Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 75 vom 29. März 1941. 8. 2
§7
Wundkunkeinzelhandelßgeschäfte, die über die für In.
standsetzungsarbeiten an Rundfunkgeräten und Lautsprechern notwendigen Einrichtungen und Arbeitskräfte nicht verfügen und Instandsetzungsarbeiten überwiegend durch andere 3 triebe ausführen lassen, müssen nach außen als „Nur An⸗ nahmestelle für Instandsetzungsarbeiten an Rundfunkgeräten und Lautsprechern“ gekennzeichnet sein.
88 Die in den einzelnen Reichsteilen geltenden Preis⸗ echöhungsverbote werden durch die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung nicht berührt. 589 Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von Im beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Be— stimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen.
§ 10 Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen erlassen die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforderllchen Rechts- oder Ver⸗ waltungsvorschriften. §511
Die Anordnung tritt zwei Wochen nach ihrer Verkündung n Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten mit der Maßgabe, baß im Falle des Jan Stelle der den Vor schriften der Zweiten Durch ührungsbestimmungen zum Ab⸗ schnitt III (Kriegslöhne) der? riegswirtschaftsverordnung vom 13. Oktober 1959 (Reichsgesetzbl⸗ I S. 2028) entsprechenden Löhne höchstens die Löhne der maßgebenden Tarifordnung zu⸗ grunde gelegt werden dürfen.
Berlin, den 28. März 1941.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.
—
Zweite Anordnung ber Aenderung von Haftpflichtversicherungsbeitrãũgen für Güter fahrzeuge vom 24. März 1941.
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars 6 die 4. ildung — vom 25. Oktober 19365 (Reichsgesetzbl. I
9227) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan folgendes angeordnet:
Die Vorschriften der 8 3, 4, 5 und 6 Abs. 2 der Anord⸗ nung über Aenderung von Haftpflicht- und Kaskoversiche⸗ rungsbeiträgen für Güterfahrzeuge vom 18. Juli 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 163 vom 260. Juli 1940) bleiben bis zum 31. März 1942 in Kraft mit der Maßgabe, daß dreirädrige, vier⸗ und mehrrädrige Güterfahrzeuge und Kombinationsfahrzeuge mit einer zulässigen . bis 1 Tonne (Kennziffern 41 bis 43 des Einheitstarifs für Kraft⸗ fahrtversicherungen) von dem Beitragszuschlag ausgenommen werden. . ;
Berlin, den 24 März 1941.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. FJ. V.: Dr. Flott mann.
—
Zehnte Durchführungs anorbnung zur Verordnung über die e ehe. für Spinnstoff⸗ aren — t
vom 26. März 1941.
Auf Grund der Verordnung über die Verbrauchs regelun für ., vom 14. November 1939 (Reichsgesetzbl. S. 2196) wird angeordnet:
§1
C) Zur Befriedigung des Bedarfs an Spinnstoffwaren für Säuglinge (Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr) wird auf Antrag der werdenden Mutter die „Reichskle r⸗ gr. für Kinder bis zum vollendeten 1. Lebens jahr eite
auglin oskarte)“ ausgegeben. Die Zweite , enthält 150 Bezugsabschnitte mit den Nummern J 1539 und 9 Sonderabschnitte mit den Nummern IX XVII.
(2) ,,,, sind werdende Mütter, sobald sie
den fünften Monat der Schwangerschaft erreicht haben. 82
(I) Die nach 5 1 Abs. 2 antragsberechtigten Mütter er⸗ halten ö a) für das erste Kind die Zweite Säuglingskarte mit
150 Bezugsabschnitten und allen Sonderabschnitten; b) für jedes weitere Kind die Zweite Säuglingskarte
mit 100 Bezugsabschnitten und allen Sonder⸗
abschnitten.
