1941 / 229 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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Sonderbeilage zum Reichs, und Staats anzeiger Ar. 1 vom L. Januar 1942.

2

über die Festsetzung von Handelshöchstspannen für den Schuh⸗ Einzelhandel im Lande Oesterreich v. 23. 8. 1941: 198; An⸗ ordnung zur Aenderung der Anordnung des Reichsstatthalters im Sudetengau über Höchstaufschläge im Schuhwareneinzel⸗ handel v. 19. 12. 1941: 300.

S.

Salz. 3. Anordnung über das Verbot der Errichtung und Er⸗ weiterung von Anlagen zur Gewinnung von Salz v. 9. 12. 1941: 291.

Serienbonds siehe schulden.

Serum. Bekanntmachungen über die Einziehung von Serum: 1652; 167; 182; 185; 197; 226; 271.

Konversionskasse für deutsche Auslands—

Sozialrecht. Anordnung über die Einführung weiterer sozial⸗ rechtlicher Vorschriften im Protektorat Böhmen und Mähren: 226 (Berichtigung: 251).

Sozialversicherung. 4. Ergänzungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung der einberufenen Luftschutzdienst⸗ pflichtigen: 160.

Sperrholz. Anordnung über Höchstpreise für Sperrholz v. 2. 10. 1941: 234. .

Spinnstoffwirtschaft (siehe auch Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete). 12. Durchführungsanordnung zur Ver— ordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren: 178; 18. Durchführungsanordnung desgl. v. 20. 8. 1941: 196, 14. Durchführungsverordnung desgl. v. 11. 10. 1941: 239; 15. Durchführungsberordnung desgl. v. 25. 11. 1941: 282; Anordnung Nr. 9 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff⸗ wirtschaft über die Sicherstellung der Erzeugung gütemäßig einwandfreier Gespinste und Spinnstoffwaren v. 22. 11. 1941: 277; Anordnung zur Einführung der Anordnung zur Preis⸗ bildung für Oberbekleidungsstoffe in den eingegliederten Ost⸗ gebieten v. 25. 11. 1941: 278.

Sprengstofferlaubnisscheine. Bekanntmachung über die Un⸗

gültigkeitserklärung von Sprengstofferlaubnisscheinen: 179, 194; 197.

St.

Staatsangehörigkeit des Protektorats Böhmen und Mähren. Bekanntmachung über die Aberkennung der Staats⸗ angehörigkeit des Protektorats Böhmen und Mähren: 194 268; 272.

Stärke und Stärkeerzeugnisse. Anordnung über die Beschlag⸗ nahme von Stärke und Stärkeerzeugnissen in gewerblichen Be⸗ trieben v. 24. 12. 1941: 304.

Stiftungen. Bekanntmachung über die Stiftung: 290.

*.

Harry⸗Kreismann⸗

T.

Tabakrippen. 4. Anordnung zur Verlängerung der Anordnung über die Preisgestaltung von Tabakrippen v. 28. 10. 1941: 255.

Textilausrüstungsbetriebe. Anordnung über die Verlängerung und den Vollzug der Anordnung über die Beschränkung der Errichtung und Erweiterung von Textilausrüstungsbetrieben und ⸗unternehmungen in den sudetendeutschen Gebieten und im Lande Oesterreich v. 27. 11. 1941: 281.

Tischlerhandwerk. Anordnung über die Preisbildung im Tischlerhandwerk in der Ostmark v. 28. 8 1941: 213.

L.

Umsatzsteuer. Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrech⸗ nungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Juni 1941: 150 Juli 1941: 177 (Berichtigung: 180 August 1941: 203; Sep⸗ tember 1911: 229; Oktober 1941: 2565; November 1941: 281; Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssãtze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel für die Umsätze im Juni 1941: 154; Juli 1941: 180; August 1941: 207; September 1941: 233; Oktober 1941: 259; November 1941: 285.

universalbagger. Anordnung zur Vereinheitlichung von Uni⸗ versalbaggern v. 22. J. 1941: 171.

Urlaub. 8. Ergänzung der Anordnung über die Wiedereinfüh⸗ rung von Urlaub: 298.

V.

Verbote von Vereinigungen. Bekanntmachung über die Auf⸗— lösung und das Verbot sämtlicher katholischer Kirchenchöre und sonstiger katholischer Kirchengemeinschaften in der Stadt Brom— berg: 224.

