1941 / 100 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 May 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatganzeiger Nr. 100 vom 2. Mai 1941. S. 2

.

Teil I: Allgemeine Vorschriften: Abschnitt 1: Verbot unrichtiger Angaben bei Aufträgen und des Mißbrauchs von Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontrollnummern

Anlagen:

Anlage 1: Materialliste der unter den Begriff „Eisen⸗ und Stahl⸗ material“ fallenden Materialarten: Walzwerkserzeugnisse und Gießereierzeugnisse.

Anlage 2: Materialliste für Nutzeisen.

Anlage 3: Kontingente des Reichs:

a) KLontingentsliste ohne Baukontingente, b) Baukontingente.

Anlage 4: Kontingente von Elsaß, Lothringen, Luxemburg und Kon⸗ tingent des Generalgouvernements.

Anlage 6: Kontingente des Protektorats Böhmen und Mähren.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1959 /Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung aße! die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom

18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer

Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung, des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗- Ünd Stahlbewirtschaftung angeordnet:

Teil I. Sachlicher Geltungsbereich. .

Die Bestimmungen dieser Anweisung gelten für folgende Erzeugnisse aus Eisen und Stahl: ö ö l. Eisen⸗ und Stahlmaterial“ laut Materialliste für Walzwerks⸗ und Gießereierzeugnisse (Anl. I) ein⸗ schließlich Material JI. Wahl, Unterlängen, Streifen⸗, Stück-! und Wildmaßbleche, Enden“ (gleichgültig, welcher Form) und Ausschußmaterial, 2. VUutzeisen laut Materialliste für Nutzeisen (Anl. 2), 3. Fertigerzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Eisen . bestehen, jedoch nicht in gebrauchtem Zu⸗ and, gleichgültig, ob in⸗ oder ausländischen Ursprungs.

Teil II. Auftragsregelung für „Eisen⸗ und Stahl material“ und für Fertigerzeugnisse.

Abschnitt l. Ausfuhrbedarf.

§ 2.

(D. Als unmittelbarer Ausfuhrbedarf gilt der Bedarf an „Eisen⸗ und Stahlmaterial“, das für die Ausfuhr be— stimmt ist.

Als mittelbarer Ausfuhrbedarf gilt der Bedarf an Er⸗ eugnissen aus Eisen und Stahl für die Herstellung von k nissen, die ganz oder teilweise aus Eisen und

tahl bestehen und für die Ausfuhr bestimmt sind.

EC) Für die Behandlung von Aufträgen für den un⸗ mittelbaren Ausfuhrbedarf ergehen besondere Weisungen an die Eisen schaffende und Gießerei⸗Industrie durch das Reichswirtschaftsministerium bzw. durch die Reichsstelle für Eisen und Stahl.

(G3) Aus den für den mittelbaren Ausfuhrbedarf zu⸗ geteilten Kontingenten ist der gesamte Bedarf an Erzeug—⸗ nissen aus Eisen und Stahl, der zur Ausführung des Aus⸗ fuhrauftrages benötigt wird, sowie der Bedarf des erforder⸗ lichen Verpackungsmaterials zu decken.

(4 Aufträge für den mittelbaren Ausfuhrbedarf dürfen nur erteilt, angenommen und ausgeführt werden, wenn die Aufträge mit einer Ausfuhrkennzeichnung der zuständigen Wirtschaftsgruppe bzw. des Reichsstandes des Deutschen Handwerks versehen sind.

Abschnitt PII. Inlandsbedarf. Unterabschnitt . Kontingentierter Bedarf.

8 3. Aufträge für den Bedarf der in den anliegenden Kon⸗ tingentslisten aufgeführten Kontingentsträger dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen der S8 4 bis 13 nur erteilt, an⸗ genommen und ausgeführt werden, wenn die Aufträge mit einer Kontrollnummer versehen sind.

Umfang und Abgrenzung der Kontingente. A. Vollkontingente.

§ 4. Oeffentliche Volllontingente.

(I) Die in den Kontingentslisten Anlage 3a unter Nr. 1 bis 9, Anlage 4 sowie Anlage 5 unter Rr. 1 und 2 auf⸗ geführten Kontingentsträger sind verpflichtet, ihren gesamten Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl sowie des durch die Ausführung eines Auftrages benötigten Bedarfs an Ver— packungsmaterial aus Eisen und Stahl aus ihrem Kontin⸗ gent zu decken.

