Neichs. und Staatganzeiger Nr. 77 v
om 1. April 1941. S. 2
daß vom Beginn der Lohnwoche 41 P fällt, das gesamte Mehrein,⸗ bei der Berechnung der 4. Das Treugeld wir
auf die Sonderunter bei ihnen das neue unterstützung und
Arbeitseinkommen vor nahme von dieser Rege 2. Abschnitt Abs erlasses vom 30. Se bezeichnet sind. (Beson
ordne des
Anrechnung auf den Trennungszu schlag frei
5 e Durchführu nkommen ist deshalb künftig für
Um eine ordnungsgemä ) eräten und
setzungsarbeiten an Rundfu gewährleisten, wird der Verp einzelhändler um folgende Be
Kennzeich Rundfunkeinzelhändle standsetzungsarb sprechern notwen nicht verfügen und durch andere Betrie ihr Geschäft nach nahmestelle für geräten und Laut prechern
2. Preisberechnung.
zelhändler ist beiten an Ru
Lautsprechern zu ichtungsschein für Rund funk⸗ immung ergänzt.
nung der Annahmestellen. r, die über die für die In⸗ nkgeräten und 8 d Arbeitskräfte arbeiten in der ne sind ve
lin fun.
digen Einrichtun nstandsetzungs e ausführen lasse en mit der Bezei nstandsetzungsarbeiten an zu versehen.
e Leistungen des Betriebes, die aus des Dienstverpflichteten oder Gleich⸗ Familie gewährt werden, im vollen
Es sind somit all Anlaß der Trennung estellten von seiner mfang au rechnen, sowei zeichnung im ein zulage, Trennung an. Ausgenomme Uebernachtungs Betrieben als Ersatz für freie werden, in den i die nicht als Tren
c e!
dere soziale Leistungen der Betriebe, die in nterstützung der Familienangehörigen dienen Ausbildungsbeihilfen für Kinder, Frauen⸗ wenn sie zu einer Trennungsentschädigung
f den Trennung t ein Anspru zelnen Trennungse un sgeld, Auslösung usw.) kommt es dabei nicht n von der Anrechnung sind nur die reinen ulagen und Verpflegungsgelder, die von den Unterkunft und Verpflegung Nr. 4 angegebenen Grenzen. nungsentschädigung usw., sondern eren Aufwand an dem Arbeits⸗ Bekleidungsgelder, Schmutzgelder,
bei der Berechnun
Der Rundfunkein e ndfunkgeräten un
von Instandsetzungsar Lautsprechern verpf zustellen, in d
auf sie . Auf die Be⸗
ch g ie Arbeitszeit nebst den erte Einzelteile,
e für geli ; iederzustellen im ein⸗
Abholen und ben werden müssen. chnung der zelteile etzten Bruttolist ete Einzelteile kein
tens der Einst lteilen übli
gelt für das zelnen ange
Die Bere er Instandsetzun und Röhren darf hö enpreisen erf Bruttolistenpreis festge andspreis mit einem im en Unkosten⸗ und Gewinn⸗ Daneben dürfen Bezugs⸗ als dies bisher bereits
nötigten Ein olgen. Ist
so darf höchf Handel mit Einze uschlag berechnet werden. sten insoweit berechnet werden,
geschehen ist.
