1941 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1941. S. 2 Reichg⸗ und Staatsanzeiger Ur. 229 vom 1. Oftober 1941. Z. 8 ; 2 2 . P ; . .

56 (G) Schrottsorten, die nicht den Qualitätsvor chriften der Einkaufsbeschränkung für Scrottverbraucher Ziffer 12 entsprechen, dürfen nicht als er n r. .

Den Schrottverbrauchern bzw. der D. S. V. ist der Kauf berechnet und bezahlt werden, selbst wenn sie im Elettroofen Fracht⸗ und Nebenkosten von der V sandst r Versandstation (6 8

ee, w . 6 ingesetzt werden von Schrott der in den 85 8, 10 und 12 genannten Sorten an.. Yo fi, 3 3 e j bei Entfallstellen nur gestattei, wenn eine Genehmigung der . Der Aufpreis für Elektroofenschrott darf nur für ig. ö. k . hat der

z er Verkäufer hat alle Nebenkosten bis zur

, . 3 m, Tren. rungen an ein Elektroofenstahlwerk verlangt oder bezak Reichsstelle für Eisen und Stahl dafür erteilt ist. werden. Der , ist zur re f e en Eh BVersandstatien zu tragen, wie 3. B. Aufladekosten bei Fuhr⸗ 57 wendung dieses Schrottes im Elektroofen verpflichtet. werls- oder Lastwagenabfahrt, Anfuhrkosten zum Bahnwagen Preisbestimmungen 89 Kosten für dessen Beladung, Gebühren auf Bahnen mit nicht () Es ist verboten, beim Absck c äfte V 1 . = Es ist ten, Hluß von Handelsgeschäften Frachtkosten gebühren f . n ege⸗ über die in S858 8, 19 und 12 aufgeführten Schrottsorten () Die Höchstpreise gelten: §5 14

höhere als die nach Maßgabe dieser Anordnung zu errech— .

236 Höchstpreise zu fordern, zu gewähren, zu versprechen a) u , sandelsspanne und Berladeprãmie

oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen zu Für Lieferung frei Wagen der der Entfallstelle bzw (I. Die in S 8 fest 6 i ö

se . e e n esetzten ĩ ĩ

ö j 2 ö dem Fändlerlager nächstgelegenen Bahnstation für beim Einkau . i r n , nnr, 1 ,

Es ist verboten, bei Abschluß von Handelsgeschäften öffentlichen Güterverkehr bei Verladung von min⸗ beim Einkauf von Entfallstellen um F. M 3.56 7 1 . 6e

über schwarzes Schmelzeisen und Ausschußschmelzeisen nied— destens 15 900 Peg in einem Wagen. Etwa ent— S Die Reichs stelle filr Eisen et 3 go kg.

3 als die gemäß 3 10 lige setzten Preise zu fordern, zu stehende Fehlfrachten trägt der Verkäufer, von deffen besonders unginsliger! B . 24 .

3 u ö n ; ö ich , ge⸗ ö k ,. verladen wird. strengen Frost, starken Schneefall und dgl. . dio Dauer 9

ar den een, m , n, 9 . Dieses Verbot gilt nicht ) Bei Infu hr durch m ,,. höchstens vier Monaten die Gewährung einer Verladeprämi in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. ! han, gun cllen werben.

e kauf bei Entfallstellen. 6 ö . f des Empfängers, wenn der bis zur Höhe von RM 3, je 1000 kg auf 3 9 89) l ratoren nb zuü Deckung des Vedarss der Verkohlungs. h ö Reg g,. ine, Mäglichteit unentrindel aufun— m r ͤ * 9 . = J . ö . 3'Y) . ö ͤ : leit une

. ö des Gemeindegebietes der . V. zulassen Die Verladeprämie kann für das gesamte für das Forstwirtschaftsjahr 1912 (1. Oktober 1941 bis . J 68 arbeiten, da entrindetes Holz leicht rissig wird und dadurch an Dei Lieferung * durch Bertäuferfahrzeug ist d östliche Entfallgebiet oder für Teile davon gewährt werden. 30. September 191) folgendes angeordnet: 3. Weitere Brennho n, , . e n orst⸗ Wert einbitßt. . ö .