Verbrauchergenossenschaften. 1. Bekanntmachung auf Grund des 5 4 Abs. 2 der 2. Anordnung zur Durchführung der Ver— ordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Ein⸗ richtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse v. 24. 7. 1911: 247; 2. Bekanntmachung desgl.: 250; 3. Bekanntmachung desgl.!. 252; 4. Bekanntmachung desgl.: 264; 5. Bekannt— machung desgl.: 266; 6. Bekanntmachung desgl.: 281; 7. Be⸗ kanntmachung desgl.: 286; 8. Bekanntmachung desgl.: 298; 11. Bekanntmachung desgl.: 300; 9., 10. und 12. Bekannt⸗ machung desgl.: 301.

Verbreitungsverbote. Bekanntmachungen des Reichsführers und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Ver—⸗ breitung von ausländischen Druckschriften im Inland: 196, 199; 201; 203; 215; 250; 264; 284; 289.

Verdunkelungs papiere. Anordnung über die Aenderung und Neufassung der Anordnung über die Preisbildung für Ver— dunkelungspapiere im Groß⸗ und Einzelhandel v. 14. 7. 1941: 163.

Verfallserklärung von beschlagnahmten Vermögen: 155; 156; 1567; 160; 161; 162; 163; 169; 171; 176; 177; 179 185; 185; 197; 217; 21; 221; 232; 233; 234 236; 238; 239; 241; 253; 255; 256; 258; 262; 300.

Verkehr. Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Bekämpfung von Notständen im Verkehr v. 29. 7. 1941: 177; desgl. v. 5. 8. 1941: 186.

Verleihung von Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr: 158 179; 202; 232; 254; 2860.

Versandgeschäfte. Bekanntmachung zur Anordnung über die Preisbildung der Versandgeschäfte und des ambulanten Ge⸗ werbes v. 27. 8. 1941: 203.

Versicherungsaußendienst. Anordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Anordnung zur Bereinigung des Versiche⸗

rungsaußendienstes v. 25. 7. 1939: 285. * ng

Versicherungsunternehmungen. Anordnung zur Eingliederu einer wechselseitigen Versicherungsunternehmung in die öffentlich rechtliche Sachversicherungsanstalt Sudetenland v. 24. 11. 1941: 277.

Verwundetenabzeichen des Weltkrieges. Erlaß über das Ver⸗ wundetenabzeichen des Weltkriegs für die eingegliederten Ost⸗ gebiete sowie ftir das Protektorat Böhmen und Mähren v. 30. 8. 1941: 209.

Vieh. Anordnung über die Verbringung von Vieh in das Pro⸗ tektorat Böhmen und Mähren und in das Generalgouvernement v. 29. 8. 1941: 205; Anordnung über die Verbringung von Vieh nach Elsaß, Lothringen und Luxemburg sowie in die be⸗ freiten Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Krains v. 6. 11. 1941: 264.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichsministers des Innern v. 30. 7. 1941 zum Schutze gegen die Trichinose: 178 Viehseuchenpolizeiliche An— ordnung über die Abgabe und Verwendung von Impfstoffen zur Bekämpfung von Tierseuchen v. 21. 8. 1941: 195.

W.

Waisenkassen. Verordnung über die Auflösung und Abwicklung der Gemeinschaftlichen Waisenkassen im Reichsgau Sudetenland und in den in die Länder Preußen und Bayern sowie in die Reichsgaue Ober- und Niederdonau eingegliederten sudeten⸗ deutschen Gebietsteilen v. 24. 12. 1941: 301.

Wandplatten. Anordnung über den Absatz von Wandplatten aus keramischen Stoffen und von Steinzeug-Bodenplatten v. J. 8. 1941: 185; Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über den Absatz von Wandplatten aus keramischen Stoffen und von Steinzeug⸗Bodenplatten v. 7. 8. 1941. Vom 7. 10. 1941: 238.

Waren (Ein⸗ und Ausuhr). 13. Anordnung über die Aende⸗ rung der Anordnung über das Verbot der Aus- und Einfuhr von Waren v. 31. 7. 1941: 178; Anordnung über die Aufhebung von Aus- und Einfuhrverboten im Verkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten v. 9. 12. 1941: 291.

