1941 / 147 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Jun 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 146 vom 26. Juni 1941. S. 4

Sffentlicher Anzeiger.

3. Ausgebote.

1. Unter suchungẽ · und Strafsachen. 2. Zwang versteigerungen.

4. Oessentliche Zustellungen. 5. Verlust ˖ und Fundsachen,

6. Aus losung usw. von Wertpapieren. . Aktiengesellschaften. g. stommanditgesellschaften auf Aktien. 9. Deutsche Kolonialgesellschaften.

10. Gesellschaften m. b. H.

11. Geno ssenschaften, 12. Offene handel ˖

13. Unfall · und Invalidenversicherungen, 14. Deutsche Reichsbank und Bankaußweise., 165. VBerschiedene Bekanntmachungen.

und stommanditgesellschaften,

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1. Untersuchungs⸗ und

Strafsachen.

126144 Bekanntmachung.

Gegen den Juden Emil Israel Kron⸗ heim, geboren am 25. Februar 1891 in Samitschin, Warthegau, ist durch den Reichsführer-K und Chef der Deutschen

Polize! im Reichsministerium

des

Innern durch Erlaß vom 20. Mai 1941

ein Verfahren auf Aberkennung

der

deutschen Staatsaugehörigkeit gemäß

582 des

(RGBl.

Gesetzes vom

14 7. 1983 S. 480 ff.) eingeleitet worden.

Kronheim ist danach auch des Tragens

eines deutschen akademischen

unwürdig.

Grades Dem Genannten ist daher

die ihm am 25. Februar 1918 von der

Ernst⸗Moritz⸗Arndt-Universität Greiss⸗ wald verliehene Würde eines Doktors

der Medizin durch Beschluß

vom

13. Juni 1941 gemäß § 11 der Pro⸗ motion sordnung entzogen worden. Die Entziehung wird mit dieser Veröffent—

lichung wirksam. nicht zugelassen.

Greifswald, den 23. Juni 1941.

Ein Rechtsmittel ist

Der Rektor der Ernst⸗Moritz⸗Arndt⸗

Universität Greifswald. Wilhelm Kästner.

3. Aufgebote.

12618 Aufgebot.

Die Asta Galinsky aus Greifswald, Gützkower Str. 89, hat die Kraftlos⸗

des der

erklärung

Nr. 9067 Sparkasse des

Sparkassenbuches Land⸗

kreises Greifswald, lautend auf Asta

Der

Galinsky, beantragt. e aufgefordert,

der Urkunde wird

Inhaber

bis

spätestens am 10. Januar 1942 vor

unterzeichneten Gericht

anzumelden und die

dem Rechte

seine Urkunde

vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗

erklärung des vorbezeichneten kassenbuches erfolgen wird.

Spar⸗

Greifswald, den 21. Juni 1941.

Das Amtsgericht.

Aufgebot. Die h

Charlottenburg, Basmann

12160

(

Malottki in 1. Frau Juljanna von Malottki in LSöbsch 2. Frau Anna Dettlaff geb. Malottki in Putzig (Westpr.), das Aufgebot der

Erben der Köchin Thekla von nämlich geb. (Westpr.), von haben verlorengegange⸗

nen Grundschuldbriefe bzw. des ver⸗ lorengegangenen Hypothekenbriefes über

die im Grundbuche von

Fürstenberg

Band 27 Blatt 1939 auf dem Haus⸗ grundstück Nr. 906 des Privatförsters Hugo Pust in Fürstenberg in Abt. 111 unter Nr. 1 für den Rentner Herzke,

unter Nr. 2 für den

Malermeister

Franz Wilhelm und unter Nr. 6—–—

für Frau Dr.

Breseh eingetragenen

und an die Köchin Thekla von Ma⸗

lottki ; Grundschulden bzw. über 581 GM, Nr. 2

Hypothek

in Charlottenburg abgetretenen Nr. 1 über 1600 Gez,

Nr. 6 über 580 GM, Nr. 7 über 1609 G. 4, Nr. 8 über 620 GM, und Nr. 9

über 100 GM beantragt.

Der In⸗

haber der Urkunden wird aufgefordert, ö in dem auf Dienstag, den

7. Februar 1942, nachmittags 12, Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotster⸗

mine seine Rechte anzumelden und die

Urkunden vorzulegen, die Kraftloserklärung der erfolgen wird.

widrigenfalls Urkunden

Fürstenberg i. Meckl., 21. Mai 1911. Amtsgericht. 12620 Aufgebot.

