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Reichs. mud Staatsanzesaer Rr 1098 vom 12. Mai 1941. S. 2
12. , für die ehemaligen
. Freimachungsgebiete ; Diese Anordnung findet keine Anwendung auf di in den ehemaligen Freimachungsgebieten (Nr. 8 . 3 Ersten Anordnung über die ere n von Nutzungs⸗ schäden vom 13. 3. 1941, RM BliV. S. 447) bis zum 9 91. 1940 entstandenen Nutzungsschäden.
(6) So findet dagegen Anwendun soweit Sachschäden, die in den be en, en, lle bis zum 30. 11. 1940 n m ,, über diesen Jeikpunkt hinaus Nutzungs⸗ schäden verursa en. Sie findet ferner in diesen Gebieten Anwendung soweit die Freimachung über den 56. 11. 1946 ,, , , n. Grunde Nutzungsschäden
In beiden : ĩ ö an ö 1 Fällen gilt als Zeitpunkt des Scha Diese Anordnung findet auch Anwendung bei einem Nutzungsschaden, der dem Nutzungsberechtigten . eine zur Beseitigung von Kriegs folgen ergangene behördliche Maß—⸗ nahme hinsichtlich einer in den ehemaligen Freimachungs⸗ gebieten gelegenen Sache unmittelbar entstanden ist. i Zeitpunkt des Schadenfalls gilt der Tag, an welchem der Nutzung schaden infolge der behördlichen , , n. oder ihrer? urchführung eingetreten ist, frühestens aber der 1. 12. 1940. Eine Entschädigung darf längstens biz zum Ende des Monats gewährt werden, in welchem die behbrdliche Maß⸗ nahme aufgehoben oder rückgängig gemacht ist.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 wird die Entschädi⸗ gung auch dann gewährt, wenn der Nutzungsschaden durch ein Geschehnis der in 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSSchVO. be⸗ eichneten Art verursacht ist. Als Vergleichsjahr im Sinne er Nr. 3 Abs. 1 gilt das Jahr vor der Freimachung. Die Zuständigkeit der ge lhre richtet sich nach Nr. 5 Abs. 1 der Ersten Anordnung über die Entschädigung von Nutzungsschäden v. 13. 3. 1941 (RM BliB. S. 447.
(6) Die in den ehemaligen Freimachungsgebieten ent⸗ standenen und noch entstehen en Nutzunge ch. en der Land⸗ und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei sind nicht nach dieser Anordnung zu behandeln; für sie erfolgt besondere
Regelung. 13. Schluß vorschriften
() Diese Anordnung tritt am 1. 5. 1941 in Kraft.
(2) Von diesem Zeitpunkt an ist der RdErl. v. 5. 10. 1940 (RMBliB. S. 1908) nicht mehr anzuwenden. Auf Grund dieses RdErl. gezahlte Beträge sind auf die Entschädi⸗ gung anzurechnen, Eine Rückforderung etwa zuviel gezahlter Beträge erfolgt nicht.
G) Auf utzungsschäden der Schiffahrt findet diese An⸗ ordnung keine Anwendung; für sie erfolgt besondere Regelung.
Der Reichsminister des Innern. J. V.: Dr. Stuckart.
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Dritte Anorbnung
über die Entschädigung von Nutzungs schãden (Gewerbliche Wirtschaft) vom 23. 4. i941
Durch meine Zweite Anordnung über die Entschädigun bon Nutzungsschäden v. 23. 4. 1947 ist die y wegen entgangener Einnahmen und laufender zusätzliche r Ausgaben auf monatlich 3090 RM, und wegen einmaliger zu⸗ sätzlicher Ausgaben auf 10 000 EM be renzt worden (vgl. Nr. I Abs. 3 Satz 1 aaO.). Diese Rege ung bietet für wirt⸗ schaftliche Unternehmen, deren Betrie . des Schaden⸗ falls einstweilen zum Stillstand kommt, bann keinen ange⸗ messenen 4a ich wenn die während der Stillegungszeit fortlaufenden Betriebskosten sowie die zusätzlich . en Ausgaben die Höchstgrenzen erheblich übersteigen. Für der⸗ artige Fälle ist daher eine Sonderregelung erforderlich.
