Neschs. Ind Staatgameiger Me. S vom 18. AMuril 1941. 8. 2
*
Prüf Nr. 46 1069 vom 6. 9. 1937 Die blaue Blume im Zauberwald“, Verfalltag: 1. 2. 1941. Gültig nur Nr. 54 840 vom 18. 1. 1941. .
Prüf Nr. 53 95 vom 23. 5. 1949 „Zwei Fronten — Ein Wille“ (Werbetonfilm), Verfalltag: 31. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 847 vom 17. 1. 1941. ;
Prüf Nr. 47171 vom 30. 12. 1937 „Maskerade“, Ver⸗ falltag: 31. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 863 vom 17. 1. 1941.
Prüf Nr. 51 864 vom 28. 7. 1939 „Wegweiser zur Gesundheit“, Verfalltag: 7. 2. 1941. Gültig nur Nr. 51 864 vom 28. J. 1939 mit Ausfertigungs datum vom 23. 1. 1941.
Prüf Nr. 47 115 vom 18. 12. 1937 „Kamerajagd auf Seehunde“, Verfalltag: 20. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 698 vom 6. 1. 1941. . .
Prüf Nr. 48512 vom 24. 6. 1938 „Kamerajagd auf Seehunde“ (Schmaltonfilm), Verfalltag: 20. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 698 vom 6. 1. 1941. ͤ
Prüf Nr. 487865 vom 1. 8. 1938 „Kamerajagd auf Seehunde“ (Schmaltonfilm), Verfalltag: 20. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 699 vom 6. 1. 1941.
Prüf Nr. 46 19 vom 6. 9. 1937 „Kasper und der Wald⸗ geist“, Verfalltag: 20. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 753 vom .
6
Prüf Nr. 46 951 vom 30. 11. 1937 „Der Bienenstaat“, Verfalltag: 20. 1. 1911. Gültig nur Nr. 54 764 vom . . 194,
Prüf Nr. 47684 vom 23. 23. 1938 „Der Bienenstaat Schmaltonfilm), Verfalltag: 20. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 761 bom 6. J. 1941.
Prüf Nr. 48 228 vom 27. 4 1938 „Der Bienenstagt“ (SSchmalfilm), Verfalltag: 20. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 766 (Schmalfilm) vom 6. 1. 1941. .
Prüf Nr. 44 984 vom 15. 3. 1937 „Der Herrscher“, Ver⸗ falltag: 20. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 800 vom 6. 1. 1941.
Prüf Nr. 46579 vom 26. 10. 1937 „Vom Millimeter zum Kilometer“, Verfalltag: 21. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 697 vom 7. 1. 1941.
Prüf Nr. 44 740 vom 13. 2. 1937 „Das Reich des Stein⸗ adlers“, Verfalltag: 21. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 776 vom 7. 1. 1941.
Prüf Nr. 51 761 vom 11. J. 1939 „H. J. Führer im
fernen Osten“ (Schmalfilm), Verfalltag: 21. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 8s vom J. 1. 1941 mit neuem Haupttitel: Jugend erlebt Japan (Schmalfilm). Prüf Nr. 37 736 vom 1. 11. 1934 „Bei den Zulu in Südafrika“, Verfalltag: 23. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 296 vom 9. 1. 1941 mit neuem Haupttitel: Leben und Treiben im Zululand. ;
Prüf Nr. 44 502 vom 16. 1. 1937 „Kleine Susi“ Aus dem Leben eines Schimpansenmädchens, Verfalltag: 23. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 634 vom 9. 1. 1941.
Prüf Nr. 46 987 vom 3. 12. 1937 „Wir erobern Land“, Verfalltag: 23. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 713 vom 9. 1. 1941.
Prüf Nr. 47 689 vom 253. 2. 1938 „Wir erobern Land“ Schmaltonfilm), Verfalltag: 23. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 713 vom 9. 1. 1941.
Prüf Nr. 48 721 vom 29. 7 1938 „Wir erobern Land“ (Schmalfilm), Verfalltag: 23. 1. 1941. Gültig nur 54 714 vom 9. 1. 1941. .
Prüf Nr. 46 10 Jörn 6g 1937 Kafter kailft ein
Haus ch Ver falltag: 23e 4, Gültig nur Nr. 54 757. vom
83. 1 197. 36
Prüf Nr. 46111 vom 6. 9. 1957 „Die gestohlenen Hühner“, Verfalltag: 23. 1. 1941. Gültig nur Rr. 54 828 vom 9. 1. 1941. — .
Prüf Nr. 62 343 vom 2. 19. 1939 „Gesegnete deutsche . . 24. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 661 vom
4 e z
Prüf Nr. 44 614 vom 5. 3. 1937 „Unser Kamerun“, Verfalltag: 24. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 717 vom 10. 19. 1841.
