Reichs, und Staatsanzetger Mr. 147 vom S7. Juni 1941. S. 2
Dritter Abschnitt:
Karten- und Bezugscheinwesen J. Reise⸗ und Gaststätten marken für Brot
In meinem Erlaß über die Durchführung des Karten⸗ systems für Lebensmittel vom 5. März 1941 — 11 C1 1000 — habe ich angeordnet, daß auf die Reise⸗ und Gaststätten⸗ marken für Brot vorbehaltlich einer späteren endgültigen Regelung sowohl Roggen⸗ als auch Weizenerzeugnisse bezogen werden können. Da vielfach ein unberechtigter Umtausch von Brotmarken in Reise⸗ und Gaststättenniarken nur mit dem Ziele eines erhöhten Bezuges von Weizenerzeugnissen erfolgt sst und auch die von der NS. Volkswohlfahrt im Rahmen der Sammelaktion auf Grund meines Erlasses vom 18. November To39 — 11 G1 - 1930 — an die Bersorgungsberechtigten aus⸗ gegebenen Reise⸗ und Gaststättenmarken zur Ausweitung des Weizenbezuges führten, bestimme ich folgendes:
Die Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot sind mit Wirkung vom 28. Juli 1941 so zu behandeln wie die „R“ -Abschnitte der Reichsbrotkarten. Sie berechtigen daher von dem genannten Zeitpunkt ab nur zum Bezuge von Roggenerzeugnissen bzw. zum anteilmäßigen Bezuge von Mischbrot. Es besteht somit — abgesehen von der in meinem Erlaß vom 3. Juni 1911 — II G11 bP- 800 — getroffenen Regelung — keine Möglichkeit mehr, die nicht mit einem „R“ versehenen Abschnitte der Reichsbrotkarten in solche Klein⸗ abschnitte umzutauschen, die den Bezug von Weizenerzeug⸗ nissen gestatten. ;
Srotmarken für Wehrmachtsangehörige usw.
In meinem Erlaß über die Einführung der Karten⸗ pflicht für Kuchen vom ?. Mai 1940 — 11 A 5- 23291 — habe ich bestimmt, daß die Angehörigen der Wehrmacht, die sich in gemeinsamer Truppenverpflegung und nicht im Besitz pon Brötkarten befinden, Reise⸗ und Gaststätten marken für Brot erhalten können, um ihnen den Bezug von Kuchengebäck zu ermöglichen. Eine entsprechende Regelung ist nach dem genannten Erlaß für den Reichsarbeitsdienst, die Schutz⸗ gliederungen außerhalb der Wehrmacht, Gemeinschaftslager⸗ arbeiter und Angehörige sonstiger Anstalten sowie das Per⸗ sonal von Kranken=, Heil⸗ und Pflegeanstalten, soweit sie sich in Gemeinschaftsverpflegung befinden und keine Brotkarten erhalten, getroffen worden.
Die Reise- und Gaststättenmarken für Brot können aus den oben dargestellten Gründen zum Bezuge von Weizen⸗ erzeugnissen nicht mehr Verwendung finden. Da sie sich auch in' ihrer Mengeneinteilung (25-9g⸗Abschnitte) nicht in jedem Falle für den Kauf von Feinbackwaren eigneten, werden „Brotmarken für Wehrmachtsangehörige usw. „ die über 10g Brot lauten und zum Bezuge von Roggen und Weizen⸗ erzeugnissen berechtigen, nach dem aus der Anlage ersicht⸗ lichen Muster *) mit Wirkung vom 28. Juli 1941 eingeführt. Die Marken sind in Bogen von je 250 Stück zusammengefaßt. Zur Erleichterung der Uebersicht beim Abtrennen sind die einzelnen Markenreihen am linken und oberen Heftrand mit entsprechenden Gewichtsangaben bzw. Zahlen versehen wor⸗ den? Tie Marken haben zur Erleichterung des Abrechnungs⸗ verfahrens in gurh Größe und Gewicht den Abschnitten der Reichs Brotkarke B zu entsprechen (Farbton Nr. 144 der Ver⸗ einigung „Holzhaltig⸗Holzfreis in Berlin in Stoffklasse 12 im Gewicht von 80 gsqm)5. Der Druck der Marken ist durch die Landes⸗(Provinzial ) Ernährungsämter zu veranlassen. Die Matern sind von der Deutschen Zentraldruckerei in Berlin anzufordern.
Die Ernährungsämter händigen den Standortältesten bzw. den zuständigen Kommandanturen und gegebenenfalls den Armeeintendanten des Feldheeres auf ihren Antrag Brotmarken in der angeforderten Menge aus. Ebenfalls sind den anderen obengenannten Gliederungen und Einrichtungen Jö in dem gewünschten Umfange zur Verfügung zu tellen. Die angeforderten Mengen sind nach dem bisher vor⸗ geschriebemen Verfahren (ogl. Erlaß vom J. Mai 1940 — I 5 - 2329 1 — von dem Brot- oder Mehlbezug bei der Ausstellung der Bezugscheine abzusetzen.