() Von der Regelung des Absatzes 1 können Ausnahmen gemacht werden, wenn
a) bei der Exreichung des fünften Monats der
Schwangerschaft mehr als fünf Jahre seit der Ge⸗ burt des letzten Kindes vergangen sind,
b) Zwillinge, Drillinge usw. geboren werden.
(8) Weitere Ausnahmeregelungen bleiben vorbehalten.
83
(I) Auf die Zweite Säuglingskarte können nach den auf⸗ . Bestimmungen die aufgeführten Spinnstoffwaren
ezogen werden.
E) Es berechtigen die 156 Bezugsabschnitte zum Bezug von Waren, die in der Karte ( Bewertungstabe e“ aufge⸗ führt sind, die Sonderabschnitte jX bis XI zum Bezug von je 0, 25 RM Nähmitteln, die Sonderabschnitte XII und XII] zum Bezug von je einer wasserdichten Unterlage.
G) Die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete kann für die Sonderabschnitte XT y bis XVI Bezugsmöglich⸗ leiten schaffen und die Bezugsmöglichkeiten der ezugsab⸗ schnitte J bis 156 auf andere als in der Karte aufgeführte Spinnstoffwaren ausdehnen.
Sanzeiger und ärz 1940) aus⸗
können auch
werden.
* *.
1
worden sind.
Wohnung: rr
egebenen Säuglingskarten werden nicht in Zweite Säug⸗ ingskarten umgetauscht. Die für diese Karten vorgesehene Geltungsdauer und die Bezugs möglichkeiten — mit Ausnahme y Bezugsmöglichkeit für die 869
ändert. ᷣ r
lafdecke — bleiben unver⸗
(2) Für den Bezug von Schlafdecken für Säuglinge an Mütter, die noch Säuglingskarten der im Absatz 1 erwähnten Art besitzen, Bezugscheine ausgegeben
§5
Die Fünfte Durchführungsanordnung zur Verordnun über die Verbrauchs regelung für er en ]
toffwaren vom
RNeichstteidertarte
führ Kinder bis zum vollendeten 1. Cebens jahr (weite Sãuglings karte)
f r Frau , 6
Wohnort: 2 28 5575 ee eee. e 22299.
n
(mit Tinte auszufüllen)
Die Säuglingskarte gilt bis zur Vollendung des ersten Lebens—⸗ jahres des Kindes. Sie ist spätestens mit dem Antrag auf Ausstellung einer Reichskleiderkarte für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr an die Karte naus gabestelle zurückzugeben.
Die Säuglingskarte darf nur zur Befriedigung des Bedarfs des Säuglings benutzt werden. Mißbrãäuchliche Benutzung wird bestraft. Aus dem Zusammenhang der Karte gelöste Teile und Abschnitte sind ungültig, es sei denn, baß sie vom Verbraucher zum Zwecke des Bezugs von Waren im Wege des Versandes selbst von der Karte abgetrennt
29. Mãrz 1940 (Deutscher Reichs anzeiger 3. Preußischer Staatsanzeiger Nr. 75 vom 360. März 1940) und die Siebente Durchführungsanordnun zur Verordnung über die Ver—
hrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 21. August 1940
Deutsche Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1. 197 vom 25. August 1940) treten außer Kraft.
K Diese Anordnung tritt am 1. April 1941 in Kraft.
Berlin, den 26. März 1941. . Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Bauer.
Die zum Kauf einer Ware benötigten Abschnitte und Sonder— abschnitte werden vom Verkäufer vor Aushändigung der Ware von der Karte abgetrennt und einbehalten. Ausnahmen sind nur beim Kauf im Wege des Versandes zulässig. .
Auf die mit den Nummern 14150 versehenen Absch nitte (rechter Kartenteih können die in der Bewertungstabelle genannten Waren bezogen werden. Bei jeder Ware ist angegeben, wieviel Abschnitte zum Kauf erforderlich find. . kö
Auf die Sonberabschnitte 1x XIII önnen die dufge ruckten Waren ohne , von Abschnitten des rechten Kartenteiles bezogen werden. Die onderabschnitte XI — XVII sind für den Bezug von Waren vorgesehen, die gegebenenfalls besonders bekannt⸗ gemacht werden.
