Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 107 vom 10. Mai 1941. S. 4
Notierungen
vom 10 Mat 1941
K
k
35,50 = 38,50,
RM für 100 kg
der Kommission des Verliner Metallbörsenvorstandes
* . 14 . J. *
ĩ fein
In Berlin sestgestellte Notierungen und telegraphische
Auszahlung, ausländische Gelbsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
Aegypten (Alexand.
und Kairo)
. L ägypt. Pfd.
Afghanistan (Eabulh. 100 Afghani
Argentinien (Buenos
JJ 1 Pap. ⸗Pes.
Aires)
Australien (Sidney) . 1 austr. Pfd. Belgien (Brüssel u.
Antwerpen) ..... loo Belga Brasilien (Rio de
ö, 1 Milreis Brit. Indien (Bom⸗
bay⸗Calcutta) ... 100 Rupien Bulgarien (Sofia) . 100 Lewa Dänemark (Kopen
en, . 100 Kronen
England (London). Finnland (Helsinki). Frankreich (Paris). Griechenland (Athen
)
Holland (Amsterdam
und Rotterdam) Iran (Teheran) ...
Island (Reykjavih.
Italien Mailand) Japan
(Rom und
(Tokio und
8
Jugoslawien grad und Zagreb) Kanada (Montreah
(Bel⸗
Neuseeland (Welling⸗
ton) Norwegen (Oslo).
2
Portugal ( ifsabon Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm
und Göteborg) Schweiz (gürich, Basel und Bern)
Slowakei (Preßburg)
Spanien (Madrid u. Hane eln; Südafrikanische Union Johannesburg) . . . . Türkei (Istanbuh . Ungarn (Budapest).
(Pretoria,
engl. Pfd. 100 finnl. M. 100 Fres. 100 Drachm. 100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr. 100 Lire 19en
100 Dinar
100 Kronen 100 Escudo 100 Lei
100 Kronen
100 Franken 100 slow. Kr.
100 Peseten
I südafr. Pf. UL türk. Pfund 100 Pengö
Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso
Verein. Staaten von
Amerika (NewYork) 1 Dollar
I kanad. Doll. — U neuseel. P. —
10. Mai 9. Mai Geld Brier Geld Brief 18,39 18,s3 1is,7) ls, ss o, Ss0 O, S4 o, go o, 5õg4 39, 96 40, o0 39,966 40,00 o, iz0 O, 132 o, izo0 O, 132 3, 0 z, 053 3,07 z, 0sz 486,21 48,31 48,21 48, j 5, os 65,07 5,os 6,
132, 10 132,70 132, 0 1832,70 14,569 14561 14,59 14,65 38,42 38,50 38,47 38, 50 13,9 13,1 13,009 is, 1 o, »ss O, 587 b, 585 O, 5s! 56,16 56,88 56,5 ö, ss 10,49 10, os 10, 9 10,06 50, 45 5g, 56 59,46 ög, 5s 57, C9 58,1 57,39 68, o s, 591 8,609 8,51 8,6509 28,6s Lz, o 23, 5s 2z, 30 l, 78 1,982 1, 97s 1, se 1l, 309 1,010 1,009 1,0101 2, os 2, 5o2 2, aas 2,oꝛ
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Brief 9, gl
5, 006
2, 062 5,516
England, Aegypten, Südafrik. Union
Frankreich Griechenland
— —
, ö
Australien, Neuseeland
Britisch⸗Indien ... Kanada
Geld 9, 89 4,995 2,058 5,504 7912 74,18 Y, 00s
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
7, 9zs 74,57 2, 162
So vereigns =. 20 Franes⸗Stücke . Gold⸗Dollars Aegyptische Amerikanische: 1000-5 Dollar 2 und 1 Dollar.. Argentinische Australische J Brasilianische Brit. ⸗Indische ..... Bulgarische: 1000 L u. darunter . Dänische: große 10 Kr. u. darunter. Englische: 10 8 u. darunter k Französische ... ö Holländische ..... ; Italienische: große , Jugoslawische: große 100 Dinar
2
Kanadische Norwegische, 50 Kr. ö Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei ... Schwedische: große 50 Kr. u. darunter Schweizer: große 100 Frs. u. darunt. Slowakische: 20 Kr. n. dar ter. Südafr. Union Türkische Ungarische: 100 P. n. bhrunte
für 1 Stück U ägypt. Pfd.
1 Dollar 1ollar 1Pap.⸗Peso Laustr. Pfd. 100 Belga
1 Milreis 100 Rupien
100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen
ULengl. Pfd. 100 finnl. M. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
100 Dinar 100 Dinar
I kanad. Doll.
