è — — ö * m — r, , — 5855
Reichs und Staatsanzeiger Nr'r. 95 vom 25. April 1941.
a ,.
Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von höchstens 2 v. H. über 8. en, Lombardzinssatz der Reichsbank auf die rückständige Leistung verlangen.
( In welcher Weise Zahlungen des Darlehnsnehmers auf fällige Forderungen jeder Art verrechnet werden, bestimmt die Landschaft.
(5) Der Darlehnsnehmer hat sämtliche Kosten (Gebühren, Steuern und Auslagen) zu tragen, die bei der Vorbereitung des Darlehnsgeschäftes und weiterhin in Ansehung des Dar⸗ lehns und des Grundpfandrechts entstehen. Die Landschaft kann eine Kostenordnung erlassen.
584 ; . (1) Der Darlehnsnehmer untersteht einer Ueberwachung des Betriebes der beliehenen Grundstücke nach näherer Be⸗ stimmung der Landschaft. Im Falle der Verpachtung der beliehenen Grundstücke ist er verpflichtet, dem Pächter die Duldung der Ueberwachung aufzuerlegen.
6 Die Kosten der Ueberwachung, insbesondere einer
Besichtigung des Grundstückes, hat der Darlehnsnehmer zu tragen. Die Landschaft kann im einzelnen Fall von der Ein⸗ forderung der Kosten ganz oder teilweise absehen.
56 (M Die in den Jahresleistungen enthaltenen Tilgungs⸗ beiträge sind einem besonderen Fonds (Tilgungsfonds) zuzu⸗ führen, der dazu dient, den Darlehnsnehmern die Rückzahlun des Darlehns zu erleichtern. Dem Tilgungsfonds sind . die aus seiner Anlegung e, ,. Zinsen und die von den Darlehnsnehmern geleisteten außerordentlichen Zahlun⸗ 7 (Zuzahlungen nach § 7 dieser Beleihungs⸗ und Pfand⸗ riefordnung) zuzuführen. Die Landschaft kann jedoch an⸗ ordnen, daß die Tilgungsbeiträge im Falle der Gewährung eines Zusatzdarlehns ganz oder teilweise zur Tilgung des Zusatzdarlehns verwendet werden.
(2) Der Tilgungsfonds ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Landschaft, und zwar gesondert nach den ein—⸗ zelnen Pfandbriefarten, zu verwalten. Mindestens jährlich einmal sind die eingegangenen Barbeträge in Pfandbriefen der Art und desselben Zinssatzes zu belegen, die für das in Betracht kommende Darlehn ausgegeben sind. Den erforder⸗ lichen Pfandbriefbetrag hat die Landschaft nach ihrer Wahl auf Kosten der Darlehnsnehmer entweder aufzukündigen oder anderweit zu beschaffen.
(3) Für jedes beliehene Grundstück ist eine besondere
Tilgungsrechnung zu führen, in der dem Darlehnsnehmer der Anteil am Gesamtbestand des Tilgungsfonds gutzuschreiben ist, der sich aus den bon ihm zum Tilgungsfonds geleisteten Beiträgen und außerordentlichen Zahlungen nebst den auf⸗ gekommenen Zinsen und der Belegung der Barbestände (Abs. 2) ergibt (Tilgungsguthaben). Werden die als Tilgungs⸗ eiträge eingegangenen Barbeträge in Pfandbriefen zu einem Kurse belegt, der unter dem Nennwert liegt, so ist die Land⸗ schaft befugt, den sich daraus ergebenden Kursgewinn so lange zu ihrem Vermögen zu vereinnahmen, bis die Hauptrücklage die in § 20 Abs. J der Satzung vorgesehene Höhe erreicht hat. (R Der Darlehnsnehmer kann nach Maßgabe der 88 8, 9 und 11 verlangen, daß ein seinem Tilgungsguthaben ent⸗ sprechender Teil des Bestandes des Tilgungsfonds zur Rück⸗ zahlung des Darlehns oder zur Krediterneuerung zur Ver⸗ fügung gestellt wird. 1 ͤ 36
(¶ ĩ Die Rechte des Darlehnsnehmers am Tilgungsfonds G 5 Abs. 3 und H) sind Bestandteile des 1 und gehen, ohne daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, auf den jeweiligen Grundstückseigentümer über. Sie können, soweit die Beleihungs⸗ und Pfandbriefordnung nicht etwas anderes bestimmt, ohne das Grundstück weder abgetreten noch verpfändet, noch von einem Dritten im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung in Anspruch ge⸗ nommen werden.
