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Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1941. S. 2
Kitty Sara or e. Bernhard Israel chellenberg, ohanna Sara Schellenberg, geb. Reinheimer, zalter Ifrael Schellenberg,
Moritz Israel Schloß,
Herta Sabine Sara Schloß, geb. Kleemann,
Ruth Wilma Annemarie Sara Schloß,
Max Irael Schmeidler,
Dora Sara Schmeidler, geb. Goldschmidt,
Ilse Sara Schmeidler,
Paul Leopold Israel Schottländer,
Anna Sara Schottländer, geb. Blumenthal,
Ernst Israel Schottländer,
Alfred Bernhard Israel Schuster,
Julie Frieda Sara Schuster, geb. Model, gesch. Leh⸗ . mann, wird gemäß 5 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 480) in Verbindung mit 1 der Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsange⸗ hörigkeitserwerbes in der Ostmark vom 11. Juli 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 1235 als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 22. März 1941.
Der Reichsminister des Innern. J. A.:: Duckart.
2. Anordnung
über die Errichtung der Bayerischen Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel
vom 22. März 1941.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von gwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 19533 Reichsgesetzbl. I S. 488) ordne
ich an: .
Die Unternehmungen, welche iegel, Kalksandsteine, Schwemmsteine (Bimssteine) und lacken bausteine im Reichsgau Salzburg herstellen oder mit den genannten Er⸗ zeugnissen dort handeln, werden mit Wirkung vom 1. April 1941 der Bayerischen Verteilungsstelle für Bausteine und
Ziegel in München angeschlossen. Berlin, den 22. März 1941.
Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken.
4. Anordnung
Rber die Errichtung der Verteilungsstelle Wien, Niederdonau,
Oberdonau und Salzburg für Bausteine und Jiegel vom 22. März 1941.
Auf Grund des Hesetzes über Errichtung von gwangß— 1 vom 15. Juli 1953 (Reichsgesetzbl. F S. 4 ) ordne ich an: ; . ⸗ ; ; ; ö 81
. Unternehmungen, welche Ziegel, Kalksandsteine, Schwemmisteine . und a gere ef, im Reichsgau Salzburg herstellen oder mit den genannten Er⸗ , . dort handeln, scheiden aus der ,
ien, Niederdongau, Oberdongu und Salzburg mit Wir ung vom 1, April 1941 aus. Diese Unternehmungen werden vom gleichen Zeitpunkt ab durch besondere Anordnung der Baherischen Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel in München angeschlossen.
§82
Die Vexteilungsstelle führt vom 1. April 1941 ab die Be— mn, Verteilungsstelle Wien, Niederdonau und Ober⸗ onau für Bausteine und Ziegel“.
Berlin, den 22. März 1941.
Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken.
Verorbnung über Zolländerungen. Vom 22. März 1941.
Auf Grund des 5 49 Absatz 2 des llgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, dem Reichswirtschaftsminister und dem Fein forstmeister verordnet:
Der Zolltarif wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifnr. 48 (Anderes Obst, getrocknet . wird in der Anmerkung zu Abs. 8 Unterabs. 1,31. März 1941 ersetzt K . , .
. In der Tarifnr. 49 (Anderes Obst, gemahlen usw) wird im Absatz 4 (anderes Obst) in den . 1 9h ö. 4 jeweils 31. März 1941 ersetzt durch „30. April 1943*
3. In der Tarifnr. I4 (Bau- un qutzho z, unbearbeitet usw.) Absatz 2 weich) ir , g Nadelholz) Absa 2 wird in der Anmerkung in der dritten palte „für 1 da G, 1E oder für 1 im O, 7?“ ersetzt durch „frei⸗.