Die Hausangestellte Ida Silkeit geb. Kurtz aus Prökuls hat beantragt, den verschollenen Arbeiter Johann Silkeit, zuletzt wohnhaft in Dwielen, Kreis

Memel, für tot zu erklären.

zeichnete Verschollene wird

Der be⸗ aufgefor⸗

dert, sich spätestens im , , *

am 4. Dezember 194 vorm., vor dem unterzeichneten

9 Uhr

Ge⸗

richt, Zimmer 7, zu melden, widrigen⸗ falls die Todeserklärung erfolgen wird.

An alle, die Auskunft über Leben Tod des Verschollenen zu erteilen mögen, ergeht die Aufforderung, testens im Aufgebotstermin dem richt Anzeige zu machen. Prökuls, den 12. Juni 1941. Das Amtsgkricht.

oder ver⸗ spä⸗ Ge⸗

12617

F. 334/1940. Das Amtsgericht Bremen hat am 17. Juni 1941 aus Antrag der Studienrätin i, R. Elisa⸗ beth Webel, Bremen, Wachmann⸗ stvaße 321. folgendes Ausschlußurteil erlassen: „Das auf den Namen der Studienrätin i. R. Elisabeth Webel, Bremen, Wachmannstraße 321, lau⸗ tende und gegenwärtig ein Guthaben von 4553,98 Heß, nachweisende Einlege⸗ buch Nr. 66 7652 der Sparkasse in Bre⸗ men wird für kraftlos erklärt unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahren.“ Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

12616

Durch Ausschlußurteil vom 19. Juni 1941 wurde auf Antrag des Rentners Friedrich Saewert, Berlin⸗Grünau, Preußenstraße 51, für kraftlos erklärt: Der Teilhypothekenbrief über das im Grundbuch von Berlin⸗Britz in Band 49 Blatt Nr. 1408 in Abteilung II unter Nr. 2 und in Band 44 Blatt Nr. 1282 in Abteilung III unter Nr. 1 für den Antragsteller eingetragene Darlehen von 400 (vierhundert) GM.. 25. F. 1. 41. Amtsgericht Neukölln. Abt. 25.

12619) Oeffentliche Aufforderung. 11 VI 307441. Der am 12. Juli 1883 in Cottbus geborene Osrar Pohle ist mit dem 31. Dezember 1927 für tot erklärt worden. Der Bankier Willi Pohle in Berlin⸗Charlottenburg hat beantragt, einen Erbschein dahin zu erteilen, daß der für tot Erklärte von seinen Geschwistern als gesetzliche Erben beerbt worden sei. Diejenigen Per⸗ sonen, denen bessere oder gleiche Erb⸗ rechte an dem Nachlaß zustehen, ins⸗ besondere also etwaige Kinder oder die etwaige Ehefrau des Verschollenen, werden hierdurch aufgefordert, ihre Erbrechte bis zum 16. August 1941 bei dem unterzeichneten Gericht anzu⸗ melden.

Magdeburg, den 14. Juni 1941.

Das Amtsgericht. Abt. 11.

4. Oeffentliche Zustellungen.

12624) Oeffentliche Zustell ung.

2 R 112141. Scherz, Anng Frieda, geb. Steuernagel, Ludwigshafen a. Rh., Knollstr. 2, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kuhn in Ludwigs⸗ hafen a. Rh., klagt gegen ihren Ehe⸗ mann Scherz, Friedrich, Schlosser in Ludwigshafen a. Rh., z. Zt. unbekann⸗ ten Aufenthalts, Beklagten, auf Schei⸗ dung der Ehe mit dem Antrgge: 1. Die am 17. Juli 1926 vor dem Standesamt in Ludwigshafen a. Rh. geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kläge⸗ rin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des ger frre, in die öffentliche Sitzung der II. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom Mittwoch, den 27. August 1941, vorm. 9 Üühr, im Sitzungssaal 2, mit der Aufforderung, einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Vertreter zu bestellen. Die öffentliche Zustellung wurde bewilligt.

Frankenthal, den 23. Juni 1941.

Geschäftsstelle des Landgerichts.

12626) Oeffentliche Zustellung.

2 R. Tsäl. Der Hermann Radke in Bertowo, Amtsbezirk Lubanie, 6 bevollmächtigter: Rechtsanwalt Meister, Hohensalza, klagt gegen die Ida Radke geb. Kujat, in Kostopol, Wolhynien, Krzywstraße 5, mit dem Antrage auf Scheidung der Ehe. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlichen ger hen, lung des Rechtsstreits vor die Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Hohen— falza, Neuer Markt 7, 1. Stockwerk, Zimmer Nr. 7, auf den 28. November 1941, 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Hohensalza, den 1. Juni 1941.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts. 12627 Oeffentliche Zustellung.