S) Der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl 6 Erweiterungen und für die dazugehörigen Einrichtungen,

ie von einem öffentlichen Vollkontingentsträger u g gs gefordert werden (mittelbarer kontingentierter Bedarf), ist ohne Rücksicht darauf, wer die Kosten trägt, aus dem Kon— tingent der in Abs. 1 aufgeführten Vollkontingentsträger (bei Bauvorhaben aus dem entsprechenden Baukontingent, 5 6) zu decken.

G) Können Aufträge für den Bedarf eines in Abs. 1 aufgeführten Kontingentsträgers mit den vorhandenen Be— triebsanlagen des Auftragnehmers nicht ausgeführt werden, oder reichen die aus dem Verarbeiter⸗U⸗Kontingent bzw. Hwk⸗U-⸗Kontingent zur ö stehenden Kontingents⸗ mengen nicht zur Beschaffang des durch den Auftrag hervor⸗ , Unterhaltungs- und Erneuerungsbedarf aus, hat er Auftragnehmer dies dem Kontingentsträger unverzüglich mitzuteilen. Besteht der Kontingentsträger auf der Aus⸗

führung des Auftrages, so hat er den gesamten für die Neu⸗

anlage, Erweiterung oder Erneuerung sowie für die dazu⸗

gehörigen Einrichtungen erforderlichen Eisenbedarf aus seinem Kontingent zur Verfügung zu stellen.

( Ausnahmen: Aus den Kontingenten ist nicht zu decken:

der Bedarf, für den ein Baukontingent (3 6) zu⸗

ständig ist. 85.

Private Volllontingente.

(I) Die in den Kontingentslisten Anlage 3 a unter Nr. 10 bis 14 und Anlage 5 unter Nr. 4 bis 8 aufgeführten Kon⸗ tingentsträger haben den Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für die Betriebsanlagen und erweiterungen so⸗ wie des durch die Ausführung eines Auftrages entstehenden Bedarfs an Verpackungsmaterial aus Eisen und Stahl aus ihrem Kontingent zu decken. ̃

(2) Ausnahmen: Aus dem Kontingent ist nicht zu decken:

der Bedarf, für den ein öffentliches Vollkontingent G 4 oder ein Baukontingent (6 6 zuständig ist.

86.

Baukontingente.

(1) Aus den Kontingentslisten Anlage 36 und Anlage 5 unter Nr. 3 und 9 aufgeführten Baukontingenten ist der ge⸗ samte Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für Bau⸗ vorhaben zu decken, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt.

(2) Aus den Kontingenten „GBß⸗Bau XVV“ bzw. „Pr 9“ ist nur der gesamte Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl (s. Anm. a bis d) für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu decken, die mehr als 2 t Baueisen (. Anm. a) erfordern. Die Eisen⸗ und Stahlmengen für die Instandsetzung von Zentralheizungen sind aus diesen beiden Kontingenten nicht zu decken. .

(3) Aus dem Kontingent „G6B⸗Bau XVIII“ ist der ge⸗ samte Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl (s. Anm. a bis d) für Bauvorhaben zu decken, die mehr als 2àt Baueisen (. Anm. a) erfordern oder nach den baupolizei⸗ lichen Bestimmungen genehmigungspflichtig find.

Aus dem Kontingent „GbB⸗Bau XVIII“ ist jedoch für Bauvorhaben, die nicht mehr als 2 t Baueisen erfordern oder nicht nach den baupolizeilichen Bestimmungen genehmi⸗ gungspflichtig sind, nur der Bedarf an Baueisen zu decken der Bedarf an den in der Anmerkung b bis d aufgeführten Erzeugnissen aus Eisen und Stahl ist aus dem „GMb⸗Rl““ Kontingent 57 zu decken).

( Der Bedarf für Gleisanlagen der Deutschen Reichs⸗ bahn bzw. Böhmisch⸗Mährischen Eisenbahnen ist nicht aus den Kontingenten „GB⸗Bau X“ bzw. „Pr 3“, sondern aus den Kontingenten „OR“ bzw. „Pr 1“ zu decken.

Der Bedarf für Gleisanlagen von Werksbahnen ein⸗ schließlich des Unterhaltungs- und Erneuerungsbedarfs ist aus den zuständigen Baukontingenten zu decken.