4. In. der Tarifnr. 104 (Schafe) werden die An durch die folgende ö . Anmerkungen
Anmerkung. Nach näherer Be timmun des he hanchni ters der ir . Schafe, die zu Juchtzwecken vom ' Staat er mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, zum Zollsatz von 5 R. A für ein Stück abgelassen werden.
b. In der Tarifnr. 108 (Fleisch usw.) werde = kungen zu Abs. 1 gestrichen. 6 sch a ,, . s. Hinter der Tarifnr. 186 (Eier von Federvieh usw) wird die Anmerkung zu Rr. 135 und 36 *“ durch die folgende Anmer⸗ kung ersetzt: Anmerkung zu Nr. 184, 185 und 186. Der Reichsminister der Finanzen ist er⸗ mächtigt, für besondere Fälle en
von den Zöllen für Butter, Käse und Eier zu bewilligen.
7. In der Tarifnr. 218 Nahrungs⸗ und Genußmittel usw. . in der Anmerkung „31. Mär; 1 ersetzt durch „go. .
1
8. In der Tarifnr. 245 Steinkohlenteeröle) werden gestrichen:
a) im Absatz die Worte A ü genannler kohůnne ferstiff uch sphaltnaphtha und so
b) in der , die Worte, auch Asphaltnaphtha und sogenannten Kohlenwasserst ffů⸗
9. In der Tarifnr. 245 (Putzmittel, unter Verwendung von Fetten usw.) wird die folgende Anmerkung angefügt: Anmerkung. Schallplatten, zerbrochen
oder in anderer Weise zum . lichen Berwendungszweck unbrauchbar gemacht?. ] frei
; 10 Hinter der Tarifnr. 5ß6 (Schuhe aus Leder usw. m deren Sohlen) wird die folgende Anmerkung angefügt:
Anmerkung zu Nr. 555 und 556. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, ir besondere Hin Ausnahmen von den öllen für Schuhe aus Leder aller Art zu bewilligen.
2 Diese Verordnung tritt . 1. April 1941 in Kraft. Berlin, 22. März 1941. Der Reichsminister der Finanzen. In Vertretung des Staatssekretärs: Wucher.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §S§S 1, 3 und 4 der VO. über die Ein—⸗ ehen volks⸗ und staa s feindlichen Vermögens in den sudeten⸗ eutschen Gebieten vom 12. Mai 193 (Reichsgesetzbl. I S. 11) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594/8393810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi/Jd. 7126,39 — wird das gesamte bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen der
1. Friederike Altschul, geb. Roniger, geb. 11. 1. 1908 9 Gablonz,
2. Selma Hahn⸗Roniger, geb. Roniger, geb. 8. 6. 1909 zu Gablonz,
8. Marie Roniger, geb. Franzos, geb. 25. 1. 1873 zu Brodi / Galizien, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Gablonz,
4. Dr. . ollak, geb. 4. 8. 1886 zu Leitmeritz, und seiner Schwestern Helene, geb. 18. 6. 1889 zu Leitmieritz, und Gertrud, geb. J. 1. 1898 zu Leit— meritz, alle . , n. gewesen in Leitmeritz, Erwin Weiseles, geb. 12. 8. 1869 zu Prag, und seiner Ehefrau Hedwig, geb. Elias, geb. 18. 19. 1976 u , . beide zuletzt wohnhaft gewesen in
ablonz, Viktor ka ussig, geb. 2. 5. 18302 zu Mühlhausen, und seiner Ehefrau Frma, geb. Kusiner, geb. 10. 10. 1839 zu Teplitz⸗Schönau, beide zuletzt wohnhaft ge⸗
wesen daselbst, .
Hugo Kohn, geb. 10. 1. 1877 zu Brezove, und seiner Ehefrau Katharine, geb. Felix, geb. 29. 5. 1887 zu * sa, beide zuletzt hoh hr gewesen in Groß önau ö „Arnold Fi schmann, geb. 19. 5. 1884 zu Teplitz Schönau, und seiner kbeseen Martha, geb. Kauders, eb. 1. 8. 1889 zu Prag, sowie deren Verwandten
Schönau, und seiner Ehefrau Fride rike, geb. 21. 12. 1898 zu Kabitz, und
2. Halbja
Der Generalbevollmächtigte . die Regelung der Bauwirt⸗
artha Fi schmann, geb. Riedhof, geb. 127. 9. 1887 zu Tall egen, alle zuletzt wohnhaft ge⸗ wesen daselbst, k
9. Dr. Konrad Peru tz, geb. 13. 11. 18756 zu Prag, uletzt wohnhaft . in Reichenberg,
10. eng In wald, geb. 19. 19. 1882 zu Weprova,
und seiner Ehefrau Marie, geb. . geb. 5. 1.
