1941 / 209 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Sep 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr 209 vom 8. September 1941. S. 2

22. Spitzer, David Israel, geb. am 3. 6. 1874 in Haydu⸗ Nanas / Ungarn, ?

23. Spitzer, Louise Sara, geb. Kunstadt, geb. am 25. 12. 1876 in Wien,

Scheuer, Isaak Israel, geb. am 14. 6. 1870 in Mons⸗ heim, Krs. Worms, r 25. Scheuer, Frida Sara, geb. Hofheimer, geb. am 5. 10. 1876 in Stuttgart, 26. Schöffer, Georg Wilhelm Israel, geb. am . 1914 in Wien, . Scholz, Otto Heinrich, geb. am 26. 10. 1801 in Bannewitz, Krs. Dresden, . Schwarz, Wilhelm Ifrael, geb. am 15. 8. 1894 in München,

Schwarz, Herta Sara, geb. Klebe, geb. am 12.7. 19065 in Fulda, ;

Stern, Leopold Israel, 6 am 17. 3. 1886 in Niederklein, Lkrs. Marburg /

Stern, Martha Sara, . Meyerfeld, geb. am 21. 11. 1891 in Großenbuseck, Krs. Gießen,

Stern, Helmut Wilhelm Israel, geb. am 12. 8. 1914 in Gießen,

Strauß, David Israel, geb. am 28. 11. 1879 in Wachenbuchen, Krs. Hanau,

Strauß, Henriette Sara, 5 Ichenhäuser, geb. am 1. 1. 1883 in Frankfurt a. M.,

Trier, Nelly Marie Sara, geb. Bender, geb. am 21. 2 1895 in Darmstadt,

Trier, Peter Eugen Israel, geb. am 12. 9. 1919 in Darmstadt,

Trier, Hanna Elisabeth Sara, geb. am 13. 10. 1922 in Darmstadt,

Tuchmann, Nathan Israel, geb. am 25. 2. 1911 in Podgorze,

Wassermann, Stefan Israel, geb. am 1. 3. 1890 in Mannheim,

Wa ssermann, Lisa Sara, geb. Neu, geb. am 27. 3. 1894 in Mannheim,

.Weißmann, Pinkas FIsrael, geb. am 22. 5. 1882 in Tarnopol / Galizien,

Weißmann Hermine Sara, geb. Fischer, geb. am 22. 1. 1886 in Bystritz, Wolf, Edgar, geb. am 25. 12. 1999 in Karlsruhe, Wolf, Julius Israel, geb. am 25. 6. 1884 in Frank⸗ furt / Main,

Wron ker, David Israel, geb. am 30. 5. 1875 in Samter / Reg.⸗Bez. Bon

Wronker, Betty Sara, geb. Steinam, geb. am 15. 5. 1878 in Würzburg,

Wron ker, Fritz Israel, geb. am 21. 11. 19605 in Neunkirchen / Saar.

Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag⸗ nahmt.

Berlin, den 4. September 1941.

Der Reichsminister des Innern. JV. Pfundtner.

. 26 26 . 1

ür ,,, (Narktvereinigungen) Aachen usw. vom 28. August 1957 (Reichsanzeiger Nr. 208.

Vom 28. August 1941.

Auf Grund des 51 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 (Reichs⸗ geschhl 1 S. 301) in der Fassung der Verordnungen vom

April 1936 (Reichsgesetzbl. J S. 366) und vom 29. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 957, auf Grund des § 1 Abs. 8, 9 und 16 des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmärkte usw. vom 5. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 243) in der Fassung des 5 29 der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 301) sowie auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) wird hiermit angeordnet:

1. Die Anordnung über die Marktgemeinschaften fa. Schlachtviehverwertung (Marktvereinigungen) Aachen usw. vom 28. August 1937 Reichsanzeiger Nr. 208 wird wie folgt geändert:

Die Nr. 3 des Abschnittes erhält folgende Fassung:

„3. der Marktvereinigung Dort mund

die Betriebe a) in den Gemeinden Castrop⸗Rauxel, Hagen, Lünen und Witten, b) in den Gemeinden Letmathe und Hohenlimburg im Kreise Iserlohn.“

Im übrigen bleibt die unter c,. d) und e) angegebene Abgrenzung der Marktvereinigung Dortmund unverändert.

