1941 / 51 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Mar 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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6 Neichs. und Staatsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1941. S. 2

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57 N 5277 4

Zweite Anordnung über die Haupttreuhandstelle Ost. Vom 17. Februar 1941.

Die Erfassung der ehemals polnischen und jüdischen Ver⸗ mögensobjekte in den eingegliederten Ostgebieten ist abge⸗ schlossen. Die notwendigen a n n sind erlassen. Auf Vorschlag der Haupttreuhandstelle Ost ordne ich nun⸗ mehr an:

1

(I) Die Reichsstatthalter und Oberpräsidenten sind Chefs der Treuhandstellen der Haupttreuhandstelle Ost in den einge⸗ gliederten Ostgebieten. .

(Y Die Reichsstatthalter und Oberpräsidenten sind befugt, den Leitern der Treuhandstellen Weisungen zu erteilen. Sie sind dabei an die allgemeinen Richtlinien der Haupttreuhand⸗ stelle Ost bzw. meine Anordnungen gebunden und mir für deren unbedingte Innehaltung verantwortlich.

II

() Leiter der Treuhandstellen sind die Leiter der Bezirks⸗ wirtschaftsämter (der Abteilungen Wirtschaft) bei den Reichs⸗ statthaltern und Oberpräsidenten. Die Leiter der Bezirks⸗ wirtfchaftsämter (der Abteilungen Wirtschaft) führen die Ge⸗ schäfte der Treuhandstellen unter der Bezeichnung „Der Reichsstatthalter bzw. Der Oberpräsident (Der Leiter der Treuhandstelle)“. ; .

(Y Bei nicht nur vorübergehender Behinderung liegt die

Vertretung der Reichsstatthalter und Oberpräsidenten für die Angelegenheiten der Treuhandstellen bei dem Regierungs⸗ an nnn als ihrem allgemeinen Vertreter. (3) Aufbau und Aufgabenbereich der Treuhandstellen bleiben im übrigen unberührt. Eine Eingliederung der Treu⸗ handstellen in die Behörden der Reichsstatthalter und Ober⸗ präsidenten oder die Unterstellung ihres Personals unter deren dienstliche Aufsicht findet nicht statt.

III

Dem Leiter der Haupttreuhandstelle Ost bleiben vor⸗ behalten:

a) Der Erlaß von Anordnungen oder Verwaltungs⸗ vorschriften nach den einschlägigen Rechtsverord⸗ nungen bzw. der Anordnung über die Haupttreu⸗ handstelle Ost vom 12. Juni 1940 (DRAnz. und Pr. Staatsanzeiger Nr. 139140.

b) Die Anordnung von Kontrollen und Rechnungs⸗ prüfungen. Seinen Beauftragten ist dabei unein⸗ geschränkte Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

e) Die Verfügung über die Verwertungserlöse ein⸗ schließlich 3. durch die Verwertung von einge⸗ zogenen Vermögen aufkommenden , . die Bewirtschaftung der baren Treuhandmasse sowie die Regelung des gesamten Geld⸗ und Kreditwesens des von der Haupttreuhandstelle Ost verwalteten Ver⸗ mögens einschließlich der Abwicklung der ehemals polnischen Banken und Kreditinstitute.

Die Verwaltung und Verwertung von Objekten über 500 000 REA. Der Wert bemißt sich nach dem vor⸗ handenen Betriebs⸗ und Anlagevermögen, ohne Berücksichtigung der am 1. Oktober 1939 vorhanden gewesenen Schulden und Forderungen. Die Ver⸗ wertung erfolgt nach vorheriger Anhörung der zu⸗ ständigen Reichsstatthalter und Oberpräsidenten; diese werden über Vorgänge, die für den Stand der Verkaufsverhandlungen von Bedeutung sind, unter⸗ richtet.

3 Bearbeitung und Entscheidung aller über einen Treuhandstellen bezirk (Reichsgau oder Provinz usw. ). hinausreichenden Betriebe und solcher Angelegen⸗ heiten, die, wie z. B. die Regelung der Schulden und Forderungen, Steuerfragen, Preisbildungsangelegen⸗ heiten, Versicherungsfragen, Ausfuhrförderung usw., von allgemeiner Bedeutung für die der kommissa⸗ rischen Verwaltung der Haupttreuhandstelle Ost unterstehenden Vermögensobjekte sind.

Die Entscheidung über Beschwerden. Bei Angelegen⸗ heiten von besonderer Bedeutung ist mir zunächst Vortrag zu halten. .

