Reichs und Staatsanzeiger Nr. S5 vom 30. Januar 1941. S. 2
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üssen zu beteiligen, und zwar durch Ge⸗ währung eines mit 35/0 verzinslichen Genußrechtes in Höhe von 108, des alten Nennwertes. Die Einzelheiten der Regelung und die Voraussetzungen für die Gewährung des Genußrechtes sind von der Gesellschaft im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 293 vom 13. Dezember 1940 bekanntgegeben worden.
Zur Geltendmachung der Anspruchs auf das Genußrecht bedarf es der Ablieferung der no
Mayer, Lothar, geb. am 12. 7. 1931 in Worms, Betriebsübers Mayer, Eugen, geb. am 5. 3. 1986 in Mannheim, Mendel, Max Israel, geb. am 18. 9. 1886 in Borken / Westf.,
Mendel, Rartha Sara, geb. Cohen, geb. am 12. 6. 1885 in Gelsenkirchen, Mendel, Dieter Ifrael, geb. am 2. 2. 1920 in
Gelsenkirchen,
Mendel, Dorothea Sara, geb. am 27. 6. 1924 in Düsseldorf,
NMerfeld, Karl Israel, geb. am J. 6. 1862 in Bielefeld,
Merfeld, Anna Sara, geb. Herzberg, geb. am 20. 9. 1879 in Aachen,
Merfeld, Elsbeth Sara, geb. am 25. 3. 1902 in Bielefeld,
Meyer, Albert Israel, geb. am 2. 6. 1882 in Weis⸗ kirchen, Krs. Offenbach / Main,
Meyer, Elsa Johanna Sarg, geb. Rothenberg, am 10. 7. 1892 in Offenbach / M.,
Meyer, Lore Ilse Sara, geb. am 20. 19. 1913 in Offenbach / Main,
Meyer, Helmut Karl Israel, geb. am 26. 7. 1918 in Offenbach / Min,
Meyer, Hilde Rosel Sara, geb. am 18. 8. 1922 in Offenbach / Main,
Mode, Ernst Israel, geb. am 2. 4. 1880 in Berlin, Mode, Eharlofte Sara, geb. Lazarus, geb. am 20.9. 1888 in Berlin,
Mo de, Gabriele Sara, geb. am 4. 9. 1914 in Madrid, Mo ses, Joseph Israel, geb. am 26. 7. 1879 in Treysa (Krs. Ziegenhain),
Moses, Emma Sara, geb. Höxter, geb. am 14. 12. 1882 in Gemünden (Krs. Frankenberg),
Mo se s, Karl⸗Heinz Moritz Israel, geb. am 16. 6. 1909 in Kassel, .
Müller, Lothar Ernst Israel, geb. am 25. 10. 1890 in Brünn,
Müller, Adrienne Sara, geb. Geiringer, geb. am 23. 7. 1896 in Maria⸗Schutz / Niederdonau,
Nathan, Bernhard, geb. am 18. 3. 1889 in Schwedt a. d. Oder,
Rathan, Hendla, geb. Tuszynska, verw. Rosanis, geb. am 15. 5. 1904 in Brzezinh (Polen),
. 6 than, Elisabeth, geb. am 16. 5. 19453 in Bremer⸗
aven, -
Nathan, Bernd Hans, geb. am 16. 10. 1924 in Bremerhaven, . Rofanis, Rahel, geb. am 20. 1. 1930 in Hamburg, Nathan, Ruth Mary, geb. am 11. 5. 1937 in
Hamburg,
Peiser, Jacob . geb. am 16. 5. 1891 in Schrimm, Provinz Posen,
Peiser, Margarete, geb. Böhm, geb. am 29. 8. 1893 in Gleiwitz O S., Peiser, Elisabeth, geb. am 1. 8. 1922 in Stettin, Peißfer, Anita, geb. am 18. 2. 1925 in Stettin, Reiß, Julius Ifrgel, geb. am 21. 11. 1891 in Ulrich⸗ stein (Ldkrs. Lauterbach),
Reiß, Frieda Sara, geb. Reiß, geb. am 1. 12. 1891
in Ulrichstein (Krs. Lauterbach), Reiß, Berti Sara, geb. am 14. 12. 1924 in Ulrich⸗
tein, ; 1 eiß, Siegfried Israel, geb. am 3. 8. 1931 in Ulrichstein, of — Ro senthal, Arnold Israel, geb. am 19. 10. 1893 in Offenbach / Main,
Ro fenthal, Alice Sara, geb. Ledermann, geb. am 18. 3. 1911 in Nürnberg,
Rosenzweig, Ludwig Israel, geb. am 25. 3. 1861
in Nürnberg, . Rosenzweig, Mathilde Sara, geb. Guckenheimer, geb. am 27. 9. i870 in Nürnberg, Spitz, Robert, geb. am 26. 7. 1503 in Linz Donau, Spiß, Erna, geb. Müller, geb. am 1. 1. 1902 in Linz / Donau, Schiff, Dorothea, geb. am 15. 4. 1921 in ,, Schwarzwald, Josephine Sara, geb. Kramer, geb. am 27. 2. 1889 in Dresden, Stein, Hermann Israel, geb. am 16. 9. 1888 in Bad Kreuznach, . Stein, Ida Sarah, geb. Persen, geb. am 27. 12. I890 in Ludwigslust (Krs. Schwerin),
Thalheimer, Max Milian Israel, geb. am 16. 7.
