. umlage anrechnel, auszuhalten und zu verkaufen.
Reichs., und Staatsanzeiger Ur. 229 vom 1. Oktober 1941. 8. 4
in Frage:
l. C.- Buchenschutzmittel der I. G. Farbenindustrie G., Verkaujsabteilung HKonservierungsmittel,
Kreseld-I / erdingen,
Abenarith von R. Avenarius C Co., Stuttgart,
Postfach G9,
Vylamon — MB — Hell der Deutschen Solvay- werke AC., Zweigniederlassung MAlkaliwer he,
Westeregeln, Bez. Magdeburg.
NVachsltehende Richtlinien sind bei der Schutzanstriche zu beachten:
a/ Die Schutzmittel werden mit einem binsel als dichler und salter Aufstrich auf die Hirnfläche ausgebracht, Meßring, Astabhiebe und Rindenver-= lelzungen sind ehensalls zu überstreichen. Ein Ausslreichen auf die Rinde selbst ist zwecklos,
unter ( mständen schädlich.
5 Das behandelte Sttammholz bleibt ungerückt bis zun Ahfuhr im Walde liegen. Die Verarbeitung im
Belrieb soll der Ah uhr möglichst bald solgen.
c Die n, . Anstrichzeit ist mönglichsi hald nach äallung. Eine genügende Wiresam keit ist aber
der noch gesichert, wenn der Anstrich
hei /anuar- Fällung nicht später als 9 Wochen
hei Mai-Fällung nicht späler als 3 Wochen hei März-Fällung nicht später als 6 Wochen nach dem Hlieb erfolgt.
d/ Der Schutzanstrich Soll nicht bei Frost bau. auf gefrorene Hlirnslächen ausgetragen werden. Es ist aber bei milder Wintterung zu
günsliger, später, Streichen.
e Vach dem SccMutzanstrich ist eine Beurteilung der Holæaqualität auf dem Hirnschnilt (Rolkern üs.) nur bei Tylamon einigermaßen möglich. Krãstig
allen drei
eingeschlagene Mummern sind hei Milteln lesbar.
, Es werden henöligt je Guadraimeter Hirnjlãchen im Durchsehnitt I,5 kg Sehutamittel, das is je hei 10m Länge
Festmeter hei 6m Lange O0, 5 kg, 0,3 kg.
Sollten sich Schwierigkeiten bei der Schutzmitfel- beschaffung oder hei der Aussuührung insolge Mangels von Arbeitskräften ergeben, so ist in erster Linie alles erthnolz in diesem Jahr auf jeden Fall erreicht werden, daß kein Buchenwert- holz dureh größere Stockhschäden stark emiperles bird.
Im übrigen ist den Wünschen der Holzkäufer auf Schutzbehandlung auch schwächeren Stammholzes nach ArbeiisRkräste und erhältliche
der Hil. und stärker zu behandeln. Es mu
Maßgabe vorhandener Schulzmittel zu entsprechen.
„4. Bei Laubhölzern (außer Buche) können Stämme der Güteklasse A in den Stärkeklassen 2 und 3 nach den Vor⸗ und zu Stoppreisen
schriften der Reichshoma ausgehalten verkauft werden.
5. Bei der Verwertung des Stammholzes ist zu beachten, daß nicht seitens aller Käufer die Verwendungsmöglichkeit für Holz aller Stärkeklassen besteht; das gilt hesonders auch sür Schälholz verarbeitende Beiriebe. Hiernach hat sich gegebenenfalls die Einteilung der Verkaufslose zu richten.
6. Gemäß Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 28. September 19190 dürfen Verkäufe von Laubstammholz, Laubderbstangen und Laubschaichtnuizderbholz an einen Käufer mit einem 5 im m. R. übersteigenden Jahresbedarf nur gegen Einkaufs⸗ genehmigung der Reichsstelle für Holz (Einkaufsscheine bzw. Einkaufskarte) erfolgen. Die (ienenmigung zum Einkauf er- halten Betriebe mit einem sahreshedarf von üher 5 his 30 m m. R. dureh Aushändigung einer „Einkaufs karte für inlãndisches Lauhnutzholz-, mi einem ahreshbedarf von über 30 jm m. R. durch Aushändigung von ,. scheinen für Laubstammholz und der bstangen?.
