Reichs. nnd Staatsanzetaer Mr. 153 vom 4. Juli 1941.
S. 2
Krakenberger, Johann Walter Israel, geb. am 22. 9. 1886 in Nürnberg,
KRrakenberger, Alice Emma Sara, geb. Tuch⸗ mann, geb. am 4. 4. 1893 in Nürnberg,
Kratkenberger, Kurt Israel, geb. am 17. 9. 1913 in Nürnberg,
Kratkenberger, Franz Israel, geb. am 11. 5. 1917 in Nürnberg, .
Krakenbéerger, Willi Israel, geb. am 13. 11. 1918 in Nürnberg,
22. Krakenberger, Fritz Ifrael, geb. am 26. 6. 1921 in Nürnberg,
3. Krakenbserger, Herbert Israel, geb. am 8. 9. 1925 in Nürnberg,
Krojanker, Gertrud Sara, geb. Cohn, geb. am 9. 9. 1874 in Breslau, ;
25. Lahn ste in, Karl Israel, geb. am 14. 12. 1887 in Mainz,
5. Lah ö ste in, Emilie Johanna, geb. Schellenberg, geb. am 30. 12. 1893 in Mainz, . .
27. Lahn stein, Anneliese, geb. am 8. 5. 1925 in Mainz,
Landsberg, Herbert Eugen Israel, geb. am 2 8. 1893 in Breslau,
Landsberg, Klara Sara, geb. Cohn, geb. am 27. 3. 1896 in Münsterberg / Schles., Landshut, Joseph Israel., geb. am 10. 5. 1889 in Weißenburg (Krs. Neumark / Westpr,
SJandshuüt, Edith Sara, geb. Neumann, geb. am 7. 9. 1894 in Schlochau, Landshut, Frank Israel, geb. am 30. 12. 1918 in Berlin, ;
33. Landshut, Vera Sara, geb. am 25. J. 1921 in Berlin, .
Leopold, Hugo Ifrael, geb. am 1. 12. 1877 in Barchfeld (Krs. Weimar), Leopold, Olga Sara, geb. Sachs, geb. am 19. 1. 1835 in Bibra (Krs. Meiningen), .
Le vi, Ludwig Israel, geb. am 30. 6. 1892 in Darm⸗ tadt,
, ö vi, Anna Bertha Sara, geb. Katzauer, geb. am 6. 65. 1899 in Bruchsal, Levi, Peter Ifrael, geb. am 5. 8. 1923 in Bruchsal, Levy, Bertha Sara, geb. Mai, geb. am 4. 5. 1873 in Zweibrücken (Pfalz)
Lindenthal, Eduard Wilhelm Israel, geb. am 18. 1. 1870 in Galvestone / USA., Lindenthal, Frieda Sara, geb. Silber, geb. am 9. 1. 1888 in * ,, Lindenthal, Ruth Sara, geb. am 17. 4. 1915 in Nürnberg,
Lindenthal, Elsbeth Sara, geb. am 18. 4. 1920 in Nürnberg,
Marxzsohmn, Jakob Israel, geb. am 2. 9. 1896 in Mainz,
Ma . Johanna Martha Sara, geb. Weil, geb. am 14. 5. 1962 in Frankenthal / Pfalz,
Marxsohn, Walter Julius Israel, geb. am 11. 8. 1925 in Mainz, Meyer, Karl Israel, geb. am 19. 4. 1888 in Krefeld, Meyer, Martha Sara, geb. Meyer, geb. am 25. 8. 1897 in Krefeld, — Meyer, Ruth. Sara, geb. am 30. 5. 1921 in Krefeld, Meyer, Ilse Marga Sara, geb. am 3. 12. 1924 in Krefeld,
Sppenheimer, Ludwig Israel, geb. am 5. 38. 1879 in München⸗Gladbach, Peifer, Siegbert Israel, geb. am 29. 8. 1871 in
Trebnitz,
53. PFeiser, Else Sara, geb. Goldberger, geb. am 6. 4. 1879 in Breslau, . Pitsch, Ernst Israel, geb. am 1. 3. 1899 in Berlin,
s. Pit sch, Gerda Tara, geb. Hirsch, geb. am 29. 12. 189 in Oegeln (Krs. Beeskow⸗Storkow), Pit sh, Anna⸗Leonore Sara, geb. am 6. 9. 1924 in Nowawes (jetzt Potsdam⸗Babelsberg),
Pitsch, Werner Jobst Adolf Isrgel, geb. am 165. 8. 19265 in Nowawes (jetzt Potsdam⸗Babelsberg),
58. Trebitfch, Siegfried Israel, geb. am 22. 19. 1868
in Wien, Trebitsch, Antonia, geb. Kindl, geb. am 2. 11. 1869 in Wien, 160. Tribus, Karl Israel, geb. am 12. 4. 1883 in Worms, 161. Tribus, Betty Sara, geb. Forchheimer, geb. am 2. 9. 1892 in Mergentheim, 162. Tribus, Ilse Sara, geb. am 14. 7. 1921 in Worms, 163. Türk, Bertha Sara, geb. am 26. 9. 1886 in Frank⸗ furt / Main.
h Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag⸗
nahmt.
Berlin, den 1. Juli 1941.
Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtner.
Anordnung über die Errichtung des Deutschen Holzbauverbandes.
Vom 30. Juni 1941.
Auf Grund des Gesetzes über k Zwangs⸗3 kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 488) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. JI S. 1621) ordne ich an: .
51 Errichtung des Deutschen Holzbauverbandes.
ö Es wird ein Deutscher Holzbauverband errichtet. Der Deut che Holzbauverband ist rechtsfähig. Er hat seinen Sitz in Berlin.
(2) Dem Deutschen Holzbauverband gehören an:
ö. . Hersteller von Holzhaus⸗, Hallen⸗ und Baracken⸗
auten,
2. die Deutsche Holzbau⸗Konvention, Berlin,
3. der Verband der Hersteller von Holzhaus, Hallen⸗ und Barackenbauten im Deutschen Handwerk (Hand⸗ werkerholzbauverband).
(3) Unter Holzhaus, Hallen⸗ und Bgrackenbauten im Sinne diefer Anordnung sind zu verstehen sämtliche Holzbau⸗
werke, die in industriellen oder handwerklichen Betrieben ge⸗ ertigt und am Defense werden, gleich, ob in ortsfester, zerlegbarer oder teilweise zerlegbarer Bauweise. ( Ueber Streitigkeiten, ob ein Unternehmen auf Grund des . (23) Mitglies des Deutschen Holzbauverbandes ist, entscheibe ich. Im übrigen bleiben der ordentliche Rechtsweg und die Zuständigleit des Reichsverwaltungsgerichts unbe⸗ rührt. (6) Der Deutsche Holzbauverband untersteht meiner Auf⸗ se Kosten, die durch Aufsichtshandlungen entstehen, wer⸗ en, soweit sie sich gegen einzelne Mitglieder richten, von diesen, im . vom Deutschen Holzbauverband getragen. Die Kosten werden von mir e g — esetzt. Sie werden von den Finanzämtern nach den Vor gene der Reichs⸗ abgabenordnung und den zu ihrer Durchführung ergangenen oder noch ergehenden Vorschriften beigetrieben.
52 Meldepflicht.
(1) Unternehmungen, die im Zeitpunkt des Inkraft⸗ tretens dieser Anordnung Holzhaus⸗, Hallen- und Baracken⸗ bauten herstellen und nicht der Deutschen Holzbau⸗Konven⸗ tion oder dem Handwerkerholzbauverband angehören, haben sich binnen einem Monat bei der Geschäftsstelle des Deutschen Holzbauverbandes in Berlin⸗Grunewald, Schinkelstr. J— , u nmelden. Unternehmungen, die nach Inkrafttreten dieser lnordnung beabsichtigen, die Erzeugung von Holzhaus⸗, Hallen⸗ und Barackenbauten aufzunehmen, haben sich vor Aufnahme der Erzeugung bei der genannten Geschäãftsstelle zu melden. . .