1866 in Bensheim, Tuchmann, Elisabeth Sara, geb.
22. 1. 1894 in Nürnberg Tuch mann, Herbert Israel, geb. am 11. 12. 1919
in Nürnberg, Uli ste in, Rudolph Israel, geb. am 26. 2. 1874 in Berlin, Ullstein, Edith, in Magdeburg, . Vogel, Ernust Jakob Israel, geb. am J. J. 1885 in Frankfurt / Main, 34. Bogel, Hedwig Sara, geb. Gutenstein, geb. am
9. 11. 1595 in Frankfurt / M., ( Vogel, Lotte Sara, geb. am 19. 6. 1921 in Frank⸗
furt / Main, . . z. Weiß, Eonrad Israel, geb. am 8. 1. 1888 in Berlin.
Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag⸗ nahmt. Berlin, den 25. Januar 1941. Der Reichsminister des Innern. J. V: Pfundtner.
Stücke nebst Zinsscheinen. Da die Obligatisnen gleichzeitig auf den neuen Nennwert von 60, — RM ö werden
ö en, sind auch solche Stücke einzureichen, ür deren Besitzer ie . für die Gewährung des Genußrechtes nicht gegeben sind. Die Obligationen werden den Einreichern zu gegebener Zeit wieder zur Verfügun gestellt. Auf Ver⸗ anlassung der Reichsregierung ergeht daher die nachstehende Bekanntmachung der Deutschen Reichsbank.
Berlin, den 22. Januar 1941. Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken.
geb.
6. Bekanntmachung
des Reichsbanldirektoriums, betreffend die Anbietung aus⸗
ländischer Wertpapiere gemäß der zweiten Durchführungs⸗
verordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 16. März 1939.
In Verfolg der Bekanntmachung des Herrn Reichswirt⸗ schaftsministers vom 22. Januar 1941 über die Regelung der
3 8 Prioritäts⸗Partial⸗Obligationen der Raab⸗Oedenburg⸗ Ebenfurter Eisenbahn, Budapest von 1883, 1891 und 1897
(Reichsanzeiger Nr. 26 vom 30. Januar 1941)
geben wir auf Grund der zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 16. März 1939 RGBl. I S. 502) und des 8 51 des Gesetzes über die Devisen⸗ bewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBl. 1 S. 1733) folgendes bekannt: Die oben genannten Obligationen der Raab⸗Oedenburg⸗ Ebenfurter Eisenbahn werden, soweit sie sich im Eigentum devisenrechtlicher Inländer befinden, hiermit zur Einlieferung bei einer Devisenbank mit zu . Talons und Zins⸗ scheinen abgefordert. Die Einlieferung hat bis spätestens 13. n, 1941 unmittelbar oder durch Vermittlung einer Devffenbank (nicht einer Reichsbankanstalt) bei einer der nach⸗ stehend genannten Banken zu erfolgen: Dresdner Bank, Berlin W 8, nebst sämtlichen Nieder⸗ lassungen, . Allgemeine Deutsche Creditanstalt, Leipzig, Commerzbank Aktiengesellschaft, Berlin und Frankfurt a. Main, Deutsche Bank Bankhaus Heinrich Kirchholtes, Frankfurt a. M., Länderbank Wien Aktiengesellschaft, Wien nebst sämtlichen Niederlassungen, Bankhaus Seiler & Co., München. Soweit die Wertpapiere . schon im Depot bei einer Devisenbank befinden hat diese sie unmittelbar nach Ablauf der obengenannten Frist an eine der vorgenannten Banken weiter zu liefern. Besitzer, die ihre Stücke nicht innerhalb der genannken Frist abliefern, verlieren den Anspruch auf Ge⸗ währung des Genußrechtes, auch wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Obligationen werden den Einreichern zu gegebener Zeit wieder zur Verfügung gestellt. Etwaige Rückfragen sind nicht an die Reichsbank, sondern an die obengenannten Kreditinstitute zu richten.
