. ,
Reichs. und Staatsanzetger Me. 167 vom 21. Juli 1941. S. 2
— Dritter Abschnitt — erhalten die 125 g Kunsthonig⸗Sonder⸗ zuteilung nicht. Der darüber lautende Akshnn ALX der rosa Nährmiftelkarte ist vor der Aushändigung an Juden abzu⸗ trennen und zu entwerten.
V
Warenabgabe auf die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker)
Die durch Erlaß vom 29. März 1941 — II C1 - 1400 — eingeführte Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) ver⸗ liert mit Ablauf des 24. August 1941 infolge Zeitablaufs ihre Gültigkeit. Mit Wirkung vom 25. August 1941 wird für die 27. 285, 29. und 30. Zuteilungsperiode 25. August bis 14. De⸗ zember 1941) eine neue Reichskarte für Marmelade swahlweise Zucker) gemäß dem anliegenden Muster *) eingeführt. Diese Karte gibt dem Verbraucher wie bisher die Möglichkeit, sich an Stelle von 00 g Marmelade je Zuteilungsperiode für den Be⸗ zug von 450 g Zucker zu entscheiden. .
Den Versorgungsberechtigten, die Marmelade einkochen und Obst einmachen und deswegen auf den Bezug von Marme⸗ lade zugunsten von Zucker verzichten, wird Gelegenheit ge⸗ geben, den Zucker, der an Stelle von Marmelade bezogen wer⸗ den kann, in der Zeit vom 25. August bis 14. Dezember 1941 zu jedem beliebigen Zeitpunkt unabhängig von der Gültigkeits⸗ dauer der Einzelabschnitte zu beziehen. Es ist daher z. B. mög⸗ lich, die gesamte für die 27. bis 30. Zuteilungsperiode be⸗ stimmte Juckermenge von 1800 g zu Beginn der 27. Zutei⸗ lungsperisde zu kaufen, wobei sämtliche Bestellscheine für
ucker abzutrennen und sämtliche Einzelabschnitte zu entwerten sind. Die Abgabe von Marmelade darf jedoch nur innerhalb der auf den Einzelabschnitten vorgesehenen Fristen erfolgen.
Die durch Erlaß vom 30. Mai 1940 — 11 91-2300 — Erster Abschnitt Ziffer V — getroffenen Vorschriften über die Abgabe und Gültigkeit der Bestellscheine für Marmelade bzw. Zucker sowie über die Ausstellung von Bezugscheinen für Mar⸗ melade und Zucker finden entsprechende Anwendung. ;
Die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) ist, wie bereits in dem Erlaß vom 18. Juni 1941 — IIC 16-2500 angekündigt, auf ein holzhaltiges Wasserzeichen papier der Stoff⸗ klasse La mit einem 119⸗g⸗4m⸗ Gewicht in der Papierfarbe Nr. 109 (lila) der Farbtafel der Vereinigung Holzhaltig⸗Holz⸗ frei zu drucken.
VI. Warenabgabe auf die Reichszuckerkarte Aufhebung der Bestellscheinpflicht für Zucker
Die Bestellscheinpflicht für Zucker entfällt vielfach ge⸗ äußerten Wünschen der Ernährungsämter entsprechend mit Beginn der 27. Zuteilungsperiode (25. August 1941). Die bisher jeweils für eine Zuteilungsperiode geltende Reichs⸗ zuckerkarte hat nunmehr für vier Zuteilungsperioden ES5. August bis 14. Dezember 1941). Gültigkeit. Die Einzel⸗ abschnitke dürfen nur innerhalb der aus ihrem Aufdruck er⸗ sichtlichen Geltungsdauer beliefert werden. Der Vorgriff auf ö als die laufende Zuteilungsperiode ist also un⸗ tatthaft.
Die Kleinverteiler haben Zucker auf die Reichszuckerkarte nur gegen Abtrennung ihrer Einzelabschnitte abzugeben und diese zur Ausstellung von Zuckerbezugscheinen nach Ablauf der betreffenden Zuteilungsperiode den Ernährungsämtern geordnet vorzulegen. Die Ernährungsämter stellen auf Grund der Abschnitte der Reichszuckerkarten 27 im Laufe der 28. Zu⸗ teilungsperiode, spätestens jedoch 10 Tage vor Ablauf dieser Periode, entsprechende Zuckerbezugscheine aus, die sodann zur Versorgung der Kleinverteiler für die Abgabe in der 29. Zu⸗ teilungsperiode Verwendung finden.
Uebergangs regelung
Zur Sicherstellung der Belieferung der Kleinverteiler für die 27. und 28. Zuteilungsperiode gilt folgendes Verfahren:
Die Ernährungsämter stellen auf Grund der von den Klein⸗ verteilern vorgelegten Bestellscheine der Reichszuckerkarten 26 über die sich aus den Bestellscheinen ergebende Gesamtmenge an Zucker nicht wie bisher einen Bezugschein, sondern drei gleichlautende Bezugscheine aus. Der eine dieser Bezugscheine dient nach dem bisher üblichen Verfahren der sofortigen Be⸗ lieferung der Kleinverteiler zur Versorgung der Verbraucher in der 26. Zuteilungsperiode. Die beiden weiteren Bezug⸗ scheine sind für die Belieferung des Kleinhandels zur Ver⸗ sorgung der Verbraucher in der 27. und 28. Zuteilungsperiode bestimmt. Um Lieferschwierigkeiten durch zu starke Zucker⸗ anforderungen zu vermeiden, dürfen diese Bezugscheine den Vorlieferanten nicht sofort, sondern erst ab 15. August für die 27. Zuteilungsperiode) bzw. ab 12. September 1941 für die 28. Juteilungsperiode) zur Belieferung vorgelegt werden. Diese Bezugscheine sind deshalb durch die Ernährungsämter mit dem Vermerk: „Gültig ab 15. August“ bzw. „Gültig ab 12. September“ zu versehen.