Prüf, Nr. 44 419 vom 4. 1. 1937 „Tiergärten des Meeres“ (Farbenfilm), Verfalltag: 24. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 718 vom 10. 1. 1941. ͤ . ⸗
Prüf Nr. 45 573 vom 14. 6. 1937 „Eine Donaufahrt““, Verfalltag: 28. 1. 19141. Gültig nur Nr. 54 587 vom 14. 1. 1911. .
Prüf Nr. 53 704 vom 6. 5. 1940 „Betrifft Alle“ (Werbe⸗ kö 28. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 793 vom
14. 1.
Prüf, Nr. 53 706 vom 6. 5. 1940 „Dem Angriff gewachsen“ (Werbetonfilm), Verfalltag: 28. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 794 vom 14. 1. 1941.
Prüf Nr. 53 706 vom 3. 5. 1940 „Gib Dein Geld“ Gültig nur
(Werbetonfilm, Verfalltag: Nr. 54 795 vom 14. 1. 1941. Prüf Nr. S3 7M vom 6. 5. 1910 „Auf jeden Pfennig
28. 1. 1941.
kommt es an“ (Werbetonfilm), Verfalltag: 28. 1. 1941.
Gültig nur Nr. 54 96 vom 14. 1. 1941.
Prüf Nr. 53 721 vom 7. 5. 1940 „Waffe der Heimat“ Werbetonfilm), Verfalltag: 28. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 797 vom 14. 1. 1941.
Prüf Nr, 33 e vom J. 5. 1gä0 „Was machen wir mit unserem Geld“ (Werbetonfilm), Verfalltag: 28. 1. 1941.
Gültig nur Nr. 54 798 vom 14. 1. 1941.
Prüf Nr. 53 4 vom 1. 7. 1940 „Ruf der Werbetonfilm), Verfalltag: 28. 1. i941. Nr. 54 99 vom 14. 1. 1941.
Prüf Nr. 46 00; vom 19. 8. 1937 Gesunde Frau — gesundes Volk“, Verfalltag: 29. 1. 1541. Gültig nur Nr. 54 691 vom 15. 4. 1941.
Prüf Nr. 45 001 vom 16. 3. 1937 „Schwarze Kunst“, Gültig nur Nr. 54 584 vom
Prüf Nr. 465 974 vom 14 8 19237 „Kalt — fälter — am kältesten“, Verfalltag: 30. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 6936
Verfalltag: 30. 1. 1941. 16. 1. 1911.
vom 16. 1. 1941. Prüf. Nr, 47 158 vom 24. 12. 1937 „Kalt — kälter —
am kältesten“ (Schmaltonfilm), Verfalltag: 30. 1. 1941.
Gültig nur Nr. 54 696 vom 16. 1. 1941. Prüf Nr. 45 5ß3 vom 11. 6. 1937 „Wald ohne Weg“, k 30. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 709 vom
Prüf Rr. 45 41 vom 18. 7. 1957, inunter“, Verfalltag: 1 4
30. 1. 1911. Gültig nur Nr. 54 711 vom 16. 1. 1941.
Prüf Nr. 46 533 vom 20. 10. 1937 „Hinunter“ (Schmal ⸗·
tonfilm), Verfalltag: 30. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 711 vom 16. 1. 1941.
Prüf Nr. 46 249 vom 20. 9. 1937 „Menschen hinter Maschinen“, Verfalltag: 80. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 712 vom 16. 1. 1941.
fennige“ Gültig nur
Prüf Nr. 16 398 vom 6. 10. 1937 „Menschen 3 Maschinen /! (Schmaltonfilm), Verfalltag: 36. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 712 vom 16. 1. 1941. . .
Prüf Nr. 44 574 vom 25. 1. 1937 „Spanische Inseln im Mittelmeer“, Verfalltag: 30. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 719 vom 16. 1. 1941. =
Prüf Nr. 44 835 vom 23. 2. 1937 „Spanische Inseln im Mittelmeer“ (Schmaltonfilm), Verfalltag: 30. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 719 vom 16. 1. 1941.
Prüf Nr. 47170 vom 30. 12. 1937 „Palos Brautfahrt“ seinkopierte deutsche Titel, Verfalltag: 31. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 891 vom 17. 1. 1941.
Prüf Nr. 36597 vom 14. 6. 1934 „Wege zur Höhe“, Verfalltag: 1. 2. 1941. Gültig nur Nr. 54 823 vom 18. 1. 1941.
Prüf Nr. 45 109 vom 3. 4. 1937 „Augenzeugen“, Ver⸗ falltag: 23. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 688 vom 5. 1. 1941.
