Reichs. und Staatsanzeiger Rr. Sl vom 5. April 1941. S. J
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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. Si vom 5. April 1941. 8. 2
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; ö jbr j 8 z ᷓ ben mit Zustimmung der Land⸗ b) wenn satzungsmäßig geschuldete Zinsen, Tilgungs⸗ Tilgungsrechnung zu führen, die das Til ö ; — . db der der von ihr bezeichneten Stelle zum J Forderung das Tilgungsguthaben mit s 2 = ; 9. . 2a 0 echnung z en, die das Tilgungsguthaben des lösung bestimmten Tag, so hat der Inhaber des Pfandbriefes Anord ; — r e e d le ee ,,,, kJ i, e,, m,, , ,,, mne, e e, ,,, werden. . e n, ,. , 5 3 . . 6 4 d von der Landscha Einlösungsbetrag; mit seinen weiteren Rechten ist er aus⸗ u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939) 8 j ng eines Sperrbermerks in die Tilgungsrechnung des etzte bekannte Anschrift des Darlehnsnehmers ge⸗ verwaltet und mit Zustimmung der Central⸗ ö , ; ; ; n,. =
(3) Die Landschaft kann alle zur Durchführung der Be⸗ . 2 Auf Grund des Sprrtberherkg kann die richteten, auf die Kündigung hinweisenden Mäh⸗ legt. Im übrigen . s ge g ffn. de . ,,,. diese Rechtsfolge ist bei der Aufkündigung . ö . 6. . 6. . , ö
, , n , Bank wegen ihrer Forderung an Stelle des Darlehns nehmers nung gezahlt werden und der geschuldete Betrag sinngemäß, soweit nicht die Vorschriften der Satzun ; . ö * . ö 9 4m ; ö ; ͤ . g der 4) Nach Ablauf eines Vierteljahres seit dem für die . — 22 z zn ö ü e rn ,,, , 66 S* hn w n en, neitung , e, Central⸗Landschaft entgegenstehen. i. e , 3 ser nen! . n. e , gn , 2 1 ö ö . 3. ; siei 1ñ schaft ein, dem Inhaber des aufgekündigten Pfandbriefes den . . 6. ö. ,, , än ce walten läͤnget als sechs Monate Ch Die Landschaft ißt Klét, Unschähtächtetz⸗ mms. Lnkcltnäs ze ia änts rden dhe nne ezeee, Sets ann schät gedn gt., sähen beh., . t K n, k rüchtän dig sind; . . ö ö ft ist befugt, uschädlichkeitszeugnisse zu verzinsen. . gen zur Anordnung a, vom März 19 schuß erhalten, so kann der Beleihungsantrag n Pfandbriefen. wenn der Darlehnsnehmer eine Feuerversiche⸗ gemäß dem Preußischen Gesetz vom 3. Near; 16560 Ten gnn - . ö. ö , . . (M). Für völlig vernichtete Pfandbriefe werden, wenn nach m ärz ,
nehmigung der Landschaft zurückgenommen werden. 37 rung von Gebäuden des Grundstücks oder von Zu⸗ erlei n,. Verkauf kleiner Grundstücke (Pr. Ges. S. 145)
ö n,, 363 gn gn, , . 9e. (6) Der Darlehns nehmer ist g. die ordentliche Tilgung rel, n m, , . ie , n J der Entscheidung des Vorstandes der Landschaft bie Tatsache k a 2 ,, ei, , ee e üsf 68 zur endgültigen dibrechnlng als 36 r n ö. inn. . . une r ,, Bersichẽ rungsgprämien nicht rechtzeitig zahlt, oder —⸗ zu erteilen. ; J ö , w, . 3 jeden Zweifel ausschließenden Weise . in , * . die Gewährung eines Bardarlehns. . 3 a r fi . . Hie . um Tilgungs⸗ wenn er eine beendigte Versicherung nicht wieder⸗ (Y) Die Landschaft kann bei Erteilung des Unschädlich—= achgewiesen wird, andere Stücke über dieselben Beträge und abschnitten, vom 27. November 1940 (Deutscher