12 R. 41141. Der Frau Helene Sock in Myslowitz, Janower Str. 56, Pro—⸗ zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kirsch

mann Paul Sock, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehescheidung und Schuldigerklärung des Beklagten. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 7. Zivilkammer des Landgerichts in Kattowitz auf, den 1L1. August 19141, 10 uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsan⸗ wan“ als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.

Kattowitz, den 17. Juni 1941.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts.

12463) Oeffentliche Zustellung.

3. R. 150141. Der Apotheker Alfred Johann Martin Richter in Posen, Wiesenstraße 8, W. 4, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Walter Leng⸗ ler in Posen, Wilhelmplatz 10, klagt gegen die Ehefrau Alexandra Richter geb. Meschtscherjakow, unbekannten Auf⸗ enthalts, früher in Estland wohnhaft, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage, die am 10. August 1921 in Moskau ge⸗ schlossene Ehe der Parteien zu scheiden. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung, des Rechts⸗ streits vor die 3. Zivilkammer des Landgerichts in Posen, Wilhelmstraße Nr. 32, Erdgeschoß, Zimmer Nr. 28, auf den 16. Dezember 1941, vor⸗ mittags 19 Uhr, mit der Aufforde⸗ rung, sich durch einen bei diesem Ge⸗

richt zugelassenen Rechtsanwalt als , , vertreten zu assen.

Posen, den 13. Juni 1941.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

16630

Oeffentliche Bekanntmachung. Der Prisenhof Hamburg

gibt bekannt:

Der französische Fischdampfer „Ele⸗

done“, 242 Br. Reg. X, Unterschei⸗

dungssignal; F O1 Q, Heimathafen: La

Rochelle, Eigentümer: Reederei S. A.

de Chalutiers, La Rochelle, ist im

Hafen von La Rochelle

in Ausübung des Prisenrechts

aufgebracht worden.

Wegen des Dampfers ist das prisengerichtliche Verfahren eingeleitet worden.

Hiermit werden die Beteiligten bei Vermeidung ihres Ausschlusses vom Verfahren aufgefordert, innerhalb einer mit dem Tage nach der Her fen lichung beginnenden Frist von zwei Monaten etwaige Anträge auf Freigabe oder Entschädigung beim

Prisenhof Hamburg, Oberlandes⸗ gerichtsgebäude, Sie vekingplatz 2, einzureichen. Solche Anträge müssen begründet sein, die Angabe der Be⸗ weismittel enthalten und von einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen, bei einem deutschen Gericht zugelasse⸗ nen Anwalt unterzeichnet sein.

Hamburg, den 19. Juni 1941.

Der Präsident des Prisenhofs.

Rothenberger, Dr.

13461] Anordnung. Eigentümer des Anwesens HsNr. 6 An der weißen Herzstraße in Erlangen, PlNr. 371 und 36155 Stgde. Erlangen, ist der Kaufmann Heinrich Israel Brüll, früher wohnhaft in Erlangen, jetzt in Nordamerika. Das Anwesen wurde durch Kaufvertrag vom 31. 1. 1941 (URNr. 107 des Notars Justiz⸗ rats Dr. Hans Löhe in ar nde, g, Rathausgasse 5/1), zum Preise von 10135 FERaͤ an Frau Lueie Schmitt, Kaufmannsehefrau in Erlangen, Bis⸗ marckstraße 8, vorbehaltlich der nach⸗ träglichen Genehmgiung des Grund⸗ stückseigentümers oder des für diesen aufzustellenden Treuhänders verkauft. Dem Heinrich Israel Brüll wurde durch meine Anordnung vom 15. 4. 1941 Nr. 2085 da 5s aufgegeben, die Veräußerung des oben bezeichneten An wesens in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde längsteng inner⸗ halb eines Mongts von der Bekannt⸗ gabe dieser Anordnung an zu genehmi⸗ gen. Dieser Aufforderung ist der ge⸗ nannte Grundstückseigentümer nicht nachgekommen. Gemäß SS 6 und 3 der VO. über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938 wird nun⸗ mehr der Notariatsinspektor a. D. Konrad Dörflein in Nürnberg, Vor⸗ jurastraße 125, zum Zwecke der Ber⸗ äußerung des Anwesens mit sofortiger Wirksamkeit als Treuhänder mit Ver⸗ äußerungsvollmacht bestellt. Die Kosten dieser treuhänderischen Tätigkeit sowie die Kosten des Verfahrens zur Be⸗ stellung des Treuhänders hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Die Festsetzung der Vergütung des Treu⸗ händers und die Höhe der ihm zu er⸗ stattenden Auslagen erfolgt nach Ab⸗ schluß der trenhänderischen Tätigkeit durch den Regierungspräsidenten. Für

10 nebst einem Zuschlag von 20 angesetzt. Gegen diese Anordnung steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe im Deutschen Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeiger Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister in Berlin zu. Die Beschwerde wäre in zweifacher Fertigung oder zur Nieder⸗ schrift beim Regierungspräsidenten in Ansbach einzulegen.