Prüf Nr. 44 557 vom 22. 1. 1937 „Die Kreuzersonate“, Verfalltag: 25. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 8466 vom 11. 1. 1941.
Prüf. Nr. 49 380 vom 6. 10. 1938 „Die Kreuzersonate“ Schmaltonfilm), Verfalltag: 25. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 846 vom 11. 1. 1941.
Prüf Nr. 54 7181 vom 30. 12. 1940 „Das Mädchen von , Verfalltag: 31. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 781 vom
0. 12. 1940 mit Ausfertigungsdatum vom 17. 1. 1941.
Prüf Nr. 54 181 vom 36. 12. 1940 „Das Mädchen von
ö. mit Ausfertigungsdatum vom 17. 1. 1941, Verfalltag: 2. 1941. Gültig nur Nr. 54 781 vom 30. 13. 1940 mit Ausfertigungs datum vom 25. 1. 1941. .
Prüf Nr. 51 792 vom 30. 6. 1939 „Leipzig die Stadt mit dem Weltruf“, Verfalltag: 6. 2. 1941. Hing nur Nr. 54 687 vom 25. 1. 1941.
Berlin, den 7. April 1941.
Der Leiter der Filmprüsstelle. J. Vr Dr Kabisch.
Anordnung über die Preisbildung für Berufs⸗ und Sportbelleidung. ) Vom 4. April 1941. (RfPr.: IV -= 231 - 504 / din) „E. Auf. Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier— jahresplan — Bestellung eines Reichskommissars für die Preis⸗ bildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927)
wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres— plan angeordnet: . ; 31
gs⸗ und Vertriebsgemein⸗
m , . . na, nun sn. ri . 9 gen gr, mne g ässi
5. den sonfligen filcfftgen Juschlägen und n Th schlägen.
(2) Der a n f. für die Preisbildung kann be⸗
stimmte Waren der in Abfatz 1 genannten Art von dieser An⸗ ordnung ausnehmen und andere Waren in . einbeziehen.
9 Die Vorschriften über die Preisbildung für ausländi⸗ sche Waren (Auslandswarenpreisverordnung) vom 15. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 881) bleiben unberührt.
Für die Ermittlung der Kosten der Werkstoffe und Zu⸗ taten einschließlich der Kosten der Vorbehandlung und der Be⸗ zugskosten gelten die Richtlinien der Anlage 1 **.
53 Die Fertigungskosten sind nach den Richtlinien der An⸗ lage 2 **) zu ermitteln. 54
() Der Zuschlag für Verwaltungs⸗ und Vertriebsgemein⸗ kosten und Gewinn seinschließlich des Wagnisses) ist aus den Hundertsätzen einer Zuschlagsgrundlage zu ermitteln.
() Die Zuschlagsgrundlage und die höchstzulässigen Hun⸗ dertsätze ergeben sich aus der Anlage 3 **).
§55
Als Vertriebssonderkosten dürfen höchstens die nachweis⸗ baren notwendigen Aufwendungen für Umsatzsteuer, Ver⸗ kö und Skonto, jedoch insgesamt nicht mehr als 10 * des Verkaufspreises, eingesetzt werden.
. 86 ö
Als sonstige Zuschläge dürfen nur die in der Anlage 4 **
genannten ö eingesetzt werden. Die in dieser Anlage genannten Abschläge müssen vorgenommen werden.
MM. Die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten e tf algen Verkaufspreise gelten nur für Verkäufe an inzelhändler.
(2) Bei Verkäufen an Abnehmer in der Großhandelsstufe sind angemessene Preisabschläge, und zwar wenigstens in der bisherigen Höhe, vorzunehmen. . ö
ꝛ 68 .
(1) War der bei vergleichbaren Verkäufen im 2. Halbjahr 1940 überwiegend erzielte Verkaufspreis für gleiche oder ver⸗ gleichbare Waren unter Berücksichtigung der Mengen niedriger als der nach diesen Vorschriften hoͤchstzulässige Verkaufspreis,
so muß , bei allen künftigen Verkäufen um den Hundert⸗
satz unterschritten werden, der erforderlich ist, um eine Er⸗
höhung der in dem früheren Verkaufspreis enthaltenen Ver⸗
arbeitungsspanne zu vermeiden. Als Bexrarbeitungsspanne gilt der Unterschied zwischen den Werkstoffosten und dem Verrech⸗
* Betrifft nicht die Reichsgaue der Ostmark und den Reichs- gau Sudetenland. ö .
e Th nm er kung Die Anlagen werden im Mitteilungs- blatt Teil AL des Reichskommissars für die ö. ab⸗
edruckt. Außerdem wird die Fachuntergruppe für Berufs, und
portbekleidungsindustrie sie ihren Mitgliedern besonders bekannt ·
geben.