83 fonds können erfolgen: i . obwohl die Alufrechterhaltung oder Wieder⸗ ; leitszeugnisses von der Auferlegung einer Geldabgabe oder . ö nern n,, Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 293 vom (1) Neben den vereinbarten Leistungen, insbesondere a) in barem Geld,
erstellung bei ordnungsgemäßer Wirtschaft er⸗ 4 Feststellung eines Kaufgeldes abfehen 3) Wird dieser Nachweis ni ö 13. Dezember 1940) j . 964 . * ö 2 s nicht geführt, so werden andere ; ; . 64 n r. ; forderlich wäre; ö '. . ü J., . nach Maßgabe der in den folgenden Paragraphen dieser An⸗ b, d,, we ese nnn ber, ,,,, eee, e,. . Sue Saucer JJ von mindeslens „ v. H. jährlich und ein Verwaltungskosten⸗ in denen das Darlehen gewährt ist. Die Pfandbriefe sind mit bäude innerhalb einer angemessenen Frist nicht im . 317 , Pfandbrief so be chadigt 1st daß gin wesent! mungen. beitrag von höchstens 5 b. H. jährlich zu e,, n den zugehörigen, noch nicht fälligen Zins- und Erneuerungs⸗ Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft wieder 1 1) A dei ö ichen Merkmale insbesondere seine . der die Unter ⸗· (2) Soweit in der Anordnung 30a oder in den Be⸗ (Y Ist das Darlehn in Pfandbriefen der 3 = *, scheinen einzureichen; sie werden nach ihrem Nennwert ange⸗ hergestellt werden; . ö Find . 2 u] enlstige von . Landschaft gewährte Darlehen schrift des Prüfungsbeamten nicht mehr mit Sicherheit er⸗ kanntmachungen Ga und 8a die Ueberwachungsstelle für schaft für die Preußischen Staaten gewährt, so können k rechnet. : . f) wenn das Grundstück von dem zu seiner ordnungs⸗ . ö. en die Bestimmungen der 85 1416 sinngemäß Anwen⸗ kennbar sind, ober wenn dei Pfandbrief dem Inhaber ent., Metalle genannt ist, tritt an deren Stelle die Reichsstelle für bie Tildgtnngs. und Periwaltungs tastez beiträge suche nch den ) Bare. Zuzahlungen zum Tilgungsfonds sind in Pfand- gemäßen Bewirtschaftung notwendigen Zubehör so . dung, sofern Inde ohit nicht mit dem Darlehrinehmer etwa; Sa hck hn sonzt abhanden gelcluncnl ist. n Metalle. Satzung der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten ,, i n. ere kes zu belegen, in 6 1 4 , . nen . . . ist. 9 ; . G) Ist ein Pfandbrief e, Beschüdigung . H 82 richten. K ; . enen das Darlehn gewährt i 3 o verschlechtert oder die Bewirtschaftung so geführ . — ie Bestimmungen über den Tilgungsfonds gelten unstaltun um Uml icht ; j . ; . 5 , 8ᷣ . ,, , ,, G wei Wochen im Rückstand, so kann die z I . ung der Sicherheit des Grundpfandrechts ⸗ . werschreibungen dienen soll. d ᷣ ö. ie die Ur ; ; ; . K , , , m, d ,,. 96a dd ö n dne nn n,, ,, , der Landschaft zu bestimmenden Frist nicht beseitigt . ᷣᷣ. der Inhaber gegen Aushändigung des beschädigten ober ver⸗ di 9. 5 . . . 