() Die Vorschriften meiner Anordnung zur Sicherung des planmäßigen Ausbaus holzverarbeitender und verwandter Betriebe vom II. August 1540 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 2165) leiben unberührt.
88 Aufgaben des Deutschen Holzbauverbandes.
Der Deutsche Holzbauverband hat nach den Weisungen des Bevollmächtigten für den Holzbau
a) den Absatz seiner Mitglieder zu regeln,
b) ihre ,,, zu ermitteln und die Her⸗ stellung zu lenken, .
e) die . und werkgemäße Ausführung der Aufträge 9 überwachen,
d) die Normung der Bauarten, Bauweisen und Bau⸗ elemente vorzubereiten,
e) die Kalkulationen zu überprüfen und Unterlagen für eine gesunde Preisentwicklung zu schaffen.
§ 4 Pflichten der Mitglieder.
Die im 81 Abs. (Q2) genannten Unternehmungen und Zu⸗ sammenschlüffe sind verpflichtet, allen auf rund dieser An⸗ ordnung gegebenen Weisungen des Vorsitzenden Folge zu leisten. Sie haben dem Deutschen Holzbauverband alle zur Erfüllung seiner . notwendigen Angaben 7 machen. Zum Nachweis der Richtigkeit ihrer ö haben sie sich allen zur Ueberprüfung notwendigen Kontrollen des Ge— schäftsführers und 6 Beauftragten zu unterwerfen, ins⸗ besondere jederzeit Einblick in ihre Ges äftsbücher und son⸗ stigen Geschäftsunterlagen zu gewähren und Besichtigungen ihrer Betriebsanlagen en . ;
§ 5
Organe.
Organe des Deutschen Holzbauverbandes sind: a) der Vorsitzende, b) der Beirat, ch der Geschäftsführer.
8§86 Der Vorsitzende.
(1) Der Vorsitzende wird von mir im Einvernehmen mit dem Beauftragten für den Vierjahresplan (Der General⸗ bevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft) bestimmt. Er bestimmt mit meiner Zustimmung aus dem eirat einen Stellvertreter.
(E) Der Vorsitzende vertritt den Deutschen Holzbauver⸗ band gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines Fele hlichn Vertreters. -.
(3) Der Vorsitzende kann sich in den laufenden Geschäf⸗ ten von dem Geschäftsführer vertreten lassen. .
( Der Vorsitzende des Deutschen Holzbauverbandes ist gleichzeitig . des Beirats. ;
G6) Ber Vorsitzende entscheidet in allen Fragen innerhalb des Aufgabenbereichs des Deutschen Hol bauverbandes, soweit die Entscheidung nicht ausdrücklich dem Beirat übertragen ist. Vor Entscheidungen von erheblicher Bedeutung hat der Vor⸗ sitzende den Beirat zu hören. Nimmt der Beirat mit Drei⸗ viertelmehrheit gegen die vom Vorsitzenden beabsichtigte Ent⸗ ie na Stellung, so hat dieser meine Entscheidung einzu⸗
olen.
(6) Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine ange⸗ messene Entschädigung, die vom Beirat a el wird.
87 Beirat.
(I) Dem Beirat gehören an:
a) Der Leiter der Fachabteilung Holzhaus⸗, Hallen⸗ und Barackenbau in der U f chere e Holzver⸗ arbeitende Industrie,
p) ein Vertreter der Reichsgruppe Handwerk, t
c) der i der . ö
d) der Vorfitzende des Handwerkerhol auverbandes,
e) ein Vertreter der Hersteller von . Hallen⸗
und Barackenbauten, der von mir auf Vorschlag des Bevollmächtigten für den Holzbau bestimmt wird.
(2) Der Beirat ist das Organ zur Erörterung aller wich⸗ tigen Angelegenheiten. Er enischeidet:
a) über Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung
des , e, und des . b) über die Beitragserhebung G 10.