Für den Bezug von Bettwäsche und sonstigen Bettwaren (Kissen, Oberbett, Schlafdecke, Steckkissen, Fußsack, Matratzen) können im Be⸗ darfs falle Bezugscheine beantragt werden.
Es wird drir welche Neuans
Kauf genau zu überlegen, ; meibbar sind. In vielen Fällen wird im Verwandten und Bekannten manches Stück g vorhanden sein oder aus anderen Sachen nen.
zu kleine Sachen rnherein die not⸗ Dadurch werden stoffe gespart.
XII 1 wasserbichte Unterlage nicht größer als 30 X 40 om
XI X IX
0, 26 RMn o, 26 RA o, 26 RA Nähmittel Nãhmittel Nähmittel
XIII 1 wasserdichte Unterlage nicht größer als 60 x S0 em
Bewertungs tabelle
I. Bewertung der Stoffe.
A. Wollene und wollhaltige Stoffe aller Art: 1438 om Fertigbreite = 16 Punkte je Meter, je volle em größere oder geringere Breite — 1 Punkt mehr oder weniger.
Kun sstseidene oder kun stseiden⸗ haltige Stoffe,
soweit nicht unter DP fallend: bis 68 em Fertigbreite — 4 Punkte je Meter, je ange⸗
fangene 17 om größere Breite = 1 Punkt
mehr.
Andere Stoffe aller g, soweit nicht unter D fallend: Sh em Fertig⸗ breite = S Punkte je Meter, je volle 10 om größere oder geringere Breite 1 Punkt mehr oder weniger.
c Stoffe für Säuglingswäsche (Metergewicht bis foo 9g): 80 em Fertigbreite — 4 Punkte je Meter; je volle 20 em größere oder geringere Breite — 1 Punkt mehr oder weniger.
b) Windelmull, doppelt gewebt: o0 em Fertigbreite —= 1 Punkt je Meter.
) Windelmull, einfach gewebt: S0 em Fertigbreite — 1 Punkt für 2 Meter. .
2. Bewertung der Garne.
Strick und Handarbeitsgarne: 100 g - 4 bis 6 Punkte.
3. Bewertung der übrigen Waren.
Spalte 1: Punktwert für Waren, die nicht nach IL -V unterschiedlich be⸗ wertet sind.
Spalte II: Punktwert für wollene oder woll⸗ haltige Waren.
Spalte II: Punktwert für kunstseidene oder unstseidenhaltige Waren.
Spalte IV: Punktwert für Waren aus an⸗ deren Spinnstoffen.
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Spalte 1 1 1 26. j 1
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auch mit Trägern, jedoch it ganzer Beinlänge, z. B.
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ĩ ganzer Beinlänge), ewebt
gestrickt oder gehäkelt.... Mäntelchen: un
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Reichs. nnd Staatsauzeiger Rr. IS vom 29. März 1941. 3
Preisbildung für inländisches Nadelschnittholz vom
wirtschaftssahr 19 1 dom J.
schaftsjahres 1911 (30. September 1941) folgende regelung getroffen:
wirtschaftz bez re , , rg
Anordnung tber die Preisbildung 2 inländisches Weymouthkiefern⸗ — chnittholz. Vom 26. März 1941.
Auf Grund der S§ 18 und 13 der Verordnung über die Preisbildung für inländisches Nadelschnittholz vom I8. Januar 1840 RReichsgesetzbl. J S. 59) ordne ich im Benehmen mit dem Reichsforstmeister an:
§1
Für den Verkauf von inländischem Weymouthkiefern⸗ Schnittholz gelten folgende Güte⸗, Preis⸗ und Kennzeichnungs⸗ estimmungen: I. Gütebestimmungen.
a) Güteklasse s. Die Ware muß
einen w von 30 em und einen Mindest⸗Zopfdurchmesser von 20 em haben,
2,40 m aufwärts lang,
faul⸗ und bruchfrei sein. . .
