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Reichs. und Staatsanzeiger Nr. O96 vom L6. April 1941. S. 2
JZifser 4 Buchführung ((H). Der Lagerinhaber hat über die Zugänge und Ab⸗ änge ein Lagerbuch zu führen und in diesem 23 die Ein⸗ ragungen in den Geschäftshüchern hinzuweisen.
E) Das Hauptzollamt Bremen⸗Hafen kann für das Lager⸗ buch ein bestimmtes Muster vorschreiben. Es kann auch be⸗ timmen, daß an Stelle des Lagerbuchs eine Lagerkartei zu ühren ist. Die Karteikarten müssen mit fortlaufenden kummern und mit dem Dienststempel des Zollamts Europa⸗ Hafen oder des Zollamts Uebersee⸗Hafen verfehen sein.
(G) Es werden an die kaufmännische Buchführung die folgenden besonderen Anforderungen gestellt: 1
1. Der Lagerinhaber hat ein Einkaufsbuch und ein Verkaufsbuch zu führen und in diesen auf die Ein⸗ tragungen im Lagerbuch (Lagerkartei) hinzuweisen.
2. Die Verkaufserlöse aus Barverkäufen sind einzeln in den , en,, Die Verbuchung mehrerer Beträge in einer Summe (z. B. als Tages⸗ kasse) ist unzulässig. Die in Rechnung gestellten Be⸗ träge, die nicht sofort bar bezahlt werden, müssen ordnungsgemäß in dem Geschäftsfreundebuch Konto⸗ korrent) verbucht werden. .
(4 Das Hauptzollamt Bremen⸗Hafen kann Schiffs⸗ bedarfshändlern, die neben ihrem Lager im Freihafen y offenes Geschäft im Zollinland betreiben, getrennte kauf⸗ männische Buchführung vorschreiben.
. Ziffer 5 5 w und rbeitern
() Der Lagerinhaber darf im Freihafen nur solche Personen beschäftigen, die die nötige ehe ir die el ö. heit der Reichsabgaben bieten. Er hat die Namen der **. gestellten und Arbeiter sofort nach ihrer Einstellung dem Hauptzollamt Bremen⸗Hafen mitzuteilen.
E) Die Beschäftigten sind nach festen Gehaltssä Lohnsätzen zu entlohnen. : h keit 3
Ziffer 6
Lagerung
K ö . . ö. ,, . nur Waren ge s erden, die vom Lagerin f Rechnung vertrieben werden. gerinhaber für eigene
(EE) Die Aufnahme von unv itet ingei i a e,. fnah n unverarbeitetem Weingeist (Sprit)
S3) Trinkbranntweine dürfen nur in ungeöffnet Flaschen, Tabakerzeugnisse nur in ungeöffneten . ,. gelagert und abgegeben werden. Die Zollämter des Frei⸗ hafens können in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(ch Die Waren müssen derart übersichtli elagert werden, daß jederzeit der Bestand 6 .
G6) Entleerte Umschließun i . Lager zu entfernen. schließungen sind unverzüglich aus dem
Ziffer 7 Fehlmengen Der Lagerinhaber hat Abgänge, die durch Diebstahl . 6. . . H e m, n sind, sofort nach der Feststellung dem t i Bremen⸗Hafen zu melden. ö. w
Ziffer 8 Bestellzettel
(1). Die Vordrucke gr Bestellzettel sind in Blockform herzustellen und im Druckverfahren mit fortlaufenden Nummern zu versehen. E) Die Waren sind im Bestellzettel entsprechend d K im . (ECagerkartei) , ö (3) Die Bestellzettel sind im Dur i doppelt e n , , (4 Die mit der Empfangsbestätigung versehenen Ur⸗ . der Bestellzettel sin are . ür 5 . tändigen Zollamt einzureichen. (6) Die Durchschriften der Bestellzettel bilden B zum Lagerbuch (Lagerkartei). . J
Ziffer 9 Rechnungszwang
Der Lagerinhaber hat über jede Lieferung eine Rechnun
,,, 6. finden ehe n m e 2 ellen. ie Durchschrift der Rechnung dient als
zum Lagerbuch (Lagerkartei). . 3.