Die Reichszuckerkarte ist wie bisher auf weißes Wasser⸗ zeichenpapier der Stoffklasse Ia mit einem S0-g-dm⸗Gewicht zu drucken.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung für die Abgabe von Kondensmilch in der 28. Zuteilungsperiode
In der 28. Zuteilungsperiode werden die Inhaber der rosa Nährmittelkarten je eine Normaldose Kondensmilch (170 g) an Stelle einer noch bekanntzugebenden Käsemenge erhalten. Damit die Verteiler in die Lage versetzt werden, sich hierfür die erforderlichen Vorräte an Kondensmilch zu be⸗ schaffen, wird folgendes angeordnet:
Die Bezugsberechtigten lassen bei den von ihnen ge⸗ wählten Verteilern in der für die Abgabe der Bestellscheine der 27. Zuteilungsperiode vorgesehenen Zeit den Doppel⸗ abschnitt 28 /N2g der rosa Nährmittelkarten 27 abtrennen, der durch den Aufdruck „Bestellung von Kondensmilch für die 28. Zuteilungsperiode“ gekennzeichnet, ist. Die Verteiler haben diese Abschnitte sofort den Ernährungsämtern einzu⸗ reichen, die bis zum 31. August 1941 Bezugscheine über die Anzahl Normaldosen Kondensmilch (170 g auszustellen haben, die sich aus der Summe der vorgelegten Bestell⸗ abschnitte ergibt. Damit sichergestellt ist, daß die Ware später nur bei den Verteilern bezogen wird, bei denen sie bestellt ist, haben diese den Stammabschnitt der rosa Nährmittel⸗ karten 27 mit Firmenstempel bzw. ,,, und dem Zusatz „2829“ oder „Kondensmilch“ zu vexsehen. Die Ab⸗ abe der Kondensmilch darf zur gegebenen ö. nur auf den afür bestimmten Abschnitt bei gleichzeitiger Vorlage des vom
) Hier nicht abgedruckt.
Verteiler in der oben angegebenen Weise geren nnen, Stammabschnitts der rosa Nährmittelkarten 27 erfolgen.
ür anstaltsmäßig untergebrachte oder sonstwie in Ge⸗ meinschaftsverpflegung befindliche Versorgungsberechtigte, die keine Nährmittelkarte haben (Reichsarbeitsdienst, außerhalb der Wehrmacht bestehende Schutzgliederungen, Kranken⸗, Heil⸗ und Pflegeanstalten usw), haben die Ernährungsämter den Anstalten, Lagerleitungen ufw. Bezugscheine über Kondens⸗ 226 entsprechend der Anzahl der Versorgungsberechtigten zu erteilen.
Die Ernährungsämter werden ermächtigt, entsprechend den bisherigen Ersahrungen die 4 über höhere Mengen auszustellen, damit auch der Bedarf derjenigen Ver⸗ ö, die nicht vorbestellen können Schiffer, onftige Personen ohne ständigen Aufenthaltsort ussv.), be⸗ friedigt werden kann. Voraussetzung hierbei ist, daß Vorsorge für eine einwandfreie Abrechnung auf Grund der späteren Bezugsberechtigungen getroffen wird.
Soweit große Dosen Kondensmilch (400-450 9 geliefert werden, ist eine Dose zwei Normaldosen gleichzusetzen.
Da die Zuteilung der Kondensmilch nicht für Selbst⸗ versorger bestimmt ist, enthalten deren blaue Nährmittelkarten * zur Vorbestellung berechtigenden Doppelabschnitt N 28 / N29 nicht.
Die mit „J“ gekennzeichneten Einzelabschnitte N 258/29 der an Juden ausgegebenen rosa Nährmittelkarten berechtigen nicht zur Vorbestellung. Diese Abschnitte sind vor der Aus⸗ gabe der Karten durch die Ernährungsämter abzutrennen und zu entwerten. ;
Dritter Abschnitt Karten⸗ und Bezugscheinwesen
Zuständigkeit für die Ausgabe von Reise⸗ und Gaststätten⸗ marken
Es wird immer wieder, insbesondere von Kur⸗ und Badeorten darüber geklagt, daß Kur⸗ und Exholungsreisende die Lebensmittelkarten ihres Wohnortes mitbringen und be⸗ haupten, es sei ihnen vor der Abreise erklärt worden, der Umtausch in Reise⸗ und Gaststättenmarken könne am Orte des Erholungsaufenthaltes vorgenommen werden. Für die Kartenstellen der Kur⸗ und Badeorte, die als Reiseorte ohne⸗ hin eine erhebliche Mehrarbeit haben, bedeutet ein solches un⸗ richtiges Verfahren eine untragbare Erschwerung ihrer Tätig⸗ keit. Ich weise deshalb eindringlich auf die Vorschriften des Erlasses vom 24. Mai 1940 — IIC 12-1770 — hin, wonach die Ausgabe der Lebensmittelkarten und der Reise⸗ und Gast⸗ stättenmarken sowie der Umtausch der Lebensmittelkarten in Reise⸗ und Gaststättenmarken durch das Ernährungsamt Kartenstelle) erfolgt, in dessen Bezirk der Versorgungs⸗ berechtigte seinen ständigen Aufenthaltsort hat.