Verfügungen über die der kommissarischen Verwaltung der Hauptfreuhandstelle Ost unterstehenden Vermögensobjekte oder über deren Erlöse zugunsten der Partei oder des Staates seinschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände oder . lich rechtlichen Körperschaften, Stiftungen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen aller Art) sind an die vorherige Zustimmung des Leiters der Haupttreuhandstelle Ost ge— bunden.

V

() Der Leiter der Haupttreuhandstelle Ost kann sich unbe⸗ schadet der Ziffern IJ und Ill die Entscheidung in solchen Fällen vorbehalten, bei denen er es für notwendig erachtet, meine Weisung einzuholen.

(2) Ich behalte mir vor, darüber hinaus dem Leiter der Haupttreuhandstelle Ost sowie den zuständigen Reichsstatt⸗ haltern und Oberpräsidenten besondere Weisungen zu erteilen. Für die Verwertung der ehemals polnischen und jüdischen Vermögensobjekte werden von mir noch besondere Richtlinien erlassen.

Berlin, den 17. Februar 1941.

Der Vorsitzende des ,, für die Reichsverteidigung un Beauftragte für den Vierjahresplan. Göring, Reichsmarschall.

Angebot zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serienbonds.

Wir beziehen uns auf unsere unter dem 10. Oktober 1936 und später erfolgten Veröffentlichungen, mit denen wir den Umtausch oder die Einlösung fälliger Dollar⸗Serienbonds an⸗ geboten haben, und erweitern hierdurch unsere damaligen Angebote auf die am 1. März 1911 zur Rückzahlung

fällige Serie der

1941 nicht mehr Ee .

Laut unseres Angebotes vom 19. Oktober 1935 erhalten gus- ländische Besitzer der fälligen Schuldverschreibungen im Um⸗ tausch noch nicht fällige Schuldverschreibungen derselben Emission oder den in Reichsmark bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden eingezahlten Gegenwert des fälligen Stückes in Sperrmark. ö .

Entsprechend dieser Regelung machen wir den inlän⸗. dischen Besitzern fällig gewordener Stücke obiger Anleihe das gleiche Angebot, wobei da nach der Devisengesetzgebung Sperrkonten für Inländer nicht in Frage kommen an die Slelle der Zahlung von Sperrmark die Auszahlung des Ge⸗. genwertes in Reichsmark zur freien Verfügung im Inland tritt; Voraussetzung für die , , ist der Nachweis des Besitzes der Stücke am 1. Juli 1935. Sofern es sich um zer⸗ tifizierte Stücke handelt, ist dieser Nachweis nicht erforderlich. Zinsen auf die fälligen Stücke werden nach dem 1. März

Inländische Besttzer fälliger Bonds der oben bezeich⸗ neten Anleihe können diese Stücke bei der Deutschen Reichs⸗ bank, Wertpapierabteilung, Berlin, oder bei den Reichsbank⸗ anstalten zwecks ier e fche⸗ oder zwecks Erlangung des

Reichsmarkgegenwertes einreichen.

Die Reichsbank erhebt für die Vornahme des Um⸗ tausches eine Gebühr für Private von 1 *ο und für Banken von ü½ ooo vom Nominalbetrag, im Falle der ne rg des Reichsmarkgegenwertes für . AR und für Banken 36 3, des zur Auszahlung kommenden Reichsmarkbetrages. Börsenumsatzsteuer, Porto- und Versicherungsspesen gehen zu

2

Lasten des Einreichers. Berlin, den 1. März 1941. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

Nachtrag ĩ1 zur Anordnung 38 a

der Reichsstelle für Metalle, betr. Verwendung von Metallen im Bauwesen.

Vom 24. Februar 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in r . vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Artikel JI.

Die Bestimmungen der Anordnung 358 a der Reichsstelle für Metalle, betr. Verwendung von Metallen im Bauwesen, vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz, Nr. 210, vom 9. September 1939) werden wie folgt abgeändert und ergänzt:

S 3.

Verwendungsverbote für Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und deren Legierungen. .

A. Die Ueberschrift lautet: Allgemeines Bau⸗ wesen. 6 e r. „insbesondere Hochbau“ werden gestrichen.

A. I. Bauzubehör und Bauausstattung. Ziffer 3. Die Ausnahme zu Absatz 3 lautet: Ausge⸗

nommen sind galvanische Ueberzüge aus Chrom auf Zwischenschichten aus Kupfer oder Kupfer⸗ Zink.