Durch diese Regelung hat sich die weitere Ausgabe von Reise⸗ und Gaststättenmarken an die oben angeführten Glie⸗ derungen und Einrichtungen erübrigt, so daß in Zukunft Reise⸗ und Gaststättenmarken an diese Stellen nicht mehr zur Ausgabe gelangen.
Brotmarken für Ausländer
Die Verzehrsgewohnheiten der Ausländer hinsichtlich der Mahlerzeugnisse sind meist von denen der nn n hen Ver⸗ braucher verschieden. Es muß daher den Ausländern die Möglichkeit gegeben werden, den Bezug von Mahlerzeugnissen nach ihren bisherigen Gepflogenheiten vorzunehmen. Nach der neuen Regelung . sich die Reise⸗ und Gaststätten⸗ marken nicht mehr zur Ausgabe an Ausländer. Es sind da⸗ her an alle Personen, die im Besitz der Bedarfsbescheinigung für Lebensmittel usm. sind (vgl. Erlaß vom 24. März 1941 =I G 1335 — mit Wirkung vom 28. Juli 1941 die Brot⸗ marken für 2 usw.“, die zum Bezuge von Roggen⸗ und Weizenerzeugnissen berechtigen, auszu⸗ geben. Ebenfalls sind den in dem erwähnten Erlaß vom 34. März 1941 — 11 C1-935 — genannten Stellen (Zoll⸗ dienststellen, Ausländerhotels) an Stelle von Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot „Brotmarken für Wehrmachts⸗ angehörige usw.“ zur Ausgabe mit Wirkung vom 28. Juli 19141 zuzuleiten. Soweit eine Ausgabe dieser Brotmarken an und für Ausländer erfolgt, ist die Kopfleiste „Brotmarken für Wehrmachtsangehörige usw.“ abzutrennen.
II.
Kleinabschnitte für Margarine auf den Fettzusatz karten
Durch die im Erlaß vom 26. Mai 1941 — II 9142200 — geregelte Umgestaltung der Reichsfettkarten für Normalver⸗ braucher und Jugendliche von 14 bis 18 Jahren ist eine Ver⸗ einfachung für die ,, eingetreten, daß an Stelle der Entwertung eines inzelabschnittes und der Abtrennung des Bestellscheines sowie der Kleinabschnitte in Zukunft nur noch die Abtrennung der erforderlichen An⸗ zahl von Kleinabschnitten notwendig ist. Es ist daher zweck⸗ mäßig, auch bei den Fettzusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter eine . Regelung einzuführen. Die Fettzusatzkarten haben nunmehr, eichsfettkarten,
. 9 Fier nicht abgedruckt. .
wie die
auf der rechten Kartenseite
wei senkrechte Streifen mit je⸗ weils acht nicht an einen Bestellschein gebundenen Kleinab—= schnitten über je 10 g Margarine (oder 8 Speiseöl) er⸗ halten, die also über insgesamt 169 g Margarine (oder 128 g Speiseöl lauten. Je nachdem von der Werkküche für die vier⸗ wöchentliche Verpflegung 120, 140 oder 160 g Margarine be⸗ nötigt werden, kann die erforderliche naht von Kleinab⸗ schnitten durch ein oder zwei Schnitte auf einfachste Weise ab⸗ getrennt werden, Für die weitere Margarineration ist nur noch ein Bestellschein mit entsprechenden Einzelabschnitten vorgese hen, der bei der Fettzusatzkarte für Schwerarbeiter über 90 g Margarine (oder 72 peiseölj, bei der Fettzusatz⸗ arte für Schwerstarbeiter über 340 g Margarine (oder 272 g Speiseöh lautet.
Neue Anordnung der Fleischlartenabschnitte
Da die Werkküchen wöchentlich allgemein nur 150 g Fleisch für die Wer küchenverpflegung einbehalten, war bei der bisherigen Anordnung der Einzelabschnitte über Fleisch die Abtrennung von Abschnitten über 150 g aus dem Grunde nur auf außerordentlich umständliche Weise möglich, weil die Abschnitte paarweise nebeneinander abgedruckt waren. Nun⸗ mehr ist bei allen Fleischkarten und der Zulagekarte eine senkrechle Anordnung von wöchentlich je vier 50⸗g⸗Abschnitten getroffen worden, so daß nicht wie bisher zwei Einzelab⸗ 1 über je 56 g — also 100 g — sondern vier Abschnitte über je 50 g — also 200 g — untereinander stehen. Somit ist für die Kerttůchen eine wesentliche Vereinfachung erzielt, da es ohne weiteres möglich ist, mit zwei Schnitten drei Ab⸗ schnitte über insgesamt 159 g je Woche abzutrennen. Aber auch beim Einkauf von Fleisch oder Fleischwaren auf die Reichsfleischkarten bedeutet die neue Anordnung der Ab⸗ schnitte eine Vereinfachung, da das Abschneiden von drei
Einzelabschnitten über insgesamt 150 g erleichtert wird.