36 1 ch ö z auf die rücktändige Leistung, verlangen. ; n ,,, wird; ; . . I. Dem arlehnsnehmer kann das Recht eingeräumt, wer- unstglteten Pfäflbriesss bie er fil ng ele imm gat, d, ** c 33 cn, ö h een, fk. (h In welcher Weise Zahlungen des Darlehnsnehmers Pfandbriefart läuft (Zinshalbjahr), das Tilgungsguthaben zur g) wenn der Darlehnsnehmer seine Zahlungen einstellt den, die Rückzahlung des Darlehns in Pfandbriefen der Land⸗ briefes unter berselben Nummer nit! dem Zusas „ Ernellerts scheid der Reichsste & festgesetz ist, 36 jeder ö. ꝛ f auf fällige Forderungen jeder Art verrechnet werden, be⸗ vollen Rückzahlung des Darlehns verwenden und Erteilung oder über sein Vermögen das Konkursverfahren schaft oder der Central⸗Landschaft zu bewirken. verlangen. n, , , , Inlandzwecke ö. Laufe ö, . . stimmt die Landschaft, . Hebi einer löschungs fähigen Quittung verlangen. Hat das Tilgung oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des w ä. Der Anttagsteller hat der Landschaft die durch die Reu⸗ Fh 6 a. ,,, w 6) . n, . rn gen, ö ö . e n. ö k. . . JJ 2. Abschnitt. ausfertigung entstehenden Kosten zu erstatten und auf Ver— 6. während des . FKalendervierteljahres Eile; St und Auslagen) zu die ö e . . enn auf Antrag eines an * 4 . j i ⸗ J . 9 ö und weiterhin in Anfehung des Dar- Darlehensnehmer das Recht . Satz 1 nur zu, wenn er steigerung des rumd ft angeordnet wird. Au gabe von Pfandbriefen und Schuldverschreibungen langen der Landschaft vorzuschießen. is Dezember) 1940 verbraucht hat. Vom Gesamtverbrauch
i ü : i auf den Inhaber. in diesem Zeitraum sind also abzusetzen der Verbrauch für
lehns unb' des Grundpfandrechts entstehen. Die Landschaft das Verlangen spätestens zwel Monate dor Ablauf des Zins— G) Die Landschaft ist befugt, das Tarlehn unter Einhal= ö . . abzn . : ͤ . ö 6 ̃ ) n , . . . ö . . 19 ; . 5 sondergeregelte Inlandzwecke gemäß Absatz ? dieses Para⸗ JJ kö, nz m, n,, . . . (I Die Pfandbriefe de Landschaft werden nach Maß⸗ (h. Die aufgekündigten oder sanst endgültig aus dem Um 1 und der freie Verbrauch für:Ausfuhrzwecke gemäß
( Die Zinsen und Verwaltungskoöstenbeiträge sind bis a) wenn der Erwerber oder Ersteher des Grundstücks U ee, ; ͤ ß. lauf gezogenen Pfandbriefe sind mit den zugehörigen Zins⸗ und 5 zum Schlusse des Zinshalbjahrs zu zahlen. . . , . vierzehn ö. n. Aufforderung ; gabe des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Ernenerungsscheinen zu vernichten; ihre Nummern sind im c) Als sondergeregelte Inlandzwedke gelten:
1 Der Darlehnsnehmer untersteht einer Ueberwachung — J ; ö ] . * . - Schuldverschreibungen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten r ite 5 t ⸗ des Lee der belichengn, grundtcke nach näherkr, De- ,,, ,, ,, ö ö. ö ien. ö und dieser . und Pfandbriefordnung ausgegeben. ,,, Tilgungsfonds können vernichtet a) der Verbrauch für Wehrmachtaufträge auf Grund
; f = lossen, soweit er oder sein Rechtsvorgänger sich der Ver⸗ die zur Uebernahme der per ; ; . . ) Die i — ids kön l , , e. n timmung der Landschaft, Im Falle der Verpachtung der be geschlossen. soweit ̃ . Die Pfandbriefe müssen auf einen bestimmten, durch hundert werden, unbeschadet ihrer welteren Berücksichtigung als Be— von Metallscheinen oder Metallunterscheinen für . Grundstücke ' Ist er verpflichtet, dem Pächter die fügung über das Tilgungsguthaben begeben haben, 1 ,,,, . ,, . ö teilbaren Reichsmarkbetrag lauten. stände bes 3 z sichtigung . Wehrmachtaufträge, .
