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Reichs- und Staatsanzeiger Ar. 171 vom L5. Juli 1941. S. 2
schriften geworben werden, soweit die Mittel zu ihrer Berufs⸗ ausübung erforderlich sind.
6. (1) Für die nachstehenden Mittel, Gegenstände, Ver⸗ fahren und Behandlungen darf nur bei Aerzten, Apothekern und Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen er⸗ laubterweise Handel treiben, sowie in Fachzeitschriften, die sich an die genannten Berufskreise richten, geworben werden:
Mittel, Gegenstände, Verfahren und Behandlungen, die
bestimmt sind
a) zur Heilung oder Linderung von Geschlechtskrank⸗ heiten (Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts⸗ krankheiten vom 18. Febrnar 1927, Reichsgesetz⸗ blatt J S. 6h),
zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane (Gesetz zur Bekämp⸗ fung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927, Reichsgesetzbl. 1 S. 61),
c) zur Verhütung oder Beseitigung der Schwanger⸗ schaft bei Menschen.
(2) Die Werbung für Mittel, Gegenstände, Verfahren und Behandlungen, die zur Verhütung oder Beseitigung der Schwangerschaft bei Menschen bestimmt sind, sowie für Scheidenspülmittel und sonstige Mittel und Gegenstände, die zur Einführung in die weibliche Scheide bestimmt sind, bedarf der besonderen Genehmigung des Werberates der deutschen Wirtschaft.
(3) Die S8 184 Nrn. 3 und 3 a, 219 des Reichsstrafgesetz⸗ buches, der 5 14 des Gesetzes zur Berhütung erbkranken Nach⸗ wuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 529) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 7IJ73) und die S5 7 und 11 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 Reichsgesetzbl. ! S. 61) bleiben unberührt.
—
Ausnahmen von den Ziffn. 5 und 6
7. In Ausnahme von den Ziffn. 5 und 6 darf ohne Be⸗ schränkung auf einen bestimmten Personenkreis geworben werden
a) für Heilbäder, Kurorte und Kuranstalten bei den in Ziff. 5 Abs. 1 Buchst. b und Ziff. 6 Abs. 1 Buchst. b genannten Krankheiten,
b) für diätetische Lebensmittel für Zuckerkranke sowie mit der Angabe „zur Unterstützung der Behandlung der Zuckerkrankheit“ bei hierzu geeigneten Mitteln,
c) für natürliche Heilwässer, deren Wirkung ganz oder teilweise auf Radium oder andere radioaktive Stoffe zurückgeführt wird, oder für natürliche Heilwässer bei Nierenerkrankungen,
für Zubereitungen für eine behördlich empfohlene Jodprophylaxe des Kropfes, soweit sich die Werbung auf Kropfgebiete beschränkt, für Stoffe sowie Zubereitungen, die in 1 kg nicht mehr als 5 img Jod oder einer Jodverbindung enthalten, mit Ausnahme von jodidhgltigem Speisesalz, für solche Verbandstoffe, Seifen und Mittel, die zur Anwendung auf der äußeren Haut bestimmt sind und Jod oder eine Jodverbindung enthalten, mit Ausnahme von Kropfmitteln und Badezusätzen,
e) für jodhaltige Naturerzeugnisse (z. B. natürliche jod⸗ haltige Heilwässer, Lebertran) und die daraus her⸗ gestellten Zubereitungen. Ausgenommen sind Blasen— tang (Fucus vesiculosus,, Schwammkohle (Spon— giae ustae), sogenannte Quellsalze aus natürlichen Heilwässern und die Zubereitungen dieser Stoffe, soweit sie mehr als 5g Jod oder einer Jodver⸗ bindung in 1g enthalten.
Natürliche jodhaltige Heilwässer, die mehr als 5 mg Jod im Liter enthalten, haben bei Abfüllung als Versandwässer auf dem Flaschenschild die in die Augen fallende Angabe zu führen: „Jodhaltig! Nur auf ärztlichen Rat zu nehmen!“,
in Reedereien und ihren Zweigstellen, auf See⸗ schiffen, in Flughäfen und Flugzeugen für See- und Luftkrankheitsmittel, die verschreibungspflichtig sind (Ziff. 5 Abs. 1 Buchst. a) oder Schlafmittel oder Schlafmittel enthaltende Zubereitungen enthalten.
Gestaltung der auf Fachkreise beschränkten Werbung
8. Die nur gegenüber bestimmten Personen zugelassene Werbung (Ziffn. 5 und 6) darf nicht so gestaltet werden, daß . erfahrungsgemäß zur Selbstbehandlung oder zur Behand⸗ ung durch dafür nicht gesetzlich berufene oder zugelassene Personen führen kann.