Ansbach, 11. Juni 1941.

Der Regierungspräsident. SJ. A.: v. Klein schrod. 12165 Bekanntmachung. Dem Inhaber der Adler-Apotheke in Reichenberg, Ph. Mr. Nathan Israel Sternklar, derzeit unbekannten Auf⸗ enthaltes, trage ich gemäß 5 1 der Verordnung über den Einsatz des jüdi⸗ schen Vermögens vom 3. Dezember 19638 (RGBl. 1 S. 1709) auf, die Ver⸗ mögenswerte der Adler-Apotheke mit allen Aktiven und Passiven innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Veröffentlichung dieser Be⸗ ,, an gerechnet, an Ph. Mr. Emil Schubert, Apotheker in Reichen⸗ berg, zu veräußern. Falls mir inner⸗ halb der gestellten Frist ein Kaufver⸗ trag nicht vorgelegt wird, setze ich ge⸗ mäß § 3 der angeführten Verordnung Dr. Bruno Richter, Rechtsanwalt in Reichenberg, als K zur Her⸗ beiführung der Veräu durch dem Inhaber jede Verfügungs⸗ möglichkeit über die Vermögenswerte genommen wird. Aussig, den 19. 6. 1941.

Der Regierungspräsident.

Im Auftrag: Damm.

12466] Veräußerungsauftrag.

zl. B N45 1ve 41. Gemäß F 6 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 19358, RGBl. 1 S. 151090 (GBI. f. Oe. Nr. 633 / 1938), gebe ich der Frau Anng . Nettel, Aufenthalt unbekannt, auf ihren Lie, ,. in Klagen⸗ furt, Karnerstraße Nr. 8 (Flurstücke 722/19 und 1480 der Einlagezahl 508, Katastralgemeinde Klagenfurt Vll) zu veräußern und mir binnen vier Wochen ab dem Tage der Veröffent⸗ lichung dieses Veräußerungsauftrages einen genehmigungsfähigen Kaufver= trag in Ürschrift und zwei Abschriften vorzulegen. Würde diese Frist nicht eingehalten werden, so müßte ich den Liegenschaftsverkauf im Sinne des 5 * der angeführten Verordnung durch einen Veräußerungstreuhänder durch⸗ führen 6 :

engen urt, am 12. Juni 1941.

Der Reichsstatthalter in Kärnten. Im Auftrag: Dr. Win kler e. h.

12631 Ich gebe der Aktiengesellschaft Jungbunzlauer Spiritus⸗ und

chemische Fabrik, Wien, 1, Barten⸗ steingasse 8, auf Grund der Verord⸗ nung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1933. RGBl. J S 1rd (3Bi. f. S. L. De. Rr. G33, 3) auf, die in ihrem Besitz befindlichen 4500 Stück Aktien der „Ersten Tren⸗ ciner Borovicka und Likörfabriks A. G.“, Trencin (Slowakei), binnen vier Wochen nach Verlautbarung zu veräußern. Eine Verlängerung der Frist wird nicht bewilligt. ien, den 23. Juni 19414. Der Reichsstatthalter in Wien. Im Auftrage: Dr. v. Peichl.

12632 Ich gebe den Juden Ernst 8 Hermann und Ing. Richard Isrgel Hermann, derzeit unbekannten Auf⸗ enthaltes, auf Grund der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermö— ens vom 3. 12. 1938, RGGBl. 1 S. 1709 GBl. f. d. L. Oe. Nr. 63338), auf, die 6 Leopold Hermann (Hermes⸗ Werke), Wien, 11, Untere Augarten⸗ straße 21, und Wien, XXI., Steinhen. 1. 583, innerhalb einer Frist von * en Tagen zu veräußern. Eine Verlängerung der Frist wird nicht be⸗ willigt.

Wien, ben B. Juni 1941

Der Reichsstatthalter in Wien.

Im Auftrage: Dr. v. Peichl.

12621] Oeffentliche Zustellung.

