1941 / 46 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Feb 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr 45 vom 22. Februar 1941. S. 4

Zortsetzung des Wirtschaftsteils.

Ferdinands gs, 00,

Hamburg⸗Amerika Paketf. 12655, Nordd. Lloyd —,

Otavi 31,50. Wien, 21. Februar.

mark Lds.⸗Anl.

Stahl —, „Elin“ AG. f. el. Ind. 33,00 K., Enzesfelder Metall , 49 Felten⸗Guilleaume ——, Gummi Semperit 217,90, Hanf⸗Jute⸗Textil ——, Kabel⸗ und Drahtind. 18109 K.,

Lapp⸗Finze AG. 108,50, thal —, Neusiedler AG. 138 50,

Schrauben⸗Schmiedew. 164,00, Siemens⸗Schuckert —, Zündwaren 153,09,

ringer Msch. —, Magnesit —, Puch 128,00,

„Solo“ Steyrermühl Papier

Hamburg⸗Südamerika 164,00, Dynamit Nobel Harburger Gummi 260,00, Holsten⸗Brauerei 210,00, Neu Guinea

(D. N. B.) 1910 101,46, 495 Oberöst. Los. Anl. 1540 161,40, 19409 101,26, 435 Wien 1940 1613, Dampfsch.⸗Gesellschaft 54, 00 K., A. E. G.⸗Union Lit. A 81,50, Sl, 00 K., Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 119,00, Brau⸗AG. Oesterreich 344,50, 342,00 K., Brown⸗Bovsri —, Egydyer Eisen u.

Leipnik⸗Lundb. —,

Steirische Wasserkraft 171,00, S6, 00, 2165,00, Waagner⸗Biro 142,090 Wienerberger Ziegel

106,90, Guano 121,00,

Leyhkam⸗Josefs⸗ Perlmooser Kalk 233,00, Simme⸗ Steirische Steyr ⸗Daimler⸗ Veitscher Magnesit

Zivnostenska Bank

49 öst. 8. Anl. . x . ö Ver. Schafwollenfabriken Donau

42

ö „* Pilsen Stadtanl. . 499 Böhmisch⸗Hyp. Bank Pfandbr.

Komm.⸗Schuldsch. —,

Nordbahn —, —,

A. G. 45, 00, 409,

Wiener Protektoratswerte, 21. Februar. (D. N. B.) 60,900, Dux Bodenbacher Eisenbahn 197,00 K., Ver. Carborundum u. Elektr. A. G. Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 125,00, Erste Brünner Maschinenf. Ges. 58,00 K., Metallwalzwerk A. G. Mährisch⸗ Ostrau 122, 00 K., Prager Eisenind. Gesellschaft 398,00 K., Eisenwerke A. G. Rothau⸗ Neudeck 50, 50 K., A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 200,00 R., Heinrichsthaler Pavierfabrik 82, 00 K., Cosmanos, Ver. Textil u. Druck- fabr. A. G. 51,00 K., A. G. Roth⸗Kosteletzer Spinn. Web. 90,00 K. Dux⸗Bodenbacher Prior. Anl. 1891 10,00 K., 40, Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1893 8 85 K., Königshofer Zement 313,00 K., Poldi⸗Hütte 400,00 K., Berg⸗ und Hüttenwerksges. —- —, 496 Mährisch Landesanleihen 1911 9,85, 495 Pilsen Stadtanleihen 596 Prager Anleihe 9,765, (57jährig) 16, lo, 499 Böhm. Landesbank Schuldverschreibungen 9, 85, 495 Böhm. Landesbank 496 Böhm. Landsbank Meliorationssch. —, 495 Pfandbr. Mähr. Sparkasse —, —, 4 1 9, Pfandbr. Mähr. Sparkasse —, 49, Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuld ver. ö 499 Mähr. Landeskultur Eisenbahn⸗Schuldverschr. —, 45 Zivnostensta Bank Schuldv. 9,10. K. Kasse.

Am sterdam, 21. Februar. (D. N. B.) A. Fortlaufend notierte Werte: 1. Anleihen: 49 Nederl. Staatsleening

Ringhoffer Tatra 250,00.