2. Im Abschnitt 1 wird der letzte Absatz gestrichen. An seine Stelle tritt folgende Bestimmung:

„Es wird ferner ein Mittelmarkt in Iserlohn er⸗ richtet. Zur Bedarfsdeckung werden an diesen Markt ebunden die im § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 7. Februar 1835 genannten Betriebe im Stadt⸗ und Land⸗ kreis Iserlohn mit Ausnahme der Gemeinden Letmathe und Hohenlimburg.“

3. Im, Abschnitt III erhält der zweite Absatz folgende Fassung: „Soweit eine Gemeinde im Gebiet einer der enannten Marktgemeinschaften oder des Mittelmarktes Fier ein öffentliches Schlachthaus nicht besitzt, ist das ihr uzuführende Ileisch zunächst einer Schlachthausgemeinde zur eranlagung und Erhebung der Ausgleichsabgabe nach den für die Schlachthausgemeinden geltenden Bestimmungen vor⸗ zulegen. Frisches Fleisch, das im Gebiet einer der genannten Marttgen ein schaften oder des Mittelmarktes Iserlohn aus einer Schlachthausgemeinde einer Gemeinde ohne öffentliches Schlachthaus i wird, unterliegt in der Empfangs⸗ gemeinde keiner Ausgleichsgabe.“

4. Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft.

Berlin, den 28. August 1941. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Narten. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A.: Dr. Brebeck.

ahn,

6 1 1

( * Anordnung ö ö . 8 —w— r Aenderung der Anordnung über die Markt emeinschaften

32

Erlaß

äber das Berwundetenabzeichen des Weltkrieges für die ein⸗

gegliederten Ostgebiete sowie für das Proteltorat Böhmen und Mähren.

Vom 30. August 19.

Auf Grund des 56 der Dritten Verordnung über das Verwundetenchzeichen des Weltkrieges und seine Einführung in den eingegliederten Ostgebieten sowie im Protektorat Böhmen und Mähren vom 36. Juni 1941 6e eg h ut 1 S. 372) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern und, soweit sich der Erlaß ö. das Protektorat Böhmen und Mähren bezieht, im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsprotektor folgendes:

: .

Es gelten sinngemäß:

a) in den eingegliederten Ostgebieten mit Ausnahme der in die Provinz Oberschlesien ein⸗

egliederten ehemals zur österreichisch- ungarischen Monarchie gehörenden Gebietsteile —: die Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen vom 30. Januar 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. ö 1936), im Protektorat Böhmen und Mähren und inden in die Provinz Oberschlesien eingegliederten ehemals zur öster⸗ reichisch⸗ungarischen Monarchie ge⸗ hörenden Gebietsteilen: die Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen für die Ostmark, die sudetendeutschen Gebiete und das Memelland vom 28. Juni 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 148 vom 30. Juni 1939, soweit sich nicht aus nachstehendem etwas anderes ergibt.

2,

Einer Verwundung kann eine kn st Gesundheits⸗ beschädigung gleichgeachtet werden, wenn ie die Folge einer Kriegsdlenstbeschädigung im Sinne der Vorschriften über die Frontzulage w, , , F 31 a) ist und die Vor⸗ aussetzungen für die Gewährung der Frontzulage spätestens am 31. März 1942 erfüllt sind.

3.

. . die örtliche Zuständigkeit der Versorgungsämter . die Entgegennahme der Anträge und für die Erteilung der Berechtigungsausweise gilt folgendes:

J. Eingegliederte Ostgebiete. A. Zuständigkeit für Rentenversorgungs⸗ berechtigte:

Zuständig ist das Versorgungsamt, das für die Ge— währung von Versorgungsbezügen nach dem Reichsversor⸗ . zuständig ö oder zuständig wäre.

Es sind dies: gare e it!