Ausstellung von Reiseabmeldebestätigungen
In diesem Zusammenhang weise ich ferner darauf hin, daß die Ausstellung von Reiseabmeldebestätigungen für eine bestimmte Dauer oder für unbestimmte Zeit, d. h. außerhalb des Beginns und des Endes einer Zuteilungsperiode nur in den durch die Erlasse vom 29. Juni 1549 — 11 G11 -214 CMGXKV- Kindertransporte) —, vom 5. Oktober 1940 — 11 C1 - 4567 (Kinderlandverschickung — und vom 25. Februar 1941 = i G 1-828 (Uufnahme in Heilanstalten usw) — ausdrücklich geregelten Fällen zulässig ist. In allen anderen Fällen gelten nach wie vor die Bestimmungen des Erlasses vom 24. Mai 1910 — II C1 - 1770 —, wonach die Reiseabmeldebestätigung für eine oder mehrere volle Zuteilungsperioden auszustellen ist und jedes Ernährungsamt bei Vorlage der Bescheinigung Lebensmittelbedarfsnachweise für die volle Zuteilungsperiode auszuhändigen hat. Hieraus ergibt sich, daß im Regelfalle die Einziehung der Reichslebensmittelkarten durch das Er⸗ nährungsamt des Heimatortes nicht zulässig ist. An diesen Bestimmungen ist auch dadurch nichts geändert, daß nach dem Erlaß vom 25. Februar 1941 — IIC 1-828 — bei Reisen von unbekannter Dauer die Ausstellung von Reiseabmelde— bestätigungen für unbestimmte Zeit zugelassen wurde. Auch in diesem Falle muß das Anfangsdatum der Neiseabmelde⸗ bestätigung mit dem Beginn einer Zuteilungsperiode zu. sammenfallen. Die Innehaltung dieser Bestimmungen ist unbedingt notwendig, da die Einziehung der Lebensmittel⸗ karten für die laufende Zuteilungsperiode und die Ausgabe neuer entsprechender Bedarfsnachweise am Reiseort für beide
beteiligten Kartenstellen eine unnötige Belastung darstellen
würde.
Abgabe von geschälter Hirse und Hirseerzeugnissen
Nach der Anordnung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft, betr. Bestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1941142, vom 1. Juli 1941 (RNVbl. S. 233) Erster Teil Ziff. 2 Abs. 5 dürfen geschälte Hirse in⸗ und ausländischer Erzeugung und Erzeugnisse daraus, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, an Verbraucher wahlweise nur gegen Abschnitte der Nährmittel⸗ karte abgegeben werden, die auch zur Abgabe von Nährmitteln auf Getreidegrundlage Verwendung finden. Kleinverteiler tauschen die von ihnen einbehaltenen Abschnitte der Nähr⸗ mittelkarten bei dem zuständigen Ernährungsamt in einen Bezugschein über Nährmittel um, der an einen Vorliefexanten weitergereicht wird. Geschälte Hirse und Hirseerzeugnisse, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, dürfen an Ver⸗ keiler nur gegen Nährmittelbezugscheine bzw. Hirse⸗Großbezug⸗ scheine geliefert oder von diesen bezogen werden, Die Abgabe an Verbraucher ist auf die Gebiete einiger Getreidewirtschafts⸗ verbände beschränkt.
Zuteilung von Oelen und Fetten an Fischbratküchen und Fischbackstuben —
Nach dem mit meiner Zustimmung herausgegebenen Rundschreiben der Hauptvereinigung der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft, betr. Zuteilung von Oelen und Fetten an Fischbratküchen und Fischbackstuben, vom . Juli 1941 — Ce IIIIRk 84 — an die Milch- und Fettwirtschafts verbände stellt die Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft vom 30. Juni 1941 ab an Stelle der bisher vorgeschriebenen Ver⸗ arbeitungsgenehmigungen jeweils für drei Versorgungs⸗ obschnitte Bezugscheine aus, die zum Bezuge von Speiseöl für die Verwendung zu Back- und Bratzwecken durch Fischgast⸗ stätten, Fischbratereien und Fischfachgeschäfte berechtigen. Die Anträge auf Ausstellung der Bezugscheine sind an die jeweils in Betracht kommenden Wirtschaftsgruppen zu richten. In diesen Fällen kommt daher eine Ausstellung von Bezugscheinen
durch die Ernährungsämter nicht in Betracht.
Brotmarken für Wehrmachtangehörige usw.
