1941 / 133 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Jun 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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K DODeutscher Reichs anzeiger BFPreußischer Staatsanzeiger.

x. Stra ßenbahnen Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post K a Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten monatlich 2,30 eM einschließlich o, 48 Mert Zeitungsgebühr, aber ohne K ö . 1, 1 einer e ,,, . breiten ö Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 M monatlich. ö. Se 65 6 en f z eis n nnn. * n . erlin Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer 9e raße 33 Alle Druckꝗguftträge sind auf einseitig

die Anzeigenstelle 8 W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser ; . 4. . , , ,. . , , m,.

unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

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verliner Sande des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 193333.

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Berlin, Mittwoch, den 11. Juni, abends

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5 1 3iff. 2: durch Bescheinigung des zuständigen Kreis⸗ oder Stadthauptmanns,

Inhalt des amtlichen Teiles.

und andere 3 en stehen natürlichen Personen der im 3 Abs. 1 , Art gleich, wenn

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Thüringer Gasgesellsch. . .. Vereinigte Stahlwerke. ... C. J. Vogel, Draht u. Kabel

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Erlöschen von Exequaturerteilungen.

Dritte Anordnung der Haupttreühandstelle Ost über die Be⸗ friedigung, von Forderungen gegen kommissgrisch verwaltete Betriebe in den eingegliederten Sstgebieten (A. O. Nr. 10),

Zweite Richtlinien der Haupttreuhandstelle Ost über die Be⸗ friedigung von Forderungen gegen die öffentliche Hand in den eingegliederten Ostgebieten. ;

Anordnung, über die Preisbildung für Gewirke und Gestricke sowie Wirk- und Strickwaren. Vom 31. Mai 1941.

Anordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Anordnung zur Regelung der Preise und Anfertigungsentgelte für Damenhüte. .

Berichligung zur Anweisung Nr. 8/1941 der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung JI 32/1 Nr. 1450/41 —, in Nr. 125.

Preußen.

Bekanntmachung über eine Aenderung in den Geschäftsbezirken

der preußischen Kulturämter.

*

Amtliches.

Deutsches Reich.

Das dem Königlich Italienischen Konsul in Graz, Gino Bu si, namens des Reichs unter dem 8. August 1940 er⸗

teilte Exequatur ist erloschen.

Das dem Königlich Italienischen Vizekonsul in Leipzig, Luciano Giretti, namens des Reichs unter dem 28. De zember 1937 erteilte Exequatur ist erloschen.

Das dem Mexikanischen Generalkonsul in Hamburg, Alfonso Guerra, namens des Reichs unter dem 15. Ja—⸗ nuar 1934 erteilte Exequatur ist erloschen.

. Dritte Anordnung .

der Haupttreuhandstelle Ost über die Befriedigung von For⸗

derungen gegen kommissarisch verwaltete Betriebe in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten (AO. Nr. 10).

Auf Grund des 5 5 der Anordnung über die Haupt⸗ treuhandstelle Ost vom 12. Juni 1940 Deutscher Reichs⸗ auzeiger Nr. 139 40) und des 5 23 Abs. 3 der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl. 1 S. 1270 wird angeordnet: I. Die Anordnung Nr. 5 der Hanpttreuhandstelle 2st über die , . von Forderungen gegen kommissaris verwaltete Betriebe in den eingegliederten Ostgebieten vom 19. Juni 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 141540) wird wie folgt geändert: .

1. Die S5 3— 5 erhalten folgende Fassung:

. 83

Kommissarische Verwalter haben vor der Beschlag⸗ nahme ihres Betriebes entstandene , und Ansprüche zu erfüllen, wenn der Gläubiger

1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder 2. deutscher Volkszugehöriger ist und im General⸗ , ,,. seinen Wohnsitz oder seine gewerb⸗ . iche Niederlassung hat oder

3. . Staatsangehörigkeit des Protektorats besitzt

oder

4. die e,, , eines ausländischen, nicht

u den feindlichen Staaten gehörigen Staates be⸗ 1 und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Ulederlassung im Großdeutschen Reich n f. lich der eingegliederten Ostgebiete und des Pro⸗ tektorats) oder im Generalgouvernement hat. Als feindliche Staaten sind anzusehen: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland mit überseeischen Besitztigen, Frankreich mit über⸗ . Besitzungen, Agypten, Sudan, Irak und

onaco (vgl, VO. vom 15. Januar 1940, RGBl. ] S. 191 und Durchführungs⸗VO. vom 17. Juni

1940, RGBl. 1 S. 888). .

