1941 / 100 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 May 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr 1090 vom 2. Mai 1941. S. 4

Ausnahmen von den Fristen für Auftragserteilung. 8 32.

Für den Bedarf jedes einzelnen Betriebes können ohne Rücksicht auf die vorgeschriebenen Fristen für Auftrags⸗ erteilung vom 5. des zweiten Quartalmonats bis zum letzten des dritten Quartalmonats insgesamt folgende Mengen „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ mit Kontrollnummern des laufenden Quartals bestellt werden:

ab Lager (auch ab Werkslager): a) „Eisen⸗ und Stahl material“ (außer Ziff. 11 und 16 der Materialliste) . b) Röhren, Verbindungsstücke und Flanschen (Siff. 11 und Materialliste) 2. ab Lager (auch ab Werkslager) oder aus Neuanfertigung: d) Edelstahl (Ziff. 16 der Materialliste) . insges. bis zu 5t.

S 33.

Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl⸗ material“ mit Kontrollnummern aus den Wb⸗Kontingenten 6 7, 8), dem Hwk⸗Kontingent (5 9), den Unterhaltungs⸗ ontingenten G6 10) und den in 88 13 bis 15 aufgeführten Kontingenten dürfen angenommen werden:

a) vom Eisen⸗ und Stahlhandel zur Lieferung im Streckengeschäft

jeweils bis zum 25. des letzten Monats im Quartal,

b) vom Eisen⸗ und Stahlhandel zur Lieferung ab Lager bzw. von den Werken und Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und Gießerei⸗Industrie

jeweils bis zum letzten Tage des Quartals.

S 34.

Die Fristen für Auftragserteilung gelten nicht für Auf⸗ träge auf Lieferung von 6 II. Wahl, Unterlängen, Streifen, Stück⸗ und Wildmaßbleche, Enden ggleichgültig, welcher Form) und Ausschußmaterial.

8 35.

Die Fristen für Auftragserteilung gelten nicht für be⸗ sonders zu fertigende Gußeinzelteile und Schmiedestücke, soweit sie für dringende Instandsetzungsarbeiten benötigt werden.

insges. bis zu 10 t,

18 der insges. bis zu 30 t,

Ausnahmen von den Auftragsfristen für Aufträge mit Ausfuhrkennzeichnungen, „Ost“⸗, „Elsaß“⸗, „Lothringen“⸗ und „Lux ⸗Kontrollnummern.

§ 36.

Die Fristen für die Auftragserteilung und die Frist für Vorduis bestellung elten nicht . Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“, die mit Ausfuhrkenmpeich⸗ nungen Ost⸗, Elsaß⸗, Lothringen⸗ oder Lux⸗Kontrollnummern erteilt werden.

Abschnitt V.

Ausführung von Aufträgen auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“.

S 37.

(1) Kontrollnummeraufträge, die bis zum 5. des ersten Quartalsmonats von den Werken und Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und Gießerei⸗Industrie verbucht worden sind, sind grundsätzlich im Kontingentsquartal auszuführen.

(2) Kontrollnummeraufträge, die nach dem 5. des ersten Quartalsmonats von den Werken bzw. Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und Gießerei⸗Industrie verbucht wor⸗ den sind und im Kontingentsquartal nicht mehr ausgeführt werden können, sind spätestens im folgenden Quartal auszu⸗ führen.

§ 38. Es ist verboten, Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl material“ vor dem in der Kontrollnummer an⸗ gegebenen Quartal auszuführen.

§ 39.

Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl material“ mit Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontrollnummern aus den Wb-⸗Kontingenten (35 7 und 8) dem Hwk⸗Kontingent (5 9), den Unterhaltungskontingenten (6 10 und den in 55 13 bis 15 aufgeführten Kontingenten sowie dem „Ost“⸗„„Elsaß“⸗ „Lothringen“ oder „Lux“-Kontingent, die nach dem 5. des zweiten Quartalsmonats den Werken und Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und Gießerei⸗Industrie im Strecken⸗ geschäft erteilt werden, sind wie Aufträge mit Kontrollnum⸗ mern des folgenden Quartals zu behandeln.

Abschnitt VI. Auftragserteilung für Fertigerzeugnisse. § 40.