Dankl⸗ und Empfehlungsschreiben, Fachgutachten
9g. (1) Dank⸗ und Emffehlungsschreiben und sonstige an⸗ erkennende oder empfehlende Außerungen dürfen zur Wer⸗ bung nicht verwendet werden. Auch mit der Zahl solcher Äußerungen darf nicht geworben werden.
(2 Gutachten dürfen nur veröffentlicht oder erwähnt werden, wenn sie von wissenschaftlich oder fachlich hierzu be⸗ rufenen Personen erstattet worden sind. Gleichzeitig sind Name und Beruf des Sachverständigen sowie der Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens anzugeben.
(3) Gutachten oder Heri von Ausländern dürfen nur mit Genehmigung des Werberates der deutschen Wirt⸗ schaft zur Werbung verwendet werden.
(4 Wird auf das Schrifttum verwiesen oder eine Stelle aus dem Schrifttum angeführt, so ist anzugeben, ob ich die Veröffentlichung auf die Frage allgemein oder auf die be⸗ treffenden Mittel, Gegenstände, Verfahren oder Behandlun⸗ gen besonders bezieht.
Abschnitt III Sonstige Bestimmungen
Fachausschuß
19. Beim Werberat der deutschen Wirtschaft wird ein Aus⸗ schuß errichtet, dessen Mitglieder der Präsident des Werbe⸗ rates der deutschen Wirtschaft mit Zustimmung des Leiters der Partei⸗Kanzlei, des Reichsministers des Innern und des Reichswirtschaftsministers beruft. Der Ausschuß nimmt zu wichtigen oder zweifelhaften Fragen Stellung.
11. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft kann mit Zustimmung des Leiters der Partei⸗Kanzlei, des Reichsministers des Innern und des Reichswirtschafts⸗ ministers sowie nach Anhörung des Ausschusses Ausnahmen
w
von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung festsetzen oder
Werbung, die sich auf bestimmte Krankheiten, Leiden, Körper⸗ schäden oder Beschwerden, auf bestimmte Mittel, Gegenstände, Verfahren oder Behandlungen bezieht, oder he er, Formen der Werbung von weiteren Bedingungen abhängig machen oder ganz oder teilweise verbieten oder anordnen, daß eine Werbung ihm vorher zur Genehmigung vorgelegt werden muß.
Inkrafttreten, Fristen
12. (I) Diese Neufassung der 17. Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft, und zwar auch in den neu eingegliederten Ostgebieten. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung außer Kraft.
(2) Für nachweisbar bei Veröffentlichung der. Neufassung vorhandenes Werbematerial, das gegen die Bestimmungen der Ziff. 4 Abs. 1 Buchstaben e, d, e, f, g und Ziff. 9 Abf. 1 und 3 verstößt, im übrigen aber nicht zu beanstanden ist, wird eine Aufbrauchsfrist, für Bezeichnungen, die auf Grund neu enthaltener Bestimmungen nicht mehr zulässig sind, eine Um⸗ stellungsfrist gewährt. Beide Fristen enden am 1. Oktober 1942.
Berlin, den 25. Juli 1941. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Hunke.
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Bekanntmachung.
Gemäß S 8 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 sind widerruflich genehmigt worden: ö
Lfd.
Ir. der Firma der Vertrieb von Kenn⸗Nr.
Continental Caout⸗ choue⸗Companie Gmb. , Hannover
Thüringer Schlauchweberei und Gummiwerke AG., Walters⸗ hausen i. Thür.