Warenbewirtschaftung. Bekanntmachung des Reichswirt⸗ schaftsministers über die Veröffentlichung von Anordnungen der innerdeutschen Warenbewirtschaftung v. 15. 12. 1941: 297.

Warenverkehr. 3. Anordnung zur Aenderung über das Verbot der Durchfuhr von Waren v. 29. 7. 1941: 175.

Wasserverband Nordharz. Bekanntmachung über die Aende⸗ rungen der Satzung des Wasserverbandes Nordharz: 230.

Werberat der deutschen Wirtschaft. 17 Bekanntmachung (Geilmittel⸗Bekanntmachung) v. 5. 5. 1936 (RA. Nr. 111) in der Fassung v. 25. 7. 1941: 171.

Werkzeugmaschinen. Anordnung zur Ergänzung der Anord— nung über die Auftragsregelung für Werkzeugmaschinen v. 27. 3. 1940 in der Neufassung v. 2. 4. 1941 v. 28. 10. 1941: 254.

Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der deut⸗ schen Staatsangehörigkeit: 153; 155; 160; 161; 163; 165; 169; 172; 178; 181; 182; 188; 202; 203; 206; 208; 209; 225; 234; 242; 244; 263; 264; Berichtigungen: 168; 174; 231 (Be⸗ richtigung: 240.

Wirtschaftsbezirke und Wirtschaftskammern. Berichtigung der 6. Anordnung über die Abgrenzung von Wirtschaftsbezirken und die Bildung von Wirtschaftskammern in Nr. Sl / 1941: 246; 8. Anordnung über die Abgrenzung von Wirtschaftsbezirken und die Bildung von Wirtschaftskammern v. 1. 11. 1941: 260.

Wirtschaftsgruppen. Anordnung zur Aenderung der in Nr. 219 v. 19. 9. 1934 veröffentlichten Anordnung des Reichs-

wirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschafts⸗

gruppe Glasindustrie: 160.

Wohnungswirtschaft. Verordnung über das Verbot der Um⸗ wandlung von Wohnungen in Räume anderer Art v. 29. 7. 1911: 177; 1. Anordnung über das Verbot der Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art v. 29. 7 1941: 177; 2. Anordnung desgl. v. 18. 11. 1941: 280; Anordnung über die Richtsatzmieten für Wohnungen in den eingegliederten Ost⸗ gebieten (1. Ostmiet⸗Anordnung) v. 15. 8. 1941: 201.

/ TZ.

Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland. Be⸗ kanntmachung des Reichsbankdirektoriums auf Grund des 5 3 des Gesetzes über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem

Ausland v. g. 5. 19353: zzs. ur, ,

Zahmschweinshäute. Anordnung zur Durchführung der 8. An⸗ ordnung über Preise für im Inland anfallende Zahmschweins⸗ häute v. 6. 12. 1941: 290.

Zahnärzte und Dentisten. Bekanntmachung über Verände⸗ rungen in der Besetzung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten v. 21. 10. 1941: 248.

Zinsvoraus. Ergänzung der Grundsätze über die Gewährung des Zinsvoraus: 269.

Zölle und Zolländerungen. Verordnung über Zolländerungen v. 18. 10 1941: 246; desgl. v. 22. 10. 1941: 24g; desgl. v. 11. 12. 1941: 291.

Zollgebiete, Zollordnungen, Zollstraßen, Binnenlinien und Zollgrenzschutz. Verordnungen über Zollstraßen im Ober⸗ finanzbezirk Böhmen und Mähren: 221; Verordnung über Zollstraßen im Oberfinanzbezirk Wartheland: 265; Bekannt⸗ machung über die Errichtung eines Zollamtes: 298.

Zulassungskarten (siehe auch Filmverbote). Bekanntmachung der Filmprüfstelle über Zulassungskarten: 185; 220; 283; 293.

Zwiebeln. Erlaß über die Verteilung von Zwiebeln an die Bevölkerung: 268.

Deutscher Reichsanzeiger ee.

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.30 M. M einschlleßlich 0,48 M.M Zeitungsgebühr, aber ohue Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenftelle l, 30 MM monatlich. ,, ? Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer . besche die Anzeigenstelle 8 W ez, Milhelmstraße 2. Ginzelne Nummern dieser 4

Ausgabe kosten 30 Mh, eimelne Beilagen 10 MM. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ginsendung des Betrages einschließlich

des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel · Nr.: 19 33 33.