Zuständig ist grundsätzlich das Baukontingent des Ver⸗ kehrsbetriebes, der die Anlage betreibt und befährt, bei der Deutschen Reichsbahn jedoch das „DR““⸗Kontingent.

Für den Unterhaltungs- und Erneuerungsbedarf für Gleisanlagen von Werksbahnen eines Betriebes, der über ein Wb-⸗Kontingent oder ein Unterhaltungskontingent verfügt, ist das Wb⸗Kontingent (68 7, 8) bzw. das Unterhaltungs⸗ kontingent (6 16) zuständig, außerhalb des Werksgeländes jedoch nur, wenn die Anlage nicht von einem Verkehrsbetrieb betrieben und befahren wird.

Anmerkung: Erzeugnisse aus Eisen und Stahl für Bauvorhaben Ger⸗ . Merkblatt Nr. 3 des Generalbevollmächtigten für die Rege⸗ ung der Bauwirtschaft vom 3. Mai 1939) sind:

a) Baueisen gemäß Ziff. 9E der Bauanzeige entsprechend der Vierten Anordnung zur Durchführung des Vier⸗ jahresplanes:

I. Baueisen für Hochbauten A. Stahl⸗ und Eisenmengen, die in der der Bau⸗ genehmigungsbehörde mit dem Bauantrag vor⸗ 1 anf Berechnung enthalten sein müssen: 1. Stabstahl (ohne Stahl für Betonbewehrun⸗

en),

. En hr für Eisenbetonbewehrungen (bar⸗ unter auch Stahlgewebe, Stahlsaiten),

3. Formstahl einschließlich Breitflanschträger.

B. ch und Eisenmengen, die benötigt werden ür:

1. Versorgungs⸗ und Entwässerungsleitungen,

2. Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen,

3. Eiserne Türen, Tore, Fenster, eiserne Ober⸗ lichte, Vergitterungen, Schutzdächer, Werbe⸗ anlagen, eiserne Treppen und Leitern, Ge⸗ länder, Einfriedigungen,

4. ö . und Regenabfall⸗ rohre,

5. Spundwände, die nach Fertigstellung des Neubaues nicht entfernt werden.

IJ. Baueisen für Tiefbauten

1. Stabstahl (ohne Stahl für Eisenbeton⸗ bewehrungen),

Stahl für Eisenbetonbewehrungen (darunter auch Stahlgewebe),

Formstahl,

Bleche,

Rohre, ;

Spundwände, die nach Fertigstellung des Veubaues nicht entfernt werden,

Oberbaumaterial für Gleisanlagen,

Sonstiger Stahl oder sonstiges Eisen.

b) Kleineisen, das in Verbindung mit Baueisen oder ein⸗ zeln in Bauvorhaben aufgeht, wie z. B. Beschlagteile, Nägel, Schrauben, Bolzen, Anker usw.

c) Installationsmaterial und sanitäre Gegenstände, wie z. B. Wannen, Becken usw.

d) Oefen und Herde einschl. der Ofenröhren und Ofenbleche,

aber ausschließlich Ofengeräte.

B. Teilkontingente. § 7. Oeffentliche Wh⸗Kontingente.

Aus dem Wb⸗Kl-Kontingent ist der Bedarf der Behörden des Reiches und der Länder,

aus dem Wb⸗RR⸗Kontingent der Bedarf des Reichsführers sf und Chefs der deutschen Polizei und der ihm unterstellten Dienst⸗ stellen und Organisationen, ̃

aus dem Wb⸗Pro⸗Kontingent der Bedarf der vom Reichsminister für Volksauf⸗ klärung und Propaganda beaufsichtigten Kultur⸗ 1 nachgeordneten Dienststellen,

aus dem Wb⸗Gem⸗Kontingent der Bedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände

an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl zu decken.

§ 8. Wb⸗Industrie⸗Kontingente. Alus den in der Kontingentsliste Anlage 3a unter Nr. 19 . 38 aufgeführten Wb-Industrie⸗Kontingenten ist zu ecken:

a) der Bedarf an , aus Eisen und Stahl, soweit diese in einem Erzeugnis des bestellenden Betriebes aufgehen,

b) der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für die Unterhaltung und Erneuerung des Betriebes einschließlich von Zentralheizungen ünd von Gleis⸗ anlagen der Werksbahnen,

c) der Bedarf an Baueisen für Bauten oder für bau⸗ liche Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, soweit es sich hierbei nicht um Bauvorhaben han—⸗ delt, die nach der Vierten Anordnung zur Durch⸗ führung des Vierjahresplanes anzeigepflichtig sind,

d) der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für Verpackungszwecke. ;

ö § 9. Hvk⸗Kontingent Aus dem Hwk⸗Kontingent ist zu decken:

der Bedarf der Handwerksbetriebe an Erzeugnissen

aus Eisen und Stahl, die in Ausübung ihres Handwerks verwendet werden.