Ziffer 10 Rückwaren
Schiffsbedarf, der vom Besteller nicht abgenommen oder na 53 zurückgewiesen wird oder der . Aus⸗ laufens des Schiffes nicht mehr ae werden kann, ist
i
ohne Zwischenlagerung in d 6 zubringen. gerung in das fsbedarfslager zurück⸗
Ziffer 11 Anmeldung der Zugänge Der Lagerinhaber hat jeden Zugang von W deren Aufnahme ins Lager ö ö ins ge er e dter Zollamt schriftlich anzumelden. Einer Anmel ung i, es
nicht, wenn bei der Verbringung der Waren in den i b e reiha eine zollamtliche Ausgangsabfertigung ei er, ö
Ziffer 12 Bestandsaufnahme
Der Zolloberbeamte, der die Zollaufsicht ü iffs⸗ bedarfslager ausübt, ermittelt ö. ö einmal im Jahr durch Bestandsaufnahme. Der Lagerinhaber hat hierbei die . Handdienste nach zollamtlicher Anweisung selbst oder durch andere auf seine Kosten zu leisten.
ziffer 18 Ueberwachungsbestim mungen
Das Hauptzollamt Bremen⸗Hafen kann für die einzelnen
Schiffsbedarfslager noch besond r mungen k ö sondere Ueberwachungsbestim
hat der Ueberbringen
Muster A
Neichs. und Staatsanzeiger Nr. S6 vom 26. April 1941. S. 3
— ——
; . Menge Bestell zettel für Schiffs bedarf. Gattung der Waren 1 Flaschen G 3 der Zollordnung für den Freihafen Bremen) ; ks ir. Stück Liter = Din Ghmnnnn u ö wird um Lieferung folgender Waren zur Ausrüstung zusammen.. ..... mm,, ö Stellung ..... .... 33. ĩ Kö F 252 j htabimnnn ö ö. ̃ ; ; Seeschiffes . g. uchsta en ** 2 2 2 29 1 Ee Vinne nschiffes 22 2 c —— 6 remen, . 1 — 19. 62 ersucht. 2 2 2 2 269 1 ,,, wn, ö ker . Zahl der zu versorgenden Personen: Vorstehende Waren sind aus dem freie :.... . n ĩ n Verkehr des deut Empfangsberechtigt an Bord des Schiffes: ...... ...... ..... .... Zollgebiets hier vorgeführt und ohne Zoll- ober gie e , , Capi mnie, eden, . nach dem Freihafen ausgeführt worden. Gnmnnnerr Dremen, , 2 . . . ma nnn, ö. Menge Hö Gattung der Waren Flaschen 1 ö . 381aJ Vorstehende Waren t kg Ihe Stück Liter , heute an Bord empfangen zu haben, be⸗ Bremen 19... ua mn mneen Unterschrift des Empfangsberechtigten: ...... .... ...... . ,, . ö in Buch laben . .
Das Schiff fährt in das Zollausland (politisches Ausland oder die hohe See) und gehört nicht zu den Fahrzeugen, die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürsen, weil sie beim Aus- und Wiedereingang Erleichterungen ge⸗ nie ßen.
Vremen,, d
Unterschrift des Bestellers (bei unverzollten Waren des Reeders, des schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffs führers).
Die Lieferung wird ausgeführt vom Freihafenlager“) ...... .
n e,, . aus dem freien Verkehr des Zollgebiets“) ... ..... .. Die Firma ist zum Handel mit Schiffsbedarf zugelassen vom Hauptzollamt Bremen⸗Hafen unter Nr. ..... .. . , 19...
Unterschrift des Lieferers ;
Vorstehende Waren sind heute — im Zollverkehr) — aus dem freien Verkehr des Zollgebiets) — hier vorgeführt und zum Aus⸗ gang nach dem Freihafen Bremen abgefertigt worden.