dürfen höchsten hrungsbestim
Berechnung der Arbeitsent
s die den Vorschriften de mungen zum Abschn er Kriegswirtschaftsverordnung (Reichsgesetzbl. I Seite 2028) en egt werden. das Abho des Gerätes oder des Lautspre funkeinzelhändler besonders verg ausdrücklich zu vereinbaren. Instandsetzungsarbeiten rn und Deutschen arf eine Arbeitszeit von ei Instandsetzungsarb r als 2 Stunden ichstzulässigen Arbeitszeit 35 Stunde, die Behebung Stunden berücksi gilt für die Instan chließlich des Lautspre andsetzungsarbeiten, rden sind, darf
11 er eig. währung von Trennungs⸗ m 12. Oktober ; tjprechenden Löhne zu⸗ der Dienstordnung als auch . . als zulässige Kannleistung ge Leistung/ Bestandteil des den ist, kann sie bei Fortbestehen des kgezogen werden. Sie ist deshalb
. So len und Wiederzu stellen
durch den R ütet werden,
an Volk semp⸗ Kleine mpfän⸗ hr als 15 Stunden, VE dyn eine solche von
Fehlersuche ers mit 1 Stunde
Die höchstzulässige etzung des gesamten
Arbeitsvertrages gewor Arbeits vertra anrechnungs
u Mt hies es nicht zurü
cheint notwendig, bei Gewährung von Ueber⸗
und Verpflegu
nachtungszulagen . nzen. Bei der im Dritten
den Beträge einh Durchführun Regelung wa gangen worden. ebernachtungsz werden, die über die Sätz ordne ich an, daß die als Geldleistungen vom Arbeit O, 50 RAM. ka flegungs zusch istungen bis von der Anre lassen sind. ebenso wie alle sonstigen zurechnen.
gserlaß vom r von den Verhältni Da in andere
nicht berechnet des Fehl
—
Verpflegungsgelder bezeichnet des Baugewerbes hinausgehen, Uebernachtungszulage bestimmten zamt bis zum Höchstbetrage von als Verpflegungsgeld, Ver⸗ uß, Beköstigungszuschu bezeichneten Geld⸗ m Höchstbetrage von J, 00 RM kalendertäglich den grenn un geg hl frxeigu⸗
bzw. 1 Arbeitszeit Gerätes eins
Bei Inst Betriebe ausgeführt wo einzelhändler höchst Hundert auf den N berechnen.
ie nicht im eigenen der Rundfunk⸗ ns einen Aufschlag von 25 vom ttopreis der ausführenden Werkstätte
lendertäglich,
nung auf 3
2 . ö Die darüber hina 3. Buchführung und Auslunst. Trennung r die Buchführung, erpflichtete
des Sondertrenhänders für die zzutagen in der Eisen,, Metall⸗ und n' der chemischen Industrie vom, ber 1940 und in der Anordnung des Sonder⸗ den Bergbau über Trennungs ulagen im bliche Gefo raunkohlen⸗ E 26. Novem
Auskunft n (Ziffer 21, 22) lche die Instand⸗ en, entsprechende An⸗ schriften der Rechnung anzufertigen und die ber die Einkaufsrechnung der der gezahlten Arbeits⸗
Die Bestimmungen übe und Ueberprüfung des V den auf alle Geschãfts vorfäll ng von Vertragsware betre dung. Insbesondere sind Dur Instandsetzungsar rten Auskünfte ü n Einzelteile sowie
treuhänders für
ber 1945 (Reichsarbeitsbl. IV
verwendete baues vom
entgelte zu erteilen.
8 durch etwa notwendig werdende Aufsichts⸗ en, haben die Beteiligten z d darüber, wer sie
Kosten, die maßnahmen entsteh die Höhe der Kosten un entscheide ich endgültig.
Ich behalte mir vor, teilweise wieder aufzuheben.
Berlin, den 29. März 1941. Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staats sekretärs: von Hanneken.
Erlaß
er Anordnun Dienstverpflichtete.
(Vierter Durchführungserlaß) Vom 27. März 1941.
meiner Anordnung über Unter⸗ ete vom 4. September 1939 Nr. 207, Reichsarbeitsbl. 1939 einfachen und die Unterstützungs⸗ n Bedürfnissen anzu⸗ enstehender Weisun⸗ für die weitere
zu tragen hat,
diese Anordnung jederzeit ganz oder
frage nach Maßgabe von Ab⸗ nitt VI des führungserlasses bindend zu ent⸗ Die Gewährung voller oder teilweiser freier (Ekostenloser) Unterkunft oder Verpflegung i bleibt wie bisher ganz anrechnungsfrei.