(2) Die Landschaft ist befugt, das Tilgungsguthaben jederzeit durch Verrechnung oder Krediternenerung wegen aller fälligen Forderungen in Anspruch zu nehmen, die ihr . Grund der Satzung oder der Schuldurkunde aus der Her⸗ 9. e von Zwangsverwaltungsvorschüssen oder aus einem sonstigen mit der Gewährung von Darlehn zusammenhängen⸗ den Rechtsgrund gegen den Darlehnsnehmer zustehen.
(3) Im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstückes gehen die Rechte des Darlehnsnehmers am Tilgungsfonds nur dann auf den Ersteher über, wenn das der Landschaft . Grundpfandrecht bei der Feststellung des geringsten
ebotes berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist (§ 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1857 — Reichsgesetzbl.
S. N)., Liegt diese Vöraussetzung nicht vor, so gilt mit dem Verteilungstermin das Tilgungsguthaben als zur Befriedi⸗ gung der Ansprüche der Landschaft verwendet; es wird in erster Linie auf denjenigen Teil der Ansprüche der Landschaft
angerechnet, der durch das Meistgebot nicht gedeckt ist.
() Der Darlehnsnehmer kann zugunsten der Bank der Danzig⸗Westpreußischen Landschaft wegen einer dieser zu⸗ stehenden Forderung das Tilgungsguthaben mit Zustimmung der Landschast sperren lassen. Hierzu genügt die auf Antrag des Darlehnsnehmers mit Zustimmung der Landschaft er— folgende Eintragung eines Sperrvermerks in die Tilgungs⸗ rechnung des Darlehnsnehmers. Auf Grund des Sperr⸗ vermerks kann die Bank wegen ihrer Forderung an Stelle des Darlehnsnehmers Krediternenerung aus dem Tilgungs⸗ guthaben in Anspruch nehmen. Die Landschaft hat die Kredit⸗ erneuerung auf Antrag der Bank zu bewirken und dieser die Pfandbriefe auszuhändigen; die Bank erwirbt damit ein
Pfandrecht an den Pfandbriefen. 87
() Der Darlehnsnehmer ist befugt, die ordentliche Tilgung durch Zuzahlungen zum Tilgungsfonds zu verstärken, sofern dies nicht bei Gewährung des Darlehns auf bestimmte Zeit ausgeschlofsen worden ist. Die Zuzahlungen zum Til⸗
gungsfonds können erfolgen: 3 in barem Geld,
neuerungsscheinen einzureichen; sie werden na wert angerechnet.
(2) Bare Zuzahlungen zum Tilgungsfonds sind in Pfand⸗ briefen derselben Art und desselben Zinssatzes zu . in
denen das Darlehn gewährt ist G 5 Abs. I).
Darlehns erreicht, so kann
in Pfandbriesen derselben Art und desselben Zins⸗ e in denen das Darlehn gewährt ist. Die Pfanddriefe ind mit den zugehörigen, noch nicht fälligen . und Er⸗
ihrem Nenn⸗
4 ö 8 (1 t das Tilgungsguthaben den Nennbetrag des . = Darlehnsnehmer zum Schlusse des Halbjahres, das für die Verzinsung der als Darlehn ge⸗
währten Pfandbriefart läuft (3insha . das Tilgungs⸗
guthaben . vollen Rückzahlung des Darlehns verwenden und Erteilung einer löschungsfähigen Quittung verlangen. Hat das Tilgungsguthaben den Nennbetrag des Darlehns durch eine außerordentliche Zuzahlung zum Tilgungsfonds erreicht, so steht dem Darlehnsnehmer das Recht gemäß Satz 1 nur zu, wenn er das Verlangen spätestens zwei Monate vor
Ablauf des Zinshalbjahrs schriftlich anzeigt.
E) Die Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge sind bis zum Schlusse des Zinshalbjahrs zu zahlen. — (3) Das Recht des Darlehnsnehmers gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit er oder sein Rechtsvorgänger sich der 1 über das Tilgungsguthaben begeben haben. ( Den der Landschaft noch verbleibenden Grundpfand⸗ rechten hat der Darlehnsnehmer in jedem Fall den Vorrang u verschaffen. Die 4 kann die . des ilgungsguthabens zur Rückzahlung des Darlehns so lange verweigern, bis die grundbuchliche Eintragung des Vorranges sichergestellt ist.
59
(1) Hat das Tilgungsguthaben mindestens zehn vom
Hundert des Darlehns erreicht, so kann der Darlehnsnehmer,
wenn er dies spätestens zwei Monate vor . des Zins⸗ halb jahrs schriftlich anzeigt, das Tilgungsguthaben zum Schlusse des Zinshalbjahrs in Höhe eines auf volle Hundert nach unten abgerundeten Betrages zur Rückzahlung eines Teilbetrages des Darlehns verwenden und insoweit Erteilung einer löschungsfähigen Quittung verlangen.