Versorgungsatfit 4 Sik, Anschrift

en Bezirk

a) für den Reichsgau Danzig⸗Westpreußen: Bromberg Bromberg, Regierungsbezirk Bromberg Moltkestr. 6 Danzig / Pfeffer⸗ᷓ Regierungsbezirk Danzig stadt 74 Graudenz, Börgenstr. 9

Danzig

Graudenz Regierungsbezirk Marienwerder

b) für den Reichsgau Wartheland:

Posen Posen, Regierungsbezirk Posen, vom

Seecktstr. 2 egierungsbezirk Hohensalza

Stkr. Gnesen, Lkr. Gnesen,

Konin, Warthbrücken und

Wongrowitz

Posen, Zweig⸗ Hohensalza, Vom Regierungsbezirk Hohen⸗ stelle Hohen⸗ Bismarckstr. salza Stkr. Hohensalza, Les⸗ salza Nr. 62 1II lau, Lkr. Dietfurt (Warthe⸗ land), Hohensalza, Hermanns⸗ . Leslau, Mogilno, Schu⸗ in

Regierungsbezirk Litzmann⸗ stadt ohne Stkr. Kalisch, Lkr. Kalisch, Kempen (Warthe⸗ land), Ostrowo und Turek siehe Zweigstelle Ostrowo und vom Regierungsbezirk Hohensalza die Lkr. Gasten und Kutno

Ostrowo, Lützow ⸗- Vom Regierungsbezirk Litz⸗ straße 13 mannstabt, Stkr. Kalisch, Ltr.

Kalisch, Kempen (Warthe⸗

land), Ostrowo und Turek

Litzmannstadt Litzmannstadt, dolf⸗Hitler⸗

Str. 71 II

Litzmannstadt, Zweigstelle Ostrowo

e) für die in die Provinz Ostpreußen eingegliederten Gebietsteile: Allenstein,

Allenstein Kaiserstr. 23

Regierungsbezirk Zichenau und

kr. Neidenburg (mit den in

die Provinz Ostpreußen ein⸗

gegliederten Gebietsteilen

der ehemaligen Starostei Soldau)

Lötzen Lötzen, Bussestr. ) Lkr. Sudauen

d) für die in die Provinz Oberschlesien eingegliederten Gebietsteile:

Kattowitz, Jahn⸗ Regierungsbezirk Kattowitz und str. 39 vom Regierungsbezirk Oppeln die Lkr. Blachstädt, Loben und Warthenau sowie die in den Lkr. Ratibor eingeglie⸗ derten Gemeinden des Lkr. Rybnik

B. Zuständigkeit für Berufsmilitärper⸗ sonen (Empfänger von Ruhegehalt Ruhe⸗ genüssen auf Grund früherer mili⸗ tärischer Dien stleistungen): Zuständig sind: a) für den Reichsgau Danzig⸗Westpreußen Versorgungsamt Danzig b) für den Reichsgau ügartheland Versorgungsamt Posen,

Kattowitz

es sich um einen Kriegsteilnehmer aus dem P

ch für die in die Provinz Ostpreußen ein⸗ gegliederten Gebietsteile Versorgungsamt Königsberg (Pr), Königsberg (Fr), Brahmsstr. 9, . ch für die in die Provinz Oberschlesien eingegliederten Gebietsteile Versorgungsamt Breslau, Breslau 5, Schweidnitzer Stadtgraben 1.

C. Zu ständigkeit für Antragsberechtigte im Ausland: Zuständig sind: a) für e ,, e Htiste Versorgungsamt Litzmannstadt, . b) für NRuhegehalts⸗ usw. Empfänge Versorgungsamt Posen. ;

II. Protektorat Böhmen und Mähren.

Zuständig ist in allen Fällen: Der Oberlandrat in Prag, Abteilung Reichsversorgung, Prag XVI, Borngasse 9.

1

Antragsberechtigte, die nicht nur vorübergehend im übrigen Gebiet des , m, ., Reichs wohnen, stellen den Antrag bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Versorgungs⸗v amt, das ihn mit den etwa vorhandenen Unterlagen, sofern es sich um einen Kriegsteilnehmer aus den eingegliederten Ost⸗ gebieten handelt, an das Versorgungsamt Posen und, sofern

rotektorat Böhmen und Mähren handelt, an den Oberlandrat in . Abteilung Reichsversorgung, zur Entscheidung weiterleitet.