Auf Grund der S5 1 Abs. 4 und 37 Abs. 1 der Kriegs⸗ sachschäden⸗VO. (KSSchVO.) v. 80. 11. 1940 (RGB. 1 S. 1547) erlasse ich daher im Einvernehmen mit den betei⸗ ligten Reichsministern folgende
Richtlinien Über den Ausgleich von Rutzungsschäden im Bereich der gewerblichen Mirtschaft
1. Voraussetzungen des Schadenaus leichs
(i) An Unternehmen der gewerblichen Wirtf aft, deren Betrieb ö eines Schadenfalls (Nr. 1 Abs. 1 und 2 der weiten Anordnung) ganz oder teilweise einstweilen zum
tillstand gekommen ist, können nach ihrer Wahl an Stelle der Entschädigung Beihilfen zur Deckung der fortlaufenden Betriebskosten und der zusätzlich entstehenden Ausgaben für die Dauer der Stillegung des Betriebs oder . ge⸗ währt werden,
(E) Die Gewährung einer Beihilfe setzt voraus, daß die Stillegung für den Betrieb erhebliche wirtschaftliche Aus⸗ wirkungen zur Folge hat. Kleinere Nutzungsschäden, die lurzfristig behoben werden können oder ihrem Umfang nach ohne wesentliche Bedeutung für die Darn n, des Betriebs sind, rechtfertigen nicht die Anwen ung dieser Anordnung. Die Gewährung einer Beihilfe setzt ferner voraus, daß das Unternehmen alle Vorkehrungen getroffen hat, um die Be⸗ triebskosten und zufätzlichen Üusgaben auf das den Um— stãnden nach gebotene Mindestma .
(G) Eine Beihilfe kann auch dann gewährt werden, wenn das Unternehmen den Nutzungsschaden aus eigenen oder auf⸗ genommenen Mitteln beheben könnte. . erfüllte Ver⸗ , können die Gewährung einer 3 recht⸗ ertigen.
(4) Zur Stellung von Anträgen auf Gewährung einer Beihilfe nach dieser nordnung sind sämtliche gewerblichen Unternehmen beft gh die einer Gliederung der Geer nen der gewerblichen Wirtschaft, des gewerblichen Verkehrs, dem Reichs nährstand oder der gieichskulturkammer angehören.
6) Auf das Reich, die Länder und das Fr? n, Böh⸗ men und Mähren findet diese Anordnung keine Anwendung.
G) Diese Anordnung findet ferner keine Anwendung auf Nutzungsschäden der Schiffahrt.
2. Beihilfen für fortlaufende Betriebs ko sten
(IN). Beihilfen können zur Deckung solcher Betriebskosten
ewährt werden, die zur Erhaltung des Unternehmens in . wirtschaftlichen Bestand notwendigerweise aufgewendet werden müssen.
(-) Beihilfefähig sind die nachstehend aufgeführten Be⸗ , ,,. soweit sie aus den Einnahmen des Betriebs vor⸗ aussichtlich hätten gedeckt werden können, wenn der Schaden⸗ fall nicht eingetreten wäre, und soweit sie nicht infolge des Schadenfalls ganz oder teilweise entfallen:
a) Löhne und Gehälter für Arbeiter und Angestellte f
einschl. der gesetzlichen und freiwilligen sozialen Lei- stungen sowle der an frühere Gefolgschaftsmitglieder u gewährenden Leistungen, soweit sie , auf
rund der vom RAM. getroffenen oder noch zu treffenden Regelung aus Mitteln des Reichsstocks für den Arbeitseinsatz zu erstatten sind (ͤogl. den Erl. v. 8 7. 1940, RA Bl. S. 1 355, und die Durchf. Erl.) Gehälter leitender Angestellter werden nur in ange⸗ messenem Umfang ber iclsichtigt. ;
b) Schuldzinsen, soweit diese eine angemessene Höhe nicht . Nicht beihilfefähig sind in der Regel Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der . oder dem Erwerb des Unternehmens (Be⸗ trieb, Teilbetrieb) oder eines Anteils an dem Unter⸗ nehmen oder mit einer Erweiterung oder Verbesse⸗ rung des Unternehmens e,, . en oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebs⸗ kapitals dienen, wenn die Gläubiger und ihre Än— gehörigen zusammen zu mehr als einem Viertel an dem Unternehmen beteiligt sind. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesell⸗ schaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich.
ir die Auslegung . Bestimmung finden die
orschriften des Gewerbesteuerges. G3 8 Ziff. 1, 5 9 Ziff. J Satz? GewSt G., 5 16 GewSt DV sinn⸗ 96 Anwendung.
o) Auf betriebseigenen Grundstücken lastende öffentliche Abgaben und Steuern.
d) Miet⸗ und Pachtzinsen für die dem Betrieb dienen den Grundstücke, Räume, Maschinen oder sonstige Einrichtungsgegenstände.
e) Versicherungsprämien sowie Kosten infolge nichtver⸗ schuldeter Schadenhaftung.
th Notwendige Reparatur- und Instandhaltungskosten für Gebäude, Räume oder sonftige betriebliche An⸗ lagen, ferner für Heizung, Beleuchtung, Entwässe⸗ rung und ähnliche Einrichtungen des stillgelegten Betriebs.
g) Patent⸗ und Lizenzkosten.
h) Beiträge zu Organisationen der in Nr. 1 Abs. 4 be⸗
eee. Art. ,
i) Allgemeine Verwaltungs- und Pertriebskosten, die nicht unter a bis h fallen, insbesondere Kosten für Postgebühren, re, d, . — 32 Druck⸗ sachen, Fuhrparkunterhaltung, Werbungskosten, Auf⸗ wendungen für Gefolgschafisküchen und ähnliche Kosten, soweit sie wirtschaftlich begründet und ange⸗ messen sind. .