100 Kronen
100 Lei
100 Kronen 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs.
100 slow. Kr. I südafr. Pfd. l türk. Pfund
100 Pengö
Notiz
10. Geld 20, 38 16, I6
4,185 4,24
2, 48 2,48 0,54 2, 59
39,92 0, 106
46,66
z, 0a 18,90
Mai Brie Geld Brief 20,46 20,6 20, 46 1622 16,6 16,22 H20s 4,185 4,206 tes 4,24 4626 250 2,483 2,50 260 248. 2350 Oäö6ß 0,54 O0, 56 2361 259 23561 410, os 39,2 40,08 oM 15 0,106 0, i165 465, 8 45,885 45,84 z, os 3,9 3,06 49, l0 48,90 49, 10 4311 429 4531 bos 6, o55 5, 75 sol 4,909 56,01 132,70 132,0 132,70 13, s 1s, iz, 13 I, 4 1,39 l, 41 57,11 56,9 57,1 l, 58s 1,865 1,67 oo, 64 59,40 69, 64 57,97 57, 73 57,97 57,97 57, 73 57,97 s, 2 8,58 8,562 „36 434 4.36 1,66 1.84 1,86 bl, 02 60,18 61,02
9. Mai
; Kurs der Deutschen Reichsbank für : Palästinag (Palästina⸗Pfunde) Berliner Mittelkurs für London für den innerdeutschen Verrechnungs verkehr (Ankauf. von Wechseln, Schecks und Auszahlungen findet nicht mehr statt).
Ankauf spreise der Deutschen Reichsbank für ausländische
Silber⸗ und Scheidemünzen: R , 100 Belgas 40, — . 1 3,05 e 1, a9. England , JJ .. 3,40 k 100 Finnmark .... 65.665 . 1, 5, — k . 1 nnen, ö, JJ 100 Gulden.... . 13570 k — 1 ,, n,, 5, — I kJ ᷣ. , . 199 n, 57 — k 1 15657 Schweden wd 9 Kronen; 58. Schweiz w oh Fran-, 55, — kJ, 1 önen ö 10n engtü- Ver. Staaten von Amerika .. , Ankaufspreise der Deutschen Reichsbant für ausländische Noten: d,, I iralischer Dinar... 3,50
für Posten im Gegenwerte bis
Die Elettrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 109. Mai auf 74,00 E (am g. Mai auf 74,909 RA) für 100 kg.
Berlin, 8. u. 9. Mai. Preisnotierungen für Nahrun as⸗ mittel. (Verkaufspreise des ,, . handels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.. Preise in Reichsmark.) Bohnen, weiße mittel 5 — — bis —— Linsen, käferfrei 70, 15 bis 72, — Linsen, käferfrei 8 — — bis — — und — — bis —, —, Speiseerbsen, Inland, gelbe 9 — — bis — — Speise⸗ erbsen, Ausland, gelbe 9 — — bis — —, Speiseerbsen, grüne gesch. halbe 66,50 bis 66,90, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze h — — bis , Gesch. glas, gelbe Erbsen, halbe 35 — — bis — — Grüne Erbsen, Ausland 59,45 bis 61,00, Reis: Rangoon ü) 33,96 bis 34,95, Italiener ungl; 5) 140,09 bis 41, 00, Bruchreis 14 22,85 bis 24,25, Bruchreis 11 21,60 bis 23,00, Siam J 48,40 bis 49, 40, Siam II 39,75 bis 40575, Moulmein 47,60 bis 48A 560, Buchweizengrütze — — bis — —, Gerstengraupen, fein, C0 bis 5/ov) 41,50 bis 42,50), Gerstengraupen, mittel, C1*) 40,50 bis 41,5605), Gersten—⸗ graupen, grob, Can 37,6 bis ss8, 005, Gerstengraupen, Kälberzähne 96*) 34,09 bis 35,00), Gerstengrütze, alle Kör⸗ nungen “') 3490 bis 35,00), Haferflocken Hafernährmittel ) 45,090 bis 46, 005, Hafergrütze (Hafernährmittelst) 465,00 bis 46, 005, Kochhirse ') — — bis — —, Roggenmehl, Type 967 26,06 bis — —, Weizenmehl, Type 812, Inland 33,75 bis — — Weizen⸗ grieß, Type 150 38,5 bis — — Kartoffelmehl, hochfein 36, 65 bis 38,155), Sago, deutscher 49, 35 bis 5l, 35, Zucker Melis (Grund- sorte) 67, 90 bis = Roggenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 f), Gersten⸗ kaffee, lose 4050 bis 41505), Malzkaffee, lose 45, 90 bis 46,005), Kaffee Ersatzmischung 200 bis 82, 00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime d) 349,99 bis 373,00, Röstkaffee, Zentral- amerika 5 158,099 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung L30600 bis 156 06, Tee, deutsch 246 o0 bis z30, 06, Tee, sudchines. I) 810,0 bis god, Ho, Tee, indisch g Oo, o bis 1400, Ho, Pflaumen, Bulgak.