§ 10. Unterhaltungskontingente der Eisen verarbeitenden Industrie, des Handwerks und des Handels (1) Aus den Verarbeiter⸗U⸗Kontingenten ö (Kontingentsliste Anlage 3a Nr. 40 bis Nr. 48 5), aus dem Hwk⸗U⸗Kontingent (Kontingentsliste 3a Nr. 39 b), aus dem Wb⸗HhR-⸗U⸗Kontingent (Kontingentsliste Anlage 3 a Nr. 49 b)

ist zu decken: U a) der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für die Unterhaltung und Erneuerung

der Betriebe einschließlich von Zentralheizun⸗

gen und von Gleisanlagen der Werksbahnen, b) der Bedarf an Baueisen für Bauten oder für bauliche Unterhaltungs⸗ und Instandsetzungs⸗ arbeiten, soweit es sich hierbei nicht um Bau⸗ vorhaben handelt, die nach der Vierten Anord⸗ nung zur Durchführung des Vierjahresplanes anzeigepflichtig sind, ö e) der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für Verpackungszwecke. (2) Aus dem Wb⸗HR⸗U⸗Kontingent ist außerdem zu

decken: der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für die eigene Fertigung der Handelsbetriebe.

Abgrenzung der Teilkontingente untereinander und gegenüber

anderen Kontingenten.

; § 11.

Kontingentsträger, die über ein in den 85 TJbis 10 auf⸗ geführtes Teilkontingent verfügen, haben aus ihrem Kon⸗ tingent nicht zu decken:

a) den Bedarf an Fertigerzeugnissen, die von einem Betrieb hergestellt werden, der über ein Wb⸗Indu⸗ strie⸗Kontingent oder ein Hwk⸗Kontingent verfügt,

b) den Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl, für den ein Ausfuhrkontingent (G6 2), Vollkontingent (86§ 4 bis 6) oder Verarbeiterkontingent (5 12) zu⸗

ständig ist, . ö.

c) den gra echedarj an Fertigerzeugnissen, soweit er durch Bezug von Unternehmungen auf der Stufe des Einzelhandels gedeckt wird und monatlich 5 kg Kontingentsgewicht insgesamt nicht übersteigt. Diese Regelung gilt für das Handwerk.

G. Verarbeiterkontingent. § 12.

(1) Aus den in den Kontingentslisten Anlage 3 a Nr. 40 a bis 48 a und Anlage 5 Nr. 10 bis 18, 20 und 22 aufgeführten Verarbeiterkontingenten ist zu decken: ;

der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl, soweit diese in einem Erzeugnis des bestellenden Betriebes aufgehen.

(2) Sonderbestimmung: Aus dem Kontingent Schiffbau (Anlage 3a Nr. 41M) ist zu decken: a) der Bedarf an Eisen und Stahl für den Neubau sowie für die Reparatur von Schiffen, b) der laufende Bedarf der Reedereien zur Instand⸗ haltung und Erneuerung der . e) der Bedarf des Schiffbauhandwerks Gedo Bootsbau).

(G8) Ausnahmen: .

a) Aus den Kontingenten ist nicht zu decken: . der Bedarf, für den ein Ausfuhrkontingent G 2) oder ein Vollkontingent (68 4 bis 6) zuständig ist.

b) Aus dem WF] ⸗Kontingent sind die von dem Generalbevollmächtigten für das Kraftfahrwesen bekanntgegebenen Erzeugnisse ohne Erteilung einer Kontrollnummer an Vollkontingentsträger zu liefern.

c) Aus dem W⸗Masch⸗Kontingent haben die von dem Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion be⸗ sonders bekanntgegebenen Maschinenfabriken ihren

ohne

ationen sowie der ihm unterstellten und

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5 an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für die Herstellung von Werkzeugmaschinen zu decken.