; 1 ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit insoweit beihilfefähig, als sie anteilig auf den
Zeitraum der Betriebsstillegung entfallen. .
(ch Die in Abs. 2 aufgeführten Kosten sind, falls der ile f Betrieb zum Stillstand kommt, in voller Höhe bei⸗ ilfefähig. Sind einzelne Betriebsteile oder einzelne Betriebe eines Unternehmens zum Stillstand gekommen, so ist wie fla zu verfahren: Die beihilfefähigen . sind, soweit ie ausschließlich auf diejenigen Betriebsteile entfallen, die um Stillstand gekommen sind, in nn,, zu berück⸗ 6 en. Allgemeine Kosten sowie andere Kof e en lie, ,. Betriebsteil entfallen, sind in dem Umfang
zu ö der dem Anteil des 1 Betriebs ö.
teils an der gesamten Erzeugung bzw. dem ge vor dem Schadenfall entspricht. .
(G6) Hatte der Betriebsinhaber aus dem Gewinn des Be⸗ triebs seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt be⸗ stritten, so kann ihm neben den Betriebskosten ein angemessener , gewährt werden. Bei der Bemessung des Unternehmerlohns ist von dem Gewinn auszugehen, den der Betrieb voraussichtlich erzielt hätte, wenn das schädigende Er— eignis nicht eingetreten wäre. Die Beihilfe für den Unter⸗ nehmerlohn darf jedoch, sofern nicht besoͤnders geartete Ver⸗ pflichtungen vorliegen, 106060 RM monatlich nicht übersteigen.
3. Beihilfen für zusätzliche Ausgaben
(1) Beihilfen können ferner zur Deckung von laufenden oder einmaligen zusätzlichen Ausgaben e rt werden. Die Vorschriften der Zweiten Anordnung über die Entschädigung wegen zusätzlicher Ausgaben finden entsprechende Anwendung mit Ausnahme der ,, der Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 über die Höchstgrenzen.
E) Als laufende oder einmalige zusätzliche Ausgaben, die bei der , gewerblicher Betriebe anfallen, kommen namentlich Produktionsmehrkosten, die durch den Ausfall der esamten Produktion oder von Produktionsteilen entstehen, ,, Als Produktionsmehrkosten sind insbesondere an⸗
zusehen:
a) Kosten für die Einrichtung eines Ersatzbetriebs an anderer Stelle,
b) Kosten für die Unterbringung der . und technischen Verwaltung in anderweitig zu be⸗ schaffenden Büroräumen, J
e) erhöhte Lager- und Transportkosten, die durch den
ortfall der bisherigen Lagerungsmöglichkeiten ent⸗
tehen,
h ö die durch die Uebertragung einzelner . Sstufen an andere Unternehmen entstehen, z. B. weil der Ausfall bestimmter Maschinen eine eigene Fertigung nicht oder nicht sachgemäß oder nicht ö. tgerecht gestattet, r
e) Mehrkosten . den Einsatz von Handarbeit an Stelle von Maschinenarbeit, ö .
h Mehrkosten für Löhne bei Aenderung des Ferti⸗ , d,, , .
8) Mehrkosten für die hilfsweise Unterbringung von Gefolgschaftsmitgliedern, die in werkseigenen Woh⸗ nungen gewohnt haben.
4. Abzug ersparter Kosten
Bei der Berechnung der Beihilfen sind laufende oder ein⸗ malige Kosten oder Ausgaben, die erspart worden sind oder
amten Umsatz
bei gehöriger Sorgfalt hätten erspart werden können, abzu⸗ a ĩ Schäden des Reichs, der Länder und des Proteltorats öh⸗
ziehen. 5. Auszahlung der Beihilfen (i) Die Auszahlung der Beihilfen für wiederkehrende Betriebskosten, Unternehmerlohn und laufende zusätzliche Aus⸗ gaben soll alsbald, spätestens monatlich nachträglich, erfolgen. 2) . für einmalige Betriebskosten und einmalige usätzliche Ausgaben sollen unmittelbar nach Fälligkeit zur
Gewährung einer Bei
n, die auf
gemacht i ,.
stei
aach den besonderen Umständen, insbesondere nach
Auszahlung gelangen.