le e e // ::
ume md der Arbeit Nes Wcmere⸗ mlt uns
96,00 bis 102,00, Sultaninen, Perser 9s, 00 bis 105,00, Mandeln, süße, handgewählte, ausgewogen — — bis — —, Mandeln, bittere, hand⸗ gewählte, ausgewogen — bis — — Iitronat — — bis — —, Kunsthonig in , kg-Packungen 70,00 bis 72,00, Bratenschmalz 183,04 bis —— Rohschmalz isz, 4 bis — —, Dtsch. Schweine schm. m. Grieb, mit oder ohne Gewürz 186,12 bis — — Dtsch. Rinder⸗ talg in Kübeln 111,60 bis — — Speck, geräuchert 190,80 bis — — Tafelmargarine 174, )909 bis — — NMarkenbutter in Tonnen 331,00 bis — — Markenbutter, gepackt 335,00 bis , feine Molkereibutter in Tonnen 323,065 bis — —, feine Molkerei⸗ butter, gepackt z27, 99 bis — — Molkereibutter in Tonnen 315,09 bis ——, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis — —, Landbutter in Tonnen 299,00 bis — —, Landbutter, gepackt 305,06 bis — = Speiseöl 173,00 bis — —, Allgäuer Stangen 20 130,00 bis 138,00, echter Gouda 409 190,00 bis — — echter Edamer 409 190, 06 bis — — bayer. Emmentaler (vollfett)h 270,90 bis 275,00, Allgäuer Romatour 0 182,00 bis 158,0, Harzer Käse 100,00 bis 11000.
s) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.
Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt.
) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.
Berlin, 9. Mai. Wöchentliche Notierungen für Nahrungsmittel. Preise in Reichsmark.] Pfeffer weiß, Muntok, ausgewogen s 180,90 bis 225,00, Pfeffer, weiß, gem., aus⸗ gewogen 9 240,90 bis 243,00, Zimt (Kassia), ganz, ausgewogen 95) 275,90 bis 286,00, Zimt (Kassia), gem., ausgewogen s) 300,06 bis 31000, Steinspeisesalz in Jutesäcken 20,00 bis — —, Stein⸗ speisesalz in Papiersäcken 19,60 bis —, —, Steinspeisesalz in Werks⸗ packungen 23,89 bis — — Siedespeisesalz in Jutesäcken 22, 00
bis — — Siedespeisesalz in Papiersäcken 21,50 bis — — Siebe⸗ speisesal in Werkspackungen 25,80 bis — Zucler⸗ sirup, hell. in Einiern So, 00 bis go,oo, Kirschsirup 104,00 bis 108,900, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12 ½ kg
74,00 bis 80, 09. Pflaumenmus aus getr.
) . Pfl. in Eimern von 12z und 16 kg — — bis — —, do. aus getr. und fr. Pfl. in Eimern von 129
ir und 15198 81,00 bis sz3, 60, Pflaumenapfel in Eimern von 12 kg s6,00 bis S8, 00, Erdbeerapfel in Eimern von 12½ kg gö,oo bis 100,09, Aprikosenapfel in Eimern von 12½ kg 96,00 bis 190,09, verbilligte Vierfrucht 49,99 bis — —, verbilligte Apfelnachpreßgelee 49,90 bis
j
1 1
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermãrłkten.
Devisen.
Frag, 9. Mai. (D. N. B.)
S680, lo B., Oslo 6635,60 G,
Mailand 130, 90 G., 131, 10 B.,
Löns G., SG; 0s B., Stockhzocim Soc, 60 G., os, 8 B.
Bud ape st, 9. Mai.
D , w Amsterdam 5 6, mo), Alles
Berlin 136,20,
Prag 13,62, Sofia 415,50, Zürich Verrechnungskurs. Kopenhagen, 9. Mai. Geschlossen. (D. N. B.) Stockh ol m. 9. Mai. (D. NA. B.) London 16,85
16,95 B., Berlin 167,50 G. 168,50 B., Paris — — G., 9
80, 20 Slowakei 11,71.
Helsingfors S, 8k G., s, 59 B., Rom“ 21, is G, — — Madrid — —, Kanada 3,75 G., 3,82 B., Türkei — —. Oslo, 9. Mai. (D. N. B.)
Hö, oo G., 440 0b B., Amsterdam — — G., 235, 00 B., l0l, o G., 103, 99 B., Hrelsingfors 8,70 G.,, 9,20 B., —— G., 71, 5p B. S4, 80 G., S5, 40 B.,
1 2
London, 9. Mai. (D. N. B.)
