Reichs. Ind Staats ametger Me. 118 vom 17. Mai 1841. S. 2
kö.
gilt die nach 5 A des Zollgesetzes erforderliche Zustimmung als erteilt. . (E) Diese Zollordnung tritt am 1. Juni 1941 in Kraft.
Bremen, den 9. Mai 1941. Der Oberfinanzpräsident Weser⸗Ems. Dr. Carl.
Anlage
3 Abs. 3 der Zollordnung Efů den Freihafen Emden)
Sonderbestimmungen ;
für die Abgabe von Waren aus Schifssbedarfsslagern des Freihafens Emden.
Ziffer 1 Antrag auf Zulassung
() Wer Waren aus einem Lager im Freihafen an Schiffe liefern will, hat die Zulassung zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen schriftlich beim Hauptzollamt Emden zu bean⸗ tragen.
2) In dem Antrag sind anzugeben ]
3 Waren, J die en gem el beantragt wird, nach
der Benennung des Zolltarifs, 2. die Räume oder die Lagerplätze, die zur Lagerung der Waren dienen sollen.
(3) Der Antrag ist in drei Ausfertigungen einzureichen. Es sind ihm Zeichnung und Beschreibung der Lagerräume in drei Stücken und, wenn die Firma des Antragstellers im Handels⸗ register oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, eine be⸗ glaubigte Abschrift der Eintragung ban f n,
Ziffer 2 Belegheft
(1) Der Inhaber eines im Freihafen gelegenen Schiffs⸗ bedarfslagers hat die Genehmigungsberfügnng, den Antrag, die Zeichnung und Beschreibung der Lagerräume und alle das Schiffsbedarfslager betreffenden Schriftstücke des Hauptzoll⸗ amts und des Zollamts zu einem Belegheft zu nehmen.
(3) Der Vorsteher des Zollamts Nesserland bestimmt den
latz, an dem das Belegheft und das nach Hiffer 4 zu führende Lagerbuch (Lagerkartei) aufzubewahren sin .
Ziffer 3
Anderungsanzeigen
(I) Jede Anderung der Lagerräume ist dem Hauptzollamt Emden vorher schriftlich anzumelden und bedarf seiner Ge⸗ nehmigung. H
(z Der Lagerinhaber hat jede i in seinen Rechts⸗ verhältnissen dem Hauptzollamt Emden schriftlich anzuzeigen.
Ziffer 4 Buchführung (I) Der Lagerinhaber hat über die ie und Abgänge ein Lagerbuch zu führen und in diesem auf die Eintragungen in den Geschäftsbüchern hinzuweisen (2) Das Hauptzollamt Emden kann für das Lagerbuch ein
bestimmtes Muster vorschreiben. Es kann auch bestimmen, daß
an Stelle des Lagerbuchs eine Lagerkartei zu führen ist. Die Karteikarten mf? mit fortlaufenden Nummern und mit dem Dienststempel des Zollamts Nesserland versehen sein. (3) Es werden an die kaufmännische Buchführung die fol⸗ genden besonderen Anforderungen gestellt: . 1. Der Lagerinhaber hat ein Einkaufsbuch und ein Verkaufsbuch zu führen und in diesen auf die Ein⸗ tragungen im Lagerbuch (Lagerkartei) hinzuweisen. . 2. Die Verkaufserlöse aus Barverkäufen sind einzeln in den Kassenbüchern aufzuführen. Die Verbuchung mehrerer Beträge in einer Summe (z. B. als Tages⸗ kasse) ist n f ff Die in Rechnung gestellten Be⸗ träge, die nicht sofort bar bezahlt werden, müssen ord⸗ nungsgemäß in dem Geschäftsfreundebuch (Kontokor⸗ rent) verbucht werden.
6. Das Hauptzollamt Emden kann Schiffsbedarfs⸗ händlern, die neben ihrem Lager im Freihafen noch ein offenes Geschäft im Zollinland betreiben, getrennte kaufmännische Buchführung vorschreiben.
Ziffer 5 ö Angestellten und rbeitern
1) Der Lagerinhaber darf im Freihafen nur solche Per⸗ 6 e e r . 6j die nötige Gewähr . die Sicherheit der Reichsabgaben bieten. Er hat die Namen der Angestellten und Arbeiter sofort nach ihrer Einstellung dem Zollamt Nesserland mitzuteilen. ö
() Die Beschäftigten sind nach festen Gehaltssätzen oder Lohnsätzen zu entlohnen.