Kettenerkl. ——, 549

Steel Corp. 253 *, Ko

Scheevvaart Unie 160,75, 24533 *), Handelsvereenig. Mij. 196,00. Renten:

Heineken's Bierbrouwerij Wilton⸗Feijenoord 162,

19409 S. I mit Steuererleicht. 983 /, 49, do. S. NL ohne Steuererleicht. 94,75, 4 , do. S. I mit Steuererleicht. 9834 Steuererleicht. 96s *), 5 1 , Dt. Reichsanl. 1930 (Hhoung) ohne

495 do. 1941 mit

do. mit Kettenerkl. ——. 2. Aktien:

Allgemeene Kunstzijdẽ Ünie (AKu.) gsi /ns*), Philips Gloeilampen- fabrieken 195, 75*), Lever Bros. & Unilever 3i. V. 110.25 *), Anaconda Copper Mining 272, *), Bethlehem Steel Corp. 785 /is *),. Republic ninkl. Ned. Mij. to Expl. v. Petroleum⸗ bronnen i. Ned. Ind. 2155 *), Shell Union 1196*), Nederlandsche

Amsterdam Rubber Cultuur Mij. (AR.) „Amsterdam“ (HVA.) 397, 00, Senembah

B. Kafsapapiere: 1. Anleihen: 7 Dt. Reich 1924 (Dawes) ohne Kettenerkl. —, 799 do. mit Kettenerkl. —, 499 Golddiskontbank pref. —— 2. Aktien: Hollandsche Kunstzijde Industrie (HKJ.) 146,75, Internat. Viscose Eomp. 67,00, Neder⸗ landsche Kabelfabriek 384,00, Rotterdamsche Droogdok Mij. 292 090, Vereen. Koninkl. Papierfabrieken von Gelder Zonen 136,00, All⸗ gemeine Elektrizitätsgesellschaft —, J. G. Farben Zertifikate —, —, do. Original —, Nederl.⸗Indische Spoorweg Mij. 50,75, Koninkl. Nederl. Hoogovens en Staalfabr. 129,00, Deli Maatschappij 230,99,

. 184 00, Gebr. Storck C Co. 147,50, Nederlandsche Wol Maatschappij —, —,

Holl. Amerika⸗Linie 112,00, Nederl. Handels Maatschap. Cert. —, De Maas 115,00. *) Mittel.

Sffentlicher Anzeiger.

3. Aufgebote,

1. Untersuchungs ˖ und Strafsachen, 2. Zwangs versteigerungen,

4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Verlust ˖ und Fundsachen,

6. Aus losung usw. von Wertpapieren, 7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche sKolanialgesellschaften,

10. Gesellschaften m. b. H.,

12. Offene Handels

11. Genossenschaften,

13. Unfall⸗ und Invaliden versicherungen, 14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise, 15. Verschiedene Bekanntmachungen.

und Kommanditgesellschaften,

7 Untersuchnngs⸗ und Straffachen.

49673 Steuersteckb rief

und Vermögensbeschlagnahme.

Die Rentnerin Frau Sophie Dietz⸗ gen, geb. Winter, Wwe., geboren am 18. 8. 1874 in Chicago (USXAl), zuletzt wohnhaft in Wiesbaden, Leberberg 11, vorübergehend in Zürich (Schweiz,), Ebelstraße 44, z. Zt. in Chicago (USA), , dem Reich eine Reichsflucht⸗ teuer von 70116, RM, die am 25. 4. 1940 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von 1 v. H. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit fol⸗ genden angefangenen Monat. .

Gemäß 8 9 Ziff. 2 ff. der Reichs⸗ fluchtsteuervorschriften, Reichssteuerblatt 1934 S. 599; Reichsgesetzblatt 1931 1 S. 699, 1992 I S. 571, 1934 1 S. 392, 1937 1 S. 1386, 1939 1 S. 125 und 2443, 1940 1 S. 1605, wird hiermit das inländische Vermögen der Steuerpflich⸗ tigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziff. 1 aaO. fest⸗ zusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstan⸗ denen und entstehenden Kosten beschlag⸗ nahmt.

Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhn⸗ lichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Ge⸗ schäftsleitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an die Steuerpflichtige zu bewirken; sie werden hiermit aufgefor⸗ dert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die der Steuer⸗ pflichtigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.

Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtige eine Leistung bewirkt, ist nach 5 10 Abs. 1 der Reichsfluchtsteuervorschriften hier⸗ durch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er z. Zt. der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Un⸗ kenntnis trifft. Eigenem Verschulden . das Verschulden eines Vertreters gleich.

Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach 3 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuergefährdung (565 396, 40 der Reichsabgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (6 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.

Nach § 11 Abs. 1 der Reichsflucht⸗ steuervorschriften ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staats⸗ anwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflichtige, wenn sie im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen.

Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannte Steuerpflichtige, falls sie im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11

Abs. 2 der Reichsfluchtsteuervorschriften

Ane Druckaufträge müssen auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif eingesandt werden. Änderungen redaktioneller Art und Wortkürzungen werden vom Verlag nicht vorgenommen. Berufungen auf die Ausführung früherer Druckaufträge sind daher gegensftandslos; maßgebend ist allein die eingereichte Druckvorlage. Matern, deren Schriftgröße unter „Petit“ liegt, können nicht verwendet werden. Der Verlag muß jede Haftung bei Druckaufträgen ablehnen, deren Druckvorlagen nicht völlig druckreif eingereicht werden.

unverzüglich dem Amtsrichter des Be⸗ irks, in welchem die Festnahme er⸗ ö. vorzuführen.

Wiesbaden, 11. Februar 1941. Finanzamt Wiesbaden.

Aufgebote.

49676; Zahlungssperre. Betreffs der Schuldverschreibung der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reiches von 1925 Nr. 1614 385 über 50 RM sowie des Auslosungsscheines Gr. 15 Nr. 59 885 über M dieser Anleiheschuld ist die Zahlungssperre mah 1019 3PO. erlassen. 456 F.

Berlin, den 19. Februar 1941. Das Amtsgericht Berlin.

49677 Aufgebot.

Der Bauer Wilhelm Witt in Klein Waabs hat das Aufgebot des Hypo⸗ thekenbriefes über die im Grundbuch von Holzdorf Band 2 Blatt 87 in Abt. II unter Nr. 4 eingetragene Hypothek von 750, GM beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf Mitt⸗ woch, den 6. August 1941, 99 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die ö,, der Urkunde erfolgen wird.

Eckernförde, den 10. Februar 1941.

Das Amtsgericht.

494191 Aufgebot.

Der Landwirt Hermann Weyer aus Bargischow hat beantragt, den ver⸗ schollenen Spediteur Carl Böckler aus Bargischow für tot zu erklären. Der Verschollene wird aufgefordert, sich , . in dem am 1. Oktober 941 um 10 Uhr vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer Nr. 5, an⸗ beraumten Aufgebotstermin zu mel⸗ den, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Aus⸗ kunft über Leben oder Tod des Ver⸗ schollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Auf⸗ gebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen.

Anklam, den 13. Februar 1941.

Das Amtsgericht.

49678 Aufgebot.

Die Schwester Helene Karsten in Köslin, Salem⸗Feierabendhaus, hat be⸗ antragt, den verschollenen Apotheker Dethloff Rudolf Johannes Karsten, geb. am 8. Januar 1888 in Treptow / Tollense, zuletzt wohnhaft in Greifs⸗ wald, Baderstr. 1, für tot zu erklären. Der Verschollene wird aufgefordert, sich bis zum 1. September 1941 vor dem unterzeichneten Gericht zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden kann. An alle, welche Auskunft über den Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens bis zu dem angegebenen Zeitpunkt dem Gericht Anzeige zu machen.

Greifswald, den 13. Februar 1941.

Amtsgericht.

49675 .

Das Aufgebot sowie die Zahlungs⸗ sperre, betreffend die Schuldyerschrei⸗ bungen der Anleiheablösungsschuld des

Deutschen Reiches von 19265 Nr. 2284 882 über 25 Ru, Nr. 1 739 249

über 50 Ee sowie die Auslosungsscheine zu dieser Anleihe Gr. 30 Nr. 48 882 über

25 Rut, Gr. 19 Nr. 55 749 über 50 e, ist eingestellt bzw. aufgehoben wor⸗ den. 455. F. 315. 39. Berlin, den 18. Februar 1941. Das Amtsgericht Berlin.

49674 404 Boxhagen 98 / 154.

Nach §§5 3

und 1 der Verordnung vom 18. März

1933 (RGBl. 1 S. 317) ist der Hypo⸗ thekenbrief des Kaufmanns Max Israel Brat, unbekannten Aufent⸗ halts, Boxhagen Blatt 98 Abt. III Nr. 17, über 10 000, GM kraftlos geworden und ein neuer Brief erteilt. Berlin, den 12. Februar 1941. Amtsgericht Berlin. Abteilung 404.