(3) Der Beirat wird durch den be, et, nach Bedarf . Er ist einzuberufen, wenn drei Viertel seiner Mitglieder es verlangen. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die . der Erschienenen n Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Beirat beschließt mit , ,. Stimmen⸗ mehrheit. Bei Stimmengleichheit geht die nischeidung auf den Vorsitzenden über.
(ch Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrengmtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung von Barauslagen und Reiseaufwendungen.
§88 Der Geschäfts führer.
) Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden mit Zu⸗ 4 des Beirats angestellt und abberufen. Die An⸗ tellung und Abberufung bedarf meiner Bestätigung.
8 Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Deutschen Holzbauverbandes nach den Weisungen des Vorsitzenden.
59
Geschãftsbericht. Der Vorsitzende hat jährlich einen Geschäftsbericht sämt= lichen Mitgliedern zu übermitteln, der über die Tätigkeit des Deutschen Holzbauverbandes berichtet.
810 Beitrãge.
Die Kosten des Deutschen Holzbauverbandes tragen die Mitglieder anteilig; die Kosten werden entsprechend dem Um⸗ satz in den im 51 Abs. G) genannten Erzeugnissen auf die Mitglieder umgelegt.
§11 Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Ge⸗ schäftsjahr endet am 31. Dezember 1941.
§ 12 Vertragsstrafen.
(1) Jedes Mitglied des Deutschen Holzbauverbandes hat für jede Zuwiderhandlung gegen die Borschriften dieser An⸗ ordnung und die vom Vorsitzenden auf Grund dieser Anord= nung gegebenen Weisungen eine Vertragsstrafe zu entrichten. Die hz J ist unbegrenzt. Sie wird von dem Vorsitzenden des Deutschen Holzbauverbandes festgesetzt und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
6 Gegen die nn. einer Vertragsstrafe kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung Klage beim Schiedsgericht erheben ( 13. Der Deutsche Holz bauberband kann im Falle der w d der Vertrags⸗ strafe gleichfalls Klage vor dem Schiedsgericht
8513 Schiedsgericht.
(1) Ueber Klagen wegen Verhängung einer Vertrags⸗
. e gemäß S 12 entscheidet unter . luß des ordentlichen echtsweges ein Schiedsgericht. Das chiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter, der zum Richteramt befähigt ie muß. Er wird von dem Leiter der Reichswirtschafts⸗ ammer bestellt.
(2) Soweit nach den Vorschriften der Reichszivilprozeß⸗· ordnung die , Gerichte zur Mitwirkung in Schieds⸗ verfahren oder zur ,, in Vollstreckungs verfahren berufen sind, ist das Amts⸗ oder andgericht Berlin zuständig.
(3) Der Schiedsrichter entscheidet nach billigem Ermessen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
§ 14 Abweichende Regelungen.
behalte mir vor, in besonders begründeten. Einzel⸗ 6. Ausnahmen von den . der 58§5 1ñ—13 zuzu⸗ assen, sowie 2 von Holzbauteilen durch Einzel- anweisung an den e schen Holzbauverband anzuschließen.
§15
Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt am 10. . 1941 in Kraft. Ich behalte mir vor, sie jederzeit aufzuheben.
Berlin, den 30. Juni 1941.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
—
erheben.
Anordnung .
über die Errichtung des Verbandes der 8. von Holz⸗ haus⸗, Hallen⸗ und Baracken bauten im Deutschen Handwerk ( Handwerkerholzbauverband).
Vom 30. Juni 1941.
Auf Grund des Gesetzes über re, , . Zwangs ⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 488) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über emeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 (Reichs
gesetzbl. I S. 1621) ordne ich an:
§1 Errichtung des Verbandes der Hersteller von a g. Hallen- und Barackenbauten im Dent 5 dandwerk and⸗ werkerholzbauverband). .
1) Es wird ein Handwerkerholzbauverband exzichtet. Der andere h baun e ist rechtsfähig. Er hat seinen Sitz in Berlin. ic (?) Dem andwerkerholzbauverband gehören alle Her⸗ teller bon Holzhaus⸗, Hallen⸗ und Barackenbauten an, soweit . in die Handwerksrolle eingetragen und nicht Mitglied der eutschen Holzbau⸗Konvention sind. —
ind zu verstehen sämtliche Holzbau werke, die in handwerklichen etrieben gefertigt und am Be⸗ stimmungsort ö werden, gleich, ob in ortsfester, zer = legbarer oder teilweise zerlegbarer Bauweise.