Ziffer 6
Lagerung
() Es dürfen in das Schiffsbedarfslager nur Waren auf⸗ genommen werden, die vom Lagerinhaber für eigene Rechnung vertrieben werden.
(2) Die Aufnahme von unverarbeitetem Weingeist (Sprit) ist verboten.
(3) Trinkbranntweine dürfen nur in ungeöffneten Flaschen, Tabakerzeugnisse nur in ungeöffneten Packungen ge⸗ lagert und abgegeben werden. Das Zollamt Nesserland kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(4 Die Waren müssen derart übersichtlich gelagert wer⸗ den, daß jederzeit der Bestand festgestellt werden kann.
(5) Entleerte Umschließungen sind unverzüglich aus dem Lager zu entfernen.
Ziffer
Fehl mengen
Der Lagerinhaber hat Abgänge, die durch Diebstahl, Brand, ** oder andere ,, Ursachen ent⸗ standen sind, sofort nach der Feststellung dem Zollamt Nesser⸗ land zu melden.
Ziffer 8
Bestellzettel
(1) Die Vordrucke für Bestellzettel sind in Blockform her⸗ zustellen und im Druckverfahren mit fortlaufenden Nummern
(2) Die Waren . im Bestellzettel entsprechend der Reihenfolge im Lagerbuch (Lagerkarteis aufzuführen. (9) Die Bestellzettel sind im Durchschreibverfahren doppelt auszufertigen. . (h Die mit der Empfangsbestätigung versehenen Ur⸗ schriften der Bestellzettel sind täglich dem Zollamt Nesserland einzureichen. (5) Die Durchschriften der Bestellzettel bilden Belege zum Lagerbuch (Lagerkartei).
Ziffer 9
Rechnungszwang
Der Lagerinhaber hat für jede . eine Rechnung im Durchschreibverfahren in zweifacher Ausfertigung auszu⸗ stellen. Die Durchschrift der Rechnung dient als Beleg zum Lagerbuch (Lagerkartei).
Ziffer 10 Belieferung der Schiffe
() Die Schiffe dürfen nur innerhalb der letzten 24 Stun⸗ den vor dem Auslaufen — Sonn⸗ und Feiertag nicht einge⸗ rechnet — beliefert werden. Das Zollamt Nesserland kann Aug⸗ nahmen zulassen, wenn Maßnahmen getroffen werden, die einen Verbrauch der unverzollten Waren im Freihafen aus⸗ schließen.
() Es ist verboten, die 2 während ihres Aufenthalts in der Neuen Seeschleuse mit Schiffsbedarf zu beliefern. Das Zollamt Nesserland kann Ausnahmen zulassen.
Ziffer 11
Rückwaren
Schiffsbedarf, der vom Besteller nicht abgenommen oder nachträglich zurückgewiesen wird oder der wegen Auslaufens des Schiffes nicht mehr zugestellt werden kann, ist ohne Zwischenlagerung in das Schiffsbedarfslager zurückzubringen.
Ziffer 12 Anmeldung der Zugänge
Der Lagerinhaber hat jeden Zugang von Waren vor deren Aufnahme . ger der Zollzweigstelle Neue Seeschleuse schriftlich anzumelden. Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn bei der Verbringung der Waren in den Freihafen eine zollamtliche Ausgangsabfertigung stattgefunden hat.
Ziffer 18 Bestandsaufnahme
Der Vorsteher des Zollamts Nesserland oder der von ihm beauftragte Oberbeamte ermittelt den Lagerbestand mindestens einmal im Jahr durch Bestandsaufnahme. Der Lagerinhaber hat hierbei die erforderlichen Handdienste nach zollamtlicher An⸗ weisung selbst oder durch andere auf seine Kosten zu leisten.
Ziffer 14 nberwachungsbestim mungen
bedarfslager noch besondere Uberwachungsbestimmungen er⸗ Mnster 3
(G6 3 der Zollordnung für den Freihafen Emden.)
