Reichs. und Staatsanzeiger Nr. P vom 23. April 1941. S8. 2
Betłanntmachung.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des 5 1 der Ver⸗ ordnung e Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der Schrift „Ein Kalender der Kriegsjahre“,
erausgegeben von John H. Matter, Zürich J., Hauptpost⸗ fach 500, Zürich, Genossenschaftsdruckerei, 1941, verboten.
Berlin, den 15. April 1941.
Der Reichsführer S und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J U: Müller.
Verfügung.
Der Reichsminister des Innern hat mit Erlaß vom 22. März 1941 — Pol. S IV DI P — 486/41 — festgestellt, daß die Eheleute Franz Beran und Marie geb. Herman volks⸗ und staats feindliche Bestrebungen gefördert haben.
Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens im Lande Oesterreich vom 18. November 1958 — RGBlI. 1 S. 1620 — in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsstatthalters von Oesterreich vom 30. Mai 1939 — B. Nr. S II G 406 XVII/39 — und dem Erlaß des Inspekteurs der Sicherheitspolizei und des SD vom 28. Juli 1939 — B. Nr. S II G — 108439 — wird hiermit das gesamte im Inland befindliche Vermögen des Ehepaares Franz Beran, geb. am 25. Juli 1901 in Berlin, und Marie Beran, geb. Herman, früher in Krummau, Noßberger Gasse 1911 wohnhaft gewesen, zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, ein⸗ gezogen.
Linz, den 16. April 1941.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Linz. Dr. Ba st.
Anordnung H 10
der Reichsstelle für Kohle über die endgültige Regelung der Hausbrandversorgung im Kohlenwirtschaftsjahr 1941142.
Vom 22. April 1941.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
A. Allgemeines. 1
Brennstoffe zur Versorgung des Hausbrandes dürfen im Kohlenwirtschaftsjahr 1941142 (1. April 1941 bis 31. März 1942) sowohl im Fernversand wie im Landabsatz nur nach den Bestimmungen dieser Anordnung zum Verbrauch oder zur Lagerung abgegeben oder bezogen werden.
82 (1) Zum Hausbrand gehört der Brennstoffbedarf
a) der Haushaltungen mit Einzelofenheizung (Ver⸗ brauchergruppe I, ;
b) der zentral beheizten Wohnhäuser, der Haushal⸗ tungen mit Stockwerksheizung und der zentralen Warmwasserversorgungsanlagen Verbraucher⸗ gruppe II), .
e) der Behörden und Anstalten (Verbrauchergruppe 110, d) der landwirtschaftlichen nichtmeldepflichtigen ) Be⸗ triebe (Verbrauchergruppe 1V), .
e) der gewerblichen nichtmeldepflichtigen ) Betriebe sowie der gewerblich und betrieblich benutzten Räume,
die nicht mit einer Haushaltung der Gruppe 1 in räumlichem Zusammenhang stehen (Verbraucher⸗ ruppe V), .
kh der Wehrmacht, der Waffen⸗sz und des Reichs⸗ arbeitsdienstes Verbrauchergruppe VV. .
(2) Die Reichsstelle für Kohle erläßt Ausführungsbestim⸗
mungen über die Versorgung der Wehrmacht, der Waffen⸗s und des Reichsarbeitsdienstes.
83 . Brennstoffe im Sinne dieser Anordnung (Hausbrand⸗ brennstoffe) sind: alle einheimischen und alle eingeführten Stein- und Braun⸗ kohlen einschließlich der Hartbraunkohlen (sudetenländische
Braunkohle, oberbayerische Pechkohle, ostmärkische Glanz⸗
kohle) sowie die aus diesen Kohlen hergestellten , Brennstoffe (wie Briketts, Zechenkoks, Gaskoks, Schwelkoks, Trockenkohle u. dgl.)
mit Ausnahme
a) von Koksgrus, Lösche und sonstigen Kohlen der Körnungen 0 bis 16 mm, die die Reichsstelle für Kohle bekanntgibt,
b) der Naßpreßsteine,
c) des Grudekokses,
d) der Rohbraunkohle aus den Bereichen der Kohlen⸗ verteilungsstellen für den ostelbischen, mitteldeutschen und rheinischen Braunkohlenbergbau sowie der Ober⸗ flözkohle aus dem Bereich der Kohlenverteilungs⸗ stelle für den sudetenländischen Kohlenbergbau.
84
(I) Händler ist, wer Hausbrandverbraucher beliefert.
(2) Kohlengroßhändler, Syndikate, Werke und . die Hausbrandverbraucher 3 Vereinigungen von Ver⸗ brauchern (Genossenschaften), öffentliche und private Betriebe, die Gefolgschaftslieferungen nach altem Brauch durchgeführt
aben und auch in Zukunft beibehalten wollen, gelten eben⸗ 6 als Händler.