Gashandschuhen mit ge⸗ rauhter Innenfläche
Rundschlauchdichtung für Schutzraumabschlüsse aus deutschem Werkstoff „Qualität L 5999“ mit einem äußeren Durch⸗ messer von 15 mm und einer Wanddicke von 2 mm Rundschlauchdichtung für Schutzraumabschlüsse aus deutschem Werkstoff „Qualität B 601“ mit einem äußeren Durch⸗ messer von 15 mm und einer Wanddicke von 2 mm
einwandigen, gassicheren Schutzraumtüren aus Stahlblech von 2, mm Dicke mit Winkelstahl⸗ zarge 50/50 /5 mm Rundschlauchdichtung für Schutzraumabschlüsse aus deutschem Werkstoff „Qualität Erista“ mit einem äußeren Durch⸗ messer von 15 mm und einer Wanddicke von 2 mm Rundschlauchdichtung für Schutzraumabschlüsse aus deutschem Werkstoff „Qualität 6461“ mit einem äußeren Durch⸗ messer von 15 mm und einer Wanddicke von 2 mm Rundschlauchdichtung für Schutzraumabschlüsse aus deutschem Werkstoff „Qualität 2402 A“ mit einem äußeren Durch⸗ messer von 15 mm und einer Wanddicke von 2 mm
LS. ⸗Verdunklungsvor⸗ richtung „Cobra“⸗Selbst⸗ tallverarbeitung, rollvorhang 1,50 m breit Berlin⸗Tempel⸗ für senkrechte Einzel⸗ hof, Manteuffel⸗ fenster mit höchstens 1,R m straße 18 lichter Breite und 2,5 m lichter Höhe Luftschutz⸗Richtleuchten⸗ Einsatzblende Type „HS“ für vorhandene Hänge⸗ und Aufsatz⸗Gasleuchten mit einer Kennung ge⸗ mäß Klasse 1 5⸗KłW-⸗Einheits⸗Luftschutz⸗ Motor⸗Sirene Form LI4I1 (Drehstrom) Kleinen LS.⸗Hausapo⸗ the ken
RI. 1 -= 41/21
RI. 8-4 / s
Gummiwaren⸗ fabrik Hutchinson, Mannheim, In⸗ dustrie hafen
RI. 3 -= 41 / o
Gustav Seiffer⸗ lein, Eisen⸗ konstruktionen, Nürnberg 25
RI. 3 = 4 / i]
Gummiwerk Fr. M. Daubitz, Berlin⸗Rudow, Köpenicker Str. Nr. 91 —96
RL. I / 6
„Semperit. RL S Al / 66 Oesterreichisch⸗ Amerikanische
Gummiwerke, Berlin SW 6s,
Friedrichstr. 46
Vereinigte Go⸗ RL 3 -= I / 6ᷓ thania⸗Werke AG., Hanfsschlauch⸗ und Gummi⸗ warenfabriken, Gotha
Berthold Schroll, Fabrik für Me⸗
R. 3 = 4 /n
Rechlaternen, Her⸗ RL 3 - 41 s76 stellungs⸗ u. Ver⸗ triebs⸗KG., Köln,
Brabanter Str. 13
Elektror, Karl W. RL H I / 1 Müller, Eßlingen a. Neckar
Sanitäts⸗Werk⸗ stätten GmbH., Berlin O2, Dircksenstr. 47
Berlin. den 24. Juli 1911. Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz. J. A.: Droeg e, Oberstleutnant.
RI. 83 - 4 /j
Nachtragsanordnung
der Haupttreuhandstelle Ost über die Anmeldung des Besitzes an Inhaberschuldverschreibungen des ehemaligen polnischen Staates zur Anordnung Nr. 9 vom 17. April 1941. (AO. Nr. 11)
Auf Grund des §5 der Anordnung über die Haupttreu⸗ handstelle Ost vom 12. Juni 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139/40) ordne ich weiter an:
Deutsche Staatsangehörige im Sinne meiner AO. Nr. 9, die Inhaberschuldverschreibungen von Anleihen des ehemali⸗ gen polnischen Staates besitzen und nachweislich vor dem J. September 1939 erworben haben, werden hierdurch auf⸗ gefordert, außer den in der Uebersicht zur Anordnung Nr. 9 aufgeführten Anleihen auch die Schuldverschreibungen der u h des ehemaligen österreichischen Staates und gewisse Eisenbahnanleihen, die vom ehemaligen polnischen Staat ganz oder zum Teil übernommen worden sind, nunmehr anzu⸗ melden.
Die von dieser Ergänzungsanordnung betroffenen!
v n n Anlei d : j ; über die Bestimmungen dieser Bekanntmachung hinaus die Free ünd he der nachiehenden Uebersicht Einleihe⸗
liste I) genau ersichtlich. Die Anmeldung dient der Feststellung der Ansprüche aus
den aufgerufenen Schuldverschreibungen und hat in der Zeit
bis spätestens 15. Zeptember 1941 zu erfolgen:
a) von Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in den ein⸗ gegliederten Sstgebieten haben, bei dem zuständigen örtlichen Finanzamt, ;
hb) von sonstigen reichs und volksdeutschen Personen soweit sie nicht ihren Wohnsitz (Sitz) im General⸗ gouvernement haben, bei der Haupttreuhandstelle Ost, Abteilung IV, Berlin W g, Potsdamer Straße 28.
Soweit die in der Uebersicht angegebenen Anleihen bereits auf Grund meiner Anordnung Nr. 9 vom 17. April 1941 auf den vorgeschriebenen Anmeldevordrucken angemeldet worden sind, kann die Anmeldung jetzt unterbleiben. Dagegen sind
formlose Anmeldungen unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke zu wiederholen.