Duldung der Ueberwachung aufzuerlegen. . (4 Den der Landschaft noch verbleibenden Grundpfand⸗ , 6 e Wegnbehedtnghgen Kir die Pöcttbries ns. mne, Vernsdng besttttt die Lruzb. bh) der Verbrauch fi Rei 4 m 3 K) Die Kosten der, eberivachuing, insbesondere einer rechten hat der Darlehn nehmer, in sedem Fall, den Rorrang . r e r n f r eff. besondere die Muster der Pfandbriefe, Zins und Erneue⸗ schaft . die Vernichtung hat ein inn e; der Landschaft von k der Deutschen Reichsbahn oder
23. . ie La ĩ dung des Til⸗ künfte er ; ; ble . — . e. ö Besichtigung des Grundstückes, hat der Darlehnsnehmer zu zu verschaffen. Die Landschast kann die Verwen igert, dem Ver⸗ rungsscheine, bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. eine Verhandlung aufzunehmen, die dis Nummern der ver⸗ Unterscheinen zu solchen Formblättern,
. ; = zahlung des Darlehns solange ver⸗ b) wenn der Darlehnsnehmer sich weigert, dem Ver . ig ] nn,, , en , mr J,, ö , . J r lhnen en n e, , ire . ir n. langen auf Auskunfterteilung über Verhältnisse des (3) Die gesetzlichen Vorschriften über die für die Aus⸗ nichteten Pfandbriefe enthalten muß. c der Verbrauch für Reichspostaufträge auf Grund von
forderung der Kosten ganz oder teilweise a ihn r fen ist. Grundstücks, auf Gestattung der Besichtigung . gabe von Pfandbriefen erforderlichen Genehmigungen bleiben . zes Hauptscheinen oder Unterscheinen für Postaufträge, 6. i 80 hl k 39 e e nr f . . unberührt. Auf die von der Landschaft ausgegebenen sonsti en Schuld⸗ ö ö. J. . . 6 , 1 , ., , ch Si. Pienkhestse reäen bie mechanic verschartt. fer denen Hhaier fiene, g Gn . ü ͤ ‚ ; ; . t echende ; Fähren, der dazu dient, den Darlehnsnehmern die , ö 6 J k mn, e; Zins⸗ shast ehen * 4 ,,, der Land⸗ Unterschrift des Generallandschaftsdirektors und eines p . . ) der Verbrauch zur Herstellung von Fahrzeugen oder des Darlehns zu erleichtern. Dem Tilgungsfonds sind au halbjahrs schriftlich anzeigt, das Tilgungsguthaben zum wenn das. ö . it di hn har r. ⸗ weiteren Vorstandsmitgliedes, von denen einer die Be⸗ 3. Abschnitt. Fahrzeugteilen auf Grund von Kontingentscheinen ,, ,, h e , be g e g en,, oder w ubergangsbestim mungen. ,,,, den Darlehnsnehmern geleisteten außerorde ückzahlung eines Teil⸗ . ; 81 einigung über das Vorhandensein der gesetz⸗ und satzungs⸗ . / (Zuzahlungen nach 5 ? 6 Beleihungs- und Pfandbriüef⸗ i r g ,, ö ane durch Zeugnis der zĩustaͤndigen Behörde festgestellt —ᷣ . Deckung, die mit, der mechanisch vervielfältigten ö ,,, . h der Verbrauch zur Herstellung von Werkzeug⸗ ordnung) zuzuführen. Die Landschaft lan doch zhardnen, löschungsfähigen Quittung verlangen. , . e en h Der Land⸗ Unterschrift des Syndikus oder des Vorstandsmitgliedes der⸗ Die Rechtsbeziehungen zwischen der Landschaft und ihren maschinen oder Werkzengmaschinenteilen auf Grund daß die Tilgungsbeiträge im Falle der Gem , nz 6 G0) Macht ein Darkehnsnehimer von diesem Recht Ge⸗⸗ 9 . bder mit Tingnt Nie branch be= sechen ist, dem nach 8 17 Abs. 3 der Satzung die Befüigntifse Kreditnehrnttern und den u der von ihr ausgegehenen, won Metallschecs der WM'irtschaftsgruppe Maschinsn⸗ . ganz oder teilweise zur Tilgung des Zusatz— brauch, so sind vom Beginn des nächsten Zinshalbjahrs an die lane wir; und du . eines Syndikus übertragen sind. Die Gültig⸗ Schuldverschreibungen regeln ih auschließlich nach dentschem bau... P arlehns verwendet werden. e. Jahretleistungen