Kleine Faulstellen sind zulässig, müssen jedoch im Maß berücksichtigt werden. Die Ware muß Pblockweife gestapelt, verkauft und verladen werden.
b) Güteklasse X. Die Ware muß 1. 5 em aufwärts breit und 2 m aufwärtz lang, 2. faul⸗ und bruchfrei sein. ö 3. Kleine Faulstellen sind zulässig, müssen jedoch im Maße berücksichtigt werden.
II. Preise. Es müssen . a) für Güteklasse s 38, — RM weniger, b) für Güteklasse N 1. 6— 17 em breit 60, — R. A weniger, . 2. 18 em aufwärts breit 55, — P. weniger
als die nach Nr. 7 der Anlage 3 der . . die Januar
1940 zulässigen Preise berechnet werden.
III. Kennzeichnung.
a) Güteklasse 8 mit violett oder 8, b) Güteklasse N mit rot oder X.
52
. ö. übrigen finden die Vorschriften der Verordnung über ie
reisbildung für inländisches Nadelschnittholz vom
ö. 7 1940 e he gebn LS. 59) mit Ausnahme von 1
bs. 2 und Abs. 4 und 10 und die BVestimmungen der Anordnung zur Durchführung der Kennzeichnung von inlän— dischem Nadelschnittholz vom 1. Januar 194 .
Reichsanzeiger Rr. 15 vom 18. Januar 1940) ent prechende Anwendund. . 227
. . . . ö) Die Anordnung tritt am 1. April 1941 in Kraft. (2) Die . gilt auch für laufende Verträge, so⸗ weit eine Auslieferung der Ware noch nicht erfolgt ist.
Berlin, den 26. März 1941. . Der Reichskommissar für die Preisbildung. .J. A.: Dr. Brebe ck.
Zweite Anordnung
über den in den eingegliederten Ostgebieten den Krankenlassen
auf Rezepturen zu gewährenden Sondernachlaß. Vom 238. März 1941. Auf Grund des 52 Abs. 2 der Verordnung über die Ein⸗
führung der deutschen Arzneitaxe in den eingegliederten Ost⸗ gebieten vom 13. März 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 487) wird
angeordnet: 1
Die Geltung der Anordnung über den in den eingeglie⸗
derten Ostgebieten den Krankenkassen auf Rezepturen zu ge⸗ währenden Sondernachlaß vom 3. Juli 1940 Reichsanzeiger
Nr. 1655 vom 5. Juli 1946) wird bis zum 31. März 1943 ver⸗ 3 Für die spätere Zeit bleibt eine weiters Regelung vorbehalten.
.
Diese Anordnung tritt am 1. April 1941 in Kraft.
Berlin, den 26. März 1941.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.
weite Nähere Anweisung zur Anordung Nr. 18 der Reichs stelle für Holz. Vom 24. März 1941.