4. Oeffentliche Zustellungen.

49495) Oeffentliche Zustellung. Die Frau Rosalie Radacki geb. Dom⸗

browsti in Alt Blumenau, Kreis Graudenz, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Foege in Graudenz, klagt gegen den Schneider Theofil

Radacki, früher in Lessen, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, wegen Ehe⸗ scheidung aus § 55 des ehm es vom 6. J. 19538 mit dem Antrage 6 Schei⸗ dung der am 3. 11. 1912 vor dem Standesamt in Szynwalde geschlosse⸗ nen Ehe. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Zivilkammer des Landgerichts in Graudenz, Zim⸗ mer Nr. 43, auf den 23. April 1941, 10 ühr, mit der Aufforde⸗ rung, sich durch einen bei diesem Ge⸗ richt zugelassenen Rechtsanwalt als , . vertreten zu assen.

Graudenz, den 13. Februar 1911. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

49496 Oeffentliche Zustellung. 2 R 19141. Wilhelm Seitz in Karsz⸗ nice, Eisenbahnblock 16, bei Zdunska⸗

Wola, Kreis Sieradsch (Reichsgau Wartheland) Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lebenstedt in Kalisch, klagt gegen seine Ehefrau Karoline

Seitz, geb. Gajocha, früher in Sokal, Wigurastraße, Union der Sozialistischen So wjet⸗Republiken, auf Ehescheidung und ladet die Beklagte vor das Land⸗ gericht in Kalisch, Hermann⸗Göring⸗ Straße 13, J. Stockwerk, Zimmer 1260, auf ben 31. März 1941, 9 uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen. Kalisch, den 18. Februar 1941.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

49498) Oeffentliche Zustellung.

Der Arbeiter Reinhold Kellner in Saarbrücken 3, Dudweiler Straße 69, bei Klockmann, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kockler in Saar⸗ brücken, klagt gegen seine Ehefrau Ella Kellner geb. Feldhofer, Aufenthalt un⸗ bekannt, früher in Bramberg bei Mit⸗ tersil, Land Salzburg, auf Ehescheidung aus §§ 55 des Ehegesetzes und Schul⸗ digerklärung der Beklagten gemäß § 60 des Ehegesetzes. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlichen . des Rechtsstreits vor die 1. Zivilkam⸗ mer des Landgerichts in Saarbrücken auf den 21. April 1941, 19 uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. .

Saarbrücken, den 12. Februar 1941. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

49497 Ladung.

Es klagen: 1. Frau Olga Kotlinski geb. Gatz, Kutno, Ritterstr. 3, gegen Josef Koötlinsti, z. Zt. unbekannten Aufenthaltes, auf Aufhebung der Ehe, 2 R 541; 2. Frau Olga Lehmann, geb. Premke, in Litzmannstadt, Westfälische Straße 36, gegen Oskar Lehmann, z. Zt. unbekannten Aufenthaltes, auf Ehescheidung, 2 R 2241; 3. Johann Roth in Litzmannstadt, Springerstr. 10, gegen Maria Roth geb. Starzynska, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, auf Aufhebung der Ehe, 3 R 2141; 4. Frau Hildegard Weber, geb. Schiller, in Litzmannstadt, Marktstr. 19, W. 39, gegen Adolf Weber, z. Zt. unbekannten Aufenthaltes, auf Ehescheidung, 3 R 2641; 5. Frau Marie Schmidt, geb.

Berchole, in Litzmannstadt, Wormser Straße 8, W. 18, gegen Maximilian Schmidt, z. Zt. unbekannten Aufent⸗ haltes, auf Ehescheidung, 3 R 28/41. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Litzmannstadt se an: zu 1: am 20. April 1921, vorm. 9 Uhr, zu 2: am 5. Mai 1941, vorm. g Uhr, zu 3: am 7. Mai 1941, vorm. 9 Ühr, zu 4: am 7. Mai 1941, vorm. 9 Uhr, zu 5; am 7. Mai 1941, vorm. Heuhr. Die Kläger laden die Beklag= ten mit der Aufforderung, sich durch einen bei dem Landgericht Litzmann⸗ stadt zugelassenen Rechtsanwalt ver⸗ treten zu lassen.