(4) Ueber Streitigkeiten, ob eine Unternehmun ö. Grund des Abs. (2) , des and werler hol tf uver ande ist, entscheidet der Reichshandwer meister endgültig.
82 Neldepflicht.
1 Handwerksbetriebe, die im Zeitpunkt des Inkraft . dieser Anordnung Hol e . und . ] en d ö.
Sinne dieser Anordnun
G8) Unter ö Hallen- und Barackenbauten im
bauten herstellen und der Deuts⸗ o zbau⸗ Konvention angehören, haben sich binnen einem Monat bei dem Verba
der Hersteller von Holzhaus⸗, Hallen- und Barackenbauten ĩ
Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 153 vom 4. Juli 1941.
Deutschen Handwerk (Handwerkerholzbauverband i NW ]7, Dorotheenstr. Zl, zu ar. , 2, Handwerksbetriebe, die nach Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung beabsichtigen, die Erzeugung von Holzhaus⸗ Hallen⸗ und Barackenbauten aufzunehmen, haben sich vor Aufnahme der Erzeugung bei der genannten Geschäftsstelle zu melden. (2) Die Vorschriften meiner Anordnung zur Sicherung des planmäßigen Ausbaues holzverarbeitender und ver⸗ wandter Betriebe vom 11. An hut 1940 (Deutscher Reichs⸗
anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 215) bleiben unberührt. 83
Aufgaben des Handwerkerholzbauverbandes.
Der Handwerkerholzbauverband hat nach den Weisungen des Vorsitzenden des Deutschen Holzbauverbandes
a) den Absatz seiner Mitglieder zu regeln, ,
b) ihre me, , ,. zu ermitteln und die Her⸗ stellung zu lenken,
c) die frist⸗ und werkgemäße Ausführung der Aufträge zu überwachen,
d) die Normung der Bauarten, Bauweisen und Bau⸗ elemente vorzubereiten,
e) die Kalkulationen zu überprüfen und Unterlagen für eine gesunde Preisentwicklung zu schaffen.
§54 Pflichten der Mitglieder.
Die im 8 1 Abs. E) genannten Handwerksbetriebe sind verpflichtet, allen auf Grund dieser Anordnung gegebenen Weisungen des Vorsitzenden Folge zu leisten. Sie haben dem Handwerkerholzbauverband alle zur Erfüllung seiner Auf⸗ . notwendigen Angaben zu machen. Zum Nachweis der
ichtigkeit dieser Angaben haben sie sich allen zur Ueberprü⸗ . notwendigen Kontrollen des Geschäftsführers und seiner Beauftragten zu unterwerf n, insbesondere jederzeit Einblick in ihre Geschäftsbücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu währen und Besichtigungen ihrer Betriebsanlagen zu ge⸗ tatten. 55
Organe.
Organe des Handwerkerholzbauverbandes sind: a) der Vorsitzende, b) der Beirat, ch der Geschäftsführer.
§6 Der Vorsitzende.
(ö) Der Vorsitzende wird vom Reichshandwerksmeister im Einvernehmen mit dem Bevollmächtigten für den Holzbau bestellt. Die Bestellung des Vorsitzenden bedarf meiner Be⸗ stätigung.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Handwerkerholzbauver⸗ band gerichtlich Und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. ;
(3) Der Vorsitzende kann sich in den laufenden Geschäften von dem Geschäftsführer vertreten lassen.
(). Der Vorsitzende des Handwerkerholzbauverbandes ist gleichzeitig Vorsitzender des Beirates.