Betrag zn bern hten, 6 3 . e ist der Einer Entfallstelle darf die Verladeprämie nur gewährt Holzwirtschaftsämter durch Teilumlagen sicherstellen. Bei Vertauf nicht versteigerungs ahiger NadelstammhPͤlzer

den . b er enn e m m ehe en regnen n, . die Perladung selbst durchführt, 84 der Güteklasse 6 ** werden den Käufern die n, , , .

re, ,,. r 9 gelege: ahne Hilfskräfte oder Hilfsmittel des Schrotthandels i ; . ] ö . nur mit g! v. S. auf die Eintaufsscheine angerechnet.

Bahnhöfen für öffentlichen Güterverkehr entspricht, spruch zu nehmen. chrotth n An⸗ Allgemeines ver in r , ,, , ieren ge fen? G chneideho x, . e, e ne

. holjeinschlags festsetzungen dingt sortenmäßig und fristgerecht zu erfüllen. des Begriffs „nicht grobringig“ 2 Ziff. 4 der; ,

Provisionszahlung ) 81

wenn die Lieferung außerhalb des Gemeindegebietes 2 wie Höisinschlegssestsetuungen Können müder Auf— preisverordnung können zahlenmäßige Vorschriften ni Es ist verboten, r, n. oder Sondervergütungen 1. Der Holzeinschlag des Forstwirtschaftsjahres 19812 .

der , oder aber innerhalb eines Ge— meindegebietes mit mehr als eine . ü ; n n, , , wi. s z in green mmhh, lage verbunden werden, das festgesetzte Holzeinschlagssoll zu en n i. a g ed nn f n,. Hi ili wette ,, . Art zu fordern, zu gewähren, zu versprechen wird in den Waldungen aller Besitzarten und Größen auf einem früheren Heitpunlt als bis zum Ende des Forstwirt— ml oder sich oder einem anderen gewähren oder bersprechen zu Grund von Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) und Holz⸗

öffentlichen Güterverkehr über eine Strecke bon mehr bestimmtes Fichten, Tannen⸗ und Douglasienstammholz . hlerdurch der Höchstpreis G 8 Absatz ) über—= einschlagsgenehmigungen durchgeführt.

aserhol;z und Schichtnutzderbholz sowie für Brennholz Anordnung F Nr. 22 inn, Anordnungen getroffen:

der Reichsstelle für Holz Hauptabteilung 1 c. Betr.: Holzeinschlag und Holzverwertung im Forstwirtschaftsjahr 1942 a m n, n mn , Worm . Otto der 1944) 1. Allgemeines. Die Umlage an Wadelslammholz

9 ; ; Herstellung von an D des Runderlasses des Reichsforst⸗ Grubenholz und Herhstangen umsaßft auch das zur Herstellung

meiss e. 7 r n 1941 r, 8a 8800 . i Kiefer, Lärche (in der Ostmark gesonderte Um— , , . 26 38 . 1. Sr 38 d öh d ordnung über die Errich⸗ lage für Lärche) trie de n der Ema derett leßgeledie tadel⸗

2 . für 5 291 September 6 hl Tanne, Douglasie schwellenholz (tiefer, Lärche) bleibt hett. bestehen.

8 = c ĩ Für das gesamte gesunde Nandellangnutzholz muß erneut (RGBl. 1 S. 1677 und der nachstehend genannten BVerord· e,, , ne, , . Grun dsatz in ben Vordergrund? gestellt? werben, das

, . 7 i D ck: ei ĩ inzelne Stück möglichst lang auszuhalten.

] st Holzei Kiefer (in der Ostmark: einschl. Nadelschichtnutz- einzelne Sti nöglichs uszu . . . n , , derbholz außer Fichte, Tanne) Mit allergrößter Sorgfalt ist die Aufarbeitung 6. don! dtm ber lie Mh l. f 8 güeszet, Nadelschichtnuhderbholz k r, gr, Berordnung zur Verstärkung des Holʒeinjschlags im alle Fichte, Tanne, Kiefer. er ne eh . Lande Ssterreich und in den sudetendeutschen Ge⸗= v ö ö. , 26 . i nn Merkmale für dieses Holz geboten; andererseits soll aber auch 236 2 Deze r * 1688 93 2 on Städten B. von e ͤ He ö ö 498 . pie 66. ö ; sweis ert

bieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. 1 1939 S. 2) machen ez i r. , , hole, . alles Rohholz, das die Wertholzmerkmale aufweist, als Wer