(1) Eisen verarbeitende Betriebe dürfen Aufträge auf Lieferung von Fertigerzeugnissen mit Kontrollnummern des laufenden Quartals nur bis zum 10. Tage vor Ablauf der in § 30 bzw. 5 33 genannten Fristen annehmen.

(2) Bei Aufträgen auf Lieferung von bereits her⸗ gestellten Fertigerzeugnissen ab Lager sind die Eisen verarbeitenden Betriebe und Händler, die Erzeug⸗ nisse dieser Betriebe verkaufen, berechtigt, Kontrollnummern zu verlangen, die zur Bestellung von „Eisen⸗ und Stahl⸗ material“ unter Beachtung der Auftragserteilungsfristen verwendet werden können.

(3) Die sofortige Lieferung von Fertigerzeugnissen ab Lager gegen Kontrollnummern des der Lieferung folgenden Quartals ist zulässig.

Frist für Vorausbestellungen für Fertigerzeugnisse

§ 4.

Aufträge auf Lieferung von Fertigerzeugnissen dürfen für den kontingentierten und nichtkontingentierten Bedarf grundsätzlich nur ein Jahr im voraus erteilt und an⸗

Abschnitt VII. Sammelbestellungen und zusammengefaßte Bestellungen. ; § 42. Sammelbestellungen.

(I) Betriebe, die eine den Bestimmungen ihrer Wirt⸗ schaftsorganisation entsprechende Kontingentsbuchführung (88 55 ff.) führen und eine Betriebsnummer erhalten haben, sind zur Aufgabe von Sammelbestellungen berechtigt.

(2) Zu Sammelbestellungen dürfen Aufträge auf Liefe⸗ rung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl mit Kontroll⸗ nummern des gleichen Quartals zusammengefaßt werden, d. h. Aufträge eines Kontingentsträgers mit verschiedenen Kontrollnummern sowie Aufträge verschiedener Kontingents⸗ träger und Aufträge mit fremden Betriebsnummern.

(G3) Außerdem dürfen Aufträge mit Ausfuhrkennzeich⸗ nungen zu Sammelbestellungen zusammengefaßt werden. Es ist jedoch nicht zulässig, Aufträge mit Ausfuhrkennzeichnungen und Kontrollnummern in einer Sammelbestellung zu⸗ sammenzufassen.

( Die Sammelbestellung erfolgt nur unter Angabe der Betriebsnummer des Bestellers. Die einer Sammelbestellung zugrunde liegenden einzelnen Ausfuhrkennzeichnungen bzw. Kontrollnummern brauchen nicht weitergegeben zu werden. Jedoch ist der Sammelbestellung ein Formblatt „Kon⸗ tingentszuweisung“ beizufügen, in dem ausgewiesen wird, in welche Kontingente sich die insgesamt angegebene Kon⸗ tingentsmenge aufteilt. Eine Durchschrift dieser „Kon⸗ tingentszuweisung“ ist als Beleg bei der Kontingentsbuch⸗ führung der bestellenden Firma aufzubewahren. Liegen einer Sammelbestellung Kontrollnummern nur eines Kon⸗

tingentsträgers zugrunde, ist die Beifügung einer „Kon⸗

tingentszuweisung“ nicht erforderlich. Es genügt in diesem Falle, wenn auf der Bestellung unter der Betriebsnummer das Kontingent der Kontrollnummer, die der Bestellung zu⸗ grunde liegt, angegeben wird.

§ 43. Zusammengefaßte Bestellungen.

Es ist zulässig, bei Aufträgen auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ in einer Bestellung Kontrollnummern verschiedener Kontingentsträger und / oder Ausfuhrkennzeich⸗ nungen unter Angabe der Mengen, für die sie gültig sind, aufzugeben.

Sind in der zusammengefaßten Bestellung Ausfuhrkenn⸗ zeichnungen oder Wehrmachtkontrollnummern enthalten, so sind die für Ausfuhrkennzeichnungen bzw. Wehrmachtkontroll— nummern bestellten Mengen jeweils nach Sorten und Ab⸗ messungen getrennt anzugeben, auf Verlangen des Lieferers auf besonderem Blatt.

Ausnahmen.