ö . (Dienststempeh Mrenzzollfelleee Unterschrift: ... ..... 3 ö n .
Borstehende Waren heute an Bord !; schen t h dr empfangen z Jaben. ve
Menn enn, .
Unterschrift des Empfangsberechtigten:. . . Stellung an Borb; ...... .....
Die Namensunterschrift ist unmittelbar unter der letzten Ein⸗ tragung auf dem Bestellzettel zu wiederholen.
) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. (Rückseite von Muster A)
Zu g 81 Absatz s 36. § 51 Ag.
(1) Zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bücher . führt und die nötige Gewähr für die Sicher⸗ heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür fort⸗ fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt.
(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nach deutschen See⸗ oder Binnenhäfen fahren oder die auf ber Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen ge⸗ nießen. Er darf an bezugsberechtigte f g. nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesatzung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffes und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vor⸗ 1 werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt.
ieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestell⸗ 5 auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen.
er Ueberbringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegen⸗ nahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffs⸗ bedarfs unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestell⸗= zettel zu bescheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren. .
(3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet worden ist.
( Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, so muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz 2) oder durch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen. Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An⸗ gestellte sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten Bestellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des ele t auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden, den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz⸗ zollstelle zur Bestatigung des Ausgangs vorzulegen. Auf den Be⸗ stellzettel und den Lieferzettel ist sonst Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.
Muster B Liefer zettel. (GE 3 der Zollordnung für den Freihafen Bremen.) Seeschiff )
Folgende Waren sind an das Dvmmnenschiff zu liefern.
Besteller: 2 2 Stellung an Bord: 299 24 Kapitän: e Reederei: — 2 29928
)Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. (Rü cseite von Muster B)
Zu 5 31 Absatz 3 36. 5 51 Agd.
(1) Zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelgssen werden, . kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich i. . ö. , ge, . die Voraussetzungen dafür fort⸗
insbesondere dann, wenn der Händler die Besti ki, ; Je, . ö da ie Bestimmungen des
nverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands , deutschen See⸗ oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fa durch das Hollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus- und Wiedereingang Erleichterungen ge⸗ nießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffs führers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbefatzung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffes und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vor⸗ enommen werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt. ieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestell⸗ zettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueberbringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegen nahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffs- bedarfs unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestell⸗ 6 zu bescheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern es gieferers en mn,
(3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzolll im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet worden 1 . ;
( Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, P muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz 2) oder urch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen. Ueberbringer von Waren, die ,,, Verkäufer oder deren An⸗ 8 sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten
estellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oer Lieferzettel der Grenz- J. zur Bestätigung des , vorzulegen. Auf den Be⸗ ellzettel und den Lieferzettel ist sonst Absatz 2 e af anzuwenden.
ö. Wi. Aus führungsbestimmung zur Anordnung Nr. 20 des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschast.
1. Die Anordnung Nr. 290 gilt nur für Bestellungen bei der eisen⸗ und metallverarbeitenden sowie bei de holzvexarbeitenden Industrie. Bei Bestellungen bei der eisenverarbeitenden Industrie können nur Auf⸗ . die mit Baueisenkontrollnummern belegt sind, nach der Anordnung Nr. 20 behandelt werden. Jeder , ist das Kennzeichen des Bauvorhabens, wie es vom G. B. Bau den Bauherren bekanntgegeben wird, beizufügen. Die erste Zahl des Kennzeichens ist die Baudringlichkeitsstufe des Bauvorhabens. Damit ist für den Verarbeiterbetrieb eindeutig festgelegt, . welcher Baudringlichkeitsstufe der Auftrag zu be⸗
andeln ist.
2. Für Unterhaltungs⸗, Erneuerungs⸗ und Ersatzteil⸗ edarf der Bauunternehmer und Verarbeiterbetriebe indet die Anordnung Nr. 20 keine Anwendung.