BPreußischer Staatsanzeiger.

A J a S5 ba. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin

8X 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig

ist darin auch anzuge

unterstrichen) oder dur hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen Tage vor dem Ginrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen seln. h

enpreisg für den Raum einer fünfgespaltenen mm breiten e 1,19 RM, einer dreigespaltenen 9ꝰ mm breiten Petft-

nem Papier völlig dornckveif einzusenden, insbesondere welche Worte etwa durch Fettvruck (einmal Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)

Reichs bankgirokonto Verlin, Konto Nr. I/ 19183

Berlin, Mittwoch, den 1. Oktober, abends

Poftschecktonto: Berlin 41821 1 94 I

Nr. 229

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhaus⸗ anstalt) über die Kündigung (mit Umtauschangebot) von 4169 0/ Gold⸗Kommunalschuldverschreibungen, Reihe XV, und 9 Gold⸗Hypothekenpfandbriefen, Reihe XVI. (

Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im September 1941.

Anordnung 53 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Schrott⸗ markiregelung für das östliche Entfallgebiet) vom 1. Oktober 1941.

Anordnung 184 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Aenderung der Anordnung 18 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 14. November 1936) vom J. Oktober 1941.

Anordnung F Nr. 22 der Reichsstelle für Holz Haupt⸗ abteilung 1 über Holzeinschlag und Holzverwertung im Forstwirtschaftsjahr 1942. Vom L. Oktober 1941.

Anordnung F Nr, 23 der Reichssscile für Holz Haupt— abteilung 1 über Aufbringung von inländischer Gerbrinde im Forstwirtschaftsjahr 1942. Vom 1. Oktober 1941.

Anordnung F Nr., 24 der Reichsstelle für Holz Haupt⸗ abteilung 1 über Nachweisung des Holzeinschlags und Gerbrindeanfalls, Verkaufsmeldungen und Meldung der Holz⸗ abfuhrrückstände. Vom 1. Oktober 1941.

Dritte Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 18 der Reichs⸗ stelle für Holz. Vom J. Oktober 1941 nebst Anlagen 1 und 2.

Bekanntmachung über die Ziehung von Auslosungsscheinen der Anhaltischen Ablösungsanleihe. . (.

Te anntmachung der Geheimen Staatspolizei Prag über die Einziehung von Vermögenswerten im Protektorat Böhmen und Mähren für das Reich. ̃ ö.

Angebot zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serien⸗ bonds.

Preußen.

NBelanntmachung über die Ausgabe der Preußischen Gesetz⸗ sammlung Nr. 12.

Wirtschaftsteil in Ler Vierten Beilage.

Amtliches. Deuisches Reich.

Braunschweigische Staatsbank Ceihhausanstalt) Gegründet 1765

Kündigung mit Umtauschangebot Hierdurch kündigen wir den restlichen, noch nicht ausge⸗ losten Umlauf unserer

46 * Gold⸗Kommunalschuldvers reibungen, Reihe XV, 4: ' Gold⸗Fypothekenpfandbriefe, Reihe XVI,

zur Rückzahlung am 2. Januar 1942. ;

Die Stücke, deren Verzinsung, mit dem 31. 12. 1941 endet, werden zum Nennwert zuzüglich 2 Stückzinsen vom 1. 10. bis gr 12. 1941 bei den unten bezeichneten Stellen eingelöst und sind mit den Zinsscheinen per 1. 4. 1942 ff. und zugehörigen Erneuerungsscheinen einzureichen.

. ,, . Den Inhabern der gekündigten Kommunalschuldver⸗ schreibungen und Pfandbriefe bieten wir den Umtausch in unsere . 4 Reichsmark Kommunalschuldverschreibungen, Reihe XXX (Hinsscheine per 1. 4. i942 ff) und 4 2 Reichs mark⸗HLypothekenpfandbriefe, Reihe XXXI (Zinsscheine per 1. 4. 1942 ff.) mit der Maßgabe an, daß die mit Zinsscheinen per 1. 4. 1912 ff, und zugehörigen Erneuerungsscheinen einzureichenden 4 * Schuldverschreibungen Nennwert gegen Nennwert pro⸗ visions und börsenumsaͤtzsteuerfrei für den Ersterwerber gegen die vorgenannten 4 2 Schuldverschreibungen ohne Ver⸗ rechnung von Stückzinsen umgetauscht werden. Anmeldefrist: 15. 10. bis 20. 12. 1941.