genannten Verpflichtungen vor Aufnahme der ge
nungslohnaufwand einerseits und dem erzielten Verkaufspreis andererseits. Das nähere über die Errechnung des Unter⸗ schiedsbetrages ergibt sich aus den von der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie mit meiner Zustimmung herausgegebenen Richtlinien. —
(2) Einem Unternehmen, das in der in Absatz 1 genann⸗ ten Zeit die nach dieser Anordnung höchstzulässigen Preise oder noch höhere berechnet hat, jedoch auf Grund seines Umsatzes, seiner Kostenlage oder seiner sonstigen Stellung am Markte mit niedrigeren als den nach dieser Anordnung höächstzulässi— gen Preisen hätte auskommen können, kann — unbeschadet des 3 22 der Kriegswixtschaftsverordnung vom 4. September 1939. Ghei e e 18. 1609) * die Preisbildungsstelle die Einhaltung niedrigerer Preise für die Zukunft zur Pflicht machen.
§8 9
(i) Jeder Hersteller hat die von ihm oder in seinem Auf⸗ trag hergestellte Berufs- und Sportbekleidung nach den in den 6 2T bis 4 gegebenen Richtlinien in die in diesen An⸗ lagen genannten Wertstufen einzuordnen. .
(2) Jeder Hersteller hat ferner ein Verzeichnis aufzu⸗ stellen, das folgende Angaben enthalten muß: —
a) eine genaue Bezeichnung der Berufs- und Sportbeklei⸗ dung, die von ihm hergestellt wird;
b) eine genaue Beschreibung dieser Waren unter Angabe
der Ausführungsart; c) die Angabe der Wertstufe, in die die einzelnen Berufs⸗ und Sportbekleidungswaren eingeordnet sind.
G) Das Verzeichnis muß binnen drei Wochen nach In⸗ krafttreten dieser Anordnung in dreifacher Ausfertigung der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Preisüber⸗ wachungsstelle oder einer von dieser bestimmten Stelle zum Sichtvermerk vorgelegt werden. Es muß von dem Unter⸗ nehmen für die Dauer seiner Gültigkett und auf weitere fünf Jahre aufbewahrt werden. .
(4 Werden i nn und Sportbekleidungswaren künftig neu hergestellt, so muß das Verzeichnis unverzüglich ergänzt werden. Ein Sichtvermerk ist nicht erforderlich.
(6) Für Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung neu errichtet werden, gelten die vorstehenden Vor⸗ schriften sinngemäß mit der Maßgabe, daß die in 16 1 bis 3
chäftlichen
Tätigkeit zu erfüllen sind. . (6) Die Preisbildungsstellen können anordnen, daß Be⸗ rufs⸗ und Sportbekleidung in eine andere Wertstufe als die vom Hersteller gewählte einzuordnen sind. Der Anordnungs⸗ bescheid bedarf der Schriftform. Die Anordnung wird eine Woche nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Bescheid dem
Unternehmen zugegangen ist.
8 10
Die Hersteller von Berufs- und Sportbekleidung dürfen bei allen Kaufverträgen mit ihren Abnehmern die inheits⸗ bedingungen der Deutschen Bekleidungsindustrie zugrunde legen mit Ausnahme der Bestimmungen über Zuschläge für Einzel- und Maßherstelluneg (Buchst, a, h, e der Zusatzbedin⸗ gungen des Verbandes den scher Kleider fabritanten). , sd
81 . Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Be⸗ stimmungen dieser Anordnung eaten oder anordnen. Die Anlagen der Anordnung kann der Reichskommissar für die Preisbildung durch Erlaß an die Fachuntergruppe Berufs⸗ und Ih felis ben geln f ändern. Die Aenderungen treten für das einzelne Mitglied eine Woche nach dem Zu⸗ gehen der Benachrichtigung durch die Fachuntergruppe in Kraft. . 8512 1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden mit dem . dieser Anordnung für ihren e , . die Vorschriften des 8 17 Abs. J bis 4 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl, I S. 1411), die Ver⸗ ordnung über das Verbot von ee hohnägen vom 26. No⸗ vember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955), die Verordnung zur Preisbildung in der , vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1351) und die Vorschriften der S§ 23 bis 27 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. Sep⸗ tember 1939 (Reichsgefetzbl. 1 S. 1608) keine Anwendung mehr. Y Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung treten alle auf hen des Epinnstoffgefetzes vom 6. Dezember 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1411) und der Verordnung über das Ver⸗ ö er e hn en vom 26. November 1936 (Reichs⸗
gesetzbl. 1 S. 965) zugelassenen Ausnahmen für die in 1 ge⸗ nannten Bekleidungswaren außer Kraft.