Ziffer 4. Hinzugefügt werden: Profile und Deck⸗ schichten für Kunstverglasungen.

Ziffer 6. Hinzugefügt wird der Absatz: Ausgenom⸗ men sind galdanische Ueberzüge aus Ku fer oder Kupfer-Zink oder aus Chrom auf wischen⸗ schichten aus Kupfer oder Kupfer⸗Zink.

Ziffer 7. Bei Absatz 2 wird hinzugefügt: Sockelbleche.

A. II. Haustechnische Einrichtungen. iffer 1. Die Ausnahme wird gestrichen, iffer 2. Die Ausnahme (. wird zee gr. iffer 5. Die Ausnahme g) wird gestrichen. iffer 6. Neue Fassung: ö

Entwässerungstechnische Einrichtungen, wie z. B. Klosettspülkästen und ihre , (Schwimmer, Verbindungshebel zwischen Schwimmer und Einlaßventil, Aufhängeösen, Laternen, Zugketten, Einlaß⸗ und blauf⸗ ventilkörper). !

Zubehör von Klosettkörpern.

. . ö . eruchverschlüsse einschließlich der Verschraubun⸗ gen und n eee r r ö

Bodenabläufe, Rückstauverschlüsse, Entwässerungs⸗ siebe.

Ziffer J. Neue Fassung: .

Wasch⸗ und Spülbecken, Spülbänke, ttische, teine sowie Abwaschtische , ihrer Zube⸗ hörteile, wie z. B. Seiher, Ab- und Ueberlauf⸗ ventile, Ablaufverschluüßstopfen für Ketten⸗

ventile. ;

Ausgenommen von Ziffer 7 sind: Exzenter— arnituren, Oesen, Schrauben (Kettenhalter) . Ketten für Ablaufverschlußstopfen, .

Ausgenommen von Ziffer 6 und Tist die Ausf fee, in den sonst berbotenen Metallen auf Grund eines Prüfzeugnisses vom; Prüf⸗ ausschuß für Grundstücksentwässerun Ssanlagen beim Deutschen Gemeindetag, Berlin W662,

Keithstr. 21.

B. Ingenieurbau.

B. II. Ziffer 1. Hinzugefügt werden unter der Ueber⸗ schrift Brunnenbau“:

Brunnen⸗ und Quellfassungen.

§ 4. Verwendungsverbote für Blei und Bleilegierungen. A. Allgemeines Bauwesen.

A. J. Ziffer 1. Das Wort „Dunstrohren“ wird ersetzt

durch: Dunst⸗ oder Rauchrohren. ö A. II. 6. a „Verglasungen“ und die Ausnahme für

7 * Dollar⸗Anleihe des , , , Staates von 1926/46.

Kunstverglasungen werden gestrichen. Statt dessen wird hinzugefügt:

A. III. Verglasungen jeder Art, auch Kunstverglasungen.

erner wird hinzugefügt: 54 . .

A. IV. Oberflächenschutz aus Blei oder 3 en

auf Erzeugnisse aus Eisen und Stahl im Bauwesen,

wie z. B. Gitterroste für Fahrbahnen, Eimer für Sinkkästen. .

B. Be⸗ und Entwässerungs⸗ sowie Gas⸗— versorgungsanlagen von Grund stückhen—⸗

B. J. Die Ausnahme a) wird gestrichen. .

B. III. Ziffer 3. Neue Fassung: Geruchverschlüsse. Geruchverschlüsse in einer dem Verbot wi ö Ausführung dürfen auch nicht mehr eingebaut werden. Ausgenommen von Ziffer 1 bis 3 ist die Ausführung in den sonst verbgtenen Metallen auf Grund eines Prüfzeugnisses vom Prüf⸗ autschuß für Grundstücksentwässerungsanlagen beim Deutschen Gemeindetag, Berlin M 62. Keithstr. 21.

85. Verwendungsverbote für Zinn und Zinnlegierungen.

Bei B wird hinzugefügt:

B. IIl. Zinn und zinnhaltige . ohne Rücksicht auf die Höhe des Zinngehalts dürfen im Bauwesen nicht mehr verwendet werden für Lötungen an

1. Stählen jeder Art. 2. Leichtmetallen.

8 6.

Verwendungsverbote für Zink und Zinklegierungen.