. Der besonders hohe Bedar / der Kriegs iwirischast an Rothucheniwertholz und Eschenstammnholz erfordert, daß der Anjall möglichst weitgehend sür wichtige Rüstiungs- aufträge Veriwendung findet. Es iird daher angeordnet, daß Verkacuse der vorgenannten WNDutzholzsorien Heborzuæi an bestimmte Werke zu erjolgen haben. Weitere Ante- Singen hierzu werden noch ergehen.
. 8. Bei dem Verkauf des übrigen Laubnutzholzes gegen Einkaufsscheine bzw. Einkaufskarte find wehrwirtschaftlich wichtige Betriebe, die sich als solche ausweisen, und bisherige Käufer zu bevorzugen.
§10 Schwellen holz
. Allgemeines. Während für Eichen. und Rot- huchenschwellenholz zur ausschließlichen Deckung des Feiehsbahnbedarjs wie, im Vorjahr besonder Holzein- Schlagsfesisetzungen (Umlagen erteilt werden, ist der Reichsbahn. und sonstige Bedar s an Wadelholzschwellen im Forstiirischaftsjahr 1942 — ausgenommen in der stmark — unter Fortfall der bisherigen WNadelschwellen- holzumlage aus der fir Nadelstammholz einschl. Her-
stangen fund Schwellènholz, erteilten Holzeinschlagsfest- Setzung zu befriedigen. —
2. Nadelholz. Den Schwellenholzkäujsern ist grund- Sätzlich Madelstammholz der Güteklassen B und & zu ver- abfolgen. Den Waldeigentümern bam. NVutzungs berech- tigten bleibt es jedoch freigestellt, auch ab elängtes Nadel- Schwellenholz gemäß Ziff. 40 der Reichssioma (8. Ziff. 3
das in gleicher Weise auf die Vadelstammholz-
Aus Gründen der Holzausnutzung ist besonders zu beachten, daß möglichst weitgehend zur Schwellenherstel- lung geeigneles Holz, d. h. solches ästiger Qualität, diesem Veriendungs zweck zugeführt wird.
An die Stelle des bisherigen Einkaujsscheines für Nadelstammholz und Derbstangen mit dem besonderen Ausdruck „QNadelschwellenholz * trits nunmehr — ausge- nommen in der, Qsimark — der Einkaussschein für Macfel- stammholz und Derbstangen salso oRne Aujsdruck . Die mit der Herstellung der Madelnolzschwellen heaufiragten Betriebe sind gehalfen, sich hei ihren Einkäusen dureh den ihnen von der Abteilung Absatzlenkung des zuständigen
Für den Schutzanstrich kommen solgende Schutzmittel
der Durchführung
stimmungen für holzes die entsp schaftsjahr 1941.
gestalte.
sammenzufassen.
haltun
befassen.
gelegte S
bestimmun
Schastsjahr 194
kauft werden darf.
Schwellenholz unter stellt die Ausscheidung und anschließender
erneut hingewiesen.
Rest so
Kiefernschwellen
wiesen werden.
chwellenhauer höherem Anteil Transportkosten von streutem Anfall.
ringliche Aufgabe der deut
frage kann weiterhin
schastssahr I942 — au
Schwellenherstellun möglichst in chf
(Reichshoma);
Im allgeme nur für Firmen mit der Schwel
als Anteil bei klassen B und C. In diesem
die Anzeig Buchen- ¶ Tichen- Schwellen an das Reichsbannzentralamt.
Bei der Verkaufsabwicklung ist zu beachten, daß das unter Anrechnung auf die Schwellenh nutzholz nur gegen Einkaufsscheine für Laubschwellenholz ver⸗
7. Es ist dafür zi
rummen Hol.