§ 44. Aufträge auf Lieferung von mit Chrom, Molybdän, Wolfram, Kobalt, Nickel und / oder Aluminium legiertem „Eisen⸗ und Stahlmaterial“, die mit Wehrmachtkontroll⸗ nummern, W⸗Masch⸗ oder WFI⸗Kontrollnummern mit dem Kennzeichen „lg“ zu erteilen sind, dürfen nicht in Sammel⸗ bestellungen oder zusammengefaßten Bestellungen aufgegeben werden. S8 45.

Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“, das als statisches Baueisen für Bauvorhaben bestimmt ist, die gemäß §6 mit Kontrollnummern aus den Bau⸗-Kon⸗ tingenten zu decken sind, dürfen nur erteilt werden, wenn sie mit einer vollständigen GB⸗Bau⸗-Kontrollnummer versehen sind. Sie dürfen nicht in Sammelbestellungen aufgegeben werden. Bei zusammengefaßten Bestellungen müssen die auf GB⸗Bau⸗Kontrollnummern bestellten Mengen jeweils nach Sorten und Abmessungen getrennt und die hierfür erteilte Kontrollnummer vollständig angegeben werden. (Der Handel ist nicht berechtigt, diese Aufträge in Lagersammelbestellungen aufzugeben.)

Abschnitt VIII.

Ersatzbestellungen.

§ 46.

Ersatzbestellungen des Eisen⸗ und Stahlhandels. (ECagerersatzbestellungen.)

(I) Der Eisen⸗ und Stahlhandel ist berechtigt, für die auf Grund von Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontroll⸗ nummern ab Lager gelieferten Mengen an:

1. Walzwerkserzeugnissen (3iffer 1— 17 der Material⸗

liste), Fittings, Flanschen, Rohrbogen, Rohrformstücke. Spiralrippenrohre Ersatzbestellungen aufzugeben.

(2) Bei den Ersatzbestellungen ist anzugeben:

1. das Gesamtgewicht der ab Lager belieferten Kon⸗

trollnummeraufträge,

2. das Gesamtgewicht der ab Lager belieferten Ausfuhr⸗

aufträge, .

3. der Monat, in dem die Lieferungen erfolgt sind.

Bei den Ersatzbestellungen auf Lieferung der in Abs. 1 unter Ziff. W—6 aufgeführten Erzeugnissen ist außerdem eine gewichtsmäßige Unterteilung nach Kontingentsträgern der ab Lager belieferten Kontrollnummergufträge vorzunehmen.

(3) Die Ersatzbestellungen müssen spätestens bis zum 5. des dem Liefermonat folgenden zweiten Monats den Werken bzw. Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und Gießerei⸗ Industrie grundsaätzlich in einer Bestellung möglichst nur einmal im Monat eingereicht werden. (

) Der Eisen⸗ und Stahlhandel darf Ersatzbestellungen nur innerhalb der gleichen Materialgruppe der von ihm ge— lieferten Erzeugnisse aufgeben.z .

G6) Für das an den nichtkontingentierten Bedarf ab Lager gelieferte „Eisen⸗ und Stahlmatexial“ darf die Lagerergän⸗ zung nur auf Grund besonderer Zuweisungen, die durch die zuständigen Fachgruppen bekanntgegeben werden, erfolgen.

§ 4. Lagersammelbestellungen. (1) Der Eisen⸗ und Stahlhandel ist berechtigt, für die auf

Stabstahl (Ziff. 5 der Materialliste) und Feinblech (Ziff. 10 der Materialliste) bei den Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden Industrie Lagersammelbestellungen aufzugeben. (2) Bei den Lagersammelbestellungen ist anzugeben: 1. das Gesamtgewicht der ab Lager zu beliefernden Kontrollnummeraufträge, 2. das Gesamtgewicht der ab Lager zu beliefernden Ausfuhraufträge. (3) Die Lagersammelbestellungen müssen bis zum 5. des zweiten Monats desjenigen Quartals dem Verkaufsverband der Eisen schaffenden Industrie erteilt werden, auf das die ihnen zugrunde liegende Kontrollnummer lautet.

§ 48. Ersatzbestellungen des Handels für sanitären Installationsbedarf.