Alle sonstigen Anleihen des ehemaligen österreichischen Staates (Vorweltkriegsanleihen aus dem Gebiet der ehe⸗ maligen österreichischungarischen Monarchie) sind von dieser . ausdrücklich ausgeschlossen.
Nur sorgfältig ausgefüllte Vordrucke mit deutlicher Unter⸗ ö sind rechtswirksam. Von den Vordrucken ist die Ur⸗ schrift des ausgefüllten Anmeldevordruckes zusammen mit zwei Durchschlägen dem zuständigen Finanzamt oder der Haupt⸗ treuhandstelle Ost einzureichen. Den dritten weißen Durch- schlag behält der Anmeldende für sich zurück. Die Vordrucke Urschrift mit drei Durchschlägen) sind 6 der Haupttreuhand⸗ stelle Ost, Berlin W9, Potsdamer Straße 28, und den ört⸗ lichen Dienststellen (Treuhandstellen in Kattowitz, Posen, Litz⸗ mannstadt, Gotenhafen, Zichenau) sowie bei allen Finanz⸗ ämtern in den eingegliederten Ostgebieten erhältlich.
Im übrigen ist nach der Anordnung Nr. 9 vom 17. April 1941 zu verfahren.
Die Wertpapiere sind nicht einzureichen, da im Falle der
Beifügung bei deren Verlust ein Rechtsanspruch gegen die
Anmeldestelle nicht besteht. Berlin, den 25. Juli 1941. Der Beauftragte für den Vierjahresplan — Haupttreuhandstelle Ost —. Dr. Win kler.
Alte österreichische Staatsanleihen und gewisse Eisenbahn⸗ anleihen, die ganz oder zum Teil von dem ehemaligen Staat Polen übernommen worden sind.
Erzherzog Albrecht⸗Bahn 5 Y Schuldverschreibungen von 1872 dergl. von 1877 Erzherzog Albrecht⸗Bahn 45 Schuldverschreibungen von 1890 dergl. von 1893 (1894) 40. Galizische Anleihe von 19604 und 1905 490i Galizische Carl⸗Ludwig⸗Bahn von 1890 dergl. von 1902 4 o Galizische Landesanleihe von 1893, getauscht in 40½ Galiz. steuerfreie Grundentlastungs⸗ schuld⸗Landesanleihe von 1893 dergl. von 1907 dergl. von 1908 dergl. von 1913 41/20½ Galizische Landesanleihe von 1914 Kaiser Ferdinand⸗Nordbahn 5 o Anleihe von 1871172 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 5 oe Anleihe von 1872 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 4 o. Anleihe von 1887 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate dergl. garantierte Anleihe von 1887 dergl. kschecho⸗slowakische Zertifikate 4 o Prior. von 1886 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate d oo Prior. von 1888 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 406 Prior. von 1891 . dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 4 oO Prior. von 1898 . dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 40½ Prior. von 1904 5 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate Lemberg⸗Czernowitz⸗Jassy⸗Eisenbahn⸗Ges. 4 0lo ö. Obl. von 1504 Em. III Goln. Schuldanteil, d. h. Zinsschein Nr. 80 4 0ĩ Lodzer Fabrikeisenbahn Obl. von 1901 40 Oesterr. Goldrente (poln. abgestempelth . 4e os Desterr. steuerfreie amort. Staatsschatzanweisungen von 1914 (poln. abgestempeltʒꝛ; ; 4 // Oesterr. aniort. Staatsanleihe für Een en g von 1913 auf Mark (poln. Schuldanteil, d. h. Zins schein Nr. 129) 4 0½ Russische Südwestbahn⸗Prior. von 1885 Ungarisch⸗Galizische Eisenbahn . Zi o/o konv. Anleihe von 18790 2 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 5 o Anleihe von 1870 ö. dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 5 oo Anleihe von 1878 . dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 4060 Anleihe von 1887 . dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate Zuseoso koͤnv. Anleihe von 1878 ö. dergl. i , e e,, Zertifikate Zi/ 20/0 konv. Anleihe von 1903 . dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate Warschau⸗Wiener⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft 3 o von 1860 Serie J (zu frs. 5090) 40/— Obl. II— VI. Serie von 1890 dergl. VII. Serie von 1890 dergl. IX. Serie von 1894 dergl. X. Serie von 1901 dergl. XI. Serie von 1901 Iwangorod Dombrowo Eisenbahn⸗Obligationen 4i/ao M0 Anleihe von 1881/82 41/0 / Anleihe von 1887/88
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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 18941. S. 3
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Anordnung zur Vereinheitlichung von Universalbaggern.