A. Ziffer 1. In der Ausnahme wird unter b) hinzuge⸗ fügt: Kehlen.

Ferner wird die Ausnahme ergänzt durch:

d) Instandsetzungsarbeiten an , . deckungen oder Verkleidungen aus dem gleichen Material, sofern dafür nicht mehr als 2 qm neues Material erforderlich find.

ffer 2. Wird gestrichen,

iffer 9 und 11. uffn Fassung:

eruchverschlüsse. .

n, ist die Ausführung in den onst verbotenen Metallen auf Grund eines ö vom Iran e chu, für Grund⸗ slücksentwässerungsanlagen beim eutschen Ge⸗ meindetag, Berlin W 62, Keithstr. 21. .

B. Ziffer 3. Hinzugefügt wird: soweit diese nicht im reien liegen. . Zwischen Ziffer 8 und Ziffer wird eingefügt:

3 a. Brunnendeckel, deren Rahmen, Einsteig⸗ leitern und Steigeisen.

6. 5. Die Ausnahme wird gestrichen.

1

fer 3. Das Wort „Boiler“ mird ersetzt durch:

armwasserbereiter .

Ziffer 10. Neue Fassung: ö.

Leitungen einschließlich der Verbindungsstücke für

a) Gase und Druckluft, . .

3 . Tur flute rin und Brauchwasser) bei einem Leitungsdurchmesser von mehr als 32 mm, wenn die Leitung in die Erde verlegt werden oder als . der Hauptwasserleitung mit

dem Wassermesser dienen oder in Gebäude eingebaut werden soll; ausgenom⸗ men ist der Einbau in Wohnräume oder in Mauerwerk unter Putz,

e) Abwasser, 1

d) ,,

e Wasserheizungen, ;

z a, Enfer sun gseinrichtungen inner⸗ und außerhalb von Bauwerken.

Artikel II. k Dieser Nachtrag zur Anordnung 38 a tritt am 1. März 1941 . ö. 96 auch für die eingegliederten Ost⸗

ebiete. . f Soweit in diesem Nachtrage neue oder erweiterte Ver⸗

egenüber der bisherigen Fassung der An⸗ . 66. sind, wird . n dd h Durch⸗ führung eine Ue ergangsfrist bis zum 31. März 1941 ge⸗ währt. Berlin, den 24. Februar 1941. Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann. SIj⸗Brigadeführer.

Erste Aenderung ö enordnung der Reichsstelle für Lederwirtscha ö . der fun vom 2. Januar 1940

vom 26. Februar 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der 6. vom 18. August . (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in 8 indung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur m eng und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1959 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu—— . des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ ommissars für die Preisbildung angeordnet:

Artikel 1 . 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Gebührenordnung der Reichs- tee f . in der Fassung vom 2. Fanuar 1940 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 2 vom 3. Januar 1940) erhalten folgende Fassung: „J. Die Uebernahmegebühr: 5 vom Tausend, 2 die Ledergebühr: 7,5 vom Tausend,“. Artikel II Diese Aenderung tritt am 1. März 1941 in Kraft.

Berlin, den 26. Februar 1941.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b: Heim er.

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1941. S. 3

Anordnung 51 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Reichsstelle für Eisen und Stahl in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet) vom 1. März 1941.

2 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1935 (RGBl. 1 S. 1439) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 199 vom 21. August 1939) und der Ver⸗ ordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Ge⸗ biete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2418) und der Verord⸗ nung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 20. Juni 1940 (RGBl. 1 S. 893) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§51

olgende Anordnungen der Reichsstelle für Eisen und

eieh werden in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet in Kraft gesetzt:

. Anordnung 4 (Verbauch von Gußbruch) vom 4. September 1934 Deutscher Reichsanz. und 66 Staatsanz. Nr. 207 vom 4. September

Anordnung 12 mit Ausnahme des 5 5 ¶Cchrottmarktregelung) vom 8. Juli 1936 Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 166 vom 8. Juli 1936.

Anordnung 12a ((Anbietungspflicht für Schrott) vom 27. April 1940 Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 99 vom 27. April 1940 mit der Maßgabe, daß der Ablauf der Frist des 5 dieser Anordnung auf den 31. März 1941 festgesetzt wird.

Anordnung 17 Schrottmarktregelung) vom 3. Oktober 1936 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 231 vom 3. Oktober 1936.

Anordnung 24 (Auftragserteilung) vom 19. April 1937 Deutscher ö und Preuß. Staatsanz. Nr. 88 vom 19. April 1937.