Mit Erlaß vom 18. Juni 1941 — 1191-2500 — habe ich angeordnet, daß die Brotmarken für Wehrmachtangehörige usw. in Farbe, Größe und Gewicht den Abschnitten der Reichsbrolkarte B zu entsprechen haben. Für die Reichsbrot⸗ karte B ist abweichend von den übrigen Reichsbrotkarten der ö Nr. 137 chellrot) der r gh der Vereinigung ; haltig ee fr vorgeschrieben sogl. Erlaß vom 17. Oktober 945 — If G4. 48600 . Die Brotmarken für Wehrmacht⸗ angehörige usw. müssen demnach auf Papier mit dem Farbton Nr. 137 hergestellt werden. Das für die ,,, der Reichsbrotkarten vorgeschriebene Papier mit dem Farbton Nr. 144 ist hierfür nicht zu benutzen.
Vierter Abschnitt Personelle und sächliche Kosten der Ernãhrungsämter A. Kosten für Presseveröffentlichungen
Nach den geltenden Bestimmungen werden die Kosten der in Durchführung der Weisungen der obersten Reichs⸗ behörden betreffend die kriegswirtschaftliche Verbrauchs⸗ regelung von den örtlichen Stellen (Landes⸗ und Provinzial⸗ ernährungsamt, Ernährungsamt) in Auftrag egebenen Zeitungsbekanntmachungen aus Mitteln meines aushalts erstattel. Es fallen nicht darunter ein nochmaliger Abdruck der von den zuständigen Zentralstellen herausgegebenen Ver⸗ lautbarungen, sondern lediglich die zur örtlichen Durch⸗ führung hierzu erforderlichen Zusätze. Es ist demnach nicht zulässig, die Kosten für die Veröffentlichung meiner Zu⸗ teilungserlasse oder Auszügen daraus, etwa in Form von tabellarischen Zusammenstellungen über die Rationssätze, bei mir anzufordern. Die Landes⸗ und Provinzialernährungs⸗ ämter haben derartige Veröffentlichungskosten bei ihren Er⸗ stattungsanträgen unberücksichtigt, zu lassen. Im übrigen vermag ich auch eine Notwendigkeit, die Rationssätze in dieser Form öffentlich bekanntzumachen, nicht zu erkennen, da sich diese ohne weiteres aus den Lebensmittelkarten, die den Ver⸗ sorgungsberechtigten rechtzeitig vor Beginn der Zuteilungs⸗ periode auszuhändigen sind, ergeben.
B. Erlöse aus dem Verkauf von Lebensmittelbedarfs⸗ nachweisen
Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß Erlöse aus dem Verkauf von Lebens mittelbedarfs nach⸗ weisen (Altpapier nicht von den em een , Aus gabe⸗ mitteln abgesetzt werden dürfen; sie ind vielmehr als Ein⸗ nahme an die Reichshauptkasse zu Kapitel X 1 Titel 6⸗ — Vermischte Einnahmen — abzuführen. Die Regierungs⸗ haupt⸗ und ⸗oberkassen, Landeshauptkassen usw. müssen des⸗ halb angehalten werden, die Ausgaben für den Druck der Lebensmittelkarten pp. stets in Höhe der angewiesenen Be⸗ träge aufzurechnen.
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine Die Verbraucher haben die Bestellscheine einschließlich des . 27 der Reichseierkarte und des
Marmeladen⸗Bestellscheins 27 der Reichskarte für Marmelade e,. 856 ö der Woche vom 18. 65 23. August 947 bei den Verteilern abzugeben, sofern nicht die Ex⸗ nährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken. Maternübersendung
Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten
. 4 wie ö der Deutschen Zentraldruckerei
übersandt.
* Ernährungsämter haben wie bisher die Druck⸗ matern der Brotkarten hinsichtlich der Aufteilung der Ab⸗ schnitte mit dem „R“ -Aufdruck und die Druckmatern der Nähr⸗
mittellarten hinsichtlich der Verteilung von . sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Inkrafttreten
ie Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlich der Zu⸗ 6 a. die 93 . 25. n, bis 21. September 1941 freten am 25. August 1941, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft. Berlin, den 15. Juli 1941. ö. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Moritz.
Bekanntmachung Nr. 9 der Reichsstelle für Mineralöl zur Anordnung Nr. 365 und 35 A . (Verbrauchs regelung für flüssige Kraftstoffe und Treibgas). Vom 21. Juli 1941.
Auf Grund der Anordnun Nr, 35 der Reichsstelle für Mineralöl vom 16. Mai 1949 (Deutscher Reichs und Preußi⸗
scher Staatsanzeiger Nr. 112 vom 16. Mai 1940) wird be⸗
kanntgegeben: ; . . auf Ausstellung von Tankauzsweiskarten,
Mineralölbezugscheinen, und Treib e e n,, für die Deckung des i e fsbedarfes im 3st 1941 werden von den Wirtschaftsämktern bereits vom 21. Juli 1941 ab ent⸗ egengenommen. Die Anträge für die folgenden Monate önnen ebenfalls vom 21. des vorhergehenden Monats ab gestellt werden. . ;
2. Außer den Treibgasbezugscheinen enthalten in Zu⸗ kunft auch die Tankausweiskarten für Vergaserkraftstoff und die Tankausweiskarten für Motorenpetroleum bezw. Trak⸗ torenkraftstoff einen Vermerk über ihre , eitsdauer. Vor Beginn und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf genf eff oder beßogen werden. .