nach dem verbleibenden Restbetrag des Dar⸗ ) wenn die Rechts ültigkeit oder der Rang des Grund⸗ keit der Ünterschriften hängt davon ab, daß ein vom Vorstand Reichsrecht, soweit nicht die Satzung einschließlich dieser Be⸗ (8) Alle in Absatz 2 unter a bis f angeführten Ver⸗ () Der Tilgungsfonds ist getrennt von dem sonstigen lehns zu zahlen. Die Landschaft kann eine Erhöhung des pfandrecht enn wird. Hdber wenn dem Grund⸗ ö bestimmter Beamter oder Angestellter durch handschriftlichen leihungs⸗ und Pfandbriefordnung etwas anderes bestimmt. ran e, fallen nicht unter die Bemeffung der Ver⸗ Termägen. der ans he ,,,, , 2 Tilgungsbeitrages verlangen. Die bisherige Gesamtjahres⸗ e, andere Rechte vor ehen, die bei Gewäh⸗ ö Vermerk seines Namens auf dem Pfandbrief dessen Ein ⸗ Berlin, den 28. März 1941. . brauchsberechtigung nach Absatz 1. Für alle diese — sonder⸗ einzelnen Pfandbriefarten, zu verwalten. Mindestens * rh ch leistung darf hierdurch nicht überschritten werden. rung des Darlehns nicht . oder der Land⸗ . tragung in das Pfandbriefregister bescheinigt. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft geregelten — Verbrauchszwecke erfolgt die Zuteilung der Eiern wech see mee nee be, san ü Hetsch ten bes zockßß f nden eutshechende n ,,,, , dnesenee ,, . . ee ,, we b1 , , ,. . , ga. ? i ährden; Bestimmung des . a ind in die Pfandbriefe auf⸗ . . eführten Scheine. uskünfte über da erfahren mi Betracht kommende ö ausgegeben . 39 6 41 ö weitere Verwendung des Tilgungsguthabens ö , satzungs⸗ . 36. n 6 . *f ö f Unterschrift. . . Scheinen erteilen die für die Ausstellung zuständigen lichen iar br elbe, . 6 , d kann der Darlehnsnehmer erst verlangen, wenn das Tilgungs⸗ oder vertragsmäßigen Verpflichtungen trotz Auf H 821 . J Stellen. J 4 . ,, entweder aufzu 9g guthaben wieder zehn v. H. des ursprünglich gewährten Dar⸗ forderung durch die Ian f , nachkommt. . w enn, GJ . & Jede ge ben habe ch gang und jeder tatsachtiche ö. 6 R jebes beliehene Grundstück ist eine besondere lehns erreicht hat. ( Die Wirkungen der Kündigzng (Abf. 5 und 3) e,. ö . können nur mit J der Au ssichtsbehörde ab. . Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark . nn nn , n den Bestimmungen Tilgungsrechnung zu n, in der dem Darlehnsnehmer 8 10 . . als nicht eingetreten, wenn der e, ,, . . . . getrzten oder verpfchndet werden. Dasselbe gilt für andere zur für die nicht in Berlin notierten ausländischen ,, — . der Anteil am Gesamtbestand des Tilgungsfonds gutzuschrei⸗——— (G1) Die Belegung des Tilgungsfonds kann in der Höhe lich, spätestens aber bis zum Beginn des . Deckungsmasse gehörige Werte. . mitzel werden im Anschluß an die Bekanntmachung vam 83 ben ist, der sich aus den von ihm zum Tilgungsfonds ge- unterbleiben, in der eine Verwendung der Tilgungsguthaben termnins, bei Erbhöfen bis zum Ablau von, ech . ; . . 9 2696 ö 13 April 1041 Reichsanzeiger Nr. 7 vom 1. April 1941, 1) Ziffer 3a der Bekanntmachung 6 a ist aufgehoben. leisteten Beiträgen und außerordentlichen Zahlungen nebst zur Rückzahlung verlangt worden ist und Neubeleihungen in nach der Kündigung oder bis zum e ,, . 1 . . . . . . fundb Reichtzsteuerblatt S. 265) für die Umsätze im März 1941 wie Der freie Verbrauch für Ausfuhrzwecke umfaßt nur die unter den aufgekommenen Zinsen und der Belegung der Barbestände Aussicht stehen. In diesem Umfange ist Ersatzdeckung nach eines spätestens einen Monat nach der Künr gung, gegen, 46 (1) Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar. folgt festgesetzt: . . . Ziffer 3b und e der Velann machung 8a lange führten alle . 