1941 / 218 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Sep 1941 18:00:01 GMT) scan diff

(ch Macht ein Antragsteller geltend, daß das festgesetzte Anrechnungsgewicht nicht erreicht wird, so ist au Stelle des für das betreffende Gebiet festgesetzten Anrechnungsgewichtes das durch amtlichen Wiegeschein nachzuweisende Lebend⸗ oder Schlachtgewicht der Anrechnung zugrunde zu legen.

65) Das Ernährungsamt (Kartenagusgabestelle) hat für die ordnungsmäßige Anrechnung aller Hausschlachtungen Sorge zu tragen. Es hat daher insbesondere bei solchen Hausschlach⸗ tungen, für die eine amtliche Gewichtsfeststellung weder an— geordnet noch beantragt wird, zu Kontrollzwecken stichprohen⸗ weise die tatsächlichen Gewichte festzustellen. Diese Gewichts⸗ feststellungen sind durch amtliche Wäger oder sonstige mit der Gewichtsfeststellung beauftragte beamtete Personen unter Auf⸗ sicht des Ortsbauernführers oder einer anderen vom Ernäh⸗ rungsamt beauftragten Person durchzuführen.

VII. Anrechnungsverfahren

¶) Nach erfolgter Schlachtung muß der Antragsteller den Genehmigungsbescheid sofort seiner Kartenausgabestelle zurück⸗ geben. Die Kartenausgabestelle nimmt dann nach der in dem Antrag für die Selbstversorgung angegebenen Personenzahl die Anrechnung der Hausschlachtung auf den Versorgungs⸗ anspruch des Selbstversorgerhaushaltes in der karte (Gruppe A) oder durch (Gruppe B) vor.

() Bei Selbstversorgern der Gruppe C ist das festgestellte Anrechnungsgewicht auf den Bedarf zu verrechnen; das Er— nährungsamt hat den Bedarf der betreffenden Selbstversorger der Gruppe C nach den geltenden Vorschriften festzustellen.

(3) Die Anrechnung aus Hausschlachtungen des Haus⸗ schlachtungs jahres 1941,12 soll bei allen Selbstversorgern nicht 16 den 29. November 1942 hinaus erfolgen (1Anrechnungs⸗ zeit).

einen Anrechnungsbescheid

VIII. Schlachtkarte und Anrechnungslarte

(UI) Für alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A) ist zur Durchführung der Anrechnung eine Schlacht⸗ karte (Muster Anl. 3) anzulegen und eine Anrechnungskarte (Muster Anl. 4 auszugeben. Die Schlachtkarte verblesbt bei der Kartenausgabestelle; die Anrechnungskarte erhält der Selbst⸗ versorger. Auf der Schlachtkarte ist auf Grund der Wochen⸗ ration von 860 g Fleisch und Fett (außer Butter) und der zum Selbstversorgerhaushalt gehörenden Personenzahl die dem Selbstversorgerhaushalt bis zum 29. November 1913 zustehende Gesamtmenge zu vermerken. Soweit Schlachtkarten bereits angelegt sind, wird die zustehende Gesamtmenge für die Zeit vom Ablauf der laufenden Anrechnungszeit bis zum 29. No⸗ vember 1942 errechnet. Eine gesonderte Anrechnung nach Fleisch und Fett erfolgt hierbei nicht.

(2) Die Anrechnungskarte, auf der zunächst die zustehende Gesamtmenge zu vermerken ist, hat den Zweck, dem Selbst⸗ versorger einen Ueberblick über die ihm jeweils noch zustehende Gesamtmenge zu geben.

IX. Anrechnungsbescheid

(I) Jedem nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe B) teilt die Kartenausgabestelle in einen Anrech⸗ nungsbescheid nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster mit, für welche Anzahl von Wochen er auf Gründ ber von ihm vor⸗ genommenen Hausschlachtung die nach seinem Antrag zu be⸗ rücksichtigenden Angehörigen seines Haushaltes als Selbst⸗ versorger mit Fleisch und Fett (außer Butter) zu versorgen hat. Der Anrechnungsbescheid ist möglichst binnen 3 Wochen nach der Schlachtung zuzustellen.

(2) Soweit anerkannte Schwer⸗ und Schwerstarbeiter dem Haushalt angehören, erhalten diese Personen neben dem Anteil an der Selbstversorgung die vorgeschriebenen Zusatzkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter zum Bezuge von Fleisch und Fett. Für die Zulagekarten der Lang- und Nachtarbeiter gilt das gleiche.