318 Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1941 in Kraft.
Berlin, den 4. April 1941. t Der Reichskommissar für die Preisbildung.
Wagner. Anlage 1.
Werkstoffkosten G 2 der Anordnung)
() Begriff der Werkstoffe. .
Werkstoffe sind alle unmittelbar für das Fertigungs⸗ stück verarbeiteten Rohstoffe (z. B. Oberstoff, Futter und Einlagestoffe). .
Als Werkstoffe gelten auch die verarbeiteten Zu⸗ taten (z. B. Knöpfe und Schnallem.
(ID Mengenermittlung. Der Ermittlung der verarbeiteten Oberstoffe sind die Schnittschablonen oder die Schnittzeichnung der folgen⸗ den Stückrechnungs⸗ (Kalkulations⸗ Größen zugrunde⸗ zulegen: . EI
a) Kleinkinder⸗ und Knabengrößen von 00 J Stückrechnungsgröße J o — 2 — ; . . C — 6 — '. 8 3— Q 6 — x 5 5 1 = 12 — P 10
Reichs und Staatsanzeiger Nr S6 vom 15 April 1941. 86. 3
.
sondere Nachweise geführt werden.
b) Burschengrößen von 38— 43 — Stückrechnungsgröße 42
c) Männergrößen bei Herrenoberbekleidung von 41-54 — Stückrechnungsgröße 50
E II
Dies gilt für die Ermittlung der verarbeiteten Menge der Futterstoffe und der sonstigen Zutaten ent⸗ sprechend. Erstreckt sich die Anfertigung der unter a bis 9 genannten Größenlagen nicht auf alle Größen innerhalb der der Preisermittlung zugrunde gelegten Stückrechnungsgröße und entsteht hierdurch ein ge⸗ ringerer Mengenverbrauch, so darf nur die tatsächlich verbrauchte Menge berücksichtigt werden.
Die Schnittschablonen oder die Schnittzeichnungen sind aufzubewahren.
¶ II Schnittverlust. Der Schnittverlust kann mit 2 v. H. des tatsächlichen Einkaufspreises der verarbeiteten Werkstoffe ange⸗ rechnet werden. .
(¶ V Deklatureinlauf. Der Dekatureinlauf für Oberstoffe kann mit 1 v. H. des tatsächlichen Einkaufspreises der verarbeiteten Oberstoffe, bei Gabardinestoffen mit 3 v. H. des tat⸗ sächlichen Einkaufspreises angerechnet werden. .
(V Als Werkstoffnebenkosten dürfen nur: a) die Kosten des Dekatierens, b) die Bezugskosten bei Ober⸗, Futter⸗, Einlage⸗ stoffen und Zutaten berechnet werden.
1. Dekaturkosten: Die Kosten des Dekatierens dürfen nur mit den tatsächlichen Aufwendungen, höchstens jedoch mit den von den Verbänden der deutschen Veredlungs⸗ industrie mit Einwilligung des Reichskommissars für die Preisbildung festgesetzten Preisen eingesetzt werden.
Bezugs kosten: Den tatsächlichen Einkaufspreisen können die Be⸗ zugskosten bei Oberstoffen für Berufs⸗ und Sport⸗ bekleidung mit 1. v. H., bei Stoffen für Berufs⸗ und Arbeitsbekleidung sowie bei Futterstoffen und sonstigen Zutaten mit? v. H. hinzugerechnet werden.