II. Treugeld bei längerer Dienstverpflichtung
Um die wirtschaftliche Lage der Dienstverpflichteten, die ch längerer Dien
Gründen noch nicht entpflich n, ordne i len auf Antrag ein
zur Durchführung d über Unterstůtzung für
tet werden können, weiterhin 1
Um die Durch für Dienstverpflicht (Deutscher Reichsanzeiger S. 1 417) weiter zu ver en den inzwischen hervorgetreten dne ich unter Aufhebung entge sherigen Durchführungserlasse Durchführung folgendes an:
I. Trennungszuschlag r bisherigen Durchführungserlasse d die Höhe des Trennungs⸗ Sie Voraussetzung des en ist dann erfüllt, tellte infolge seiner seinem bisheri daß er nicht tä
kommen, das der Dienstver⸗ llte an seinem jetzige eitseinkommen an ielt, mußte bisher lag angerechnet wer t wurde, daß auch die Arbeitsleistung gewon laß vom 11. Juni 1 298 — Abschnitt 1 Abs. ich gezeigt,
verpflichte schriften gewähren:
A. Getrennt lebende Dienstverpflichtete r, der infolge der Dienstleistung etrennt leben muß, denen er auf Grund icher Pflicht Unterhalt z ö. hat, Dienstleistun ölf
inn des dreize ienstverpflichtete an verschiedenen Arbeits⸗ tet, so werden die Dienstleistungen, wäh⸗ n Angehörigen getrennt leben mußte, Zwölfmonatsfrist zusammenge ählt. on vbr dem J. September 1939 bleiben rist außer Betracht. 9 dert bei diesen n n ,,. schlag noch eine etwa gewaä rte Son⸗
1. Ein Dienstverpflichtete von Angehörigen
rechtlicher oder sitt erhält nach einer ld vom Be
plätzen dienstverpflich rend deren er von s zur Berechnung der 3. Dienstleistun bei der Berechnung 4. Das Treugeld weder den Trennungszu derunterstützung.
B. Nicht getrennt lebende Dienst verpflichtete
1. Ein Dienstverpflichteter, ngehörigen
passen, or gen der bi
1. Die Vorschriften de über die Voraussetzungen un iben aufrechterhalten. lebens von den An lichtete oder Gleichge
rbeits aufnahme fernt arbeiten muß,
schlags ble etrenunt wenn der Dienstverp Dienstleistung oder
Wohnort so weit ent nach Hause zurückkehren kann. 2. Von dem Meh
pflichtete oder Gleich n Arbeitsplatz
das letzte Drittel au den, falls nicht de ses letzte Dritte war ¶ Dritter
M40 — Reichsarbeitsbl. S. ]
eitsplatz e Trennungszu weis erbra
nicht von A Grund rechtlicher oder sitt hat, erhält nach einer das Treugeld vom Be
führungser ; 2. War der Dien
tverpflicht der für diesen
daß die Beibringung ö. schte Verz
orderlichen Unterlagen unerwuün Festsetzung des Trennungszuschlags zur Fo
eststellung, o
Nachweis er zusammengezählt.
rungen in der
des Arbeitsamts anzu⸗
igung, Trennungs⸗
utschã
n, werden wie bisher auf net. Ferner werden nicht
Betrieb kann sowohl durch
det sein. Auch wenn eine
ugsgeldern die freizulassen⸗
uni 1940 vorgenommenen en im Baugewerbe ausge⸗ Wirtschafts zweigen Beträge
usgehenden Beträge sind
zentschädigungen voll an /;
chafts mitglieder des Stein⸗ Kali⸗ und , .
n Natur durch den Betrieb
aus arbeitseinsatzmäßigen
2
Arbeitsämter diesen Dien Treugeld nach folgenden Vor⸗
von zw onaten das nten Monats an.