3, Die ab 21. Juli 1941 . Ausgabe gelangenden Mine⸗ ralölbezugscheine und Diesel raftstoff⸗Tankausweiskarten der Serie P ötreten erst am 1. August 1941 in Kraft. Vorher darf Kraftstoff auf diese Bezugsberechtigungen nicht abge⸗ geben oder bezogen werden. .
Berlin, den 21. Juli 1941.
Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. A.: Budcezie s.
auf diese Bezugsberechtigungen nicht abgegeben.
Reichs nid Staatgangeiger Nr. 167 vom 21. Juli 1941.
S. 3
r ænmnms Han eigsüsehe Stasgtskmmbe ¶ L eihhausanstalt) . Gegründet 1765
. Kündigung mit Uvmtausehangebot ierdurch kündigen wir den tlick = e ge, m — restlichen Umlauf unserer nach
1. ia 0υνο (ursprüngl. 7 ½ dold-Kom 1 r
e, Tim, ) e munalschuldverschreibungen, 2. 41e oo (ursprüngl. S/) Gold-Kommunalschuldversehreibungen, ö inn io lhre , 4a ol (ursprüngl. 7 Mυι) Gold-Ko 1
( . . mmunalschuldverschreibungen,
J . ; sowie 4. 4 / a oo sursprüngl. 80 /) Gold-Hypothekenpfandbriefe, Reihe XXIII. zur Rückzahlung am 1. Oktober 1941. ö.
Wir bieten hierdurch zum Umtausch an für die obigen gekündigten Emissionen:
Zu 1— : 4½ Kommunal-Schuldverschreibungen, Reihe XXX, der Braunschweigischen Staatsbank.
(Halbjahreszinsscheine 1. April 1942 ff.) ;
Zu 4: 40, Gold-Hypotheken-Pfandbriefe, Reihe XXIX, der Braunschweigischen Staatsbank.
(Halbjahreszinsscheine 1. April 1942 ff.)
Umtauschkurs: 10909 ½ provisionsfrei und für den Erst- er werber börsenumsatzsteuerfrei.
Anmeldefrist für den Umtausch: 15. 8. bis 20. 8. 1941.
In dieser Frist sind die gekündigten Stücke zusammen mit den am 2. 1. bzw. 1. 4. 1942 ff. fälligen Zinsscheinen nebst Erneue- rung sscheinen einzureichen, und zwar gesondert nach Emis- sionsreihen und gleichlautenden Tinsterminen unter Beifügung eines arithmetisch geordneten Nummernverzeichnisses.
Die Emissionen XXIII und XXVII haben April / Oktober- Zinsscheine, so daß der Rückzahlungstermin mit der Fälligkeit des laufenden Zinsscheines zusammenfällt. Bei den Emissions- reihen XVIII und XXI, die Januar / Juli-Jinstermine haben, werden die vom 1. 7. bis 30. 9. 1941 einschließlich aufgelaufenen Stückzinsen mit 4e ½ bar vergütet.
Die zum Umtausch angebotenen Hypotheken-Pfandbriefe, Reihe XXIX, werden bereits an der Berliner und Niedersächsi- schen Börse amtlich notiert; die Börsenzulassung für die 40/0 Kommunal-Schuldverschreibungen, Reihe XXX, wird bean- tragt werden.
Soweit von dem Umtausehangebot kein Gebrauch gemacht
wird, erfolgt Bareinlösung zum 1. Oktoher d. J., wohei bei Januar / Juli-⸗Zinsscheinen für die Zeit vom 1. 7. bis 30. 9. d. J. 4isę o/ Stückzinsen vergütet werden. Die Annahme zum Umtausch und die Bareinlösung erfolgt durch dis Braunschweigische Staatsbank und ihre Zweignieder- lassungen sowie durch sämtliche Banken, Kreditgenossensehaf- ten und Sparkassen.
Einlösungs- und Umtausehstellen in Berlin:
Bank der Deutschen Arbeit A.-G., 35 Commerzbank Aktiengesellschaft, . Déutsche Bank, .
Peutsche Landesbankenzentrale, Aktiengesellschaft, Dresdner Bank,
Preußische Staatsbank (Seehandlung), Reichskreditgesellschaft. Aktiengesellschaft.
In Hannover: Braunschweig-Hannoversche Hypothekenbank
sowie die dort vorhandenen Niederlassungen obiger Banken. .
Braunschweig, den 21. Juli 1941.
¶ eihhausanstalt)
Direktorium: Bertram Lehmann
Nichtamtliches.
Tus der Bertwaltung.
Kosten der Steuermahnung und der Steuer⸗ beitreibung.
Der Reichsminister der Finanzen hat am 12. Juli 1941 mit ern nn des Reichskommissars für die Preisbildung eine Verordnung über die Kosten des Mahn⸗ und Zwangsverfahrens erlafsen. Die Verordnung enthält zweierlei:
1. Die Minde st gebühren, die bei der Steuermahnung und bei der Steuerbeitreibung erhoben werden, sind für die Zeit ab 1. August 1941 erhöht:
a) der Mindestbetrag der Mahngebühr von 20 Reichspfennig auf 50 Reichspfennig; b) der Mindestbetrag der Pfändungsgebühr von 60 NReichs⸗ rn, auf eine Reichsmark; ( c) der Tindestbetrag der Versteigerungsgebühr von 60 Reichspfennig auf eine Reichsmark.