Auf - Grund des z 1 Abs. 1 der Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz, betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erg rgn ig
vom 28. September 1940 (Deutscher Rei Sanzeiger Nr. 236 vom 1 Oktober 1940) wird in Erweiterung des 9 1 Abs. 3 a dieser Anordnung unter gleichzeitiger sinngemäßer Abänderung des g 15 der Anweisung Nr. 1 der Reichsstelle für Holz, Haupt⸗ abteilung l, betr. ö und Holzberwertung in Forst⸗ ktober 1940 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 231/243 vom 2. 16. Oktober 1940) mit sofortiger Wirkung für die Zeit bis zum Ende des laufenden k usnahme⸗
Einziger Paragraph . In den nachstehend ,, Landkreisen der Wehr⸗ t . vom Waldeigentümer bzm. Nutzungsberechtigten zur Erleichterung und Sicher⸗ stellung der Versorgung ortsansässiger Verbraucher und orts⸗ ansässiger gewerblicher Kleinbetriebe mit Nadelstammholz und
cderbstangen und Nadelschichtnutzderbholz im Forstwirtschafts⸗
jahr 1941 bis zu jährlich insgesamt 15 Festmeter mit Rinde
ohne Aushändigung einer Einkaufsgenehmigung der Reichs⸗ stelle für Holz und unter Anrechnung auf die Holzeinschlags⸗ estsetzungen (Umlagen) ab egeben bzw. von ortsansässigen
erbrauchern und ortsansäsfigen gewerblichen Kleinbetrieben bezogen werden. l
1. Vom Wehrwirtschafts bezirk VI: a) aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf in den Land⸗ kreisen: Dinslaken, Düsseldors⸗ Mettmann, eldern, Grevenbroich⸗Neuß, Krempen⸗Krefeld, Kleve, Moers, Rees, Rhein⸗Wupper⸗Kreis, b) aus dem Regierungsbezirk Münster in den Land⸗ kreisen: Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Lüdinghausen, Münster, Recklinghausen, Steinfurt, Tecklenburg, Warendorf, . c) aus dem Regierungsbezirk Minden in den Land⸗ kreisen: . Bielefeld, Büren, alle i. W. erford, öxter . Minden,
Verordnung zur Einführung des a ,, und der Zündwarenstener im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 25. März 1941. Vierte Verordnung über Mietbeihilfen. Vom 25. März 1911. un hen, 5 Bogen. Verkaufspreis: 0.15 Eau. VPostver⸗ sendungsgebühren: 6, 93 R. für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postschecklonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 29. März 1941.
Reichsverlagsamt. J. V. Stern.
Bekanntmachung.
Die am 28. März 1941 ausgegebene Nummer 12 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:
le Verordnung zur Eisenbahn⸗Verkehrs⸗ ordnung. Vom 26. März 1941. Verordnung über die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzabkommens zum deutsch⸗slowakischen Handelsvertrag. Vom AN. März 1941. Umfang; 33 Bogen. Verkaufspreis: OMI5ß5 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0G, 63 RM für ein Stück bel Voreinsendung auf unser en n ers. Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 29. März 1941.
Reichs verlagsamt. J. V.: Stern.
Preußen.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichsministers des Innern vom 28. März 1941 zum Schutze gegen die Maul⸗ und Klauen seuche.
Auf Grund der Ss§ 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Vieh⸗ seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird zum Schutze gegen die Maul⸗ und Klauenseuche fol⸗ gendes bestimmt:
; Einziger Paragraph.
k arburg, Wiedenbrück, ch aus dem Regierungsbezirk Arnsberg in den Land⸗ kreisen: . rnsberg, Brilon, Ennepe⸗Ruhrkreis, erlohn ippstadt, . Olpe, Siegen, Soest, Unna, Wittgenstein, ) gus dem Regierungsbezirk Osnabrück in den Land— kreisen: . J . Aschendorf⸗Sümmling ö . . ⸗ Grafschaft Bentheim,
.
Melle, Meppen, Osnabrück,
Wittlage.
2. Vom Wehrwirtschaftsbezirk X: a) aus dem Regierungsbezirk Lüneburg im Landkreis Soltau, b) aus dem Regierungsbezirk Hannover in den Land⸗ kreisen: Nienburg, Grafschaft den Grafschaft Diepholz. 3. Vom Wehrwirtschafts bezirk XI: in den Landkreisen
Grafschaft Schaumburg, Hameln⸗Pyrmont.
Berlin, den 24. März 1911.
Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.
