(ch Macht ein Antragsteller geltend, daß das festgesetzte Anrechnungsgewicht nicht erreicht wird, so ist au Stelle des für das betreffende Gebiet festgesetzten Anrechnungsgewichtes das durch amtlichen Wiegeschein nachzuweisende Lebend⸗ oder Schlachtgewicht der Anrechnung zugrunde zu legen.
65) Das Ernährungsamt (Kartenagusgabestelle) hat für die ordnungsmäßige Anrechnung aller Hausschlachtungen Sorge zu tragen. Es hat daher insbesondere bei solchen Hausschlach⸗ tungen, für die eine amtliche Gewichtsfeststellung weder an— geordnet noch beantragt wird, zu Kontrollzwecken stichprohen⸗ weise die tatsächlichen Gewichte festzustellen. Diese Gewichts⸗ feststellungen sind durch amtliche Wäger oder sonstige mit der Gewichtsfeststellung beauftragte beamtete Personen unter Auf⸗ sicht des Ortsbauernführers oder einer anderen vom Ernäh⸗ rungsamt beauftragten Person durchzuführen.
VII. Anrechnungsverfahren
¶) Nach erfolgter Schlachtung muß der Antragsteller den Genehmigungsbescheid sofort seiner Kartenausgabestelle zurück⸗ geben. Die Kartenausgabestelle nimmt dann nach der in dem Antrag für die Selbstversorgung angegebenen Personenzahl die Anrechnung der Hausschlachtung auf den Versorgungs⸗ anspruch des Selbstversorgerhaushaltes in der karte (Gruppe A) oder durch (Gruppe B) vor.
() Bei Selbstversorgern der Gruppe C ist das festgestellte Anrechnungsgewicht auf den Bedarf zu verrechnen; das Er— nährungsamt hat den Bedarf der betreffenden Selbstversorger der Gruppe C nach den geltenden Vorschriften festzustellen.
(3) Die Anrechnung aus Hausschlachtungen des Haus⸗ schlachtungs jahres 1941,12 soll bei allen Selbstversorgern nicht 16 den 29. November 1942 hinaus erfolgen (1Anrechnungs⸗ zeit).
einen Anrechnungsbescheid
VIII. Schlachtkarte und Anrechnungslarte
(UI) Für alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A) ist zur Durchführung der Anrechnung eine Schlacht⸗ karte (Muster Anl. 3) anzulegen und eine Anrechnungskarte (Muster Anl. 4 auszugeben. Die Schlachtkarte verblesbt bei der Kartenausgabestelle; die Anrechnungskarte erhält der Selbst⸗ versorger. Auf der Schlachtkarte ist auf Grund der Wochen⸗ ration von 860 g Fleisch und Fett (außer Butter) und der zum Selbstversorgerhaushalt gehörenden Personenzahl die dem Selbstversorgerhaushalt bis zum 29. November 1913 zustehende Gesamtmenge zu vermerken. Soweit Schlachtkarten bereits angelegt sind, wird die zustehende Gesamtmenge für die Zeit vom Ablauf der laufenden Anrechnungszeit bis zum 29. No⸗ vember 1942 errechnet. Eine gesonderte Anrechnung nach Fleisch und Fett erfolgt hierbei nicht.
(2) Die Anrechnungskarte, auf der zunächst die zustehende Gesamtmenge zu vermerken ist, hat den Zweck, dem Selbst⸗ versorger einen Ueberblick über die ihm jeweils noch zustehende Gesamtmenge zu geben.
IX. Anrechnungsbescheid
(I) Jedem nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe B) teilt die Kartenausgabestelle in einen Anrech⸗ nungsbescheid nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster mit, für welche Anzahl von Wochen er auf Gründ ber von ihm vor⸗ genommenen Hausschlachtung die nach seinem Antrag zu be⸗ rücksichtigenden Angehörigen seines Haushaltes als Selbst⸗ versorger mit Fleisch und Fett (außer Butter) zu versorgen hat. Der Anrechnungsbescheid ist möglichst binnen 3 Wochen nach der Schlachtung zuzustellen.