Diese Erhöhung war aus dem folgenden Grund erforderlich:
Die bisherigen Mindestbeträge der Mahngebühr, der Pfän⸗ dungsgebühr und der Versteigerungsgebühr ind zu niedrig. Sie decken nicht die Auslagen, die dem Finanzamt erwachsen. Das
ilt insbefondere für die Mahngebühr. Der bisherige Mindest⸗ 66 von 20 Rpf. deckt nicht den Aufwand, der dem Finanzamt für Porto und Papier entsteht und erst recht nicht den uf die einzelne Mahnung entfallenden Anteil an den allgemeinen Un⸗ kosten (Gehälter, Raumbenutzung, Heizung, Beleuchtung usw. ). Die zu niedrige Bemessung des Mindestbetrags der Mahngebühr . dazu geführt, daß zahlreiche Steuerpflichtige, die bei höheren ahngebühren ihre Steuern rechtzeitig zahlen würden, es zur . kommen lassen. Die Finanzämter sind durch kriegs⸗ wichtige Aufgaben stark in Anspruch genommen. Es muß darauf hingewirkt werden, daß die Finanzämker nicht mit Arbeit, die ver⸗ meidbar ist, belastet werden. Es muß erreicht werden, daß die Zahl der Fälle, in denen es zur Mahnung oder zu Vollstreckungs— maßnahmen kommt, herabgemindert wird. Ein Mittel dazu ist die Erhöhung der Mindestbeträge, die für die Mahngebühr, für die Pfändungsgebühr und für die Versteigerungsgebühr gelten.
2. Die Postnůachnahmen, die im esteuerungsverfahren ergehen, werden für die Zeit ab 1. August 1941 der Steuer⸗ mahnung gleich gestellt.
Wenn bas Finanzamt einem Steuerpflichtigen, der mit einer Zahlung im Rückstand ist, eine Postnachnahme zugehen läßt, so ist die Postnachnahme ihrem Wesen nach eine Mahnung. Die Gleich⸗ ,, mit der Mahnung wird in der neuen Verordnung aus⸗ rücklich ausgesprochen. Die Folge davon ist, daß ab 1. August
1941 die Postnachnahme (wie eine Mahnung) gebührenpflichtig ist.
die Mahngebühr wird in der Nachnahmekarte mitangefordert werden. Die Postnachnahme wird dadurch, daß sie zur Mahnung erklärt wird, wirksamer werden. Viele Steuerpflichtige, die es bisher zu einer Postnachnahme kommen ließen, werden in Zukunft bestrebt sein, die Postnachnahme zu vermeiden. Eine Entlastung der Finanzämter wird die Folge sein.
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Kanst uns Wissenchaft.
Spielplan der Berliner Staatsoper in der Zeit vom 20 bis 28. Juli im Schauspielhaus am Gendarmenmarkt.
Sonntag, den 20. Juli. Tanz ⸗Worgenfeie r. Beginn:
Montag, den 21. Juli. La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 19 Uhr.
Dienstag, den 22. Juli. Boheme. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 19 Uhr. Mittwoch, den 23. Juli. In der Neuinszenierung: Cosi fan tutte. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 18 Uhr. Donnerstag., den 24. Juli. RigollLetstto. Musikal. Leitung: Jäger. Beginn: 18½ Uhr.
Freitag, den 25. Juli. Ein Maskenball. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 1895 Uhr.
Sonnabend, den 26. Juli. Madame Butterfly. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 19 Uhr.
Sonntag, den 27. Juli. Die verkaufte Braut. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 19 Uhr.
Montag, den 28. Juli. La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 19 Uhr.
Wir ischa fes tei. Wirtschaft des Auslandes.
. Verhandlungen über die Durchsührung des bulgarisch⸗ ungarischen Handelsvertrages. . Sofig, 19. Juli. Eine hulgarische Wirtschaftsabordnung hat sich am Freitag nach Budapest begeben, um dort über die Durch⸗ führung des kirrzlich abgeschlossenen Handelsvertrages zwischen den beiden Ländern zu verhandeln. Dieser Handelsvertrag sieht eine beträchtliche Vergrößerung des Warenaustausches vor. An der Spitze der Abordnung steht der Präsident der Sosioter Industrie⸗ und Handelskammer, Sawoff. z
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Bezirks kommifssar für die englischen Häfen. Es klappt nicht mit der Be⸗ und Entladung. Genf, 19. Juli. Der englische Minister für Kriegsverkehrs⸗ wesen sah sich zu ungewöhnlichen Maßnahmen zur schnelleren Be⸗ und Entladung der Schiffe in den englischen Häfen gezwungen. Er ernannte, wie die „Times“ berichten, überall ö t e en. mit weitgehenden Vollmachten, denen die Hafendirektoren unter⸗ il sind. Sie haben alle Anordnungen mit äußerster Schärfe ichzuführen, um mit Rücksicht auf den knappen Schiffsraum die Lade- und Entladezeiten der Schiffe soweit wie irgend möglich zu verkürzen. Infolge dieser in einzelnen Häfen bereits ein⸗ geleiteten Maßnahmen kam es mehrfach zu Streiks, bei denen jedoch die beteiligte Arbeiterschaft den kürzeren zog, da ihr keine Arbeitslosenunterstützung gezahlt und die Beschäftigung in anderen Berufen verboten wurde.