X. Abgabe aus Hausschlachtungen

I) Der Verkauf und Kauf von Erzeugnissen aus Haus⸗ schlachtungen ist verboten. Tausch steht dem Kauf gleich.

(2) Die Abt. B des Ernährungsamtes (Karienausgabe⸗ stelle kann mit Zustimmung der Abt. A des Ernährungsamtes in Abweichung von der Vorschrift im Abs. 1:

a) den Verkauf von Erzeugnissen aus Hausschlachtungen anordnen, wenn die Anrechnung bis zum 29. No⸗ vember 1942 bei einzelnen Selbstversorgern größere überschießende Mengen ergibt; bei Hausschlachtungen von Schweinen ist möglichst die Abgabe einer Schweinehälfte anzuordnen, selbst wenn sich die An⸗ rechnungszeit dadurch verkürzen sollte;

b) auf Antrag Ausnahmen vom Verkaufsverbot zulassen, wenn Gefahr besteht, das Erzeugnisse aus Haus— schlachtungen verderben.

(3) Soweit mit der Genehmigung der Abt. A des Ernäh⸗ rungsamtes Erzeugnisse aus Hausschlachtungen abgegeben werden, darf die Abgabe nur an Fleischereibetriebe oder andere

Schlacht

Reichs, und Staatsanzeiger Rr. 218 vom 18. September 1941. S. 2

Selbstversor er erfolgen. Der Abgebende hat den Nachweis über die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher mit genauer Anschrift anzugeben. Das zuständige Ernährungsamt trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen. ( Die Ablösung des Schlachtlohnes durch Naturalliefe⸗ rungen bei Hausschlachtungen ist gemäß 5 30 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. 1 S. 1521) ver⸗

boten. XI. Fleischbe rechtigungsscheine (I) Alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A),

die Hausschlachtungen vorgenommen haben, erhalten auf An⸗ trag zwecks Bezuges von Frischfleisch im Rahmen der ihnen zustehenden Gesamtmenge Fleischberechtigungsscheine nach dem als An 6 beigefügten Muster. Für jeweils bis zu 5 Personen eines Selbstversorgerhaushaltes kann innerhalb einer Zutei⸗ lungsperiode ein Fleischberechtigungsschein ausgegeben werden, also z. B. für

1— 5 Personen 1 Schein

6—10 ö 2 Scheine

11—15 ö 1 n Die Ernährungsämter, Abt. B, werden ermächtigt, in dringen⸗

den Ausnahmefällen mehr Fleischberechtigungsscheine ausgeben

zu lassen, insbesondere wenn der Selbstversorgerhaushalt durch hinzutretende Personen während der Bestellungs- und Ernte' zeit außergewöhnlich vergrößert wird und eine Sicherung des Versorgungsanspruches durch Hausschlachtung während dieser Zeit nicht möglich ist.

(2) Der Fleischberechtigungsschein lautet über 3 kg Fleisch, Fleischwaren oder Schlachtfette und ist auf die zustehende Ge⸗ samtmenge zu verrechnen. Da jedoch die Ration auch in diesem Falle nur 750 g je Person und Woche beträgt, sind in Spalte 9 der Schlachtkarte für jeden ausgegehenen Fleischberechtchungs⸗ schein (abgerundet) 3,5 kg als in Anspruch genommen einzu⸗ tragen.

G) Landwirtschaftliche Selbstversorger (Gruppe A) welche gus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, sich bis zum 29. November 19427 aus Hausschlachtungen selbst zu versorgen, können im Laufe der Anrechnungszeit beantragen, ihre Schlachtkarte abzuschließen und für den Rest der Anrechnungs⸗ zeit Fleischberechtigungsscheine zu erhalten. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe bei der Abt. A des Ernährungs⸗ amtes einzureichen. Wenn die Abt. A die vom 5 angeführten Gründe anerkennt, reicht sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme der für den Antragsteller zuständigen Karten- ausgahestelle weiter. Die Kartenausgabestelle schließt die Schlachtkarte ab und stellt fest, wann die Versorgung des be— treffenden Antragstellers auf Grund einer Wochenration von S860 g je Person und Woche und der durch Hausschlachtung be⸗ reits ausgenutzten Menge (Sp. 10 der Schlachtkarte) beendet ist. Die Kartenausgabestelle gibt sodann von der auf das Ende der Anrechnungszeit folgenden Woche ab für jede Zuteilungs— periode je Person des Selbstversorgerhaushaltes einen Fleisch⸗ berechtigungsschein aus. Wenn das Ende der Anrechnungszeit nicht mit dem Beginn einer Zuteilungsperiode zusammenfällt, sind entsprechende Teile des Fleischberechtigungsscheines un— gültig zu stempeln.