Reichseierlarte
Die mit Erlaß vom 6. Januar 1941 — 11 C 14-5900 — eingeführte Reichseierkarte verliert am 27. Juli 1941 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit. Mit den Lebensmittelkarten für die 26. Zuteilungsperiode gelangt deshalb eine neue Reichs⸗ eierkarte zur Ausgabe, deren Gültigkeit sich wiederum auf sechs ʒuleiluinigsperioben (26-31) erstreckt. Die im Zu⸗ sammenhang mit der Einführung der Reichseierkarte durch Erlaß vom 13. Februar 1940, Erster Abschnitt Ziffer IV, er⸗ lassenen Bestimmungen über die Kartenausgabe an Selbst⸗
versorger in Eiern finden entsprechende Anwendung. — wie bereits
Die neue Reichseierkarte ist wiederum
mit Erlaß vom 26. Mai 1941 — I1 C1 - 2200 – angeordnet — aus ungeleimtem holzartigen Wasserzeichenpapier in Stoffklasse Ia und einem 110 gidm⸗Gewicht herzustellen und als Papierfarbe der Farbton Nr. 50 (maigrün) der Farb⸗ tafel der Vereinigung Holzhaltig⸗Holzfrei zu verwenden. Bei der Gestaltung der Reichseierkarte, die aus anliegen⸗ dem Muster zu ersehen ist , wurden zur 45 der
e der Ver⸗
Handhabung zwei freie Felder vorgesehen, in wel at, seinen
teiler, der den Bestellschein entgegengenommen Firmenstempel zu setzen hat.
Reichs milchkarten
Um den Ernährungsämtern die Kontrolle der von den Verteilern eingereichten Einzelabschnitte und Bestellscheine der Lebensmittelkarten zu erleichtern, haben sämtliche. Ab⸗ schnitte, die als Grundlage für die Bezugscheinausstellung bienen und demnach von den Verteilern abzutrennen sind 6. die Bestellscheine von der 14. Zuteilungsperiode ab als Aufdruck die Nummer der Zuteilungsperiode erhalten. Da die Verteiler von den zu Reisekarten umgestalteten Reichs⸗ milchkarten die Einzelabschnitte abzutrennen haben, hat es sich zur Erleichterung der. Abrechnung als zweckmäßig er⸗ wiesen, auch diese Abschnitte mit der Nummer der Zu⸗ teilungsperiode zu versehen. Zur Vermeidung von Verwechs⸗ lungen sind die laufenden Nummern 1 bis 28 auf den Ein⸗ zelabschnitten fortgefallen. ;
Papierbeschaffung für Marmeladelarte
Die Ernährungsämter werden darauf hingewiesen, daß in der 27. Zuteilungsperiode die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) neu zur Ausgabe gelangt. Zwecks recht⸗ zeitiger Papierbeschaffung bringe ich bereits jetzt zur Kennt⸗ nis, daß für die Herstellung dieser Karte wie bisher ein holz⸗ halliges Wasserzeichenpapier der erf r. La mit einem 1i0⸗gsqm-⸗Gewicht in der Farbe Nr. 109 lila) der . der Vereinigung Holzhaltig⸗Holzfrei zu verwenden ist.
III. Unzulãässige Ausstellung von Bezugscheinen
Durch Erlaß vom 25. Juni 1941 — II C1 - 2809 — habe ich die Ernährungsämter angewiesen, die Ausstellung von Bezugscheinen für Waren, die nicht in die Lebensmittel- Verbrauchs regelung einbezogen sind, unter allen Umständen u e, . Nach Feststellung der Reichsstelle Chemie wer⸗ en diese Ve schriften viel . nicht beachtet, sondern immer wieder Bezugscheine über Gelatine, Tragant usw. ausgestellt. Die Ernährungsämter werden deshalb no mals darauf hin⸗ gewiesen, daß die Ausstellung derartiger ezugscheine af. lässig und zwecklos ist. Die Antragsteller sind an die dafür ausschließlich zuständige Reichsstelle Chemie, Berlin Wöß, De an sfrch 5, zu verweisen.
Vierter Abschnitt: Schluß bestimmungen z Druckfehlerberichtigung
Der letzte Absatz „Dienstreisen“ auf Seite 3 meines Er⸗ lasses vom 29. Mai 1941 — II C1I-I22 —, betreffend Reichskarten für Urlauber, ist durch einen . un⸗ verständlich geworden. Es sind zu streichen die Worte von „und einen , en Urlaubsschein“ bis „besitzen“. Der Abfatz erhält folgende uf,
Versorgungsberechtigte, die infolge von Gemeinschafts⸗ verpflegung über Lebensmittelkarten nicht verfügen, erhalten ür die gesamte Dauer ihrer . einschließlich der hin- und Rückreise ebenfalls Urlauberkarten. Auf dem Dienstausweis bzw. der diesem entsprechenden Urkunde ist unter Beidrückung des Dienstsiegels zu vermerken, daß für die eher der Bienstreise Urlauberkarten ausgegeben wor⸗ den sind.
* Hier nicht abgedruckt.
Abgabe der Bestellscheine
Die Verbraucher haben die Bestellscheine einschließli der Bestellscheine 26 der Reichseierkarte und der . für Narmelade (wahlweise Zucker) in der Woche vom 21. bis 2. 3 . . . 2 ig, sofern nicht die
rnahrungsämter die Abgabe auf bestimmte T i Woche beschränken. ö .