Die Firma.... , . * wird um Tieferung folgender Waren zur Ausrüstung SEeeschisffs . 8e eee egseeee eee ee eee eee eeeeee e eee e des Zmnnenschiffỹ / ersucht. ( Re,, Kw Reisetag: .... .... Rö Reise dauer: ... ...... Zahl der zu versorgenden Personen: ..... Empfangsberechtigt an Bord des Schiffes: ...... g,, w nrenl·l··,, Echiffzmanller — — —— Menge
Gattung der Waren Flaschen
kg 1sio Stück Liter 1sn z j
zusammen. .
in Buchstaben: n
Das Schiff fährt in das Zollausland (politisches Ausland oder die hohe See) und gehört nicht zu den . die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Ausgang und Wiedereingang Erleichterungen genießen.
gönhnmn,,, .
2 — 22 2
(unterschrift des Bestellers — bei unverzollten Waren des Reeders, des schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers —)
Die Lieferung wird ausgeführt vom Freihafenlager“) ... ..... aus dem Zollverkehr*) ..... .. ...... 44444 aus dem freien Verkehr des Zollgebiets“) .... ...... Die Firma ist zum Handel mit Schiffsbedarf zugelassen vom Hauptzollamt Emden unter Nr. .... ..... Emden, ...... 16
Vorstehende Waren sind heute — im Zollverkehr) — aus dem freien Verkehr des Zollgebiets“ — hier vorge führt und zum Aus⸗ gang nach dem Freihafen Emden abgefertigt worden.
,,, 13
(Dienststempeh
(Unterschrift und Amtabezeichnung)
Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben, be⸗ scheinigt:
2 2 2 2 '
2 2
(Stellung an Bord)
Die Namensunterschrift ist unmittelbar unter der letzten Ein⸗ tragung auf dem Bestellzettel zu wiederholen.
zu versehen.
H
*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.
Das Hauptzollamt Emden kann für die einzelnen Schiffs⸗
Bestenzettet für Schiffs bedarf.
(Rüdcseite von Muster A)
Zu 5 31 Abs. 3 386 5 51 Agd andel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter iderrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische
(1) Zum Vorbehalt des
Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher—
heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür fort⸗ fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt. . .
(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nach deutschen See- oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und . Erleichterungen ge⸗ nießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesatzung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Naame und Fahrtrichtung des Schiffs und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen durfen nur so vorgenommen werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt. Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestellzettel auch auf An⸗= weisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueberbringer des Schiffsbedarfs hat ben Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegennahme des Schiffs⸗ bedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffsbedarfs unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestellzettel zu bescheinigen, Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren.
(G3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn des Absatzes ? anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet worden ist. —
(4 Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, so muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz 2) oder burch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen. Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An⸗
estellte sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten gif eln auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des i, l- auf ein Schiff im , . gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz zollstelle zur 5 des Ausgangs vorzulegen. Auf den Bestellzettel und den Lieferzettel ist sonst Absatz2 sinngemäß an⸗
zuwenden. Muster B Cieferzettel (Sz 3 der Zollordnung für den Freihafen Emden.) tgenbe Waren fnb an bas See f, u lie ern. Folgende Waren sind an vimnenschfffẽ J Stellung an on, mn, Reederel: ...... .... M2 Anschrist. . ...... ö Menge laschen Gattung der Waren 1 , eä Liter ö sch n . ö ö. a, , n n , . 5 zusammen ..... 3. ö 664 in Buchstaben a . . n . ö.
Emden, 1 19...
8 2 2 e869
Vorstehende Waren sind aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets hier vorgeführt und ohne Zoll⸗ oder Steuerrückergütung nach dem Freihafen ausgeführt worden.
Emden, ... ........... 6
222
Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben, be⸗ scheinigt: Emden, e e eeeeeeeeeea -s 19... ö.
*
) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. (Rücseite von Muster B)
Su 5 31 Abs. 3 36. § 51 A3.
andel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen 6 wer kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür fort⸗ fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt.
(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nach deutschen See⸗ oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus- und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art
des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesatzung, denen der Schiffsbe darf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des 36h und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vorgenommen werden, nu die frühere Eintragung leserlich bleibt. Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestellzettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueber— bringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförde⸗ rung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegennahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffsbedarfs unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestellzettel zu
() Zum
bescheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Liefe⸗
rers aufzubewahren. ö (3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in
den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn
des Absatzes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch ver⸗
gütet worden ist.
rr, m , 0
Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 113 vom 17. Mai 1941. S. 3
( Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets
stammen, an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefer
Ueberbringer Hon Waren,
gestellte sind, haben sich stets durch inen vom Besteller ausgestellte
BVestellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus d ei Verkehr des * em freie
zettel und den Lieferzettel ist sonst
— —
Anordnung Nr. 23
bsatz
Reichs kommissars für die Preisbildung angeordnet:
n n
ßischer Staatsanzeiger Nr. 43 vom 26. Februat 1940.