(6) Der Vorsitzende entscheidet in allen Fragen innerhalb des Aufgabenbereiches des Handwerkerholzbauverbandes, so⸗ weit die Entscheidung nicht ausdrücklich dem Beirat über⸗ tragen ist. or Entscheidungen von erheblicher Bedeutung hat der Vorsitzende den Beirak zu hören. Nimmt der Beirat mit Mehrheit gegen die vom Vorfitzenden beabsichtigte Ent⸗ scheidung Stelluͤng, so hat dieser die Entscheidung des Bevoll⸗ mächtigten für den Holzbau einzuholen.
57 Beirat. (1) Dem Beirat gehören an: 9 ein Vertreter der Reichsgruppe Handwerk, ; pP) drei Mitglieder des Handwerkerhol bauverbandes, e) ein e a ref ih?! der nnr e e g e fh, schaft des Handwerks m. b. H., Berlin. Die Vertreter zu a) und b) werden vom Reichshand⸗ werksmeister bestellt. . (2) Der Beirat ist das Organ zur Erörterung aller wich⸗ tigen Angelegenheiten. Er entscheidet: a) über Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorsitzenden und des Geschäftsführers, b) über die Beitragserhebung G 10.
G). Der Beirat wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn zwei seiner Mitglie⸗ der es von ihm verlangen. Der Beirat ist . Rücksicht auf die Zahl der . f hr Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmen
, Bei Stimmengleichheit geht die Entscheidung auf den Vorsitzenden über. Bei der Erteilung der Entlastun
(Abs. 2 a) muß der Vertreter der Reichsgruppe Handwerk
mitwirken. (Ha Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung
von Barauslagen und Reiseaufwendungen.
588 Der Geschäfts führer.
(I) Der J, wird vom Vorsitzenden mit Zu⸗ timmüng des Beirats angestellt und abberufen. Die An—⸗ tellung ünd Abberufung bedarf der Bestätigung des Reichs—⸗ andwerksmeisters.
2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Han dern r , ü le. nach den Weisungen des Vorsitzenden.
589
Geschãftsbericht.
Der Vorsitzende hat jährlich einen Geschäftsbericht sämt⸗ lichen Mitgliedern zu übermitteln, der über die Tätigkeit des Handwerkerholzbauverbandes berichtet.
§10 Beiträge.
Die Kosten des Handwerkerholzbauverbandes werden auf die Mitglieder entsprechend den Umsätzen in den im 81 Abs. (3) genannten Erzeugnissen umgelegt.
§5 11 Geschäftsjahr. schästsjahr endet mit dem 31. Dezember 1941.
§12 . Vertragsstrafen.
Die Höhe der Vertrags
der Gründe mitgeteilt.
Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen nac
gleichfalls Klage vor dem Schiedsgericht erheben.
§13 Schiedsgericht.
sein muß. Er wird vom Reichshandwerksmeister bestellt.
wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
§ 14 Abweichende Regelungen.
assen, sowie Hersteller von Holzbauteilen dur gung an den Handwerkerholzbauverband anzuschließen.
815 Inkrafttreten.
behalte mir vor, sie jederzeit aufzuheben. Berlin, den 30. Juni 1941.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Bekanntmachung.
III Wi / Id. 7126/39 — wird das gesamte beweg
Reiches eingezogen. Reichenberg, den 30. Juni 1941.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schaefer.
Bekanntmachung.
wine geb. Pleß, geb. am 27. Juni 1893 zu Lubina,
gunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 30. Juni 1941. Geheime Staatspolizei. Staats polizeileitstelle Reichenberg. Schaefer.
Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt) Gegründet 1765.
Auslosung. Staatsregierung sind folgende Nummern unserer
verschreibungen) gezogen worden:
1007, 1066, 1121, 1161.
1739, 1866 1815, i904, 1952, 1966, 1994, 1996, 2065.
1325, 1346, 1348, 1861, 1565, 1642.
172, 199, 301, 327, 339, 353, 627, 631. 392, 445, 77, 489, 551, 560, 620, 656, 813, 834.
1941 spesenfrei bei der Braunf
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Ge⸗
( Jedes Mitglied des Handwerkerholzbauverbandes hat für jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser An⸗ ordnung und die vom Vorsitzenden auf Grund dieser Anord⸗ nung gegebenen . eine Vertragsstrafe zu entrichten.