der infolge der Dienstleistung etrennt leben . denen er auf icher Pflicht Unterhalt zu ewähren ienstleistung von achtzehn Monaten inn des neunzehnten Monats an, schiedenen Arbeits⸗
den die Dienstleistungen für st von achtzehn Monaten er üllt ist,
ete an ver
3. Dienstleistun er Frist außer Be
auch bei diesen nicht angerech rbeitseinkommen das Treugeld nicht h der Dienstleistung l ist nur in den Fällen 2 des Ersten 939 (Reichsarbeits derer Notstand in der Fam
G. Gemeinsame Vorschriften
wird dem Dienstverpfli A oder B erfüllt, für enn er während des gan bt und dies dem Arbei en) oder auf andere Unternehmer bestätigt der Beurlaubungen
t (gleich durch⸗ einheitlich 236 E.-M.
atz 2p Absatz
1. Das Treugeld Voraussetzungen unter Kalendermonat gewährt, w eine Dienstleistung ausgeü Lohnbescheinigungen (Lohnstrei emacht hat. Vom nst glaubhaft gemachte hindern die Gewährun 2. Das Tre chnittlich r Wo
Erkrankungen o des Treugeldes nicht. eträgt für den en oder 26 Arbeitstage rd nur für volle Monate ge 3. Das Treugeld wird nur au Der Antrag ist gesondert bei das für die Gewährung de dig ist. Wird der Antrag b amt eingereicht, so hat dieses rbeitsamt weiterzuleiten. ch zu, daß Der Antrag gi eit nach dem M
Antrag gewährt. dem Arbeitsamt zu stellen, ichtunterstützung zustän⸗ licht zuständigen Arbeits⸗ den Antrag unverzüglich an das
r Dienstpfl ei einem ni
zuständige A Bis auf weiteres l gestellt zu werden bra weiteres auch für die 3 geld erstmalig bewilligt wor nachträglich gestellt werden; Zeit als drei Mona Der Dienstverpflichtete hat dern alle Unterlagen vorzulegen, geldes notwendig sind. 4. Das Treugeld monat, erstmalig für vierteljährlich nachträglich leistung ausgezahlt. Monate des letzten Viertel steller die Lösung seines ursacht hat.
ie Zahlung des Treu folgen, an die auch die zu zahlen sind oder 5. Das Treuge
edoch wird das Treu te rückwirkend gezahlt.
dem Arbeltsamt auf Anfor⸗ die zur Feststellung des Treu⸗
Dienstverhä
eldes hat an die P tigen Dienstpflichtunterstützungen
e Art der Dienstpflicht⸗ beitsentgelt; von ihm eiträge zur
ahlen wären.
t eine besonder st wie diese kein Ar omit weder steuerliche lversicherung zu entrichten.
D. Gleichgestellte
inem Gleichgestellten (Erlaß über lichteten vom 14. November 60 — gewährt, wenn er in en das Treugeld fällig wird, min⸗ e). lang Trennungs⸗ heides vom Arbeits⸗
ährung des Treugeldes etzungen wie für di den Gleichgestellten eit von 12 oder wichtigen Tätig⸗ odrückliche Die Fristen be⸗ fen, von dem ab d
Das Treugeld wird auch e Gleichstellung mit Dienstverpf 1940 — Reichsarbeitsbl. dem Kalendermonat, für d zwei Wochen Gwöl zuschlag oder Sond amt erhält oder zu m übrigen eichgestellte Dienstverpflichteten. Jedoch bei der Feststellung, 18 Monaten erfüllt keiten berücksichtigt, Gleichstellung ausgespr ginnen erst don dem 3 Gleichstellung erfolgt ist.
III. Feststellung des Arbeits einkom
Die Lohnbescheinigungen (Loh dem Arbeitsamt, das stützung zustä
f Werktag erunterstützun erhalten hat.
leichen Vorauss werden bei Dienstleistung ist, nur die staa i auf Grund ochen worde eitpunkt ab zu lau
deren eine au
85 nstreifen für die Zahlu nicht 5 e in Abschnitt mmt sind, zu. dem Arbeitsa Dienstpflichtun scheinigungen na Die Arbeitsämte ung der Dienstp er Dienstverp chuldhafterwei en oder sonstige von d agen beizubringen.