(2) Soweit anerkannte Schwer⸗ und Schwerstarbeiter dem Haushalt angehören, erhalten diese Personen neben dem Anteil an der Selbstversorgung die vorgeschriebenen Zusatzkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter zum Bezuge von Fleisch und Fett. Für die Zulagekarten der Lang- und Nachtarbeiter gilt das gleiche.
X. Abgabe aus Hausschlachtungen
I) Der Verkauf und Kauf von Erzeugnissen aus Haus⸗ schlachtungen ist verboten. Tausch steht dem Kauf gleich.
(2) Die Abt. B des Ernährungsamtes (Karienausgabe⸗ stelle kann mit Zustimmung der Abt. A des Ernährungsamtes in Abweichung von der Vorschrift im Abs. 1:
a) den Verkauf von Erzeugnissen aus Hausschlachtungen anordnen, wenn die Anrechnung bis zum 29. No⸗ vember 1942 bei einzelnen Selbstversorgern größere überschießende Mengen ergibt; bei Hausschlachtungen von Schweinen ist möglichst die Abgabe einer Schweinehälfte anzuordnen, selbst wenn sich die An⸗ rechnungszeit dadurch verkürzen sollte;
b) auf Antrag Ausnahmen vom Verkaufsverbot zulassen, wenn Gefahr besteht, das Erzeugnisse aus Haus— schlachtungen verderben.
(3) Soweit mit der Genehmigung der Abt. A des Ernäh⸗ rungsamtes Erzeugnisse aus Hausschlachtungen abgegeben werden, darf die Abgabe nur an Fleischereibetriebe oder andere
Schlacht ⸗
Reichs, und Staatsanzeiger Rr. 218 vom 18. September 1941. S. 2
Selbstversor er erfolgen. Der Abgebende hat den Nachweis über die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher mit genauer Anschrift anzugeben. Das zuständige Ernährungsamt trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen. ( Die Ablösung des Schlachtlohnes durch Naturalliefe⸗ rungen bei Hausschlachtungen ist gemäß 5 30 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. 1 S. 1521) ver⸗
boten. XI. Fleischbe rechtigungsscheine (I) Alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A),
die Hausschlachtungen vorgenommen haben, erhalten auf An⸗ trag zwecks Bezuges von Frischfleisch im Rahmen der ihnen zustehenden Gesamtmenge Fleischberechtigungsscheine nach dem als An 6 beigefügten Muster. Für jeweils bis zu 5 Personen eines Selbstversorgerhaushaltes kann innerhalb einer Zutei⸗ lungsperiode ein Fleischberechtigungsschein ausgegeben werden, also z. B. für
1— 5 Personen — 1 Schein
6—10 ö — 2 Scheine
11—15 ö 1 n Die Ernährungsämter, Abt. B, werden ermächtigt, in dringen⸗
den Ausnahmefällen mehr Fleischberechtigungsscheine ausgeben
zu lassen, insbesondere wenn der Selbstversorgerhaushalt durch hinzutretende Personen während der Bestellungs- und Ernte' zeit außergewöhnlich vergrößert wird und eine Sicherung des Versorgungsanspruches durch Hausschlachtung während dieser Zeit nicht möglich ist.
(2) Der Fleischberechtigungsschein lautet über 3 kg Fleisch, Fleischwaren oder Schlachtfette und ist auf die zustehende Ge⸗ samtmenge zu verrechnen. Da jedoch die Ration auch in diesem Falle nur 750 g je Person und Woche beträgt, sind in Spalte 9 der Schlachtkarte für jeden ausgegehenen Fleischberechtchungs⸗ schein (abgerundet) 3,5 kg als in Anspruch genommen einzu⸗ tragen.