2656, Silber auf Lieferung fein 2635, Gold Jos / —
Wertyapiere.
Frankfurt a4. M., 9. Mai. (D. N. B.) Reichs- Alt⸗ besitzanleihe 161,00, Aschaffenburger Buntpapier —, Buderus
Felten u. Guilleaume ——, Ph. Holzmann 240,00, Gebr. Jung⸗ hans — = Lahmeyer 167,00, Laurahütte 39, 00, Mainkraftwerke 1265,00, Rütgerswerke 203,ů 5. Voigt u. Häffner 190,50, gZellstoff
Waldhof 180,00.
Hamburg, 9. Mai. (D. N. B.) (Schlußkurse. Dresdner Bank 142,90, Vereinsbank 169,5, Hamburger Hochbahn 126,75, Hamburg ⸗ Südamerika — —, 6p
Hamburg- Amerika Paketf. 1185, Nobel 1065,25, Guano 116354
Nordd. Lloyd 117,75, Dynamit Harburger Gummi — — wHolsten⸗Brauerei 210,00, Neu Guinea
— = Dtavi 32 h.
Wien, 9. Mai. (D. N. B.) 499 Ndöst. Lds. - Anl. 1940 102,60, 49 Oberöst. Cds. Ani. 1946 102,50, 47, Steier- mark Lds.-Anl. 1940 102,65, 49 Wien 1940 102,50, Donau- Dampfsch. Gesellschaft — — . E. G.⸗- Union Lit. A . Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 1063,50, Brau⸗A G. Oester⸗ reich 230, 009, Brown⸗ Boveri 140, ö, Egydyer Eisen u. Stahl ge Elin · AG. f. el. Ind. 34,90, Enzesfelder Metall — —, Felten Guilleaume 166, 50, Gummi Semperit 242,00, Hanf · Jute · Textil 155, 0, Kabel! und Drahtind. 193,600, Lapp⸗Finze AG. 121,75, Leipnik⸗Lundb. 620, 00 K., Leykam-⸗Josefs⸗ thal 4,00, Neusiedler AG. 149, 00, Perimooser Kalt 242, 60, Schrauben - Schmiede w. 183,00, Siemens -⸗Schuckert , . Simmeringer Msch. 131,900, „Solo“ gündwaren — — Steirische Magnesit ——, Steirische Wasserkraft — —. Steyr ⸗Daimler⸗ Puch 135,00, Steyrermühl Papier — — Veitscher Magnesit
.
2500,00 K., Waagner⸗Biro 12, o, Wienerberger Ziegel 137,00.
Rien gz PFrotektoratswerte, 9. Mai. (D. N. B.) Zivnostensta Bank — — Dux Bodenbacher Eisenbahn 210, 00 K., Ferdinands Nordbahn — — Ver. Carborundum u. Elektr. A. G. 125,00 K., Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 163,00 K., Erste Brünner Maschinenf. Ges. Jo, 75, Metallwalzwerk A. . Mährisch ⸗ Ostrau 139, 25 K., Prager Eisenind. Gesellschaft 490,0 K., Eisenwerke A. G. Rothau - Neudeck 60, 00, A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 240,00, Heinrichsthaler Papierfabrik 112, 00 K., Cosmanos, Ver. Textil u. Druck⸗ fabr. A. G. 59, 00 K., A. G. Roth-⸗Kosteletzer Spinn. Web. S2, 00 K., Ver. Schafwollenfabriken A. G. 46, 75 K., 49, Dux - Bodenbacher Prior. Anl. 1891ñ — —, 49 Dur- Bobenbacher Pröor.“ Anl. 1893 = , Königshofer Zement 340, 00 K., Poldi⸗Hütte 525, 00 K., Berg⸗ und Hüttenwerksges. — — Ringhoffer Tatra 309,50 K. Renten: 4M 30 Mährisch Landesanleihen 15811 10,26, 499 Pilsen Stadtanleihen = Y, Pilsen Stadtanl. —, 599 Prager Anleihe — —, „6 Böhmisch⸗Hyp. Bank Pfandbr. (G57jährig) 9,5, 49, Böhm. Landesbank Schuldverschreibungen — — 449 Böhm. Landesbank Komm. -Schuldsch. 9, l5, 49, Böhm. Landshant Meliorationssch. D Y Pfandbr. Mähr. Sparkasse — —, 4½ , Pfandbr. Mähr. Sparkasse — —, 499 Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuldver.
. 499 Mähr. Landeskultur Eisenbahn - Schuldverschr. — — 4M Yo Zivnostenska Bank Schuldv. 9, I9. — K. — Kasse.