IV. Inkrafttreten Dieser Erlaß tritt mit Beginn der in die der 1. April 1941 fällt. Berlin, den 21. März 1941. Der Reichsarbeitsminister. J. Vr Dr. Sy rup.
erlaffes hierfür besti dieser Lohnbescheinigungen e Durchführung der die Lohnbe t werden. — die Weitergewähr
ist, müssen zeitig eingereich währung oder stützungen versagen Gleichgestellte trotz die Lohnbescheini Arbeitsamt gefor
Aufforderung ngen einzurei erte Unter
Die Reichsinder ziffer skosten im Mär der Reichsinder ben die Preis chschnitt des M ormonat um 9, vH. an llt sich für März auf 1 ö . 1319 6 n der Inde 128,0 6* 36 ; eitliche Anstieg der Preis ie Indexziffer für Heizu reisermäßigun
für die Lebenshaltung ch der Entwick
Zebenshaltungsko edarfs im Dur
über dem
ür Ernährun
jahreszeitlicher 124,9 auf 124,5 (— fer für Bekleidung, ermäßigt hat, ko
änderungen im Warenangebot
n zum Ausdruck. schledenes“ mit 148, nung mit 121,2 gegenüber dem
1. März 1941.
Berlin, den 31 . Statistisches Reichsamt.
en vor dem 11 September 1939 bleiben
ch .
Dienstverpflichteten t. Jedoch darf rutto), die Sonder⸗ öher sein als das (brutto); eine Aus⸗ lässig, die im urchführungs⸗ bl. S. 1 469)
chteten, der die den einzelnen nzen Monats tsamt durch Weise e oder
der Antrag nur einmal lt deshalb bis auf onat, für den das Treu⸗ Der Antrag kann auch eld für keine
ird vom Arbeitsamt für den Kalender⸗ den Monat April 1941 berechnet, aber oder bei Beendigung der Dienst⸗ 3 Arbeitsamt kann das Treugeld für en, wenn der nisses schuldhaft ver⸗
erson zu er⸗
ntrag⸗
gehen vielfach ienstpflichtunter⸗ alfo nicht innerhalb ritten Durchführungs⸗ Da aber nur an Hand mt eine ordnungs⸗ terstützungen mög⸗ ch wie vor recht⸗ r können die Ge⸗ lichtunter⸗ tete oder se unterläßt,
Lohnwoche in Kraft,
3 1941.
fer für die üter des täg⸗ ärz 1941 gegen⸗ Die Gesamt⸗ 1 (1913/14 —
die sich von 127,4 sich weiterhin Gemüse und . d Beleuchtung ist in gen für Hausb O. vH. zurückgegangen. J ch von 163, auf 1 neben Preisverschie die im Monat Fehr Einzelhandelsauf chläge m übrigen ist die ö und die Indexziffer für Vormonat unverändert
randkohle von n der Inder 52,8 — 0,3 v8.) ungen durch Ver⸗ ebruar in
Neichs. und Staatsanzeiger Nr. 77 vom 1. April 1941. S. 3
Bekanntmachung
ommen der nach 5 1058 der Reichs versicherungsordnung rsicherten Personen.
Vom 21. März 1941 — 11 131160 - 164 —
z loss der Reichsversicherungsordnung versicherten Personen sind mit Wirku sestgesetzt und vom Reichs versicherungsamt ,, : 7
der Durchschnitts satze der Jahres eint
Die Durchschnittssätze der Jahreseinkommen der nach vom 1. Januar 1940 ab wie folgt
kutter III)
Kustengebiet
Kutter unter 25 PS Watt⸗Klein⸗ Kutter Flußfischerei II fischerei ö 2s =40 Ps Gollen. unb Bootfischereiy ) . . Frog, Kr öden iche ei al eee ober Kleine Angellichetei zteusen · M ,,, Booten i) Reusen⸗ Treibgarn⸗ ; otorbootfischerei (D i 11 i . fischerei ) gachstreibnetz u. Rane n g len , , , Aal⸗ Ruderzeesenfischerei 3) Staaknetz⸗ ; 5 33
Hamen⸗ fischerei ?) Keitelfischerei ) fischerei sischerei ) = . Kurrenfischerei o) Weich selzug⸗
fischerei ?) ; ö .