hw 6. Ver fahren Das Unternehmen soll sich nach Eintritt des Schaden— alls alsbald schlüssig . ob es die . rn n gen der Zweiten Anordnung oder die ung ilfe nach dieser Anordnung beantragen will. Die einmal getroffene Wahl schließt eine Antragstellung nach der anderen Anordnung. aus. Jedoch kann dem Unter⸗ nehmen, das die Nutzungsentschädigung gewählt hat, nach⸗ träglich eine Beihilfe nach dieser Anordnung gewährt werden, wenn die Ver agung eine unbillige Härte darstellen würde. In diesem Falle ist bie Nutzungsentschaͤdigung auf die Beihilfe anzurechnen. ; d
Y. Auf das Verfahren der Beihilfegewährung finden die Bor lift der KSSch VO. und die V der Zweiten Anordnung entsprechende Anwendung mit folgen⸗ den Maßgaben:
a) Die von der höheren Verw. Behörde erlassenen Be— . sind mit einem eRchtsmittel nach der KSSch⸗ ö ac ir anfechtbar. Die Aufsichtsbeschwerde bleibt atthaft. b) Die er nun behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten der Industrie⸗ und Handelskammer oder der Handwerkskammer einzuholen. Bei Unter⸗ nehmen des gewerblichen Verkehrs ist außerdem die vom RVM. zu bestimmende Stelle, bei Unternehmen des Reichsnährstandes die Landesbauernschaft, bei Unternehmen der Reichskulturkammer die zuständige Einzelkammer gutachtlich zu hören. Die genannten Stellen haben der Industrie⸗ und Handelskammer bzw. der hanhmertẽkam ner Durchschrift ihres Gut⸗ achtens zuzuleiten.
7. Anzeigepflicht, Prüfungsrecht, Auskunftspflicht (1) Der Geschädigte ist verpflichtet, der Feststellungs⸗ behörde von jeder Aenderung kerle hig urn ff 3 üglich Anzeige zu machen, die für die Festsetzung der r ef von Bedeutung sein könnte. 8 27 Abs. 2 Satz KSSchVO. findet
Anwendung.
(EY) Die Feststellungsbehörden können jederzeit die für die Gewährung der Hel i zugrunde gelegten Tatsachen und die Einhaltung etwaiger mit ber Gewährung der Beihilfe berbundenen Auflagen überprüfen. Die Unternehmen, benen Beihilfe gewährt ist, sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einfichtnahme in die Geschäfts⸗ bücher und Betriebsbesichtigungen zu gestatten.
8. Schluß vorschriften
Soweit nicht in dieser Anordnung oder in den zu ihr erlassenen Vorschriften Abweichendes bestimmt ist, finden die
Vorschriften der Zweiten Anordnung und die zu ihr er⸗
gehenden Ausführungsvorschriften entsprechende wendung. Der Reichsminister des Innern. . g n Dr. Gtuckgzt.
. WVierte Anordnung über die Entschädigung von Nutzungsschäden Binnen- und Küstenschiffahrt) vont 25. 4. 192 Auf Grund der sS§ 1 Abs. 4 und 37 Abs. 1 der Kriegs⸗ sachschäßen VO. (KSSchVw O) vom 30. 11. 1940 (RGB, 1 S. 1547) erlasse ich im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgende
! Richtlinien über den Ausgleich von Nutzungsschäden der Binnenschiffahrt und der mit einem Schiff bis zu 2569 Bruttoregistertonnen
(BR T.) einschl. betriebenen Küstenschiffahrt
Wegen der übrigen Schiffahrt bleibt der Erlaß beson⸗
derer Richtlinien vor ehalten.
1. Abschn.: Verlust der Nutzung von Fahrzeugen (Echiffen schwimmendem Gerät und gag reh einschließlich deren ; Ausrüstung und Zubehör
1. Voraussetzungen der Entschädigung (I) Hat ein , der im 8 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 oder 8 KSSchVS. bezeichneten Art den Verlust der Nutzung des betroffenen Fahrzeugs ganz oder teilweise ver⸗ ursacht und hat . Nutzungsverlust den Entgang von Ein⸗ nahmen oder die Entstehung zu sa g hen Ausgaben unmittel⸗ bar zur Folge, so gewährt das Deutsche Reich auf Antra eine ö Geldentschädigung nach Maßgabe der fol⸗ genden Vorschriften. (2) Das gleiche gilt, wenn die Nutzung eines unbe⸗ schädigten Fahrzeugs dadurch ganz oder feilweise unmöglich er Besitz dieses Fahrzeugs durch die 9 wirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln beeinträch⸗ tigt wird oder daß es sich infolge der Einwirkung von affen oder sonstigen Kanipfmitteln zur Erreichung seines Reiseziels nicht fortbewegen kann.
(G) Die Entschädigung darf wegen eines Schiffahrt⸗ schadenfalls für den 3 Fig. den urch von 3000 R. A monatlich zum Ausgleich entgangener Einnahmen und lau— fender zusätzlicher ,. und den Betrag von 10 9000 RM um Ausgleich einmaliger zusätzlicher Ausgaben nicht über⸗ en. ** änzende Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen oder anderen Ausgleichsbeträgen an Stelle der Entschädigung nach 6 Anordnung oder über die Höchet⸗ grenzen des Sätzes 1 hinaus bleiben vorbehalten. Soweit derartige Richtlinien nicht erlassen sind, kann der RVM. im Einvernehmen mit dem RMdJ. und dem RFM. einen Aus⸗ leich gewähren, wenn sich bei der Anwendung des Satzes 1 . Härten ergeben.