2 ergibt (Tilgungsguthaben). Werden die als Tilgungs⸗ 52 Abs. 3 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Bauern , gemachten Verfah ens nach . ff. 2) Die Landschaft kann die Pfandbriefe zur Bezahlung R 8 gin g, . 3e Streichung der Worte „deutschen Exporthändler ber“ eiträg eingegangenen Barbeträge in Pfandbriesen zu cinem Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten der Erbhofbersahrensrdnung, beni; . ö des Nennbetrages nie kündigen: kfd. Nr. Staat Einheit ö Pi ö,, Kurse belegt, der unter dem Nennwert liegt, so ist die Land. vom 21. Dezember 1927 Reichsgesetzbl. 1 S. 403) zu stellen. nehmer bleibt zur Erstattung der ft ten der Kündigung . . a) zwecks Be Fung der Barbestände des Tilgungsfonds kung gilt also nur für die Ausführung von mittelbaren Aus— schaft befugt, den sich daraus ergebenden Kursgewinn so lauge Innerhalb eines Jahres sind an Stelle der Ersatzdeckung zur Rechtsverfolgung verpflichtet. . ö. oder der sonstigen Bareingänge auf die Deckungs⸗ IBritisch⸗Longkong 100 Dollar fuhraufträgen durch Lieferung an einen deutschen Weiter⸗ ü ihren Bermögen zu vereinnahmen, bis die Hauptrücklage Degen geeignete Grundpfandrechte zu beschaffen, andernfalls (6) Im Falle der Kündigung nach Abf. Und 3 *! werte und in den Fällen des 5 19 Abs. Brit isch⸗ Strait verarbeiter auf Grund eines Ausfuhrverbrauchscheines nach ie in 3 20 Abf. I der Satzung vorgesehene Höhe erreicht hat. hat die Landschaft den Pfandbriefumkauf entsprechend zu ver⸗ Darlehns nehmer der ö. k b) zwecks Einziehung einer einzelnen Pfandbriefart Settlements 1909 Dollar Ziffer 6 der Bekanntmachung 6a oder an einen Zwischen⸗ (H. Der Darlehnsnehmer kann nach Maßgabe der Ss s, ringern. . eitige Fälligkeit des Darlehns entstehen den Schah . oder Pfandbriefreihe, soweit die Einziehung nicht 6 100 Pesos i für einen deutschen Weiterverarbeiter auf Grund R und 11 verlangen, daß ein seinem Filgungsguthaben ent (3) Soweit nach Abs. 1 von einer Belegung des Tilgungs⸗ setzen. . . 2 gemäß Abs. 4 dieser Bestimmun . ist , ,. i einer von dem Zwischenlieferer nach Ziffer 9 Absatz 1a der sprechender Teil des Bestandes des Tilgungsfonds zur . fonds abgesehen wird, sind Bareingänge zum Tilgungsfonds (6) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde . die Land⸗ c) in sonstigen Fällen nur mit Zustimmung der Auf⸗ Mexito 165 9. Bekanntmachung 6 a ausgestellten „Ausfuhrbedarfserklärung ö. des Darlehns oder zur Krediterneuerung zur Ver⸗ nach dem Kurswert der Pfandbriefe, höchstens jedoch zum schaft , im Falle der Einziehung einer einzel nn . sichtsbehdrde. . her 166 nk für Händler. Union der Sozialisti ; — E) Ausfuhrbedarfserklärungen sind nur gültig, wenn sie
ügung gestellt wird. Nennwert, zu verrechnen. briefart ober Pfandbriefreihe 8 22 Abs. 2b) das Darlehn (3) Die Kündigung geschieht durch mindestens einmalige h. bestimmten schen Sowjetrepubliken 100 Sowjetrubel den Prüfungsbermerk der für den Aussteller zuständigen