88 Höchstpreise () Die Höchstpreise für chargierfähigen Stahlschrott be⸗ tragen bei Lieferungen des Werksbelieferungshandels an Ver⸗ braucher bzw. an die D. S. V.: Rel 43, je 1000 kg abzüglich der Fracht gemäß Klasse R 15 des Reichsbahngütertarifs von der einer Entfallstelle bzw. dem Lager eines Schrott⸗ händlers nächstgelegenen Bahnstation bis zur Reichsbahnstation Essen⸗Hauptbahnhof oder

Abschnitt 1

als 6 km erfolgt. 3 ie 1 c) Bei Benutzung des Wasserweges, wenn an der Be— schaftsjahres 1947 zu erfüllen. (Langhoöl; und Abschmüitte] darf nur an Käuser versteigert bzw. Lie J 18 des Reichs bahngüiterta fe k ere engt . r 8585 ; freihändig verkauft werden, die einen entsprechenden Auflage⸗ einer Entfallstelle bzw. dem Lager eines Schrott- ür Lieferung frei Wasserfahr 7 bei schritten wird. 2. Die Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) gelten für 1. Uberschreitungen der Holseinschlagsfestsetzung (Um- bescheid bon der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung II, ö e, ern fie 5 16 das Forsiwir scha is ahr ih s, d. h. für die Zeit vom 1. Ot⸗ 6 um , als ) v. S. je . 168 n ,, vorweisen.

h

R. I 32, je 1000 k . ö * 2

; 1 Etz. ab öijglich der, Fracht gemäß förderung keine Bahn mit öffentlichem Güterverkehr

händlers nächstgelegenen Bahüstation bis zur ]

l nlieferung sofortige Verladung in das Wasser— . ö.

5 J sser ubergangs regelung tober 1941 bis zum 30. September 1942 bzw. in den festge⸗ pf ichtig. Die Genehmigung wird durch die Prüfungsstellen, 4. Lärchenst amm holz. Uber die Bedarfsdeckung

8 3 ö 7 ö * ö . J ; ? 'rabaus . s . . 11 * if. s. n S erschlägerungsforstämtern des Staatswaldes in tbetrieben durch die vorgesetzten Dienststellei des Bergbaus mit Lärchenspurlattenholz . 8 113 k . 5 at . März 6 . . ele ö 5. Kiefern⸗ und Fichten r ammpfahlhols,

erteilt. z ö 2s is nicht

Zum Forstiirtschaflssahr 1942 zählt in allen Fällen die Bei außerordentlichen Holzansällen durch höherg Ge- e. ge , , ,,,, 6. . ö. Somme schlägenung fd in Hochlagen, in denen, iwegen gen walt (Sturm. Sehne, nde hte Schaden, . , . arbeise , und einer rechtzeiligen Verwertung als geiwöhn- ö K . J mengen, m mene, liches St̃immholz vorenthalten werden. In der Kegel wird

ehenden Ansall nach Mengen und Sorten so sort der . , . nach dem I. GKiober I94/ zu Jal gebrachl Früungsstelie zu melden und haldmögischst mil der uf. sich ö . 9 . e e, ne, aher .

arbeitung zu heginnen. . . 5 16. s. Dis Hozcinschlagsfestsctzungen (Umlagen bzw. Teil⸗ 2. Die Bestinmungen zu F iff. Ia und b Eigen- * J. NRadelderbstan gen. Insolge der erhenten Maeh- umlagen für Brennholz) werden nach Holzsorten in Fest⸗

ö bedarf) werden hierdurch nicht berührt. srage nach Gerilsstangen ust. ist eine verstärkle Aus- meter Derbholz mit Rinde im Auftrage des zuständigen Forst⸗

ĩ j haliung von Madelderhstangen gehbolen. und Holzwirtschaftsamts durch die von diesem beauftragten dolzeinschlagegenehmigungen . ke fern (Cärchsn , Fichten-⸗ (Tannen,