9 Die Anordnung findet keine Anwendung, wenn für den nge nenn, ntschädigung , 8 1 Abs. 2 KSSchVO. oder Emi der Personenschäden⸗ VS. vom 10. 11. 1940 (RGBl. 1 S.
1482) zu gewähren ist oder , eine auf Grund der genannten VS. gewährte Entschädigung den Nutzungsschaden ausgleicht.
S6) Die Anordnung findet ferner keine Anwendung auf
men und Mähren. 2. , , der entgangenen Einnahmen . und der zu sätzlichen Ausgaben (I) Als entgangene Einnahmen gelten die Roheinnah⸗ men, welche nach dem gewöhnlichen Lauf der 2 oder en ge⸗ troffenen Anstalten und Vorkehrungen, bei Weiternutzung deg
und zu diesem Zwe
2 —
Vrin. nn raatganzeiger Me. 108 vom 18. Mai 1941. . 3
= —
—
——
Fahrzeugs mit Wahrscheinlichkeit auch während des Krieges
erwartet werden konnten; jedoch bleiben offenbar unange⸗
messene Gewinne außer Betracht. .
C). Zusätzliche Ausgaben sind solche Ausgaben, die der Geschädigte infolge des Schadenfalls Eintritt des Sach⸗ schadens, der Besitzstörung oder der Unmöglichkeit der Fort⸗ bewegung) 6 zu seinen sonstigen Ausgaben zu leisten hat (Mehrkosten, Mehraufwendungen). Hierzu gehören auch Aufwendungen, die der e,, , macht, um einen einge⸗ tretenen Nutzungsschaden zu mindern oder einen infolge des Schabenfalls drohenden Nutzungsschaden abzuwenden.
3) Laufende zusätzliche ö sind solche Ausgaben, mit deren regelmäßiger Wiederkehr nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist (z. B. Miete für eine Ersatzwohnung des Partikulierschiffers an Land) Einmalige zusätzliche Ausgaben sind insbesondere solche Ausgaben, die der Geschädigte zum
wecke des Bezugs und der Einrichtung der Erfatzwohnu oder des späteren Wiederbezugs einer Wohnung an Bor oder zu ähnlichen Zwecken einmalig zu leisten hat (Umstel⸗ lungs⸗ und Rückkehrkosten).
3. Bemessung der Entschädigung wegen ent⸗ an gsener Einnahmen und laufender zusätz⸗ ͤ licher Ausgaben
() Die Entschädigung wegen entgangener Einnahmen wird gewährt, solange und soweit der Geschädigte ent⸗ sprechende Einnahmen nicht erzielt, längstens jedoch bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der Beseitigting des Sach⸗ schadens, dem Wegfall der ,,,, oder der nn n g keit der Fortbewegung; der Beseitigung des Sachschadens steht die Zahlung des vollen Entschädigungsbetrages für den Sachschaden gleich. Bei der , der Entschädigung wegen entgangener Einnahmen ist grundsätzlich von den ent⸗ sprechenden Cinnahmen, die der Geschädigte in dem letzten Kalenderjahr vor dem Schaden all. (Vergleichsjahr) erzielt hat, auszugehen; die Feststellungsbehörde kann als Vergleichs⸗ jahr au . letzte Deschẽftz jahr oder denjenigen Zeitraum ugrunde legen, der 6 die letzte steuerliche Veranlagung vor em Schadenfall maßgebend gewesen ist. Soweit Unterlagen für diese K nicht vorgelegt werden oder soweit sie u einem offenbar unangemessenen Ergebnis führt, kann die . die Entschädigung in anderer Weise be⸗ rechnen. . E) Die Entschädigung wegen laufender zusätzlicher Ausgaben wird nur für den Zeitraum gewährt, während⸗ dessen ihre Aufwendung privat⸗ oder volkswirtschaftlich ge⸗ rechtfertigt ist, Bei der Bemessung der Entschädigung wer⸗ den die tatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegt, soweit sie der Höhe und den Umständen nach angemessen waren, (3) Von den nach den Abs. 1 und 2 errechneten Beträgen sind abzuziehen: . ; ö. die Einnahmen, die der Geschädigte aus einer anderen Verwendung seiner Arbeitskraft bezogen hat oder aus einer ihm zumutbaren anderen Ver⸗ wendung seiner Arbeitskraft hätte beziehen können, b) die laufenden Ausgaben, die er erspart hat oder bei ,,. Sorgfalt hätte ersparen können.
hiervon ann abgesehen werden, soweit es der Billigkeit
entspricht.
4 Bemessung der Entichädigung wegen einmaliger zusätzlicher Ausgaben ( 1 ) Bei der Bemessung der Entschädigung wegen ein⸗
; maliger zusätzlicher Ausgaben werden die tatsächlichen Auf⸗
wendungen zugrunde gelegt, soweit sie der Höhe und den Um⸗
ständen nach angemessen waren.