In dem Verteilungsverfahren des . Walter Wolff wird die

tenotypistin Fräulein Margarete Wegner, früher Berlin⸗Lichterfelde⸗ Ost, Jungfernstieg 5 bei Müller jetzt unbekannten Aufenthaltes zur Er⸗ klärung über den Teilungsplan vom 30. Mai 1941 vor das Amtsgericht Tempelhof in Berlin 8W 11 Möckern⸗ straße 138/30, auf den 18. August 1941 um 12 Uhr, Zimmer 187, ge⸗ laden. . ;

Berlin, den 12. Juni 1961. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts

erung ein, wo⸗sf

12623 Oeffentliche Zustellung.

J. C. I60/39. Der Hausbesitzer Max Israel Angreß, früher Beuthen, O. S. Krakauer Straße 44, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, klagt gegen den Schlaf⸗ hausverwalter Hans Pannek in Beuthen, O. S., Ring 12, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Dr. Knoblich in Beuthen, O. S., wegen 500 En Mietforderung mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 500 Hen nebst 4 * Zinsen von 360 RM ab 3. Ann 1939 und von 120 RM ab 3. 9. 1939 zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Kläger vor das Amtsgericht in Beuthen, D. S. auf den 19. August 1941, vor⸗ mittags 9i4z Uhr, Zimmer Nr. 5, Strafgerichts gebäude, geladen. Beuthen, O. S., den 19. Juni 1941.

Kinner, Justizinspektor,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

12628] Oeffentliche Zustellung.

3. 0. 45141. Der am 26. 8. 1929 ge⸗ borene Johannes Karl Heinz Decker, vertr. durch seinen Vormund Johann Decker in Köln, Am Duffesbach 1, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schmick in Köln, klagt gegen 4. Ernst Feldmann, 2. Arthur Feldmann, 3. Otto Feldmann, 4. Else Feldmann, rüher in Köln-Deutz, Eitoörfer Str. 14. etzt unbekannten Aufenthalts, wegen Löschung einer Grundschuld mit dem Antrage, die Beklagten als Gesamt⸗ schuldner kostenpflichtig und hinsicht⸗ lich der Kosten vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch von Köln Band 701 Blatt 25 347 (Grundstück Köln, v⸗Werth⸗Str. Nr. 59) in Abt. III Nr. 6b zugunsten der Geschwister Ernst, Arthur, Otto und Else Feldmann zu je ein Viertel einge⸗ tragenen Grundschuld von 4090, wier= tausend) GM zu bewilligen. Der Kläger ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 3. Zivilkammer des Landgerichts in Köln, Reichenspergerplatz Nr. . 2. Stockwerk, Zimmer Nr. 278, auf den 6. August 1541, 19 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsan⸗ walt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.

Köln, den 18. Juni 1941. .

Die Geschäftsstelle des Landgerichts. 12629) Oeffentliche Zustellung.

Der Georg Ravior in Neu Isenburg, Friedrichstraße 32, Kläger, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lachmann und Dr. Kanka in Offenbach a. M. klagt gegen den Karl Wetzler, elo Dr. J. Schwarzbart 45— 08 40th Street, Long Island City, New Jork, U. S. A., Be⸗ klagten, wegen Forderung mit dem An⸗ trage: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Re, 30090, zu zahlen, nebst 5 9 Zinsen aus Ri 500, * für die Zeit ab 1. 10. 1939, aus lis 1500, für die Zeit ab 1. 19. 1940 und aus R, 1006, für die Zeit ab 1. 4. 1941. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Ur⸗ teil ist vorläufig vollstreckbar⸗ Der Kläger vertreten durch seine Anwälte ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 5 Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Darmstadt mit dem Sitz in Sffenbach a. M. zu dem durch öffentlich verkündeten Beschluß auf Mittwoch, den 19. Septeniber 1941, vormittags 9 Uhr, Zimmer 38, be⸗ stimmten Termin, mit der Aufforde⸗

rung, sich durch einen bei diesem Ge⸗

richt zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Offenbach a. M.. 23. Juni 1941.

Der Urkundsbeamte . der Geschäftsstelle der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Darmstadt mit dem Sitz in Offen⸗ bach a. M.

ö Berichtigung.

m Impressum der Nr. 145 vom 6 unn däihmuß die drittletzte Zeile . „Vier Beilagen“ richtig „Drei

eilagen“ heißen.

Verantwortlich: . ür den Amtlichen und Nichtamtlichen eil, den Anzeigenteil und für den Verlag: . . J. V.: Rudolf Lanzsch in Berlin · Charlottenburg für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil ae, . in Berlin- harlottenburg Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei ker. Berlin.