3. Bei Barackenbestellungen ist jeweils die Baudringlich⸗ keitsstufe des r hen anzugeben, für die sie be⸗ stimmt sind. Falls 34 noch nicht festliegt oder falls es sich um Barackenaufstellungen für besondere Zwecke handelt, kann beim G. B. Bau ein , ,. Kenn⸗ 6 beantragt werden. Barackenbestellungen für die Baudringlichkeitsstufe 0 werden jedoch nur tach den in Ziffer 4 der Anordnung aufgeführten Richtlinien für die Baudringlichkeitsstufe 1 behandelt. Das gleiche gilt für Bestellungen auf Einrichtungsgegenstände zu Baracken. .
14. Die eisen⸗, metall⸗ und holzverarbeitenden Betriebe haben entsprechend den in Ziffer 4 der Anordnung 20 aufgeführten Richtlinien die mit Baudringlichkeits⸗ stufen gekennzeichneten Aufträge in die Fertigungs⸗
programme aufzunehmen. Falls dies aus besonderen Gründen nicht ine gi hr in, muß der Besteller bzw. der Bauherr sofort mit Angabe der Gründe verständigt werden, damit dieser beim G.B. Bau die Entscheidun erbeiführen kann. Der Antrag beim G. B. Bau 29 jedoch nur vom Bauherrn gestellt werden, der in seinem Antrag die Baukennzeichnung, die erteilte Kon⸗ trollnummer, das verarbeitende Werk und die Gründe für die Nichtaufnahme des Auftrages in das Ferti⸗ gungsprogramm des Werkes sowie möglichst die zen⸗ tralen Dienststellen angeben muß, mit denen wegen
. Anschrift: .
der Fertigungsschwierigkeiten verhandelt werden . Notwendig wird in den meisten Fällen auch die An
hat für das Bauvorhaben: ...... .....
be des . das verarbeitende Weck zuständigen andeswirtschaftsamtes oder der Rüstungsinspekttion sein. Anträge auf bevorzugte Behandlung von Auf⸗ trägen niederer Baudringlichkeitsstufen e nr. Auf⸗ trägen höherer Baudringlichkeitsstufen sind zwecklos.
Abzüge von Arbeitskräften zugunsten von Ar⸗ beiten höherer Baudringlichkeitsstufen oder höherer ö . sind — soweit erforderlich — vom
etriebs führer innerhalb seines Betriebes ohne be⸗ sondere Anweisung vorzunehmen.
5. Die eisenschaffende Industrie ist angewiesen, keine Terminverkürzungen vorzunehmen auf Grund ihr be⸗ kanntgegebener Baudringlichkeitsstufen. Deshalb ist die Weitergabe der Baukennzeichnung bei Aufträgen an die eisenschaffende Industrie zwecklos. .
6. Terminabkürzungen für Lieferungen der eisenschaffen⸗ den Industrie können nur auf dem Wege des Antrages auf ö Abkürzung des Liefertermins erreicht werden. er Antrag soll vom Material⸗ besteller in doppelter Fertigung, unter Benutzung des beiliegenden Vordruckes bei der die Kontrollnummern ausgebenden Stelle eingereicht werden. Für jedes Lieferwerk und für jede Werksnummer ist ein beson⸗ derer Vordruck zu benutzen. Auf die genaue Aus⸗ füllung des Vordruckes ist besonderer Wert zu legen, da unvollständig ausgefüllte Anträge durch Rückfragen 6 Rückgabe nur zu weiteren Terminverzögerungen
ühren.
Die Benennung des Bauvorhabens darf nur mit der dem Bauherrn vom G. B. Bau bekanntgegebenen , erfolzgen. Der Bauherr ist möglie mit genauer Anschrift zu benennen. Die genaue An—⸗ 5 ausgegebenen Eisenkontrollnummer ist not⸗ wendig.
r Besteller soll möglichst in der Rubrik Ma⸗ terial“ bei Bestellungen ö. Walzwerkserzeugnisse die Profilangaben machen. Als Gütezeichnung sind die nach den Normen festgelegten Bezeichnungen, wie: St. 00, St. 37, St. 43 usw. zu verwenden. Die An⸗ gabe der Werksnummer oder Zuweisungsnummer, unter der der Auftrag beim Lieferwerk gebucht ist, ist e,. Die vom Besteller geforderte Lieferzeit darf auf keinen Fall kürzer sein, als zur programm⸗ mäßigen . des Auftrages unbedingt er⸗ forderlich ist. Für Materialien, die gegebenenfalls aus eigenen Lagerbeständen vorläufig entnommen wer⸗ den können, dürfen keine Auflagen beantragt werden. Die Antragsteller werden auf die ,, dieser 2 durch Beauftragte des G.B. Bau überprüft
werden.