Berlin, den 22. Januar 1941.
Reichsbanldirektorium. Puhl. Wilhelm.
iliale Stuttgart, Stuttgart,
Verordnung
Verordnung über ,,. Arbeit⸗
anuar 1933 und sonstiger Vorschriften
und Angestellte in den Reichs⸗
gauen der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland und im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig.
Vom 24. Januar 1941. (Auch veröffentlicht im Reichsgesetzbl. 1 S. 44.)
. Grund des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits en enn vom 16. Juli 1927 e . S. 185) 5 67 Abs. 2, der Verordnung über ie Einführung der Sozialversicherung im Lande Oesterreich vom 22. De⸗ ember 1938 , S. 1912 5 1, der Verordnung äber Arbeitslosenhilfe im Reichsgau Sudetenland vom 360. September 19395 Reichsgesetzbl. J S. 1990) 3 1 und des Gesetzes über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit bem Deutschen Reich vom 1. September 1939 n 6j bl. 1 S. 15477 3 4 wird im Einvernehmen mit dem eichsminister des Innern verordnet:
§51
Die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom
23. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 26) und die Gebühren⸗ ordnung für die ,,, . die Arbeits⸗ erlaubnis (Arbeitskarte) und den Befreiungsschein aus⸗ ländischer Arbeitnehmer vom 18. Juni 19 3 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 139 vom 17. Juni 1533) treten in den Reichsgauen der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland und im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig am 1. April 1941 in Kraft.
582
Ausländer, der in den Reichsgauen der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland oder im Gebiet der bisherigen reien Stadt Danzig am 31. März 1941 mit Genehmigung SHZustimmun Bewilligung, Erlaubnis) gef ne gen Be⸗ hörden als Ärbeiter oder Angestellter beschäftigt wird, darf bis zum 30. Juni 1941 und, wenn. die Geltungsdauer der Genehmigung (Zustimmung, Bewilligung, Erlaubnis) über diesen Zeitpunkt hinaus festgesetzt war, bis zum Ablauf der Geltungsdauer auf der bisherigen Arbeitsstelle weiter
beschäftigt werden. 61 ‚ ) Die Weiterbeschäftigung des Ausländers kann von
zur Einführung der nehmer vom 23. J über ausländische Arbeiter
Strauß, geb. am
geb. Marquard, geb. am 8.2. 1892
Bekanntmachung
des Reichswirtschaftsministers über die Regelung der
3 3 BPrioritäts⸗Partial⸗ , d der Raab⸗Oeden⸗ burg⸗Ebenfurter Eisenbahn, udapest, von 1883, 1891 und 1897. Die Raab⸗Oedenburg⸗Ebenfurter Eisenbahn hat. sich bereil erklärt, die nichtjüdischen Besitzer ihrer 3 Prioritäts⸗ Partial⸗Obligationen von 188, 1851 und 1897, soweit sie länder im Sinne der deutschen Devisengesetze oder Ange⸗ ö e des Protektorates Böhmen und Mährem sind, über die
h Ein
die Arbeitsstelle liegt, Regelung des Arbeitseinsatzes erfordert oder wichtige Gründa gegen die Person des Ausländers vorliegen. 5 30 der Ver⸗ ordnung über ausländische Arbeitnehmer findet in diesen Fällen entsprechende Anwendung.
ch im Umlauf befindlichen ö wenn der Ausländer innerhalb der i. die Vo
1925 ständigen Aufenthalt i mark, ein Ausländer, und 5 des tschechoslowakischen Gesehes über den Schutz des 5 Arbeitsmarkts vom 13. März
gierungsverordnung vom 21. ausgestellten He Aufenthalt ist, darf im 30. September 1941 als Arbeiter oder An e f weiter beschäftigt werden, ohne daß es
besonderen Arbeitserlaubnis, ordnung über ausländische Arbeitnehmer bedarf. schriften der Verordnung platzwechsels vom 1. S. 1686) bleiben unberührt.