Reichsbahnstation Hamburg- Hauptgüterbahn ; * oder Würzburg Hauß uh ef de ptg h fahrzeug nicht . ist, so gilt Anlieferung M 38, je 1000 kg abzüglich der Fracht gemäß . ö Fele ef gn, lich * ß n , h . en , e bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Abschlü n , händlers nächstgelegenen Bahnstation bis zur stpreise um Krit 1, wen ung; als auf Grund dieser Abschlüsse noch Schrottmengen Reichsbahnstation Karlsruhe⸗Hafen ; ĩ , . ,, K Karlsruhe⸗ E) Die Berechnung des Kaufpreises frei Käuferfahrzeug krafttreten der Anordnung zu liefern sind ; 5 mindestenz jedoch oder frei Bahnwagen ere e f., oder frei Hof des 54 . FR. A 28, je 1000 M g. Empfüngers ist verboten. §5 17 e ee mn n, nn von den e . k 99 . ,, Schrott⸗ Ausnahmen tionen Essen Dauptbahnhof, Hamburg-Haupigüterbahnho Ert bon Lagerplatz einer Entfallstelle zu ver⸗ Die Reichs ir Ei i ü . ; Reichsstelle für Eisen und Stahl kann in begründeten

laden oder abzufahren, so ermäßigen sich die gemä 8 zu⸗ ö iftli lässigen Höchstprlise um die ef g r hn ß ii tet ,

rei Wasserfahrzeug er⸗

Die Verladekosten trägt demgemäß in dle ill 36 . Bei e., 1 esen Fällen öhen sich die zulässigen

e ig r dre ssig

Würzburg Dauptbahnhof, Karlsruhe-Hafen jeweils diejenige anzunehmen, die den höchsten Preis ergibt.

E) Als chargierfähiger Stahlschrott gilt: La alter Stahlschrott von ,, 5 mm Stärke, Lokomotiv⸗ und Waggonabbruchschrott und neuer Konstruktionswerkstätten⸗ und Fabrik Stahlschrott alles frei von Hohlschrott und in den Abmessungen nicht über 1,50 60,50 0,50 m.

G Für die nachstehenden Schrottsorten sind folgende Zu⸗ und Abschläge auf die in Absatz aufgeführten Höchstpreife für chargierfähigen Stahlschrott zu berechnen:

Zuschlag Abschlag auf den Hüchstpreis

für Ja chargier⸗ fähigen Stahlschrott

Nenusr se ö M 53 j je ooh lig

Neuer, schwerer Walzwerksschrott; Matrizen;

neue schwere Hammerwerksabfälle, Pla—

tinenenden; Eisenbahn⸗ und Straßenbahn⸗

schienenstücke; alles maximal 1,50 0 0,50

XG, 50 m

Kupplungsstangen, Lokomotivbolzen, Stoß⸗ puffer, Zugstangen; schwerer Sonderstahl⸗ schrott bis 1,50 milg. (Reichs bahnmateriah

Desgleichen unchargierfähig

Oberbauschrott; Laschen; Haken⸗ u. Unter—

lagsplatten; Federstahlschrott; neuer Flan—⸗

schenschrott; schwere kaltgepreßte Lochputzen

Radreifen und Räder bis 1,io m 8

. Desgleichen über 1,10 m 8

Neuer Grobblechschrott nicht unter 5 mm

stark; Schwellenstücke nicht über 1,50 m

lang; Stahlgußschrott, maximal l, 500 0,50

X0,50 m

Neue Walzwerksfeinblechpakete; neue

Schaufelblechpakete; Unterlagsscheiben⸗

pakete; neue, hydraulisch gepreßte Schwarz⸗

blechpakete; Filmrollen; schwerer Grab⸗

schrott von Gesenkschmieden; Walzdraht⸗

pakete von neuen Abfällen, hydraulisch

gepreßt

la chargierfähiger Kernschrott maximal

150 x 0,50 0,50 im; mittlerer und leichter

Gratschrott; Schloßschrott, Messer⸗ und

Scherenschrott; neuer Mittelblechschrott;