5

Im Ausland lebende Antragsberechtigte stellen den Antrag bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung, die ihn dem nach Nr. 3 3iff 1 C zuständigen Versorgungsamt Litzmannstadt oder dem nach Nr. 3 Ziff. Il zuständigen Ober⸗ sandrat in Prag, Abteilung Reichsversorgung, zu Ent⸗ scheidung zuleitet. .

6

(I) Die Antragsteller aus den eingegliederten Ostgebieten müssen die , . des 52 fern. die Antragsteller aus dem Protektorat Böhmen und Mähren die Voraus⸗ setzungen des 52 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 1941 erfüllen.

(2) Die Antragsteller haben sich über ihre deutsche Staats⸗ angehörigkeit auszuweisen, Die mit den Entscheidungen über die Anträge befaßten Stellen können die Vorlage von Beweis⸗ stücken (Staatsangehörigkeits ausweis, Heimatschein usw. ver⸗ langen. 3

7

Zur Stellung eines Antrags ist nicht berechtigt, wer die . Ehrenrechte verloren und 9. bis zum 31. März 1943 nicht wiedererlangt hat, wer die deutsche Staats⸗ angehörigkeit durch Aberkennung oder Widerruf verloren hat, wer in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt, nicht in Ehren aus der Wehrmacht ausgeschieden oder durch eigenes Verschulden in Kriegsgefangenschaft geraten ist, wer den Interessen des Deutschtums entgegengearbeitet hat, ferner, wer Jude ist oder als Jude gilt (G 5 der Ersten Verordnung zum , esetz vom 14. November 1935 Reichs gesetzbl. 1 S. 1 35

8.

Für die Anträge sind die bisherigen Vordrucke zu ver⸗ wenden, und zwar entsprechend der Zugehörigkeit zur deutschen oder österreich⸗ungarischen Wehrmacht

a) für die Anträge aus den unter vor⸗

e e d,, Nr. 1 Buchstabea bezeichneten Gebieten: der bisherige Vordruck für das Altreich (vgl. Anl. 2 zu den Bestimmungen über das Verwundeten⸗ abzeichen vom 30. Januar 1936 Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1936) und b) p die Anträge aus den unter vor⸗ tehender Nr. 1 Buchstabeb bezeichneten Gebieten: der bisherige Vordruck für die Ostmark und die ehemaligen sudetendeutschen Gebiete (vgl. Anl. 1 zu den Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen für die Ostmark, die sudetendeutschen Gebiete und das Memelland vom 28. mn 1939 Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 148 vom 30. Juni 1939.

9

Die Antragsfrist beginnt am 1. August 1941 und endet mit dem Ablauf des 31. März 1942. Auf den Einwand der Fristversäumnis kann verzichtet werden. Anträge, die nach bem 31. März 1942 eingereicht werden, können nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller Gründe für die Fristversäumnis geltend macht, die einen Verzicht des Ver⸗ sorgungsamts oder des Oberlandrats in Prag, Abteilung Reichsversorgung, auf den Einwand der . rechtfertigen.

10.

Für die Durchführung des 52 Abs. 5 der Verordnung i . Verwundetenabzeichen vom 30. Januar 1936 gilt olgendes:

Für die Zustimmung zu einer für den Antragsteller gün⸗ stigeren Entscheidung wird

a) für Anträge von Welttriegsteilneh⸗ mern aus den eingegliederten Ost⸗ gebieten

das Hauptversorgungsamt Brandenburg⸗Pommern in Berlin⸗Schöneberg, General⸗Pape⸗Straße,

b) für Anträge von Weltkriegsteilneh⸗ mern aus dem Protektorat Böhmen und Mähren

der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren (Gruppe II c in Prag⸗Burg, Adelsstift, bestimmt. 11

Der Erlaß über das Verwundetenabzeichen für Ange⸗ hörige der Freiwilligen Krankenpflege, des e men, Auto⸗ mobilkorps und des Freiwilligen Motorbootkorps vom

Reichs, und Staatsanzeiger Ar. 209 vom S8. September 1941. S. 3

m,,

30. Juni 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 160 vom 13. Juli 1936; Reichsarbeitsbl. 22/1936 S. V 43) gilt sinngemäß auch in den eingegliederten Ostgebieten und im Protektorat Böhmen und nen

Berlin, den 30. August 1941.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Syrup.