Die Zulassung obiger 4 *. Schuldverschreibungen zur amtlichen Notiz an der hee i cen We Hannover, sowie zum Lombardverkehr der

eichsbank wird beantragt werden. .

Wir bitten, die Stücke gesondert nach Emissionsreihen unter Beifügung eines arithmetisch geordneten Nummern— verzeichnisses einzureichen. ; ;

Die Annahme zum Umtausch und die Bareinlösung er⸗

folgt durch die Braunschweigische Staatsbank und ihre Zweig⸗ niederlassungen sowie durch n g. Banken, Kreditgenossen⸗ schaften und Sparkassen.

Einlösungs⸗ und Umtauschstellen in Berlin:

Bank der Deutschen Arbeit A.-G.,

erliner Börse und an der Nieder⸗

Commerzbank Altiengesellschaft, Deut 3 Bank, Deutsche Landesbankenzentrale, Aktiengesellschaft, Dresdner Bank, reußische Staatsbank (Seehandlung), eichs⸗Kredit⸗Gesellschaft, ln nr sglischaft in Hannover: Braunschweig⸗Hannoversche Hypothekenbank ; sowie 9 ort vorhandenen Niederlassungen obiger anken.

Braunschweig, den 1. Oktober 1941.

Braunschweigische Staatsbank ( Leihhausanstalt) Direltorium.

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat September 1941 werden auf Grund von 5 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsa zsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. JI S. ga3 in Verbindung mit 5 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗

steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1935)

wie folgt elesetzt: ö

Einheit

1ẽ Pfund 100 Afghani 100 Papierpesos 1ẽ Pfund 100 Belga 100 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 100 Mark 100 Franes 100 Drachmen 1ẽ Pfund Sterling 100 Gulden 100 Rials 100 Kronen 100 Lire 26 100 Yen anada 1Dollar Kroatien 100 kroat. Dinar Neuseeland Pfund Norwegen 100 Kronen Palästina I Pfund Portugal 100 Eskudos Rumänien 100 Lei Schweden 100 Kronen Schweiz 100 Franten Serbien 100 Dinar Slowakei 100 Kronen Spanien 100 Peseten Sütafrikanische Union 1ẽ Pfund Türkei 1 Pfund Ungarn 100 Pengö (bei Ausfuhr nach Ungarn) Uruguay 1Peso Vereinigte Staaten 1Dollar von Amerika

Die Umrechnungssätze für weitere Zahlungsmittel werden etwa am 5. d. M. festgesetzt werden. Berlin, 1. Oktober 1941. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Lfd. Nr. Staat

Aegypten Afghanistan Argentinien Australien Belgien Brasilien Britisch⸗Indien Bulgarien Dänemark innland ranfreich Griechenland Großbritannien . ran Island Italien

Anordnung 58 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (SSchrottmarktregelung für das östliche Entfallgebiet vom 1. Oltober 1941

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Tal ng vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. i430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur . und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 197 vom 21. August 1939) und auf Grund der . über die Preise für Eisen⸗ und Stahlschrott und Gußbruch vom 23. Oktober 1936 (Reichs⸗

esetzöl. I S. 17) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ . und des Reichskommissars für die Preis⸗ ildung angeordnet: 81

Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für Han⸗ delsgeschäfte mit den in gz 8, 10 und 12 aufgeführten Schrott. sorten, wenn der Schrott innerhalb des durch 8 1 der An—

ordnung 12 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 8. Juli 1936 und 8 1 Ziffer IJ der Anordnung 51 vom

. März 1941 festgelegten östlichen Entfallgebiets oder aus

diesem Gebiet an

Stahlwerke,

Hochofenwerke,

Schrottlager⸗ oder

Schrottzerkleinerungsbetriebe . geliefert wird, mit Ausnahme der Schrottmengen, die zur Verwendung im Kupolofen bestimmt sind.

§2 Gliederung des Schrotthandels

(1) Den Schrotthändlern obliegt es, die anfallenden Schrottmengen zu erfassen, zu sortieren, zu zerkleinern und den Verbrauchern zuzuführen.