Für die Auslieferung der Werkzeugmaschinen und die Abrechnung des W⸗Masch⸗Kontingents gilt die von dem Bevollmächtigten für die Maschinen⸗ produktion erlassene Auftragsregelung für Werk⸗ zeugmaschinen.

(4) Die Reichsstelle für Eisen und Stahl gibt die Erzeug⸗ nisse bekannt, die auf Grund der vom; Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung zugeteilten Ver⸗ arbeiterkontingente hergestellt werden dürfen.

D. Kontingente für die Versorgung nichtkontingentierter Verbraucher.

813. Kontingent des Handels. Aus dem Wb⸗HR⸗Kontingent ist zu decken: a) der Bedarf an Erzeugnissen, die von der zuständigen

Wirtschaftsorganisation mit Zustimmung der Reichs⸗ stelle für ö und Stahl bekanntgegeben werden

(Liste „Handelsware aus Eisen und Stahl“, zur

Belieferung nichtkontingentierter Verbraucher,

b) der Kleinbedarf an Fertigerzeugnissen der in § 11 aufgeführten Kontingentsträger bis zur Föchltgrengze von monatlich 5 kg Kontingentsgewicht je Ab⸗ nehmer. Unternehmungen auf der Stufe des Groß⸗ handels sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Rahmen der Freigrenze auszuführen.

§ 14. Kontingente für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft.

(1) Das Reichskuratorium für Technik in der Landwirt⸗ schaft und der Reichsforstmeister haben Sonderkontingente (Kontingentsliste Anlage 3a Nr. 50, 51), aus denen Her⸗ steller und Verbraucher von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für bestimmte landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bedarfszwecke Kontingentszuweisungen erhalten.

Ein Teil des dem Reichskuratorium für Technik in der Landwirtschaft zugeteilten Kontingents wird für die Her— stellung von landwirtschaftlichen Maschinen bzw. deren Ersatz⸗ teilen der

Wirtschaftsgruppe Maschinenbau bzw. der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und ver—⸗ wandte Eisenindustriezweige und der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwaren⸗ industrie zugeteilt. Die von diesen Wirtschaftsgruppen als Verarbeiter⸗ kontingent verwalteten Kontingentsmengen unterliegen den Bestimmungen des 5 12.

(2) Der Bedarf der landwirtschaftlichen und forstwirt⸗ schaftlichen Betriebe gilt im übrigen grundsätzlich als nicht⸗ kontingentierter Bedarf.

(3) Es ist verboten, die Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für den Bedarf der landwirtschaftlichen oder

forstwirtschaftlichen Betriebe (Bauvorhaben s. 3 6) von der Erteilung einer Kontrollnummer abhängig zu machen, soweit

der Lieferer für diesen Bedarfszweck über ein Kontingent verfügt. . 815.

Kontingente für bestimmte Zwecke.

(I) Eine Organisation, die über ein s⸗Kontingent ver⸗ fügt (Kontingentsliste Anlage 3 a Nr. 55 —66), hat aus diesem Kontingent den vordringlichen Bedarf ihrer Mitglieder an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl zu decken.

(2) Der Bedarf der in Abs. 1 bezeichneten Verbraucher gilt grundsätzlich als nichtkontingentierter Bedarf.

(3) Es ist verboten, die Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für den Bedarf dieser Verbraucher von der Erteilung einer Kontrollnummer abhängig zu machen, soweit der Lieferer für diesen Bedarfszweck über ein Kontingent verfügt.

Unterabschnitt II. Nichtlontingentierter Bedarf. § 16.

(I) Aufträge für den Inlandsbedarf, die nach den 55 2 bis 14 nicht mit einer Kontrollnummer oder Ausfuhrkenn⸗ zeichnung versehen sein müssen, gelten als Aufträge für den nichtkontingentierten Bedarf.

() Bei Aufträgen auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl⸗

material“ für den nichtkontingentierken Bedarf ist der genaue

Verwendungszweck anzugeben.

6 17

Lieferung von Walzwerlserzeugnissen für den nichtkontingentierten Bedarf.

Der Eisen⸗ und Stahlhandel ist e,. Aufträge auf Lieferung von den in Ziff. 1 bis 17 der Materialliste auf— , Walzwerkserzeugnissen für den nichtkontingentierten

edarf nur zur Lieferung ab Lager anzunehmen und auszu⸗ führen, soweit durch eine Sonderregelung diese Erzeugnisse hierfür freigegeben werden.