1891 zu Ilonitz, beide zuletzt wohnhaft gewesen in
Trautenau,
hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Reichenberg, den 21. März 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. J. V. Möller.
1. Nachtrag
zur 11 Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft.
Betrifft: Bedarssmeldung für Bausteine und ziegel.
Die in meiner 11. Anordnung vom 1. März 1940 DMAnz. u. PrSt2anz. Nr. 55 vom 6. März 1940) vorge⸗ chriebene Bedarfsmeldung für Bausteine und Ziegel bleibt ür das Ih 1941 in y. Die Anzeige ist unter . es a riebenen Formblattes e, . für das 1. un
r 1941 bis zum 1. April 1941 zu erstatten. Vor⸗ drucke für die Anzeige können bei den Verteilungsstellen für Bausteine und Ziegel oder bei der Reichsstelle für Steine und Erden, Berlin⸗Charlottenburg 2, Berliner Straße - 9, angefordert werden.
Berlin, den 1. März 1941. Der Beauftragte für den Vierjahresplan.
schaft Reichsminister Dr. Ing. Todt. . J. V. Schulze⸗Fielitzꝛ.
Verzeichnis der Verteilungs⸗ und Treuhandstellen für Bausteine und Ziegel.
Märkische n , für Bausteine und Ziegel, Berlin V. 50, Passguer Straße z.
Söchsische Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel,
. C 1, Packhofstraße 9.
Ba ie Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel, Karls⸗ ruhe i. B., , n, 182.
„Bayerische Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel, München 28, Ohmstraße 9. Bayerische e nn , für Bausteine und Ziegel, ö. 5 Tirol⸗Vorarlberg, Innsbruck, Melnhardstraße
r. ) .
. Württembergische Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel, Stuttgart, See irg, ,
BVerteilungsstelle Wien, Niederdonau, Oberdonau und Salz⸗ burg i austeine ünd Ziegel, Wien , r ine
Steiri , ür Bausteine und Ziegel, Graz,
errengasse 17.
ö Ferre n i. Kärnten für Bausteine und Ziegel, Klagen⸗
furt, Bahnhofstraße 4.
illi Fischmamn, geb. 14. 1. 1897 zu 23 Nr. geb. . U . ; .
Hessische Verteilungsstelle für Bausteine und iegel, Darm⸗ tadt, . 6 ẽa . 4 Uringische Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel . , 16. 2 80. . ische Enn z . ; ö ö . ungsstelle für Bausteine und Ziegel, Köln, Westfälische Verteilungsst ü i i De l err rn . . 3 und Ziegel, ö Adenburgische ke e n' ö. Bausteine und Ziegel, , fen, h. ; ig⸗Holsteinische Verteilungs ü i 36 en 5 . . stelle für Bausteine und ommersche Verteilungsstelle für B i i ö . f austeine und Ziegel, Mecklenburgische Verteilungsstelle für Baustei i Schwerin . . ug 9 J Berteilungsstelle Mittelelbe für Bausteine und Ziegel, Halle . e n n n. 23 ; esische Berteilungsstelle für Bausteine und Ziegel . k 8. t ͤ . Sudetendeutsche Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel. ö 6 . . ö ö. . Jerteilungsstelle Hessen⸗Nassau für Bausteine und Ziegel Kassel, Hohenzollernstraße 85. k amburger Verteilun sstelle für Bausteine und Ziegel, amburg 13, Johnsallee 6. Niedersächsische Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel, Sen rf . e 16. preußische Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel Königsberg Pr, Paradeplatz 1 n Ziegel, Berteilungsstelle Wartheland für Bausteine und Ziegel, . . . stelle für Dauß Bstoberschlesische Verteilungsstelle für Bausteine und Zie el, gli Elisabethstraße 46. ) . Berteilungsstelle Danzig⸗Westpreußen für Bausteine und Ziegel, Danzig, Fleischergasse 60.