2 l
rechenden
Das zur Schwellenherste kann aufbereitet werden: a) als abgelängtes Schwellenholz nach den Bestim— mungen der Ziff. 40 der Reichsholzmeßanweisung
anach sind Schwellenhölzer gesunde, auch ästige, mindestens einschnürige Abschnitte, die nach Beschaffenheit, Länge und Zopfstärke zur Her⸗ stellung von Eisenbahnschwellen geeignet sind. Die Krümmung darf auf 2.6 m Länge höchstens 8em, bei Weichenschwellen je Da die Schwellenholzumlage nur
des Reichs bahnbedarfs bestimmt ist, hat auf folgende Sorten zu beschränken: Kl. A: Abschnitte von 2,6 im Länge oder einem
Vielfachen
durchmesser ohne Rinde; Kl. B: Abschnitte bon 2.5m Länge und 24 em
Mindestzop Schwellenh länge ausg
auf ein durch 2, m, nicht 2,5 m, teilbares Maß abgelängt werden, damit aus den Stammenden zur besseren Ausnutzung des Holzes Schwellen Form 1 (Kl. A) herge⸗ stellt werden können. Weichenschwellen: Abschnitte von 3,0 bis 72 m Länge in Abstufungen von 26 zu 20 em oder einem Dini Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde. inen ist ausgelängtes Schwellenhol, aufzuarbeiten, die sich an chi eh ch lenherstellung für die Reichsbahn
b) ohne besondere Ausscheidung des Schwellenstückes Stammholzlieferungen der Güte—
chwellenholzanteil auf die Schwellenholz⸗ umlage an. Der G
— evtl. auch aus anderweitig gekauftem Holz *
Schwellen herzustellen. ö 91 Beim Rotbuchenschwellenholz ist hinsichtlich der Rotkern⸗ gegenüber den bisherigen Abnahmebedingungen der Reichsbahn eine Anderung Zur Herstellung von Buchenschwellen bestimmtes Holz ist 6 im Wege des Vorverkaufs (Verkauf vor dem inschlage) zu verkaufen. Aus Vereinsachungsgründen entfällt für das Forstwirt- e der Verkaujsabschlilsse für holz durch die Forstbetriebe
4. Die Preise für Rotbuchen⸗Schwellenhölzer regeln si nach der Rohholzpreisverordn . ol geh
liegen der
5. Das in Schwellenlängen ausgehaltene Schwellenholz gemäß Reichshoma eine besondere Gebrauchsklasse dar; der Stammholzgüteklassen B und C weder bei der Aushaltung noch bei der 6. Auf die besondere Wichtigkeit frühzeitigen Einschlags unverzüglicher
Schwellenerzeugung bestimmten Laub—
Spät angeliefertes Buchenholz bleiben sollte, in unserem Klima daß es als tränkreif zu bezeichnen ist. Durch unvollständige Tränkung wird die Liegedauer der Schwellen zum Schaden der deutschen Volkswirtf Die Überweisungen in den Forstbetrieben h Drittel der Umla L. Februar 1942, bis spätze st ens 1. März 1942 zu erfolgen, mit dem s frühzeitig, daß der Käufer die Ablieferung an die Tränkanstalt fristgemäß durchführen kann. Wegen der Gefahr des Verblauens und der damit zu⸗ sammenhängenden schweren Durchtränkbarkeit besonderer Wert zu legen, daß 59 v. H. des zur Erzeugung von hwe bestimmten Kiefernstamm⸗ holzes möglichst bis zum 15. Februar 1942 dem Käufer über⸗
zu ein
Rundholz
§ 11 Grubenholz 1. Auch im Forstwirtschaftsjahr 1942 en, des Grubenholzes eine besonders wichtige und vor— schen Forstwirtschaft. Bie Mengen⸗ nur dadurch zur Lösung gebracht wer en,
daß wiederum ein Anteil an L
Forst- und Holzwirtschasisamlis ausgehãndigten „Auflage-
übernommen wird.
chaft stark herabgesetzt.
an die Buchen schwellenholzkäufer aben daher zum indest einem gemengen bis spätestens
. u sorgen, daß die Schwellen auch weiterhin vorwiegend mit der Säge hergestellt werden. Die ulassung des Bebeilens kann unter der Voraussetzung, daß ur Verfügung stehen, zweckmäßig sein: bei
zes und zur Vermeidung hoher
Meter 1 em betragen. ur Deckung n die Aus⸗
davon und 27 em Mindestzopf⸗
fdurchmesser ohne Rinde. Wird olz länger als eine Schwellen⸗ ehalten, so müssen die Stämme
en davon und 28 em
Falle rechnet der fest⸗ er hat in entsprechender Menge
nicht eingetreten.
olzumlage abzugebende Laub—
ung, die Preise für Eichen⸗ Preisstopverordnung.
ist daher Preisbildung zulässig.