Bekanntmachung über die Errichtung von Reichskreditkassen.

Vom 6. September 1941.

Nach 5 1 Absatz 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten vom 15. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 771) und nach Ermächtigung auf Grund der Verordnung über eine Ergänzung der Verordnung über Reichskreditkassen vom 1. März 1941 (Reichsgesetzbl. 1 S. 125) sind folgende Reichstreditkassen er⸗ öffnet worden:

am 30. August 1941 in Smolensk, am 1. September 1941 in Czernowitz.

Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand ge⸗ richtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vorstandes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden.

Die Namen der e ,, . werden durch Aus⸗ hang in den Geschäftsräumen der Kassen bekanntgemacht.

Berlin, den 6. September 1941.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Scholz. Fiebach.

———

Bekanntmachung.

Auf Grund von 5 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat . und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen Dr. Karl Kusxsy, geb. am 15. November 1898 in Scheles b. Podersam, 45 Ehe⸗ frau Margarete Kussy, . Fanta, geb. am 23. Mai 1900 in Prag, sowie deren Tochter Helene Anitta, geb. am 20. November 1939 in Prag, alle zuletzt wohnhaft gewesen in chr XIX, Memelstr. S35, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 5. September 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung.

Auf Grund von 5 1 Abs. 1 der Verordnung über die

ing von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Okftober 1939 e g . 18. 1998) wird das Vermögen folgender Personen Jösef Schulhof, geb. am 11. Dezember 1897 in Prag, dessen Ehefrau Irma Schulhof, 3 Grünhut, 96. am 2. Juni 1900, zuletzt wohnhaft gewesen in Prag XIX, Baumgartenzeile 17 hier⸗ durch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichs⸗ protektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 6. September 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Berkanntmachung.

Auf Grund von 8. 1 Abs. 1 der Verordnung über die 8e ng von Vermögen im Protektorat 3 und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. J S. i998) wird das ,, folgender Personen Ernst Feldmann, eb. am 3. Mai 1883 in Wien, sowie dessen Schwester Else

eldmann, geb. am 9. Janugr 1889 in Berlin, fu gt wohnaft gewesen in Prag XIX, Dr.⸗Albert-Brafa⸗Str. 371, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichs⸗ protektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 6. September 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung.

Auf Grund von 8.1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat . und win voöm 4. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. i998) wird das Vermögen folgender Personen Max Oberländer, 6 14. Nobember 1898 in Eipel, zuletzt wohnhaft gewesen

ipel Nr. 133, sowie dessen Schwestern Grete Weiner, geb. Oberländer, geb. 27. Dezember 1896 in Eipel, zuletzt wohnhaft gewesen Roth⸗Kosteletz, Bez. Nachod, und Anny Sommernitz, j Oberländer, geb. 27. März 1894 in Eipel, zuletzt wohn ft gewesen in Ir i rchi b. Hronov, alle derzeit unbekannten Aufenthalts, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 6. September 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung.

Auf Grund von 5 1 Abs. 1 der Verordnung über die Si ung von , . im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. 10. 1959 (Reichsgesetzbl I S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen Paul Buxbaum, geb. 2. l 1839 i, Eipel, Ehefrau Elfriede , , geb. Reichard, geb. 3. November 1911 in Steinfeld, h Sohn Peter Buxbaum, geb. 29. September 1937 in Prag, alle ö wohnhaft gewesen in Eipel Nr. 406, hierdurch zu⸗ gunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 6. September 1941.

Geheime Staatspolizei.

Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung.

Auf Grund von §. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Sir un, von n, im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. 10. 1959 (eichsgesetzbl. I S. 1998) wird das Vermögen folgender i . kön, Buxbaum geb. 23. April 1919 i. Eipel, dessen Ehefrau Charlotte Bux⸗ baum, geb. Renaul, geb. 3. Nobember 1910 in Paris, dessen Sohn Johann Buxbaum, geb. 26. April 1936 in Prag, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Eipel Nr. 409, hier⸗ durch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichs⸗ protektor in BBhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 6. September 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung.