Anlage zum 1. Nachtrag zur 11. Anordnung
(Bis zum 1. 4. 1941 an die zuständige Verteilungsstelle einzusenben h
e eecesceeeeeeeee ee
Genehmigt gemäß VO,. vom 13. Februar 1939 Statistischer Zentralausschuß (Verfügung vom 6. März 1940) Anmeldung . des Bedarfs an Bausteinen und Ziegeln für Bauvorhaben der Drin glich keit s ssufen
(Gemäß dem 1. Nachtrag zur 11. Anorbnung des Generalbevoll= mächtigten für die Regelung ber ö vom 1. März 1941)
Bauherr: eee eee e ee ee e
2 2 e
Dertliche Bauleitung: e
, nn mn, i,,
. w Kenn ⸗ Nummer des Bauvorhabens: ...... Dringlichkeitsstufe: ..... Zuständiges Bezirkswirtschaftsamt: .....
Boraussichtlicher Vedarf an Bau steinen und Zie geln im Jahre 1941
davon sind
Gesamn bedarf zu liefern: 1941
. 6 bis vom 1.7.
Bo. 8. 191
2 f Hintermauerungsziegel . (einschl. Harthrandziegel .
und Klinker für Hinter⸗ mauerungszwecke)
Dormauerungsiegel und Verblendklinkerg) .
Hohlziegel aller Art leinschl. poröser Steine) Kalksandsteine Schlackenbausteine (Vollsteine)
Bimsbausteine (Vollsteine)
Hohlsteine aus BVims oder Schlacke
Dachziegel
od. Baustoffart
I Der Bedarf an Steinen der lfd. Nr. 1— ] ist in Reichsformat (E26 x 12 6,5 em) anzugeben. ; ) Nicht anzugeben sind Straßenbaullinker.
Unterschrift
—
anordnung über die Aufhebung der Anordnung über die ern ebung der Preise für Brauselimonaden und Faßbrause. Vom 18. März 1941.
reisbildung — vom 29. Oktober 1986 (Reichsgesetzblatt 1
. 146 Die Anordnung über die Herabsetzung der Preise Brauselimonaden , aßbrause vom 6. August 1940 . anzeiger Nr. 188 vom 18. August 1940) wir aufgehoben .
1
Berlin, den 18. März 1941.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. 3 J. V.: Dr. Flott mann.
Ma 'so (vorm. S5 /) Hess. Staats anleihe n n, ,,,, Der am 1. Juni 1941 . tilgende 9. ,
300 000 RM erfolgt durch Luslosung am 81. 1941, . hn, im . der 1
vung, Zimmer
Saarpfälzische Verteslungsstelle für Bausteine und Ziegel Neustadt h d. . Kaiserstraße 2 ;
1 er. .
Darmstadt, den 17. März 194. Hessische Staatsschuldenverwaltung.
Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1941. S. 3
Reichs sielle fur Lederwüeischast vom zb. April 640 CDentscher e, , ö Preuß. Staatsanz. Nr. 108 vom 4. Mai 1940)
wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers be⸗ stimmt:
wirtschaft (Lederscheck⸗Verfahren für öffentliche Stellen) vom 25. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 121 vom 27. Mai 1940) tritt am 31. März 1941 außer
deren Lieferanten mit Ausnahme der Wehrmacht ab 1. April 1941 weiterhin Anwendung, soweit es sich um die Abgabe und den Bezug von
handelt.
bkbis 31.173. , n, r
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier . ans — Bestellung eines , für die
927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:
Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ur Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederken Ostgebieten.
24. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 Eederscheck⸗Versahren für öffentliche Stellen). Auf Grund der §S§ 6 und 10 der Anordnung 74 der
Artikel 1 Außerkrafttreten)
Die 6. e, neg. der Reichsstelle für Leder⸗
Kraft. An ihre Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen:
Artikel II Lederscheck⸗Verfahren) Die Anordnung 74 findet auch auf öffentliche Stellen und
Leder,
Ledersaferstoff JI und
Austauschstoffen für Leder zur Besohlung von Schuhen (Sohlenmateriah sowie —
Waren aus Leder und Lederfaserstoff
Artikel III G Kontingentstrager)
1. Kontingentsträger gemäß 8 2 der Anordnung 74 find:
a) öffentliche Stellen, die einen Einwilligungs⸗ bescheid zur . von Materialien und Waren der in Artikel 11. genannten Art gemäß § La der Verordnung über öffentliche , . auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häutewirtschaft in der Fassung vom 31. Otftober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1534
vom Reichswirtschaftsminister erhalten haben; öffentliche Stellen, die einen Einwilligungs⸗
bescheid gemäß § 3 der Anordnung 79 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 27. Mai 1940 (Durchführungsbestimmungen zur Ver⸗ ordnung über öffentliche Aufträge auf den Ge⸗ bieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häute⸗ wirtschaft (Deutscher Reichsanz. und Preuß. . Nr. 121 vom 27. Mai 1940) erhalten e aben; — Y die Ministerien, der Deutsche an n. für Kommunal⸗ und Provinzialbehörden und be Unternehmungen, soweit sie nicht den Reichs⸗
verkehrsgruppen Schienenbahnen und Kraft⸗
fahrgewerbe angehören, die Reichsverkehrs⸗
ruppen Schienenbahnen und Kraftfahrgewerbe ;
owie die Spitzenorganisationen e m. 2
Abs. 2 der Anordnung 79 der Reichsstelle für
Teverwirtschaft für diejenigen öffentlichen Stellen, deren Beschaffungen an Materialien und Waren der in Artikel IJ genannten Art insgesamt im Rechnungsjahr 2000, — RM nicht
übersteigen, soweit die Reichsstelle für Leder,
. nicht eine abweichende Regelung
trifft: . ;
och die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
für den Umtausch von Lederschecks für Fertig⸗
waren in Lederschecks zur Beschaffung der für die Fertigung erforderlichen Menge an Leber und Lederfaserstoff J nach näheren Bestim⸗ mungen des Artikels V.
Die , zur Ausstellung von Lederschecks kann von den Kontingentsträgern mit Genehmigung der Veichsstelle für Lederwirtschaft auf nachgeordnete Dienststellen übertragen werden.
Artikel IV (Ausstellung und Weitergabe von Lederschecks) 1. Lederschecks, die auf Leder, Lederfaserstoff 1 und Sohlen material ausgestellt werden, dürfen biß zum
Erzeuger weitergegeben werden (Lederfabriken, Gummi⸗ und , Als Erzeuger
elten auch Zuxichter sowie Händler, die aus dem usland eingeführtes Leder abgeben.
Lederschecks, die auf Waren aus Leder oder Leder⸗ irn fl Jausgestellt werden, können bis zum Her⸗ teller der e,, . und von diesen nach Maß⸗ abe der 6 genden Bestimmungen an die für sie zu⸗
ständige Fachorganisation zum Umtausch in Leder⸗
schecks, die zum Bezuge von Leder oder Lederfaser⸗ off I berechtigen, weltergegeben werden
„Lederschecks, die auf Schuhwerk ausgestellt sind, gel⸗ ten als Bestellscheine im Sinne der Anordnungen
a) 64 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Bezug von Schuhwerk durch Händler) vom 16. Januar 1940 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats- anz. Nr. 16 vom 19. Januar 1940) und .