Litzmannstadt, den 7. Februar 1941. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts. 2. und 3. Zivilkammer.

49691.

Oeffentliche Bekanntmachung.

Auf Grund des 56 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938 (RGBl. 1 S. 1709) gebe ich hierdurch den in der nachstehenden Liste näher bezeichneten Juden, deren derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt ist, auf, die in den Spalten 3 bis 6 der Nachweisung näher bezeichneten Grundstücke zu den in Spalte 7 angegebenen Kaufpreisen bis zum 31. März 1941 einschließlich des auf den Grund-

Straße 42, zu verkaufen.

stücken vorhandenen landwirtschaftlichen Vermögens pfand⸗ und lastenfrei an die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft m. b. H.

in Karlsbad⸗Fischern, Hans⸗Schemm-

Sollten der Oberen Siedlungsbehörde (Reichsstatthalter im Sudetengau) bis zu dem ö Tage derartige Kaufverträge nicht zur Genehmigung vorgelegt

werden, so wird die Bestellung eines Verkaufskreuhänders erfolgen. eee eee, eee Lfde. Ort des ; Einl. j Der Name Grundstlicks Kreis Zahi. Größe Kaufpreis 1 2 3 4 5 6 7 1ÜBenno Israel und . Elsa Sara Dasch Pritschapl Komotau 6, 14, 259, 33,9246 260 desgl. Eidlitz Romotau 2665 7, 1719 desgl. Neosablitz Komotau 35 10, 5180 ol, 5145 41 664, 2 Benno Israel Dasch . ... Neosablitz Komotau 255 o, S431 823, 3 Johanna Sara Nebel... BPritschapl Komotau 308 2,2220 Eidlitz Komotau 803 6, 1629 8,8849 5150,

Gegen diese Anordnung ist die Beschwerde an den Herrn Reichsminister für

Ernährung und Landwirtschaft binnen 14 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung

gegeben.

ö und zu begründen. 9

Die Beschwerde ist schriftlich bei der Oberen Siedlungsbehörde in Reichenberg

. den 18. Februar 1941.

Der Reich zstatt Im Auftrage:

lter im Sudeten gau als Obere Siedlun gsbehörde. Dr. Volquardsen.

49338]. Deffentliche Zustellung.

49 C 33/41. Die Jüdische Gemeinde zu Berlin e. V. in Berlin N 4, Oranien⸗ burger Straße 29, klagt gegen die Witwe Olga Sara Glanz, zuletzt in Berlin⸗ Charlottenburg, Kaiserdamm 99, wegen Gemeindebeiträge auf Zahlung eines Teil⸗ betrages von 1 600 RM nebst 49 Zinsen seit Klagezustellung. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird die Be⸗ klagte vor das Amtsgericht in Charlotten= burg, Amtsgexichtsplatz, auf den 21. April 1941, 10 uhr, Zimmer 104, geladen.

Berlin⸗ Charlottenburg, 11. 2. 1941.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

49687 Ladung.

Fritz Andresen, Erkner b. Berlin, Platz der Sl 1, klagt gegen Fräulein Adelheid Andrefen, It. unbekannten Aufenthalts, auf Forderung. Verhand⸗ lungstermin: Freitag, 25. April 1941, 97 Uhr, vor dem Landgericht Hamburg, Zivilkammer 2.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

49683) Oeffentliche Zustellung.

3 Ca 61I41. Der kaufmännische An⸗ estellte Hans T. Göttig in Düsseldorf⸗ ohausen, Niederrheinstr. 25, Prozeß⸗ bev.! Rechtsanwalt Dr. van Els in Düsseldorf, Königsallee 22, klagt gegen

die Firma Naylor, Benzon C Co., London F. C. 4, 20 Abchurch Lane, wegen Gehaltsforderung mit dem An⸗ trag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger sofort 1600 Eau und am 25. März, 25. April und 25. Mai 1941 je 800 . zu zahlen. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird die Beklagte vor das Arbeits⸗ gericht in Düsseldorf, Mühlenstr. 34, Zimmer 153, auf Dienstag, den 22. April 1941, 9i /e Uhr, geladen. Düsseldorf, den 19. Februar 1941. Die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts.