alles nicht unter 3 imm; handlich gebündelte

neue Schwarzblechpakete (Fabrikations=

pakete); Rollmöpse; chargierfähiger, neuer

Rohrschrott bis 1,50 m lang; Schrauben⸗

und Warmmutternschrott 7

Chargierfähiger alter Rohrschrott bis 1,50 m

ang; starke chargierfähige Herdbleche; neue

Bandeisenpakete; fest gebündelte oder ge⸗

rollte Drahtseile mit einem höchstzulässigen

Durchmesser von 80 em; fest und lagerhaft 5 8

gebündelte, unverzinkte neue Drahtpakete

Hydraulisch gepreßte Pakete aus entzinnten

Blechabfällen

Neue lose Schwarzblechabfälle

Martinofenspäne,

Hochofenspäne

Brandguß und Roste; Hochofenschrott

Elektroofenschrott, gutes, kerniges Material,

nicht über 1m lang, soweit nicht in den

übrigen Sorten dieses 5 aufgeführt dto. nicht über 50 m lang

Gußspäne

Unchargierfähiger Schrott, Mischschrott, frei

von Blechschrott unter 3 mm und Draht 9, (h Können aus einer Schrottmenge die in Absatz 8 Ziffer 1 bis 13 aufgeführten Schrottsorten oder auch Nutz⸗ eisen, Gußbruch, Kupolofenschrott, Sonderschrott usw. erst durch Sortierung oder Bearbeitung gewonnen werden, so gilt die Gesamtmenge als Mischschrott. 8 ( Sogenanntes gemischtes Schmelzeisen, d. h. Schmelz

kreises mit einem Halbmesser von 150 km in ei . menge von öhhö kg an 9 m in einer Mindest⸗

ort des Ausschußschmelzeisens sich kein Preßbetrieb befindet und die Lagermenge mehr als 8000 kg 3 o ist . dem Lagerort näͤchstgelegene Preßbetrieb verpflichtet, bie ihm ange⸗ botene Lagermenge an Ausschuß ⸗Schme zeisen zu kaufen.

den Verkäufer vorgenommen wird.

Schmelzeisenpakete braucher E. 90, und für Hochofenpa an einen Verbraucher R. 28,50 frei Wagen ab Versand⸗ station der Preßstelle.

mindestens jedoch

um RM 2, je 1000 kg für das Aufladen und um EM 3, je 1000 kg für die Abfuhr.

§ 10 gli⸗

Breisregelung für schwarzes Schmelzeisen und ku he r fen i

() Der Preis für schwarzes Schmelzeisen beträgt

RAM 15, je 1000 kg frei Wagen ab Versandstation

bei Lieferung von 8000 kg und mehr oder bei

Anlieferung durch Fuhre fre Lager des Emp⸗

angers, wenn das Material in geschlossenen

engen von 5000 kg und mehr angeliefert wird.

(E) Bei Lieferung von schwarzem Schmelzeisen an einen

Verbraucher beträgt der Erlöspréis des li = henblch⸗ 9 preis des Werks lieferungs

RA 16, je 1000 kg frei Wagen ab J. wenn das Material in , engen von S000 kg und mehr angeliefert wird. (8) Der Preis für Ausschußschmelzeisen beträgt RM 14, je 10900 kg frei Wagen ab Versandstation oder bei Anlieferung durch Fuhre frei Hof Preß⸗ stelle, wenn das Material in geschlossenen Men⸗ . gen von 5000 kg und mehr angeliefert wird. ei, Anlieferung von weniger als den in Absatz 1 bis Absatz 8 genannten Mindestmengen von S000 kg bzw 6000 33 sich der Preis ö ö. RAM 3, je 1000 und gilt . ö. bei Fuhrenanlieferung an ein Lager ohne Preßbetrieb. . frei Hof Händlersammellager, bei Fuhrenanlieferung an ein Lager mit Preßbetrieb: ö e e Preßstelle, . ei Wagenlieferung an ein Lager mit ode g ager mit oder ohne Preß frei Wagen ab Versandstation. (G6) Die Menge von 8000 kg bzw. 5000 kg gilt bei Bahn⸗ versand als erreicht, wenn das Verladegewicht 8000 kg bzw. b000 kg und mehr beträgt. Bei Anlieferung mittels Fuhr⸗ werkes gilt die Menge von 5000 kg als erreicht, wenn ein Kaufvertrag über diese Menge vorliegt und die Auslieferung innerhalb einer Frist von ] Tagen feng

§511 Verpflichtung zum Kauf von Ausschuß⸗Schmelzeisen

() Betriebe, die Ausschuß⸗Schmelzeisen zu Hochofen— aketen pressen (Preßbetriebe), sind ber fi hach 6 . chmelzeisen, das ihnen zur Lieferung innerhalb eines Um—

oten wird, zu kaufen.

(E) Wenn in einer ntfernung von 150 km vom Lager⸗

G) Der Käufer kann verlangen, daß die Verladung durch

§12 Preisregelung für Schmelzeisen⸗ und Sochofenpakete

() Der Höchstpreis für hydrauli t w beringt beim K ä ete beim Verkauf

Beim Verkauf an einen Werks⸗

eisen, dem Ausschußschmelzeisen beigemengt ist, gilt als Auf

schuß⸗Schmelzeisen. j

belieferungshändler ermäßigen sich diese Preise um RM 0,50

u

O

in

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dieser ordnung über den

der Fe ung vom 18. August 19 stellen gur Regelung und Überwachung

ordnung zulassen, insbesondere abweichend von den 85 8, 10

nd 12 besondere Preise festsetzen.