P beitsstelle liegt, untersagt werden,
Arbeitseinsatzes erfordert oder ö , des Ausländers . §z 36 der Verordnung über f
ausländische Arbeitnehmer sprechende Anwendun
liegt die . der genannten Ausländer stimmungen der
den Reichsgauen außer Kraft:
e,, werden, wenn dies din
(3) Nach Ablauf der im AÄbsatz 1 bezeichneten Fristen
unterliegt die Beschäftigung des Ausländers den Vorschriften der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer. Das gleiche
. die Arbeits⸗ ö. die Beschäftigung auf der neuen Arbeits⸗
r erordnung über die Beschränkung Reichs⸗
elle wechselt, iften der
es na, n,, sels vom 1. September 193
gesetzbl. 1 S. 1686) bleiben unberührt.
53 Ein Ausländer, der im Besitze einer gemäß 2 Ab. 1
) des C' e eh f, Bundesgesetzes über die zeitweilige Be⸗ chränkung der Beschäftigun
ausländischer Arbeiter und ngestellter (Inlandarbeite tzgesetz vom 19. Dezember (BGBl. Nr. 457) ausgestellten Bestätigung über den
t ae. in den Reichsgauen der Ost⸗
.
er im Befitze einer gemäß den 5§5 2
1928 (Nr. 39 u. V) in der Fassung der tschecho lowakischen Re⸗ einigung über den ununterbrochenen eichsgau Sudetenland bis zum u seiner Genehmigungen eschã efreiungsschein) na
e . der igungsgenehmigung, i n. r Ver⸗ Die Vor⸗ über die Beschränkung des Arbeits- September 1939 (Reichsgesetzbl.
des Ausländers kann von dem itsamts, in dessen Bezirk die Ar= wenn dies die Regelung des wichtige Gründe gegen die
2) Die Beschäftigun ö des Landesar
ndet in diesen Fällen ent⸗
Ablauf . im Abs. 1 bezeichneten 1 mn e⸗
erorbnung über ausländische Arbeitnehmer.
5 4 (1) Folgende Vorschriften treten am 1. April 1941 in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland
(G) Nach
a) Das österreichische Bundesgesetz über die zeitweilige . der w augländischer Arbeiter und Angestellter Inlandarbeiterschutzgesetz vom 19. Dezember 1926 (BGBl. Nr. 457) und die
zu diesem Gesetz ergangenen Vorschriften
p) das tschechoslowakische Gesetz über den Schutz des heimischen Arbeitsmarkts vom 18. Mr 1928 (Nr. 39 S. d. G. u. V) und die zu diesem Gesetz fan n m n, ö t
o) die t oslowalische —
. 21 die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über den Schutz des heimischen Arbeitsmarkts vom 21. Mai I37 (Nr. 82 S. d. G. u. V.),
d) alle . in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland eltenden Vorschriften, die mit diefer Verordnung nicht im Einkla stehen.
( ) Verwaltungsabgaben nach den Vorschriften des vor⸗ maligen österreichischen Landesrechts werden für Amts⸗ , . nach der Verordnung über ausländische Arbeit⸗ nehmer vom 23. Januar 1933 nicht erhoben.
(Großes Reichsfiegel) Berlin, den 24. Januar 1941.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.:: Dr. Sy r up.
—
50 / ige Anleihe des Deutschen Reichs von 1927.
Die im Umlauf befindlichen noch nicht ausgelosten Schuld⸗ i nd die im Reichsschuldbuch eingetragenen ,, ö chan, des Deutschen Relchs von 1927 werden den Inhabern , den Schuldbuchgläubigern für den 1. Au gu st 1941 zur Einlösung 2 Nennwert gekündigt. Die Inhaber der Schuld verschreibungen dert, die Kapitalbeträge gegen ,, der Schuld ver⸗ chreibungen und der nach dem 1. August 19 1 fällig werden⸗ . Zinoͤscheine Reihe 11 Nr. 19 bis 20 nebst rneuerungz⸗ chein vom 1. August 1941 an bei der Reiche chu len ef in erlin SW 68, Oranienstraße 106/109, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 bis 18 Uhr, an den Sonnabenden von bis 12 Uhr, für den Kassenve ehr e, . Die Einlösung der Schuldver chreibungen geschieht auch durch Vermittlun aller Reichsbankanstalten mit Ausnahme der Deutschen Reichsbank in Berlin. Die Wertpapiere könne schon vom 1. Juli 1941 an diesen Stellen eingerei t werden die sie der Reichsschuldenkasse zur Anerkennung nzusende und nach deren Anweisung die Auszahlung vom 1. Augu t 1924 an zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann hei de Stellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit an diese Tag erhoben werden, wenn die Schuldverschreibungen bei ihne wenigstens zwei Wochen vorher eingeliefert werden. . ie Schuldverschreibungen sind den Einlösestellen mi einem Verzeichnis einzureichen, zu dem Vordrucke von dieser Stellen unentgeltlich abgegeben werden. Die auf Namen u eschriebenen Stücke werden unmittelbar von der Reicht h e re eingelöst. Das diesen Stücken bei ufügende Ver eichnis muß von den vertretungsberechtigten Personen unte 6 und mit dem Dienststempel ve ehen sein. ö Mit dem Ablauf des 31. Juli 1941 5 die Verzinsun der gekündigten Schuldverschreihungen auf. Der Betrag de etwa e Zinsscheine wird von dem Kapitalbetrag ab ogen. 5 3 Kapitalbeträge der im Reichsschuldbuch eingetragene Forderungen werden den Gläubigern ohne ihr Zutun üb wiesen, so daß Schuldbuchgläubiger dieserhalb nichts zu ve anlassen haben.