(VI) Wertermittlung. Die Werkstoffe sind je Einheit mit dem tatsächlichen Einkaufspreis zu bewerten. Vergünstigungen für vor⸗ zeitige Bezahlung der Werkstoffe (Skonti) dürfen bei
der Ermittlung des Einkaufspreises außer Betracht
bleiben. Für Werkstoffe gleicher Art und Güte, die zu berschiedenen Preisen eingekauft werden, darf ein Durchschnittspreis (Mischpreisz; unter Berücksichtigung der Mengen gebildet werden, sofern über die Art und
Weise der Ermittlung des Durchschnittspreises he⸗
Ober⸗ und Futterstoffe, die bei einem in der Groß⸗ handelsstufe tätigen Unternehmen eingekauft worden sind oder künftig eingekauft werden, dürfen nur zu einem Preis bewertet werden, der 20 v. H. unter dem tatsächlichen Einkaufspreis liegt. Weist ein in der Großhandelsstufe tätiges Unternehmen einem Unter⸗ nehmen der Bekleidungsindustrie nach, daß es auf Futter- und Oberstoffe einen niedrigeren Großhandels- zuschlag als 25 v. H. berechnet, so kann der Satz von 20 v. H. entsprechend ermäßigt werden. ; Anlage 2. Sertigungskosten G 3 der Anordnung) (I) Die Fertigungskosten setzen sich zusammen aus: 1. dem Verrechnungslohn: Der Verrechnungslohn ist, je nachdem um welche Waren es sich handelt, bei Werkstattarbeit und Heim⸗ arbeit nach den Bestimmungen der Tarifordnungen für Heimarbeiter — nicht für Zwischenmeister — für die Herren⸗Oberbekleidungsindustrie, für die Berufs- und Sportbekleidungsindustrie oder für die Knaben⸗Oberbekleidungsindustrie zu ermitteln. . Als Verxrechnungslohn gilt bei Anfertigung in Werkstätten und bei Anfertigung durch Heimarbeiter das nach den Tarifordnungen für Heimarbeiter zu⸗ lässige Mindestentgelt. Höhere als die in den Tarif⸗ ordnungen genannten Entgeltbemessungssätze ein⸗ schließlich des Heimarbeiterzuschlages für Nähen und Bügeln dürfen nur dann bei der Preisbildung berück— sichtigt werden, wenn der Sondertreuhänder der Heim— arbeit im deutschen Bekleidungsgewerbe in f en, eine Erhöhung der Mindestentgelte ausdrücklich ge⸗ nehmigt. — Der Ermittlung des Verrechnungslohnes dürfen nur die Mindestentgeltsätze derjenigen tariflichen Wert⸗ stufe zugrunde gelegt werden, der die Bearbeitung des einzelnen Stückes entspricht. Sehen die Tarifordnungen für untergeordnete Teilarbeiten eines Stückes eine höhere Wertstufe vor, so dürfen bei der Errechnung des Mindestentgeltes nur für die Teilarbeiten die . Wertstufen zugrunde gelegt werden. Die Grundzeiten derjenigen Wertstufe, nach denen die entscheidenden Arbeitsgänge ausgeführt sind und der Art und Aus— führung des Fertigstücks im ganzen entsprechen, müssen also beibehalten werden, selbst wenn Teilarbeiten in einer höheren Wertstufe am ganzen Stück ausgeführt werden. ; den Zuschnittkosten: . Diese dürfen mit 11 v. H. auf den nach Ziffer 1 er⸗ mittelten Verrechnungslohn und mit 13 v. H. bei den
unter Ziffer 3 in der Tabelle unter Buchstabe F und q aufgeführten Warenarten berechnet werden.
dem Zuschlag für Fertigungsgemein kosten: Dieser wird auf den Gesamtbetrag des Verrechnungs⸗
lohnes und die Zuschnittkosten (Zi d 27) be⸗ . Zuschnittkosten (Hiffer 1 un ) be
Der höchstzulässige Hundertsatz ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle: .
Höchstzulässiger Hundertsatz bei Verarbeitung nach der tariflichen Wertstufe
1 II III IV V
bei Anfertigung in Werkstätten und durch Heimarbeiter
Warenart
Tarifordnung
Herrenoberbekleidung . 15 15 16 16 12
Lodenbekleidung, Trach⸗ tenjanker aus Wolle oder wollhaltigen Stoffen, Lüster u. Leinensakkos in Lüsterverarbeitung.
. Arbeitskleidung a. Wolle od. wollhaltigen Stoffen
Knabenoberbekleidung.
Berufskeidung a. Köper , ,
Arbeitsbekleidg., Trach⸗ tenkleidung u. Spezial⸗ schutzbekleidung aus Baumwolle u. ähnlichen Stoffen
Leinenjoppen aus Lei⸗ nen, Baumwolle oder ähnlichen Stoffen. .. 02 70
Bei Berufs⸗ und Sportbekleidungswaren, die nach besonders dafür angefertigten Zeichnungen und Schnitten als Modellware hergestellt werden, eine be⸗ sondere Leistung darstellen und nach allgemeiner Er⸗ fahrung bei der Art der Ausführung nur für einen eng begrenzten Personenkreis bestimmt sind, kann der Zuschlag für Fertigungsgemeinkosten bis zu 30 v. H. betragen.
(I) Für Bekleidungsstücke, für deren Anfertigung in den Tarifordnungen keine Wertstufe vorgesehen ist, z. B. Herrenmäntel aus Baumwolle, Trachtenjoppen, Trachten⸗ sakkos, Skijacken, Skijoppen, Skisakkos, Westen, Hosen, dürfen höchstens Mindestentgelte in einer der Wertstufe III ent⸗ sprechenden Höhe zugrunde gelegt werden.