(l) Die Mitglieder der Fachgruppe Sanitärer Instal⸗ lationsbedarf sind berechtigt, für die auf Grund von Ausfuhr⸗ kennzeichnungen oder Kontrollnummern ab Lager gelieferten Mengen an

1. Druckrohren und Formstücken,

2. Abflußrohren und Formstücken,

3. Sanitätsguß einschl. Badewannen,

4. Kanalguß ; Ersatzbestellungen in Gießereierzeugnissen aufzugeben.

(2) Bei den Ersatzbestellungen ist anzugeben:

1. das Gesamtgewicht der ab Lager belieferten Kon⸗ trollnummeraufträge, 2. das Gewicht der ab Lager belieferten Ausfuhr⸗ aufträge, 3. der Monat, in dem die Lieferungen erfolgt sind. Bei den Ersatzbestellungen ist außerdem eine gewichtsmäßige Unterteilung nach Kontingentsträgern der ab Lager be— lieferten Kontrollnummeraufträge vorzunehmen. .

(3) Die Ersatzbestellungen müssen spätestens bis zum 5. des dem Liefermonat folgenden zweiten Monats den Werken bzw. Verkaufsverbänden der Gießerei⸗Industrie ein⸗ gereicht werden.

Verbot von Ersatzbestell ungen. § 49.

Die für Lieferungen von Material IJ. Wahl, Unter⸗ längen, Streifen-, Stück- und Wildmaßblechen, Enden (gleich⸗ gültig, welcher Form) und Ausschußmaterial erhaltenen Ausfuhrkennzeichnungen und Kontrollnummern werden mit ihrer Erteilung an den Händler ungültig. Der Händler hat die Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontrollnummern unter Angabe der Mengen, für die sie gültig sind, über seine Wirt⸗ schaftsorganisation der Reichsstelle für Eisen und Stahl monatlich zu melden.

§ 50.

Einführer dürfen die für Lieferungen der aus dem Aus⸗ land eingeführten Erzeugnisse aus Eisen und Stahl er⸗ haltenen Kontrollnummern und Ausfuhrkennzeichnungen nicht zur Bestellung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl verwenden, sondern sind gemäß 5 25 der zuständigen Reichs⸗ stelle zu melden. . Abschnitt IX.

Zweckgebundenheit der Kontingente. 851.

(1) Eisen verarbeitende Betriebe dürfen Ausfuhrkenn⸗ zeichnungen oder Kontrollnummern, die sie zur Ausführung von Aufträgen gusa Lieferung von Fextigerzeugnissen er⸗ halten, nur zur Beschaffung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für den Fertigungsbedarf verwenden.

(2) Eisen verarbeitende Betriebe, dürfen Kontroll- nummern, die sie für Betriebszwecke gemäß 8.4 Abs. 2 und 3 erhalten, nur . die vom Vollkontingentsträger bestimmten Zwecke verwenden.

(3) Der Handel und das Handel treibende Handwerk dürfen mit Wp⸗HR-Kontrollnummern nur die von den zu⸗ ständigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaßt bekannt⸗ gegebenen Erzeugnisse aus if und Stahl (Teil 1 der Liste „Handelsware aus Eisen und Stahl“) beziehen.

(4 Wehrmacht⸗, W⸗Masch⸗ oder WF ⸗Kontrollnummern mit dem Kennzeichen „lg“ dürfen nur für den Bedarfszweck verwendet werden, für den die Kontrollnummer zugeteilt wurde. .

(6) GB-Bau⸗Kontrollnummern, die für den Bezug von „Eisen! und Stahlmaterial“ zugeteilt werden, das als statisches Baueisen für Bauvorhaben bestimmt ist, dürfen nur für den Bedarfszweck verwendet werden, für den die Zu⸗ teilung erfolgte.

S 52.

Für Eisen verarbeitende Betriebe besteht = soweit sich nicht aus 51 etwas anderes ergibt. die Berechtigung und Ver, pflichtung, das bei ihnen vorrätige „Eisen⸗- und Stahl material ohne Rücksicht darauf, für welchen Auftrag und auf welche Ausfuhrkennzeichnung oder Kontrollnummer, es beschafft wurde, für andere Aufträge zu verarbeiten, für die bereits Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontrollnummern erteilt sind, und mit Material aus späteren Bezügen auszutauschen, falls dies im Interesse der fristgemäßen Erledigung und planvollen Abwicklung der ihnen vorliegenden Aufträge liegt.