818.

Lieferung von Gießereierzeugnissen für den nichtlontingentierten Bedarf.

() Die Gießereien sind berechtigt, für den nichtkontingen⸗ tierten Bedarf innerhalb der ihnen monatlich zur Verfügung stehenden ,,, . im Rahmen bestehender Herstellungs⸗ beschränkungen eparaturguß für den dringenden Re⸗ paratur⸗ und Ersatzbedarf zu liefern, wenn der Auftraggeber ihnen die schriftliche Erklärung abgibt, daß das bestellte Er⸗

eugnis für Reparatur⸗ und Ersatzzwecke an vorhandenen An⸗ . bestimmt ist und die Reparatur⸗ bzw. der Ersatz nach den vorliegenden Umständen dringend erforderlich ist.

( ) Aufträge . Lieferung von Reparaturguß für den landwirtschaftlichen Bedarf inn Gießereien auch über den Handel erteilt werden. Der Handel ist verpflichtet, die in Abs. 1 vorgeschriebene Erklärung von seinen Auftraggebern in doppelter Ausfertigung zu verlangen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist der gi ere bei der Weitergabe der Be⸗ stellung einzureichen.

6

819. Lieferung von Fertigerzeugnissen für den nichtlontingentierten Bedarf.

(1) Betrieben, die für ihren Fertigungsbedarf über ein Kontingent verfügen, ist es verboten, die Lieferung der aus diesem Kontingent hergestellten Fertigerzeugnisse an Bedarfs⸗ träger, die nicht zur Erteilung einer Kontrollnummer ver⸗ pflichtet sind, von der Erteilung einer Kontrollnummer ab⸗ hängig zu machen. Dies gilt auch dann, wenn diese Fertig⸗ erzeugnisse an die in Satz 1 bezeichneten Bedarfsträger nicht unmittelbar, sondern über den Handel geliefert werden.

(2) Dem Handel ist es verboten, die Lieferung von Fertig⸗ erzeugnissen für den nichtkontingentierten Bedarf von der Er⸗ teilung einer Kontrollnummer abhängig zu machen.

Abschnitt III

Zuteilung von Ausfuhrkennzeichnungen und Kontroll⸗ nummern.

§ 20.

Zuteilung von Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontroll⸗ nummern bei dem Bezug im deutschen Reichsgebiet einschließ⸗ lich des Protektorats Böhmen und Mähren sowie im Elsaß,

. in Lothringen und Luxemburg.

(I) Bei . auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für den mittelbaren Ausfuhrbedarf oder kontingentierten Bedarf sind Ausfuhrkennzeichnungen bzw. Kontrollnummern für die Menge des „Eisen⸗ und Stahl⸗ materials“ in Höhe des Walz⸗ bzw. Gußgewichts (Kon⸗ tingentsgewicht) zu erteilen, die zur Ausführung des Auftrages erforderlich ist.

(2 Soweit zur Ausführung von Aufträgen auf Liefe⸗ rung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für den Bedarf, der aus den Wehrmachtkontingenten (Kontingentsliste An⸗ lage 3a Nr. 3) dem „W⸗Masch“ oder „WFJ “„ Kontingent zu decken ist, „Eisen⸗ und Stahl material“ erforderlich ist, das mit Chrom, Nickel, Molybdän, Wolfram, Kobalt und/ oder Alu⸗ minium legiert ist, müssen Kontrollnummern aus diesen Kontingenten mit dem Kennzeichen „lg“ erteilt werden.

(3) Kontrollnummern sind für das Quartal zu erteilen, in dem die Lieferung des „Eisen⸗ und Stahlmaterials“ er⸗ ier, ist. Bei Aufträgen auf Lieferung von noch herzu⸗ tellenden Gießereierzeugnissen gilt als Zeitpunkt der Liefe⸗ rung der Zeitpunkt des Abgusses.

(4 Ausfuhrkennzeichnungen und Kontrollnummern sind 1 schriftlich bei J unter Angabe er Menge, für die sie gültig sind, zu erteilen.

Die auf den Hwbk⸗Scheinen genannten Hwk⸗Kontroll⸗ nummern sind nur gültig, wenn der Name des bezugsberech⸗ tigten Handswerksbetriebes auf dem Schein eingetragen ist.