b) 83 der ei , ür n, . Ver⸗ teilung von Arheitsschuhwerk vom 15. Juni 1940 e ., Reichsanz. und Preuß. Staatgz⸗
anz. Nr. 148 vom g1. Juni 1940
der einer diese Anordnungen ergänzenden oder er⸗
setzenden Regelung. ö. Artikel V
(Umtausch von Fertigwarenscheckoꝝ95 . Fertigwarenhersteller dürfen die vereinnahmten * cko, die auf Fertigwaren gusgestellt sind, zum Umtausch in Leoerschecks zur Beschaffung von eder oder Lederfaserstoff J an die R o sation, von der sie ihre son tigen Lederkontingente erhalten, weitergeben, wenn die für die Fertigung ersorder—
Leder oder Lederf 6 gro
n
iche Menge sasersto ß ist,
9 e U
ren
auss ernennt und entläßt die er
und T ausgestellt sind, berechtigen nicht zum Um⸗ tausch in Schecks zur Beschaffung von Leder oder Lederfaserstoff I.
Artikel VI (Beschaffung von Treibriemen)
1. Für die Beschaffung von Treibriemen sind Leder⸗ schecks nicht erforderlich.
2. Oeffentliche Stellen, die eine Einwilligung (Ar⸗ tikel II1 Abs. 1 a und b erhalten haben, müssen bei Stellung von Anträgen auf Ausstellung von Treibriemen⸗Erwerbsscheinen die Nummer des Ein⸗ willigungsbescheides auf ihren Anträgen anbringen.
3. Anträge auf Ausstellung von Treibriemen⸗Erwerbs⸗ scheinen dürfen nur gestellt werden, wenn sich die be⸗ antragte Beschaffung im Rahmen des erteilten Ein⸗ willigungsbescheides hält.
4. Oeffentliche Stellen, bei denen der Einkaufswert der Beschaffungen an Materialien und Waren der in Artikel IL genannten Art im Rechnungsjahr 20900 Ert nicht überschreitet (Artikel IIJ Abs. 1 ch, haben bei , von Anträgen auf Ausstellung von Treibriemen⸗Erwerbsscheinen die Erklärung abzugeben, daß die Beschaffungen an Leder, Leder⸗ hier stos L Sohlenmaterial und Waren daraus im
echnungsjahr einen Einkaufswert von 2000 Rw nicht überschreiten und ein Einwilligungsbescheid nicht vorliegt.
5. Für öffentliche Stellen, denen gemäß 6 der Anord⸗ nung 67 der Reichsstelle für e en heft Treib⸗ riemen⸗-Anordnung) vom 26. Februar 1940 (Deut- scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 48 vom 26. Februar 1940) Treibriemen⸗Kontingente übertragen werden mit der Befugnis, Treibriemen⸗ Erwerbsscheine auszustellen, erläßt - die Reichsstelle für Lederwirtschaft besondere Durchführungsbestim⸗ mungen durch Einzelbescheid.
Artikel VII Verarbeitung und Abgabe)
Die von öffentlichen Stellen mit Lederschecks be⸗ schafften Waren dürfen nur be⸗ und verarbeitet wer⸗ den, wenn das Erzeugnis Eigentum der öffentlichen Stellen wird. Abgabe un Veräußerung dieser Waren sind nur zulässig, soweit sie an Dienststellen des gleichen Geschäftsbereichs erfolgen oder im Ein⸗ willigungsbescheid ausdrücklich . sind. Bei Abgabe oder Veräußerung von Waren, die der ö gemäß der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 28. März 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 578) unter⸗ liegen, aus dem Eigentum öffentlicher Stellen an Einzelpersonen muß dem Wirtschaftsamt Meldung erstattet werden, das für den Erwerber der Waren zuständig ist. Artikel VIII ( Geltungsbereich)
Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten YAligebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Berlin, den 22. März 1941.
Der Reichs beauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Heimer.
—
Berichtigung.
In der in Nummer 68 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers veröffentlichten Anord⸗ nung 5h a der Reichsstelle für Eisen und 24 sind die Worte: der Verordnung über Preise für Eisen⸗, Stahlschrott und Gußbruch vom 23. Oktober 1936 ( eichsgesetzbl. 1 S. 17)
der Neufassung“ zu streichen.