Der Bauherr muß dem Antragsteller die die Eisenkontrollnummer ausgebende . be⸗ nennen, damit der Antrag . dem kürzesten Wege vom Antragsteller an diese Stelle geleitet werden kann. Der Bauherr kann seine Interessen nur durch 1 die Kontrollnummer ausgebende Stelle vertreten assen.
Diese Stelle überprüft den , auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und stellt zugleich fest, ob andere bereits erteilte Aufträge zurückgestellt oder ge⸗
ebenenfalls erteilte Auflagen zurückgezogen werden önnen. Die Bauherren 2 verpflichtet, den die Kontrollnummern ausgebenden Stellen Zurückstufun⸗ en oder Streichungen von Bauvorhaben sofort be⸗ anntzugeben, damit diese die Zurückziehung bereits erteilter Auflagen ,,,. können. Nach Eintra⸗ um des ö er genanntene Stelle, der ie Angaben über die Möglichkeit der Zurückstellung anderer Aufträge oder Zurückziehung bereits erteilter Auflagen enthalten muß, reicht diese Stelle den An⸗ trag an die Reichsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grünstr. 18, ein. Nicht vollständig oder falsch ausgefüllte Anträge sind nicht an die Reichsstelle zu geben, sondern dem ÄAntragsteller zur Vervollständi⸗ gung des Antrages zurückzureichen.
Die Reichsstelle für Eisen und Stahl wird bei Auflageerteilung eine Fertigung des Antrages an den Antragsteller mit der Angabe über die erteilte Auflage urückgeben. Anträge, die vom Antragsteller ohne den e erm, der die Kontrollnummer ausgeben⸗ den Stelle an die Reichsstelle gegeben werden, werden dort nicht bearbeitet. Rückfragen nach solchen An⸗ trägen sind zwecklos.
Als Kontrollnummern ausgebende Stellen werden nur die Kontingent⸗ und J und deren nachgeordnete Unterkontingentstellen der Kontingent⸗ träger anerkannt. Prüfvermerke von Firmen, die für Bauvorhaben erhaltene Kontrollnummern nur weiter⸗ reichen, sind ungültig. ;
J. Baunebenbetriebe, wle z. B. die Betonwarenindustrie, können zur Erreichun keit emäßer Lieferung von der . Industrie ebenfalls Anträge 393. Auf⸗ lageerteilung zur Abkürzung des Liefertermines stellen, wenn es sich um Baueisen und nicht um Unterhal⸗ tungs⸗ Ersatzteil⸗ und Erneuerungsbedarf handelt. Im 6 gilt für diese Betriebe jedoch die Anordnung Nr. 20 nicht.
8. Von Bauherren oder Kontingentträgern ausgestellte Dringlichkeitsbescheinigungen — 9 nur Gültigkeit, wenn sie die vom GB. Bau gegebene Kennzeichnung des Bauvorhabens, wie z. B. 1 N Bln 45, nennen. Alle anderen Bescheinigungen, außer vom GB. Bau be⸗ sonders ausgestellte, sind für die bearbeitenden Betriebe nicht bindend.
Berlin, den 9. April 1941. Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft. J. A.: Steffen s.
Antrag auf Auflageerteilung zur Abkürzung des Liefer⸗ termĩnes.
22 2 22 nnn
Die Firma .
d wd . Lieferungen auszuführen und dementsprechenb auf folgende Kontroll⸗ nummer: . 2222222222 222 * am (Tag der Vestellung): ...... .... J .
bei der Handelsfirma: .... .....