Verantwortlich: für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den . Verlag: J. V.: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗ Charlottenburg. für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: w in Berlin harlottenburg.

Druck der Pxeußischen Druckerei⸗ und w Berlin, Wilhelmstr. 332.

Drei Beilagen seinschließlich Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregister⸗Beilage).

1

Preußischer Staatsanzeiger.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 MM einschließlich 0,48 Mo Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle l, 90 Q.ν monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8M 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 M, einzelne Beilagen 10 c. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel ⸗Nr.: 19 3333.

2

Deutscher Reichsanzeiger

etlt⸗Jeile 1,0 RA, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit eile 85 Ra. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW. 68, Wilhel mstraße 33. Alle Druckauftrãge find auf einseitig beschriebenem Paier vvllig druckreif einzufenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck sbesonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. = Befristete Anzeigen müssen 8 Tage

ö. für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h

Reichs bankgirokonto Verlin. Konto Rr. 1/1918

Nr. 46

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Anordnung über die Aenderung der Anordnung des Reichs⸗ wirtschaftsministers über die Lenkung des Verbrauchs von Kohle. Vom 21. Februar 1941. .

Anordnung über die Errichtung des Deutschen Salzverbandes vom 20. Februar 1941.

Fünfte Anordnung über die Beschränkung der Herstellung von Schreibmaschinen vom 20. Februar 1941.

Bekanntmachung über die 4, ige Anleihe des Deutschen Reichs von 1940.

Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei, Staatspolizei⸗ stelle Karlsbad, über die Einziehung volks- und staatsfeind⸗ lichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten zugunsten des Deutschen Reichs.

Bekanntmachung über die Berichtigung, von Einziehungs— verfügungen der Geheimen Staatspolizei, Staatspolizeistelle Linz, in den Ausgaben Nr. 145, 196 und 202/40. ;

Preußen.

Bekanntmachung über die 4 ½ige Preußische konsolidierte Staatsanleihe von 1940.

Belann machung des Regierungspräsidenten in Köslin über die ö von Vermögenswerten zugunsten des Preußischen Staates.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Anordnung,

betreffend die Aenderung der Anordnung des Reichswirtschafts⸗ ministers über die Lenkung des Verbrauchs von Kohle.

Vom 21. Februar 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) wird angeordnet:

Z 7 der Anordnung über die Lenkung des Verbrauchs von Kohle vom 7. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 210 vom 9. September 1939) wird geändert und erhält nachstehende Fassung:

„S 7 ö; Die 588 10 bis 13 und 17 der Verordnung über den Warenverkehr gelten für die von den Kohlenverteilungsstellen und den Bezirkswirtschaftsämtern im Rahmen ihrer Zustän⸗

digkeit G8 2, 3 und 6) erforderten Auskünfte und erlassenen Anordnungen sinngemäß. Die Bezirkswirtschaftsämter können

zur Durchführung von Ordnungsstrafverfahren in ent⸗ sprechender Anwendung der 85 15 und 16 der Verordnung über den Warenverkehr ermächtigt werden.“ Berlin, den 21. Februar 1941. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Land fried.

Anordnung über die Errichtung des „Deutschen Salzverbandes“ vom 20. Februar 1941.

Auf Grund des Gesetzes über die Errichtung von Zwangs⸗3 kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 4853) ordne

ich an: §51

Errichtung des Deutschen Salzverbandes

(1) Die Gewinner und Hersteller von Salz sowie die nachstehend genannten Organgesellschaften .

a) das Deutsche Steinsalz⸗Syndikat GmbH., Berlin,

b) die Norddeutsche Salinen⸗Vereinigung GmbH., Berlin, nebst den von ihnen vertretenen markt⸗ regelnden Verbänden sowie

e) der Verband Süddeutscher Salinen, Karlsruhe,

werden zum Deutschen Salzverband zusammen⸗ geschlossen.

(2) Unter Salz im Sinne dieser Anordnung sind zu ver⸗ stehen Salz (Chlornatrium, Siede-, Stein⸗ Hütten⸗, Seesalz), Steinsalzwaren; Salzsolen und ähnliche Ausgangsstoffe für die Salzgewinnung; Mutterlauge, Pfannenstein, Dornstein.