Anordnun ; 42 (Schrottbewirtschaftung) vom T September 1939 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 208 vom J⁊. September 1939.

Anordnung 43 (Bewirtschaftung von Guß⸗ bruch und Kupolofenschrott) vom 7. September 1939 Deutscher Reichsanz. und. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 208 vom J. September 1939.

Anordnung 435 (Ausdehnung der durch die Anordnung 43 der Reichsstelle . Eisen und Stahl vorgeschriebenen Bewirtschaftung von Guß⸗ bruch und Kupolofenschrott aus Hartgußbruch) vom 1. Februar 1941 Deutscher Reichsanz und Preuß. Staatskinz. Nr. 27 vom 1. Februar 1941.

32 olgende Anordnungen der Reichsstelle für Eisen und

Ctahß werden in den Gebieten . 2 und

Moresnet in Kraft gesetzt:

. Anordnung 18 SSchrotthandelsgliederung und Schrotthöchstpreise für das westliche Entfallgebiet) vom 14. November 1936 Deutscher Reichsanz. ö Staatsanz. Nr. 268 vom 16. November

Anordnung 41 (Verwendung von phosphor⸗ armen Eisenerzen) vom 5. September 1939 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 206 vom 5. September 1933. 5

Anordnung 48 (Kennzeichnungspflicht für legierten Stahl und . 2 ö Schrott) vom 11. Juni 1940 Deutscher Reichs⸗ . und Preuß. Staatsanz. Nr. 184 vom 11. Juni

83

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Strafvorschriften der 85 10, 13 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. .

84 Die Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Veröffent⸗ anzeiger in Kraft. Berlin, den 1. März 1941.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. ö Dr. Kiegel.

——

lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗

Betanntmachung. .

Die am 258. Februar 1941 ausgegebene Nummer 2 des . Teil 1, enthält: weite Verordnung zur Einführung des Grundsteuergesetzes in der Ostmark und in den . dent ĩ 36. e. . sudetendentschen Gebieten. om erordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftk J ö. ö. . . g schaf lichen Verhältnisse. Vom erordnung zur Einführung von Vorschriften über die An— meldung Enn nhl gnn ü ff fun rl Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 21. Februar 1941. Erste Anordnung zur Durchführung der Verordnung zur An⸗ assung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die riegswirtschaftlichen Verhältnisse. Vom 18. Februar 1911. Umfang: , Bogen. Verkaufspreis; O, 15 Rep. Postver⸗ sendungsgebühren: 9, 3 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. . Berlin NW 40, den 1. März 1941.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubri h

. Bekanntmachung. ö Die am 28. Februar 1941 ausgegebene Nummer 23 des en , . k h

eite Steuerhilfe⸗Ver S ö hilfe erordnung (Zweite OStV.). Vom

elasti

e, en,. nz Bogen. Verkaufspreis: 0, 15 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,3 RE für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 1. März 1941. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Preußen.

Bekanntmachung.

Die Auslosung der am 1. Oktober 1941 einzulösenden Schuldverschreibungen der auf den Preußischen Staat über⸗ gegangenen 4/“ (vorm. 6, urspr. 8) igen Lübeckischen Staats⸗ anleihe von 1928 findet Montag, den 7. April 1941, vor⸗ mittags 10 Uhr, öffentlich in unserem Dienstgebäude, Oranienstr. 106/109, statt.

Berlin, den 27. Februar 1941. Preußische Staatsschuldenverwaltung.

Nichtamtliches. ius der VBertwaltung.

Zweite Oft. Steuerhilfe⸗Verordnung.

Am 9. Dezember 1940 ist die ,, er⸗ schienen. Durch diese sind für die eingegliederten Ost⸗ gebiete Maßnahmen zur Erleichterung der Lebenshal⸗— tung, zur Erleichterung der Wirt V und auf dem Gebiet der Gemeindesteuern und für das Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig Maßnahmen zur Erleichterung der Wirtschafts führung verordnet worden. Soeben erscheint im Reichsgesetzblatt die 3wei se Ost⸗Steuer⸗ hilfe⸗Verordnung. Diese sieht die folgenden Maßnahmen vor: 1. Jegliche Vorschriften der Ost⸗Steuerhilfe⸗Verordnung vom 9. Dezember 1949 gelten auch im Memelland. 2. Alle Vorschriften der O aer n , nn zur Er⸗ , der irtschafts führung gelten auch: a) in der Provinz Ostpreußen, b) in den früher ostpreußi des Reichsgaus Danzig⸗ c) im Regierungsbezirk K o witz für die Kreise Tost⸗Gleiwitz, Beu n⸗Tarnowitz und für die Stadtkreise Gl itz, Beuthen und Hindenburg.