(I. Die Rechte des Darlehnsnehmers am Tilgungsfonds 1 t das Tilgungsguthaben mindestens zwanzig v. H. ; — Blättern, und zwar unter Angabe der ausgelosten Stücke, falls ; j ; BPrüfungsstelle (Wirtschafts⸗ oder Fachgruppe) tragen. An⸗ 6 5 Äbs. 3 und I sind Bestandteile des Grundstückes und des , . 96 9 dem , eine K 5 18 J nicht die ganze Pfandbriefart oder e e ng. gelündigt Berlin. , träge auf ö cheine e 3 die e amd. gehen, ohne daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, Krediternenerung dadurch gewährt werden, daß das Til⸗ (iI) Im . der Kündigung nach 17 Al. 236 wird. . dem Tage der letzten Bekanntmachung und er Reichsminister der Finanzen. Prüfungsstelle bei der Reichsstelle eingereicht werden. Aus⸗ auf den jeweiligen Grundstückseigentümer über. Sie können gungsguthaben ganz oder teilweise ausgeschüttet wird, soweit hat der Darlehnsnehmer den durch sein Til nge rte hen dem Tage für die in rn , der ö muß in den J. A.: Hedding. künfte über das Verfahren mit Ausfuhrverbrauchscheinen sowbeit die Beleihungs- und, Pfandbriefordnung nicht etwas nichl er oder sein Rechtsvorgänger sich der Verfügung über nicht gedeckten Teil einer Schuld oder, den v! . md. Fällen zu a ein Zeitraum von mindestens einem Monat, in JJ — und Ausfuhrbedarfserklärungen erteilen die zuständigen anderes bestimmt, ohne das Grundstück weder a den, d, noch das Tilgungsguthaben begeben haben. Im Falle des Todes Hat erforderten Teilbetrag zum Fälligkeitster n 19 barem den Fällen zu b und e ein Zeitraum von mindestens drei 5 Anorbnung W 2 Gruppen und Kammern in der Organisation der gewerb⸗ verpfändet, noch von einem Dritten im Wege der Zwangs. des Darlehnsnehmers oder der Ueberlassung des Grundstücks Gelb an die Kasse der Landschaft zum Til unge sengs ant Monaten liegen. In den Fällen zu a werden die zu kündigen⸗ ; . 9 . lichen Wirtschaft. , oder Arrestvollziehung in Anspruch genommen an Verwandte oder. . aus wichtigen Gründen ö. . . Die . 6. , , , , ö , , H er . . 36 , Ueber die Aus⸗ ,, fi ,, . ,,,, 2. 26. 34 werden. diterneuerung na atz 1 ohne Rücksicht auf die Höhe erpflichtung dur inlieferung von Pfandhriefen gemäß losung hat ein Syndikus der Landschaft eine Verhandlung f er Verwendungsverbote . ; ĩ . z (E) Die Landschaft ist befugt, das Tilgungsguthaben . ö n, i be ie Kredit⸗ rng 6 ö blem t gange e,, ö. aufzunehmen. ö theft h g 2 in den Gebieten von Eupen, Malmedy e . , . e.
jederzeit, durch Verrechnung oder Krediternenerung wegen ernenerkng entscheidet die Landschaft nach eigenem Exmessen. (Y Die Vorschriften des 8 8 Abs. 2 und und des H . (h. Das Recht zur Gesamtkündigung einer Pfandbriefart und Moresnet. bieten von Kupen 1 , n, dn, ,,,, k , ,, , 3 (2) Eine Krediterneuerun , ö in . Abs. ? finden entsprechende Anwendung. ö ö. i n . sowie das Recht zur Aufkündigung ein⸗ . Vom 2. April 1941. in Kraft ⸗ * . ; Ver. oder niedriger verzinslichen Pfandbriefen erfolgen, wenn . . . zelner Pfandbriefe kann nach näherer Bestimmung der TVand⸗ . ; 2) itt für di iebe i . n nn,, . gleichzeitig 3. J es Deckungsdarlehns ent⸗ 3 85814 H . öl einen n , , . en . f . dz . G, den . ge gn fr , er ig mit der Gewährung von Darlehn zusammenhängen⸗ sprechend geändert werden. Wird die Landschaft im Zwangsverste gern nge berfah ren . dies gilt nicht für (ine Kündegung, die zur ehe glng der . der . g vom . 1. 1939 Geichsgesetzbl. 1 S 1430) , n, , ö. 31 y 9 den Rechtsgrund gegen den Darlehnsnehmer zustehen. 3) Die Krediterneuerung ist ausgeschlossen, wenn die aus dem Versteigerungserlös durch Zahlung et . den Jarlehn snehmern gezahlten oidentllchen Tilgun gsbeitren⸗ . erbin ö. mit der Be . über die Reichs⸗ 8 U1.