*) Meldepflichtig sind alle gewerblichen Verbraucher, die von der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer als meldepflichtige Verbraucher im Sinne der Anordnung 2 anerkannt worden find und eine Firmen⸗Kennziffer erhalten haben.
§85 I) Lieferer ist, wer Händler beliefert. 2) Vorlieferer ist, wer Lieferer beliefert. (3 Hauptlieferer ist . a) im allgemeinen das liefernde Kohlensyndikat, ⸗ b) für einheimische Brennstoffe, die nicht durch ein Kohlensyndikat abgesetzt werden, das Lieferwerk, c) für eingeführte Brennstoffe der Einführer.
86
() Fernversand ist der Versand mittels öffentlicher Eisen⸗ bahnen oder Schiff.
() Landabsatz ist der Versand ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Eisenbahnen oder Schiff; zum Landabsatz gehört auch der Absatz von Gaskoks innerhalb der örtlichen Gasabgabebezirke der Gaswerke. . .
(3 Die Kohlenverteilungsstellen bestimmen 6 ihren Bereich im einzelnen, was als Fernversand oder Landabsatz
gilt. §87
Versorgungsbezirke im Sinne dieser Anordnung sind die Bezirke der Wirtschaftsämter (6 9 der Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung vom 27. August 1939 — RGBl. 1 S. 1495 —.
B. Belieferung der Versorgungsbezirke.
88
(1) Für das Kohlenwirtschaftsjahr 1941142 setzt die Reichsstelle für Kohle fest, bis zu welcher Höhe, in welchen Kohlenarten sowie von welchen Hauptlieferern die einzelnen Versorgungsbezirke mit Hausbrandbrennstoffen beliefert wer⸗ den dürfen (Hausbrandjahresmenge).
(2) Die Hausbrandjahresmenge kann auch in der Weise festgesetzt werden, daß die Reichsstelle für Kohle dem Landes⸗ wirtschaftsamt die auf seinen Bezirk . Gesamtjahres⸗ menge mitteilt und das Landeswirtschaftsamt seinerseits diese Menge auf die einzelnen Versorgungsbezirke verteilt. ᷣ
G) Das Landeswirtschaftsamt kann im Bedarfsfalle mit Einwilligung der Reichsstelle für Kohle einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Versorgungsbezirken seines Bezirks vornehmen.
C. Belieferung der Händler.
89
Die Wirtschaftsämter verteilen unter Mitwirkung der Obmänner der Händlerorganisationen die 96 ihren Bezirk entfallenden Hausbrandmengen auf die Händler (vgl. 8 , die ihren Bezirk beliefern, in Anlehnung an deren bisherige Bezüge.
§10
(1) Die Wirtschaftsämter erteilen jedem Händler über die 6 n entfallende Hausbrandmenge für jeden Hauptlieferer un J jede Kohlenart eine ö e n, bescheinigung). Dabei ist das als Anlage beigefügte Muster *) zu verwenden. Die Bescheinigung ist vom Wirtschaftsamt mit Unterschrift und Dienstsiegel zu versehen. .
(3) Eine Zweitausfertigung der Grundmengenbescheini⸗ gung ist vom Wirtschaftsamt unmittelbar dem Hauptlieferer zu Üübersenden. Eine weitere Ausfertigung verbleibt beim Wirtschaftsamt. . .
.
(1) Der Händler darf auf der Grundlage der ihm erteilten Grundmengenbescheinigungen Gesamtbestellungen für das enn, 1941542 aufgeben.
E) Diese Bestellungen müssen auf den von den Kohlen⸗ verteilungsstellen vorgeschriebenen Bestellscheinen erteilt wer⸗ den und sind nur gültig, wenn die Bestellscheine von dem Wirt⸗ schaftsamt, das die Grundmengenbescheinigung ausgestellt hat, nachgeprüft und abgestempelt *. .
(3) Lautet eine Grundmengenbescheinigung insgesamt oder für eine Brennstoffsorte auf eine Menge von weniger als 20 Tonnen, so darf der Händler eine Gesamtbestellung im Sinne dieser Anordnung nicht aufgeben, sondern muß sich in die Händlerkundenliste eines Lieferers eintragen lassen. Lie⸗ ferer, die solche Lieferaufträge entgegennehmen, haben eine Händlerkundenliste anzulegen und zu 5
8512 ,,, dürfen im Verkehr zwischen Haupt— lieferern, Vorlieferern, Lieferern und Händlern nur auf Grund dieser von den Wirtschaftsämtern abgestempelten Bestellscheine abgegeben und bezogen werden.
813 5 Lieferer und Vorlieferer können grundsätzlich nur bei den bisherigen Lieferern, Vorlieferern und Haupt⸗ lieferern bestellen. il. 194 Aenderungen des Lieferweges sind zu berücksichtigen.
§S 14
(1) Die Lieferer und Vorlieferer haben die . eine sofort und in voller Höhe weiterzugeben. Die Bestellscheine müssen spätestens am 15. Juni 1941 bei den Hauptlieferern vorliegen.