Berlin, den 30. Januar 1941.
werden .
J
erests früher angebotenen 18 * hinaus mit weiteren 100
des ursprünglichen Nennwertes der Obligationen an ihren dem Präsidenten des Landesarbeitsamts, in dessen Bezirk
Reichs schuldenverwaltung
ai 1937 (Nr. 82 S. d. G. u. ..)]
Regierungsverordnung be ·
,,
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1941. S. 3
Auf Grund der Verordnung des Reichsmini inanzen vom 26. Oktober 1929 h ol 6 hier, di
olgende Zollordnung erlassen:
ollordnung
ür das Zollhofsgebiet des Hauptzollamts München⸗Lands⸗
bergerstraße
8 1 Zollhofsgebiet (I) Diese Hauptzollamts München⸗Landsbergerstraße. E) Das Zollhofsgebiet umfaßt: 1. die ollhalle (Zollboden mit Terrasse),
die anschließenden Abfertigungssäl die alterhalle, ,,
den südlichen (vorderen) Zollhof mit dem Haus für
.
den nördlichen (hinteren) Zollhof,
die von der Landsberger ö. u den Zollhö ührenden drei Zufahrtsstraßen Ost Mitte * 6
J7. die öffentliche Zollniederlage.
52 Verwaltung des Zollhofsgebiets
. Das Zollhofsgebiet untersteht dem Vorsteher des Haupt⸗ ünchen⸗Landsbergerstraße. Er übt Haus- und ofrecht aus und erläßt im Rahmen dieser Ordnung die
e
erforderlichen Anordnungen.
8 83 Allgemeine Bestimmungen
6h
tuenden
eteiligt sind. Als an
auch
entfernen.
() Wer . im Zollhofsgebiet aufhält, hat die Bestim⸗ zu beachten und bie Anordnungen auptzollamtsvorstehers und der diensttuenden Beamten
mungen dieser Ordnun des
zu befolgen.
Der Hauptzollamtsvorsteher kann den Aufenthalt im
goil ee rr auf ger oder dauernd untersagen
1. Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die ige, r. der Reichsabgaben bieten, n . die wegen Steuerstraftaten, Devisenvergehen
oder Eigentumsvergehen re tskräftig bestraft sind, t ö. ie ergangenen
Warnung fortgesetzt in ungehöriger oder 363 .
sol 2. Personen, die e. trotz der an
störender Weise benehmen.
(4 Lichtbilder und Filme dürfen innerhalb des Zollhofs⸗ gebietes nur mit Erlaubnis des J
genommen werden.
§8 4
Besondere Anordnungen
Im Zollhofögebiet ist alles zu unterlassen, was die d k Waren oder die . gefährden . ie Ruhe und Ordnung stören könnte. Es ist insbesondere
verboten
1. das Rauchen auf dem Zollboden, auf den Rampen, . ; ö Zollniederlage, in allen Abfertigungsräumen und in den soge⸗
in der Gleishalle, in der öffentlichen
nannten Stationen, das unnötige Verweilen im Zollhofsgebiet,
das Mitbringen von Hunden — auch an der Leine —
das Anbieten und Feilhalten von Waren.
88 Verkehr mit Fahrzeugen
) Das Einstellen von ahrrädern in die Zollhalle und die Abfertigungsräume ist i gestattet. i an . auf Gefahr des Besitzers an den dafür vorgesehenen Plätzen
abgestellt werden.
(E) Das Radfahren ist in den Zollhöfen widerruflich ,, zeitweise ebhafterem Verkehr) untersagt
estattet. Es kann vom z. B. bei dichterem oder werden.
(3) Fahrzeuge dürfen in den Zufahrtstraßen nicht abge⸗
stellt werden.