Abschnitt X. . Verfügung über Erzeugnisse aus Eisen und Stahl für nicht durchführbare Ausfuhr⸗- und Kontrollnummeraufträge. § 53.

(i) Wird ein Auftrag für den Ausfuhrbedarf oder für

den kontingentierten Bedarf zurückgezogen, oder ist er aus

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.

Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH., Berlin. Acht Beilagen

Grund von Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontrollnummern

genommen werden.

ab Lager zu liefernden Mengen an:

(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).

Nr. 100

Erste Beilage m Deutschen Reichsanzeiger ud Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Freitag, den 2. Mai

1941

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

sonstigen Gründen nicht durchführbar, so sind grundsätzlich die zur Ausführung des Auftrages aufgegebenen Bestellungen auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl unver⸗ züglich zurückzuziehen.

(Y) Wird ein Kontrollnummerauftrag un⸗ gültig, nachdem die für ihn bestellten Erzeugnisse aus Eisen und Stahl bereits beschafft worden sind, dürfen diese Erzeug⸗ nisse für den Ausfuhrbedarf oder kontingentierten Bedarf gegen Erteilung einer Ausfuhrkennzeichnung bzw. einer Kon— trollnummer verwendet werden. Die für den zur Ausfüh⸗ rung gelangenden Auftrag zu erteilende Ausfuhrkennzeich⸗ nung oder Kontrollnummer wird in Höhe des bereits be— in gte Materials ungültig und ist über die zuständige Wirt— schaftsorganisation der Reichsstelle für Eisen und Stahl zu melden. Sie darf also insoweit nicht zur Bestellung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl verwendet werden.

G) Wird ein Ausfuhrauftrag ungültig, oder ist er aus anderen Gründen nicht ,, nachdem die für ihn bestellten Erzeugnisse aus Eisen und Stahl beschafft wor⸗ den sind, dürfen diese Erzeugnisse für andere Aufträge (Aus⸗ fuhr⸗ oder Kontrollnummeraufträge) nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Eisen und Stahl verwendet werden. Zu diesem Zweck ist über die Stelle, die die Ausfuhrkennzeichnung erteilt hat, der Reichsstelle für Eisen und Stahl unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen.

. Die für die Behandlung von Ausfuhraufträgen durch die Prüfungsstellen bekanntgegebenen Vorschriften bleiben unberührt.

(4. Bereits erteilte Kontrollnummern, die noch nicht zur Beschaffung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl ver— wendet worden sind, sind, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, auf Verlangen des Auftraggebers zurück⸗ zugeben. Die Rückgabe von Kontrollnummern kann jedoch nur verlangt werden, wenn eine Verwertung der Kontroll— nummern unter Beachtung der Auftragserteilungs⸗ bzw. Um— tauschfristen noch möglich ist.

Eine Ersatzhergabe anderer gültiger Kontrollnummern kann nicht verlangt werden.

Abschnitt XI.

Kontrollnummererteilung bei mangelhafter Lieferung oder Verlust des bestellten Erzeugnisses aus Eisen und Stahl.

8 54.

(I) Ist für einen Auftrag bereits eine Kontrollnummer erteilt worden und ist die . des „Eisen⸗ und Stahl⸗ materials? ordnungsgemäß erfolgt, so hat der Kontingents—⸗ träger aus seinem Kontingent eine weitere Kontrollnummer zur Verfügung zu stellen, wenn aus irgendwelchem Grunde eine nochmalige Lieferung des „Eisen⸗ Und Stahlmaterials“ durch die Eisen schaffende Industrie, die Gießerei⸗Industrie oder den Eisen⸗ und Stahlhandel erforderlich ist.

) Ist das Material in der Verarbeitung zu Ausschuß 5 oder weist das fertige Erzeugnis Mängel auf, die er Verarbeiter zu vertreten hat, so hat er, soweit freie Lager⸗ bestände an „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ vorhanden sind, den Auftrag des Kontingentsträgers zu erfüllen, ohne eine neue Kontrollnummer zu verlangen.