. . und Moresnet vom 20. Juni 19140 (RG Bl. 1 S. 89s) so muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz ?) oder — 52 i , dieichs wir tschafts min isters en dn durch einen vom Verkcufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen. ;
die gleichzeitig Verkäufer oder deren An— 51
. In den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet gilt ebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden, die Allgemeine Anordnung über den Verkehr mit Silber und hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz. die Regelung der Preise für Silber und Silbersalze vom 9. Ol⸗
zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs vorzulegen. Auf den Bestell, tober Hog Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ * its träfte hb 9 ö sinngemäß anzuwenden anzeiger Nr. 237 vom 16. 16. , nen . se, . Arbeit es stes hier. UÜrlauher. , Bett rfassung and
vom 24. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu'
Nummer 14 des Reichsarbeitsblatts vom 165. Mai 1941 hat folgenden Inhalt: Teil 1. II. Arbeitseinfatz und 1 rbeitslosenhilfe: Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Sonderunterstützung für Dienstverpflichtete und Gleichgestellte; hier: Berücksichtigung von Krankheit und Kurzarbeit bei der Fest⸗ stellung des bisherigen Arbeitscinkommens, — Betr.: Arbeits⸗ ausrüstung der vermittelten und dienstverpflichteten Arbeits⸗ kräfte. — Arbeitsbuch; hier: Eintragung des Besuchs von Fach— schulen der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel. — Arbeitseinsatz aus⸗
isetzung von Facharbeitern unter den Kriegsgefangenen; hier: Kriegsgefangene gus dem Südosten. — III. Sozial⸗ verfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirt⸗
; ; schaftspolttil. Gesetze, Verordnungen, Erlaffe: Anordnung . der Reichsstelle für Edelmetalle . §52 über die Bestellung von Vertrauensmännern in den eingeglieder' (Einführung von Anordnungen der Reichsstelle für Edel⸗ Diese Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung ten Ostgebieten. Vom 2tz. April 1941. — Betr. Anwendung des
metalle in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet)
vom 2. Mai 1941.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1935 (RGI. 1 S8. 1430) in Vex⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen und Re i des Warenverkehrs vom r eichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 199 vom 21 August 1939) und der Verordnung über die Einführung der Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten bon Eupen, Malmedy und Moresnet vom 26. Juni 1940 (RGBl. 1 S. 893) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗
zur Ueberwachun
18. August 1939 (Deutscher
schaftsministers angeordnet: §1
In den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet 6 die nachstehenden Anordnungen der Reichsstelle für Veror
delmetalle:
Anordnung Nr. 15, betr. den Verkehr mit Platin und Platin— fang; aufs J ; ; beimetallen vom 25. Oktober 1938 Deutscher Reichs- sendungsgebühren: 9, 3 RM für ein Stück bei Vorein endung
anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 249 vom
25. Sktober 1538,
Anordnung Nr. 16, betr. Meldepflicht über inländische Silber⸗ gewinnung, Silberverbrauch und Silberbestand, Re⸗ gelung der Herstellung von Silberwaren vom 13. Nom vember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 265 vom 12. November 1938),
Anordnung Nr. 17, betr. den Verkehr mit Gold, Altgold, Bruchgold und anderen Edelmetallen vom 21. De zember 19383 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ fi Staatsanzeiger Nr. 304 vom 30. Dezember
Anordnungen Nr. 18, 19 und 20, betr. . und Ver⸗
fügungsverbot für Platin und Platinbeimetalle, Meldepflicht und Verfügungsverbot für Silber, Be⸗ schlagnahme von Gold vom 13. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 214 vom 14. September 1939),
Anordnung Nr. 19 Ra, betr. Ergänzung zur Anordnung Nr. 19 über Meldepflicht und Verfügungsverbot für Silber vom 22. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 301 vom 23. De⸗=
3 3ember 1939), . 52
Anordnung Nr, 21, betr. Beschränkungen bei der Verwendung. eutscher Reichsanzeiger
von Gold vom 4. Mai 1940 ( or u tshet Cin n r. Nr. 196 vom 8. Mai
Soweit die genannten Anordnungen in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moxesnet nicht unmittelbar ange⸗ wendet werden können, sind sie sinngemäß anzuwenden.