(5) Kontrollnummern sind in der Weise zu erteilen, daß das Kontingentszeichen, die vom Kontingentsträger an⸗ gegebene Nummer, das Quartal und die Jahreszahl hinter⸗ einander aufzuführen sind, z. B. „WF] 12 345 / 1941“.

(6) Bei Ausfuhrkennzeichnungen sind jeweils die Be⸗ ich ing „Ausfuhr“ (im Protektorat Böhmen und Mähren

ie Bezeichnung „Exp.“, das Kontingentszeichen der Wirt⸗ schaftsorganisation, die von der Ge g fin h fon an⸗ gegebene Nummer, das Quartal und die Jahreszahl hinter⸗ einander aufzuführen, z. B. „Ausfuhr WF] 54 321/1/1941*. Soweit die Wirtschaftsorganisation Ausfuhrkennzeichnungen mit dem Kennzeichen „KR“ ausgibt, ist dieses anzufügen, z. B. „Ausfuhr Wh] 54 3211/1941 R“.

(I) „Ost“⸗, „Elsaß“⸗, „Lothringenn und „Lux“ Kon⸗ trollnummern tragen keine Quartalsbezeichnung.

G) Kontrollnummern berechtigen zum Bezug von Walz— werkerzeugnissen oder Gießereierzeugnissen, auch wenn sie nur für eine der beiden Materialarten zugeteilt wurden. Kontrollnummern mit dem Kennzeichen „lg“ dürfen nur zum Bezuge der Materialart verwendet werden, für die sie zu— geteilt sind.

(9) Die Weitergabe von Kontrollnummern ohne gleich⸗ zeitige Erteilung eines spezifizierten Auftrages ist unzulässig.

§ 21.

Zuteilung von Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontroll⸗ nummern bei dem Bezug aus dem Generalgouvernement.

Aufträge auf Lieferung von . aus Eisen und

Stahl dürfen Unternehmungen im Generalgouvernement nur

erteilt werden, wenn die Aufträge mit einer Ausfuhrkenn⸗ zeichnung oder Kontrollnummer versehen und über die „Be⸗ wirtschaftungsstelle für Eisen und Stahl im General— gouvernement, Krakau“, geleitet werden.

Die Auftragerteilungsschreiben sind in doppelter Aus⸗ fertigung der De n rr, einzureichen.

8 22.

Zuteilung von Kontrollnummern bei Lieferungen nach dem Generalgouvernement.

(I) Aufträge von im Generalgouvernement ansässigen Auftraggebern auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl dürfen mit Ausnahme der in Abs. 2 getroffenen Regelung nur angenommen und ausgeführt werden, wenn die Aufträge mit einer „Ost“-Kontrollnummer der „Bewirt⸗ schaftungs stelle für Eisen und Stahl im Generalgouvernement, Krakau“, versehen sind.

(2) Aufträge von im Generalgouvernement ansässigen Auftraggebern auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl, die mit einer Kontrollnummer eines Kontingents⸗ trägers des Reichs oder des Protektorats Böhmen und Mähren versehen sind, dürfen angenommen und ausgeführt werden, wenn der Auftrag mit dem Vermerk versehen ist:

„Die Bestellung erfolgt auf Grund besonderer Er⸗ mächtigung durch die Bewirtschaftungsstelle für Eisen und Stahl im Generalgouvernement, Krakau, vom .

Zuteilung von Ausfuhrkennzeichnungen und Kontroll⸗

nummern bei dem Bezug aus Norwegen, Dänemark,

den Niederlanden, Belgien und den besetzten Gebieten von Frankreich.

9 Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl dürfen Unternehmungen in Norwegen, Dänemark, den Niederlanden, Belgien und den besetzten Gebieten von n, nur erteilt werden wenn die Aufträge mit einer

usfuhrkennzeichnung oder Kontrollnummer versehen sind.

(2) Die Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontrollnummern sind unter Angabe der Menge, für die sie gültig sind, auf einem besonderen Blatt in doppelter Ausfertigung dem Auf⸗ tragserteilungsschreiben beizufügen.

§ 24. Zuteilung von Ausfuhrkennzeichnungen und Kontroll⸗ nummern bei Lieferungen nach Norwegen, Dänemark, den Niederlanden, Belgien und den besetzten Gebieten von Frankreich.

Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl dürfen nur unter Beachtung der über die zu⸗ ständigen Wirtschaftsorganisationen bekanntgegebenen An⸗ ordnungen des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung, des Reichswirtschaftsministers oder der Reichsstelle für Eisen und Stahl angenommen und aus⸗ geführt werden.