Vom 22. Juli 1941.
Zur we, ,, der Herstellung von Universal⸗
baggern ordne ich im Einvernehmen mit dem Generalbevollz⸗
maͤchtigten für die Regelung der Bauwirtschaft auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Ma⸗
. und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezeinber 1939
(RGBl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungs⸗
verordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2498
folgendes an:
1. Unter Universalbaggern sind im Sinne dieser Anord⸗ nung Bagger, die mit folgenden Ausrüstungen versehen wer⸗ den können, zu verstehen:
Oc fe ieflöffel, Schlepplöffel, Planierlöffel,
Greifer, Stampfer, Krane, Rammen
sowie solche Bagger, die mit Einzelausrüstung vorstehend
genannter Art versehen werden können.
ö 2. Universalbagger sind nur in folgenden Größen herzu⸗ tellen:
t Größe 4 für 0,4 ebm Löffelinhalt des och lf elbaggers, Größe 6 für O0, 6 ebm do ener des Hochlöffelbaggers, Größe 10 für 1,0 cbm Löffelinhalt des Ho i e r, Größe 15 für 1,ů5 ebm Löffelinhalt des Hochlöffelbaggers.
Die Größenbezeichnung entspricht dem zehnfachen Inhalt des
normalen zugehörigen Hochlöffels in ehm (kurz Löffelinhalt).
Universalbagger mit einem Löffelinhalt von 0,3 ebm und
kleiner und einem 6 von 255 ebm und größer fallen
nicht unter diese Anordnung. Die Ausrüstung von Universal⸗ baggern der vorerwähnten 4 ö mit größeren oder kleineren Löffeln ist für Sonderzwecke gestattet.
3. w e, n, der Größen 4, 6, 10 und 15 sind nur in folgenden Bauarten herzustellen:
Größen 4 und 6 Bauart „Weserhütte“ — Bauart der a. Eisenwerk Weserhütte AG., Bad h n. Bauart „MBA“ — Bauart der Fa. Maschinenbau u. Bahnbedarf AG., vorm. Orenstein & Koppel, Berlin SW öl, Größen 10 und 15 Bauart „Demag“ — Bauart der Fa. Demag⸗Baggerfabrik GmbH., Düs⸗ seldorf⸗Benrath, . Bauart „Menck“ = Bauart der Fa. Menck C Hambrock GmbH., Ham⸗ burg⸗Altona.
ede Bauart einer Größe kann durch eine gemeinschaftliche
9 Vauart von zwei oder mehreren der obengenannten Firmen ersetzt werden.
Soweit auf Grund dieser Anordnung Umkonstruktionen oder Neukonstruktionen der bislang gebauten Bagger er⸗
forderlich werden, ist die Entwicklung und Erprobung der
neuen Bauarten nach Möglichkeit zu beschleunigen
4. Universalbagger dürfen nur mit meiner schriftlichen Genehmigung hergestellt werden. Anträge auf Bauerlaub⸗ nis sind über die Fachgruppe Aufbereitungs und Bau⸗ maschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin Wödb, Marburger Str. 3, bei mir einzureichen.
5. Die in Ziffer 3 genannten Hersteller von Universal⸗ baggern sind verpflichtet, den von mir zum Bau von Uni⸗ versalbaggern zugelassenen Firmen auf deren Verlangen die Konstruktionszeichnungen, Bau⸗ und Montagegrundlagen ih. gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu tellen. . 6. Die Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen hat die Vereinheitlichung der Anschlußmaße und der Teile, die starkem Verschleiß unterliegen bzw. austauschbar sein sollen, baldmöglichst herbeizuführen. Die Hersteller von Uni⸗ versalbaggern, nämlich
Baumaschinenfabrik Bünger AG., Düsseldorf 122 a,
Schloßstr. 31— 45, ö GmbH., Düsseldorf⸗Benrath, Post⸗ fach 90,
R. Dolberg AG., Berlin W 35, Am Karlsbad 16,
Eisenwerk Weserhütte AG., Bad Oeynhausen i. W.,
Lev Gottwald KG. Werk Düsseldorf, Düsseldorf, Fürsten⸗
platz 3,
Berliner Börse vom 24. Juli.
Bei Festsetzung der ersten Notierungen traten am Donnerstag an den Aktienmärkten überwiegend leichte Kurssteigerungen ein. Die Umsätze bewegten sich weiterhin in ruhigen Bahnen. Feste Haltung wiesen namentlich Autowerte, Metallaktien sowie Elektro⸗ anteile und Kaliwerte auf.