3.
Ein Institut für Wirtschaftsforschung im Protektorat.
Durch eine r gen veröffentlichte Verordnung der Protekto⸗ ratsregierung soll ein Verein unter dem Namen „Institut für ö in 66 errichtet werden. Er wird damit betraut, den Stand und die Entwicklung der Wirtschaft sowie alle damit zusammenhängenden Erscheinungen zu verfolgen, wissen⸗
schaftlich auszuwerten und zu verarbeiten und der Wirtschaft, der
öffentlichen Verwaltung und der , durch seinen Rat zu dienen. . itglieder bilden das Kurgtorium. Der
Verwaltungsausschuß setz.t sich aus fünf bis zehn Mitgliedern zu= ammen, von denen je einen die Regierung, das Stafistische ntralamt und die Nationalbank . er ö ⸗
. der Direktion, die
die ten des Instituts zu leiten Arbeits ausschuß rt den Namen, nn,. er Senat Der , , . wird vom Vo 3 der Regierung erngnnt, Sämtliche Mitglieder, Organe, e n und Sach- verständige des Inftituts find verpflichtet. strengfte Verschwiegen⸗ 9 über ar g und Feststellungen zu wahren, von denen sie Lurch vertrauliche Mitteilungen amtlicher Stellen Kenntnis er— langt haben. .
t. Der wissenschafiliche
Wirtschaft des Auslandes.
2 Mill. Kr. nstand setz Verdefferung ; ⸗i. are * *
2 * 21. ͤ 13. Im Interesse der dänischen Schifs⸗
. beabsichtigt der däni Staat, für Instandsetzungs, und erbesserungsarbeiten 8 Mill. Kr. 1h rfügun 8 ellen. Ein entsprechender , . wu vom 6 minister im Landgting eingebrachl. In den Bemerkungen zu diesem Vorschlag heißt * es vf r. — . . er . nissen für die bän iffa 1 werden, da edene Reeder nicht in der dem Umfang, der für eine Aufrechterhaltung der Konkurrenz-
daß sie handelsüblich bezogen werden ; 13 ,., ; A . technische Leder Hi
22 n . AG, AH, AHz, AHG, AHP, M, F, B, K, S8,
eit de ni Schiffahrt w . sei, k K
Bekanntmachung.
Die am 22. März 1941 ausgegebene Nummer 32 des
Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält: zordnung über die Neugestaltung der Stadt Königsberg (Pr). Vom 15. März 1941.
Verordnung über die . fideiko mmißrechtlicher Vor⸗ schriften in den eingegliederten ig ieten. Vom 18. März 1941.
Verordnung über die Mündelsicherheit der Schiffspfandbriefe. Vom 18. März 1941.
Erlaß über die Errichtung eines Oberlandesgerichts in Katto⸗ witz. Vom 20. März 1941.
Verordnung über die Kosten der Schlachttier- und g. beschau und der Trichinenschau GFleischbeschaukostenverordnung. Vom 21. 6 1941. .
Vierte Bekanntmachung über die Anlegung der Erbhöferolle. Vom 19. März 1941.
Umfang 1 Bogen. Verkaufspreis: 185 RAM. Postver- sendungs . 0,03 Ii. für ein Stück bei Voreinsendung auf unser , m rs! Berlin 96 290.
Berlin NW 40, den 24. März 1941.
Reichsverlagsamt. J. V.:: Stern.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Der Kgl. Schwedische Gesandte in Berlin, Herr Arvid Richert, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. .
Der Finnische Gesandte in Berlin, Herr Toivo Mikgel Kivimäti, hat Berlin am 18. März d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Edvin Lund ström die Geschäfte der Gesandtschaft.
Stunt umd Wissem s chaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater . in der Zeit vom 24. bls 31. März. Staatsoper.
