Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 213 vom 12. September 1941. S. 2
*
C. Einwirtung von Eisen auf die Sch m az mittel
In zur Kälfte mit dem Probe material gefüllte 1090 ee Pulver⸗ flaschen wurde jeweils 1 frischgeschmirgelter Eisenblechstreifen (20 x 75 XI wm) so hineingestellt, daß er zur Hälfte aus dem Schmälzmittel herausragte. Die Flaschen wurden verschlossen und vier Wochen lang bei Zimmertemperatur gelagert. Sie wurden täglich gelüftet und 1 Mi⸗ nute lang geschüttelt. Nach dem Lagerversuch wurde nochmals der Eisengehalt der Proben ermittelt und die Prüfung im Mackey⸗Apparat wiederholt.
Die Eisengehalte vor und nach dem Lagerversuch sowie die Er⸗ gebnisse der Mackey⸗Prüfung nach dem Lagerversuch mit Eisen sind in nachstehender Zahlentafel enthalten.
Mactey⸗Prüfung Temperatur o0 Höchsttemperatur nach nach Std. Min. 10
Eisengehalt 9 Fe
vor nach
der Lagerung 2 me z Std. 6 Std.
Zusammenfassung
Aus dem Befund geht hervor, daß das untersuchte Probematerial in der vorliegenden Zusammensetzung — keine Neigung — zur Selbst⸗ entzündung zeigt — neigt. — Auch nach — Nach der Lagerung mit Eisenblech war — keine — jedoch — Neigung zur Selbstentzündung festzustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Erteilung eines amtlichen Prüfzeichens nicht einem Gutachten über die praktische Brauchbarkeit des Probematerials gleichzusetzen ist, sondern nur eine Beurteilung bezüglich der Selbstentzündlichkeit darstellt.
(Sachbearbeiter) (Schriftsie geh
Das Schmälzmittel wird auf Grund des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit 5 3 Abs. 2 der Schmälzmittelverordnung vom 6. September 1940 (RGBl.è I S. 1217) — nicht — unter folgender Kennziffer
(Leiter)
zugelassen.
Der Zusatz „F“ im Prüfzeichen bedeutet, daß das Material auf Grund des vorstehenden Prüfungsbefundes in eisernen Gefäßen ge—⸗ lagert und versandt werden darf. Der Zusatz „E“ bietet jedoch keine Gewähr dafür, daß das Material auch in anderer Hinsicht (z. B. Ver⸗ unreinigung durch Eisen, Korrosion der Gefäße u. a.) zur Lagerung in Eisengefäßen geeignet ist.
Das Schmälzmittel unterliegt den in 53 Abs. I der Schmälzmittel⸗ verordnung enthaltenen Beschränkungen bezüglich Lagerung, Versand usw. (Verbot eiserner Behälter, Gefäße und Leitungem.
Berlin⸗Charlottenburg, den Die Reichsstelle für Arbeitsschutz.
Bekanntmachung über die Errichtung von Reichskreditkassen.
Vom 10. September 1941.
Nach §5 1 Absatz 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten vom 15. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 771) und nach Ermächtigung auf Grund der Verordnung über eine Er⸗ gänzung der Verordnung über Reichskreditkassen vom 1. März 1941 (Reichsgesetzbl. 1 S. 125) sind folgende Reichs⸗ kreditkassen eröffnet worden:
am 8. September 1941 in Schaulen, am 10. September 1941 in Nikolajew und Reval.
Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand ge⸗ richtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vorstandes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben
werden. Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus⸗
hang in den Geschäftsräumen der Kassen bekanntgemacht. Berlin, den 10. September 1941.
Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Scholz. Fiebach.
Die Ziehung der Auslosungsscheine zur Anleiheablösungs⸗ schuld des Bremischen Staates für das Rechnungsjahr 1941 . am Montag, dem 6. Oktober 1941, vormittags 9ise Uhr.
Bremen, den 10. September 1941. Der Senator für die Finanzen.
Berichtigung.
In meiner Bekanntmachung vom 14. August 1941, Deutscher Reichsanzeiger und rer chen Staatsanzeiger vom 28. August 1941, Nr. 200, betr. Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens, muß es unter Buchstabe b heißen: der katholischen Kirchengemeinde in Gr. Butzig, Kreis Flatow, soweit das Vermögen bei der ehemaligen polnischen
ank Ludowy in Flatow angelegt war.