Föhs trafe ist unbegrenzt. Sie wird von dem Vorsitzenden des Handwerkerholzbauverbandes festgesetzt und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe
(2) Gegen die Rr eg n einer ö kann das
. c Zustellun Klage beim Schiedsgericht erheben. Der k verband kann im Falle der Nichtzahlung der Vertragsstrafe
() Ueber Klagen wegen Verhängung einer Vertrags⸗ . e gemäß § 12 entscheidet unter n g des .
echtsweges ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter, der zum Richteramt befähigt
E) Soweit nach den Vorschriften der Reichszivilprozeß⸗ ordnung die ordentlichen Gerichte zur Mitwirkung in Schieds⸗ verfahren oder zur Entscheidung in Vollstreckungsverfahren berufen sind, ist das Amts⸗ oder Landgericht Berlin zuständig.
(3) Der Schiedsrichter entscheidet nach billigem Ermessen,
Ich behalte mir vor, in besonders begründeten Einzel= ö Ausnahmen von den Vorschriften der 85 1—13 zuzu⸗ Einzelverfü⸗
Diese Anordnung tritt am 10. Juli 1941 in Kraft. Ich
Auf Grund der §8§5 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ iehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den udetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 185. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594 39/3510 — und des
eichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — ; . und un⸗ bewegliche Vermögen des Franz Re ssel, geb. am 4. März 1903 zu Lusdorf a. d. Tafelfichte, zuletzt wohnhaft gewesen in Neustadt a. d. Tafelfichte, hiermit zugunsten des Deutschen
Auf Grund der S§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ iehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den , e en Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des e, vom 12. Juli 1939 — 1a 159439 / 3510 — und des
eichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi / Jd. 7126339 — wird das gesamte bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen des Eugen Pleß, geb. am 3. Dezem⸗ ber 1889 zu Hof Bären (Mähren) und seiner , . rs. Preß⸗
burg, zuletzt wohnhaft gewesen in Trautenau, hiermit zu⸗
Unter Aufsicht eines Vertreters der rn n me, , 7. . Wi, G sd K m!tunolanleihe gieihe RV andesschult—
Buchstabe A zu G 2009, — Nrn. 22, 45, 54, 302, 26 363, 137, Nö, 479, His, 560, 701, 765, 797, S867, S6, 969, 1004,
Buchstabe B zu G.M 10099, — Nrn. 58, 163, 194, 20565, 249, 315, 3e8, 391, 57, 574, 644, 704, 740, 787, 835, 839, g39, 10987, 1044, 1069, 1149, 1255, 1273, 1421, 1487, 1510, 1548, 1560, 1877,
Buchstabe 0 zu GM 500, — Nrn. 39, 87, 193, 207, 239, 256, 123, Let, M753, is, ol, 7öö, 79s, S7, 5g, ioz7, 117, 1306,
Buchstabe D zu G 2090, — Nrn. 41, 63, 145, 156, 171, Buchstabe 6 zu d. 105, — Nrn. N, 110, 220, 270, 277,
Die gelosten Stücke, die mit dem 30. September 1941 aus der Verzinsung treten und die mit den nicht fälligen Zius⸗ und en,, . sind, gelangen zum 1. Oktober
. Staatsbank
— 4
(Leihhausanstalt), Braun schweig, und ihren Zweigkassen zu Rückzahlung. Restanten aus früheren Auslosungen: B zu GM 1000, — Nrn. 157, A8 (1. 10. 40, 1742 (1. 10. 83M). G zu GM 500, — Rrn. 986, 1359 (J. 10. 40, 2 (1. 10. 39), D zu GM 200, — Nr. 6283 (1. 109. 39). E zu GM 100, — Nr. 421 ¶ 1. 10. 40.
Einlösungsstellen in Berlin:
Bank der Deutschen Arbeit A.⸗G., Commerzbank Aktiengesellschaft,
Deutsche Bank,
Deutsche Landes bankenzentrale, Altiengesellschaft, Dresdner Bank,
Preußische Staatsbank (Seehandlung), Reichs⸗Kredit⸗Gesellschaft Aktiengesellschaft.