Maternübersendung
Die gemäß den Borschriften dieses Erlasses hergestellten ö. . wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerei ersandt. J
Die Ernährungsämter haben wie bisher die Druckmatern der Brotkarten hin
dem. . e, e. der Verteilun
ichtlich der Aufteilun
der Abschnitte mit Aufdruck und die Druckmatern ö.
: er Nährmittelkarten von Teigwaren sofort nach ihrem
ingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlich der Zu⸗
teilungen für die 3
eit vom 28. Juli bis 24. August 1941
treten am 28. Juli 1941, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft.
Berlin, den 18. Juni 1941. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung des Staatssekvetärs: Dr. Moritz.
Anordnung
des Reichsaufsichtsamts für Privatver sicherung über die Um⸗ wandlung der inländischen Fremdwährungsversicherungen in
11 der Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die ümwandlung der inländischen Fremdwährungsversiche⸗
den Reichsgauen der Ostmark.
rungen und der Durchführungsverordnung zum Gesetz über
die Umwandlun
der inländischen Fremdwährungæversiche⸗
rungen in den Reichsgauen der Ostmark vom 11. Oktober
1915 (RGB. 1 S. 1315
führt das genannte Gesetz vom
26. August 1938 (RGBl. 1 S. 1062) und die Durchführungs⸗
verordnung zum Gesetz über
schen Frendwährungsversicherungen vom 19. September 1938 (RGGBi. 1 S. 1163) in den Reichsgauen der Ostmark ein. Auf Grund des 8 3 des genannten Gesetzes ordnen wir folgendes an: 1. Die Umwandlung der im 1 Abs. 1 des Gesetzes ge⸗
nannten Versicherungen in Reichsmark erfolgt mit Rück ⸗ wirkung für die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen auf den
17. März 1938 zum amtlichen Mittelkurs der Berliner Börse
am 17. März 1938. Diese Umwandlung ist womit auch etwa ausbedungene Fremdwährungswahlklauseln
eine endgültige,
ihre Gültigkeit verlieren.
Das
stimmungen über
, für Privatversicherung kann Be⸗ uf⸗ und Abrundungen treffen.
2. Soweit Leistungen des Versicherungsnehniers auf. Grund des Versicherungsverhältnisses seit dem 17. März 1938 zu höheren als den in if, 1 vorgeschriebenen Umrechnungs⸗
i
kursen erbracht worden
nd, ist der Unterschied nebst Zinsen
von 4 v. S. dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen oder nach Vereinbarung gutzubringen. Sind die Leistungen des Ver⸗ sicherungsnehmers seit dem 17. März 1938 hingegen zu einem niedrigeren Umrechnungskurs erbracht worden, ist der Unter⸗
schied nebst Zinsen von 4 v. H. dem Versicherer nachzuzahlen
oder dem Versicherungsnehmer anzulasten.
Nachzahlungen, änderten Umrechnungssatzes zu erbringen hat, falls mit
seit dem
ie der Bersicherer auf Grund des ge⸗ sind gleich⸗
4 v. H. zu verzinsen. Hat der Bersicherer aber eine
17. März 1938 fällig gewordene Leistung ohne Vor⸗
behalt zu einem höheren als dem sich nach Ziffer 1 ergeben⸗ den Umrechnungskurs bereits- erbracht, so hat es hierbei sein Bewenden.
3. Enthält eine Versicherung der in Ziffer 1 genannten Art noch weitere als die in 51 des Gesetzes genannten Wert⸗ grundlagen (x6. B. eine Feingoldgrundlage), so entfallen diese.
4. Die rungen des trag zum Versicherungsschein niederzulegen,
ich aus der Umwandlung ergebenden Aende⸗ ersicherungsverhältnisses sind in einem Nach⸗ der dem Ver⸗
sicherungsnehmer auszuhändigen ist. Berlin, den 21. Juni 1941. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung.
J. V.: From m.
usatzanordnung
zu der Anordnung zur Vereinheitlichung des Fleischerei⸗
maschinenbaues vom 4. Dezember 1940. Vom 17. Juni 1941.
Auf Grund inzwischen n, Erfahrungen und
zur Deckung ordnung zur
des Wehrmachtsbebarfs ergänze ich meine An⸗ Vereinheitlichung des Fleischereimaschinenbaues
vom 14. Dezember 1940 wie folgt:
1.
willingsmaschinen
im Rahmen des Kriegsprogrammes darf als n nr nur eine
olf 114 mm und einem Kutter 40 Ltr. hergestellt werden. Firmen, die diese Größen nicht bauen, kann auf AÄntrag gestattet werden, eine Zwillings⸗ i. möglichst ähnlicher Zusammenstellung her⸗
ustellen. ö d l e inen
Lieferung in die besetzten Gebiete
Schneidsätze . Fleis e
tfüller 30 Ltr. hergestellt werden. Im Rahmen des riegsprogrammes dürfen Fon deulschen Truppen besetzten Gebiete nur Ma⸗ 6. die dem Abschnitt II meiner Anordnung zur ereinheitlichung des Fleischereimaschinenbaues vom 4. Dezember 1940 und dieser Zusatzanordnung ent⸗ . geliefert werden. . . ie bei dem Inkrafttreten dieser Zusatzanordnung
bereits vorliegenden, von der Anordnung abweichen⸗
den, fest erteilten Aufträge sind der Fachgruppe
Maschinen für die ,, und Genußmittel⸗ industrie, Berlin⸗Schöneberg, Badensche Str. 4, zu melden und dürfen abgewickelt werden. . wölfe sind nach PN 96809 bis
er 1940 auszuführen.