02 45
(III) Für Bekleidungsstücke, für deren Anfertigung in
den Tarifordnungen überhaupt keine Regelung getroffen ist, dürfen höchstens die der Wertstufe III entsprechenden Ver— rechnungslöhne und Zuschläge für Zuschnitt⸗ und Fertigungs⸗ gemeinkosten zugrunde gelegt werden.
ZZuschlag für Verwaltungs⸗ und Vertriebsgemeinkosten und Gewinn leinschließlich des Wagnisses). 6 4 der Anordnung.)
44
einschließlich des ee — wird auf den .
der Werkstoffkosten und Fertigungskosten (Herstellkosten berechnet. Der höchstzulässige Hundertsatz ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Höchstzulässiger Hundertsatz bei Verarbeitung nach der tariflichen 636 Wertstufe⸗
ö V
Warenart 7 5
in Werkstätten und Heimarbeit
. Herrenoberbekleidung. 22 20 260 18 18 Lodenbekleidung, Trachten⸗ janker aus Wolle oder woll⸗ haltigen Stoffen, Lüster und Leinensakkos in Lüster⸗ verarbeitung Arbeitskleidung aus Wolle oder wollhaltigen Stoffen Knabenoberbekleidung .. Berufskleidung aus Köper , .Arbeitsbekleidung, Trach⸗ tenkleidung und Spezial⸗ schutzbekleidung aus Baum⸗ wolle und ähnlichen
19 Leinenjoppen aus Leinen,
Baumwolle oder ähnlichen m 20
Bei Herrenoberbekleidungs⸗, Berufs⸗ und Sportbeklei⸗ dungswaren, die nach besonders dafür angefertigten Zeich⸗ nungen und Schnitten als Modellware hergestellt werden, eine besondere Leistung darstellen und nach allgemeiner Er— fahrung bei der Art der Ausführung nur für einen eng be—
grenzten Personenkreis bestimmt sind, kann der Zuschlag für
Der Zuschleg für Verwaltung, Bertrieb und Gewinn —
Anlage .
Sonstige zulässige Zuschtäge und Aobschläge G 6 der Anordnung.) J. Zuschläge für Einzel⸗ und Maßbestellungen: a) Einzelanfertigung ohne Maßangaben . 5 v. 5. b) Einzelanfertigung mit 1 bis 4 Maßangaben 10 v. 8. c) Einzelanfertigung mit mehr als 4 Maß⸗ , 20 v. H. II. Zuschläge für Größensteigerung bei Kleinlinder⸗ und Knabengrößen: Ein Zuschlag von 5 v. H. je Größe darf für jede Größe, die über der Stückrechnungsgröße liegt, berechnet werden. Als Stückrechnungsgröße gilt: bei Kleinkinder⸗ und Knabengrößen von Größe 00—1 die Größe 0 2 , 2 , 1 0-6 . 36 . 112 .
n 1 1
Abschlãge: Ein Abschlag von 5 v. H. je Größe muß für alle Größen unter der Stückrechnungsgröße gewährt werden. Als Stückrechnungsgrößen gelten die unter II ge⸗ nannten Größen
*
. 10. . Grundlage für die Berechnung der Zu⸗ und Abschläge sind die nach dieser Anordnung zulässigen Preise der jeweiligen Stückrechnungsgröße.
Anweisung Nr. 5 / 1g41 der Reichsstelle für Holz — Hauptabteilung 1 — — 31/3 Nr. 1041/41 —. Vom 9. April 1941.
Betrifft: Nachweisung des Gerbrindenanfalls und Meldung des Gerbrindenverkaufs.
Auf Grund der 55 2 und 5. der Verordnung über die Er⸗
richtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) in Verbindung mit der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaft 6 Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGGBl. I S. 133) ergeht zur Ueberwachung der Aufbringung und des Verkaufs von Eichen- und Fichtengerbrinde der Ernte 1941 folgende Anweisung:
. J. Nachweisung des Gerbrindenanfalls. 1. Die Nachweisung des Gerbrindenanfalls erfolgt in
Verbindamg mit der Machtheisung des Holzeinschlags auf dem Vordruck ge, r gn, n, ssiehe Anweisung Nr. 2/
1941 der Reichsstelle fär Holz nn Hauptabteilung 1 — vom 1 Oktober 1940 — Deutscher Reichs- u. Preuß. Staatsanz. Nr. 231 vom 2. Oktober 1940 — RM Bl. Fr. 1940 S. 333).