Auf Grund von 5 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und ginn vom 4. 10. 19359 (Reichsgesetzbl. I S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen Ma Buxbaum, geb. 13. Januar 1868 i. Luka, Ehefrau Hari Buxbaum, eb. Weimann, geb. 31. Januar 1881 i. Prag, deren Kinder . Buzbaum, geb. 5. Oktober 1902 i. Eipel, Ewald

u xbaum, geb. 11. März 1904 i. Eipel, und Georg Buxbaum, geb. 3. Juni 1906 i. Eipel, alle zuletzt wohn⸗ haft gewesen in Eipel Nr. 396, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 6. September 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung.

Auf Grund von 5 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat 6 und i vom 4. 10. 1959 (Reichsgesetzbl. J S. 1998) wird das Vexmögen folgender Personen Samuel Buxbaum, 66k 1. Oktober 1861 i. Luka, dessen Ehefrau Klara Bux⸗

a um, geb. Kohn, geb. 26. Mai 1876 i. Eidlitz, deren Kinder Eugen Bu zb aum, geb. 23. Mai 1900 i. Eipel, verheiratet mit Marie Buxbaum, geb. Weimann, geb. 2. Juni 1911

Vollkornbrot

ist besser und gesun der!

i. Prag, deren Tochter Anng Buxbaum, geb. 20. April 1932 6. Prag, und zweiter Sohn des Samuel B., Leo Bux⸗ baum, geb. 39. Oktober 1954 1. Eipel, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Eipel Nr. 341, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 6. September 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 5 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ iehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den ,. eutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Fuli 1939 La, lögd4/39 / 8510 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wis jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Fürsten Maximilian Erwin Lob⸗ kowiez, geb. am 59. Dezember 1888 zu Bilin, . wohn⸗ 59 ewesen in Raudnitz a. Elbe, hiermit zugunsten des eutschen Reiches eingezogen.

Reichenberg, den 6. September 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. J. V: Möller.

ündigungs⸗ und Umtauschangebot des Thüringischen Finanzministeriums. I. Die noch umlaufenden Teilschuldverschreibungen der 4a vo ( 0osc)higen Thüringischen Staatsanleihen 1826, 1927 und 1927 Lit. B werden zur Rückzahlung zum Nennwert gekündigt, und zwar a) die Anleihe 1926 zum 1. März 1942, b) ,, 1927 und 1927 Lit. B zum 2. Januar Die Stücke werden zu diesen Terminen eingelöst bei 1. der Thüringischen Landeshauptkasse in Weimar, 2. der Thüringischen Staatsbank in Weimar und ihren Zweigstellen.

Die Einlösung kann auch durch Vermittlung aller übrigen Banken, der Girozentralen und Sparkassen erfolgen.

Die Verzinsung endet für die Schuldverschreibungen a) der Anleihe 1926 mit dem 28. Februar 1942.

b) der Anleihen 1927 und 1927 Lit. B mit dem 31. De⸗ zember 1941. Die Stücke sind zu a mit den Zinsscheinen Nr. 33 per 1. September 1942 und folgenden, zu b mit den Zinsscheinen Nr. 31 per 1. Juli 1942 und folgenden, t sowie den dazugehörigen Erneuerungsscheinen einzureichen.

Einlieferer am Schalter haben sich auf Grund der be⸗ stehenden devisenrechtlichen Vorschriften einwandfrei (ELicht⸗ bildausweis) auszuweisen.

Fehlende Zinsscheine werden mit ihrem Wert in Abzug gebracht.

II. Der Herr Reichsminister der Finanzen hat mit Erlaß vom 5. August 1941 Su 3700 248 gen. B- genehmigt, eine mit Z3isa o/ verzinsliche Anleihe in Höhe von

35 000 000, - E. AM zum Umtausch der gekündigten Anleihen zu begeben.