Drei Beilagen (einschließlich Sörsenbeilage und

Tempelhof. Abteilung 22.

in Kattowitz, klagt gegen ihren Ehe⸗

diese Anordnung wird eine Gebühr von

einer Zentralhandels register · Veil age).

Deutscher Reichsa

16

Preußische

Erscheint an jedem Wochentag abend. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 Mes einschließlich 0,48 QM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 MM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Hy, einzelne Beilagen 10 Hol. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 3333.

——

nzeiger r Staatsanzeiger.

K ö . ae.

Reichsbank girokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913

Re; 1

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten etit⸗Zeile 1,109 Raa, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit— eile 185 Gen. A 8.

3 656, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig

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ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch hervorgehoben werden sollen. = Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

nzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin insbesondere

Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)

Berlin, Freitag, den 27. Juni, abends

ͤ

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachungen über die Einziehung von Diphtherie⸗ und Tetanusserum.

Erlaß über die Durchführung des Kartensystems für Lebentz⸗= mitiel für die 26. Zutellungsperiode vom 28. Juli bis 24. August 1941. .

Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Pxivatversicherung über die Umwandlung der inländischen Fremdwährungs— versicherungen in den Reichsgauen der Ostmark.

Zulatzanordnung zu der Anordnung zur Vereinheitlichung des Fleischereimaschinenbaues vom 4. Dezember 1940. Vom 17. Juni 1941.

Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Marienwerder über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Amtliches. Deutsches Reich.

Einziehung von Diphtherieserum. RdErl. d. RM dJ. v. 16. 6. 1941 IVg 1694 / 415543. (1) Das Diphtherieserum mit der Kontrollnummer

1349 (wörtlich: „eintausenddreihundertneunundvierzig“ aus dem Serotherapeutischen Institut in Wien ist wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗

. i, jj 2 Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Alpoth , ö der S . ahr he che er 27

sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.

j Einziehung von Tetanusserum.

RdErl. d. RMdJ. v. 16. 6. 1941 IV g 16956415543. () Die Tetanussera mit den Kontrollnummern 527 bis 529 (wörtlich: „fünfhundertsieben undzwanzig“ bis „fünfhundertneunundzwanzig“ aus dem Serothera⸗ peutischen Institut in Wien sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗ en Ein ng ö Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker⸗Zeitung, in der Süddeutschen a . sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes vom 26. Mai 193 RGBl. 1 S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. 1 S. 479 wird das gesamte im Inlande befindliche Vermögen des polnischen Minderheitsangehörigen Johann Wroblewski, geboren am 15. August 1887 in Stoppen⸗ berg bei Essen, zuletzt wohnhaft in Pestlin, Kreis Stuhm, mit der Maßgabe zugunsten des Deutschen Reiches Reichs⸗ ,, ,. eingezogen, daß mit der öffentlichen ekanntmachung dieser g, im Deutschen Reichs⸗ und . Staatsanzeiger die Gegenstände des bezeichneten ermögens Eigentum des Deutschen Reiches werden.

Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Marienwerder, den 21. Juni 1941.

; Der Regierungspräsident. von Keudell.

Erlaß. Betrifft: Durchführung des Kartensystems für Lebensmittel für die 26. Zuteilungsperiode vom 28. Juli bis 24. Auguft 1941.

Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung wird folgendes angeordnet: . Erster Abschnitt: Lebensmittelzuteilungen

Für die Zeit vom 28. Juli bis 24. i 1941 (26. Zu⸗ teilungsperiode) gilt die nachstehende Verbrauchsregelung:

J. Laufende Zuteilungen

Die laufend gewährten Rationen an Brot, Mehl, Fleisch, Schweineschlachtfetten, Butter, Margarine, Teigwaren, Kar— toffelstärkeerzeugnissen, Kaffee⸗Ersaß. und ZZusatzmitteln, Vollmilch, Zucker, Marmelade, Kunsthonig und Kakaopulver bleiben gegenüber der 25. Zuteilungsperiode unverändert.

Jeder Versorgungsberechtigte erhält auch in der 26. Zu⸗ teilungsperiode an Stelle von 125 g Nähxmitteln 1259 Reis. Die Verbraucher, die nicht Selbstversorger sind, haben ferner die Möglichkeit des Bezuges von 125 g Hülsenfrüchten an Stelle von 125 g Nährmitteln.

II.