Am sterdam, 9. Mai. (D. N. B.) A. Fortlaufend notierte Werte: 1. Anleihen: 49 Nederl. Staatsleening 1240 S. I mit Steuererleicht. 99, 75, 479 do. S. II ohne Steuererleicht. 27escs, 4 P do. S. 11 mit Steuererleicht. 990i / , 499 do. 1941 mit Steuererleicht. 981 /*), 56 d Dt. Reichsanl. Ib30 (Houng) ohne Kettenerkl. „— 5 so do. mit Kettenerkl. —. 7. Aktien: Allgemeene Kunstzijde Unie (AKu.) 13035 *), Philips Gloeilampen⸗ fabrieken 2137837), Lever Bros. G Unilever s. V. 116,25 *), Anaconda Copper Mining — —, Bethlehem Steel Corp. — —, Republie Steel Corp. — , Koninkl. Ned. Mij. tot Expl. v. Petroleumbronnen i. Ned. Ind. 23079*), Shell Union — —, Nederlanbsche Scheepvaart Unie 175,00 *), Amsterdam Rubber Cultuur Mij. (AR.) 267,50 *), Handelsvereeniging „Amsterdam“ (HVA. ) 418,50 *), Senembah Mij. — B. Kassapapiere: 1. Anleihen: 70 Dt. Reich 1924 (Dawes) ohne Kettenerkl. —— 79 do. mit Kettenerkl. —— 499 Golddiskontbank pref. ——. 2. Aktien: Hollandsche Kunstzijde Industrie (HK J.) 163,50, Internat. Viscose Comp. 81,00, Neder⸗ landsche Kabelfabriek 364. 50, Rotterdamsche Droogdot Mij. 317,00, Vereen. Koninkl. Papierfabrieken von Gelder Zonen 146,)0, All⸗ gemeine EClektrizitätsgesellschaft ——, J. G. Farben Zertifikate — — do. Original ——, Nederl-Indische Spoorweg Mij. 56, 00, Koninkl. Nederl. Hoogovens en Staalfabr. —— Del Maatschappij 266,00, Heineken's Bierbrouweris Mij. 203,50, Gebr. Storck L Co. 194, 00, Wilton-Feijenoord 176,90, Nederlandsche Wol Maat⸗ schappij = , Holl. Amerika⸗Linie 117, 15 *), Nederl. Handels Maatschap. Cert. 136,75. De Maas 115,I5. — *) Mittel.
— ——
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil. den Anzeigenteil und für den Verlag:
Präsident Dr Schlange in Potsdam: für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin Charlottenburg - Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH Berlin.
verbilligte Erdbeerapfel — — bis —, —. ) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.
Fünj Beilagen (einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage)
. ( Amsterdam Umrechnungg⸗ Mittelkurs 1327,00 G., 1327, 00 B., Berlin — — Zürich ö 65. 568,80 B., Kopenhagen 482,10 G. iz3 6 B. London Hs, bo &. oo 1 Br, Radi g G. 235, 900 G. New Yort 24,98 G., 25,02 B., Paris w. ; ; Belgrad sog Gr, 56,16 B', Brüssel 39h, 60 G., 406 40 B., Budapest = Bukarest — —, Sofia 30,47 G., 30, 53 B., Athen 20,58 G. 20,62 B. ö. . 1 ukarest 2,78
London, 13,93, Masland 17.3, Ner Jork Jas, sh, lechd ri e,
G O0 B. B
Brüssel —— G., 67, o B., Schiveiz. Plätze 97, 00 G., 97 86 Amsterdam — — G., 223, 50 B., Kopenhagen S0 965 G. S125 . Oslo 985,385 G., 95,65 B. Washington 415,00 G., 420,00 B.,
21,35 B., Prag
London — — G., 17,75 B. Berlin 17526 G. 176.75 g., aris —— G, 10 60 B., New Hori Buͤrich Antwerpen
Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen Rom 22, 10 G., 23, 10 B., Prag — —, Warschau
⸗ Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23, 50, Silber fein prompt
Eisen 146,00, Cement Heidelberg 212, 900, Deutsche Golb u. Silber 320,00, Deutsche Linoleum 164,50, Eßlinger Maschinen 162,00,
Deutscher Reichsanzeiger
Preußischer Gtaatsanzeiger.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2, 30 M0 einschließlich o, 43 M. Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 190 M monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Ginzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Mu, einzelne Beilagen 10 ol'. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913
Nr. 108 Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich.
Zweite Anordnung über die Entschädigung von Nutzungsschäden (Allgemeine Richtlinien) vom 23. ÄUpril 1941.
Dritte Anordnung über die Entschädigung von Nutzungsschäden
(Gewerbliche Wirtschaft) vom 23. April 1941.
Vierte Anordnung über die Entschädigung von Nutzungsschäden (Binnen⸗ und Küstenschiffahrt) vom 23 April 1541.
Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Troppau über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.