Braunschweig, den 1. Juli 1941.
Braunschweigische Staatsbank. ECeihhausanstalt). Direktorium.
GSemeinsame Anordnung
der Reichsstelle für Eisen und Stahl und des Bevoll mächtigten für die Maschinenproduktion über die Bestellregelung für spanabhebende Werkzeuge.
Vom 1. Juli 1941.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. J S 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung den Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 Reichsgesetzbl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durch- führungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2498) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und im Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehr⸗ macht angeordnet: ]
851 (1) Die Bestimmungen dieser Anordnung beziehen si
14, . (einschließlich Spezialwerkzeuge) für 16 abhebende Bearbeitung. Sie gelten für n, ,. ieser A aus legiertem und unlegiertem Stahl ö ich Guß, s wie Werkzeuge, die mit Hartmetall bestückt sind. Insbesondera gilt diese Anordnung für:
Spiralbohrer,
6
Messerköpfe,
Reibahlen,
Senker,
Räumnadeln,
k
Metallkreissägen und Schlitzfräser,
Metall⸗Langsaͤgen, .
Drehstähle und Drehlinge,
Holzbohrer.
C Ausgenommen sind:
en, aspeln, Handmeißel, Handschaber, Holzsägen.
ö (I) In einer Werkzeugsorte und , dürfen Be⸗ 3 nicht gegeben werden, solange die Gesamtmeng er vom Besteller in dieser Sorte und Abmessun erfolgten Bestellungen (innerhalb und außerhalb des Rei ogebietes) uzüglich des jeweils vorhandenen Lagerbestandes die Meng . die zur Deckung des beim Besteller nachweislich 1 die nächften sechs Monate zu erwartenden Bedarfes jewei erforderlich ist. E) Der Lagerbestand umfaßt: a) die Bestände, die 6h im Eigentum des Bestellers befinden, ohne Rücksicht darauf, ob die Mengen auf eigenem oder fremdem Lager, z. B. auf dem Lager eines Spediteurs, gehalten werden, ein schließlich der Mengen, die vom Hauptlager eines Unternehmens auf verschiedene Werkzeug⸗Lager und Ausgabestellen verteilt sind, b) die im Besitz des Bestellers befindlichen Werk⸗ zeuge, die im Eigentum eines Dritten stehen.
83 Wenn auf Grund der Bestimmungen des §?2 Bestell berechtigungen für einen 4 von, weniger als drei Monaten destehen, kann ein Vierteljahresbedarf bestellt werden. §8 4
() Die Vorschriften des 5 2 gelten nicht für Handelz⸗ unternehmungen.
() Bei Handelsunternehmungen darf der Wert der ing
esamt bestellten Werkzeuge zu keinem Zeitpunkte die ö des Wertes der im Jahre 1939 insgesamt be⸗ zogenen Werkzeuge übersteigen.
(3) Bei Handelsunternehmungen der eingegliederten Ostgebiete und in den Gebieten von Eupen, Malmedh und Moresnet können die Bezüge des zweiten Halbjahres 1940 zu= grunde gelegt werden. .
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() Bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits erteilte Aufträge sind, soweit durch sie die Bestellberechtigungen dern S§ 2 und 4 überschritten werden, unter Bezugnahme auf diese Inordnung und unter genauer Angabe der Bestelldaten schrift. lich bis zum 1. August 1941 zurückzuziehen Gu annullieren).
(2 Zurückziehungen von Aufträgen auf Lieferung von Werkzeugen können von den Werkzeugherstellern zurück⸗ 6 werden, wenn diese Werkzeuge in der Fertigung
ereits so weit fortgeschritten sind, daß das Material für zu⸗ lässige Aufträge anderer Art, anderer Besteller oder für listen⸗ Haß geehrt Werkzeuge nicht mehr verwendet werden kann. Die Werkzeughersteller . solche Zurückweisungen bei der 3. ihr Erzeugnis zuftändigen Fachgruppe nach deren näheren Anweisung zu melden.