(4 Bei landwirtschaftlichen Selbstversorgern (Gruppe A, die aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, Haus— schlachtungen n , . kann von der Ausstellung einer

Schlachtkarte abgesehen werden. Einen entsprechenden Antrag auf ausschließliche Versorgung durch Ausgabe von Fleisch⸗ berechtigungsscheinen hat der Selbstversorger mit Begründung der Abt. A des Ernährungsamtes einzureichen. Soweit zwin⸗ ende Gründe für den Antrag nachgewiesen werden, gibt das irnährungsamt, Abt. A, den Antrag mit seiner Stellungnahme an die für den Antragsteller zuständige Kartenausgabestelle weiter. Die Kartenausgabestelle gibt sodann für den Antrag⸗ steller und für die zu seinem Haushalt zählenden Personen je einen Fleischberechtigungsschein für jede Zuteilungsperiode aus.

GS) Die Anträge auf dauernde oder zeitweilige Gewährung der Selbstversorgerration durch Ausgabe von Fleischberech⸗ tigungsscheinen sind sorgfältig nachzuprüfen. Die Landes⸗ und Provinzialernährungsämter können ergänzende Vorschriften über die Behandlung derartiger Anträge erlassen.

XII. Notschlachtungen

Bei Notschlachtungen oder Schlachtungen kranker Tiere ist die Hausschlachtungsgenehmigung, soweit sie vorher nicht mehr eingeholt werden konnte, unverzüglich nach der Schlachtung zu beantragen.

XIII. Verderb oder Verlust von Vorräten Bei Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vor⸗ handenen Vorräte aus einer Hausschlachtung kann eine weitere Hausschlachtungsgenehmigung oder die vorzeitige Ausgabe von Fleisch und Fettkarten nur dann bewilligt werden, wenn

Vernichtung oder Abhandenkommen unverschuldet und auf

außergewöhnliche Erei nisse zurückzuführen sind (3. B. Feuer, Diebstahl usw. ). Die 12 a Verschulden?, aist auch von Fahrlässigkeit, hat der Betreffende in jedem Fall selbst zu tragen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Verderb ist grundsätzlich Fahrlässig⸗ keit anzunehmen. Den Nachweis, daß der Verlust auf außer⸗ gewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen

XIV. Berechtigungsscheine für Gewürze, Grütze und Mehl . die Ausgabe von Gewürzen, Grütze und Mehl ergehen besondere Bestimmungen.

XV. Beköstigung im arbeitgebenden Betrieb Arbeitgeber können bei Beköstigung von Personen, die zu einem anderen Selbstversorgerhaushalt gehören, im Rahmen der gewährten Verpflegung die Abgabe von mit dem Buch⸗ staben R gekennzeichneten Abschnitten des Fleischberechtigungs— scheines verlangen.

XVI. Strafbestimmungen

() Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Er⸗ lasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. Die Erzeugnisse, die aus einer nach diesem Erlaß verbotenen Haus— schlachtung gewonnen worden sind, können nach den Vorschrif⸗ ten der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchs⸗ regelungs-Strafverordnung) vom 6. 14. 1910 (RGBI. 1 S. 610) eingezogen werden.

(2) Bei Hausschlachtungen, deren Genehmigung durch falsche oder unvollständige Angaben des Antragstellers herbei⸗ geführt worden ist, kann das Ernährungsamt die gewonnenen tierischen Erzeugnisse gemäß 57 Abs. ? der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Er⸗ zeugnissen vom 7. September 1939 (RGGBl. 1 S. 1714) zu⸗ gunsten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft = Geschäftsabteilung für verfallen erklären; eine erschlichene Genehmigung kann nicht als rechtsgültige Genehmigung im Sinne des 57 Abs. 2 angesehen werden.

XVII. Rechtsmittel

) Gegen Entscheidungen der Kartenausgabestellen und der Ernährungsämter, die auf Grund dieses Erlasses ergehen, eh dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an das zu⸗ tändige Landes⸗ bzw. Provinzialernährungsamt, Abt. B, zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides bei der Stelle, die den Bescheid erteilt hat, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu er⸗ klären. Erachtet die Stelle, die den Bescheid erteilt hat, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andern⸗ falls hat sie die Beschwerde an das Landes- bzw. Provinzial⸗ ernährungsamt weiterzuleiten, das endgültig entscheidet.

(2) Soweit an der angefochtenen Entscheidung der Karten⸗ ausgabestelle bzw. des Ernährungsamtes nach den Bestimmun— gen dieses Erlasses die Abt. A des Ernährungsamtes mitzu⸗ wirken hatte, hat das zur endgültigen Entscheidung berufene . bzw. Provinzialernährungsamt vorher die Abt. A zu ören.