Bekanntmachung über die am 1. Mai 1911 fällige Tilgung der Z Yo s⸗Schuldverschreibungen Neue Ausgabe.
Angrdnung 7 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete. Vom 6. Mai 1941.
Berichtigung zur 26. Anweisung der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 30. April 1941, in Nr. 106 / i941.
Preußen.
Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Minden über die
Einziehung von Vermögenswerten für Preußen.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Zweite Anordnung über die Entschä digung von Nutzungsschäden (Allgemeine Richtlinien) vom 23. April 1941
Auf Grund der 85 1 Abs. 4 und 37 Abs. 1 der Kriegs⸗ sachschäden VO. (KSSchVWOn) vom 30. November 1940
MReichsgesetzbl. S. 1547) erlasse ich im Einvernehmen mit
den beteiligten Reichsministern folgende
Allgemeine Richtlinien über den Ausgleich von Nutzungsschäden
1. Voraussetzungen der Entschädigung
(1) Hat ein Kriegssachschaden der im 5 2 Abs. 1 Nr. 1 KSSchVO. bezeichneten Art den Verlust der Nutzung der betroffenen Sache ganz oder teilweise verursacht und hat dieser Nutzungsverlust den Entgang von Einnahmen oder die Ent⸗ stehung zusätzlicher Ausgaben unmittelbar zur Folge, so ge⸗ währt das Deutsche Reich auf Antrag eine angemessene Geld⸗ entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Nutzung einer unbe⸗ schädigten Sache dadurch ganz oder teilweise unmöglich ge⸗ macht wird, daß der Besitz dieser Sache durch die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln beeinträchtigt wird.
(3). Die Entschädigung darf wegen eines Schadenfalls für den Geschädigten den Betrag von 3000 Re monatlich zum Ausgleich entgangener Einnahmen und laufender zusätzlicher Ausgaben und den Betrag von 190909 Ke zum Ausgleich einmaliger zusätzlicher Ausgaben nicht übersteigen. Ergänzende Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen oder anderen Ausgleichsbeträgen an Stelle der Entschädigung nach dieser Anordnung oder über die Höchstgrenzen des Satzes 1 hinaus bleiben vorbehalten. Soweit derartige Richtlinien nicht er⸗ lassen sind, kann der RMd J. im Einvernehmen mit dem RFM. einen Ausgleich gewähren, wenn sich bei der Anwendung des Satzes 1 besondere Härten ergeben.
(4 Die Anordnung findet keine Anwendung, wenn für den Nutzungsschaden Entschädigung gemäß 5 1 Abf. 2 KSSchVO. oder gen der Personenschäden⸗ VO. v. 10. 11. 1940 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 1482) zu gewähren ist oder soweit eine auf Grund der genannten Vn. gewährte Entschädigung den Nutzungs⸗ schaden ausgleicht.
(6) Die Anordnung findet ferner keine Anwendung auf Schäden des Reichs, der Länder und des Protektorats Böhmen und Mähren.
2. Begriff der entgangenen Einnahmen und der zusätzlichen Ausgaben
(I) Als entgangene Einnahmen gelten die Roheinnahmen, welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen An⸗ . und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit auch während
es Krieges erwartet werden konnten; jedoch bleiben offenbar unangemessene Gewinne außer Betracht.
(2) k. Ausgaben sind solche Ausgaben, die der Geschädigte infolge des Schadenfalls (Eintritt des Sachschadens oder der Besitzstörung) zusätzlich zu seinen sonstigen Ausgaben zu leisten hat (Mehrkosten, Mehraufwendungen). Hierzu ge⸗ hören auch Aufwendungen, die der Geschädigte macht, um einen eingetretenen Nutzungsschaden zu mindern oder einen
i enpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten et eile J,65 R4Æ. — A . 5 W 6s, Wilbel mstraße 32. Alle Druckaufträge sin beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, ist darin auch unterstrichen) oder dur ‚ hervorgehoben werden sollen. -Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h
2
ile 1,9 Rc, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit- nzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin auf einseitig
insbesondere welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal
anzugeben q; Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)
V erlin, Montag, den 12. Mai, abends
. des Schadenfalls drohenden“ Nutzungsschaden abzu⸗ wenden.
38) Laufende ö, Ausgaben sind solche Ausgaben, mit deren regelmäßiger Wiederkehr nach der Lebenserfahrung zu rechnen . (z. B. erhöhte Miete für die Ersatzwohnung oder den Ausweichbetrieb). Einmalige zusätzliche Ausgaben sind ins⸗ besondere solche Ausgaben, die der Geschädigte zum Zwecke des Bezugs und der Einrichtung der Ersatzwohnung oder des Aus⸗ weichbetriebs und der Rückkehr in die alte Wohnung oder den alten Betrieb oder zu ähnlichen Zwecken einmalig zu leisten hat (Umstellungs⸗, Ausweich⸗ und Rückkehrkostem.