Am Montanmarkt waren Kursrückgänge nicht zu e, Andererseits blieben aber . die Steigerungen eng begrenzt. Verein. Stahlwerke erhöhten sich um 5, Hoesch und Stolberger Zink je um 6 und Mannesmann um 1M 5. Rheinstahl wurden unveründert notiert. Von Braunkohlenwerten wurden Ilse Ge⸗ nußscheine, von Kabel⸗ und Drahtaktien Felten um 146 bzw. 13 96. 2 t. Bei den Kalianteilen erhöhten sich Kali Chemie und Salzdetfurth je um 1 35. Von chemischen Papieren . Farben um z und Schering um 175 an. Elektrowerte tanden etwas mehr im Vordergrunde. Hier befestigten sich AEG um R, Deuts tlanten und Lahmeyer je um 1, Siemens um 2 und Siemens⸗Vorzüge um 35 95. Accumulatoren gaben hingegen um 3 75 nach. Bei den Bersorgungs werten wurden Dessauer Gas um 156 3 herauf, RWG um z „ herabgesetzt. Interesse zeigte ich für Autowerte, von denen Daimler 111 und BMag 25 „ ge⸗ vannen. Au Metallwerte lagen fest, so Deutscher e el nit 4 1 und Metallgesellschaft mit 21! 3 u erwä . jo ,, Bremer Wolle, a . ahnbedarf und Eisen⸗
ahnverkehr, die je 1 *, Gebr. g. die 1M, Aschaffenburger ellstoff, die 19. * gewannen, und Süddeutsche Zucker mit 2 K*. eichsbankanteile kamen M gz höher zur Notiz. Niedriger lagen emgg mit — 1 95. .
Im Verlauf neigten die Aktienmärkte zur Schwäche; das Ge⸗ häft blieb sehr ruhig. Verein. Stahlwerke notierten 1594, arben 214 und Reichsbankanteile 137. Ilse Genußscheine, Wald⸗
Leobersdorf b.
Leobersdorfer Maschinenfabriks?AG., Wien,
Maschinenbau und Bahnbedarf AG, vorm. Orenstein & Koppel, Berlin 8SW 6l, Tempelhofer Ufer 23, Menck C Hambrock GmbH., Hamburg-Altona 1, Gr. Brunnenstr. 78, ; Nilsson & Korte Maschinenfabrik, Hamburg 26, Louisen⸗ weg 23, =/ . Maschinen⸗ und Waggonban AG. Wien, 79., Simmeringer Hauptstr. 33 — 40 . der Fach gu? bzw. dem von ihr mit der Leitung der rbeiten Beauftragten alle erforderlichen Unterlagen über . bisherigen Konstruktionen und ihre Vorschläge für die ereinheitlichung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Das Ergebnis der K ist mir zur Inkraftsetzung zuzuleiten.
7. Diese Anordnung tritt am 1. November 1941 in Kraft.
8. Am 1. November 1941 sind die in Fabrikation be⸗ indlichen Universalbagger, die dieser Anordnung nicht ent⸗ w. der Fachgruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau zu melden und dürfen fertiggestellt werden. Weiter erforderliche Uebergangsfristen für die Um⸗ bzw. Neukonstruktion von Universalbaggern oder die Uebernahme vereinheitlichter Bauarten entsprechend dieser Anordnung sind bei mir über die Fachgruppe Aufberei⸗ tungs- und Baumaschinen kt beantragen.
J. Zulieferungen für Universalbagger sowie die Liefe⸗ rung von Ersatzteilen werden durch diese Anordnung nicht berührt.
10. Falls für Ausfuhrzwecke von der vorstehenden Regelung abweichende Typen geliefert werden müssen, oder falls im Inland Universalbagger nach dieser Anordnung den zu erfüllenden Aufgaben nicht genügen, sind Ausnahme— genehmigungen über die Fachgruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, die sich gutachtlich dazu zu äußern hat, bei mir zu beantragen.
11. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über das Ergebnis zu berichten. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunfterteilung, zur Einsichtgewährung
in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen
usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.
12. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des 5 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen und Apparate⸗ erzeugung (RGBl. 1 S. 2498).
Berlin, den 22. Juli 1941.
Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange. ;
Nichtamtliches. . Deutsches Reich. ; I. Stand der Schwebenden Schuld des Reichs.