9810 Ausgabe Dezem
Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 147 vom 27. Juni 1941. S. 3
die Unuvandlung den inländi⸗
aschine mit einem
m . des le, e, , mn. darf noch der Luftf
in die
5. Die übrigen Bestimmungen des Abschnittes J und II der Anordnung zur Vereinheitlichung des Fleischerei⸗ r gelten sinngemäß auch für diese Zusatzanordnung. , ;
6. ö. Zusatzanordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion.
KarlLange.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Nummer 18 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Juni 1941 hat folgenden Inhalt: Teil 1.1. Allgemeines und Gemeinsames. Gesetze, ren,, ,. Erlasse: Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden. Vom 29. Mai 1941. Verordnung zur Aenderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Sstmarkgesetzes. Vom 1I7. Juni 1941. — II. Arbeitseinsatz und Arbeitslosen für⸗ sorge. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Arbeitsbuch; hier: Ein⸗ tragung der Art der Beschäftigung bei Bauhilfsarbeitern. — Treu⸗ geld; hier: rückwirkende Gleichstellung. Behandlung der Arbeits⸗ bücher bei Aufnahme einer Berufstätigkeit im Generalgouverne⸗ ment. — III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirt⸗ schaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Fünfte Aenderung ber Besonderen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reichs und des Landes Preußen im Geschäftsbereich des Reichsarbeitsministeriums (DO. Ram) in der Fassung vom 31. Fannar 1940. — Anordnung betreffend Form und. Inhalt der Entgeltbücher der in der deutschen Belleidungsindustrie in Heim⸗ arbeit Beschäftigten. — 1V. Arbeitsschutz. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Ladenschluß in ländlichen Gebieten. — . Sied⸗ lungswesen. Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verord⸗
nungen, Erlasse: Betr.: Baupolizeiliche Maßnahmen zur Ein⸗ parung von Baustoffen. — Betr.: Uebergangsregelung für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues während des Krieges. —
etr.: Vorschriften für den Bau von Starkstrom⸗Freileitungen. — Betr.: Kriegswichtige Bauvorhaben der Deutschen Reichsbahn. — VI. Soziale Fürsorge und Wohlfahrtspflege. Gesetze, Verord⸗ nungen, Erlasse: Dritte Berordnung zur Durchführung und Er⸗ gänzung des Einsatz⸗Familienunterhaltsgesetzes EFu-⸗ TB.. Vom 16. Juni 1941. — Gleichstellung der nach dem Besatzungspersonen⸗ schädengesetz entschädigten Blinden und Hirnverletzten mit den Kriegsblinden und hirnverletzten Kriegsbeschädigten. — Personal⸗ nachrichten.
Aas ber Beriwaltumg.
Errichtung eines Auffichts amtes für das Ver⸗ sicherungs wesen im Generalgouvernement. Krakau, 26. Juni. Mit Wirkung ab 1. Juli ist durch Ver⸗
ordnung des Generalgouverneurs zur Beaufssichtigung der im
Generalgouvernement zugelassenen Versicherungsunternehmen ein
„Aufsichtsamt für das Versicherungswesen im Generalgouverne⸗
ment“ errichtet worden. Das Aufssichtsamt hat seinen Sitz in
Warschau und 3. der Regierung des Generalgouvernements,
Hauptabteilung Wirtschaft, angegliedert. Die gleiche Stelle be⸗
stimmt auch die Organisation des Aufsichtsamtes, dessen Kosten
von den zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter⸗ nehmen durch Umlagen gedeckt werden.
Dem Aufsichtsamt für das Versicherungswesen im General⸗ gouvernement ist über seinen eigentlichen Arbeitsbereich hinaus durch Verordnung des Generalgouveruenrs die Ermächtigung ein⸗ geräumt worden, eine von der grundsätzlichen Verwendung der Erträge des Vermögens der im Generalgouvernement zu⸗ gelassenen Lebensversicherungen abweichende Verwertung zu be⸗ stimmen. Grundsätzlich ist dieses Vermögen ausschließlich zur Er⸗ ö der Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen zu ver⸗ wenden.
Wir ischafisteil.
Der Handel in der gelentten Wirtschaft. rat Dr. Britsch vor allem auf das Gesetz zum Schutz des Einzel⸗
Ein Vortrag von Overregierungsrat Dr. Britsch.
Die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, Essen, vergan⸗ staltet zur Zeit eine Vortragsreihe unter dem Stichwort „Ge⸗ lenkte Wirtschaft“. Innerhalb dieser Vortragsreihe sprach in diesen Tagen Oberregierungsrat Tr. Britsch vom Reichswirt⸗ schaftsministerium zum Thema. „Der Handel in der en,, Wirtschaft“. Der Redner kennzeichnete die volkswirtschaftlich beste Versorgung der Verbraucher als die zentrale Aufgabe des Han⸗ dels. Durch seine Leistung schließe der Handel die Lücke zwischen Erzeuger und Verbraucher. Die vorausschauende kaufmännische Dispofition sei seine charakteristischste Tätigkeit.