ö in ... ..... 2 52 *
das nachfolgende Material bestellt:
Werks⸗ Lieferzeit
Nr. vom v. Be⸗ m n, Material Gute Lieserwerk und. Werk sieller
Zuweis⸗ ge⸗ ge for⸗
Nr. nannt dert Ich
mir = bestätige n, daß die von — geforderte Lieferzeit nicht kürzer ist, Wir uns j . meines . als unbedingt zur Durchführung ö. ** Auftrages erforderlich ist, und
daß das Materlal nicht aus eigenen Lagerbeständen entnommen werden kann.
Rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers:
. J . Prüsfstell . Unterschrift: ...... .
Vermerk der Reichsstelle für Eisen und Stahl:
Berichtigung.
In der Aunweisung Nr. 51941 der Reichsstelle für Hol Hauptabteilung 1 — vom 9. April 1941 — 1/3 Nr. 1041/4 . er Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 86 vom
5. April 1941) muß es bei Abschnitt II, gie 1, Zeile 1 heißen; „In sämtlichen Waldun gen.... ., nicht:
„In sämtlichen Meldungen...“.
Betanntmachung. Die am 25. April 1941 ausgegebene Nummer 44 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Erste Verordnung üher die Ausdehnung der Kriegssach⸗ schädenberordnung auf außerhalb des Reichsgebiets eingetretene Schäden. Vom 18. April 1941.
Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 9,16 R. Postversen,. dungsge i 0. M83 REM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 966200.
Berlin MW 40, den 26. April 1941.
Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
Preußen. Verfligung.
Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung des kommu—⸗ nistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. 1 S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und . Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. 1 S. 479 — und der preußischen Ausführungsver⸗ ordnung vom 31. Mai 1933 — GS. S. 207 — wird das Vermögen einschließlich des Schriftmaterials der „Theosophi⸗ schen en . in Tilsit und der Theosophischen Verbrüde⸗ rung in Insterburg“ zugunsten des Preußischen Staates ein⸗ gezogen.
Gumbinnen, den 22. April 1941.
Der Regierungspräsident. J. V.: (Unterschrift.)
Nichtamtliches. Bosttwefen.
Der Reichspoftminister über die Kriegsleiftung der Reichspoft.
Ueber die gewaltige Verkehrsleistung der Reichspost im Kriege
und die Ausbaupläne für die Zukunft macht Reichs postminister
Dr. Ohnesforge in der „Deutschen Postzeitung“ interessante
Tagung der Wirtschafts gruppe Brauerei und Mälzerei.
An Stelle der im Frieden üblichen großen Frühjahrstagung des , die, Wirtschaftsgruppe Brauerei un Mälzerei ihre diesjährige Frühjahrstagung in der Technischen Hochschule zu München in eiwas kleinerem Rahmen ab. Neben
hlreichen Ehrengästen, Vertretern von Partei, Staat und Wirt⸗ n onnte der Leiter der Wirtschaftsgruppe Dr. Röhm eine grohe . von Mitgliedern aus allen Teilen des Reiches be⸗ grüßen. Den Eröffnungsvortrag hielt Dr. C. Enders von der wissenschaftlichen Station für Brauerei in München über neuere Forschungsergebnisse auf brautechnischem Gebiet. rofeffor Dr. Wirz vom Hauptamt für Volksgesundheit der NSDAP. sprach über die Leichtbierfrage. Er führte u. ꝗ. aus, daß die Reichsgesundheitsführung das Braugewerbe beauf⸗ tragt habe, von 6 aus den Versuch zu unternehmen, neuartige Getränke herauszubringen, die den Anforderungen nach der ge⸗ chmacklichen und gesundheitlichen Richtung so entsprechen, daß se von weiten Bevölkerungskreisen getrunken werden können. on allen beteiligten Stellen sei die Wichtigkeit des Getränke⸗ ö anerkannt. Die Zusammenarbeit der Reichsgesundheits⸗
ührung mit dem Braugewerbe sei vollauf eic: und werde ie Garantie dafür bieten, daß der eingeschlagene Weg auch richtig ausgewertet werde.