(3) Der Deutsche Salzverband ist rechtsfähig. Er hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Ueber Streitigkeiten, ob eine Person, eine Unter⸗ nehmung oder ein marktregelnder Zusammenschluß auf Grund des Abs. 1 Mitglied des Deutschen Salzverbandes ist,

W

Berlin, Montag, den 24. Februar, abends

entscheide ich. Im übrigen bleiben der ordentliche Rechtsweg

und die Zuständigkeit des Reichswirtschaftsgerichts unberührt.

(5) Der Deutsche Salzverband untersteht meiner Auf⸗ sicht. Kosten, die durch Aufsichtshandlungen entstehen, werden, soweit sie sich gegen einzelne Mitglieder richten, von diesen, im übrigen vom . Salzverband getragen. Die Kosten werden von mir endgültig festgesetzt. Sie werden von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Reichsabgabenord⸗ nung und den zu ihrer Durchführung ergangenen oder noch . Vorschriften beigetrieben.

Zweck und Aufgaben des Deutschen Salzverbandes

(I) Zweck des Deutschen Salzverbandes ist die Zusammen⸗ fassung der deutschen Salzindustrie in einer verantwortlichen marktregelnden Spitze. =

(2) Der Deutsche Salzverband hat die Aufgabe, die für die Marktregelung notwendigen Maßnahmen und Verxein⸗ barungen zu treffen, soweit diese Aufgabe nicht unmittelbar von der staatlichen Wirtschaftsführung wahrgenommen wird. Insbesondere hat der Deutsche Salzverband

ämtliche zwischenverbandlichen Fragen der in §1 lbs. 1 a—«e genannten Gesellschaften und die Fragen überverbandlicher Natur zu regeln, die gemeinsamen Interessen der deutschen Salzindustrie hinsichtlich der Ausfuhr wahrzunehmen und Vereinbarungen mit der ausländischen Salzwirtschaft zu treffen.

(3) Der Deutsche Salzverband kann sich ferner mit ragen der Forschung, Werbung und Leistungssteigerung be⸗ assen. Soweit es sich um enen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft handelt, kann die Tätigkeit des Deut⸗ schen Salzverbandes nur im Auftrage der zuständigen Gruppe der gewerblichen Wirtschaft oder im Einvernehmen mit dieser ausgeübt werden. In Zweifelsfällen entscheide ich über die Zuständigkeit.

(4) Der Deutsche Salzverband kann den in 51 Abs. 1 a2 —« genannten Gesellschaften Weisungen über die Regelung inner⸗ verbandlicher Fragen erteilen. Die Gesellschaften sind ver⸗ pflichtet, diesen Weisungen zu folgen.

(5) Gegen Beschlüsse dieser Gesellschaften, die ohne Mit⸗ wirkung des Deutschen Salzverbandes zustande gekommen sind, kann der Deutsche Salzverband innerhalb einer Fi von 4 Wochen nach Eingang der Mitteilung gemäß § 3 Abs. 2 Einspruch erheben.

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Auskunftspflicht

(1) Die salzgewinnenden und herstellenden Unterneh⸗ mungen sowie die in 51 Abs. 1 a— genannten Gesellschaf⸗ ten haben dem Deutschen Salzverband alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Angaben zu machen. Zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben haben sie sich allen zur Ueberprüfung notwendigen Kontrollen des Vorsitzenden des Deutschen Salzverbandes und seiner Beauftragten zu unterwerfen, insbesondere jederzeit Einblick in ihre Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu gewähren und Besichti⸗ gungen ihrer Betriebseinrichtungen zu gestatten.

(2) Innerverbandliche Vereinbarungen und Abmachun⸗ en der in 31 Abs. 1 a— genannten Gesellschaften sind dem

eutschen Salzverband schriftlich mitzuteilen. Der Deutsche Salzverband 9 zu den Gesellschafterversammlungen einzu⸗ laden. § 4

Organe

Organe des Deutschen Salzverbandes sind: a) der Vorsitzende, b) der Beirat. 585 Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende des Deutschen Salzverbandes wird vom Beirat gewählt. Seine Bestellung bedarf meiner Be⸗

stätigung. Er regelt die Verwaltung des Deutschen Salz⸗ verbandes. Der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig Vor⸗

sitzender einer der in 5 1 Abs. 1 a— genannten Gesellschaf⸗ ten oder Leiter einer Gliederung der Organisation der ge⸗ werblichen Wirtschaft sein.