BVetanntmachung. Die am 28. März 1941 ausgegebene Nummer 34 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Bezeichnung des Reichskommissars für die Saarpfalz. Vom 11. März 1941. Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Börsen⸗ wesens während des Krieges. Vom 18. März 1941. ö Verordnung über die uständigkeit der Strafgerichte in den Reichsgauen der Ostmark. Vom 26 März 1941.
Der 5 17 meiner Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 9. Februar 1938 (Reichsanz. Nr. 36) wird aufgehoben.
Berlin, den 28. März 1941.
Der Reichsminister des Innern. FJ. A.: Dr. Weber.
mm,
Nichtamtliches.
Sunst und Wissenfchaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 380. März bis 15. April.
Staatsoper. . Sonntag, den 30. März. Carmen. Musikal. Leitung: Schüler.
Beginn: 1615 Uhr. .
Montag, den 31. März. Fidelts. Musikal. Leitung: Hegen
. Beginn: 177 Uhr. —
Dienstag, den 1. April. Figaros Hochzeit. Musikal. Lei⸗ tung: Heger. Beginn: 17 Uhr. .
Mittwoch, den 2. April. Bohem e. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 18 Uhr.
Donnerstag, den 3. April. Fidelio. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 1895 Uhr.
Freitag, den 4. April. Neuinszenierung. Iphigenie auf Tauris. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 173. Uhr.
Sonnabend, den 5. April. Sizilianische Ve sper. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 173 Uhr.
Sonntag, den 6. April. Iphigenie auf Tauris. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 175 Uhr. .
Montag, den 7. April. Der fliegende Holländern, Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 175. uͤhr.
Dienstag, den 8. April. Der Troubadour. Musikal. Lei⸗ tung: Heger. Beginn: 17 Uhr.
Mittwoch, den g. April. Tosca. Musikal. Leitung: Senzer. Beginn: 18 Uhr.
Donnerstag, den 10. April. Parsifal. Beginn: 161 Uhr.
Freitag, den 11, April. Parsifal. Beginn: 1635 Uhr.
Sonnabend, den 12. April. Parsifal. Beginn: 155 Uhr.
Sonntag, den 13. April. Parsifal. Beginn: 15 Uhr.
Montag, den 14 April. Der Nosenkavalier. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 17 Uhr. ;
Dienstag, den 15. April. In der Neuinszenierung. Iphigenie auf Tauris. Mustkal. Leitung: . eginnt IIe Uhr. .
Schauspielhaus.
Sonntag, den 30. März. Precio sa. Beginn: 18 Uhr. . 6 31. März. Oberst Vittorio Rossi. Beginn: r. Dienstag, den 1. April. König Ottokars Glück und Ende. Beginn: 18 Uhr.
Mittwoch, den 2. April. Preciosa. Beginn: 18 Uhr. Donnerstag, den 3. April. Cavour. Beginn: 18 Uhr. Freitag, den 4. April. P reciosa. Beginn: 18 Uhr. Sonnabend, den 5. April. Antigone. Beginn: 18 Uhr. Sonntag, den 6. April. Preecio sa. Beginn: 18 Uhr.
. den J. April. König Ottokars Glück und Ende. Beginn: 18 Uhr.
Kleines Haus.
Sonntag, den 30. März. Die Häuser des Herrn Sar torius. Beginn: 18 Uhr.
. 89 81. März. Tageszeiten der Liebe. Beginn: 3 r. Dienstag, den 1. April. Ve ilchenredoute. Beginn: 1715 Uhr. dier, n, 2. April. Tageszeiten der L 1 be. Ce mr. . ; ,, 3. April. Veilchenredout e. Beginn? 14 . Freitag, den 4. April. Die Häuser des Herrn Sarto⸗ riu s. Beginn: 18 Uhr. ; nn, e, 5. April. Veilchen redoute. Beginn hr. Sonntag, den 6. April. Die Häuser des Herrn Sar toriu s. Beginn: 18 Uhr. ð ;
Montag, den 7. April. Traumulus. Beginn: 18 Uhr.