3. Die meisten Vorschriften der Ost⸗Steuerhilfe⸗Verordnung ur Erleichterung der Wirtschaftsführung gelten fer die Jahre 1940 bis 1944 auch:

1. im H Köslin für die . Lauen⸗ burg, Stolp, Schlawe, Bütow und Rummelsburg;

2. im Regierungsbezirk Sch , für die Kreise Schlochau, Neustettin, Flatow, Deutsch⸗Krone, Netze⸗ kreis, Friedeberg und für den Stadtkreis Schneidemühl;

3. im Regierungsbezirk Frankfurt (Oder) für die Kreise Schwerin, Meseritz, Züllichau⸗Schwiebus, Ost⸗ Sternberg und Crossen;

4. im Regierungsbezirk Liegnitz für die Kreise Grün⸗ berg, gen n Fraustadt und Glogau (Stadt⸗ und Landkreis); 2 2 ,

5. im , irk Breslau -für die Kreise Guh⸗ rau, Wohlau, Militsch, Trebnitz, Groß⸗Wartenberg, Dels und Namslau; z

n Gebieten preußen,

Tagung der Arbeitsgruppe Preispolitik der Atademie für Deutsches Recht.

Grundlegende Ausführungen von Gauleiter Sosef Wagner. Die Arbeitsgruppe Preispolitik der Klasse IV der Akademie für Deutsches Recht hielt unter dem Vorsitz von Prof. Schmöl⸗ ders, Köln, in den Räumen des Reichskommissars für die Preisbildung eine Arbeitstagung ab. Reichskommissar Gauleiter

Er gab seiner Genugtuung über das Interesse Ausdruck, das die Wissenschaft heute den Preisfragen beimißt, und zeigte Richt⸗ linien für die Arbeit der We ef gen auf.

Am Anfang, führte Gauleiter Wagner aus, habe die Erkennt⸗

nis zu stehen, baß die Wirtschaft nach ai len e fg e, Auf

fassung etwas absolut Dienendes ist und deshalb auch die Gestal⸗ tung der Wirtschaft anders vor sich gehe als früher. Daher seien

auch einzelne Lehren der Wirtschaftswissenschaft, soweit sie von

anderen Voraussetzungen aus gewonnen worden sind, heute überholt. Als die . Aufgabe, die sich die natisnal⸗ sozialistische Wirtschaftsführung gesetzt hat, bezeichnete Gauleiter Wagner ein inneres Gleichgewicht der Wirtschaft, das besonders dadurch gekennzeichnet sei, daß das Ergebnis der Produktion in einem an mn Verhältnis zur Rene die ihr gegenüber⸗ 3. gehalten werde. Das verlange eine immer neue An⸗ passung an die jeweiligen Bere ef, so daß auf den ersten Blick gerade die preispolitischen Maßnahmen einer wissenschaft⸗ lichen Erfassung wenig zugänglich zu sein scheinen. In Wirk- lichkeit sei das Gegenteil der Fall. Nachdem jetzt die Fahre des Kampfes und der Revolution, in denen die Wissenschaft not⸗ wendig hinter den aus dem Volk kommenden, zur Gestaltung drängenden elementaren Kräften zurücktreten mußte, vorbei sind, können , sehr wohl aus der praktischen Gestaltung der Wirt— schaft allgemeingültige Erkenntnisse gezogen werden, die auch für das wirtschaftliche Handeln und die Gestaltung ber Wirtschaft Richtlinien abzugeben vermögen. Die Frage sei eigentlich nur,

ob genug klare und einsichtige Köpfe vorhanden sind, die auf der

Ebene der Weltanschauung, die das deutsche Schicksal bestimmt, die wissenschaftlichen Erkenntnisse finden und darzustellen ver— mögen, die das Ergebnis einer solchen Arbeit sein müssen. Da es sich nur um allgemeine Grundsätze in, deren Anerkennung verlangt werden müsse, bedeute diese Lage keineswegs einen rn oder eine Uniformierung, so daß für die freie Forschung inreichender Raum bleibe.