—
Der Ausverkauf des Empire. Abbau der britischen Kapitalanlagen in China.
Schanghai, 19. Juli. Der auffallend große Abstoß britischer Kapitalinteressen besonders an Japaner kommt trotz aller Ab⸗ treitungsversuche einem britischen Rückzug aus den Kapitalanlagen in China gleich, Allein in der ersten Hälfte des Juli sind britische Interessen im Werte von 4 Mill. Pfund verkauft worden. Dazu gehört der Verkauf des Schlepp⸗ und Leichterbetriebes in Taku, der einen großen Einfluß auf den Hafenbetrieb von Tientsin hat, an ein japanisches Unternehmen für 250900 Pfund. Weiterhin ist britischer Grundbesitz in Schanghai im Werte von vielen 190 900 Pfund an Japaner und Chinesen verkauft worden. Die Engländer wollen offenbar die derzeitige Konjunktur für Grundstücke aus⸗ nutzen, die in chinesischen Dollar, wenn auch nicht in Sterling⸗ , ., Gewinne ermöglicht. Angesichts der ganzen britischen Kapitalanlage im Werte von 135 Mill, Pfund ist der bisherige Rückzug britischer Interessen schon recht bemerkens⸗ wert und läßt jedenfalls die Tendenz erkennen, daß England nicht die Gelegenheit versäumen will, um sich mit Gewinn oder Verlust aus China zurückzuziehen.
Rationierung in den Vereinigten Staaten. Erklärung des U S2. Finanzministers.
Stockholm, 18. Juli. „Nya Dagligt Allehanda“ gibt unter der Ueberschrift „Rationierung steht in den Vereinigten Staaten bevor“ eine United⸗Preß-Meldung aus Washington wieder. Danach be⸗ tonte der USA⸗Finanzminister Morgenthau in einer Erklärung, daß die Produktion, die nicht der Verteidigung diene, unmittelbar eingeschränkt werden müsse, wenn man die Verteidigungsproduk⸗ tion auf die gewünschte Kapazität bringen wolle. Eine zivile Ra— tionierung gewisser Waren sei, wie er andeutete, nötig und würde so schnell wie möglich durchgeführt werden.
Argentinien erkennt die Schwarzen Tisten Nyvosevelts nicht an.
Buenos Aires, 20. Juli. Ein Sprecher der argentinischen Handelskammer kommentierte, wie United Preß berichtet, am Sonnabend die Schwarzen Listen des Präsidenten Roosebelt und sagte, daß Argentinien die Schwarzen Listen nicht anerkenne, da ,. unschuldigen Firmen Unannehmlichkeiten verursachen vürden. ⸗.
Die Elettrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche
Clektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner ö 236 N. 6
. ö . auf 74,00 RM (am 19. Juli auf 74,00 RA) r 8g. s .
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermãrtten.
Devisen.
Prag, 19. Juli. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs⸗ Mittelkurs 1327, 00 G., 1327,00 B., Berlin . Zürich 3 9. 680, 10 B., Oslo 567.60 G., 566,80 B., Kopenhagen 482,10 G., 16310 B., London gs, o G. ag, 10 B., Madrid 235 65 G., 236, 00 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New Jork 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,96 G., 590, ß B., Stodholm 594,60 G., oö, 8o B., Belgrad 4996 G., 50, 95 B., Agram 49,95 G., 50, os B., Brüssel 399,60 G. 400 40 B., Budapest — — Bublkarest — — Sofia 30,47 G., zo, 53 B., Athen 16,53 G., 16,76 B.
London 21. Juli. (D. N. B.) New Hort 402,50 = 403,50, Paris — Berlin — —, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 443 - 447, Amsterdam — — Brüssel — — Italien (Freiv. — — Schweiz 17,30 17,40, Kopenhagen (Freiv.) — — Stockholm 16,86 16,956, Oslo ——— Buenos Aires (offiz) 16,965. —– 17, 13, Rio de Janeiro (inoffiz) — —, Schanghai — —
Am sterd am, 21. Juli. (D. J. B.) Ilz, 0o Uhr; holl. geit/ amtlich. Berlin 765,36. London ——, New Hork I88 6 sie , Paris ——, Brüssel z0,11— 30,17, Schweiz 43, 53 – 43,71, de e. — — Italien (Clearing — —,
14 uhr. Die verkaufte Braut. Mufikal. Leifung: Schüler. Beginn: 19 Uhr.
, Sl = ac, ob, HBrag-— Kopenhagen ——, Stockholm
Notierungen
der Kommission des Verliner Metallbörsenvorstandes
vom 21. Juli 1941.