Zufahrtstraßen nur so und Abfuhr der Waren erforderlich ist.
(6) Die k haftet nicht für die
öfen oder auf den Zufahrtstraßen 6 auf ihnen befindlichen 6
Sicherheit der in den Zo
kehre den Fahrzeuge oder ände.
den
geschwindigkeit 10 km, Pferde im Schrith verkehren.
56 Silfskrãfte
(d). Die Niederleger müssen sich für Arbeiten in der ger hen Zollniederlage . ö
iegen der Amtslader d 3 innung Gutleben und Weidert Nachf. 53 ain hl .
uslagerung und beim
Gleishalle
se, ,,. gilt für das Zollhofsgebiet des
m Zollhofsgebiet dürfen sich außer den dienst⸗ — amten und außer Personen, die dort beschäftigt 6 nur Personen 6. die an der Zollabfertigung
r Zollabfertigung beteiligt werden h. Personen angesehen, die Waren der Zollabfertigung zuführen oder abgefertigte Waren aus dem Zollhofsgebiet
4) Fahrzeuge . in den Zollhöfen und auf den ange verkehren, als dies zur Zufuhr
6) Fahrzeuge aller Art dürfen in den Zollhöfen und auf . nur in mäßiger Geschwindigkeit (Höchst⸗
und ihrer Hilfsarbeiter bedienen. Für Arbeiten, die besondere
. verlangen, z. B. das Umfüllen von eiten, das Aus- und Einpacken leicht zerbrechlicher besteht diese Verpflichtung nicht.
92) Das Hauptzollamt kann anordnen, daß sich di beteiligten au . Arbeiten in den . ö. 3 halle und in den Abfertigungssälen, insbesondere Beladen und Entladen von Zollguts und beim Wiegen ber im kräfte bedienen.
aren,
oll⸗ oll⸗ eim
Fahrzeugen, beim Aufstapeln des bsatz 1 genannten Hilfs⸗
G) Die Amtslader und ihre Hilfsarbeiter haben Beschädi⸗ gungen, die sie an den Waren oder ihren arne g * wahrnehmen, sofort der zuständigen Abfertigungsstelle des
mäßig feststellt.
,, . anzuzeigen, die den Tatbestand verhandlungs⸗
(h Die Amtslader und ihre Hilfsarbeiter haben gering—
fügige Ausbesserungen an den Umschließungen von
Ilgut
und
est,
nach Anordnung der Abferti sstell 10 zunehmen (Hinweis auf Ii Hung stelle unentgeltlich vor⸗
87 Amtsstunden Die vom Oberfinanzpräsidenten Mü ü Hauptzollamt München ⸗ ,,, ö Amtsstunden (Zollgesez 3 40 Absatz ) werden hänge an den Haupteingängen zum gemacht (Allgemeine Zollorbnung 8
88 Uebergabe der Waren und der Zollurkunden
Der Warenführer hat die in das Zollhofsgebiet geb k e een, , . 3h . n ahm , n f e betrauten Zollbeamten zu gestellen 89
Wiedergestellung von Eisenbahnzollgut
(iI), Mit der Eisenbahn beförderte Massengüt ; das Anschlußgleis 2 oder 83 in den nördli üter sind auf hof zu verbringen und dort zu . ichen (hinteren) Zoll=
E) Mit der Eisenbahn beförderte Kraftwagen, Benzin⸗ an. und Petroleumtankwagen, . . ö ,, ö. lebende Tiere sind auf dem Anschlußgleis 4 . nördlichen (hinteren) Zollhof abzustellen und zu
G) Alle anderen mit der Eisenbahn beförderten Waren . auf Anschlußgleis 1 in die e gi zu verbringen.
s Zollgut wird von dort nach Verwiegung und Ver⸗ ir n. mit den Angaben in der Zollurkunde in die Zoll- halle aufgenommen. Der übernehmende Zollbeamte bestätigt das Ergebnis der Verwiegung und die richtige Uebernahme durch Unterschrift in der Zollurkunde. Von der Verwiegung kann bei lose eingehendem Umzugsgut abgesehen werden.