Was nun die Preispolitik angehe, so sei die Preispolitik heute nicht mehr mit der Preisüberwachung gleichzustellen, sie müsse früher und tiefer einsetzen, nämlich da, wo überhaupt und zum ersten Male Preise gebildet werden, nicht also etwa erst beim er frei, Auch ihre Methode müsse verhältnismäßig

ch sein, entsprechend den keineswegs nur ae n , z Lebensvorgängen, um deren Gestaltung es hier gehe. So sei denn auch der Wissenschaftler, der sich mit Preisfragen beschäftigt, ge⸗

taltung des Wirtschaftslebens zu halten, wenn seine Arbeit

wiederum der politischen Gestaltung Dienste leisten soll.

Josef Wagner begrüßte die Teilnehmer der Arbeitstagung.

an en, engsten Konnex mit dem Leben, mit der praktischen Ge⸗

z. im Regierungsbezirk Oppeln für die Kreise Kreuz⸗ burg, Rosenberg, ee . GRestkreis), Groß⸗Strehlitz, Cofes, Oppeln (Stadt⸗ und Landkreis) und Ratibor Stadt⸗ und Landkreis).

4. Den deutschen Staatsangehörigen und deutschen Vollszu⸗ gehörigen, die 3. ausschließlichen Wohnsitz oder ihren ge⸗ wöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig, in der Provinz Ostpreußen oder in den früher * ostpreußischen Gebieten des Reichsgaus Danzig⸗Westpreußen haben, wird ein Freibetrag bei der Ein kommensteuer von io Reichsmark zuzüglich 169 Reichzmart für jedes mindersätrige haushaltszu⸗ 9 ehörige Kind gewährt, wenn ihr Einkommen

O00 Reichsmark nicht übersteigt.

„Die kreisangehörigen Gemeinden in der Provinz Ost⸗ preußen erheben von den deutschen Staatsan ehörigen und dentschen Volkszugehörigen und von den deutschen Un⸗ ternehmen die Grundsteuer fürdie Rechnungs⸗ jahre 1941 bis 1945 nur in Höhe von 50 v. 6. des Steuerbetrags.

Durch diese Maßnahme wird bezweckt, auch das Memelland, die Grenzprovinz Ostpreußen, die bisherige Freie Stadt Danzig und die ehemaligen Grenzkreise der Provinzen Pommern, Bran⸗ denburg und Schlesien wirtschaftspolitisch und vollstums mäßig zu stärken und einer Abwanderung aus diesen Gebieten in die ein⸗ 1 Ostgebiete entgegen . wirken. Die Ost⸗

feuerhilfe⸗Verordnung vom 9. Dezember 1940 bezweckt, den ein= gegliederten Ostgebieten deutsche Menschen und deutsche Betriebe und Betriebsstätten aus denjenigen Reichsgebieten zuzu⸗ führen, die nicht unmittelbar an die eingeglieder⸗ ten Ostgebiete grenzen.

Aus bildungsbeihilfen und Neuregelung des Schuljahrs. Der Reichsminister r Wissenschaft, Erziehung und Volks⸗ bildung hat das Schuljahr für alle allgemein bildenden Schulen ; ,. mittleren und höheren Schulen) neu geregelt. Das Schuljahr für diese Schulen schließt erst mit Beginn der großen Sommerferien, das neue Schuljahr beginnt nach ihrer Beendigung.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer der Schul⸗ pflicht (acht Jahre) werden nicht geändert. Alle Kinder, die im April in die Schule eingetreten en werden nach Ablauf der achtjährigen Volksschulzeit zu Ostern aus der Schule entlassen.

Für die mittleren und höheren Schulen gilt der Ostertermin für alle diejenigen Schüler als Abgangstermin, die zu diesem Zeitpunkt in die mittlere oder höhere Schule eingetreten sind. Bei einem Abgang aus diesen Schulen in das Berufsleben vor dem i f, der Schlußklasse wird das Versetzungszeugnis ebenfalls zu Ostern erteilt, wenn Führung und Leistung des Schülers es gestatten.

Der Reichsminister der Finanzen hat deshalb angeordnet, daß Ausbildungsbeihilfe ab 1. April 1941 auch für ein schon laufendes Schuljahr, Semester oder Trimester oder einen laufenden Lehrgang Fachlehrgang usw. allgemein bewilligt wer⸗ den kann. Die Fkngnzämter werden die bereits bewilligten Ausbildungsbeihilfen über den kLApril 194 hinaus bis zum Beginn des neuen Schuljahres weiterzahlen. Es bedarf nicht eines Antrags bei dem Finanzamt.