Ein gelegentlich zu beobachtendes Mißtrauen gegenüber dem Handel sei auf Auswüchse in der Systemzeit zurückzuführen. Die Selbstverständlichkeit seiner volkswirtschaftlichen Aufgabe werde im⸗ mer wieder einmal in Zweifel gezogen. Es könne und dürfe aber keinen Zweifel darüber geben, daß dem Hande eine selb⸗ ständige Stellung im Wirtschaftsablauf zukommt. Wollte etwa
bie Erzeugung die Handelstätigkeit selbst übernehmen, so müßten
Schwierigkeiten ergeben. Erzeugerbetxiebe in der Regel spezialisiert. Sie müßten deshalb zur Erfüllung der Handelsleistung Waren aller Art hinzukanfen, wodurch auch kostenmäßig kein Vorteil zu er⸗ reichen sei. Der Gedanke an eine Ausschaltung des Handels als selbftändige Tätigkeit müßte eine Gefährdung der Verbrgucher⸗ versorgung bedeuten. Die Lagerhaltung beim Handel sei für die Produktion eine wichtige Stütze.
Oberregierungsrat Dr. Britsch hob im weiteren Verlauf seiner Ausführungen die Bedeutung des kleinen und mittleren Unter⸗ nehmertums im Handel hervor. Die Erfahrung habe gelehrt, daß gerade die mittleren Unternehmen für die Versorgung der Ver⸗ braucher unentbehrlich seien, da bei ihnen ein hohes Maß von Anpafsfungs⸗ und Einfühlungsfähigkeit vorliege. Der kleine und mittlere Betrieb habe sich deshalb auch sehr gut auf die Erforder⸗ nisse der Kriegswirtschaft eingestellt. Er werde auch für die Zu⸗ kunft unentbehrlich sein. Der Redner ging in diesem Zusammen⸗ hang auch auf Fragen der Rationalisierung ein. Auch als Träger des Fortschritts in der Wirtschaft sei der selbständige Handelskauf⸗ mann geeignet.
sich daraus erhebliche sind ihrer Natur nach
Berliner Börse vom 26. Zuni.
Am Donnerstag war die Kursgestaltung au den Aktienmärkten bei Festsetzung der ersten Notierungen uneinheitlich. Die in den letzten Tagen eingetretenen Kurssteigerungen gaben verschiedentlich t Gewinnmitnghmen Anlaß, so bag das Angebot etwas zunahm.
ndererseits bestand erneut in einzelnen Werten nur auflust, wodurch es vorerst nicht zu einer Notiz kam. Fest lagen weiterhin Elektrowerte.
Am Montanmarkt büßten Hoesch R, Harpener und Mannes⸗ mann je 1 und Rheinstahl 126 33 ein. Klöckner erhöhten sich um R, Vereinigte Stahlwerke um ih und Stolberger Zink um 3 536. Bei den Braunkohlenwerten gaben Deutsche Erdöl 13 und Rheinebraun 6 3, her. Ilse Bergbau und Ilse Genußscheine er⸗ 6 mit Plus Plus-Zeichen. Von Kaliwerten gewannen
intershall 2, von Autowerten BMW 2M 2. In ger en,
Papieren kam es zu einem Rückschlag, wobei Farben „, Rütgers
33, Schering 1, Goldschmidt und von Heyden je 19 2 hergaben. Bei den Elektrowerten stiegen Siemens Vorzüge um * ahmeyer um 13 und Siemens um 16 83. AEG ermäßigten sich um 1a 3. Von Versorgungswerten sind Rheag mit 4 133 75 zu erwähnen. Für , waren die Meinungen geteilt. Während Berliner Maschinen und Demag je 1 „ hergaben, wurden Schubert C Salzer um 1 und ahnbedarf um 2 95 heraufgesetzt Zu erwähnen sind noch Dortmunder Union mit 1 Engelhardt mit 4 1 und Dierig mit 2M sowie Bank y,, fig e g nn knn e T r , ; ultheiß und Hotelbetrieb sowie ür Verkehr je , Eisenbahnverkehr und Conti Gummi . 196. ;
In der zweiten Börsenstunde nahm die Kursentwicklung an den Aktienmärkten einen unregelmäßigen Verlauf. Ver. Stahl⸗ werke stellten sich auf 160 nach zeitweise 160, und Farben . wischen 21576 und 21636. Lichtkraft gewannen 2,
erliner Maschinen 156, Rheinstahl 133 und Bahnbedarf. 1 2. Nennenswert chwächer waren Wintershall, Conti Gummi und Eisenbahnverkehrsmittel mit — 1, Eisenhandel, BMW und Gold⸗ 16 mit — 15 und Salzdetfurth mit — 1 3.
egen Ende des Verkehrs war die Haltung leicht abgeschwächt. Van handelte schließlich 2 Stahlwerke mit 160 nach ö. e 1659, Farben mit i55 und Bemberg 4s unter erster Not , Siemens Stgmmaktien verloren gegen den Berlaufs⸗ stand 11 und . 136. Verschiedentlich traten Rücgänge
licher Mahlzeit auswirken würde.