Braddenfischerei d) garnfischerei )
Nordsee küste (Hannover, Olden⸗
9 Schleswig⸗Hol — Westkuste)
Schleswig⸗Holstein
Danzig⸗Westpr.
Ostpreußen Memel ü
* 1200) 6 g00 1) 180 1200 1200 1200 1 1sc0 1200 ) 12009 1200) 1600 1200) oo) g00 3 2) 1800 1200 ) 1200 goon)
. . mehrere Unternehmer an einem Kutter beteiligt sind und zur Besatzung gehören, gilt für sie der Durchschnittssatz von Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. ¶ Dr. Schäff er.
e ———— — —— Bekanntmachung.
Die Umsatzstẽuerumrechnu
für die Uumsätze im
Grund von
16. Oktober
mit S 47 der
steuergesetz vom wie ele teil
Berlin, den 25. März 1941.
, . Ginheit . , , ü.
1 Satz? des Umsatzsteuergesetzes vom
Anordnung ätze auf Reichsmart über die Auftragslenkung im Stahlbau. z 1941 werden auf Vom 265. März 1941. chs gefe bl. I S. 43) in Verbi Die Geltungsdauer der Anordnung über die Auftrags⸗ geseß in Verbindung lenkung im 66 vom 31. August 1940 (Deutscher Reichs⸗
Durchführungsbestimmungen 25. Dezember 19388 (Reichsgesetzbl.
——
Umsatz⸗ . . S. i anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 3. Sep⸗
tember 1940) wird bis zum 31. März 1942 verlängert.
Der Beauftragte für den Vier jahres lan
Afghanistan Argentinien
100 Belga 100 Milreis 100 Rupien
100 Kronen 100 Franes 100 Drachmen 1ẽ Pfund Sterling 100 Gulden ᷣ
100 Kronen
Britisch⸗Indien
O & 8 , ee der-
Griechenland Großbritannien
ugoslawien 100 Frances 100 Kronen
Luxemburg Neuseeland
Rumänien 100 Kronen
panien südafrikanische Union
65 Ausfuhr nach
Vereinigte Staaten 1 Dollar
Die Umrechnungssãätze für weitere Zahlungsmittel werden etwa am 5. d. M. sestgesetzt werden. ö. ; Berlin, 1. Aprtl 1941.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hed ding.
100) 2. Durch führungsbeftimmung zur 6. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 21. März 1941. .
Auf Grund von 7 der 6. Anordnung der Reichsst ĩ i i ᷣ ö,, g der Reichsstelle triebe in den eingegliederten Ostgebieten wird besonders
Einziger Pavagraph: . Fellsammelstelle im Sinne von 8 2 der 6 ist auch „Fellsa', Fellsamme BVersteigerungsgesellschaft, G Lagerhofstr, Ladestr. IV, und die „Ramlco“, Rauchwaren- und Edelpelzpersteigerung Mil; in Ausführungsbe timmu b Co., Leipzig C1, Ranstädter Di ef l⸗ r * kö .
Leipzig, den 31. März 1941. Der Reichs beauftragte für Rauchwaren. Dr. Schettler.
; Anordnung liche Gesamtverarbeitüngsmenge nach der Verarbeitung i lstelle der Ravag“, Rauchwaren⸗ der Zeit vom J. Oktober T ahis 9 März 1939 em,! rabs & Wiesemann, Leipzig CI, ) Der in Absatz 1 genannte Hundertsatz und die Fest⸗
Inde⸗
J. V: Neumann.
—— ö
Anordnung Nr. 34 der Reichsstelle für Tabak, Bremen,
zur Regelung der Berarbeitung für Hersteller von Zigarren, Zigarillos und Stumpen.