S 25.

Zuteilung von Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontroll⸗

nummern beim Bezug aus dem Ausland.

(1) Bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl aus dem Ausland sind dem ausländischen Lieferer keine Kontrollnummern oder Ausfuhrkennzeichnungen zu er⸗ teilen, soweit nicht für einzelne Länder etwas anderes bekannt⸗ gegeben wird.

(2) Der Einführer hat die für die einzuführenden Erzeug⸗ nisse vorliegenden Kontrollnummern bzw. Ausfuhrkennzeich⸗ nungen in Höhe des Liefergewichts der zuständigen Reichs⸗ stelle bei dem Antrag auf Erteilung einer Devisenbescheini⸗ gung anzugeben.

Zuteilung von Kontrollnummern bei Aufträgen zur

Belieferung der Truppe. § 26.

Die Erteilung, Annahme und Ausführung von Auf⸗ trägen auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl von bestimmten Wehrmachtdienststellen gegen Nachreichung einer Kontrollnummer richtet sich nach den über die Organi⸗ sation der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegebenen Vor⸗

schriften. Abschnitt IV. Auftragsfristen für „Eisen⸗ und Stahlmaterial“. Frist für Vorausbestellung für „Eisen⸗ und Stahlmaterial “. § 21.

Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ dürfen jeweils nur für ein Quartal im voraus erteilt und an⸗ genommen werden.

Ausnahmen von der Frist für Voraus⸗ be stellung. § 28. Bis zu einem Jahr im voraus dürfen bestellt werden: a) Schiffsbleche und Schiffsprofile, sofern es sich um Spezifikationen für die vordringlichsten Objekte handelt, P) Stahlformguß, ch) nachstehend aufgeführte Stahlrohrsorten: 1. Rohre mit Gütevorschriften und Rohre aus Sonderstahl, ; 2. Rohre mit abnormalen Wanddicken, 3. Qualitätsrohre für besonders hohe Be⸗ anspruchungen, 4. geschweißte Rohre über 318 mm ä. .

§ 29. Die Wirtschaftsgruppe Eisen schaffende Industrie, Zweig⸗

stelle Düsseldorf, bzw. die Wirtschaftsgruppe Gießerei⸗Indu⸗

strie, Berlin, sind ermächtigt worden, bei Aufträgen auf Liefe⸗ rung von Vormaterial für die Herstellung von Schmiedestücken bzw. von Gußstücken, deren Herstellung technisch mehr als drei Monate in Anspruch nimmt, auf Antrag Ausnahmen von der „Fxist für Voraus⸗ bestellung“ zuzulassen.

1 J

6 V Auftragserteilung bei den Werken und Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und Gießerei⸗Industrie.

( Die Auftraggeber sind gehalten, Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ grundsätzlich bis zum 5. des Vormonats des Quartals zu erteilen, in dem die Lieferung erfolgen soll. Sie dürfen spätestens bis zum 5. des zweiten Quartalmonats aufgegeben werden. ;

(?) Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl⸗ material“, die den Werken und Verkaufsverbänden erteilt werden, dürfen nach dem 5. des zweiten Quartalmonats mit Kontrollnummern des laufenden Quartals nicht mehr erteilt und angenommen werden.

(G3) Die Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit in 33, 35 etwas anderes angeordnet ist.

831. Auftragserteilung beim Eisen⸗ und Stahlhandel. a) Streckengeschäft.

Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ im Streckengeschäft sollen mindestens fünf Tage vor den in F 30 genannten Fristen beim Eisen⸗ und Stahlhandel vor⸗ liegen.

Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“, die dem Eisen⸗ und Stahlhandel zur Lieferung im Strecken⸗ geschäft erteilt werden, dürfen nach dem 1. des zweiten Quartalmonats mit Kontrollnummern des laufenden Quar⸗ tals nicht mehr erteilt und angenommen werden.

b Lagergeschäft.

Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahl material“, die dem Eisen⸗ und Stahlhandel zur Lieferung ab Lager er⸗ teilt werden, dürfen nach dem 5. des zweiten Quartal monats mit Kontrollnummern des laufenden Quartals nicht mehr erteilt und angenommen werden.

Zu a und b Ausnahmen: Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit in den 85 82 384 etwas anderes angeordnet ist.

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