(2) Von den nach Abs. 1 errechneten Beträgen sind die einmaligen Ausgaben abzuziehen, die der Geschädigte erspart hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte ersparen können. Hier⸗ von kann abgesehen werden, soweit es der Billigkeit entspricht.
5. Beseitigung des Sachschadens durch den Geschädigten 1) Hat der Geschädigte den Sachschaden selbst beseitigt, 6 . Kredit aufnehmen müssen, so werden ihm neben den 6 . zusätzlichen Ausgaben die Zinsen des Kredits . seine Laufzeit, längstens jedoch bis zur Zahlung der Entschädigung für den Sachschaden, und die osten der Kreditaufnahme lg, soweit sie angemessen sind. Die Kreditkosten (Zinsen und Kosten der Kreditaufnahme) werden nicht ersetzt, wenn dem Geschädigten wegen ihrer Ge⸗ ringfügigkeit zugemutet werden kann, sie selbst zu . Für den Ersatz von Kreditkosten gilt die in Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 be⸗ stimmte Höchstgrenze nicht; sie sind auch nicht in die Höchst⸗ grenze einzurechnen. . . 2 (2) Hat der Geschädigte den Sachschaden selbst beseitigt, ohne, einen Kredit in Anspruch zu nehmen, so kann ihm neben der sonstigen Entschädigung eine Vergütung in Höhe von 4 v. S. der , , Beträge gewährt werden, wenn die Vewngung unhillig wäre. Die Vergütung darf 4 v. H. für den Sa 13 nicht übersteigen und längstens bis zur Zahlung dießer kern headizung gewährt werden. Abs. 1 Satz 3 finde Anwendung.
6. Maßnahmen zur Minderung und Abwendung drohender Nutzungsschäden
(I I. Die Feststellungs behörde kann dem Geschädigten auf⸗ geben, bestimmte Maßnahmen zur Minderung eingetretener oder zur Abwendung infolge des Schadenfalls drohender Nutzungsschäden zu treffen.
(2) Kommt der Geschädigte einer solchen Aufforderung nicht nach, so kann die Entschädigung (Nr. 1 bis 6) nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Aufforderung ganz oder teil⸗ R werden.
eisn getreten dr
ommt der Geschädigte der Aufforderung nach, .
2
werden ihm die Kosten, die ihm durch die aufgegebenen Ma nahmen entstehen, in angemessenem Umfange auch dann ersetzt, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ersetzbar wären. Dies gilt entsprechend, wenn die Feststellungsbehßrde mit dem Geschädigten Maßnahmen der in Abs. 1 bezeichneten Art vereinbart hat.
7. Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung () Die Auszahlung der Entschädigung wegen entgangener Einnahmen oder wegen laufender zusätzlicher Ausgaben einschl. der , Kreditkosten und der Vergütung soll alsbald, . natlich , erfolgen, wenn anzunehmen ist, daß der Geschädigte den Entschädigungsbetrag in volks⸗ wirtschaftlich , ter Weise, insbesondere zu einem der in 8 8 Abs. 1 KSSchVS. genannten Zwecke, verwenden wird.
dierbei ist auch außerhalb der Fälle des 53 Abf. 3 KSSchVS. in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß die Ent⸗ schädigung, soweit der Geschädigte sie nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, zunächst zur notwendigen Abdeckung seiner laufenden r h e verwendet wird. Im übrigen bleibt der Zeitpunkt der Entschädigung wegen ent⸗ . Einnahmen vorbehalten; 5 9 Abs. 5 KSSch VO.
indet entsprechende Anwendung.
(2) Die Auszahlung der Entschädigung für die einmaligen usätzlichen Ausgaben einschl. der einmaligen Kreditkosten er⸗ e. alsbald nach ihrer Festsetzung.
8. Verfahren
(1) Über den Entschädigungsantrag entscheidet in den Fällen der Nr. 1 Abs. 1 die Feststellungsbehörde, die für die Entscheidung über den Sachschaden zuständig ist, in dessen Mag der Nutzungsschaden entstanden ist. In den Fällen der Nr. 1 Abs. 2 ist örtlich zuständig die Feststellungsbehörde, in deren Bezirk die . Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln stattgefunden hat; sachlich zuständig ist in den Fällen des 3 4 Abs. 3 der Ersten Durchf BO. zur KöSchVO. v. 2. 12. 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1557) die Feststellungs⸗ behörde, die zuständig sein würde, wenn ein Sachschaden unter 100 000 Rat vorläge.
(2) Die Gewährung von Vorauszahlungen 8 26 KSSchVO) ist mit Zustimmung des Vertreters des Reichs⸗ interesses zulässig. Ist in dringenden Fällen die Stellungnahme des Vertreters des Reichsinteresses nicht rechtzeitig zu erreichen, so können Vorauszahlungen im Rahmen des Notwendigen auch ohne seine Zustimmung erfolgen.