(E) . der Lieferer die in den Bestellscheinen . führten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, hat er die ursprünglichen Bestellscheine gegen entsprechende Teil⸗ bestellscheine beim Wirtschaftsamt umzutauschen.
§5 16 ;
(1) Die Lieferer oder Vorlieferer, die nach s 13 in . kommen, dürfen die Annahme von Beftellscheinen nur bei wich⸗ tigem Grund ablehnen.
2) Bestellscheine, die ein Lieferer oder Vorlieferer aus wichtigem Grund nicht annimmt, sind als notleidend an die zuständige Kohlenverteilungsstelle einzureichen. Die Kohlen⸗ verteilungsstellen haben für die Unterbringung der notleiden⸗
den Bestellscheine zu sorgen.
8 16
Die Kohlenverteilungsstellen oder die von . beauf⸗ tragten Stellen haben an Hand der vorliegenden Bestellscheine eine 3 zu führen, aus der zu ersehen ist, mit wel⸗ chen Brennstoffmengen, -arten und ⸗sorten sowie lber welche Lieferer oder Borlieferer die Händler beliefert werden. Auf dem Karteiblatt jedes a, müssen das zuständige Wirt⸗ schaftsamt und die Aufteilung der bestellten Mengen auf die Verbrauchergruppen angegeben sein.
Hier nicht abgedruckt.
ie seit dem 1. April 1941 eingetretenen
817
(I) Die Kohlenverteilungsstellen, Hauptlieferer, Vorlieferer und Lieferer haben im Rahmen der Transportmöglichkeiten dafür zu sorgen, daß die Händler so beliefert werden, wie es für die ordnungsgemäße Versorgung der Hausbrand ver⸗ braucher . ist.
(2) Die Hauptlieferer, Vorlieferer und Lieferer haben 6 , notwendigen organisatorischen Einrichtungen zu treffen. .
(3) Soweit Abrufe von den Hauptlieferern vorgeschrieben sind, haben die Händler die Abrufe so zu erteilen, wie es für die ordnungsgemäße Versorgung ihrer Kunden erforderlich ist.
518 Die Lieferung in jeder Brennstoffart darf die dem Händ⸗ ler für das Kohlenwirtschaftsjahr 1941542 zugeteilte Grund⸗ menge so weit übersteigen, daß eine Waggonladung möglich ist. Die Vorschrift des 5 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
. §19
(1) Jede Lieferung von Hausbrandbrennstoffen an einen Händler muß dem Wirtschaftsamt angezeigt werden, das die Grundmengenbescheinigung ausgestellt und die Bestellscheine abgestempelt hat.
(2) Die Kohlenverteilungsstellen bestimmen im Ein⸗ vernehmen mit der Reichsstelle für Kohle, wer zur Anzeige verpflichtet ist (Syndikate oder Werke oder Großhändler.
(3) Die Syndikate, Werke und Großhändler haben, sofern sie unmittelbar an die Verbraucher liefern, dem für die Verbraucher zuständigen Wirtschaftsamt die Anzeige zu er⸗ tatten.
l (ch Die Kohlenverteilungsstellen können im Einver⸗ nehmen mit der Reichsstelle für Kohle besondere Bestim⸗ mungen über die Durchführung der Anzeigepflicht bei Schiffs⸗ sammelladungen treffen. ö .
(5) Der Lieferer, der fuhrenweise an Händler abgibt, hat dem eigenen und dem für den Händler zuständigen Wirtschaftsamt Anzeige zu erstatten. . .
(6) Die Anzeigen haben den von der Reichsstelle für Kohle aufgestellten Anforderungen zu entsprechen.
§5 20 Die Wirtschaftsämter haben zu überwachen, daß alle Händler gemäß den erlassenen . und Richt⸗ linien beliefert werden. Sie melden Fälle ungenügender Belieferung der zuständigen Kohlenverteilungsstelle. §8 21 Die Händler sind gehalten, art⸗ und sortenähnliche Brennstoffe anzunehmen, wenn die bestellten Brennstoffe
nicht geliefert werden können. Im Falle des 5 32 Abf. 2 sind sie auch zur Annahme andersartiger Brennstoffe ver⸗ pflichtet. D. Belieferung der Verbraucher. §5 22 .
(1) Die Händler dürfen über alle am 1. April 1941 bei ihnen vorhandenen und alle im Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42 eingehenden Hausbrandbrennstoffe nur mit Genehmigung des zuständigen Wirtschaftsamtes verfügen. .
(2) Die Genehmigung kann auch durch eine allgemeine Bestimmung erteilt werden, daß die Verbraucher oder Ver⸗ brauchergruppen mit den von den Wirtschaftsämtern frei gegebenen Mengen beliefert werden dürfen. .
8 23
(1) Die Händler haben für jede Verbrauchergruppe (vgl. 5 2 Abs. I) eine Kundenliste oder Kartei nach vorge⸗ schriebenem Muster anzulegen und laufend zu führen.