810 Wiedergestellung von anderen Waren als Eisenbahnzollgut
(I. Nicht mit der Eisenbahn befördertes verpacktes Zoll⸗ gut ist im südlichen (vorderen) Zollhof bei Tor 6. . Mass ö ö. * Eisenbahn beförderte unverpackte
und Kraftfa i ördli in⸗ e ren ,,,, in dem nördlichen (hin e 811
Wiedergestellung von Zollgut, für das Zollurkunden fehlen
(I) Zollgut, für das zunächst eine Zollurkunde nicht vor⸗ gelegt werden kann, kirk nur dann 6 die 2 . nommen, wenn der 1 gleichzeitig ein Verzeichnis nach dem anliegenden Muster abgiht. Das Ergebnis der n, . ö. ö. j der Waren in die le wird vom übernehmenden Zollbeamten in di Verzeichnis durch Unterschrift deen g Kö (2) Das Verzeichnis wird in ein besonderes Uebernahme⸗ buch eingetragen und bildet na i i inen . ch seiner n n rn einen
516 Gesonderte Lagerung und Lagerverbot
¶ I Feuergefährliche und übelriechende Waren dür ĩ in die Zöͤllhalle aufgenommen werden. Sie sind . . dem Eintreffen auf die Terrasse für feuergefährliche un . übelriechende Waren zu bringen. Leicht verderbliche Harn gel ö . 6 . ö. dem Zollbeteiligten so rasch wie mög⸗ . e e, . gen. Filme sind im Haus für Filmabfertigung 9. (Y) Mineralöle dürfen im Zollhof nicht la ie si obald als mog ; e . ; . ? möglich abzufertigen und aus dem Zollhofsgebiet zu 5 17
Uebernahme von Umzugsgut
(1) Umzugsgut darf nur dann ausgelad d i Zollhalle übernommen werden, wenn 9 a. el le schein oder in einem diesem beigefügten Verzeichnis die ein⸗ zelnen Packstücke nach Verpadungsart, Zeichen und Nummer, die einzelnen unverpackten Gegenstände mit ihrer genauen Bezeichnung angegeben sind. Es ist Sache des Zollbeteiligten, für die richtige Aufstellung des Verzeichnisses zu sorgen. . ,. ue e nnn. ö jedes übernommene
em Zo eitschein oder in ichni Ginweis auf 89 ef, 9). ; .
(G3) Einzelne unverpackte, insbesondere kleinere Stücke müssen auf Anordnung des hebe ; beteiligten verpackt . J
518 Uebernahme von beschädigtem Zollgut
Zollgut, dessen Verpackung bei der Uebernahme in die ö , 53 der Zollbeteiligte . ordnungs⸗ en. Wegen geringfügiger Beschädi auf 5 6 Absatz 4 . kö . §5 19 Besichtigung der übernommenen Waren
Der Zollbeteiligte darf unter zollamtlicher Aufsicht Zoll⸗ gut besichtigen und Muster oder Proben dav tne Dabei sind die Vorschriften des ö 72 des ,
1 ollgesetzes und
r Allgemeinen Zollordnung zu beachten.
§ 20 Frist für den Zollantrag
(I) Der Zollbeteiligte hat innerhalb von sieben Tagen und, soweit es sich um * päck oder J, . . innerhalb 14 Tagen den Zo . s§5 74, 75 zu stellen. Der Gestellungstag, die Sonntage und die Feier⸗ tage werden nicht mitgerechnet. Der Leiter der Einfuhr⸗ stelle kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen ver⸗ längern. . C Zollgut, über das nicht fristgemäß verfügt wi wird nach Ablauf der Frist auf Anordnung des e n Stellenleiters auf Kosten und Gefahr des Zollbeteiligten ,,, zur öffentlichen Zoll⸗ e übergeben (Zollgese 15 A erord⸗ . nung § 4 Abs. 9Y. . ö Gestellung von Postzollgut
Postzollgut ist durch den Haupteingang des Haupt oll amtsgebältdes in die Nie derlagehbtein e , Gt . geabteilung zu verbringen und
. § 21 Aushändigung der Zollurkunden an Zollbeteiligte
(IH. Die den Zollbeteiligten von der Zollstelle zur Nieder⸗ schrift der Zollanträge, zur k in, ö e,. Aenderung der Anträge ausgehändigten a . . aus dem Zollhofsgebiet nicht entfernt werden; ste müssen noch am Tage der Aushändigung vor Schluß der Amtsstunden zurückgegeben werden. Dies gilt auch für die⸗ jenigen Zollurkunden, die dem Zollbeteiligten zur Einzahlung e, , , , n, fee, e . überge we sowei i ü
9. . . 2 n, soweit sie nicht für (29 u ückgabe der Zollurkunden we
mäßig überwacht und taglich k .
5 22 Oeffnen der Packstũcke
In der Zollhalle niedergelegte Packstücke dür ;
nach der Abfertigung nur mit Erlaubnis des r
Abfertigungsbeamten geöffnet werden. Jede ae, .