G) Die Feststellungsbehörde kann eine Gemeinde ihres Bezirks im Benehmen mit der zuständigen Gemeindeaufsichts⸗ behörde allgemein oder im Einzelfall ermächtigen, ausnahms⸗ weise Vorauszahlungen nach 5 25 KSSchVSO. bis zum Betrage von 1000 e zu gewähren, wenn dies zur Abwendung eines Notstandes des he hd ten dringend erforderlich ist und die Entscheidung der Feststellungsbehsrde nicht rechtzeitig herbei⸗ geführt werden kann. Die Feststellungsbehörde, der die Ge⸗ währung der Vorauszahlung alsbald anzuzeigen ist, erstattet der Gemeinde den verauslagten Betrag. 5 86 Nr. 5 KSSch VO. bleibt unberührt.
9. Anzeigepflicht
Der Geschädigte ist verpflichtet, der Feststellungsbehörde von jeder Anderung der Verhältnisse unverzüglich Anzeige zu machen, die für die Festsetzung der Entschädigung von Be⸗ deutung sein könnte. 3 2 Abs. 2 Satz 2 KSSchWO. findet
Anwendung.
16. Ortlicher und zeitlicher Geltungsbereich (D) Diese Anordnung findet Anwendung auf die Nutzungs⸗ schäden, die seit dem 26. 8. 1939 innerhalb des Reichsgebiets einschl. des Protektorats Böhmen und Mähren entstanden sind oder entstehen. (2) In den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet findet die Anordnung jedoch nur insoweit Anwendung, als die
der Fortbewegung, deren Folgen die Nutzungsschäden sind, nach der Eingliederung eingetreten sind. Ersatz der zusätzlichen Aus⸗ 9 einschl. der Kreditkosten und der Vergütung kann auch nn beansprucht werden, wenn der n, die Besitz⸗ störung oder die Unmöglichkeit der Fortbewegung vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. (G) Diese Anordnung findet ferner Anwendung auf den Verlust der Nutzung deutscher Fahrzeuge infolge eines außer—⸗ halb des Reichsgebien entstandenen oder enistehenden Kriegs⸗ sachschadens der im 5 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 KSSch VD. bezeichneten Art. Es bleibt den Durchf. Best. vorbehalten, den Beginn des Zeitraums festzusetzen, für den die Entschädigung zu leisten ist. ;
11. Sondervorschriften für die ehemaligen Freimachungsgebiete (1) Diese Anordnung findet auch Anwendung, wenn in den ehemaligen Freimachüngsgebieten (Nr. 3 Abs. 3 der Ersten Anordnung über die Entschädigung von Nutzungsschäden v. 18. 3. 1941, RMBliV. S. 447)
a) ein bis zum 30. 11. 1940 eingetretener Kriegssach⸗ schaden, der im 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSSch VS. m Art einen Nutzungsschaden verursacht hat, — .
b) durch eine infolge eines Geschehnisses der im 5 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSSchV O. bezeichneten Art ein⸗ getretene Besitzstörung oder Unmöglichkeit der Fort⸗ bewegung ein Nutzungsschaden bis zum 30. 11. 1940 entstanden ist.
. im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 gilt für alle in den Freimachungsgebieten bis zum 36. 117 1910 ver⸗ ursachten Nutzungsschäden das Jahr vor der Freimachung, auch soweit die über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehenden Nutzungsschäden nach Nr. 1 und nach Buchst. à des Satzes 1 dieses Absatzes entschädigt werden.
(2) Anzurechnen auf die ,, wegen entgan⸗ ener Einnahmen und laufender zusätzlicher Ausgaben sind insbesondere der gewährte Räumungsfamilienunterhalt ferner die Beträge, die zugunsten des , ln auf Grund des von dem RWiM. und dem RMdJ. , ,. er⸗ lassenen RdErl. v. 26. 7. 1940 (RWMBl. S. 377 in der . v. 9. 11. 1940 (RWMBl. S. 526) als Zinszuschüsse ge⸗ zahlt worden sind, soweit die den e, . tungen zu⸗ grunde liegenden Schuldverbindlichkeiken mit den Nutzungen im . oder wirtschaftlichen Zusammenhang standen,
*
für deren Ausfall Entschädigung gewährt wird.
II. Abschn.: Verlust der Nutzung der an Bord befindlichen Sachen
12. Hat ein Kriegssachschaden der im 5 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 oder 6 QSSchVO. bezeichneten Art den Verlust der Nutzung einer an Bord eines Fahrzeuges befindlichen Sache ganz oder teilweise verursacht oder wird ein solcher Verlust dadurch ver⸗ ursacht, daß der Besitz einer an Bord befindlichen Sache durch die Einwirkung von Waffen oder sonstigen ann mitteln beeinträchtigt wird, und hat dieser Nutzungsberlust den Entgang von Einnahmen oder die Entstehung zusätzlicher
ö die 2 oder die Unmöglichkeit
Ausgaben unmittelbar 2 olg so gelten die Bestimmungen u
des J. Abschn. entsprechend. 6 in den ehemaligen k. bis zum 30. 11. 1940 eingetretenen chadenfall finden diese Bestimmungen aber einerseits nur
Anwendung, soweit über diesen Zeitpunkt hinaus ein
Nutzungsschaden verursacht ist, andererseits auch dann, wenn der Schadenfall durch ein Geschehnis der im 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSSchVO. bezeichneten Art verursacht worden ist; in ö Fall gilt als Zeitpunkt des Schadenfalls der 1. 12.