3. Bemessung der Entschädigung wegen entgangener Einnahmen und laufender zu sätzlicher Ausgaben
(I) Die Entschädigung wegen entgangener Einnahmen wird gewährt, solange und soweit der Geschädigte entsprechende Einnahmen nicht erzielt, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Beseitigung des Sachschadens oder dem Wegfall der Besitzstörung; der Beseitigung des Sachschadens steht die Zahlung des vollen Entschädigungsbetrages für den Sachschaden gleich. Bei der Bemessung der Entschädigung wegen entgangener Einnahmen ist grundsätzlich von den ent⸗ sprechenden Einnahmen, die der Geschädigte in dem letzten Kalenderjahr vor dem Schadenfall (Vergleichsjahr) erzielt hat, auszugehen; die Feststellungsbehörde kann als Vergleichsjahr auch das letzte Geschäftsjahr oder denjenigen Zeitraum zu⸗ inn . legen, der für die letzte steuerliche Veranlagung vor
em Schadenfall maßgebend gewesen ist. Soweit Unterlagen für diese Berechnung nicht vorgelegt werden oder soweit sie zu einem offenbar unangemessenen Ergebnis führt, kann die ö. stellungsbehörde die Entschädigung in anderer Weise berechnen.
(2) Die Entschädigung wegen laufender zusätzlicher Aus⸗ gaben wird nur für den Zeitraum gewährt, während dessen ihre Aufwendung privat⸗ oder volkswirtschaftlich gerechfextigt ist. Bei der Bemessung der Entschädigung werden die tat⸗ sächlichen Aufwendungen zugrunde gelegt, soweit sie der Höhe und den Umständen nach angemessen waren. .
(3) Von den nach den Abs. 1 und 2 errechneten Beträgen sind abzuziehen:
a) die Einnahmen, die der Geschädigte aus einer anderen Verwendung seiner Arbeitskraft bezogen hat oder aus einer ihm zumutbaren anderen Verwendung seiner Arbeitskraft hätte beziehen können,
b) die laufenden Ausgaben, die er erspart hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte ersparen können.
Hiervon kann abgesehen werden, soweit es der Billigkeit ent⸗ spricht. 5
4 Bemessung der Entschädigung wegen einmaliger zu sätzlicher Ausgaben
(1) Bei der Bemessung der Entschädigung wegen ein⸗ maliger zusätzlicher Ausgaben werden die tatsächlichen Auf⸗ wendungen zugrunde gelegt, soweit sie der Höhe und den Um⸗ ständen nach angemessen waren.
(2) Von den nach Abs. 1 errechneten Beträgen sind die einmaligen Ausgaben abzuziehen, die der Geschädigte erspart hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte ersparen können. Hiervon kann abgesehen werden, soweit es der Billigkeit entspricht.
5. Beseitigung des Sachschadens durch den Geschädigten
(I) Hat der ,. den Sachschaden selbst beseitigt und zu diesem Zweck einen Kredit aufnehmen müssen, so werden ihm neben den sonstigen zusätzlichen Ausgaben die Zinsen des Kredits für seine Laufzeit, laͤngstens jedoch bis zur Zahlung der Entschädigung für den Sachschaden, und die Kosten der Kreditaufnahme ersetzt, soweit sie angemessen sind. Die Kredit⸗ kosten (Zinsen und Kosten der Kreditaufnahme) werden nicht ersetzt, wenn dem Geschädigten wegen ihrer Geringfügigkeit zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen. Für den Ersatz der Kreditkosten gilt die in Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Höchstgrenze nicht; sie sind auch nicht in die Höchstgrenze ein⸗ zurechnen.
2
ohne einen Kredit in Anspruch zu nehmen, so kann ihm neben der sonstigen Entschädigung eine Vergütung in Höhe von 4 v. H. der aufgewandten Beträge gewährt werden, wenn die Versagung unbillig wäre. Die Vergütung darf 4 v. H. der Entschädigung für den Sachschaden nicht übersteigen und längstens bis zur Zahlung dieser Entschädigung gewährt werden. Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
6. Maßnahmen zur Minderung eingetretener und Abwendung drohender Nutzungsschäden
(I) Die Feststellungsbehörde kann dem Geschädigten auf⸗
geben, bestimmte Maßnahmen zur Minderung eingetretener
(E) Hat der Geschädigte den Sachschaden selbst beseitigt,
Postscheckk onto: Berlin 41821 1 94 I
oder zur Abwendung infolge des Schadenfalls drohender Nutzungsschäden zu treffen.
(“) Kommt der Geschädigte einer solchen Aufforderung nicht nach, so kann die Entschaͤdigung (Nr. J bis 5) nach Ab⸗ lauf eines Monats nach Zustellung der Aufforderung ganz oder teilweise eingestellt werden.