3 ein Gläubiger die , oder den An⸗ spruch nach dem 1. Oktober 1939 durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, letztwillige Verfügung oder Erbvertrag erworben, so ist nur dann zu erfüllen, wenn au sein Rechtsvorgänger zu den in Abs. 1 genannten Gläubigern gehört.

Juristische Personen des Privatrechts, Gesellschaften

*

nannten Gläubigern gehört.

der im 81 Abs. 1 bezeichneten Art gleich, wenn die

die Mehrheit der Anteile oder Beteiligungen Personen ehört, welche die Voraussetzungen des 5 3 Abs. 1 er⸗ . und die Verwaltung aus solchen Personen be⸗ teht. 5 3 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

8 5 Der Gläubiger hat die Voraussetzungen des 53 in Zweifelsfällen wie folgt nachzuweisen: 83 din. 1: durch Staatsangehörigkeitsausweis oder ,, , oder Ausweis der Deutschen Volks⸗ liste Abt. 1 und 2 (vgl. VO. des RJM. vom 4. März 1941, RGBl. 1 S. 118) oder Ein⸗ bürgerungsurkunde (Umsiedler); § 838 Ziff. 2: durch Bescheinigung des zuständigen Kreis⸗ oder Stadthauptmanns; ; § 8 Ziff. 3: durch Bescheinigung der zuständigen Landes⸗ oder Bezirksbehörde des Protektorats vgl. Reg. VO. Nr. 19 vom 11. Januar 1940, RMBliV. 1940 S. 1120);

8 Z Ziff. 4: durch Staatsangehörigkeitsausweis.

Kann im Falle des 5 4 der Nachweis gemäß Abs. 1 nur mit großen Schwierigkeiten geführt werden, so ge⸗ nügt eine Bescheinigung der zuständigen Industrie⸗ und

ndelskammer, daß die Voraussetzungen des 5 4 gegeben . Im Generalgouvernement wird der erfor erliche achweis durch K des zuständigen Kreis⸗ oder Stadthauptmanns geführt. 2 2. In 5 6, Buchstabe a, wird hinter Warenlieferungen angefügt: ö ; „und Werklieferungsverträgen.“ . In 5 6, Buchstabe d, wird das Wort „Werkliefe⸗ rungsverträgen“ gestrichen. 3. 5 7 Abs. 3 fällt weg.

II. Diese Anordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.

Berlin, den J. Juni 1941.

Haupttreuhandstelle Ost. Winkler.

. Zweite *,

der Haupttreuhandstelle Ost über die Befriedigung von For⸗ derungen gegen die öffentliche Hand in den eingegliederten Ostgebieten.

Auf Grund des 55 der Anordnung über die Haupttreu⸗ handstelle Ost vom 12. Juni 19409 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. r,, ich unter Aufhebung der Richtlinien der Haupttreuhandstelle Ost vom 26. Juli 1940 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 116j40) folgende zweite Richtlinien der STD. über die Befriedigung von Forderungen gegen die öffentliche Hand in den eingegliederten *

. §51 .

Forderungen für Lieferungen und Leistungen, die an polnische Staatsstellen vor dem 1. Oktober 1939 erfolgt sind, werden von den deutschen Staatsstellen ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches nur erfüllt, wenn die Lieferungen oder Leistungen dem übernommenen Vermögen zugute ge⸗ kommen sind und der Gläubiger ̃

1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder 2. deutscher Volkszugehöriger ist und im e, ,. vernement seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche

Niederlassung hat oder

3. die Staatsangehörigkeit des Protektorats besitzt. Hat ein Gläubiger die Forderung nach dem 1. Oktober 1939 durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, letztwillige Ver⸗ ige oder Erbvertrag erworben, so ist nur dann zu er⸗ füllen, wenn auch sein Rechtsvorgänger zu den in Abs. 1 ge⸗

Juristische Personen des Privatrechts, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen stehen natürlichen 2 ehr⸗ heit der Anteile oder Beteiligungen Personen gehört, welche die ,, des 5 1 Abs. 1 erfüllen, und die Ver⸗ waltung aus solchen Personen besteht. S 1 Abs. 2 findet ent⸗ sprechende Anwendung.