() Im Verkehr zwischen Händlern und Verbrauchern dürfen Hausbrandbrennstoffe nur abgegeben und bezogen werden:
a) auf Grund einer Eintragung in die Kundenliste eines Händlers oder .
b) auf Grund einer Kohlenbezugskarte in Verbindung mit der Eintragung in die Kundenliste eines Händ⸗ lers oder . ö
e) in Sonderfällen auf Grund der Reichskarte für Kohle. 1
§ 24
(1) Die Landeswirtschaftsämter setzen fest, mit welchen Mengen sich die Verbraucher in die Kundenlisten der Händler eintragen lassen dürfen. Die Wirtschaftsämter erlassen ent⸗ sprechende amtliche Bekanntmachungen. .
(2) Die Wirtschaftsämter setzen unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Händler fest, welche nn gn jeweils ausgeliefert und bezogen werden dürfen und erlassen hierüber amtliche Bekanntmachungen.
§ 25 ö
(1) Die Händler dürfen nur die Verbraucher beliefern, die am 1. April 1941 in ihre Kundenliste eingetragen waren.
(I) Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Wirtschaftsamt Ausnahmen zulassen. ö. solchen Fällen soll der Verbraucher einen Händler in der Nähe der Verbrauchs- stelle wählen.
§ 26 .
(I) Die Belieferung der Verbraucher mit Sausbrand⸗ . erfolgt gründsätzlich durch den Kohleneinzel⸗ ändler.
(2) Kohlengroßhändler, Syndikate, Werke, a . und Vereinigungen von Verbrauchern (Genossenschaften) dürfen weiterliefern, sofern sie Hausbrandbrennstoffe bisher schon üblicherweise unmittelbar an die Verbraucher geliefert haben und auch in Zukunft weiterliefern wollen, Landwirt schaftliche und gewerbliche Betriebe, die Gefolgschaftsliefe⸗ rungen nach altem Brauch durchgeführt haben, dürfen diese Bezugsart im bisherigen Umfang beibehalten.
§ 27
() Brennstofferzeuger, die bisher auf Grund von tarif⸗ lichen oder vertraglichen Bestimmungen Deputatkohlen ge⸗ liefert haben, dürfen Deputatkohlen in ihrem Bergbaubezirk an die Gefolgschaftsmitglieder ihrer Bergiwerks⸗ und Hütten⸗ betriebe und ihrer mit dem Bergwerksbetrieb in örtlichem und betrieblichem Zusammenhang stehenden Anlagen sowie an Pensionäre, Invaliden und Bergmannswitwen in der bisherigen Höhe weiterliefern, wenn die Anfuhr im Wege des Landabsatzes geschieht. .
Reichs. und Staatsanzeiger . . n n nn nee,. S. 3
E) Die im Abs. 1 aufgeführten Deputatberechtigten
unterliegen nicht den Verteilungsgrundsätzen der Wirt⸗
schaftsämter. 328 ö
Wer mit Brennholz, Brenntorf oder sonstigen nach a,,, nicht bewirtschafteten Brennstoffen ver⸗ sorgt wird, darf mit Hausbrandbrennstoffen nicht beliefert . Wer zu einem wesentlichen Teil mit Brennholz, Brenntorf oder sonstigen nach dieser Anordnung nicht bewirt⸗ schafteten festen Brennstoffen versorgt wird, darf nur in Höhe der nicht gedeckten Restmenge seines nachweislichen
: ; iefert werden. ; ö . mit Brennholz, Brenntorf oder sonstigen nicht bewirtschafteten Brennstoffen ist ein Kauf⸗ abschluß oder eine sonstige feste Lieferzusage gleichzusetzen. (ch Die Reichsstelle für Kohle kann bestimmen, daß Ver⸗ braucher, die auf andere Weise, (z. B. Fernheizung, Gas,
Strom) versorgt werden, Beschränkungen beim Bezuge von
Hausbrandbrennstoffen unterworfen werden. . . G5) Die Reichsstelle für Kohle erläßt hierzu nähere Richt⸗
linien. 5 29
Die Händler sind für eine ordnungsgemäße und gerechte Belieferung der bei ihnen eingetragenen Verbraucher ver⸗ antwortlich.
§ 30
Die Wirtschaftsämter haben laufend nachzuprüfen, .
a) ob die Händler die Kundenlisten ordnungsgemäß führen, .
b) ob die Händler die Anordnungen und Anweisungen beachten.
§8 31 Die Wirtschaftsämter können bestimmen, daß ein Teil der Anlieferungen einzulagern ist.
8§ 32
(1) Ein Verbraucher, der lagern kann, verliert seinen Anspruüch auf Lieferung, wenn er die bestellten Brennstoffe nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm vom Händler ange⸗ boten werden, annimmt.
(2) Die Reichsstelle für Kohle kann anordnen, daß an⸗ statt der bestellten Brennstoffe andersartige Brennstofse ge⸗ liefert werden.