(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung) ) Originalhũttenaluminium, 99 , in Rohmasseln. ... 127
) desgl., in Walj⸗, Draht⸗ und Preßbarren, Zehnteiler. .. 132 ö . Reinnickel, 98 — 99 0/ — äh . Antimon⸗ Regulus R . * *. * Fein ier . 686,50 58, 850. 1
RM für 100 Kg
fein
Bedingungen der Aluminium⸗Verkaufegesellschaft m. b. D., Berlin.
In Berlin festgestellte Notierungen und tele graphische
Auszahlung, ausländische Gelbsorten und Banknoten Tele graphische Auszahlung.
21. Juli 19. Juli Geld Brief Geld Brief
Aegypten (Alexand. und Kairo) 1 ägypt. Pfd. — — — — Afghanistan (Kabuh. 106 Afghani 18,9 18,83 18,79 18,83 Argentinien (Buenos
Aires) 1Pap.⸗Pes. o, 593 0,597 O, Sés5 O, 597 Australien (Sidney). J austr. Pfd. — — — . Belgien (Brüssel u. Antwerpen) ...... 100 Beiga 39,965 40, o 39,986 40, 0 Brasilien (Rio de
Janeiro) 1ꝗ Milreis o, 130 O, 137 O, 130 O0, 132 Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) 100 Rupien — — — — Bulgarien (Sofia) . 100 Lewa z, od7 3,0653 3,0 3,053 Dänemark (Kopen⸗ hagen) l00 Kronen 48,21 48,31 48,21 48,31 England (London) .. 1 engl. Pfd. — — — — Finnland (Helsinki).. 100 sinnl. N. 5,06 5, 07 5, 06 5, 07 Frankreich (Paris) .. 100 Fres. — — 2 . Griechenland (Athen) 100 Drachm. 1,5668 1,672 1,668 1,672 Holland Amsterdam und Rotterdam) .. 100 gulden 132,9 132,10 132,70 132,70 Iran (Teheran) .... 100 Rials 14,59 1451 14,59 14,61 Island (Reyljavi) . 100 isl. Kr. 38,42 38,50 38,42 38,50 Italien (Rom und Mailand) ...... .. 100 Lire 13,14 13,16 13,14 13,16 Japan (Tolio und Kobe) 1Yen O, 587 0, 587 Kanada (Montreah . 1 kanad. Doll. — — Kroatien (Agram) r. 100 Dinare 5, 005 Neuseeland (Welling ⸗ ton). I neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) .. I00 Kronen Portugal (Lissabon). 100 Escudo Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm und Göteborg) ... 100 Kronen Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. 100 Franken Serbien (Belgrad). . 100 serb. Din. Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. Spanien (Madrid u.
Barcelona) 100 Peseten
S dafrikanische Union ( Pretoria, Johannesburg)... 1 südafr. Pf. Turkei (Istanbuh ... JI türk. Pfund Ungarn (Budapest) . 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von
Amerika (NewYork 1 Dollar
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief England, Aegypten, Südafril. Union.. 9, 890 9, 91 Frankreich . 4,995 5, 005 Australien, Neuseeland ...... ...... 7,912 71928 Britisch⸗Indien 8228999089909 9099909 9 74, 18 74,32 Kanada e 299090990999999 099 0909 * 2, 098 2, 102
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
21. Juli 19. Juli Geld Brief Geld Brief Sovereigns i 20, 8 20,4 20,38 20,46 20 Franes⸗Stücke ... f 16, 16 Gold⸗Dollars —— * 4, 185 Aegyptische ... .... 1 ägypt. Pfd. 4,39 Amerikanische:
000-5 Dollar ... L Dollar 2, 41 2 und 1 Dollar ... 1 Dollar 2, 41 Argentinische ...... 1 Pap. Peso O0, 54 Australische ... .... 1 austr. Pfd. 2,59 Belgische ...... ... 100 Belga 39,92 . ..... 1 Milreis o, 105 Brit. ⸗Indische ..... 100 Rupien 45,66
Bulgarische: 1000 8 u. darunter 100 Lewa 3, 04 Däanische: große... 100 Kronen — — — — 10 Kr. u. darunter. 100 Kronen 48,90 (19,10 48,90 49, 10 Englische: 1028 u. darunter .... 1 engl. Bfd. 4,14 16 4,14 4,16 Zinnische ... 100 finnl. M. 5,085 5, o76 5,055 5, 75 Französische . 100 Frs. 4,99 Holländische 100 Gulden 132, 70 Italie nische: große. 100 Lire — 10 Lire. ..... ..... I00 Lire 13, 12 Kanadische ...... 1 kanad. Doll. 1,39 Kroatische ... 100 Dinare 4, 99 Norwegische, 50 Kr.
100 Kronen
u. darunter Rumãänische: 1000 ei
und 500 Lei ..... 100 Lei Schwedische: große 100 Kronen 50 Kr. u. darunter. 100 Kronen Schweizer: große.. 100 Frs. 100 Frs. u. darunt. 100 Frs. . Serbische .. . .. l00 serb. Din. Slowakische: 20 Kr. u. darunter. . . . ... 100 slow. Kr. Südafr. Union 1 südafr. Pfd. Türkische türk. Pfund Ungarische: 100 P.
u. darunter. .... 100 Peng
) Die Preise für Aluminium verstehen sich entsprechend den
ᷣ 834 .