§ 18 Strafvorschriften

(I) Zuwiderhandlungen gegen die Preisbestimmungen

der 85 8, 16 und 12 fallen unter die Strafbestimmungen der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwider⸗

andlungen gegen Preisvorschriften vom 3. ĩ , , S. 999). en, .

(Ez, Zuwiderhandlungen gegen die übrigen Vorschri ten a , allen unter die Eibe een g fen, . er⸗ arenverkehr. .

§19 Inkrafttreten ö. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗

lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ i g in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten

stgebiete. Berlin, den 1. Oktober 1941.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

Anordnung 184 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Underung der Anordnung 18 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 14. November 1936) vom 1. Oktober 1941.

Auf Grund der Le, ,, über den Warenverkehr in ̃ (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) indung mit der ö über die Reichs

es Warenverkehrs

August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

er

m 1

Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 19359) und auf Grund

her Verordnung über die Preise für Eisen⸗, Stahlschrott und

Gußbruch vom 23. Oktober 193

wi

(Reichsgesetzbl. 1 S. 917 rd mit Zustimmung des e n inte un

bes Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

. 5 7 Absatz 5 der Anordnung 18 der Reichsstelle für

Fisen und Stahl in der Fassung vom 14. Rovember 1955

9.

die

Strafverfahren hei schriften vom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl.

lich

Fa

eutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 268 vom s ovember 1986) wird . und erh it folgende ung:

Für den Einkauf von unchargierfähigem Schrott oder . ermäßigen si gebiß he 1 und 2 au geführten . für Stahl 63 ur RM,. 9 -— je 1000 kg. Es ist jeweils der st⸗ preis mit der dazugehörigen Frachtgrundlage zu be⸗ rechnen, der für den der Entfällstelle nächstgelegenen Schrottberbraucher gültig ist.

82 uwiderhandlungen gegen diese Vors rift fallen unter

trafbestimmungen der Verordnung ber , Zuwiderhandlungen heben gvor⸗ S. 999.

8 8 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Sen en. ung im n Reichsanzeiger und Preußischen Stlclats⸗

anzeiger in Kraft.

Berlin, den 1. Oktober 1941. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.

e 1000 kg.

Dr. Kiegel.

Forstdienststellen ausgesprochen.

4. Die Teilumlage von Brennholz kann auch Reisig ein⸗ schließen.

5. Beauftragte Forstdienststellen sind die

a) Landesforstämter der Reichsforstverwaltung (Ost⸗ mark, Sudetengau, Wartheland, Danzig⸗Westpreu⸗ ßen und Landesforstamt Saarbrücken, ; Regierungsforstämter der Preußischen und Baye⸗ rischen Landesforstverwaltung, .

b) Landesforstverwaltungen der übrigen Länder,

c) Forstabteilungen der Landesbauernschaften,

d) Prüfungsstellen (Forstämter des Staates und des Reichanährstandes, sowie gegebenenfalls Körper- schafts- und Ziweckoer han forstämter).

§ 2

1. Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigte, welche durch die Holzeinschlagsfestsetzungen erfaßt werden, erhalten eine schriftlichen Umlagebescheid. Soweit sich Forstbetriebe über den Bereich mehrerer Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter erstrecken, erhalten sie den Umlagebescheid im Auftrage des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes, in dessen Bereich die Holz⸗ einschlagsplanung durchgeführt ist. Dies gilt auch sinngemäß in den Fällen, in denen Forsthetriebe sich innerhalb des Bezirkes eines Forst- und Holzwirtischastsamtes üher den Bereich mehrerer Prüfungsstellen erstrecken.

Die in der Ostmark bereits vor Erlaß dieser Anordnung für das Forstwirtschaftsjahr 1942 erteilten Umlagebescheide behalten ihre Gültigkeit; sie können abgeändert werden.