(2) Stellvertretender Vorsitzender ist der jeweilige Leiter der Fachgruppe Steinsalzbergbau und Salinen der Wirt⸗ schaftsgruppe Bergbau. Er übt ge. Tätigkeit im Falle der . ichen oder rechtlichen Behinderung des Vorsitzen⸗ en aus.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Deutschen Salzverband gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines

gesetzlichen Vertreters. (4 Der Vorsitzende des Deutschen Salzverbandes ist

gleichzeitig Vorsitzer des Beirates.

Poftscheckkonto: Berlin 41821 1 94 I

(5) Der Vorsitzende entscheidet in allen Fragen inner⸗ halb des Aufgabenbereichs des Deutschen Salzverbandes, so⸗ weit die Entscheidung nicht ausdrücklich dem Beirat über⸗ tragen ist. Vor Entscheidungen, denen der Vorsitzende erheb⸗ liche Bedeutung beimißt, hat er den Beirat zu hören. Nimmt der Beirat mit Dreiviertelmehrheit gegen die vom Vor⸗ sitzenden beabsichtigte Entscheidung Stellung, so hat letzterer meine Entscheidung einzuholen.

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Beirat

(I) Dem Beirat gehören an:

a) die Vorsitzer der Aufsichtsräte der Interessengemein⸗ schaft der Deutschen Kaliindustrie GmbH., Berlin, und der Norddeutschen Salinenvereinigung GmbH., Berlin, sowie der Vorsitzer des Verbandes Süddeut⸗ scher Salinen, Karlsruhe,

b) der Leiter der Fachgruppe Steinsalzbergbau und Salinen der Wirtschaftsgruppe Bergbau,

e) fünf von mir nach Anhören der Wirtschaftsgruppe Bergbau zu bestimmende Vertreter der Salzindustrie, darunter ein Vertreter eines Werkes, das den in § 1 Abs. 1a genannten Gesellschaften nicht an⸗ gehört. ;

(2) Der Beirat ist das Organ zur Erörterung aller wichtigen Angelegenheiten. Er entscheidet:

a) über die Genehmigung der Jahresrechnung und die 5 des Vorsitzenden,

b) über die Beitragserhebung (8 9.

G) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn A seiner Mitglieder es verlangen.

( Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Er⸗ schienenen beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehren⸗ amtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung der Barauslagen und Reiseaufwendungen.

57 Arbeits aus schuß

1) Dem Vorsitzenden steht ein Arbeitsausschuß beratend zur Seite. Der Arbeitsausschuß setzt sich zusammen aus: a) je einem Geschäftsführer der in 5 1 Abs. a—e ge⸗ nannten Gesellschaften, b) dem Geschäftsführer der Fachgruppe Steinsalzberg⸗ bau und Salinen der Wirtschaftsgruppe Bergbau, e) einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Betriebs⸗ führer eines Werkes, das den in § 1 Abs. 1 a— genannten Gesellschaften nicht angehört. (2?) Der Vorsitzende kann bei Bedarf Sachverständige zur Mitarbeit im Arbeitsausschuß heranziehen. Der Arbeitsaus⸗ schuß wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

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Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende hat jährlich eine ordentliche Mitglieder⸗ versammlung einzuberufen, in der über die Tätigkeit des Deutschen Salzverbandes Bericht zu erstatten ist.

89 Beitrage

Die Kosten des Deutschen Salzverbandes trägt die deutsche Salzindustrie anteilig, sie werden nach Maßgabe des im Geschäftsjahr (6 10) nachgewiesenen Gesamtersandes auf die Werke umgelegt.

§10 Geschãfts jahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Ge⸗ schäftsjahr endet am 31. Dezember 1941.

§ 11 Stravorschriften

(H Jedes Mitglied des Deutschen Salzverbandes hat für jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Anord⸗ nung und die auf Grund dieser Vorschriften von dem Vor⸗ sitzenden getroffenen Regelungen oder gegebenen Weisungen eine Vertragsstrafe zu entrichten. Die Höhe der Vertrags⸗ strafe ist unbegrenzt. Die Vertragsstrafe wird von dem Vor⸗ sitzenden des Deutschen Salzverbandes unter Berücksichtigung der durch die Zuwiderhandlung herbeigeführten Störung oder Gefährdung der Marktregelung festgesetzt und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt, der die Söhe der Ver⸗