Veränderung des ts ei ü . Inhalts eines Packstücks in der Zollha 8 2s
Alb fuhrfris
(I) Die verzollten und die anderen zollamtli ⸗ delten Waren sind nach der Zollabferti . und 6. 5 von . und Gebühren nach Zahlung spätestens bis Schluß des Tages der Abfertig aus dem Zollhofsgebiet u n,. . und Gebühren sind am der ollabfertigung so rechtzeiti tri i frist eingehalten ,,, k ) Der Leiter der Einfuhrstelle ka mswei die Abfuhrfrist verlängern, J i erschwert wird. Die Verlängerung darf im Zollfreischrei verfahren und in Fällen, in denen eine Ein- oder ae, g. zollschuld entstanden ist, nur dann genehmigt werden, wenn der. Zollbeteiligte auf alle Schadenersatzansprüche gegen das k ö Verlustes, der Beschädigung oder . ens) ren schriftlich verzichtet (Allgemeine ei abgefertigtem Lagergut entscheidet de ü 9 e,, ,, für den , im . nee g li er der Einfuhrstelle über eine Verlängerung der § 24
Ueberschreiten der Abfuhrfrist
((I Wird die in 5 23 gesetzte A ist fũ
nicht eingehalten, so kann der . n,, — der Abfertigungsstelle für den Sagewerkehr die Ware einem Spediteur Übergeben, der sie auf Koften und Gefahr des Zollbeteiligten aus dem Zollhofsgebiet entfernt und im Besitz behält oder dem Zollbeteiligten zuführt.
) Wird der Zollbetrag nicht innerhalb der Abfuhrfrist
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Gestellung von Freigut oder Zollgut aus einem Zoll vormerkverlehr
(I) Verpacktes Freigut und Zollgut aus einem Zollv ö merkverkehr, das zur . gestellt oder 3 ent . , ,, . zu gestellen. Für Freigut kommt B. etra e ti ämli en nn , fertigung auf Musterpaß, Nämlich⸗ (2) Waren der in Absatz 1 bezeichneten Art werde sen. nur dann . wenn mit 3 it für die Zollabfertigung erforderlichen Anmeldungen, Verzeich⸗ nisse, . oder Zollurkunden abgegeben werden. (3) Massengüter des freien Verkehrs, für die ein Il⸗ abfertigung beantragt wird (Absatz H, sind ö den . (hinteren) Zollhof zu verbringen. Die Anmeldungen sind bei der Einfuhrstelle dem zuständigen Beamten zu übergeben, der in ö die richtige Uebernahme bestätigt. (Y. Leere Fässer, sonstige Umschließungen und Geräte, di i Umfühlsung von Flüssigkeiten oder zur Umpackung von iich! lüssigen Waren in der öffentlichen Zollniederlage bestimmt . ö. . . e, ,, 9. Leiters der Zollabferti⸗ en rverkehr in die öffentli ieder⸗ . ge hr in die öffen liche Zollnieder § 14 Entladung von Eisenbahnzollgut in die Zollhalle
ch Das auf Eisenbahnwagen angefahrene Zollgut ist bald als möglich auszuladen. * Ei y irre ne 8a ö ie Einfuhrstelle bestimmt den () Die Waren sollen in der Regel in einem Zu 6⸗ geladen werden. Der Leiter der Einfuhrstelle . 1. 3 mittelbarer Uebernahme in die öffentliche Zollniederlage oder in den Zollkeller, der Leiter der Abfertigungsstelle für den Lagerverkehr können Ausnahmen zulassen.
(8) Die ausgeladenen Waren sind nach Anleitung des Leiters des Hallendienstes oder der Abferti . der Zollhalle übersichtlich zu lagern. ö. . ö. (( Freigut, das mit Zollgut zusammengeladen ist und für das eine Zollabfertigung nicht beantragt ist, darf ö Ge⸗ nehmigung des Leiters der Einfuhrstelle ausgeladen und in . a er hne nnn, durch die Zollhalle y. erden; es darf in keinem i . . Fall in der Zollhalle a 8515
Entladung von Eisenbahnzollgut in den Zollhof
Bei der Ausladung in den Zollhof können unabgefertigt . . 3 . K mit Gene . 6 elle ausnahmsweise im nördlichen (hinte⸗ entrichtet und wird i ngsau , , n , ;. ö Z3ol n⸗ gese Absatz 9. i 8 ö . ö. . den ö des Verlustes, der d r e ren . n , 2 5 * gung inderung der Waren schriftlich verzichtet. l teiligten Stellenleiters auf Kosten und Gefahr des 3