Am Am 31.3. 1941 30. 4. 1941
in Millionen R.
a) Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung von unverzinslichen Schatzanweisungen mit Gegenwert und von Reichswechseln
b) Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung von umoerzinslichen Schatzanweisungen ohne Gegenwert 23,3 23,3
Kurzfristige Darlehen . 1 923, 2130,90
Betriebskredit bei der Reichsbank .. 180,7 2406
Summe der Zahlungsverpflichtungen 38 217, 40 754,4
Schatzanweisungen zum Zwecke von Sicherheitsleistungen..... 9.7 6,4
Summe der Schwebenden Schuld. 38 227,9 40 760, 8
36 089,6 38 360,5
Il. Betrag der ausgegebenen Steuergutscheine.
Anleihestock⸗Steuergutscheinee . 109,8 107,6
1 6 2 N. F. Steuergutscheine: J. = 1163.5 d 6. If. 23507 3 44,5 3 544,32
hof, Junghans und Verkehrswesen verloren 1, Rheinmetall 13, IAU EG 1 und Siemens⸗Stamm⸗ und Vorzugsaktien 2 35. Viel⸗ fach traten Rückgänge um bis zu 6 2; ein. Gegen den Vortag kamen Klöckner und Rheag 2 bzw. 1 * niedriger zur Notiz. Höher bewertet wurden Lahmeyer mit 4 * . .
Die Geschäftsstille hielt bis zum Börsenschluß an. Eine Er⸗ holung konnte sich nicht durchsetzen. Verein. Stahlwerke schlossen mit 1583 und Farben mit 213 nach zeitweise 2181½. Gegen den Verlaufsstand befestigten sich Sah rtf um R 25, während Demag um 11 9 nachgaben.
Am Kassamarkt lagen Banken . einheitlich. Nennenswert — 24 waren Berliner , n, aft mit IM und Dresdner
ank mit 1M *. Demgegenüber verloren u. a. Niederlausitzer Bank , Berliner Kassenverein 1 3 und Asiatenbank 10 RM. Von e , . waren lediglich Rhein. 2 mit — * und Sachsen⸗ oden mit 4 ** 2 verändert. Am iffahrtsaktienmarkt zogen Hapag um R R an, während Nordlloyd sich im gleichen Ausmaß abschwächten. Von Bahnen sind Königsberg⸗Cranz und Halle⸗ e, e, mit 1, Agchener Kleinbahn mit 11 und Nieder⸗ ausitzer Eisenbahn mit 11 q als fester en rg en, Unter den Kolonialanteilen wurden Doag 1 93, höher bewertet. Der Kassgmarkt der Industriepgpiere entwickelte sich nicht nh fit g jedoch , sich leichte , . in der Mehrzahl. Er⸗ wähnt seien Nordwolle mit 4 27. Verein. Berliner Mörtel, Miag und Kötitzer Leder — letztere beiden bei Repartierung — mit 29 und andererseits Reichelbräu sowie Vereinigte Glanzstoff mit — 22 33.
Im variablen Rentenverkehr handelte man die Reichsaltbesitz⸗ anleihe mit 16038 nach anfänglich 161.
Am Kassarentennarkt hielt die Nachfrage nach Pfandbriefen und Kommunalobligationen unvermindert an. Stadtanleihen waren eher fester. Gemeindeumschuldung blieb mit 102 unver⸗
ändert.
gut behauptet. Von
und Rheinprovinz um n * zurü Am Markt der Reichsan
anzogen. 41 -= 45), 38er Folge
auch die 4 Bige Reichsbahnanleihe von 1940 mit 1603,20.
schätze blieben ohne Umsatz. Industrieobligationen waren leichten
Dekosamg 7 um 16 e
3 und 40er
ck
X an.
Länderanleihen waren sitzemissionen gingen Hamburg um 1
während Westfalen um *
leihen waren zer Reichsschätze Folge 4 u. h leicht rückgängig. ztzer Reichsbahnschätze notierten 0, 10 R. höher. Leicht befestigt war
Post⸗
Schwankungen ausgesetzt, wobei sich besonderes Interesse für 5 Hige Emissionen mit kurzer Laufzeit zeigte.
Der Privatdiskontsatz blieb mit 26
ändert.
9
111 356 in der Mitte unver⸗
Am Geldmarkt stellte sich der Satz für Blankotagesgeld auf
1x. 136 3.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung ergaben sich
keine Veränderungen.
1 2
In Berlin sestgestellte Notierungen und telegraphische
Auszahlung, ausländische Gelbsorten und Banknoten Tele graphische Auszahlung.