Schneidemühl, den 8. September 1941.
Der Regierungspräsident. J. A.: Dr. Mül!ler.
Auslosung.
Die Auslosung einer Serie der 4“ (8) 3 Hess. Staats⸗ anleihe von 1929, Reihe 5 und einer Rate der auf das Land Hessen übergegangenen Ablösungsanleihe der ehemal. Provinz Oberhessen ist auf den 30. September 1941, vorm. 10 Uhr, im Zimmer 212 des Kanzleigebäudes festgesetzt.
Darmstadt, den 10. September 1941. Hess. Staatsschuldenverwaltung.
das Vermögen des Juden Rudolf Wei
Bekanntmachung.
Auf Grund von 5 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: Otto Freund, geb. am 8. Juli 1876 in Trebitsch, verstorben am 25. Juni 19gsg9 in Prag, dessen Ehefrau Olga Freund, geborene Gallus, geb. am 31. Oktober 1885 in Prag, und deren Kinder Edith Freund, geb. am 10. Dezember 1916 in Frag und Vera Freund, geb. am 14. Mai 1919 in Prag, alle zuletzt wohn⸗ haft i, in Prag⸗1, Konviktgasse 17, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
Prag, den 10. September 1941.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.
Bekanntmachung.
Auf Grund von 51 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: Otto Weinmann, geb. am 5. Juli 1874 in Prag, Anng Weinmann, geb. Kreitner, geb. am 29. Mai 1886 in Hohenbruck, Josef Weinmann, geb. am 23. November 19606 in Prag, Ignatz Weinmann, geb. am 26. Dezember 1907 in Prag, Dr. Karl Wein mann, geb. am 19. September 1969 in Prag, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Prag II, C.⸗M.⸗v.⸗ Weber⸗Str. 17, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — ein⸗ gezogen.
Prag, den 9. September 1941.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.
— —
Bekanntmachung.
Auf Grund von 5 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGGBl. 1 S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: Rudolf Grodetzky, geb. am 18. August 1879 in Alt⸗Bunzlau sowie Ehefrau Julie Grodetzky, geborene Schwarz, geb. am 28. Februar 1882 in Neuern-Klattau, Juden, zuletzt wohnhaft gewesen in Prag VII, Schäfergasse 1, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
Prag, den 10. September 1941.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund von 5 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGGBl. 1 S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: Jude Emil Ascher, geb. 1J. November 1909 in Prag, deren Ehefrau Anna, geb. Kende, geb. 27. März 19065 in Pilsen, deren Kinder Vera, geb. 27. September 1933 in Prag und Aliee, geb. 8. Juni 1936 in Prag, sowie Eltern des Emil Ascher, Heinrich Ascher, geb. 31. März 1864 in Prag und Paula geborene Eisner, geb. 20. November 1878 in Prag, alle Eule wohnhaft gewesen in Prag⸗Podol, Am Hufeisen 281 bzw. Prag⸗All, Bismarckstr. 4, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — ein⸗ gezogen.
Prag, den 10. September 1941.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund von 51 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und 5 vom 4. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 1998) wird das Vermögen des Vereins „Jugoslavischer Studentenkollegs in der CSR.“, zuletzt in Prag⸗XVIII, NC. 682, hierdurch zu⸗ gunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
Prag, den 10. September 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund von 5 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: Dominik Dlouhy, geb. am 1J. Februar 1888 in Fürglitz sowie dessen Kinder Dominik Dlouhy, geb. 10. Januar 1931 in Prag, und Johann Dlouhy, geb. am 20. Februar 1933 in Prag, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗Barrandov, Nr. 1565, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
Prag, den 10. September 1941.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1998) wird
7 geb. am 21. No⸗ vember 1886 in Prag, geschieden, zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗II, Lützowgasse 19, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in B‚hmen und Mähren — eingezogen.
Prag, den 10. September 1941.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.