Ueber . der Brauwirtschaft sprach
der Vorsitzende der H-V. der deutschen Brauwi Franz Schwarz. Die bestehende Marktordnung habe . besonders
„gänzungskräfte seien, die auch für wichtigere
MWirtschaftsteil.
Mitteilungen. Der Minister weist darauf hin, daß die Leistung der Reichspost im Volke vielfach unterschätzt werde. Er hebt die großen Personalsorgen hervor, die durch den Krieg bedingt sind. Der Personalbestand der Reichspost sei heute auf rd. 580 909 Köpfe angewachsen, von denen eine große Zahl Ersatz⸗ und Er⸗
Dienstpoften heran⸗ gebildet werden mußten. Trotz der verschiedenen Schwierigkeiten eien Einschränkungen im Postdienst auf ein Mindestmaß be⸗ chränkt geblieben, wenn auch Verzögerungen in der Beförderung der Sendungen nicht immer zu vermeiden seien. Der Minister kündigt an, daß die Reichspost in nãchftee Zukunft dazu über⸗ gehen wird, zwischen günstig gelegenen Orten für den Paketdienst die großen Lademöglichkeiten der auf unseren Wasserstraßen ver⸗ kehrenden Schiffe nutzbar zu machen. Auch für die Ausfälle im Kraftfahr⸗ und Fuhrwesen sei nach Möglichkeit Ersatz beschafft worden. So seien die alten Pferdepostwagen wieder linge bet worden. Die Zahl der beförderten Briefsendungen habe ohne Ein⸗ rechnung der Feldpostsendungen erheblich zugenommen. Auch in vielen anderen Dienstzweigen sei die Berkehrsleistung angestiegen. So sei der Paketdienst zu Weihnachten um sechs Prozent stãrker gewesen als im Vorjahr, und die Zahl der Päckchen lag sogar um 1060 35 höher. Die ohnehin gesteigerte Zahl der Briefsendungen sei durch die riesigen Mengen von Feldpostsendungen noch außer- ordentlich vermehrt worden. Die gewaltige zusätzliche Leistung der u,, illustriert der Minister mit der Feststellung, daß 3. B. im Februar 1941 die Feldpostsendungen nahezu zwei Drittel der pribaten Briefsendungen ausmachten. Er verweist weiter auf die außerordentliche Verkehrsleistung im Postspar= kassendienst. Die Zahl der Sparkonten steigt im Monats durch⸗ schnitt um über 1060 000, im Februar waren es sogar über 209 090. Hinzu kämen die neuen Aufgaben, die die Reichspost als Helfer der Wehrmacht in den besetzten Gebieten zu erfüllen habe.
Ueber die zukünftige Entwicklung erklärt der Minister, daß die Auswirkungen der hohen Politik sich vor allem auch in einem die Völker verbindenden gesamteuropäischen Post⸗ und Fern⸗ meldewesen zeigen müßten. Für höchst erstrebenswert halte er dabei Einheitsgebühren innerhalb des europãischen Bereichs für alle Zweige des Nachrichtendienstes. Die Deutsche Reichs post arbeite hieran und sei bereit, in dieser Richtung den ersten Schritt zu tun. Der Krieg habe ferner gezeigt, 3 die Reichspost das Beste leisten könne, wenn sie selbst über Be orderungsmittel ver⸗ füge. Sie habe solche eigenen Verkehrsmittel schon im Schnell nachrichtendlenst und neuerdings für das Fernsehen. Es sei durch⸗ aus keine Utopie, daß ähnliches auf dem Gebiet des Postwesens durch Schaffung eigener Postfluggeschwader und daneben durch Verstärkung des Einsatzes eigener Kraftpostkurswagen auf den Autobahnen usw. erreicht werden könne. Auch das Fernsehwesen werde nach dem Krieg mit verstärkten Mitteln und unter Aus schluß jeder Hemmungen ausgebaut und allen Volksgenossen zu⸗ gänglich gemacht werden.
gtunst umd Wissenf chaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der geit vom 27. April bis 8. Mai.