2. Die Höhe des Aufkommens an Eichen- und Fichten⸗ gerhrinde ist dementsprechend durch alle Forstbetriebe und Waldnutzungsberechtigten des Staats- und des Nichtstaats⸗ waldes nach dem Stand vom
30. Juni (Gerbrindenaufkommen vom 1. April bis 30. Juni), 30. September (Gerbrindenaufkommen vom 1. April bis 30. September)
ien, ,. Wird der Nachweis des Gerbrindenanfalls zum 30. September nicht voll erbracht, so ist zum 30. November gegebenenfalls zusammen mit der Abschlußnachweisung für den Holzeinschlagz auf dem Vordruck „Holzeinschlagsnach⸗ weisung“ eine weitere Meldung zu erstatten, die den gefamten Gerbrindenanfall der Rindenernte 1941 erfassen muß.
3. Die Nachweisung des Gerbrindenanfalls umfaßt auch die vom Holzeinschlag des Forstwirtschaftsjahres 1912 ge⸗ wonnene Gerbrinde, sofern fie in der Gewinnungsperiode 1941 aufgebracht worden ist (Sommerschlägerungsgebiete, Einschlagsvorgriffe auf 1949).
4. Die Meldung der aufgebrachten Gerbrindenmenge er⸗ folgt in Doppelzentnern (1 . = 106 kg). Wird die Rinde nach Raummetern verkauft, so sind 1 rm —= 110 kg — 1,1 4z.
5. Nachzuweisen ist die bis zum jeweiligen Meldetermin tatsächlich a u fg earheitete, nicht die bis dahin verkaufte Gerbrinde. Soweit die aufgearbeitete Rinde noch nicht ge⸗ wogen ist, ist das Gewicht möglichst genau zu schätzen.
6. Waldeigentümer bzw. Waldnutzungsberechtigte, welche
die Gerbrindengewinnung an Holzkäufer oder sonstige Per⸗
Verwaltungs⸗ und Vertriebsgemeinkosten und Gewinn bis zu
30 v. H. betragen. 11.
Die Beibehaltung der Zuschläge für die Verwaltungs⸗ und Vertriebsgemeinkosten und den Gewinn (einschließlich des Wagnisses) setzt voraus, daß die Zuschlagsgrundlage gleich bleibt. Erhöhen stoffe oder die Verrechnungslöhne bei gleichen oder vergleich⸗
baren Waren im Durchschnitt gegenüber dem Stand des.
Jahres 1940, so müssen die Zuschläge 6 die Verwaltungs⸗ und Vertriebsgemeinkosten und der Gewinn unter sinn⸗ gemäßer Anwendung der Grundsätze des Runderlasses Nr. 137140 vom J. November 1940 (6 — 10-3038 — betr. Anwendung der Preisstopperordnung bei sogenannten kaltu— lierten Preisen ermäßigt werden. Jedes Unternehmen muß wenigstens halbjährlich nach besonderen von der Wirtschafts⸗ gruppe Bekleidungsindustrie mit meiner . heraus⸗ gegebenen Weisungen feststellen, ob eine irhöhung der durch⸗
schnittlichen Kosten der verarbeiteten Werkstoffe oder der
durchschnittlich aufgewendeten Verrechnungslöhne eingetreten ist Die Unterlagen über diese Feststellungen sind in Jahre lang aufzubewahren.
ich die Kosten für die verarbeiteten Werk⸗
schniltes ]
sonen übertragen haben, müssen auch die von diesen Personen aufgearbeiteten Gerbrindenmengen nachweisen.
„Im übrigen gelten, da der Nachweis des Gerbrinden— anfalls in Verbindung mit dem des Holzeinschlags auf den Holzeinschlagsnachweistingen erfolgt, die Bestimmungen für die Aufstellung, Einreichung, Prüfung und Zusammenstellung der Dolzeinschlagsnachweisungen auch für den Nachweis des Gerhrindenan falls ssiehe Abschn. I der Anweisung Nr. 2/1941 der Reichsstelle ö Holz — Hauptabteilung 1 — vom 1. Ok⸗ tober 1940 — Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsan eiger Nr. 231 vom 2. Oktober 1910 RMB Fv. 1940 S. 3353 —, und zwar auch dann, wenn in der Holzeinschlagsnachweisung nur Gerbrinde nachzuweisen ist.
II. Meldung des Gerbrindenverkaufs.
1. In sämtlichen Meldungen sind die abgeschlossenen Gerbrindenverkäufe durch den Waldeigentümer bzw. Wald⸗ , , an die zuständige Prüfungsstelle zu melden. Die Pflicht zur Erstattung dieser Verkaufsmeldung trifft den Waldeigentümer bzw. Waldnutzungsberechtigten auch dann, wenn der Verkauf der Gerbrinde durch Holzkäufer oder sonstige Personen erfolgt.
2. Die Verkaufsmeldung erfolgt durch Einsendung des k II (nicht III) an die zuständige Prü⸗ fungsstelle. ö
Die ö zur, Einsendung des Einkaufösscheinab⸗
entfällt für den Waldeigentümer bziw. Wald⸗