Aegypten (Alexand. und Kairo) Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos Aires) Australien (Sidney). Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) Brit. Inbien (Bom-⸗ bay⸗Calcutta) Bulgarien (Sofia). Dänemark (stopen- hagen) Englanb (London) .. Finnland (Helsinki) .. Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) Iran (Teheran) .... Island (Reykjavih) . Italien Mailand) Japan (Tolio und Kobe) Kanada (Montreah . Kroatien (Agram) .. Neuseeland (Welling⸗ ton) Norwegen (Oslo) .. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) Schweiz (Zürich, Basel und Bern). Serbien (Belgrad) .. Slowakei (Preßbutg)
1 Milreis
100 Gulden
L neuseel. Pf.
Spanien (Madrid u. Barcelona) .. Slidafrikanische Union (Pretoria, Johannesburg). ... Türkei (Istanbuh ... Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork)
1 ägyyt. Pfd. 100 Afghani
1Pap.⸗Pes. 1 austr. Pfd.
100 Belga
100 Rupien 100 Lewa
100 Kronen engl. Pfd. 100 finnl. M. 100 Fres. 100 Drachm.
100 Rials 100 isl. Kr.
19Yen I kanad. Doll. 100 Dinare
100 Kronen 100 Escudo 100 Lei
100 Kronen 100 Franken 100 serb. Din. 00 slow. Kr. 100 Peseten 1 südafr. Pf. L türk. Pfund 100 Pengö
1 Goldpeso
1ollar
Gelb
16, 9 o, bos
zo, os o, 130
ios!/ 48,21
dos
Hoss 132,70
14,59 38142
25. Juli
Brie
1s, 8
o, S9]
40, 0a o, 13.
z, os⸗ 16, 3] 6,0 1,672 132, 70 145 36, 0 1, 16 o, Ss: d 00s 56, 88 10, 16
S9, vs
58,0
b os 8, 500
23, So
1, 9s: 1,10 2, S0?
24.
Geld
18,79
o, vos
zo, 96
o, 130
3, 0a⸗
18, 21 h, os
— — Juli
Brie f 186, 83 0, 507
to, oa o, iz2
z, osz 1s, 31
1,668
132, 7 14, 59 38, 12
13, 1a
o, S886
4995
56, 76 10, 14
0, a6 o], S9
4995 8, v9
23, 56
og, 58
os, ol 5. 00s 8, 609
az, 60
los
l, o8gg
2, 498
2,502
Für den innerdeuischen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
England, Aegypten, Südafrik. Union.
Frankreich
Kanada
Australien, Neuseeland ...... ... ..... Britisch⸗Indien 82222222222
— —
Geld 9, 89 4,995 7,912 714,18 2, 09s
Brief g, gj
6, 00s 7 9zs
74,32
2,102
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
2
— '
Sovereigns
20 Franes⸗Stücke ... ; für
Gold⸗Dollars ...... Aegyptische Amerikanische: 1000-5 Dollar ... 2 und 1 Dollar ... Argentinische ...... Australische * 229992 VBelgische ..... .... Brasilianische ...... Brit. Indische Bulgarische: 1000 L u. darunter Danische: große. 10 Kr. u. darunter. Englische: 108 u. darunter.... Finnische ... ...... Fran zösis e e Holländische .. ..... Italienische: große 10 Lire. . 22 Kanadische ...... Kroatische ...... Norwegische, 50 Kr. u. darunter.. ..... NRumãnische: 1000 Zei en disch Lei * 90 wedische: große 56 Kr. u. darunter. Schweizer: große. 160 Frs. u. barunt. Gan, ... Slowalische: 20 Kr. , . Sẽlldafr. Union Türkische Ungarische: 100 P. u. darunter
Notiz
1 Stüd L ägypt. Pfd.
1ollar 1Dollar 1Pap.⸗Peso Laustr. Pfd. 100 Belga
1 Milreis
100 Rupien
100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen
engl. Pfd. 100 finnl. M. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
I lanad. Doll. 100 Dinare
100 Kronen
100 Lei
1090 Kronen 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs. 100 serb. Din.
100 slow. Kr. I südafr. Pfd. U türk. Pfund
100 Pengö
265. Geld 20,38 16,16
4,185 4.39
2,46 2416 06.64 2 59
9,92 0, 10s
46 66
z, s — 48, do 414 d. os 23 13270 18, 12 1,30 4,99 66, 8o
Juli Brief 20,465 16,22
4,208 4,41
2, 1s 218 6,56 251 460, os o, 118, 46, 84
z, os 49, 10 4,16 b, Mt d. oi 132.70 13,18 141 58,0
57, u
24. Geld 20,38
Juli Brief 20, 46 16, 22
4,206 41
„4s 2,48 0,56 2,51
0, (8 o, 15
16, Sa
z, os