G) Landwirtschaftliche Selbstversorger (Gruppe A) welche gus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, sich bis zum 29. November 19427 aus Hausschlachtungen selbst zu versorgen, können im Laufe der Anrechnungszeit beantragen, ihre Schlachtkarte abzuschließen und für den Rest der Anrechnungs⸗ zeit Fleischberechtigungsscheine zu erhalten. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe bei der Abt. A des Ernährungs⸗ amtes einzureichen. Wenn die Abt. A die vom 5 angeführten Gründe anerkennt, reicht sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme der für den Antragsteller zuständigen Karten- ausgahestelle weiter. Die Kartenausgabestelle schließt die Schlachtkarte ab und stellt fest, wann die Versorgung des be— treffenden Antragstellers auf Grund einer Wochenration von S860 g je Person und Woche und der durch Hausschlachtung be⸗ reits ausgenutzten Menge (Sp. 10 der Schlachtkarte) beendet ist. Die Kartenausgabestelle gibt sodann von der auf das Ende der Anrechnungszeit folgenden Woche ab für jede Zuteilungs— periode je Person des Selbstversorgerhaushaltes einen Fleisch⸗ berechtigungsschein aus. Wenn das Ende der Anrechnungszeit nicht mit dem Beginn einer Zuteilungsperiode zusammenfällt, sind entsprechende Teile des Fleischberechtigungsscheines un— gültig zu stempeln.
(4 Bei landwirtschaftlichen Selbstversorgern (Gruppe A, die aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, Haus— schlachtungen n , . kann von der Ausstellung einer
Schlachtkarte abgesehen werden. Einen entsprechenden Antrag auf ausschließliche Versorgung durch Ausgabe von Fleisch⸗ berechtigungsscheinen hat der Selbstversorger mit Begründung der Abt. A des Ernährungsamtes einzureichen. Soweit zwin⸗ ende Gründe für den Antrag nachgewiesen werden, gibt das irnährungsamt, Abt. A, den Antrag mit seiner Stellungnahme an die für den Antragsteller zuständige Kartenausgabestelle weiter. Die Kartenausgabestelle gibt sodann für den Antrag⸗ steller und für die zu seinem Haushalt zählenden Personen je einen Fleischberechtigungsschein für jede Zuteilungsperiode aus.
GS) Die Anträge auf dauernde oder zeitweilige Gewährung der Selbstversorgerration durch Ausgabe von Fleischberech⸗ tigungsscheinen sind sorgfältig nachzuprüfen. Die Landes⸗ und Provinzialernährungsämter können ergänzende Vorschriften über die Behandlung derartiger Anträge erlassen.
XII. Notschlachtungen
Bei Notschlachtungen oder Schlachtungen kranker Tiere ist die Hausschlachtungsgenehmigung, soweit sie vorher nicht mehr eingeholt werden konnte, unverzüglich nach der Schlachtung zu beantragen.
XIII. Verderb oder Verlust von Vorräten Bei Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vor⸗ handenen Vorräte aus einer Hausschlachtung kann eine weitere Hausschlachtungsgenehmigung oder die vorzeitige Ausgabe von Fleisch und Fettkarten nur dann bewilligt werden, wenn
Vernichtung oder Abhandenkommen unverschuldet und auf
außergewöhnliche Erei nisse zurückzuführen sind (3. B. Feuer, Diebstahl usw. ). Die 12 a Verschulden?, aist auch von Fahrlässigkeit, hat der Betreffende in jedem Fall selbst zu tragen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Verderb ist grundsätzlich Fahrlässig⸗ keit anzunehmen. Den Nachweis, daß der Verlust auf außer⸗ gewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen
XIV. Berechtigungsscheine für Gewürze, Grütze und Mehl . die Ausgabe von Gewürzen, Grütze und Mehl ergehen besondere Bestimmungen.
XV. Beköstigung im arbeitgebenden Betrieb Arbeitgeber können bei Beköstigung von Personen, die zu einem anderen Selbstversorgerhaushalt gehören, im Rahmen der gewährten Verpflegung die Abgabe von mit dem Buch⸗ staben R gekennzeichneten Abschnitten des Fleischberechtigungs— scheines verlangen.