Regelung der Warenabgabe auf die Reichsfettlarten Abgabe von Käse und Quark

Die von vornherein nur für eine beschränkte Zeit vor⸗ gesehene Erhöhung der Käseration kommt in Fortfall, so daß also wieder 187,5 g Käse und 125 g Quark zur Verteilung gelangen. Die Reichsfettkarten haben eine entsprechende Umgestaltung erfahren.

III.

Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittellarten A. Bezug von Reis

Alle Verbraucher, die nicht Selbstversorger sind (rosa Nährmittelkarten für ö , 2. auch in der 26. Zuteilungsperiode, wie bereits im Juteilungs⸗ erlaß für die 25. Zuteilungsperiode (1 C 12200) bekannt⸗ geben worden ist, die Möglichkeit, an Stelle von 125 g ährmitteln die gleiche Menge Reis zu beziehen. Auf allen rosa Nährmittelkarten sind deshalb wieder die fünf Einzel⸗ abschnitte N6 NI9 zu einem Abschnitt N 6/19 zu⸗ sammengefaßt, der entsprechend seinem Aufdruck zum Bezug bon 125 g Reis berechtigt. Die Verteiler haben diese Ab= schnitte bei der Abgabe der entsprechenden Mengen Reis abzutrennen und getrennt von den übrigen Abschnitten der

Nährmittelkarten bei den Ernährungsämtern nach Ablauf der

Zuteilungsperiode zur Ausstellung von Empfangs

bescheinigungen einzureichen. Die Empfangsbescheinigungen, aus denen die Anzahl der eingereichten Abschnitte hervor gehen muß, sind ordnungsgemäß aufzubewahren.

Der Abschnitt N6⸗NI0 ist zum Reisbezug in Gaststätten nicht geeignet. Soweit Verbraucher daher lediglich auf den Besuch von Gaststätten angewiesen sind, können sie den Ab⸗ schnitt N6⸗NI9 der Nährmittelkarten in Reise⸗ und Gast⸗ stättenmarken über Nährmittel umtauschen.

B. Bezug von Hülsenfrüchten

. Den Versorgungsberechtigten, die nicht Selbstversorger sind (rosa Nährmittelkarten für he , . 66 wird die Möglichkeit gegeben, an Stelle von 125 g Naͤhr⸗ mitteln 125 g Hüksenfrüchte zu beziehen. Es gelangen nur die beim Kleinhandel lagernden aus den früheren Zuteilungen noch vorhandenen geringen Mengen an Hülsenfrüchten zur Ausgabe. Die Versorgungsberechtigten dürfen deshalb nicht bestimmt damit rechnen, die wahlweise zur Verfügung ge⸗ stellten Waren zu erhalten. Nährmittel können jedoch in jedem Falle bezogen werden. .

Die Einzelabschnitte N bis N5 der rosa Nährmittel⸗ karten sind zu diesem Zwecke zusammengezogen in drei Ab⸗ schnitte N bis M3, lautend über insgesamt 125 g Nähr⸗ mittel oder Hülsenfrüchte.

Werden Hülsenfrüchte abgegeben, so haben die Verteiler

die Abschnitte N2 und N3 zusammenhängend abzutrennen. Diese Abschnitte sind zu ordnen und aufzubewahren. Ihre Verwendung als Zuteilungsgrundlage wird zu gegebener Zeit besonders geregelt.

Werden jedoch Nährmittel abgegeben, so haben die Ver⸗ teiler die Abschnitte NI und N2 zusammenhängend abzu⸗ trennen und. diese wie die übrigen Nährmittelabschnitte den Ernährungsämtern als Grundlage für die weitere Zuteilung von Nährmitteln einzureichen.

Einzelne Abschnitte N11, N2 oder A3 sind ungültig. Es gilt also stets nur der Abschnitt N2 in Verbindung entweder mit dem Abschnitt NI oder mit dem Abschnitt N3. Die Ernährungsämter haben die Entgegennahme von Abschnitten abzulehnen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen.

Die Abschnitte N1 und N2 sind wegen der auf sie ent⸗ fallenden Ration von 125 9 für die Abgabe von , n. in Gaststätten nicht geeignet. Damit die Verbraucher, die Hillsen früchte nicht kaufen wollen, auch auf diese Abschnitte

Nährmittel in Gaststätten oder auf Reisen beziehen können,

haben die Ernährungsämter auf Antrag die Abschnitte NI und NZ in Reise⸗ und Gaststättenmarken für Nährmittel

umzutauschen.

Postschecktonto: Berlin 41821 1 94 1

C. Abgabe von Nährmitteln

Die Einzelabschnitte N11 N20, N30 und N31 be⸗ rechtigen wie bisher zum Bezuge von insgesamt 300 g Nähr— mitteln auf Getreidẽgrundlage. Die hiervon in Teigwaren zu beziehende Menge bleibt jedoch gegenüber der bisherigen Regelung unverändert.