(E) Macht ein Darlehnsnehmer von diesem Recht Ge⸗ brauch, so sind vom Beginn des nächsten Zinshalbjahrs an die Jahresleistungen nach dem verbleibenden Restbetrag des Darlehns zu zahlen. Die Landschaft kann eine Erhöhung des Tilgungsbeitrages verlangen. Die bisherige geen re, leistung darf . nicht überschritten werden.
9 Die Vorschriften des 8 Abs. 3, 4 finden entsprechende
Anwendung.
(ch Eine weitere Verwendung des Tilgungsguthabens kann der Darlehnsnehmer erst verlangen, wenn das Tilgungs⸗ guthaben wieder zehn vom Hundert des ursprünglich . ten Darlehns erreicht hat. :
810
(1) Die Belegung des Tilgungsfonds kann in der Höhe unterbleiben, in der eine Verwendung der ö zur Rückzahlung verlangt worden ist und Neubeleihungen in Aussicht stehen. 3 diesem Umfange ist Ersatzdeckung nach §z 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuld verschreibungen öffentlich⸗rechtlicher er r nn vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. 1 S. 492) zu stellen. ,, eines Jahres sind an Stelle der Ersatzdeckung zur
eckung geeignete Grundpfandrechte zu beschaffen, andern⸗ falls hat die Landschaft den Pfandbriefumlauf entsprechend zu
verringern.
(2) Soweit nach 31 1 von einer Belegung des Tilgungs⸗ fonds abgesehen wird, sind Bareingänge zum Tilgungsfonds nach dem Kurswert der Pfandbriefe, höchstens jedoch zurn Nennwert, zu verrechnen. R
511
1 96 das Tilgungsguthaben mindestens zwanzig v. H. des Darlehns erreicht, so kann dem Darlehnsnehmer eine Krediterneuerung dadurch gewährt werden, daß das Tilgungs⸗ guthaben ganz oder teilweise ausgeschüttet wird, soweit nicht er oder sein Rechtsvorgänger 69 der Verfügung über das Tilgungsguthaben begeben haben. Im Falle des Todes des Darlehnsnehmers oder der Uecberlassung des Grundstücks an Verwandte oder sonst aus wichtigen Gründen kann die Kredit⸗ erneuerung nach Satz 1 ohne Rücksicht auf die Höhe des Til⸗ gungsguthabens gewährt werden. Ueber die Krediterneuerung In, die Landschaft nach eigenem Ermessen. ;
(2) Eine Krediterneuerung kann auch in andersartigen oder niedriger verzinslichen ,. i , wenn leichzeitig die Bedingungen ehns ent⸗ . geändert werden.
G) Die Krediterneuerung ist ausgeschlossen, wenn die Tilgung des Darlehns innerhalb der in den Ausgabebedin⸗ gn vorgesehenen Umlaufszeit der Pfandbriefe nicht mög⸗ ich ist. (
7612
(i) Das Pfandbriefdarlehn ist seitens der Landschaft
grundsätzlich unkündbar. .
(I) Die Landschaft kann jedoch die Rückzahlung des Dar⸗
lehns ohne Einhaltung einer Kün enn f verlangen:
a) wenn festgestellt wird, . Angaben des Dar⸗ lehnsnehmers über die ö oder die von ) erteilten Auskünfte, die nach . der Landschaft für Darlehnsgewährung wesentlich waren, erhebliche Unrichtigkeiten enthalten;
b) wenn satzungsmäßig geschuldete Zinsen, Tilgungs⸗ beiträge oder andere Nebenleistungen nicht inner⸗ ö. eines Monats nach Absendung einer an die etzte bekannte Anschrift des Darlehnsnehmers gerichteten, auf die Kündigung hinweisenden Mah⸗ nung gezahlt werden und der , Betrag anz oder nahezu zwei Halbjahresleistungen aus dem
arlehn ausmacht; ; c) wenn öffentliche Lasten länger als sechs Monate rückständig sind; K d) wenn der Darlehnsnehmer eine Feuerversicherung
es Deckungsdar
e und Vorräten, die sich auf dem Grundstück , nicht aufrechterhält, insbesondere die Ver⸗ sicherungsprämien nicht rechtzeitig zahlt, oder wenn er eine beendigte Versicherung nicht wiederherstellt, obwohl die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderlich wäre; e) wenn . Brand ganz ober teilweise zerstörte z Gebäude innerhalb einer angemessenen Frist nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft wiederhergestellt werden; . th) wenn das Grundstück von dem zu seiner ordnungs⸗ gemäßen Bewirtschaftung notwendigen Zubehör 6 entblößt oder das Grundstück oder dieses Zubehör fo verschlechtert oder die n ng eführt
wird, daß nach Ermessen der Lan
Abs. 2 finden entsprechende
chaft für die Preußischen 6 aft 2 aus den Jahresleistungen zu entnehme den Tilgungsbeiträge sowie über die eingehenden außer- ordentlichen Zahlungen zum Tilgungsfonds eine . Tilgungsrechnung zu führen, die das Tilgungsguthaben de jeweils mit diesen Pfandbriefen beliehenen Grundstücks au zuweisen hat. Der Tilgungsfonds wird von der Landschaft verwaltet und mit Zustimmung der Central⸗Landschaft bee legt. Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Satzung sinn⸗ gemäß, soweit nicht die Vorschriften der Satzung der Centrah
von Gebäuden des Grundstücks oder von Zubehör-
keitszeugnisses von Feststellung eines Kaufgeldes absehen.