G), Liefert ein Werk der Eisen schaffenden Industrie, der Gießerei⸗Industrie oder ein Eisen⸗ und Stahlhändler das in i r . „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ fehlerhaft, so daß es sich bei der Verarbeitung als für den Auftrag des Kon⸗ tingentsträgers nicht brauchbar erweist, dann hat die Ersatz⸗ lieferung der Werke bzw. des Eisen⸗ und Stahlhändlers ohne . einer neuen Kontrollnummer zu erfolgen. Voraus⸗ keen ist aber, daß das Werk bzw. der Händler das zuerst J hlerhaft gelieferte Material zurückerhält oder dem Lieferer ie Bescheinigung eines Schrotthändlers vorgelegt wird, daß das fehlerhafte Material der Verschrottung zugeführt wurde.

Abschnitt XII. Kontingentsbuchführung. §8 55. Betriebe sind nach Maßgabe der 85 55 und 57 zur Kon— tingentsbuchführung verpflichtet, die sederzeit eine Uebersicht darüber ermöglicht, aus welchen n n, und von

welcher Stelle Kontingentsmengen zugefloffen fi 9 über diese verfügt ö. gen zugeflossen sind und wie

. § 56. Kontingentsbuchführung der Eisen verarbeitenden Betriebe. . . , sind verpflichtet: „die Betriebe der Wirtschaftsgruppen: Stahl⸗ und Eisen . . Maschinenbau, Fahrzeugindustrie, Luftfahrtindustrie, Elektroindustrie, Feinmechanik und Optik, Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie, Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisen⸗ ,,. etallwaren und verwandte Industriezwei

Bauindustrie. .

2. Betriebe, die anderen als den vorstehend genannten Wirtschaftsgruppen angehören und monallich mehr als 25 t „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ verbrauchen.

(2) Der Reichsstand des Deutschen Handwerks ist er⸗ mächtigt, seinen Mitgliedsbetrieben na Richtlinien der Reichsstelle für Eisen ünd Stahl die Einrichtung einer Kon⸗ tingentsbuchführung vorzuschreiben.

G) Die Wirtschaftsgruppen sind ermächtigt, Betriebe in bestimmten Fällen nach Richtlinien der Reichsstelle für Eisen und Stahl von der Pflicht zur Kontingentsbuchführung zu entbinden.

( Die Ausführungsbestimmungen zur Kontingents⸗ , . erlassen die Wirtschaftsgruppen bzw. der Reichs⸗ 6. des Teutschen Handwerks im Einverständnis mit der

eichsstelle für Eisen und Stahl.

S 57. Kontingentsbuchführung des Handels.

Die Reichsgruppe Handel ist ,, ihren Mit⸗ Lieds betrieben nach Richtlinien der Reichsstelle für Eisen und Stahl die Einrichtungen einer Kontingentsbuchführung vor— zuschreiben.

Abschnitt XIII. Statistik zur Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung. ö S 58.

(I). Die Mitglieder der Wirtschaftsgruppen Eisen schaffende Industrie, Gießerei⸗Industrie, Fachgruppe Eisen⸗ und Stahlhandel und Fachunkergruppe Schrott sind ver— pflichtet, die von ihnen durchgeführten Lieferungen an Eisen⸗ und Stahlmaterial“ bzw. Nutzeisen unterteilt nach Materialgruppen und Bedarfsträger monatlich der Reichsstelle für Eisen und Stahl zu melden.

„Außerdem haben die Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Eisen schaffende Industrie den Auftragseingang unterteilt nach Materialgruppen und Bedarssgruppen monatlich zu melden.

(2). Die Mitglieder der Wirtschaftsgruppen der Eisen verarbeitenden Industrie, die zur Führung einer Kontin— gentsbuchführung verpflichtet sind, haben ihren Auftrags⸗ bestand und die Verwertung der Kontrollnummerzufluͤsse monatlich zu melden.

G) Die Wirtschaftsgruppen der Eisen verarbeitenden Industrie mit Ausnahme der Wirtschaftsgruppen Stahl- und Eisenbau und Bauindustrie haben außerdem den Werkstoff⸗ eingang unterteilt nach Materialgruppen monatlich zu melden. .