Staatsoper. In der Philharmonie, Bernburger Str. 28: 6. Symphoniekoanzert der Staatskapelle. Leitung Herbert von Karajan. Voraufführung: Sonnabend, den 8. Mai, 19 Uhr. Hauptaufführung: Sonntag, den 4. Mai, 19 Uhr.
Schauspielhaus. Sonntag, den 27. April. Julius Cagsar. Beginn: 18 Uhn. Montag, den 28. April, Antigone. Beginn: 19 Uhr. Dienstag, den 29. April. 36 1 Beginn: 18 Mittwoch, den 30. April. Fulius Cgefar. Beginn: 18 Uhr. Donnerstag, den 1. Mai. Fieseo. Beginn: 18 Uhr. Freitag, 8 2. Mai. Zum 25. Male: Preeiosa. 19 Uhr.
Sonnabend, den 3. Mai. Preciosa. Beginn: 19 Uhr. Sonntag, den 4. Mai. ulius Caesar. Beginn: 18 Uhr.
Beginn:
Montag, den 5. Mai. nti gone. eginn: 19 Uhr. Kleines Haus.
Sonntag, den 21. April. Veilchenredoute. Beginnt 1875 Uhr. ;
Montag, . vc 28. April. Veilchenredoute. Beginn 181 ö
Dienstag, den 29. April. Veilchenredoute. Beginn: 1815 Uhr. . .
. 30. April. Tageszeiten der Liebe. Beginn; 1 r.
Donnerstag, den 1. Mai. Veilchenredoute. Beginn 184 Uhr. —
ann, 2. Mai. Die Häuser des Herrn Sartorius.
eginn: 19 Uhr.
Sonnabenb, den 3. Nai. Die Häufer des Herrn Sar⸗ toriu s. Beginn: 19 Uhr.
Sonntag, den 4. Mai. Veilchenredoute. Beginnt 1894 Uhr.
Montag, den 5. Mai. Veilchenredoute. Beginnt 18 Uhr.
Der in ruhigere Bahnen eise zugute raugewerbes selbst eine sogenannte Flurbereinigung in ö genommen und be⸗
in der Kriegszeit durchaus bewährt. ! gelenkte Wettbewerb ö. dem Braugewerbe in 3 gekommen, wodurch gleichzeitig innerhalb des
sonders während des Krieges beschleunigt ge ördert werden konnte. Der Stammwürzegehalt des Bieres sei aufrecht erhalten so daß das Bier nach wie vor besonders von der arbeitenden Bevölkerung als ein zusätzliches Nahrungsmittel gewertet werde. Das Brau— gewerbe tue alles was an Hand seiner Rohstoffversorgung mög⸗ fich sei, um den Getränkebedarf zu befriedigen. Daneben liefere das Braugewerbe der e , fr! nach wie vor in seinen Nebenprodukten wertvollste Futtermittel.
Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Brauerei und Malzerei Dr. R öhm behandelte im Schlußvortrag aktuelle Fragen des Braugewerbes, wie sie sich besonders jetzt aus der Kriegszeit er= geben. Einen breiteren Rahmen nahm dabei die Erfassung der . Mehrgewinne durch den Reichskommissar für die Breis- bildung und seine Anweisungen aus dem 8 2 der Kriegswirt⸗ , , ein. In der Frage des zulässigen Gewinnes habe sich der Preiskommissar im wesentlichen guf den Vergleich mit normalen Friedensgewinnen beschränkt. Unter Umständen könne auch der Durchschnittsgewinn mehrerer Friedenssahre ge⸗ wählt werden, jedoch mit der Einschränkung. daß die Friedens ewinne selbst ncht schon als überhöht gelten dürfen. Im wesent⸗ ichen werde den einzelnen Brauereien nicht die Verantwortung für eine angemessene Gewinnabführung nommen werden können, weil eben die Verhältnisse in den einzelnen Betrieben verschieden seien.