Bekanntmachung. Auf Grund der S5 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ eng vells⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. ] S. ꝛ11) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 15939/38109 — und des Reichsstatthalte r im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi / 1d 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Dr. Wilhelm Metzl, geb. am 18. Oktober 1896 zu Friedland, und seiner Ehefrau, Hilde geb. Endisch, geb. am 10. Februar 1906 zu Weschen, zuletzt wohnhaft gewesen in Dux Nr. 1054, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 9. September 1941.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. J. V. Möller, Regierungsrat.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der 588 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den fudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. ] S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594393810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III 7 WisJd — 7126/39 — wird das gesamte Vermögen der Adele Sara Bachrach, geb. am 2. Februar 1879 in Troppau, zuletzt wohnhaft in Txoppau, jetzt Kremsier, hier⸗ mit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Troppau, den 9. September 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.
Bekanntmachung.
Auf Grund der 55 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ iehung volks⸗ und staatsfeindlichen ö in den ,, . Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. ] S. A1) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 159439/ 83810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III 7 Wi / jd — 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Privatangestellten Max Israel Reich, geb. am 30. November 1890 in Neutitschein, und dessen Ehefrau Franziska Sara Reich, geb. am 4. März 1890 in?, beide zuletzt wohnhaft in henhischerm, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Troppau, den 8. September 1941.
Geheime Staatspolizei.
Staatspolizeistelle Troppau.
—
Bekanntmachung. Auf Grund der 88 1, 8 und 4 der VO. über die Ein⸗ iehung volks⸗ und , , ,. Vermögens in den n, Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. 1
S. 911) in e n mit den Erlassen des Reichsministers X
des Innern vom 12. Juli 1939 — L 159439/3810 — und des NReichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III 7 Wi / 4 — 7126139 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Moritz . Steiner, * am 12. Februar 1884 in Mährisch⸗Weißkirchen, und dessen Ehefrau Anna Sara Steiner, geb. Hankam, geb, am 24. September 1897 in ?, beide zuletzt wohnhaft in Neu⸗ titschein, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Troppau, den 9. September 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppan.
ö 1
Bekanntmachung. Auf Grund des , . vom 26. Mai 1933 Reichs⸗ esetzbl. JI S. 293) in Berbindung mit dem Gesetz über die Ei hun volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 29. Mai 1941 (Reichs⸗ esetzbl. J S. 303) wird hierdurch das von der am 26. März 96 in Glowno bei Posen verstorbenen Jüdin Pauline Sara Moses, geb. Berg, geboren am 13. Dezember 1874 in Lebehnke, eis Dt. Krone, verwitwet, hinterlassene Ver⸗ mögen zugunsten des Deutschen Reiches entschädigungslos eingezogen. Schneidemühl, den 8 September 1941. Der Regierungsprãsident. J. A.: Dr. Freitag.
r —
Anordnung über die Preisbildung im Tischlerhandwerk in der Ostmark. Vom 28. August 1941.
Auf Grund des . des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 n n 1 S. 927) in Verbindung mit 5 14 der Verordnung über die Baupreisbildung (Baupreisverordnung) vom 16. Juni 1939 irc, esetzbl. ! S. 1041) wird für das Gebiet der Ostmark mit n,, des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet: §1
(I) Die Anordnung gilt für alle handwerklichen Tischler⸗ leistungen, soweit sie nicht der Verordnung über die Bau⸗ preisbildung (Baupreisverordnung) vom 16. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1041) unterliegen.
(2) Tischlereibetriebe, die sowohl Bau⸗ als auch Möbel⸗ tischlerarbeiten ausführen, sind berechtigt, die der Baupreis⸗ verordnung unterliegenden Leistungen auch nach dieser An⸗ ordnung zu berechnen. Ein Wechsel in der einmal gewählten Berechnungsart ist unzulässig.
(3) Handwerkliche Leistungen im Sinne dieser An⸗ ordnung sind Leistungen der zur Eintragung in die Hand⸗ werksrolle verpflichteten Betriebe.
Reichs, und Staatsanzeiger Rr. 218 vom 12. September 1941. 8. 3
52
(L) Für jede Leistung hat die Preisermittlung auf Grund einer Nachkalkulation nach den Grundsätzen einer , g und wirtschaftlichen Betriebsführung des Handwerks zu erfolgen.