( Die Meldungen haben über die Wirtschafts⸗ organisationen auf den von ihnen herausgegebenen Vor— drucken zu erfolgen.

G) Die Meldefristen werden durch die Organisation der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegeben.

(G) Die Kontingentsverwaltungsstellen haben der Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl quartalsweise die Verteilung ihres Kontingents auf Anforderung nachzuweisen.

Abschnitt XIV. Umtausch von Kontrollnummern. 8589.

(I) Die Kontingentsträger (Kontingentsverwaltungs⸗ stellen können bis zum 15. des dem Quartal folgenden Monats bei der Zentralausgleichsstelle der Reichsstelle für Eisen und Stahl Kontingentsmengen, die auf ein späteres Quartal übertragen werden sollen, unter Angabe des ge⸗ wünschten Kontingentsquartals zum Umtausch einreichen. E) Betriebe mit eigener Kontingentsbuchführung können bis zum letzten Tage des Quartals auf besonderem Vordruck bei der Ausgleichsstelle ihrer Wirtschaftsgruppe oder Fach⸗ gruppe bzw. ihres Reichsinnungsverbandes nicht ausgenutzte Kontrollnummern, die auf ein späteres Quartal übertragen werden sollen, unter Angabe des gewünschten Köntingents— quartals zum Umtausch einreichen. G) Handwerksbetriebe und Handelsbetriebe ohne Kon⸗ tingentsbuchführung dürfen bis zum letzten Tage des Quartals auf besonderem Vordruck die ihnen zugeteilten Hwk⸗- bzw. Wb⸗HhR-⸗Kontrollnummern bei ihrem zuständigen Reichsinnungsverband bzw. ihrer Wirtschafts- oder Fach⸗ gruppe zum Umtausch einreichen.

(4 Die Ausgleichsstellen der Wirtschaftsgruppe bzw. der Reichsstand des Deutschen Handwerks melden bis zum 15. des dem Quartal folgenden Monats auf besonderem Vordruck die ihnen zum Umtausch eingereichten Kontingentsmengen an die Zentralausgleichstelle bei der Reichsstelle für Eisen und Stahl.

S 60.

Kontrollnummern aus den Wb⸗Kontingenten (68 7 und 8), dem Hwk⸗Kontingent 9), den Unkerhaltskontin— genten (8 10) und den in 88 13 bis 15 aufgeführten Kontin⸗ genten dürfen bis zum letzten Tage des Quartals, das dem Kontingentsquartal folgt, zum Umtausch eingereicht werden.

861.

Wehrmachtkontrollnummern mit dem Kennzeichen „lg“, die umgetauscht werden sollen, sind bei der Rohstoffstelle des zuständigen Wehrmachtteiles zum Umtausch anzumelden.

Teil III. Auftragsregelung für Nutzeisen.

S 62.

Aufträge auf Lieferung von Nutzeisen (siehe Anlage 2) für den köntingentierten und nichtkontingentierten Bedarf dürfen nur angenommen und ausgeführt werden, soweit über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft durch die Reichs— stelle für Eisen und Stahl die Mengen hierfür freigegeben werden.

§ 63.

() Aufträge auf Lieferung von Nutzeisen für den kon⸗ tingentierten Bedarf dürfen nur erteilt, angenommen und ausgeführt werden, wenn der Auftrag mit einer Kontroll nummer mit dem Zusatzzeichen „Z“ versehen ist.

E) Die Kontrollnummern mit dem Zusatzzeichen „Q“ dürfen nur zum Bezuge von Nutzeisen beim Nutzeisenhandel verwendet werden.

§ 64.

Kontrollnummern mit dem Zusatzzeichen „20“ werden mit ihrer Erteilung an den Nutzeisenhandel ungültig. Der Nutzeisenhandel darf daher nicht mit den erhaltenen Kon⸗ trollnummern mit dem Zusatzzeichen „Z0Q“ Bestellungen auf⸗ geben.

§ 65.

Kontrollnummern mit dem ale weichen „7Q“ sind in der Kontingentsbuchführung gesondert zu erfassen.