Am Kagssamarkt der Industriepapiere war die wiegenden Werterhöhungen, die ,
um bis zu A 2 ein. Conti Gummi erholten sich um 1 *.
Als Mittel der Lenkung des Handels verwies Oberregierungs⸗
andels, das zu einem Berufsgesetz weiter entwickelt werden soll,
sowie auf die Anordnung zum Schutze des Großhandels. Zugabe⸗
und Rabattgesetz seien ihrerseits geeignet, einen gesunden Leistungs⸗ wettbewerb zu stützen. Auch in einer gelenkten Wirtschaft solle die Leistung des Handels erhalten bleiben. Man helfe der Wirtschaft nicht damit, daß man sie bürokratisiert, vielmehr müsse das organisch Gewachsene erhalten bleiben und das organische Weiter⸗ wachsen in die gewollte Richtung gelenkt werden. Das Ziel, für das auch der Handel zu arbeiten habe, sei die Hebung des Lebens⸗ standards, keineswegs aber eine Schematisierung des Lebens, die sich in einheitlicher Kleidung, einheitlicher Wohnung und einheit⸗ Risikotragende Unternehmen brauchten wir notwendig, um den zukünftigen Aufgaben gerecht u werden. Eine möglichst große Vielgestaltigkeit als Ausdruck er Verbraucherstruktur sei auch für den Handel der Zukunft wünschenswert.
Deutsch ran zõsijche aAtuhenhandeis⸗ besprechungen.
Paris, 26. Juni. In gr legen der im April aufgenom⸗ menen Beziehungen zwischen der Reichsgruppe Handel und dem Comitè Gensral d Srganifation de Commerce gGentralorganisgtion des französischen Handels) fanden in Paris Besprechungen zwischen Vertretern des deutschen und des französischen Außenhandels statt. An der Zusammenkunft nahmen * deutscher Seite führende Außenhandelskaufleute sowie die Geschäftsführer der Reichsgruppe Handel! und der Außenhandelsabteilung der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel teil. Auf französischer Seite waren neben den Vertretern der Handelsorganisationen auch die Präsidenten bzw. Vertreter der Handelskammern von Paris, Mar⸗ seille, Bordeaux, Nantes und Le Havre beteiligt. Es wurden ,, über eine Reihe aktueller Fragen des Außenhandels beiber Länder gehalten, an die sich eine Aussprache und einige Sonderbesprechungen anschlossen. Beide Außenhandelsorganisa⸗ tionen kamen überein, über die sie gemeinsam berührenden Pro⸗ bleme weiterhin ständig Verbindung zu halten und den Gedanken⸗ austausch fortzusetzen.
Am Kassamarkt waren Banken sehr Pi Im einzelnen ge⸗ wannen u. 4. Dresdner Bank 3. Deutsche ank, Fanmr eh ban und Berl. Handels⸗Gesellschaft 2, Vereinsbank Hamburg 158 95 Asiatenbank 83 Re, Von Hyp=Banken stiegen Deutsche Central⸗ boden um 2, Deutsche Hyn. um 114 und Hamburger Hyp. um 1 *. Am Schiffahrtsaktienmarkt befestigten sich Nordlloyd um 275 und Hapag sowbie Hamburg⸗Süd um 1 3. Von Bahnen seien erwähnt Aachener Kleinbahn mit 2, Schipkau⸗Finsterwalde mit 4 11 und gen, ,. Eisenbahn mit 4 1 . Unter den Kolonial⸗ anteilen waren Doag mit — * * leicht rückgängig. Andererseits gewannen Neu Guinea 143, Kamerun 2 und antung 3 3. Haltung bei über⸗ i den W d 3 25 ausmachten, nicht einheitlich. Genannt seien Berliner Holzkontor mit 4 3 und Hemmoor Portland Cement mit 4 311 *. Schwächer lagen u. a. Conegrdig Spinnerei mit — 4, Ver. Harzer Portland⸗Zement, Bayer. Spiegel und Berliner Kindl Stammprioritäten mit — 3 .
Steuergutscheine 1 nannte man 36 niedriger mit 163. Steuergutscheing js wurden mit Ausnahme der um * A her auf⸗ gesetzten Juni⸗Stücke zu Verta skursen notiert.
Die R tellte sich im variablen Renten⸗ verkehr auf 161 na 3 20 (Vortag 16126).
Am Kassarentenmarkt blieben fandbriefe gefragt. Für Kom⸗ munalobligationen war die Stimmung lustlos. Stadtanleihen waren wenig verändert und meist umsatzlos. Gemeindeumschul⸗ dung notierte wieder 1023. Unverändert blieben auch Dekosama 1—III. Länderanleihen lagen gut behauptet. Von Provinz⸗ anleihen notierten 2er und 30er Brandenburg V 36 niedriger. Am Markt der l,, geh die 38er Reichsanleihe Aus⸗ gabe II um * 2 nach. 35er Reichsschätze (41 - 45) stiegen um e, 36er Folge 11 und III um G9. ä, und 4er Folge 17 um G, 10 5, während 3er Folge 1 Rückgänge um bis zu 1 2 erfuhren. 35er und 36er Reichsbahnschätze kamen 0,20 bzw. 0, 10 niedriger an. Die 4 Rige Reichsbahnanleihe von 1946 stieg auf 1037. Die 4* 26 igen Reichspostschätze zogen um n 95 an; andererseits wurden die 4 igen z X, niedriger bewertet. Industrieobligationen waren weni verändert.