schaft i. hefähr⸗
dung der Sicherheit des Grundpfandrechts zu be—⸗
sorgen ist und 265 Zustand innerhalb einer von
2. . zu bestimmenden Frist nicht beseitigt ird;
Y wenn der Darlehnsnehmer seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet wird;
h) wenn auf Antrag eines anderen die Zwangsver⸗ steigerung des Grundstücks angeordnet wird.
(9) Die Landschaft ist befugt, das Darlehn unter Ein⸗
altung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu
ündigen:
a) wenn der Erwerber oder Ersteher des Grundstückg nicht binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch die Landschaft die Erklärungen abgegeben hat, die zur Uebernahme der persönlichen Schuld für das durch Grundpfandrecht gesicherte Darlehen er⸗ forderlich sind, oder wenn die von dem Erwerber oder Ersteher auf Anfordern der Landschaft er⸗ 6 Auskünfte erhebliche Unrichtigkeiten ent⸗ en; b) wenn der Darlehnsnehmer sich weigert, dem Ver⸗ langen auf Auskunfterteilung über Verhältnisse des Grundstücks, auf Gestattung der Besichtigung oder
auf Ermächtigung der Steuer⸗ oder sonstigen Be⸗
hörden zur Auskunfterteilung über Rückstände von ne niich 27 innerhalb einer von der Land- schaft gesetzten Frist zu entsprechen;
c) wenn das Grundstück ohne Zustimmung der Land⸗ schaft geteilt wird, es sei denn, daß die Unschädlich⸗ keit der Teilung durch gesetzliche Bestimmung oder durch Zeugnis der zuständigen Behörde festgestellt worden ist; .
d) wenn das Grundstück ohne Zustimmung der Land⸗— schaft verpachtet oder mit einem Nießbrauch be⸗ lastet wird; .
e) wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang des
rn nn,, bestritten wird, oder wenn 84 .
Grundpfandrecht andere Rechte vorgehen, die Gewährung des Darlehns nicht vorhanden oder de Landschaft nicht bekannt waren und nach Ermesse der Landschaft dessen Sicherung gefährden; .
h wenn der Darlehnsnehmer seinen sonstigen satzungs⸗- oder vertragsmäßigen Verpflichtungen nat Aufforderung durch die Landschaft nicht nach⸗ ommt.
( Die Wirkungen der Kündigung (Abs. 2 und 93 gelten
als nicht eingetreten, wenn der Kündigungsgrund nachträg— lich, spätestens aber bis zum Beginn des Versteigerun termins, bei Erbhöfen bis zum Ablauf von sechs Monaten na der Kündigung oder bis zum rechtskräftigen Abschluß eine ,, einen Monat nach der Kündigung gegen den
uern anhängig gemachten w nach den 85 73 f
der Erbhofberfahrensordnung, beseitigt ist. Der Darlehn nehmer bleibt zur Erstattung der Kosten der Kündigung u Rechtsverfolgung verpflichtet.
(5) Im Falle der Kündigung nach Abs. 2 und 3 hat de
Darlehnsnehmer der n, auch den durch die vorzeiti Fälligkeit des Darlehns entste
enden Schaden zu ersetzen. (6) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist die Land⸗
schaft befugt, im Falle der Einziehung einer einzelnen Pfand⸗ briefart oder Pfandbriefreihe 9 22 Abs. 2b) das Darlehn mit mindestes zweimonatiger
rist zu kündigen.