§ 66.

s 3 16 und 20 finden auf den Bezug und die Lieferung von Nutzeisen entsprechend Anwendung.

Teil IV. Allgemeine Vorschriften.

Abschnitt J.

Verbot unrichtiger Angaben bei Aufträgen und des Miß⸗ brauchs von Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontrollnummern.

867.

Unrichtige Angaben gegenüber dem Auftraggeber oder dem Auftragnehmer hinsichtlich der Art des Auftrages, der Verwendung, der notwendigen Menge oder des erforder⸗ lichen Lieferzeitpunktes von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl sind verboten.

§ 68.

Die Verwendung, Erteilung oder Weitergabe von Aus— fuhrkennzeichnungen oder Kontrollnummern, die nicht den Bestimmungen dieser Anweisung entspricht, ist verboten.

Insbesondere ist unzulässig:

a) Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontrollnummern für

andere Zwecke als zur Ausführung eines Auftrages auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl zu erteilen, entgegenzunehmen oder sich oder einem anderen zu verschaffen, soweit dies nicht den Bestimmungen dieser Anweisung entspricht; Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontrollnummern in⸗ soweit zum Bezuge von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl zu verwenden, als sie die Gewichtsmenge über⸗ schreiten, die zur Ausführung des mit der Ausfuhr⸗ kennzeichnung oder Kontrollnummer erteilten Auf⸗ trages erforderlich ist; Erzeugnisse aus Eisen und Stahl für Ausfuhrbedarf oder kontingentierten Bedarf ohne Erteilung einer Ausfuhrkennzeichnung oder Kontrollnummer zu lie⸗ fern oder zu beziehen.

Abschnitt II. Aufbewahrung von Geschäftspapieren. 69.

Die die Bestellung und Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl betreffenden Geschäftspapiere sowie die Unterlagen der Kontingentsbuchführung, der Bedarfsträger⸗ statistik und Werkstoffstatistik sind fünf Fahre aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine längere Auf— bewahrung vorgeschrieben ist.

Abschnitt III. Strafbestimmungen. § 70. Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach 58 16, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Abschnitt IV. Aus nahmebestimmungen. ; . 8 i. Die Reichsstelle für Eisen und Stahl erläßt die zur Er⸗ Ensung und Durchführung dieser Anweisung erforderlichen estimmungen. 8 72. . Die Reichsstelle für Eisen und Stahl kann im Einzelfall eine von den Bestimmungen dieser Anweisung abweichende Regelung treffen. Anträge sind von gewerblichen Unter⸗ nehmungen über die zuständige Wirtschaftsorganisation ein⸗ zureichen. Abschnitt V. Inkrafttreten. § 73. Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1941 in Kraft. ,, treten die 25. Anweisung sowie die 1. und 2. Zusatzanweisung zur 22. Anweisung zur Auftragsregelung für Eisen und Stahl außer Kraft.

Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und in den Gebieten von Eupen, r, und Moresnet.

Berlin, den 30. April 1941.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

Anlage 1 Materialliste.

Definition der einzelnen Walzwerkserzeugnisse. 1. Halbzeug. Als gallen werden angesehen rohe und vor⸗

gewalzte Blöcke und Brammen, Knüppel und Pla⸗ tinen, Breiteisen und Puddelluppen. ;

2. Eisenbahn⸗Oberbau⸗Material.

Als Eisenbahn⸗Oberbau⸗Material werden angesehen Eisenbahnschienen, auch Rillen⸗ und sonstige Schienen, . Eisenschwellen,

Laschen und Unterlagsplatten,

Hakenplatten,

Radlenker und dergleichen.

3. Formstahl (frühere Bezeichnung Formeisem). Als Formstahl werden angesehen

L und U⸗Stahl von 80 mm Höhe und mehr, sowie Belag⸗Stahl. 363 .

4. Breitflanschtrãäger.

Breitflanschträger sind von Normalprofilen ab⸗ weichende Träger, deren Flanschbreite bei Formen bis unter 300 mm Höhe mindestens gleich ist der Steghöhe und deren Flanschbreite mindestens 3090 mm beträgt bei Formstahl von 300 mm und

öher. u slanschtriger gliedern sich in Träger mit ge⸗ neigten und solche mit geraden Flanschen.