Der Privatdiskontsatz stellte 6 wieder guf 2* 2 in der Mitte.
Am Geldmarkt wurde der Satz für Blankotagesgeld um 1 auf 1 — 22 35 34
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung erfolgten keine Die Notierung des jugoslawischen Dinar ist ent⸗
Veränderungen. Dinar mit 4.995 —– 5, 905
fallen, dafür wurde erstmals der serbis notiert.
und
1 Notierungen der Kommission des Verliner Metallbörsenvorstandes
vom 27. Juni 1941.
(Die Preije verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung):
Driginal hũttenaluminium, 99 e in Rohmasseln ... ) deggl.,, in Walj⸗ Draht und Preßbarren, Zebnteiler... Reinnickel, 98 — 99 0/ . Antimon⸗Reguluß ... Feinsilber ..
127 132
zh 50 zs po ) Die Preise für Aluminium verstehen sich entsprechend
R.M für 100 Kg
fein
den
Bedingungen der Aluminium-⸗Verkaufegesellschaft m. b. O. Berlin.
In Berlin festgestellte Notierungen und tele graphische Auszahlung, ausländische Gelbsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
V
L ägyyt. Pfd. 100 Afghani
1 Pap. Pe. L austr. Pfd.
100 Belga
Aegypten (Alexand. und Cairo) Afghanistan (Tabuh. Argentinien (Buenos Aires) Australien (Sidney). Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio Janeiro) Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopen⸗ hagen)... ...... England (London) .. Finnland (Helsinki) .. Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) Iran (Teheran) .... n (Reykjavil). talien (Rom und K . Japan (Tokio und Kobe) Kanada (Montreal. Kroatien (Agram) .. Neuseeland (Welling⸗ ton) Norwegen (Oslo) .. Portugal (Lissabon). Numãanien Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) ... Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. Serbien (Belgrad) .. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union ( Pretoria, Johannesburg)... Türkei (Istanbul) ... Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYorh)
1 Milreis
100 Rupien 100 Lewa
100 Kronen L engl. Pfd. 100 sinnl. M. 100 Frcs. 100 Drachm. 100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr. 100 Lire 19Yen
100 Dinare 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei
100 Kronen
100 Franken
100 slow. Kr. 100 Peseten
1 füdafr. Pf.
100 Pengõ 1è Goldpeso
1 Dollar
1 kanad. Doll.
L neuseel. Pf.
100 serb. Din.
türk. 3 n
Geld
18,9 o, Sz
z, 96 o, 130
Sor! 48, 2
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oss 132,70
27. Juni
Brie
18,83 o, S9!
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3, os 18,2!
6,0
1,672 132,70 14,651 38, 50 13, 1
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5, 00s
Geld
z9, 96
132, 70
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J os 48, 21 d os Loss
265. Juni
Brief
1s, ls, sz
o, So/
ao, o o, 132
z oss 48,31 2
. 132, J0
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Rurse:
England, Aegypten, Südafril. Union..
Frankreich
Kanada
ee eee eeeee e-
Australien, Neuseeland ...... Britisch⸗Indien d, ,
— 229090 09999909 099 7
— —
Ausländische Gelosorten und Banknoten.
Brief
2
Sovereigns .. ..... 20 Francs-⸗Stücke.. Golb - Dollars Aegyptische ... Amerikanische: 1000-5 Dollar ... 2 und 1 Dollar ...
Argentinische 2 Australische .... Belgische .... ..... Brasilianische ...... Brit. Indische BVulgarische: 1000 8 u. darunter Dänische: große... 10 Kr. u. darunter. Englische: 10 8 u. darunter... Finnische ... ...... Französische ...... Holländische ...... Italienische: große ö Kanadische .... . Kroatische Norwegische, S0 Kr. ö Rumãnische: 1000 ei ee ,,. a wedische: große 56 Kr. u. darunter. Schweizer: große.. 100 Frs. u. darunt. Serbische Slowakische: 20 Kr. u. darunter Südafr. Union 1ẽ südafr. Pfd. Tu e 1 türk. Bfund Ungarische: 100 P. u. darunter.... 100 Pengö
Notiz
far 1 Stüc 1L äagypt. Pfd.
1Dollar
1 Dollar
1᷑ ap. Peso Laustr. Pfd. 100 Belga
1ñ Milreis 100 Rupien
100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen
Lengl. Pfd. 100 sinnl. M. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
L kanad. Doll. 100 Dinare
100 Kronen
100 Lei
100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.
100 Frs.
100 serb. Din.
100 slow. Kr.
—
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8 F 8 SSSR 38 Iz Sas
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32 38 88
26.
Geld
499 132,70
18, 1330 199
66, 80
Juni Brief