— 816 (1) Im Falle der Kündigung nach 5 12 Abs. 2, 3 und 6
hat der Darlehnsnehmer den durch sein Tilgungsguthaben nicht gedeckten Teil i Schuld oder den von der Land⸗
t erforderten Tei ? . 6 ö. die Kasse der Landschaft zum Tilgungsfonds, zit
. Die Befugnis des Darlehnsnehmers, ö. von ö
betrag zum Fälligkeitstermin in barem
rpflichtung durch Einlieferung von Pfandbriefen gemäß
§5 7 Abs. 1B zu befreien, bleibt unberührt.
() Die Vorschriften des ö 8 Abs. 2 und 4 und des 5 9 nwendung. ;
ö 14
Wird die Landschaft im Zwangs versteigerungsverfah
r aus dem Versteigerungserlös durch Zahlung befriedigt, so . die Landschaft den nicht mehr gedeckten Pfandbriefbetrag na ihrer Wahl entweder aufzukündigen oder anderweit ang schaffen. Dies kann unterbleiben, falls innerhalb eing Jahres eine neue Deckungshypothek . wird. Eim nach Beschaffung der Pfandbriefe (Satz 1 d
verbleibender Ueberschuß wird zum Vermögen der Landscha vereinnahmt. . .
ieser 23
. 8 15 . t das Darlehn in Pfandbriefen der Central⸗Landg 8 1. k. gewährt, so ist von ö
andschaft entgegenstehen. . 846 K (1) Die Landschaft ist befugt, r g m, ml gemäß dem Preußischen Gesetz vom 3. Mä
1850, betr. de krleichterten Verkauf kleiner Grundstücke (Pr. Ges. S. 1451 in Verbindung mit Art. 19 des Preußischen Ausführungs gesetzes zum BG vom 20. September 1699 (Pr. Ges. S. 177 zu erteilen.
I Vie Landschaft kann bei Erteilung des Unschädlic 9 ä. Auferlegung 2 35
B. Sonstige Darlehen. 517
(G) Auf sonstige von der Landschaft sewährte Darlehg u, . der 35 116 . Anwe hung, sofern und soweit nicht mit dem Darlehnsnehmer etwan anderes vereinbart ist. ö
Reichs. md Staatsameiger ar. os vom 28 Qtpril 1941. S. 2
2.
estimmungen über den Tilgungsfonds gelten nur, wenn das Darle en nach dem Darlehnsvertrage eckung von Schuldverschreibungen dienen soll.
E) Die B kennbar sind, oder wenn der Pfandbrief dem Inhaber ent⸗
wendet oder sonst abhanden getommen ist G) Ist ein Pfandbrief Ino! hädi . , ne e, ; folge Beschädigung oder Ver licher Inhalt und seine Unterscheidungsmerkmale, insbefon⸗ dere der Kapitalbetrag und die Nummer sowie die Unter⸗ schrift des Prüfungsbeamten, noch mit Sicherheit erkennbar, so kann der Inhaber get en. Aushändigung des beschädigten ,, . K. Erteilung eines neuen . unter derselben ĩ , a , ummer mit dem Zusatz er Antragsteller hat der Land i i Neuausfertigung entstehenden ö K Verlangen der Landschaft vorzuschießen.
Dem Darlehnsne die Rückzahlung des oder der Central
hmer kann das Recht eingeräumt werden, Darlehns in Pfandbriefen der Landschafi Landschaft zu bewirken.
2. Abschnitt.
Ausgabe von Pfandbriesen und Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
(I) Die Pfandbrie be des Gesetzes üb schuldverschreibungen öffentlich- re dieser Beleihungs und Pfandbrie andbriefe müssen auf einen bestimmten, ren Reichsmarkbetrag lauten.
C Die Ausgabebedingungen für die Pfandbriefe, insbe—⸗ ondere die Muster der n f Zins⸗ ). ö cheine, bedürfen der Zustimmung der Auf etzlichen Vor en erforderl
fe der Landschaft werden nach Maß⸗ Pfandbriefe und verwandten tlicher Kreditanstalten und ausgegeben. Die urch hundert teil⸗
(h Die aufgekündigten oder sonst endgültig aus dem Umlauf gezogenen Pfandbriefe sind mit ö. ö Zins⸗ und Erneuerungsscheinen zu vernichten; ihre Num⸗ mern sind im Pfandbriefregister zu löschen. EG Die P andbriefe des Tilgungsfonds können vernichtet werden, unbeschadet ihrer weiteren Berücksichtigung als Be⸗ Tilgungsfonds. ) Das Verfahren der Vernichtung bestimmt die Land⸗ ö m J h e,, der Land⸗ t ung aufzunehmen, die di vernichteten Pfandbriefe en halten 6 ie mern ö.