(3) Der Verbraucher ist gehalten, art⸗ und sortenähnliche Brennstoffe anzunehmen, wenn die bestellten Brennstoffarten und ⸗sorten nicht geliefert werden können.
(4 Die Verbraucher sind verpflichtet, die ihnen ge⸗ lieferten Brennstoffe sparsam und für den richtigen Zweck zu verwenden.
§ 33
Die Wirtschaftsämter haben das Verhältnis von Lager⸗ Ktöglichkeiten und ermitteltem Brennstoffbedarf in ihren Be⸗ zirken festzustellen und erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den Organisationen der Händler Maßnahmen zur Sicher⸗ stellung des notwendigen Lagerraumes zu treffen.
§ 34 . (I) Die Verbraucher mit wechselndem Standort und ähn⸗
liche von der Reichsstelle für Kohle bezeichnete Verbraucher, die
sich nicht in die Kundenliste eines Händlers eintragen lassen können, erhalten Reichskarten für Kohle. Die Reichskarte 6 Kohle (Ausgabe C) enthält 29 abtrennbare Abschnitte; ie Reichskarte für Kohle (Ausgabe D) enthält 5 abtrenn⸗ bare Abschnitte. Jeder Abschnitt berechtigt zum Bezuge von 50 kg Steinkohlen oder der auf der Reichskarte für Kohle angegebenen Menge anderer Brennstoffe.
(2) Die Abschnitte der Reichskarte für Kohle sind vom Wirtschaftsamt gegen Bestellscheine umzutauschen. Ein solcher Bestellschein berechtigt nur dann zum waggonweisen Bezug, wenn die nach dem Bestellschein zustehende Menge eine Eisenbahnwagenladung erreicht.
8 35 Alle nach dem 31. März 1941 an die Verbraucher aus⸗ 5 Mengen sind auf ihre Bezugsmenge für das Koh⸗ enwirtschaftsjahr 1941/42 anzurechnen.
E. Uebergangsbestimmungen.
8 36 Hauptlieferer, Vorlieferer und Lieferer dürfen bis zum Vorliegen der Bestellscheine monatlich in Höhe von isio der in der Zeit vom 15. April 1940 bis zum 381. Januar 1941 gelieferten Mengen weiterliefern.
8 37 Auf die für das Kohlenwirtschaftsjahr 1941,42 bestellten Mengen sind anzurechnen:
a) alle Mengen, die bei schiffsweiser Lieferung nach dem fad März 1941 bei den Empfängern eingegangen ind; -
M) alle übrigen Mengen, die nach dem 81. März 194 an Händler ö wurden.
F. Schluß⸗ und Strafbestimmungen. 8 38 Alle nach früheren Anordnungen der Reichsstelle für Kohle und des 8, , , ars . Unterlagen (Anträge, Kundenlisten, arteien, Hausbrand⸗ bestellscheine usw.) sind bis zum 31. März 1945 aufzubewahren.
§8 39
(4 ) Die Reichsstelle für Kohle erläßt die zur Durch⸗ führung dieser . erforderlichen and fh n. ö
Die Reichsstelle für Kohle kann beim Vorli ⸗ sonderer . die Abgabe oder den Bezug . brandbrennstoffen abweichend von den Bestimmungen dieser . regeln.
ie Bekanntmachung der Ausführungsbestimmunge
und der Sonderregelungen ö Abs. 2 e e nnen erfolgt nach Ermessen der eichsstelle für Kohle.
§ 40 lx. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und egen die zu ihrer y und Ausführung ergehenden gin mu gen werden nach den §§ 10, Tr fz der Ver⸗ ; , über den Warenverkehr und den Strafvorschriften er Verordnung über Strafen und Zuwiderhandlungen auf
dem Gebiete der Bewirtschaftung He 89 ränkter Erzeug⸗ nisse (Verbrauchsregelungs⸗Stra ungf vom 6. April 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 610) bestraft. S) In gleicher Weise wird bestrast, wer die Bestimmun⸗ gen dieser Anordnung sowie die zu lhrer Ergänzung und Ausführung ergehenden Bestimmungen umgeht.
§ 41
(I) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1941 in Kraft.
(27) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten sowie in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.
(3) Die Anordnung H 9 der Reichsstelle für Kohle tritt mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung außer Kraft; gleich⸗ zeitig tritt die Anordnung 8 in den Teilen der eingegliederten Ostgebiete, in denen sie bisher noch gegolten hat, außer Kraft.
Berlin, den 22. April 1941. Der Reichsbeauftragte für Kohle. Paul Pleiger.
Bekanntmachung
Die am 22. April 1941 ausgegebene Nummer 42 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung zur Aenderung der Ausführungsverordnung zum Reichsmietengesetz. Vom 8. April 1941.
Verordnung über die . der Vorschriften über Flaggen, das Hoheitszeichen des Reichs und die Reichssiegel in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 15. April 1941.