2. Zür Waldungen unter 50 ha Größe können die Holz⸗ einschlagsfestsetzungen im Wege der gemeindeweisen Sammel⸗ umlage mit Hilfe der Bürgermeister vorgenommen werden. Auch bei diesem Verfahren müssen die Waldbesitzer einen Umlagebescheid erhalten oder die ihnen erteilten Holz⸗ einschlagsfestsetzungen durch Listenbescheinigung anerkennen.

3. Im Wege der Sammelumlage kann die Holzein- Schlagsseslsetzung auch in den zu sorstwirtschaftlichen Ver- händen (Forster bänden] oder ähnlichen Einrichtungen des öffentlichen Rechts zur . eines gemeinschasl- liehen Forsthetriehes zusammengeschlossenen Waldungen des MWichtstaatsialdes vorgenommen werden.

. 85 3 1. Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) erfolgen für I. Laubnutzholz Stammholz einschl. Derbstangen Rotbuche Eiche und und anderes hartes Laubholz Weichlaubholz (Birke, Erle, Aspe, Weide usw.) Schwellenholz Eiche

Rotbuche Grubenholz

Eiche

Rotbuche dasen on und Schichtnutzderbholz

Rotbuche, Aspe, in der Ostmark auch Weide Laubschichtnutzderbhol

außer Rotbuche, Rispe bzw. auch Weide.

Il. Nadel nutzholz , einschl. Derbstangen (und Schwellen⸗ o

holz . h der Sstmark gesonderte Umlage für Nadel⸗ chwellenholz

*) Neuerungen und Aenderungen gegenüber den Bestimmun⸗ gen des Forstwirtschaftsjahres 1941 in Kursivdruck.

1

586 1. Waldeigentümer bzw. Nutzungsherechtigte, die eine Holzeinschlagsfestsetzung nicht erhalten haben, bedürfen für ihre Nutzholzeinschläge der Genehmigung der zuständigen 1 (Golzeinschlagsgenehmigungen). 2. Ausgenommen sind Holzeinschläge von Stammholz,

Derbstangen und Schichtnutzderbholz zum Verbrauch im

eigenen land⸗ und forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § ?

Ziff. 1b. Eigenbedarf

87 1. Der zum Verbrauch im eigenen land⸗ und forstwirt⸗ schaftlichen Geh eb benötigte Bedarf an . Stammholz, Derbstangen, Schichtnutzderbholz

a) in Forstbetrieben mit einem Umlagebescheid his zu I00 im m. R. Mulzholz bis zur Höhe von 5m m. R. Vadelholz und 5 im m. R. Laubholz, mit einem Umlagehescheid von mehr als 100 im m. R. MWutzholz bis zur Höhe von I9 v. H. üher den sest= gesetzIen Holzeinschlag hinaus,

b) in Forstbetrieben, die keine Holzeinschlagsfestsetzung erhalten haben, bis zur Höhe von jährlich 5 fm m. R. Nadelholz und 5 fm m. R. Laubholz

eingeschlagen werden.

2. Weitergehende Entnahmen zu 1a und h sind geneh⸗ migungspflichtig. Die Genehmigung wird durch die Prü⸗ fungsstellen, in den staatl. r ichen durch die vorge⸗ ee Dienststellen erteilt. .

3. Die volle Erfüllung der Umlagen innerhalb der Ein- schlagsfrist isi grundsälalich Vorausselzung sowohl sür Entnahmen nach Ziff. I wie hesonders nach Ziff. Z.

4. Der Holzbezug zu 1 und 2 unterliegt nicht den Be⸗ . en des §5 1 Ziff. 1 der Anordnung Nr. 18 der

eichsstelle für Holz vom 28. September 1940 betr. Rege⸗ lung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst., und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse; er bedarf einer Einkaufs⸗ genehmigung nicht.

5. Zum Eigenbedarf des Waldeigentümers bzw. Nutzungsberechtigten rechnet auch das Nutzholz der zu 1 ge⸗ nannten Holzsorten,

a) welches Beamten, Angestellten und Arbeitern nach den geltenden Vorschriften, Dienstordnungen, Taxif⸗ und sonstigen Verträgen gewährt wird, wobei den Waldarbeitern die regelmäßig beschäftigten Wald⸗ fuhrleute (auch e e. eichzuachten sind,

b) welches an Waldarbeiter und Angestellte zu Sied⸗ lungszwecken abgegeben wird, und

c) ausnahmsweise auch solche Holzmengen, die an aus⸗ scheidende Forstbeamte und Angestellte infolge Er⸗ reichung der Altersgrenze zur Errichtung eines Eigenheimes gegeben werden.

6. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Eigenbedarfsmengen seitens der Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten und der Bezugsberechtigten zu Ziff. 5 ist untersagt. ̃

darf

Abschnitt II Durchführung des Holzeinschlags und der Solzverwertung A. Solzsorten

Außer den in den Holzmeßanweisungen und in der gültigen Rohholzpreisverordnung erlassenen Bestimmungen

werden für Ta e g ngen und Na en, en, Laub⸗ stammholz und Laubderbstangen, Schwellenholz, rubenholz,

Douglasien⸗) Leitungsmaste (bisher Telegrafenstangen und Ci t sren m aste Für das Forstwirtschaftsjahr 1942 besteht hesonders Bedarf an schwachen Leitungsmasten.

In den bisherigen Bringungsbezirken muß der aus- reichende Anfall von Stangen und Masten aus der Stamm- holzumlage gewährleistet scin. Au Antrag ist daher das Aussuchen dieser Holzsorten in den angezeichnelen Hauungen vor der Fällung oder aus dem liegenden Holᷓ insbesondere bei Grubenholzhieben zu gestatten.

An Leitungsmaste werden von jetzt an für Kieser und Fichte gemeinsam jolgende. Ansorderungen geslelli: gesund, möglichst vollholzig, leichte einschnürige Krüm- mung, geringer Drehwuchs sowie Aste und Beulen zu- gelassen. . .

Aus Gründen der Holzeinsparung und ir Vereinheit⸗ lichung werden die Ferch? Reichspost und die Deutsche Reichsbahn künftig folgende Stangensorten beschaffen:

Länge Zopfdurchmesser

eitungsmaste als ö ! t m em o. R.

tz, 7, 8 und 9 12 7, S und 9 14 190 und 11 15

Tele grafenstangen

8, 9, 10

n, .. 17 bis 19 12 und 15

Starkstrommaste

Abweichungen nach oben sind bei den 6 bis 9m langen Masten mit 12 em Zopfdurchmesser bis 2em, bei den übrigen bis 3 em zulässig.

Der Bedarf ist besonders hoch an Masten von 7 und Sm Länge mit einem Zopfdurchmesser von 12 em o. R. und an Masten von 7 bis 9m Länge mit einem Zopfdurchmesser von 14 em o. R.

Der Abschluß von empfohlen.

Vorverkäufen wird weitgehend 89 Laubstammholz und Laubderbstangen

1. Bezüglich der Aufarbeitung des Wertholzes gelten die gleichen Grundsätze, wie sie im 5 8 Ziff. 1 Abs. 3 für das Nadelstammholz erklärt worden sind.

2. Rotbuchenstammholz der Güteklasse A d. h. ver⸗ steigerungsfähiges Holz bzw. Richtpreisholz mit Zuschlägen muß astrein oder fast astrein sein; es sind zwar Klebäste und Wasserreiser, nicht aber tiefgehende AÄAste zugelassen, die sich . B. durch Astwülste oder Chinesenbärte kennzeichnen. Es fhließt jedoch nicht etwa jeder Chinesenbart, der sich an der Rinde abzeichnet, die Aushaltung und den Verkauf als Stammholz der Güteklasse A aus. r, , . ist das Holz nur dann nicht mehr, wenn sich durch den Ehinesenbart ein tiefgehender Ast kennzeichnet.

Ebenso wie bei dem versteigerungsfähigen Rotbuchen⸗ stammholz kann auch bei dem Rotbuchenstammholz der Güte⸗ klasse A, das als Richtpreisholz mit Zuschlag verkauft wird

klasse 4 in Längen von 3 bis 5 m), das Stück der Güteklasse A am übrigen Stamm verbleiben. Die Grenze zwischen den Güteklassen A und B muß aber am Stamm deutlich sichtbar sein, und außerdem müssen die beiden Stammteile getrennt vermessen werden.

3. Bekämpfung des Buchenstockens. In Ausführung der Anordnungen des Reichsforstmeislers im Her 2 1942 werden] f. Bestimmungen getroffen: Um dem Pilzhefall wenig *, zu bieten, isi das Buchenslammholz moglichst lang auszuhallen. Ferner ist das Anbringen von Meßringen im Einvernehmen mit dem

Käufer funlichst zu vermeiden.

(Stärkeklasse 3 mit einer Mindestlänge von 3m und Stärke⸗