XVI. Strafbestimmungen
() Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Er⸗ lasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. Die Erzeugnisse, die aus einer nach diesem Erlaß verbotenen Haus— schlachtung gewonnen worden sind, können nach den Vorschrif⸗ ten der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchs⸗ regelungs-Strafverordnung) vom 6. 14. 1910 (RGBI. 1 S. 610) eingezogen werden.
(2) Bei Hausschlachtungen, deren Genehmigung durch falsche oder unvollständige Angaben des Antragstellers herbei⸗ geführt worden ist, kann das Ernährungsamt die gewonnenen tierischen Erzeugnisse gemäß 57 Abs. ? der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Er⸗ zeugnissen vom 7. September 1939 (RGGBl. 1 S. 1714) zu⸗ gunsten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft = Geschäftsabteilung — für verfallen erklären; eine erschlichene Genehmigung kann nicht als rechtsgültige Genehmigung im Sinne des 57 Abs. 2 angesehen werden.
XVII. Rechtsmittel
) Gegen Entscheidungen der Kartenausgabestellen und der Ernährungsämter, die auf Grund dieses Erlasses ergehen, eh dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an das zu⸗ tändige Landes⸗ bzw. Provinzialernährungsamt, Abt. B, zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides bei der Stelle, die den Bescheid erteilt hat, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu er⸗ klären. Erachtet die Stelle, die den Bescheid erteilt hat, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andern⸗ falls hat sie die Beschwerde an das Landes- bzw. Provinzial⸗ ernährungsamt weiterzuleiten, das endgültig entscheidet.
(2) Soweit an der angefochtenen Entscheidung der Karten⸗ ausgabestelle bzw. des Ernährungsamtes nach den Bestimmun— gen dieses Erlasses die Abt. A des Ernährungsamtes mitzu⸗ wirken hatte, hat das zur endgültigen Entscheidung berufene . bzw. Provinzialernährungsamt vorher die Abt. A zu ören.
XVIII. Schlußbestimmungen
(I) Dieser Erlaß tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erlasse vom 18. Oktober 1940 — II B 6- 63090 — vom 22. Marz 1941 — II B 6-650 — so⸗ wie die Bestimmungen über die Ausgabe der Fleischberech⸗ tigungsscheine in dem Erlaß vom 24. April ig — II B 6- 2500 in der Fassung des Exlasses vom 5. Juni 1941 — II B 6-340 — außer Kraft. Die Veröffentlichung dieses Erlasses im Deutschen Reichsanzeiger und im Reichs⸗ ministerialblatt der Landwirtschaftlichen Verwaltung ist vor— gesehen.
(2) Die Landes- und Provinzialernährungsämter werden ermächtigt, im Falle dringenden Bedarfes die Bestimmungen über Fleischberechtigungsscheine (Abschnitt TI) vor Inkraft⸗ treten dieses Erlasses i e anzuwenden. Für den Druck der Fleischberechtigungsscheine ist das für die Reichsfleischkarten vorgeschriebene Wasserzeichenpapier zu verwenden. Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern des Fleischberechtigungsscheines sind bei der Deutschen Zentral⸗ druckerei anzufordern.
G) Die zur Durchführung dieses Erlasses notwendigen Einzelbestimmungen sowie die Bestimmungen für die nach Nr. VI Abs. 5 vorgesehenen Gewichtsfeststellungen zu Kon⸗ trollzwecken werden durch besonderen Erlaß geregelt werden.
Berlin Ws, den 28. August 1941. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Moritz.