und Erneuerungs⸗ sichtsbehörde. schriften üher die für die Ausgabe
G) Die ge ichen Genehmigungen bleiben un⸗
von Pfandbrie
(I) Die Pfandbrie Unterschrift des ren Vorstandsmitgliede Richteramt haben mu Vorhandensein der gesetz⸗ mit der mechanisch verviel voer des Vor Abs. 3 der dikus übertra davon ab, d Angestellter dur andbrief de
fe tragen die mechanisch vervielfältigte Generallandschaftsdirektors und eines e 8, von denen einer die Befähigung zum sowie eine Bescheinigung über das und satzungs mäßigen Deckung, die rvielfältigten Unterschrift des Syndikus standsmitgliedes versehen ist, tzung die Befugnisse ünd Aufgaben eines Syn⸗ sind. Die Gültigkeit der Unter ein vom Vorstand bestimmter chriftlichen Vermerk seines Namens sen Eintragung in das Pfandbrief⸗
die von der Landschaft ausgegebenen sonstigen
verschreibungen auf den Inhab ; entsprechende . Inhabern, ,
dem nach §5 17
schriften hängt ö ; eamter oder chtsbeziehungen zwischen der Landschaft und ihren
ern und den Inhabern der von ihr ausgegebenen
chuldverschreibungen regeln sich ausschließli
Reichsrecht, soweit nicht, die Satzung einschließlich dieser
Beleihungs⸗ und Pfandbriefordnung etwas anderes bestimmt.
Berlin, den 7. April 1941. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
register be
(E) Das Erfordernis der Deckun Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 sind zunehmen.
Sbescheinigung und die ö. 9 Pfandbriefe auf⸗
. Die in das Deckun rechte können nur mit getreten oder verpfändet we zur Deckungsmasse gehörige
ister eingetragenen rund nd⸗ migung der Aufsichtsbehörde ab⸗ J rden. Dasselbe gilt für andere Ziehung der Auslofungsrechte ablösungsschuld des Deutschen Reichs. wanzi . . * Uh
von r vormittags an, öffentlich in bäude, Oranienstraße 1 5 / lo, n ö
Berlin, den 23. April 1941. Reichs schuldenverwaltung
der Anlei Die dreiunbz Anleiheablösu den 3. Juni 1 unserem Dienstge
(i) Die Pfandbriefe sin
S) Die Landschaft kann die
des Nennbetrages nur kündigen: a) zwecks Belegung der Barbe
oder der sonstigen Barein
werte und in den Fällen d
ecks Einziehun fandbriefreihe,
d seitens der Inhaber unkündbar. Pfandbriefe zur Bezahlung
stände des Tilgungsfonds
gänge auf die Deckungs⸗
,
g einer einzelnen Pfandbriefart oder ziehung nicht gemäß
2 eschlossen ist;
Fällen nur mit Zuftimmung der Auf⸗
soweit die Ein Abs. 4 dieser Bestimmung ausg 9 in sonstigen, sichtsbehörde
(9) Die Kündigung geschieht durch mindestens einmalige kanntmachung in den durch die Land Blättern, und zwar unter An falls nicht die ganze Pfandbrie kündigt wird. Zwischen dem und dem Tage für die Einli den Fällen zu a ein Zeitrau in den Fällen Monaten liege genden Pfand losung ha aufzunehmen. Das Recht zur Gesamtkündi andbriefreihe sowie das Re Pfandbriefe kann nach nähere chaft für einen bestimmten Zeitraum a ies gilt nicht für eine Kündigung, von den Darlehnsne beiträge erforderlich
⸗ für den Freihafen Bremerhaven.
Grund des g 44 Abs. 1 der Allgemeinen Zollordnu
i . z . ö i , , S. 3 en Freihafen ⸗
, remerhaven die folgende Zo
; schaft bestimmten gabe der ausgelosten Stücke, fart oder Pfandbriefreihe ge⸗ Tage der letzten Bekanntmachung eferung der Pfandbriefe muß in im von mindestens einem Monat, zu bh und e ein Zeitraum von mindestens drei n. In den Fällen zu a werden die zu kündi⸗ briefe durch das Los bestimmt. Ueber die Aus— ynditus der Landschaft eine Verhandlung
Zu 5§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 36
Der Umfang des Freihafens Bremerhaven ergibt si Aus der Verordnung über die Aenderung ö. Und, ö. afens 1 vom 22. August 1940 (Reicht⸗ gung einer Pfandbriefart ur Aufkündigung ein⸗ estimmung der usgeschlossen werden; die zur Belegung der hmern gezahlten ordentlichen Tilgungs⸗ ist oder die nach Abs. 20 erfolgt.