Die Rationen an Kartoffelstärkeerzeugnissen (Abschnitte N21 St und N22 St) und an Kaffee⸗Ersatz und Zusatzmitteln (Abschnitte N23, N24, N32, N38) bleiben gleichfalls un⸗ verändert.

Die durch die Neuregelung erforderlich gewordene Um⸗ e,, der Nährmittelkarten ist aus dem anliegenden ; uster zu ersehen ). Der Abdruck der Nährmittelkarte Jgd ist unterblieben, weil deren Umgestaltung dem abgedruckten Muster entspricht.

Zweiter Abschnitt: A. Verbrauchsregelung in den besetzten Gebieten

In letzter Zeit sind mir unter Vorlage unbekannter Kartenabschnitte vielfache Anfragen über die Verbrauchs⸗ regelung in den besetzten Gebieten zugegangen. Die in den einzelnen besetzten Gebieten eingeführten Bewirtschaftungs⸗ bestimmungen sind außerordentlich verschieden. Die fest⸗ gesetzten Rationssätze wechseln häufiger, bisweilen auch während einer Zuteilungsperiode. Es ist deshalb nicht mög⸗ lich, die Ernährungsämter laufend darüber zu unterrichten. Es besteht hierfür auch keine Notwendigkeit, weil im Reichs⸗ ebiet, soweit ich nicht örtlich Ausnahmen zugelassen habe, ediglich die deutschen Lebensmittelbedarfsnachweise (Reichs lebensmittelkarten, Reichskarten für Urlauber, Reise⸗ und BGaststättenmarken sowie die zugelassenen örtlichen, auf den jeweiligen Ernährungsamtsbezirk beschränkten Berechtigungs—- scheine für Kranke usw. in Kartenform) gültig sind. Soweit Verteiler andere Lebensmittelbedarfsnachweise entgegen— nehmen, handeln sie auf eigene Gefahr. Eine Berücksichtigung derartiger Nachweise bei der Bezugscheinausstellung kommt nicht in Betracht. Aus diesem Grunde ist von Nachfragen nach der Herkunft unbekannter Kartenabschnitte abzusehen. Sofern der Verdacht von Fälschungen vorliegt, sind mir die Unterlagen nach Abschluß der erforderlichen Ermittlungen wie bisher zuzuleiten.

B. Lebens mittelkartenregelung für Reichsdeutsche, die sich in das Generalgouvernement begeben

Im Generalgouvernement sind bereits seit längerer Zeit Lebensmittelkarten eingeführt worden. Ab 1. Juni 1941 wurden die Rationierungsmaßnahmen dadurch ergänzt, daß Reise⸗ und Gaststättenmarken zur Einführung gelangten. Jeder Reisende, der eine Reise nach dem General⸗ gouvernement antritt, hat folgendes zu beachten:

1. Bei der Einnahme von Mahlzeiten, die unter Ver wendung von Fleisch und Fett hergerichtet werden, sind in den für Deutsche im Generalgouvernement vorgesehenen Gaststätten, Kasinos und sonstigen Verpflegungseinrichtungen Reise⸗ und Gaststätten marken in Form von Fleisch⸗ und Fettkarten abschnitten abzugeben.

2. Handelt es sich bei den Einreisenden um Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes aus dem Reich, so werden diesen die Reise⸗ und Gaststätten marken (Fleisch⸗ und Fettkartenabschnitte) von den jenigen Dienststellen, denen der Besuch im General gouvernement gilt, zur Verfügung gestellt.

Jeder andere Reisende erhält die Reise⸗- und Gaststättenmarken bei den von den Kreishauptmann schaften und Stadternährungsämtern eingerichteten Lebensmittellartenausgabestellen.

3. Die einreisenden Besucher haben die im Reich gül tigen Reise⸗ und Gaststättenmarken (Fleisch und n, . bei den unter 2. genannten Dienst tellen und Kartenausgabestellen in die im General gouvernement geltenden Reise⸗ und Gaststätten marken (Fleisch⸗ und Fettabschnitte) umzutauschen.

4. Die Reisenden haben sich gegenüber der die Reise und Gaststättenmarken ausgebenden Dienststelle durch Vorlage ihrer Legitimationspapiere aus zuweisen und über die Dauer und den Zweck ihres Aufenthalts im Generalgouvernement entsprechende Unterlagen vorzulegen. .

*) Hier nicht abgedruckt.