Zweite Ausführungsbestimmung zur Verordnung über das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz, Vom 16. April 1941.
Zweite Verordnung über die Aufhebung der Finanz- prokuratur Wien. Vom 19. April 1941.
Verordnung über die Gewährung einer Alterszulage für Wehrdienstbeschadigte. Vom 20. April 1941.
Umfang: „z Bogen. Verkaufspreis; 9, l5 Ht.M. Postversen⸗ dungsgebühren: (03 Kat für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 9620.
Berlin NW 40, den 23. April 1941. Reichsverlagsamt. J. V.:: Stern.
WMWirtfchaftsteil.
Kriegsfinanzierung aus eigener Kraft. Ein Vortrag von Präsident Puhl.
Im Rahmen einer von dem Deutschen Institut für Bank⸗ wissenschaft und Bankwesen in Stuttgart veranstalteten Vor⸗ tragsreihe sprach der geschäftsführende Vizepräsident der Deutschen Reichsbank Emil Puh über das Thema „Kriegsfinanzierung aus eigener Kraft“. Präsident 7 ging von der Feststellung aus, daß die deutsche Staats- und Wirtschaftsführung sich der Totalität eines modernes Krieges — ein Begriff, der erstmalig im Jahre
1939 in seiner vollen praktischen Bedeutung erkannt worden ist — ; . nte Kassenhaltung begründet. Präsident Puhl unterstrich in diesem
rechtzeitig bewußt geworden ist und es nicht an entsprechenden Vorkehrungen hat fehlen lassen. Es ist nicht zu bezweifeln, daß auch in der Kriegführung die sog. Imponderabilien — d. h. hier vor
allem die beglückende Synthese von Führung und Volk, Front und Heimat — don höchster Bedeutung sind. Aber selbst unter rein ü J u durch Erfassung alles irgendwie verfügbaren Geldkapitals für die
ökonomischen Gesichtspunkten ist unsere Kriegswirtschaft und
Kriegsfinanzierung weit besser fundiert, als unsere Gegner wahr- haben möchten. Wie bei der Durchführung der bisherigen großen Finanzierungsaufgaben, deren Methoden im Grundsätzlichen bei⸗
behalten worden sind, so geht auch heute alles mit rechten Dingen zu. Der Erfolg unserer Kriegsfinanzierung beruht zu einem sehr roßen Teil auf der Ueberlegenheit des deutschen Wirtschafts⸗ ie. Im Liberalismus ist die Wirtschaft dem Staate zu⸗ mindest koordiniert, zur Deckung des Kriegsbedarfs bleibt dem Staate hier im wesentlichen nur die mittelbare Einflußnahme auf die Wirtschaft durch Anwendung monetärer Mittel. Erst auf diesem Umwege erreicht er also eine — naturgemäß langsame und mit starken Reibungen verbundene — Umstellung auf die Kriegs⸗ wirtschaft und eine in sozialer Hinsicht sehr problematische Be⸗ schränkung des privaten Güterkonsums. Der autoritäre Staat da⸗ egen kann die Wirtschaft unmittelbar beeinflussen; Lenkung der rzeugung wie des Arbeitseinsatzes, Rohstoffbewirtschaftung und Rationierung der Verbrauchsgüter, Preis⸗ und HJ Investitionskontrolle und Devisenbewirtschaftung sind die bekann⸗ testen Mittel, deren er sich bedient.
Es ist augenscheinlich, daß unter solchen Umständen ein ver⸗ meintliches finanzielles Uebergewicht der Feindmächte nur auf dem Papier stehen konnte. Gewiß hatte Deutschland den gegne⸗ rischen Beständen an Gold, . und Auslandsanlagen keinen derartigen Kriegsschatz gegenüberzustellen. Aber ebenso sicher ist es, daß das „reiche“ England sich heute schon in Finanznöten befindet, während die ben , Finanzkraft im Kriege noch zu⸗ genommen (. Deutschland hat sich, wie Präsident Puhl be⸗ tonte, von Anfang an ausschließlich auf die eigene Kraft ver⸗ lassen. Es hat die Kriegsfinanzierung völlig aus eigenen Mitteln, , im Wege einer „Finanzautarkie“, durchgeführt. Wir haben hierbei in keiner Weise auf die 6 des Auslandes zu rück⸗ . ae, können feststellen daß unsere gegenwärtigen luslandsschulden nur noch einen Bruchteil der gesamten Aus⸗ landsverschuldung des Jahres 19831 ausnigchen. In der Erkennt⸗ nis, 6 ein nener Krieg zugleich ein Wirtschaftskrieg schärfsten Ausmaßes sein würde, haben wir also bereits im Frieden eine möglichst große wehrwirtschaftliche Selbständigkeit zu erreichen uns bemüht. Der Vierjahresplan ist das markanteste Beispiel hierfür. Außerdem haben wir, statt Güteransprüche zu horten, uns die Kriegsgüter selbst beschafft.