(I Die Umfriedung darf ausnahmsweise auch aus einem . . . . bestehen, ne en i ö.
entimeter haben. w (6) Auf dem Vorgelände des Weserdeichs an der Nord- s Freihafens, an der Strandlinie der Weser und an den Außenkanten der Mauern des Weserufers wird friedung des Freihafens durch einen Zollzaun ab⸗
I Die aufgekündigten hörigen, noch nicht fälligen neuerungss der Lands
Pfandbriefe sind mit den zuge⸗ . ; Zinsscheinen und mit den Er— cheinen in umlauffähigem Zustande bei der K sonstigen von der Landschaft bezei nicht eingelieferter rag in Abzug ge⸗
westgrenze
von d
chaft und den . neten Stellen einzuliefe wird von dem Einlösungs
i cher, Der Betra bracht
E) Mit dem für die Einlö Verzinsung der gekündigten Pf (Y) Erfolgt die Einlieferung des au fes nicht innerhalb eines Monats na g, so hat der Inhaber auf den bei der Lands mit seinen weiteren Re Auf diese Rechtsfolge ist bei
Zu S8 ꝛs und si Zö, zz cz und zi Agd
() Aus den Lagern des Freihafens bezogener Schiffs- rf darf an Bord don e fe, 22 ; 2 werden, wenn die Schiffe nicht aufgelegt sind.
. Für die Lieferung bon '
zettel und wenden. Abwei nehmigung des H
sung bestimmren Tag hört die andbriefe auf. fgekündigten Pfand⸗ dem für die Ein⸗ des Pfandbriefes chaft befindlichen chten ist er aus. der Aufkündigung
lösung bestimmten Ta nur noch Anspruch
. tt n Einlöfungsbet rag; gzettel nach den Mustern A und B zu ver—
ungen von den Mustern sind nur mit Ge⸗ . aupt , 1 zulässig.
⸗ . abe von Waren aus Schiffsbedarfslagern (h Nach Ablauf eines Viertelj le 1 * lösung bestimmten Tag setzt die ein, dem Inhaber des auf lösungsbetra verzinsen.
eit dem für die Ein ⸗ reihafens ge
tung der Landschaft Pfandbriefes den Ein⸗ amtlichen dinterlegungszinssatz zu
ine besondere schriftliche Erlaubnis des Hauptzoll⸗
ekündigt ; ö gekündigten Pf esermünde zum Handel mit Schiffsbedarf ist nicht er=
mi . g mit dem orderlich, Berkehr de . . an Reeder se werden, wenn nach der Landschaft die Tatsache weifel ausschließenden Weise über dieselben Betr elben Nummern mit dem Zusatz ,
Für völlig vernichtete Pfandbrie scheidung des Vorstandes nichtung in einer jeden 3 wiesen wird, andere Stücke unter dens
Zu §5 29 36, 5 47 Agd () Waren dürfen innerhalb des Frei ' fördert werden, wenn 6. von n n br 3 = elege über ihre Herkunft und Be⸗ 66 9 Jede Aenderung der . ist dem Hauptzoll⸗ —
Erneuert“ aus⸗
2) Wird dieser Nachweis nicht geführt, so werden andere ch vorherigem Aufgebot und gerichtlicher Kraft⸗ ern ausgefertigt. Dasselbe chädigt ist, daß seine wefent⸗ ummer oder die Unter⸗ ngsbeamten, nicht mehr mit Sicherheit er⸗
leitet sind oder wenn mmiung jederzeit vorgelegt werden können. ke) Der Warenführer hat Waren, die im Freihafen seiner Genehmigung. —è , n n n n . zur teren sertigung oder zur assung nach dem Zoll Rechtsverhältnisse gebiet überwiesen sind, auf dem . . und . ö 82 , .
loserklärun gilt, wenn ichen Merkmal schrift des Prüfu
unter neuen N Pfandbrief so bes ins besondere se
t mehr geeignet, aber sein wesent⸗
tatten und auf
§ 26
326 .
3. Abschnitt. Uebergangsbestimmungen. 3527 —
nach deutschem
J. A.: Harmening.
ste geh n der Auslosungsrechte der eutschen Reichs findet Dienstag,
— —
Zoltordnung
Vom 18. April 1941.
§1 Umfang des Freihafens
. Umfriedung Zu 5 385 Ago
88 Schiffs bedarf
t und gebraucht iffsbedarf sind Bestell⸗
außerdem die Sonderbestimmungen
Ilan Bremerhaven späteftens drei Daf vorher , . ge
der Versteigerung u Zollamt , kann die Versteigerung und die Zu⸗
führung der versteigerten Waren ͤ ü hahe if er eigerte zur gallabfertg gung ie.