583 Der Gläubiger hat die Voraussetzungen des 5 1 in Zweifelsfällen wie folgt nachzuweisen: S1 Ziff. 1: durch Staatsangehörigkeitsausweis oder Hei⸗ matschein oder Ausweis der Deutschen Volksliste Abt. 1 und 2 (ogl. VO. des RJM. vom 4. März

§ 1 Ziff. 3: durch Bescheinigung der zuständigen Landes- oder Bezirksbehörde des Protektorats (gl. Reg. VO. Nr. 19 vom 11. Januar 1910, RM BliV. 1940 S. 1120).

Kann im Falle des 52 der Nachweis gemäß F 3 nur mit großen Schwierigkeiten geführt werden, so genügt eine Be⸗ scheinigung der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer, daß die Voraussetzungen des 52 gegeben sind. Im General⸗ gouvernement wird der erforderliche Nachweis durch Be⸗ scheinigung des zuständigen Kreis- oder Stadthauptmanns geführt.

54

Als Forderungen im Sinne des § 1 gelten Forderungen für Lieferanten und Leistungen

a) aus Kauf⸗ und Werklieferungsverträgen,

b) aus Werkverträgen,

c) aus Dienstverträgen, Aufträgen und Geschäftsbesor⸗ gungen und

dh aus Miet⸗ und Pachtverträgen,

zu b bis d aber nur, wenn die Lieferung oder Leistung nach dem 1. Januar 1939 erfolgt ist.

585 Die Erfüllung von Kapitalforderungen wird bis auf weiteres zurückgestellt; Zinsen von Darlehen, insbesondere von Hypotheken und Grundschulden, nicht aber von Anleihen, werden an Gläubiger der in den 88 1 und 2 genannten Art ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs vom 1. Januar 1940 ab bis zur Höhe von 5 bezahlt.

§6

Forderungen auf Rückgabe von Wertgegenständen, die

vor dem 1. Oktober 1939 in Verwahrung genommen, hinter⸗

t zur Sicherung übereignet, verpfändet oder als Kaution

übergeben sind, sollen an Gläubiger der in den 55 1 und 2 enannten Art in der Regel erfüllt werden, wenn der Gegen⸗

6 in dem übernommenen Vermßgen vorgefunden ist. Das

4 gilt für entsprechende Forderungen kommissarischer erwalter ehemals polnischer Vermögensmassen.

§57 Schadensersatzansprüche sind in der Regel nicht zu er⸗ füllen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schaden auf die Kriegsereignisse zurückzuführen ist. Es bleibt eine gesetz⸗ liche Regelung (Kriegsschädengesetz abzuwarten. §8 8 Diese Richtlinien gelten entsprechend für die Befriedigung von Forderungen gegen ehemals polnische Gemeinden, Ge⸗ meindeverbände und sonstige öffentlich⸗rechtliche Körper⸗ schaften. Berlin, den J. Juni 1941.

Haupttreuhandstelle Ost. Winkler.

Anordnung über die Preisbildung für Gewirke und Gestricke sowie Wirl-⸗ und Strickwaren. ö Vom 31. Mai 1941. Auf Grund des 5 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I

S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den

Vierjahresplan angeordnet: 61 (1) Für Gewirke oder Gestricke sowie Wirk- oder Strick waren, die iin inländischen Geschäftsverkehr verkauft werden, hat der Hersteller den höchstzulässigen Verkaufspreis nach der

Vorschrift des 5 2 zu bilden. .

(2) Der Reichskommissar für die Preisbildung kann be⸗ stimmte Gewirke und Gestricke sowie bestimmte Wirk⸗ oder

Strickwaren von dieser Anordnung ausnehmen und andere

Waren in sie einbeziehen. (G3) Die Vorschriften der Verordnung über Preisbildun für ausländische Waren (Auslandswarenpreis-Verordnung

bom 15. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 881) bleiben unbe⸗ rührt.

§52 () Der höchstzulässige Verkaufspreis für Wirk- oder Strickwaren ist zu bilden aus 1. den Kosten der Gespinste (Garne und Zwirne), die ö he Gewirken oder Gestricken verarbeitet werden,

1941, RGB. IJ. S. 118) oder Einbürgerungs⸗ urkunde (Umsiedler), .

en Zuschlägen für die Veredelung und Ausrüstung dieser Gespinste,

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