Zur K der k im Kriege 3 sich Deutschlaud bewußt auf die Erschließung der nationalen
uellen, nämlich Volksvermögen und Volkseinkommen, . Soweit es * hierbei darum handelt, dem Staat die zur Kriegs⸗ führung erforderlichen Mittel zu beschaffen, liegt im Grunde nur in Verteilungsproblem vor, dessen Lösung in der gesteuerten Wirtschaft keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereitet. Das eigentliche Problem besteht darin, auch im Kriege Geldvolumen und Gütermenge in Uebereinstimmung zu halten. Um Störungen im Prxeisgefüge und damit im Geldwert von vornherein aus— zuschalten, ist es notwendig, daß das Geld, dem keine Konsum⸗ i gegenüberstehen, seiner Zahlungsmittelfunktionen entkleidet, h. gespart wird. Dieses Sparen kann einmal im Steuerwege
erzwungen werden, zum anderen wird es freiwillig vor sich gehen
und zur Bildung von Sparkapital führen, das dem Staat auf dem Kreditwege dienstbar gemacht wird.
Beide Wege, die Steuererhebung wie die Kreditaufnahme, werden in Ten tfchland — wie Präsident Puhl an Hand von ein⸗
drucksvollen . darlegte — mit wachsendem Erfolge abei wird besonderer Nachdruck auf die Steuer⸗
beschritten. finanzierung gelegt, da sie eine definitive Deckung der Kriegs⸗ kosten bedeutet und überschüssige . endgültig zum Ver⸗
schwinden bringt. Wenn das Reich dieses Finanziemingsmittel nicht in noch stärkerem Maße anwendet, so geschieht dies, um in
der deutschen r a Leistungswillen und Leistungs fähigkeit nicht nur zu erhalten, sondern noch zu stärken. Die freien Geld⸗ mittel, die nicht im Steuerwege abgeschöpft werden und die sich in der Form von Spareinlagen und sonstigen Bankguthaben bei den Kreditinstituten niederschlagen, werden den . des Reiches so dienstbar gemacht, daß sowohl der Notwendigkeit einer möglichst ger e igen Sterilisierung der nicht zum Juge kom⸗ menden Kaufkraft während der Zeit der . chränkun als auch der Verschiedenaxtigkeit der verfügbaren Geldmitte Rechnung getragen wird. Für den Erfolg dieser Kreditfinanzie—⸗ rung waren die e,. wachsende Sparkapitalbildung — ein Beweis für das Vertrauen des . Volkes zu seiner Füh⸗ 66 — und die durch eine ng Reihe wichtiger und umfassender Vorbereitungsmaßnahmen, die bis auf das Jahr 1933 zurück⸗
gehen, erreichte volle Funktionsfähigkeit und große Ergiebigkeit
der Krebitmärkte maßgeblich. Von wesentlicher Bedeutung war dabei, daß die Bestrebungen um einen weiteren organischen Zins⸗ abbau, die von der Reichsbank wirksam pie er wurden, zu einer fühlbaren Verbilligung des Reichskredits führten.
Zur Geldschöpfung als Mittel der inneren Kriegsfinanzierun ührte Präsident Puhl aus, daß Deutschland den Krie Enn ie äußerste Anspannung aller . Kräfte, aus dem Ergebnis der laufenden und teilweise auch der , . Arbeit 36 ziert. Das heißt aber nicht, daß der Notenbankkredit nun ohne
jede Bedeutung ist; er spielt im Gegenteil eine sehr bedeutsame Rolle. Die bei der Reichsbank aufgenommenen Kredite sichern dem Reich eine stetige Bewegungsfreiheit auch auf finanz⸗ politischem Gebiet. Sie sind als Ueberbrückungskredite den Be⸗ triebskrediten der Privatwirtschaft vergleichbar und wie diefe naturgemäß „Revolvings“. Im Rahmen der gesamten Kriegs⸗ finanzierung nimmt die Notenbankinanspruchnahme durchaus keine überragende Stellung ein. Man kann dies leicht aus der im Votenbankstatus meistbeachteten Zahl, dem Notenumlauf, ablesen. Dessen Erhöhung ist zudem hauptsächlich noch durch Gebiets⸗ zuwachs, teilweise verlangsamten Geldumlauf und k
Zusammenhang den währungspolitisch außerordentlich erfreulichen ene daß die Reichsbank nach dem unmittelbaren Krediteinsatz in den ersten Jahren nach 1933 mit der allmählichen Erstarkung des Geld- und Kapitalmarktes mehr und mehr nur mittelbar, d.h.
öffentlichen Finanzierungsaufgaben, dem Reich dienstbar zu sein brauchte. Völlig abwegig wäre es, wie Präsident Puhl mit Nach⸗ druck betonte, etwa zwischen dem gestiegenen Geldvolumen und den auf einigen Gebieten eingetretenen Preissteigerungen einen Zu— sammenhang konstruieren zu wollen. Denn soweit eiche eingetre⸗ ten sind, haben sie keinerlei monetäre Ursachen, sondern sie sind lediglich durch im Kriege unvermeidliche Umstellungen in der Gütererzeugung und Rohstoffbeschaffung bedingt. Sie werden des⸗ halb erforderlichenfalls nach dem Kriege wieder beseitigt werden können bzw. von selbst verschwinden.