Vom 31. März 1941.
der Jasung vom 18. u 1939 (Reichsgesetzblatt 1 S. 1430) in Verbin I. mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung her Warenverkehrs bom 18. August 1939 9 eutscher Fteichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr, 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§51 (Genehmigungspflicht der Verarbeitung)
Betriebe, die Zigarren, r n, und Stumpen her⸗ stellen, dürfen in- und auslän ischen Rohtabak (Nr. des 6. Warenverzeichnisses 29, 220 a und b, Tabakblätter, Tabak⸗ stengel und Tabakabfälle) nur verarbeiten, wenn sie im Besitz eines Genehmigungsbescheides der Reichsstelle für Tabak sind.
82
( Gesamtverarbeitungs menge)
1 in 1 genannten Betriebe dürfen monatlich nur i, . Menge an Rohtabak verarbeiten, die ihnen von der Reichsstelle für Tabak zur Verarbeitung freigegeben wird (Gesamtverarbeitungsmenge). .
C Die Verarbeitung größerer Mengen an Rohtabak ist auch dann verboten, wenn ste aus vorhandenen Lägern ö, ., ,, .
Betrieben, ie vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni
1935 . Zigarren, Zigarillos oder Stumpen herge tellt oder die länger als zwei Jahre nach dem 30. Juni 1935 geruht haben, steht eine Verarbeitungsmenge nicht zu.
883 (Höhe der Gesamtverarbeitungsmenge)
() Die monatliche Gesamtverarbeitungsmenge wird, wenn sie mehr als 150 kg beträgt, in einem Hundertsatz der 9 den Monat Dezember 1940 zur Verfügung gestellten
esamtverarbeitungsmenge (Gesamtgrundmenge) festgesetzt.
(E) Die monakliche Gesamtverarbeitungsmenge für Be⸗
festgesetzt. w G) Für 8 deren monatliche Verarbeitungsmenge bis zu 50 kg beträgt leinsthersteller), wird die monat⸗
etzung der Gesamtverarbeitungsmenge nach Absatz 3 werden
8 4 (Höhe der Einzelverarbeitungs menge)
von Rohtabak Einzelverarbeitungsmengen in derjenigen Mengen festgesetzt werde weislich der zollamtlich vorgeschrie den nachfolgenden Bergleichszeiten im verarbeitet haben (Einzelgrundmengen):
a) Vergleichszeit für holländische Kolonialtabake (Su⸗ April 1939 bis 30. September
n, die die
matra und Java) die Zeit vom 1.
Blumenau) die Zeit vom 1. Januar 1938
Festsetzung dieses Hundert Mengen an Tabaks die in der Zeit vom 1. Januar 30. Juni 1939 verarbeitet wurden.
1è und 3 genannten Hundertsätze wer⸗ estimmungen bekanntgegeben.
men der nach 5 3 Absatz 1 festgestellten Ge⸗ ie Reichsstelle für Tabak in leichszeiten für Einzelgrund⸗ Hundertsätze für die hiernach arbeitungsmengen festsetzen.
tabakmengen,
n und die
(Vorgriffs verbot)
Vorgriffe auf Verarbeitungsmengen (88 2 bis 4 späterer Monate dürfen nicht vorgenommen werden.
(Nachverarbeitung)
weit bei Betrieben, deren monatliche Gesamt⸗ ; smenge mehr als 150 kg bet und Einzelverarbeitungsmengen in einem st die Nachverarbeitun
verarbeitung
genutzt werden, i bem laufenden und den zwei vierteljahren statthaft. Kalendervierteljahr wird dabei zunä Zeitraum zustehende Ver
(2) Soweit Kleinsthersteller die ihnen nach zustehende Gesamtverarbeitun ausnutzen, ist eine Nachvera m darauffolgen
Der Rohta
smenge in einem eitung der Res den Rechnungsha
fenden sowie i ber und 1. Oktober bis 31.
bis 30. Septem Jahres) statthaft.
(Meldepflicht)
ch 53 Absatz 1 haben bi jeden Kalendervierte . Vierteljahr zu Zigarren, Stumpen verarbeiteten Gesamtmengen an Reichsstelle für Tabak zu melden. ) Kleinstherstelle nach 8 3 zum 10. April und 10 vorangegangenen Rechnungshal und Stumpen verarbeiteten Ges Reichsstelle für Tabak zu melden. G) In den Meldungen ist samtmengen auf die einzel zeichneten Sorten verteilen. drucken zu erfolgen, die v gesandt werden. (4) Die A amtlich vorge Ihre Richtigkeit i bestätigen.