(2) Wenn ein Preis auf Grund einer Vorkalkulation vereinbart worden ist, muß dieser gesenkt werden, wenn und soweit die Nachkalkulation einen geringeren Preis ergibt. Die Erhöhung eines vorkalkulierten Preises ist auch dann unzulässig, wenn die Nachkalkulation einen höheren Preis rechtfertigen würde.
(3) Für Leistungen mit einem Rechnungswert über 50, — EMM muß die Preisberechnung in ein Kalkulationsbuch eingetragen und nach dem Muster des Berechnungsbogens der Anlage 1 vorgenommen werden. Die einzelnen Preis⸗ berechnungen sind mit laufenden Nummern zu versehen.
(4) Für jede Leistung mit einem Rechnungswert über 30, — EM muß dem Auftraggeber eine schriftliche Rechnung erteilt werden, aus der die Beschreibung der Leistung hervor⸗ geht. Weitergehende Vereinbarungen weihen Handwerker und Auftraggeber werden hierdurch nicht berührt. Auf der Rechnung ö. die jeweilige Nummer der Preisberechnung des Kalkulationsbuches zu vermerken. Eine Durchschrift der Rechnung ist zu den Belegen zu nehmen.
(5) Bücher und Belege sind mindestens fünf Jahre, erechnet vom Tage der letzten Eintragung, aufzubewahren, r nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine längere Frist vorgesehen ist.
83
(1). Als Werkstoffkosten dürfen höchstens die zulässigen k abzüglich etwaiger Mengennachlässe angesetzt werden.
(2) Für den Massivholzverschnitt höchstens folgende Hundertsätze berechnet werden:
a) Nadelschnittholz
bei Bautischlerarbeitnn .... bei Möbeltischlerarbeiten u. Innenausbau
b) Weißbuche, Erle, Pappel, Linde und
ähnliche Hölzer. w c) Eiche, Rüster (Ume), Ahorn, Rotbuche,
dürfen
20 v. H., 15 v. H.
20 v. S.,
Nußbaum, Esche, Obsthölzer und ähnliche
Hölzer. 30 v. H.
Zur Anordnung
über die Preisbildung im Tischlerhandwerk in der Ostmark vom 28. August 1941. *. *
Berechnungsbogen Nr.
Genaue Beschreibung des Gegenstandes: ...
Die Verschnittsätze werden den Holzmengen (ebm), die sich aus den fertigen Fsächenmaßen und den zur Verarbeitung , . Rohdicken ergeben, zugerechnet. (G6) Für den Sperrholzverschnitt dürfen höchstens folgende Hundertsätze berechnet werden: J nn ntteenn e ,,, 15 v. H., ,,, (4 Für den Furnierverschnitt dürfen höchstens folgende Hunentffst berechnet werden: . . a) Absperrfurniere und Blindfurniere 10 v. H., b) schlichte Edelfurnieren. 15 bis 25 v. H., ,, 20 bis 50 v. H. (5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Verschnittsätze werden den Holzmengen (4m), die sich aus den fertigen Flächenmaßen ergeben, zugerechnet.
§4 Für die Berechnung der Fertigungslöhne gelten folgende Grundsätze: 1. Es dürfen nur die in den Wochenarbeitslisten aus⸗ ewiesenen Arbeitsstunden, . jedoch die wirt⸗ o' lch berechtigten Arbeitsstunden, berechnet werden.
. Als Stundenlöhne dürfen nur die gesetzlich zulässigen Löhne eingesetzt werden.
Leistungszulagen dürfen nur berechnet werden, soweit sie gesetzlich zulässig sind.
Bei Akkordleistungen dürfen auf den , zu⸗ lässigen Stundenlohn höchstens 30 v. H. berechnet werden.
.Die Betriebsinhaber dürfen für ihre handwerkliche Mitarbeit, die ebenfalls nachzuweisen ist, den höchsten örtlichen Gesellenlohn des Handwerkszweiges nebst einem Salchlag von höchstens 20 v. H. berechnen. Als Mitarbeit in . Sinne gilt nicht die allgemeine 6 und Ueberwachung der Arbeit. Diese wird durch die Gemeinkostenzuschläge abgegolten.