XVIII. Schlußbestimmungen

(I) Dieser Erlaß tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erlasse vom 18. Oktober 1940 II B 6- 63090 vom 22. Marz 1941 II B 6-650 so⸗ wie die Bestimmungen über die Ausgabe der Fleischberech⸗ tigungsscheine in dem Erlaß vom 24. April ig II B 6- 2500 in der Fassung des Exlasses vom 5. Juni 1941 II B 6-340 außer Kraft. Die Veröffentlichung dieses Erlasses im Deutschen Reichsanzeiger und im Reichs⸗ ministerialblatt der Landwirtschaftlichen Verwaltung ist vor— gesehen.

(2) Die Landes- und Provinzialernährungsämter werden ermächtigt, im Falle dringenden Bedarfes die Bestimmungen über Fleischberechtigungsscheine (Abschnitt TI) vor Inkraft⸗ treten dieses Erlasses i e anzuwenden. Für den Druck der Fleischberechtigungsscheine ist das für die Reichsfleischkarten vorgeschriebene Wasserzeichenpapier zu verwenden. Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern des Fleischberechtigungsscheines sind bei der Deutschen Zentral⸗ druckerei anzufordern.

G) Die zur Durchführung dieses Erlasses notwendigen Einzelbestimmungen sowie die Bestimmungen für die nach Nr. VI Abs. 5 vorgesehenen Gewichtsfeststellungen zu Kon⸗ trollzwecken werden durch besonderen Erlaß geregelt werden.

Berlin Ws, den 28. August 1941. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Moritz.

Beispiel

Schlachtkarte

Name des Inhabers:

Miller, Karl

Anschrift:

Anlage 3

Dem Selbstversorger zustehende Menge an Fleisch einschließlich Fetten

Inanspruchnahme der Gesamtmenge

(in Spalte 6)

3 1

8 9

Anzahl Für die Zeit der Versor⸗ gungs⸗ ; berech⸗ bis tigten

Zuschläge für hin⸗ zukom⸗ mende

Personen

kg

Tag der Ein⸗ tragung

Abzüge für aus⸗ schei⸗ dende Personen

Schlachtgenehmigun ,. n 51 menge .

Zahl Art

Schlachtungen

Anrech⸗ tigungs⸗ nungs⸗

eine gewicht . sch

kg kg

Fleisch⸗ berech⸗

t in, unterschrift

menge des (Spalte 849)

Eintragenden

285. I0. 41 29. II. 42

25. 3. 142 29. II. 42

6. 5. 42 29. II. 47

Schein, Schiueine Kalb

51. IO. 41 100

16. 6. 42

Schmidt

IO. IZ. I 200 Schmidt

2I. 5. 42 64 Schmidt

21. 3. 49 Schmidt

I65. 4. 42 Schmidt

, Schmidt I0. 6. 42

10. 7. 42

Schmidt Schmidt Schmidt

Reichs. und Staatsanzeiger Rr. 218 vom 18. September 1941. e. 3 ;

Anlage 1 Antrag auf Genehmigung einer Sausschlachtung

. Schule, Paul

Name des Antragstellers:

für die Zeit vom

Kon sta

(Ort)

Von der Kartenaus gabestelle auszufüllen:

Genehmigungsbescheid erteilt über

nz

I Ichiein Jah .,. II. 19. ; (Datum)

Schmid

(Amtsstempel und Unterschrift)

Amtliche Gewichts feststellung angeordnet“):

a) auf öffentlicher Waage*) b) durch amtlichen Wäger *)

Ich versichere, daß ich nur Tiere schlachte, die ich bestimmungsgemäß, Schweine länger als 3 Monate,

in meinem Betrieb gehalten und gemästet habe. . Aus der beantragten Hausschlachtung sollen die auf der Rückseite dieses Antrages genannten Personen

Rückseite

Selbstversor gungsberechtigte

von mir ständig mit Fleisch, Fleischwgren und Schlachtfetten verpflegt werden. Personen, die Fleischkarten und Fettkarten erhalten sollen, sind nicht angegeben. Ich beantrage bei der Hausschlachtung von Schweinen amtliche Gewichtsfeststellung )):

Name

Stellung innerhalb der Selbstversorgungsgemeinschaft

Vorname

a) wegen Ueberschreitung des für Schweine sestgesetzten Höchstgewichts“) b) weil das einheitlich festgesetzte Anrechnungsgewicht nicht erreicht werden lonnte“*).