Die deutsche Kriegsfinanzierung ist. entsprechend der Not— wendigkeit, zumindest gütermäßig die lier e r ausschließläch in der Gegenwart zu decken, ausgerichtet worden. Neben dem Volkseinkommen mußte zum Teil auch das Volksvermögen ein⸗ gesetzt werden. Die hierbei eingetretenen Auflösungen von Lagerbeständen und Investitionsrückstellungen werden sich aber ohne allzu große Schwierigkeiten wieder aufholen lassen. Dies wird auch notwendig sein angesichts der großen Aufgaben, die die deutsche Wirtschaft in einem endlich befriedeten Europa er⸗ warten und die auch große Anstrengungen auf finanziellem Gebiet erfordern werden. Wenn es auch verfrüht wäre, heute
schon über die Möglichkeiten der Durchführung dieser Aufgaben
zu sprechen, so dürfen wir doch sicher sein, daß das national— sozialistische Deutschland nicht nur zu siegen weiß, sondern auch verstehen wird, den Sieg sinnvoll zu nutzen. Es wird bestimmt der Aufgabe gewachsen sein, nicht nur die innerdeutschen wirt- schaftlichen Vorhaben finanzieren, sondern auch in finanzwirt⸗ schaftlicher und währungsmäßiger Beziehung die Probleme lösen zu können, die sich aus der zentralen Stellung Deutschlands im europäischen Raum bei der wirtschaftlichen Neuordnung unseres Kontinents ergeben werden.
Koftenrechnung und Preisbildung in der Industrie.
Im Nahmen der von der Wirtschafts kammer Berlin⸗Bran⸗ denburg, Industrie⸗Abteilung, und der Deutschen Gesellschaft für Betriebswirtschaft in der Universität Berlin veranstalteten Vor⸗ tragsfolge Kostenrechnung und Preisbildung in der Industrie“ sprach am Dienstag, dem 22. April 1941, Dipl⸗Kfm. Karl Beck, Direktor der Papierfabrik Oskar Dietrich, Weißenfels, über: „Kostenarten⸗ und Kostenstellen rechnung: Erfasfung und Verrech⸗ nung der Kosten; die kalkulatorischen Kosten“.
Buchhaltung und Kostenrechnung sind zweckbestimmt, sie dienen immer in erster Linie einem bestimmten Betriebe, darüber . den Fachgruppen und Preisvereinigungen. Einheitkich⸗ eit für alle Wirtschaftsgruppen ist nicht erreichbar. Immer sollen jedoch aufgezeigt werden: Neben den Beständen der Erfolg nach seinen Ursachen, betriebsfremde Posten getrennt von den kalkulierbaren, eine richtige Verteilung auf . Wertschwan⸗ kungen sollen aufgefangen, die Kosten in Kostenarten, nach Kostenstellen, für die Kostenträger ausgewiesen werden. Der In⸗ ö. der Konten für Kostenarten soll eindeutig sein; gemischte onten, saldierte Konten sind zu vermeiden. Die Untergliede⸗ rung der Kostengruppen hängt von dem Zwecke und der Befriebs⸗ größe ab. Das Gesetz der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Die Buchhaltung selbst ist durch Nebenbücher, statistische Au fzeich⸗ nungen, Kosten⸗Verteilungsbogen zu entlasten. Bei Divisions⸗ kalkulation sind vielfach Kostenstellen nicht nötig, sonst ist Auf⸗ teilung der Kostenarten auf Kostenstellen nötig (Betriebsabrech⸗
nungsbogen); wichtig dabei sind die Verteilungsschlüssel, ebenso
geeignete Vordrucke. Betriebsvergleich ist nur für Kostenarten und Kostenstellen möglich. Alle diese Tatsachen wurden an zahl⸗ reichen Beispielen aus der Praxis erläutert, ebenso die wichtigen lalkulatorischen Kostenarten (Äbschreibungen, Zinsen auf das betriebsngtwendige Kapital, Unternehmerlohn und Wagnisse). Die . besonders über die Abschreibungen, zeigten, daß zwar schon viel Vorarbeit für die Vereinheitlichung der KLosten rechnung geleistet worden ist, trotzdem aber noch zahlreiche Probleme zu lösen sind, so daß befonders den Fachgruppen noch viel praktische Arbeit bevorsteht.
. Notierungen der Kommission des Verliner Metallbörsenvorstandes
vom 23. April 1941. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhũttengluminium, 99 oo in Blöcken 133 Ru für 100 kg
137 . Antimon⸗Regulus . — Feinsilberx·· . . . 36, 80 —- 38 80
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