82 (I) Die Bestandsmeldungen nach Anordnung Nr. 18 sz 2Wsind getrennt von den Bestands meldungen nach Anord⸗ nung Nr. 15 5 3 zu erstatten. S). Die Bestandsmeldungen nach Anordnung Nr. 19
F§ 2 sind getrennt von den Bestands meldungen nach Anord⸗ nung Nr. 16385 zu erstatten. . J
. §53 ö Die Anordnung tritt, soweit nicht im 8 4 eine Sonder⸗
regelung getroffen ist, einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft. .
. 84 Mx Die Vorschriften des 5 10 der Anordnung Nr. 21 finden keine Anwendung a) bis zum 31. ., 1941 auf den gewerbsmäßigen Ver⸗ kauf vom Hersteller an den Großhändler,. b) bis zum 31. Dezember 1941 auf den gewerbsmäßigen Verkauf vom Hersteller oder Großhändler an' das Augenoptikerhandwerk oder den Einzelhandel. Q Die Vorschriften des 8 12 der Anordnung Nr. A finden keine Anwendung a) bis zum 31. August 1941 auf den gewerbsmäßigen Ver⸗ kauf, und Erwerb sowie die Lieferung an Wieder⸗ th . ö. J is zum 381. Dezember 1941 auf den gewerbsmäßigen Verkauf und auf die Lieferung ö. n n , . Berlin, den 2. Mai 1941.
Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. v. Schae wen.
Alugemeine Anordnung EüiJ; zur Einführung der Allgemeinen Anordnung der Reichsstelle für Edelmetalle und der Reichsstelle C 36 über 5 . lehr mit Silber und die Regelung der reise für Silber und Silbersalze vom 9. Oltober 1936 in den Gebieten von Eupen, . Malmedy und Moresnet
vom 2. Mai 1941.
Auf Grund⸗der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1935 (RGBI. 18. 1430) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939), des Erlasses des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung der Wieder⸗ vereinigung der Gebiete vn Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich vom 25. 5. 19140 (RGBlI. i S. 803) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf
in Kraft. Berlin, den 2. Mai 1941.
Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. von Schaewen. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. C. Ungewitter.
Bekanntmachung. Die am 16. Mai 1941 ausgegebene Nummer 52 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:
„Verordnung über eine Ausstattungsbeihilfe für Haus⸗ gehilfinnen in kinderreichen Haushaltungen. Vom 14. Mai 1941. Verordnung zur Durchführung des z 10 Abf. 1 des Reichs- schul n rg, es. Vom 12. Mai 1941. nung zur Durchführung des 5 301 der Reichsabgaben⸗
ordnung. Vom 14. Mai 1941.
Umfang; 1 Bogen. Verkaufspreis: 0, is RA. ostver⸗
auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. Berlin NM 40, den 17. Mai 1941. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Bekanntmachung.
Die am 16. Mai 1941 ausgegebene Nummer 18 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält: Bekantmachung über die Ergänzung und Aenderung des deutsch⸗italienischen Vertrags über Sozialversicherung. Vom 23. April 1941. . k zur Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerb! . Eigentums (Beitritt der Slowakischen Republik). Vom 8. Mai 1941. Bekanntmachung über die deutsch⸗ungarische Vereinbarung über die Behandlung von Abwanderern und ihres Eigentums. Vom 10. Mai 1941.
Bekanntmachung über den deutsch⸗slowalischen Auslieferungs⸗ vertrag. Vom 12. Mai 1941. Umfang: 3 Bogen. Verkaufspreis: 9, 45 Ra. Postver⸗ sendungsgebühren: 0, Re für ein Stück bei Voreinfendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin MM 40, den 17. Mai 1944. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Preußen.
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 7 der Preußischen Gesetz⸗ sammlung enthält unter (Nr, 14544) Gesetz zur Aenderung des Preußischen Finanz⸗ ausgleichsgesetzes. Vom 15. April 1941. . ! (Nr. 14545.) Bekanntmachung der neuen Fassung des Preu⸗ sßischen nn lg , es. Vom 5. Mai 1941.