Beispiel
Schlachtkarte
Name des Inhabers:
Miller, Karl
Anschrift:
Anlage 3
Dem Selbstversorger zustehende Menge an Fleisch einschließlich Fetten
Inanspruchnahme der Gesamtmenge
(in Spalte 6)
3 1
8 9
Anzahl Für die Zeit der Versor⸗ gungs⸗ ; berech⸗ bis tigten
Zuschläge für hin⸗ zukom⸗ mende
Personen
kg
Tag der Ein⸗ tragung
Abzüge für aus⸗ schei⸗ dende Personen
Schlachtgenehmigun ,. n 51 menge .
Zahl Art
Schlachtungen
Anrech⸗ tigungs⸗ nungs⸗
eine gewicht . sch
kg kg
Fleisch⸗ berech⸗
t in, unterschrift
menge des (Spalte 849)
Eintragenden
285. I0. 41 29. II. 42
25. 3. 142 29. II. 42
6. 5. 42 29. II. 47
Schein, Schiueine Kalb
51. IO. 41 100
16. 6. 42
Schmidt
IO. IZ. I 200 Schmidt
2I. 5. 42 64 Schmidt
21. 3. 49 — Schmidt
I65. 4. 42 Schmidt
, Schmidt I0. 6. 42
10. 7. 42
Schmidt Schmidt Schmidt
Reichs. und Staatsanzeiger Rr. 218 vom 18. September 1941. e. 3 ;
Anlage 1 Antrag auf Genehmigung einer Sausschlachtung
. Schule, Paul
Name des Antragstellers:
für die Zeit vom
Kon sta
(Ort)
Von der Kartenaus gabestelle auszufüllen:
Genehmigungsbescheid erteilt über
nz
I Ichiein Jah .,. II. 19. ; (Datum)
Schmid
(Amtsstempel und Unterschrift)
Amtliche Gewichts feststellung angeordnet“):
a) auf öffentlicher Waage*) b) durch amtlichen Wäger *)
Ich versichere, daß ich nur Tiere schlachte, die ich bestimmungsgemäß, Schweine länger als 3 Monate,
in meinem Betrieb gehalten und gemästet habe. . Aus der beantragten Hausschlachtung sollen die auf der Rückseite dieses Antrages genannten Personen
Rückseite
Selbstversor gungsberechtigte
von mir ständig mit Fleisch, Fleischwgren und Schlachtfetten verpflegt werden. Personen, die Fleischkarten und Fettkarten erhalten sollen, sind nicht angegeben. Ich beantrage bei der Hausschlachtung von Schweinen amtliche Gewichtsfeststellung )):
Name
Stellung innerhalb der Selbstversorgungsgemeinschaft
Vorname
—
a) wegen Ueberschreitung des für Schweine sestgesetzten Höchstgewichts“) b) weil das einheitlich festgesetzte Anrechnungsgewicht nicht erreicht werden lonnte“*).
Ich versichere die Richtigkeit der obigen Angaben. Mir ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen. 2. Ib. DHezem her
(Datum)
Konslcnæ
(Ort) Faul Schulze
(Eigenhändige Unterschrift bes
Schulz
Schul
Schule
Schulze Schulas
6
e
Mul Marie ¶ dol / Sofñin Ern Tochter
Ehe /s rams
Nichtzutreffendes ist zu streichen.
IIS Tochter
Haushaltungovorotand
Beispiel
Beispiel
Genehmigungsbescheid filr Hausschlachtungen Faufmann Paul Schule ö
. w , , n, .
ist berechtigt, in der Zeit vom ....
vorzunehmen:
Bescheinigung des Fleischbeschau⸗ tier arztes oder Fleischbesch auer
Die in diesem Bescheid angegebene Person hat am
Schwein, Kalb, Schaf, Rind“) Schwein, Rind, Kalb, Schaf“) geschlachtet.
Unterschrift)
Bescheinigung des amtlichen Wägers Das Schlachtgewicht / Lebendgewicht ) des Schweines,
Amtliche Gewichtsfeststellung ist angeordnet). ch chtsfests g ist angeor ) Rindes, Kalbes, Schafes“) hat kg betragen.