(2) Als Schrotthändler im Sinne dieser Anordnung gelten Unternehmungen und Personen, die ,, den Handel mit Schrott betreiben und Mitglieder der Fach⸗ untergruppe Schrott, der Fachuntergruppe Rohprodukten⸗ ewerbe oder der Fachuntergruppe Abbruch⸗ und Abwrack⸗ ben sind. Sie gliedern sich in zwei Gruppen:

1 . 2. Zubringerhändler. ö

G) Werksbelieferungshändler sind die Schrotthändler, die Schrott der in den 8s§ 8, 10 und 12 bezeichneten Sorten an Schrottverbraucher bzw. an die Deutsche Schrottvereini⸗ ung G. m. b. H., Berlin, (in den folgenden Paragraphen 6. D. S. V. genannt) verkaufen dürfen.

ubrin erh nn, sind alle übrigen Schrotthändler.

Jeder Schrotthändler kann nur einer der beiden Gruppen angehören. .

( Als Entfallstellen gelten alle Unternehmungen, natür⸗ liche und juristische Personen, bei denen Schrott anfällt, oder die Schrott verkaufen und keine Schrotthändler im Sinne dieser Anordnung sind. 83

Zulassung und Entlassung als Werksbelieferungshändler. (1) Uber die Zulassung oder die Entlassung als Werks⸗ belieferungshändler entscheidet die Fachuntergruppe Schrott im Einvernehmen mit der D. S. V. Kann zwischen der Fach⸗

untergruppe Schrott und der D. S. V. eine Einigung nicht

erzielt werden, so entscheidet auf Antrag die Rei sstelle für Eisen und Stahl.

(2) Unternehmungen und Personen, die als Werks⸗ belieferungshändler zugelassen werden wollen, haben bei der Fachuntergruppe chi eine Zul sung spätestens bis zum 15. Oktober 1941 schriftlich zu beantragen.

3) Nach Ablauf der in Absatz 2 gesetzten Frist kann die zul s n als Werksbelieferungshändler auf schriftlichen An⸗ trag jeweils nur mit Wirkung vom 1. 1. oder 1. 7. eines jeden Jahres erfolgen. Anträge In spätestens sechs Wochen vor diesen Terminen bei der Fachuntergruppe Schrott .

(1 Die Termine und Fristen des Absatz 3 gelten auch für die Entlassung als Werksbelieferungshändler. Die Ent— lassung aus wichtigem Grunde ist jedoch jederzeit zulässig.

(6) Die Zulassung als Werksbelieferungshändler kann auf die Belieferung einzelner Schrottverbraucher oder Teil⸗ gebiete des östlichen Entfallgebietes (Bezirke) beschränkt werden.

(6) Gegen die Entscheidung der Fachuntergruppe Schrott hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde an die Reichs—⸗ stelle für Eisen und Stahl, die nur binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung der Fachuntergruppe Schrott bei der Reichsstelle für Eisen und Stahl eingelegt werden kann.

81 Lieferungsverbot für Zubringerhändler Den Zubringerhändlern ist es verboten, die in S5 8, 10

und 12 bezeichneten Sorten unmittelbar an Schrottver⸗ braucher zu verkaufen oder zu berechnen.

§85 Mengenschutzbestimmungen (1 Den Werksbelieferungshändlern ist es verboten, bei

Entfallstellen n, Schrott in Mengen unter

st, chargierfähigen Schrott in Mengen unter 5 t einzu— kaufen. 3 gekauften Mengen unchar . Schrottes müssen am Tage des Kaufabschlusses bei den Entfallstellen vorhanden sein.

E) Werksbelieferun 5 ist es verboten, chargier⸗ ähigen Schrott bei 2. lstellen zu kaufen, wenn die Ent⸗ allstellen sich nicht 4 gegenüber zugleich verpflichten, die ekauften Mengen chargierfähigen Schrottes innerhalb von rei Monaten nach dem Tage des Kaufabschlusses an den . oder nach dessen Weisungen zur Auslieferung zu ringen. .

3 Kauft ein Werksbelieferungshändler unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen chargierfähigen Schrott bei einer Entfallstelle, so ist er berechtigt, die bei der Entfall⸗ stelle am Tage des Kaufes vorhandenen Mengen unchargier⸗ sähigen Schrottes zu kaufen, ohne dafür eine Mindestnienge n. zu müssen.