h ö ,, y Tilgung des Darlehns innerhalb der in den Ausgabe- die Landschaft den nicht . . beiesbekrag nach R erfborderlich ist oder die nach Abs. 2c erfolgt. . . . . . , , Abfchnitt n .
ehe te Rechte V ] j ⸗ — . ündigen oder anderweitig n hbe⸗ H . ö . . ; ö . ö ö e n,, , nnn, ,, han §8 23 . . Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und der Ver—⸗ Verwendungsverbote für Metalle.
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56 § 11 mit mindestens zweimonatiger rist zu kündigen. Bekanntmachung in den rg die a
. ei — — .
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ann auf den Ersteher über, wenn das der Landschaft zustehende möglich ist. chesfen? Diez lan unterbleihen, salls inn rhelß einen . . . ö 8 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs⸗ (i) Das Pfandbriefdarlehn ist seitens der Landschaft , i er Ueberschuß wird zum Vern beer der Lan 5e ö neuerungsscheinen in umlauffa ᷣ ᷣ . 6. . neten Stell inzuli ; ; ar mm, . angeordnet: ö . J termin das i n , . als zur Befriedigung der An⸗ lehns ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist verlangen: 56 ; ellen einzuliefern. Ver Betrag nicht eingelieferter Anordnung 46, betr. Verwendungsverbote für durch das Meistgebot nicht gedeckt ist. die von ihm erteilten Auskünfte, die nach Ermessen ft über die aus den d Verzinfung der ündigten Pfandbriefe auf. 81 Anordnung 32 2a, betr. Verwendung von Metallen
d drecht bei der Feststellung des ingsten Gebotes ; ; 86 fett wirh. Ein nack = . 1 . md; zo 6: 46 oordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem , 348 , ,
l 2d. März 155 / — Reichsges. Bl. S. GY). Liegt grundsätzlich unkündbar i e ene. ö n 159 der 9 ö . , . e e gn n e de . err e s .
j 24 Mü 64. sges. Bl. S. 95). Li . i ; . ö er 1 6 . ei irtschaftsministers res i — ; ö ö U ö. 2e. ae. . ö . kann seboch die Rächahlung des Dar— vereinnahmt andschaft und den . von der Landschaft bezei . resnet gelten die nachstehenden Bestimmungen
: 63 J insscheine wird von dem Einlösungshetrag i g ge⸗ . Abschnitt J. t 22. i ĩ sprüche der Landschaft verwendet; es wird in erster Linie auf a) wenn festgestellt wird, daß die Angaben des Dar⸗ It das Darlehn in , * 5 . ,, . Hö . . Verbrauchsre . für Metalle. 2. 52. . 2. e . , denjenigen Teil der Ansprüche der Landschaft angerechnet, der lehnsnehmers über die k en oder . die Preußischen 6 3 ö. 23. ,, . ꝛ 3) Mit den e En g g e a —ᷣ. gelung ; 36 ; „die eingehenden außerord at⸗ 1 .
r. Darlehnsnehmer kann zugunsten der Landschaft⸗ der Landschaft für die Darlehnsgewährung wesent⸗ Tilgungsbeiträge sowie über die eingehenden außerord at
lichen Bank für das Wartheland wegen einer dieser zustehenden lich waren, erhebliche Unrichtigkeiten enthalten; lichen Zahlungen im
in der Elektrotechnik, vom 24. Juni 1939 (Deut⸗
Ti 1 eson er 3 Erfolgt die Einliefe des kündi . : gsfonds, eine beson ere ec , Erfolgt di sieferung des aufgekündigten Pfand⸗ (1 In den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mores⸗ er Reichsanz. u. ; 28 . ilgungf . htiefes nicht innerhalb eines Monats nach dem für dis Ein. net Ca die nachstehenden Bestimmungen: ; ö. 6 3 ,
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