Niederschrift zu fertigen, aus der die Namen und Ans der Erwerber und die Art und Menge der von diesen er— worbenen Waren ersichtlich sind. Er hat die Niederschrift dem Zollamt Bremerhaven binnen drei Tagen vorzulegen. Die Erwerber haben n . bis zum Ablauf des auf die Versteigerung fo
und auf Anfordern des Zollamts Bremerhaven vorzulegen.
Ss 27 bis 33 emeinen Zollordnung sind zum Teil dem Zollamt Bremer⸗
Einhaltung der festgesetzten Frist zu befördern und vorzu— führen. ie Waren dürfen während 23. Beförderung 3. willkürlich verändert und ohne Genehmigung der Zollstelle weder umgeladen noch einem anderen Waren führer zur weiteren Beförderung übergeben werden.
85 Kleinhandel Zu 5 31 3G, z 50 Ago , Zugelassene Kantinen, Speiseanstalten und de glei dürfen Waren, die nachweislich aus . freien e g
ollgebiets stammen, in kleinen Men A 5 96 I) erwerben und abgeben. gen (188 8. 50 Abs. 1
§8 6 Versteigerungen Zu § 31 36, 5 50 Abs. 5 Ag () Waren dürfen in kleinen Mengen (A8O 8 50 Abs. 1 Sa ) versteigert werden, wenn 6. er . 2 ind anzugeben die
t r Ort und die Zeit und die Person des Versteigerers. .
angemeldet wird. In der Anmeldun Art, Menge und Herkunft der Waren, He
E. Der Versteigerer hat über die . eine riften
genden Kalenderjahrs aufzubewahren
87 BVersendung von Mustern und Proben Zu 5 122 Abs. 5 AgO . Aus dem Freihafen darf niemand Muster und Proben,
die nach 3 123 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei si durch 6. Post selbst ober durch . an sich gelt ee r. . senden. Entsprechendes gilt für Muster und Proben,
bst im Zoll⸗ ie durch den Freihafen durchgeführt werden.
58 8 Jollaufsicht J Zu 5 383 36, 5 58 Ago e Buchführung nach 5 33 des Zollgesetzes ist i J afen so einzurichten, daß neben 238 3 gern 633 aren jederzeit der Lieferer und der Empfänger 5
16 Zollstellen
Die fn fn des Hauptzollamts Wesermünde nach den es Zollgesetzes und den s§5 35 bis 53 der All=
sind.
aven übertragen. Mitteilungen und Anträge auf Grund der ezeichneten Vorschriften sind grundsãtzlich . 4 Zollamt
Bremerhaven zu richten.
kö 3 10 Schlußbestim mungen () Für Ueberlassungsverträge über Grundstücke und
Räume, die bereits vor dem J. April 1939 abgeschlossen sind gilt . §S 27 des Zollgesetzes erf bern, .
(2) Diese Zollordnung tritt am 1. Mai 1941 in Kraft. Bremen, 18. April 1941. =
Der Oberfinanzpräsident Weser⸗Ems * Dr. Carl. . 6 3 ö ö 5 — r den Freihafen , .
remerhaven) ö . Sonderbestimmungen 1. Ziffer 1 Antrag auf Zulassung () Wer Waren aus einem Lager im Freihafen an Schiffe
siefern will, hat die Zulassung zum Handel mit Schiffs bed 4 ö n beim Hauptzollamt ee e . 2.
ö (2) In dem Antrag sind anzugeben
1. die Waren, für die der Handel beantragt wird, na =. ö. . * 3 1 die Räume oder die Lagerplätze, di La
der Waren er, n e 6 k
(G3) Der Antrag ist in drei Ausfertigungen einzureichen.
Es sind ihm Zeichnung und Beschreibung der Lagerräume in drei Stücken und, wenn die Firma des Antragstellers im dandelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, eine beglaubigte Abschrift der Eintragung beizufügen.
Ziffer 2 Belegheft
() Der Inhaber eines im Freihafen gelegenen Schiff g⸗
bedarfslagers hat die Genehmigungsberfügung den Antr? wenn technischer Schiffsbebarf gus dem freien die 8 und — 3 der . und a s Zollgebiets auf Grund schriftlicher Bestellungen das
eien oder Schiffe geliefert wird. ö
chiffsbedarfslager betreffenden Schrüftstücke des Saupt⸗
zollamts und des Zollamts zu einem Belegheft zu nehmen.
9 Der Vorsteher des Zollamts Bremerhaven bestimmt
54 d . en Platz, an dem das Belegheft und das na iffer Beförderung führende Lagerbuch Cagerta ten . . 8
Ziffer 3 Aenderungsanzeigen esermünde vorher schriftkich anzumelden und bedarf
( Der Lagerinhaber hat jede Aenderung in sei 23 ern . on
—
—