Ich versichere die Richtigkeit der obigen Angaben. Mir ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen. 2. Ib. DHezem her

(Datum)

Konslcnæ

(Ort) Faul Schulze

(Eigenhändige Unterschrift bes

Schulz

Schul

Schule

Schulze Schulas

6

e

Mul Marie dol / Sofñin Ern Tochter

Ehe /s rams

Nichtzutreffendes ist zu streichen.

IIS Tochter

Haushaltungovorotand

Beispiel

Beispiel

Genehmigungsbescheid filr Hausschlachtungen Faufmann Paul Schule ö

. w , , n, .

ist berechtigt, in der Zeit vom ....

vorzunehmen:

Bescheinigung des Fleischbeschau⸗ tier arztes oder Fleischbesch auer

Die in diesem Bescheid angegebene Person hat am

Schwein, Kalb, Schaf, Rind“) Schwein, Rind, Kalb, Schaf“) geschlachtet.

Unterschrift)

Bescheinigung des amtlichen Wägers Das Schlachtgewicht / Lebendgewicht ) des Schweines,

Amtliche Gewichtsfeststellung ist angeordnet). ch chtsfests g ist angeor ) Rindes, Kalbes, Schafes“) hat kg betragen.

Unterschrift)

Stempel ünd Unterschrift der

Dieler Bescheid ist nach der Schlachtung unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben.

Nichtzutreffendes ist zu streichen.

Anrechnungskarte

für Selbstversorgung mit Fleisch und Fetten

—— 4

, (Vorname

A

Pe

nzahl

der zu versorgenden

rsonen

Inhaber dieser Karte hat noch Anspruch auf Anrechnungagewicht

Unterschrift und Stempel der Karten ausgabestelle

25. I9. l 21. IO. 41 I0. I2. I 21. 5. 42 21. 5. d2 25. 3. 42 I65. 1. 49 5. 42 6. 42

7. 42

58. 42 8. 42

565 Schmidt Schmidt Schmidt

Anrechnungsbescheid bei Hausschlachtungen

Herrn Haul Schule, Konstanz, Bapinhofsers;⸗

Name: Name:

Gehulze, Paul .

Etwaige Aenderungen in der Zahl der zu verpflegenden Personen sind sofort der Ausgabestelle zwecks Umrechnung des angegebenen Zeitraums zu melden.

8 loo g Flessch

oder Fleisch⸗ waren

8 100 g Ileisch

oder J leisch⸗ waren

8 loo g Fleisch

oder

Fleisch⸗ waren

8 loo g Fleisch

oder Fleisch⸗ waren

8 loo g Fleisch

oder Fleisch⸗ waren

8 loo g Fleisch

oder Fleisch⸗ waren

2 —— —— —— -

8 100g Fleisch

oder Fleisch⸗ waren

8 loo g Fleisch

oder Fleisch⸗ waren

—— —— 2222

8 l00 g Fleisch

oder Fleisch⸗ waren

loo Fleisch oder Fleisch⸗ warten

8 loo g Fleisch

oder Fleisch⸗ waren

8 loo g Fleisch

oder Fleisch⸗ waren

—— ——— —— —— 222

8 oe Fless: 8 loo g Fleisch oder Fleisch⸗ tobsett waten

8 loo g Fleisch

oder Fleiss· waren

8 8 8 loo g Fleil ? 100 g Fleisch: 100g Fleis

oder 1 oder Fleischwaren fleischwaren oder = der loo g Seek 100 Ven

oder Schweine Schwe sne⸗ tobset!

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oder Fleischwaren

ober oo g Oyes oder

Schwe me tobsett

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Beste ll schein

Vom Fleischet abzustempeln.

Oilt dber 24 1c Fleisch oder Fleischwaren biw. 1.8 1 Fleisch oder Flessh= waren und oh g Schlachtsette.

Dieser Destellschein wird nicht abgetrennt.

vemerlung sür ie Kartenausgaßestelle: Dei Inhabern von Schlachtlarten sind far diesen Fleischberechtigunge scheim in Sp. 9 der Schlachtkarte A5 ig ale empfangen einzutragen.

Fleischberechtigungsschein

füt landwirtschaftliche Selbstversorger

Rn um Rnuaum für

für Numerierung trals·

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EA:

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Wohnort: Straße: ö .

Ohne Namenseintragung ungiltig! Nicht übertragbar!

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Die mit einem K gelennzeichneten Abschnitte können als Veise⸗ und Gast⸗ säͤttenmatken auch obne Jorlegung des Stammabschnirte: Verwendung finden und sind nicht an den Destellschein gebunden.

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