Den Inhabern der gekündigten Anleihen werden deshalb

Schuldverschreibungen der neuen Zia eigen Anleihe des Landes Thüringen vom Jahre 1942

zum Umtausch angeboten. Die Anleihe wird in auf den Inhaber lautenden Stücken von 60. = R. i, 50, E.M, 1000 Re- und 5000, -M aus- egeben. Sie wird berzinst mit /e o/, zahlbar in halbjähr⸗ ehen Teilbeträgen am 2. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres nachträglich. Der Zinslauf beginnt am 1. Januar 1942, für die Einreicher der 1926er Anleihe unter Abzug von Zia o/o Stückzinsen auf 2 Monate. . Die Anleihe ist aufgeteilt in 25 Gruppen zu 3. 1400000 E.. Zum 2. Januar jedes Jahres wird eine Gruppe durch Auslosung getilgt. Die erste Auslosung erfolgt für den 2. Januar 1943. Vom 2. Januar 1947 ab können die noch umlaufenden Stücke ganz oder zum Teil mit einer Frist von 3 Monaten zu jedem Zinstermin gekündigt werden. Bei teilweiser Kündigung wird ausgelost. Die ausgelosten oder ekündigten Stücke werden zum Nennwert urückgezahlt. Die Eihn wird an den Börsen in Berlin und Leipzig eingeführt. Der Umtausch der alten Anleihen gegen Schuldverschrei⸗ bungen der neuen Anleihe erfolgt stempel⸗ und börsenumsatz⸗

steuerfrei zum Kurs von 98, Ih so

in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 1942 bei den genannten Einlösungsstellen, so daß beim Umtausch l/ eo in bar ver⸗ gütet werden.

Weimar, am 2. September 1941. Thüringisches Finanzministerium. Marschler.

Nachtrag 3 zur ,,, der Reichsstelle für technische rzeugnisse vom 5. September 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur . und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1930 Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staalsanzeiger Nr. 193 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers die Gebüh⸗ renordnung der Reichsstelle vom 23. Dezember 1937 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger ünd Preußischer Staatsanzeiger Nr. 297 vom 24. Dezember 1937) wie folgt geändert: .

Artikel 1.

g 2 Ziffern 2 und 3 und 85 Ziffern 2 und 3 der Ge⸗ bührenordnung werden gestrichen.

Artikel 2. 8 5 Ziffer 1 der Gebührenordnung erhält nachstehende

Fassung: ö. n „Die Devisengebühr beträgt 2 /o des Rechnungs⸗ betrages. Sie ermäßigt sich auf 1 6s0, wenn die Be⸗ scheinigung oder Genehmigung zur Auszahlung aus einem Inlandskonto eines Ausländers berechtigt.“

Artikel 3.

Diese Aenderung der Gebührenordnung tritt am 15. Sep—= tember 1941 in Kraft.

Berlin, den 5. September 1941.

Der Reichsbeauftragte für technische Erzeugnisse. Dr. Crusius.

,

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Nummer 25 des Reichsarbeitsblakts vom 5. September 1941

. folgenden gin e Teil J. II. Arbeitseinsatz und Ar⸗ eitslosenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Vereinbarung über eine Abänderung des Zusatzabkommens über Arbeitslosenhilfe zu dem deutsch⸗italienischen Vertrag über Sozialversicherung vom 39. Juni 1959. Beitr: Reisekosten bei Rückbeförderung aus län⸗ discher gewerblicher Arbeitskräfte in die Heimat. Betr.: Ein⸗ satzFamilienunterhalt und n n, ,, III. So⸗ ialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirt , e. Gesetze, erordnungen, Erlasse: Erstattung von Lohnausfällen, die infolge Beschädigung von Wohnungen durch Luftangriffe eintreten. Anordnung zur Regelung arbeitsrechtlicher Fragen bei dem Ein⸗ satz auswärtiger Handwerksbetriebe zur Beseitigung von Flieger⸗ und Flakschäden. V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr: Gesetze über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten 5 4 Abs 4. weiter Erlaß des Führers und Reichskanzlers über städtebgu— iche Maßnahmen in der Stadt Hannover. Vom 15. August 1941. Verordnung über die Miet⸗ und ber, n, , . in den ein⸗ gegliederten Sstgebieten (Ostmiet⸗Verordnung). Vom 16. August 1941. Betr.: Einbau von Fettabscheidern. Betr.: Grund⸗ g de , Grunderwerbsteuer und Wertzuwachssteuer. etr.: Behördliche Behandlung bei 1 Ver⸗ ordnung über die baupolizeiliche Behandlung öffentlicher 6 im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 27. August