(Nr. 14 546) Durch n sverordnung zum Preußischen Finanzausgleichsgesetz. Vom 5. Mai 1941. Umfang; 2 Bogen. Verkaufspreis: 0, 0 RA, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf.
pf Zu beziehen n g. R. v. Decker's Verlag (G. Schench, Berlin Wilß, Lietzenburger Str. 31, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 17. Mai 1941. Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet⸗ republiken in Berlin, Herr Wladimir De ka mo so w, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Der Kgl. Dänische hehe er a. j. in Berlin, Herr Voncens de Steen sfen⸗Leth, ist nach Berlin zurückgekehrt
S 13 der Dienstpflichtdurchführungsanordnung bei Dienstverpflich⸗ tung selbständiger Gewerbetreibender. — Anordnung über Trennungszulagen im Kriege. Vom 3. Mai 1941. — Erlaß über Lohnaus fall bei Fliegeralarm; hier: Berechnung des Lohnausfalles bei Bruchteilen von Stunden. — Bekanntmachung zu 57 Rr. 1 der Lohnpfändungsverordnung 1940). Vom 2. Mai 1941. — Berichtigung der „Anordnung über die Durchführung des allge⸗ meinen Lohnstops bei Aufrücken in höher entlohnte Ältersstufen, Berufs⸗ und Tätigkeitsgruppen vom 25. April 1941“. V. Sied⸗ lungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Reichszuschüsse für Instand⸗ setzungs und Ergänzungsarbeiten an Wohngebäuden und Wohn⸗ räumen für Land⸗ und Waldarbeiter. — Betr.: Uebertragung von Befugnissen nach dem Reichsheimstättengesetz — Betr.: Erweiter⸗ ter Selbstschutz in Barackenlagern. — Betr.: Einrichtung gemeind⸗ licher Wohnungstauschstellen. — Dreiundachtzigste bis Sechsund⸗ achtzigste Anordnung über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin. — Elfte Anordnung über die Neugestaltung der Stadt . d. Donau. — Mitteilung betr. Gemeinschaftshäuser der NSDAP. — Personalnachrichten. E
osttiwesen.
Vorübergehende Einschränkungen im Eilzuftell⸗ dienst der Deutschen Reichspost.
Zur reibungslosen Durchführung vordringlicher kriegs⸗ wichtiger Aufgaben hat die Deutsche Reichspost den i . auf Eilzustellung von Postsendungen vorübergehend aufgehoben. Eine allgemeine Aufhebung der Eilzustellung ist damit nicht be⸗ absichtigt, es wird sich stets nur um Fälle dringender Notwendig⸗ leit an einzelnen Orten handeln. Sobald die Verhältnisse es gestatten, wird die Maßnahme . aufgehoben und die Eil⸗ . an den betreffenden Orten wieder aufgenommen. Bei
er Einlieferung von Postsendungen werden orauszahlungen von Eilzustellgebühren von den Amtsstellen der Deutschen . ie
post allgemein nicht mehr entgegengenommen. Gebühren . Eilzustellung werden bis auf weiteres dort, wo die Sendungen no . , werden können, von den Empfängern der Eilsendungen i lieferer sehen demnach zweckmäßig auch selbst von einer Ent⸗ richtung der Eilzustellgebühren durch Aufkleben von Freimarken auf den Sendungen und Paketkarten vorläufig ab.
gunst umd Wissen chaft. Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 19. bis 26. Mai.
Staatsoper.
Vom 15 bis 27. Mai. Gastspiel der Staatsoper in der Großen Oper Paris.
Schauspielhaus.
Sonntag, den 18. Mai. Julius Caesar. Beginn: 18 Uhr. . h 19. Mai. Der goldene Dolch. Beginnt r. .
Dienstag, den 20. Mai. Preeciosa. Beginn: 19 Uhr. Mittwoch, den 21. Mai. Julius Ca esar. Beginn: 18 Uhr. Donnerstag, den 22. Mai. Preciosa. Beginn: 19 Uhr. Freitag, den 23. Mai. Preciosa. Beginn: 19 Uhr. Sonnabend, den 24. Mai. Julius Caefar. Beginn: 18 Uhr. Sonntag, den 25. Mai. Julius Eaesar. Beginn: 18 Uhr. Rö uh 26. Mai. Der goldene Dolch. Beginn: ̃ 4 .