85 Die Gemeinkosten dürfen nur in tatsächlicher Höhe berechnet werden. In keinem Falle dürfen jedoch die in der Anlage l genannten Hundertsätze überschritten werden. ) Als kalkulatorischer Gewinn dürfen von den Selbst⸗ kosten höchstens 15 v. H. bei unmittelbaren Verkäufen an
10 v. H.,
Anlage 1
Verbraucher, höchstens 10 v. S5. bei Verkäufen an Verbraucher durch Vermittlung der Landeslieferungsgenossenschaften und höchstens 8 v. H. bei Verkäufen an Wiederverkäufer berechnet werden.
§56
(1) Auf die Nettoherstellerpreise für fertigbearbeitet ein⸗ gekaufte Erzeugnisse, die an letzte Verbraucher verkauft werden, dürfen höchstens Aufschläge von 25 v. H. berechnet werden.
(2) Der Verkauf dieser Waren an Wiederverkäufer ist nur zu den Selbstkosten zulässig.
§7 Die in den S5 5 und 6 festgesetzten Hundertsätze müssen entsprechend verringert werden, wenn die Bemessungsgrund⸗ lagen sich gegenüber dem Stand beim Inkrafttreten dieser Anordnung erhöhen. 8§8 8
Sonstige Bedingungen dürfen nicht zum Nachteil der Abnehmer verändert werden.
89
(1) Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich begründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen. .
(2) Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen erlassen die zur Durchführung und Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften.
§10
(1 Die Anordnung tritt am 15. September 1941 in Kraft. Sie gilt auch für die vor dem 15. September 1941 abgeschlossenen Verträge, soweit die Leistungen nach dem 1. November 1941 erbracht werden.
E) Gleich kitig treten für das Tischlerhandwerk in der Ostmark der n erlaß Nr. 106540 des Reichskommissars ö. die Preisbildung vom 22. August 1940 sowie etwaige
usnahmeregelungen der Preisbildungsstellen außer Kraft.
Berlin, den 28. August 1941.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A.: Dr. Grebe g.
Holzliste.
Fertigmaße:
Länge Breite in wm in mm .
Holzart u. Bezeich⸗
Flach. . 3. 6 Holzart inhali ertigdicke . Be eich Länge Breite in qm in mm in mm
5 ö.
6M, Fertigmaße: Fertigbicke
Auftrags⸗Nr. 1... ...... Ange fertige Menger eb . Bnnnl··/,, . .
Skizze: Berechnung:
A. Werkstoffe: Beschläge
Hilfswerkstoffe Halbfabrikate
Maschinenarbeit
Einheit Beschlage:
auf Handarbeit
Summe:
Hilfswertstoffe: D. Sonderlosten:
Mattinopolitur ,,,
Summe:
IBF. Gewinn:
Vezogene Halbfabrikate:
B. Fertigung slöhne:
C. a) Fertigungsgemeinkosten: auf Maschinenarbeit ==...
— Herstellungskosten:
b) Verwaltungs n. Vertriebz⸗ gemeinkosten: auf Herstellungskosten
= Selbstkosten:
auf Selbstkosten
F. Montageauslagen:
Summe:
.
Summe: ein Durchschnittzeinstandspreis
.
Verschnitt⸗ u. Preisberechnung.
Bei nicht nachweisbarer Verwendung bestimmter Sortimente oder Güteklassen für einen Auftrag ist
(einschl. Fremdfrachtkosten) für die im vorausgegangenen Kalender-
Halbjahr eingekauften Holzmengen — nach Holzarten getrennt — zu ermitteln.
Für Massivholz
Für Sperrholz oder Furniere
Bildhauererzeugnisse . ... Drechslererzeugnisse Polsterererzeugnisse Anstreichererzeugnisse .. Umsatzsteuer:
Verpackung: ..
Verkaufspreis: . . . R.
in in obm
A— F Summe:
Roh⸗ Raum⸗ Ver⸗ dicke inhalt schnitt Ver⸗ in vH. schnitt be⸗
Raum⸗ z Holz⸗ Flü⸗ Flä⸗ inhalt i art chen⸗ chen⸗ * i und inhalt Ver⸗ inhalt Güte ⸗ aus schnitt
Spalte in vn. Ver⸗ schnitt
Preis für die errech⸗
nete
in zeich⸗ 8 in Menge
obm nung 4m 15
vH.
——————
Firma und Unterschrift.