Unterschrift)
Stempel ünd Unterschrift der
Dieler Bescheid ist nach der Schlachtung unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben.
„ Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Anrechnungskarte
für Selbstversorgung mit Fleisch und Fetten
—— 4
, (Vorname
A
Pe
nzahl
der zu versorgenden
rsonen
Inhaber dieser Karte hat noch Anspruch auf Anrechnungagewicht
Unterschrift und Stempel der Karten ausgabestelle
25. I9. l 21. IO. 41 I0. I2. I 21. 5. 42 21. 5. d2 25. 3. 42 I65. 1. 49 5. 42 6. 42
7. 42
58. 42 8. 42
565 Schmidt Schmidt Schmidt
Anrechnungsbescheid bei Hausschlachtungen
Herrn Haul Schule, Konstanz, Bapinhofsers;⸗
—
Name: Name:
Gehulze, Paul .
Etwaige Aenderungen in der Zahl der zu verpflegenden Personen sind sofort der Ausgabestelle zwecks Umrechnung des angegebenen Zeitraums zu melden.
8 loo g Flessch
oder Fleisch⸗ waren
8 100 g Ileisch
oder J leisch⸗ waren
8 loo g Fleisch
oder
Fleisch⸗ waren
8 loo g Fleisch
oder Fleisch⸗ waren
8 loo g Fleisch
oder Fleisch⸗ waren
8 loo g Fleisch
oder Fleisch⸗ waren
2 —— —— — — —— — — -
8 100g Fleisch
oder Fleisch⸗ waren
8 loo g Fleisch
oder Fleisch⸗ waren
— —— — —— — — 2222
8 l00 g Fleisch
oder Fleisch⸗ waren
loo Fleisch oder Fleisch⸗ warten
8 loo g Fleisch
oder Fleisch⸗ waren
8 loo g Fleisch
oder Fleisch⸗ waren
— —— — ——— —— —— — 222
8 oe Fless: 8 loo g Fleisch oder Fleisch⸗ tobsett waten
8 loo g Fleisch
oder Fleiss· waren
8 8 8 loo g Fleil ? 100 g Fleisch: 100g Fleis
oder 1 oder Fleischwaren fleischwaren oder = der loo g Seek 100 Ven
oder Schweine Schwe sne⸗ tobset!
tobfett
oder Fleischwaren
— ober oo g Oyes oder
Schwe me tobsett
— t
Beste ll schein
Vom Fleischet abzustempeln.
Oilt dber 24 1c Fleisch oder Fleischwaren biw. 1.8 1 Fleisch oder Flessh= waren und oh g Schlachtsette.
Dieser Destellschein wird nicht abgetrennt.
vemerlung sür ie Kartenausgaßestelle: Dei Inhabern von Schlachtlarten sind far diesen Fleischberechtigunge scheim in Sp. 9 der Schlachtkarte A5 ig ale empfangen einzutragen.
Fleischberechtigungsschein
füt landwirtschaftliche Selbstversorger
Rn um Rnuaum für
für Numerierung trals·
woappen
EA:
.
Wohnort: Straße: ö .
Ohne Namenseintragung ungiltig! Nicht übertragbar!
otzaa Rdggeatze iefta gtemmeasschaitttd erde aun Slesscht er ech tigungesgetae ai au gg egeßenl 5
Die mit einem K gelennzeichneten Abschnitte können als Veise⸗ und Gast⸗ säͤttenmatken auch obne Jorlegung des Stammabschnirte: Verwendung finden und sind nicht an den Destellschein gebunden.
Lieleckes cilgung * , * . aul * 4 32 — — e zug ober ectigt· ie an Fei eischwaten bzw. tren, die den von di
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* * Ile isbwaten ; Ile schwaren
oder zleisch˖ waren
8 loo g Fleisch
oder Ile sch· waren
2354 r*
22
8 loo g Fleisch
oder Fleisch⸗ waren
— W ß 289 *
5 100 C8 Fleisch
oder Fleisch⸗ waren
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