Der Reichsminister für Wien aft, Erziehung und Volks⸗ bildung wird die Schulleiter anweisen, diejenigen Schüler, die Ausbildungsbeihilfen erhalten und die Schule vor Schluß des laufenden Schuljahres verlassen, den Finanzämtern listenmäßig mitzuteilen. Diese Mitteilung enthebt die Antragsteller nicht ihrer Verpflichtung, von sich aus die Beendigung der Schul⸗ J des Kindes, für das die ö gewahrt wird, dem Finanzamt sofort unaufgefordert mitzuteilen. ö

Im ufer an diese Ausführungen von Gauleiter Wagner begann die mehrstündige wissenschaftliche Aussprache, die an eine Reihe konkreter Aufgaben anknüpfen konnte, die der Reichskom⸗ missar den Teilnehmern gestellt hatte. Zur Frage der Zielsetzung der Preispolitik in ihrer Auswirkung auf das wirtschaftliche und soziale Leben des Volkes wurden vier mögliche Aufgabenstellungen gegeneinander abgewogen: Preispolitik als Mittel der Eintommens⸗ verteilung, Preispolitit als ier ,,. zur Sicherung des Geld⸗ wertes, Preispolitik als Mittel der Produktionslenkung. Preis⸗ politik als Mittel zur Schaffung eines voll funktionsfähigen Marktes in der gelenkten Wirtschaft. Keine dieser Aufgaben, war das Ergebnis, kann allein im Vordergrund der Breispolitit khn, , muß der Pxeiskommissar sowohl Anwalt der

erbraucher als auch Hüter der Währung sein, ebenso wie er auf die Leistung der Produktion und den Marktausgleich ent⸗ scheidenden 6 flu ausübt. Der lebhafte Gedankenaustausch, der zu diesen Punkten zwischen den anwesenden d, . aus allen Teilen des Reiches und Mitarbeitern des Reichskom⸗ missars für die Preisbildung stattgefunden hat, wird im Rahmen der . mit den Hochschulen, die vom Reichskom⸗ missar für die Preisbildung von jeher gepflegt worden ist, dem⸗ nächst fortgesetzt werden.

Die Export⸗ Möbel Messe im Rahmen der Leipziger Srühjahrsmesse 1941.

Die deutsche Möbel⸗Industrie hat es sich zur Aufgabe gemacht, ihre diesjährige Messe ausschließlich in den Dienst des Exports zu stellen. An Stelle einer allgemeinen Möbel⸗Messe findet also eine Export⸗Möbel⸗Messe statt, deren Zweck und Ziel es ist, in erster Linie den Auslandsbesuchern die Leistungen der deutschen Möbelindustrie in eindrucksvoller Form zu zeigen. Unter der 6. der Wirtschaftsgruppe Holzverarbeitende Industrie hat

iesem Zweck ein Kreis exporterfahrener Firmen zusammen⸗

sich zu

1. lossen, die höchste Spitzenleistungen auf dem Gebiet des öbelbaues und der Raumkunst zu bieten vermögen. Die

ErportMöbel⸗Messe zeigt bereits in ihrem Aufbau ein wesentlich

anderes Bild als die sonst üblichen Möbelmessen. Während bis⸗

her die Aussteller ihr ů darauf richteten, auf

beschränktem Raum möglichst viele Modelle zu zeigen, und dadurch in den e, . mit einem reihenweisen . der Möbel vorlieb nehmen mußten, werden auf der Export⸗Möbel⸗ Messe geschmackvoll eingerichtete fertige Wohnräume gezeigt. Eine weitere Besonderheit sehn die Export⸗Möbel⸗Messe in der Ein⸗ , der ver . Möbel⸗Arten im Rahmen des esamtplanes. In planmäßigem Vorgehen sind diesmal die Möbel verwandter Art oder Zweckbestimmung in geschlossener Gruppierung . Ausstellung gebracht. Durch diese 8 wird ein übersichtliches Bild auch in den einzelnen Möbelsparten gezeigt und den ernsthaften Interessenten ein mühsames und 1 Suchen erspart. Im ganzen wird den Auslands esuchern ein Querschnitt durch das gesamte Arbeitsgebiet der exportierenden deutschen Möbel ⸗Industrie gezeigt. Vor allem

aber wird die Leistungsfähigkeit der deutschen MNöbel⸗Industrie

in einer überzeugenden und mustergültigen Form bewiesen.

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