() Alle Betriebe na ersten Monats vorangegangenen
Oktober ei
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
5e (Genehmigungspflicht für die Veräußerung)
ßlich der Kleinsthersteller, dürfen
Alle Betriebe, einschlie bake nur mit Genehmigung der
aus⸗ und inländische Rohta Reichsstelle für Tabak veräußern.
() Die in 5 3 Absatz ländische Rohtabake nur für Tabak beziehen.
(Y) Die in 5 3 Absatz 3 gen und ausländische Rohtabale nu en der Reichsstelle für Tabak be 3) Die Reichsstelle für Tabak Ausführungsbestimmungen erlassen.
(nebertragung der Aus nutzungabefugnis) r Tabak kann die Befugni bis 3 auszunutzen, auf an f ganz oder teilweise übertragen.
Die Reichsstelle beitungsmengen ( triebe auf Widerru
(Aus nahmen: Aus führungsbestimmungen)
Die Reichsstelle für Tabak kann im Einzelfall Aus⸗ nahmen von dieser Anordnung zulassen.
Strafbestimmungen)
uwiderhandlungen gegen diese Anordnun
10, 12 bis 15 der Verordnung über den
Inkrafttreten)
() Diese Anordnung tritt am 1. A um gleichen Zeitpunkt kreten folgende
Nr. 5 vom 29. März 1936, Nr. J vom 16. Mai 1935, Nr. 8 vom 28. Nr. 16 vom 4. September 1937, Nr. 22 vom 24. September 1938,
Juni 1935,
Gesamtverarbeitungsmenge können für na stehende Sorten
() Im Rahmen der nach 8 3 Absatz⸗ festgestellten Nr. 28 vom 30. Januar 1939,
undertsãtzen etriebe aus⸗ benen Betriebsbücher in Monatsdurchschnitt
b) Vergleichszeit für Brasiltabake (Bahia, Rio Grande, bis 31. Dezember
C Für Tabakstengel (Rippen) können im Rahmen der in 83 Absatz 1 und 3 genannten Gesam Einzelverarbeitungsmengen in Hunder Monat zur Verarbeitung kommenden gesetzt werden. Die nach dem Verhältnis der gesamten Roh 1939 bis zum
(3) Die in Absa den in Ausführungs
(4) Im Rah samtverarbeitungsmenge kann d Ausführungsbestimmungen Verg mengen welterer Sorte zu bestimmenden Einzelver
tverarbeitungsmengen tsätzen der in einem Rohtabakmengen fest⸗ satzes richtet sich tengeln zu den
rägt, die Gesamt⸗ Monat nicht aus⸗ der Restmenge in lgenden Kalender⸗ bakverbrauch in einem chst auf die für diesen arbeitungsmenge angerechnet.
S 3 Absatz 3 Monat nicht menge im lau⸗ lbjahr (1. April ärz eines jeden
Ss zum 10. des hres die im Zigarillos und Rohtabak der
Absatz 3 haben jeweils bis nes jeden Jahres die im bjahr zu Zigarren, Zigarillos amtmengen an Rohtabak der
anzugeben, wie sich die Ge⸗ ch Ursprungsländern be⸗ Die Meldungen haben auf Vor⸗ on der Reichsstelle für Tabak zu⸗
aben in den Meldungen müssen mit den zoll⸗ riebenen Betriebsbüchern übereinstimmen. st durch rechtsverbindliche Unterschrift zu
(Genehmigungspflicht für den Bezug von Rohtabaken) 1è genannten Betriebe dürfen aus⸗ mit Genehmigung der Reichsstelle
annten Hersteller dürfen in⸗ r auf Grund von Bezug⸗
ann zu Absatz 1 und 2
s, Verar⸗ bere Be⸗3
werden nach arenverkehr
ril 1941 in Kraft. nordnungen außer
1