III. Abschn.: Schlußbestimmungen
13. Anwendung der Vorschriften der KS Sch VO. Soweit diese Anordnung keine abweichenden Bestim⸗ mungen enthält, gelten die Vorschriften der RSSch VO.
14. Inkrafttreten
(I) Diese Anordnung tritt am 1. 5. 1941 in Kraft.
(2) Von diesem Zeitpunkt an ist der RdErl. v. 5. 10. 1949 (RMBliB. S. 1908) — mitgeteilt den Feststellungs⸗ behörden für Schäden der Schiffahrt durch RdErl. des RVM. v. 8. 11. 1940 (RVkBl. A S. 264) — nicht mehr anzuwen⸗ den. Auf Grund dieses RdErl. gezahlte Beträge sind auf die Entschädigung anzurechnen. Eine Rückzahlung etwa zu⸗ viel gezahlter Beträge erfolgt nicht.
15. Du rchführungsbestimmungen Durchf. Best. zu dieser Anordnung erläßt der RVM. im Einvernehmen mit dem RMdJ. und den sonst beteiligten Feichsministern.
Der Reichsminister des Innern. J. V.: Dr. Stuckart.
Bekanntmachung.
Auf Grund der s§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudeten⸗ deutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 11) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594 39/3319 — und des Reichsstatt⸗ halters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III WisJd — A2639 — wird das gesamte Vermögen der Fabrikanten Theodor Pam, geb. 21. Oktober 1869 in Michelsdorf, und seines Sohnes Kurt Pam, geb. 8. September 1996 in Landskron, beide leni wohnhaft in Landskron, Erxleben⸗ straße 17, jetzt unbekannt, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Troppau, den 10. Mai 1941.
Geheime Staatspolizei. Staats polizeistelle Troppau.
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Bekanntmachung.
Auf Grund der sSS 1,3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudeten⸗ deutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. Ml) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594 38 3819 — und des Reichsstatt⸗ halters im Sudetengau vom 29. August 19839 — III Wi d - 126/39 — wird das gesamte Vermögen der Firma (Buch⸗ handel) Eduard Ernst Schlusche, geb. 12. Oktober 1894 in Bennisch, wohnhaft in Freudenthal, Schillerstraße 4, hiermit zugunsten des Dentschen Reiches eingezogen.
Troppau, den 8 Mai 1941.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.
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Bekanntmachung.
Für unsere 3 * S⸗Schuldverschreibungen Neue Ausgabe ft die am 1. Mai 1941 fallige Tilgung durch Stückerückkauf bewirkt worden.
In den genannten Schuldverschreibungen findet daher in diesem Jahre keine Auslosung durch die Wertpapierabteilung der Deutschen Reichsbank statt.
Berlin, den 12. Mai 1941. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
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Anordnung K?7 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete.
Vom 6. Mai 1941.
Betrifft Regelung des Warenabsatzes durch Lohngewerbe⸗ treibende.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430, der Verordnung über die Errichtung von Uberwachungs⸗ stellen vom 4 September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Uberwachungs⸗ sielle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und . Staats⸗ anzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) in Verbindung mit der . über die Reichsstellen zur ,, und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 193 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August n wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:
§51
Absatz von Mehrware und eingesparter Ware.
() Betriebe, die, als Auftragnehmer Gewebe und oder Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) zur Verarbeitung zu Be⸗ . im Lohn übernehmen (sogen. Lohn⸗ gewerbetreibende), sind a die ihnen von dem Auf⸗ traggeber bezüglich der Maße und Ausführung der Beklei⸗ dungsgegenstände gegebenen Anweisungen einzuhalten. So⸗ fern sie bei Einhaltung dieser Verpflichtung aus den zuge⸗ wiesenen Geweben oder Gewirken über die im Lohnauftrag enthaltene Stückmenge hinaus weitere Stücke herstellen (Mehr⸗ ware) oder Gewebe oder Gewirke einsparen, so sind sie ver⸗ pflichtet, diese Waren, Gewebe oder Gewirke an den Lohnauf⸗ traggeber zurückzugeben. Der Lohnauftraggeber ist verpflichtet, die Mehrware und die eingesparten, unverarbeiteten Gewebe oder Gewirke zurückzunehmen.
E) Die Bestimmungen der Anordnung BR 11 der Reichs. stelle vom 3. Februar 19140 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 29 vom 3. Februar 1940)