Montag, den 24. März. Tosca. Musikal. Leitung: Raabe a. G. Beginn: 17 Uhr. . Dienstag, den 26. März. Arabella. Mufikal. deitung: Heger. Beginn: 163 Uhr. ö ö Mittwoch, den 26. März. Dalibor. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 17 Uhr. . Donnerstag, den 2. März. Ero der Schelm. Musikal. Lei- tung: Schüler. Beginn: 179 Uhr. ; Freitag, den 28. März. Cavalleria ru stic ang / Bajazzo. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 177 Uhr. Sonnabend, den 28. März. Die Zauberin. Mustkal. Leitung: van Kempen. Beginn: 1655 Uhr. 7 Sonntag, den 80. März. Carmen. Mufikal. Leitung: Schüler. * inn: 165 Uhr. z .. 31. März. Fidelio. Musikal. Leitung: Heger. ginn: 17* Uhr. . Schau spielhaus. * , den 24. März. König Ottokars Glückleund nde. Beginn: 18 Uhr. . Dienstag, den 25. März. ö . Mittwoch, den 26. März. König Ottokars Glück und Ende. Beginn: 18 Uhr. - 3 Donnerstag, den 27. März. Preciosa. Beginn: 18 Uhr. reitag, den 28. 1 Cavour. Beginn; 18 Uhr. onnabend, den 29. März. Fie seo. eginn: 17 Uhr. Sonntag, den 30. Marz. Preciosa. Beginn: 18 6 Montag. den 31. März. Ober st ittorio Rossi. Beginn
k . . Kleines Haus. Montag, den 24. März. Traumu lu s. Beginn: 18 Uhr. Dienstag, den 25. März. Die Häuser des Herrn Sar⸗ toriu s. Beginn: 18 Uhr. ,. 5 26. März. e ilchenredoute. Beginnt 1715 r. ᷣ Donnerstag, den 25. März. Die Häuser des Herrn Sar⸗ toriu s. Beginn 18 Uhr. : reitag, den 28. März. Veilchenredou te. Beginn 1715 Uhr. ne , den 29. März. Veilchenredoute. Beginnt 1 r. 2 Sonntag, den 30. März. Die Häuser des Herrn Sar⸗ toriu s. Beginn: 18 Uhr ;
mann e
Lage sein werden, e. 65.
2 den 31. März. Tageszeiten der Lieb e. Beginn 8 Uhr.
Wirtschaftsieil.
Schaffung einer schweizerischen Flotte.
Zürich, 21. März. Der Leiter des Vollswirtschaftsdeparte⸗ ments, Bundesrat Stampfli, hat Mitteilungen über die Er- richtung einer eigenen s weizerischen Flotte gemacht, die unter , . cher Flagge zur See fahren soll. Ein . über die Schaffung der Schweizer Flagge auf dem VWeltmeer n die , . eines schweizerischen Seerechts wird demnãchst er⸗ wartet. 2 werden noch. Verhandlungen über die Be⸗ y von Schiffen zur Beförderung lebenswichtiger Güter geführt.
Weiteres startes Absinten der argentinischen Sandelsbilanz. Der Warenaustausch mit England weiteftgehend geschrumpft.
Buenos Aires. 22. 2 Aus dem Bericht des — Amtes über die Ein- und Ausfuhr der ersten zwei Monate 1 geht hervor, daß der Außenhandel Argentinieng gegenüber dem
leichen Zeitraum der bereits unter anormalen ö des
. stehenden Ziffern rund um dig Hälfte gesunken ist.
Die n ist von auf 141 Mill. Pesos .
während die Ausfuhr nur 191 Millionen gegenüber 1
Pesos im Vorjahr 2 Eine besonders starke Einbuße
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von b auf 57 n. Pesos gefunken.
Die Clektrolyttupfernotiernng der Vereinigung für 8. laut Verlimer Meldung des D. X. B. e e, w, r, , m gn fi 100 g. Berichte von auswärtigen Devifen⸗ und Werty apiermãrtten. Den isen.
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