(3) Kommt der Geschädigte der Aufforderung nach, so werden ihm die Kosten, die ihm durch die aufgegebenen Maß⸗ nahmen entstehen, in angemessenem Umfang auch dann ersetzt, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ersetzbar wären. Dies gilt entsprechend, wenn die Feststellungsbehörde mit dem Geschädigten Maßnahmen der in Abs. J bezeichneten Art vereinbart hat.
= J. Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung
(I) Die Auszahlung der Entschädigung wegen entgangener Einnahmen oder wegen laufender zusätzlicher Ausgaben ein⸗ schließlich der laufenden Kreditkosten und der Vergütung soll alsbald, spätestens monatlich nachträglich, erfolgen, wenn an⸗ zunehmen ist, daß der Geschädigte den Entschadigungsbetrag in volkswirtschaftlich gerechtfertigter Weise, insbesondere zu einem der im 5 9 Abs. 1 KSSchVO. genannten Zwecke, ver⸗ wenden wird. Hierbei ist auch außerhalb der Fälle des 8 3 Abs. 3 KSSchVO. in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß die Entschädigung, soweit der Geschädigte sie nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, zunächst zur notwendigen Ab⸗ deckung seiner laufenden Verbindlichkeiten verwendet wird. Im übrigen bleibt der Zeitpunkt der Entschädigung wegen ent⸗ angener Einnahmen vorbehalten; 5 9 Abs. 5 KSSchVDO. 3 entsprechende Anwendung.
(2 Die Auszahlung der Entschädigung für die ein⸗ maligen zusätzlichen Ausgaben einschließlich der einmaligen Kreditkosten erfolgt alsbald nach ihrer Festsetzung.
8. Verfahren
(I) Ueber den Entschädigungsantrag entscheidet in den Fällen der Nr. 1 Abs. J die . tellungsbehörde, die für die Entscheidung über den Sachschaden zuständig ist, in dessen Folge der Nutzungsschaden entstanden ist, in den Fällen der Nr. 1 Abs. 2 die Feststellungsbehörde, die zuständig sein würde, wenn ein Sachschaden unter 106 000 RM vorläge.
(2) Die Gewährung von Vorauszahlungen (G 26 KSSchVO.) ist mit Zustimmung des Vertreters des Reichs⸗ interesses zulässig. Ist in dringenden Fällen die Stellung⸗ nahme des Vertreters des Reichs intercsses nicht rechtzeitig zu erreichen, so können Vorauszahlungen im Rahmen des Notwendigen auch ohne seine Zustimmung erfolgen.
(3) Die höhere Verw.⸗Behörde kann eine Gemeinde, die nicht selbst Sitz einer Feststellungsbehörde ist, allgemein oder im Einzelfall me, . ausnahmsweise Vorauszahlungen nach Abs. 2 bis zum Betrage von 1900 REM zu gewähren, wenn dies zur Abwendung eines Notstandes des Geschädigten dringend erforderlich ist und die Entscheidung der Feststel⸗ lungsbehörde nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Feststellungsbehörde, der die Gewährung der Vorauszahlung alsbald anzuzeigen ist, erstattet der Gemeinde den veraus⸗ lagten Betrag. Die Vorschriften der 58§ 34 Abs. 1 Nr. 6, 36 Nr. 5 KSSchVO. bleiben unberührt.
9. Anzeigepflicht Der Geschädigte ist verpflichtet, der Feststellungsbehörde von jeder Aenderung der Verhältnisse unverzüglich Anzeige zu machen, die für die Festsetzung der Entschädigung von Be⸗ deutung sein könnte. S 27 Abs. 2 Satz? KSSch WO. findet Anwendung.
10. Oertlicher und zeitlicher Geltungs⸗ bereich (I) Diese Anordnung findet Anwendung auf die Nutzungsschäden, die seit dem 26. 8. 1939 innerhalb des Reichsgebiets einschl. des Protektorats Böhmen und Mähren entstanden sind oder entstehen.
(2) In den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet findet die An⸗ ordnung jedoch nur insoweit Anwendung, als die Kriegssach⸗ schäden oder die Besitzstörungen, deren Folgen die Nutzungs— een sind, nach der Eingliederung eingetreten sind. Ersatz der zusätzlichen Ausgaben einschließlich der Kreditkosten und der Vergütung kann auch dann beansprucht werden, wenn der Sachschaden oder die Besitzstörung vor diesem Zeitpunkt ein⸗ getreten ist.
11. Anwendung der Vorschriften der KSSch VO.
Soweit diese Anordnung keine abweichenden Bestimmun
gen enthält, gelten die Vorschriften der KSSchB Q.