Kleines Saus.
Sonntag, den 18. Mail. Veilchenredon ke. Beginn: 19 Uhr.
Montag, den 19. Mai. Veilchenredonte. Beginn: 19 Uhr.
Dienstag, den 20. Mai. Die Häuser des Herrn
Sartorius. Beginn: 19 Uhr.
Mittwoch, den 21. Mai. Veilchenredoute. Beginn: 19 2
Donnerstag, den 22. Mai. Tageszeiten der Inn; e⸗
ginn: 19 Uhr.
Freitag. den 25. Mai. Die Häuser des Serrn Sartorius. Beginn: 19 Uhr.
k den 24. Mai. Veilchenredon te. *
Sonntag, ö. 25. Mai. Die Häuser des Herrn Sartorius. Beginn: 19 Uhr.
Beginn:
und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Erfolgreicher Verlauf der dritten Reichs messe Ceipzig im Kriege.
437 Mill. RM umsatz.
Der Werberat der deutschen . legte in diesen Tagen nach Abschluß seiner umfassenden Umfrage unter den Aus⸗ stellern der Reichsmesse Leipzig im Frühjahr 1941 seinen Bericht über das Ergebnis dieser dritten 5 im Kriege vor. Die 38 Seiten umfassende Broschüre weist an Hand von Zeug⸗ nissen aus Aussteller⸗ und Einkäuferkreisen eindringlich die Not⸗ wendigkeit der . der Reichsmesse Leipzig nach und eigt, welche Mission sie gerade gegenwärtig für die Binnen- und ußenwirtschaft zu erfüllen hat. Die Reichsmesse ist für die Aussteller während des Krieges und im Hinblick auf die kommenden Aufgaben als Werbemittel unentbehrlich. Das „Kraftfeld Reichsmesse Leipzig“ weckt, wie es im Werberats⸗ bericht heißt, erg neue Kräfte. Das zeigt sich besonders ein⸗ dringlich in der regelmäßigen . und Erweiterung der Kollektionen der. Aussteller aller Branchen. Im Rahmen des Ansteigens der Einkäuferziffern während des Krieges ist auch eine ständige Aufwärtsentwicklung der Zahl der ausländischen Einkäufer und zugleich eine außerordentliche Konzentration des Angebotes der europäischen Wirtschaftsnationen in Leipzig zu
dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten von Eupen,
*
beobachten gewesen.
; .
Wir e cha fr srer᷑.
Montag, den 26. Mai. Veilchenredou te. Beginn: 19 Uhr.
Nach den endgültigen Zahlen beteiligten sich insgesamt 6021 Aussteller, von denen ah aus . . des 4 . deutschen Reiches, 31 aus Böhmen und Mähren sowie dem Generalgouvernement und 606 aus 18 fremden Tändern stammten. Diese Aussteller hatten eine Fläche von 114 786 Rech⸗ nungsmetern belegt. Nach den Angaben der deutschen Aussteller lassen sich ihre unmittelbar auf der Messe von insgesamt 139 486 Einkäufern erhaltenen Aufträge auf 437 Mist. E. schätzen. Etwa 63. Mill. Re davon entfallen auf das Geschäft mit den 9077 Einkäufern aus dem Ausland. Außerdem sind auf Grund der während der Messe angeknüpften Verhandlungen 1g Nachmesseaufträge in Höhe von 70 Mill. RM von inlän⸗ dischen und von 27,5 Mill. Ren von , Kunden zu erwarten. Die Reichsmesse Leipzig hat sich also uch während der dritten Veranstaltung im gegenwärtigen Kriege als wirkungs⸗ volles Instrument der n Wirtschaft bewährt. Sie hat trotz der gegenwärtig bestehenden Schwierigkeiten allen Be⸗ teiligten einen sehr hohen Nu en gebracht. Ii hat dazu bei⸗ getragen, die Versorgung des Binnenmarktes zu erleichtern und der dentschen Wirtschaft wichtige Exportaufträge zu sichern. Den Erfolg dieser Arbeit ft cen u. a. die zahlreichen Aeußerungen der ausländischen Presse, die auszugsweise im Werberatsbericht wiedergegeben werden. .
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