Überweisung des zur und Nadelholzes wird
kann, auch wenn es gesund nicht so weit austrocknen,
em weiteren Drittel
ist darauf und ⸗Schwellen⸗
zum Sägewerk bei stark ver⸗
e in einem Vertrage
llung bestimmte Laubnutzholz
bescheid iiber Herstellung von Madelholzschwellen“ auszu- weisen. Die ausreichende und rechtzeilige Versorgung dieser Betriebe muß in jedem Falle gewährseiste sein.
In der Ostmark gelten abweichend von vorstehenden Be⸗ und Verkauf des Nadelschwellen⸗ nordnungen für das Forstwirt⸗
3, Laubholz Der selbständige Austausch zwischen der (mlage von Rotbuchenschwelsenholz einerseils und Eichenschwellenholz andererseits ist jür das Fortwirt- ßer in der Ostmark — nicht mehr
Seitens der Forstbetriebe sind die für Zwecke der aufzubringenden Mengen Laubnutzholz senen, nicht zu kleinen Partien zur Ver⸗ fügung zu stellen. Bei geringerem , im Kleinwaldbesitz wird es zweckmäßig sein, diese Betrie
nach gemeinsamer Verladestation oder gemeindeweise zu⸗
sache nur Eiche von Hainbuche, Akazie, Birke und Esche zu Grubenholz ist nur dann vorzunehmen, gesichert ist.
n. Es muß spätestens ausgangs Winter ein; es sei denn, daß nach vorheriger Vereinbarung mit dem Käufer gelohtes Eichengrubenholz geliefert werden soll.
den Staatsforsten aufzubringen.
meinschaftswaldungen oder sonstige Privatforsten, die Buchen⸗ grubenholz liefern wollen, können bei der Umlagefestsetzung berücksichtigt werden.
weisungen und die
2. Gemäß RdErl. d. Rfm. vom 29. März 194090 — III 2530 — betr. Reichsholzmeßanweisung gehören nicht nur Stämme, sondern auch Stangen zum Grubenholz.
Spilzenkniüppel sind Grubenholz und rechnen daher auf die ( mlage an.
3. Nadelgrubenholz. Die selbständige Verschie⸗ bung zwischen der Umlage von Kiefern“ (Lärchen⸗) Gruben⸗ holz einerseits und Fichten⸗(Tannen⸗=, Douglasien) Gruben⸗ holz andererseits . auch für das Forstwirtschaftsjahr 1942 gestattet, in der Ostmark jedoch mit der Einsc ränkung, daß die für Lärchengrubenholz besonders sestgesetzte (m- lage nient austausch jahig iss.
Das Nadelgrubenholz ist in der Regel lang aus⸗ zuhalten (es sei denn, daß die Kurzholzaushaltung eine bessere Ausnutzung gewährleistet.
Sofern genügend Arbeitskräfte vorhanden sind, kann das öh sofort beim Einschlag entrindet werden. Eine Ver pflichtung des Waldbesitzers zum Entrinden besteht nicht und kann insbesondere nicht daraus hergekeitet werden, daß gemäß Rohholzpreisverordnung die Preife für entrindetes Nadel! n, . gelten. Die polizeilichen Vorschriften über das
ntrinden von Nadelholz werden hierdurch nicht berührt.
Hur Vermeidung von Verlusten ist das Grubenholz nach Möglichkeit zu rücken. .
Stammtrockene Nadelhölzer sind im Vergleich mit gesund . sowohl hinsichtlich der Festigkeit als auch der Warn⸗ ; igkeit nur dann als minderwertig zu betrachten, wenn sie chon äußerlich deutliche Merkmale von Fäulnis oder ähnlichen Schäden erkennen lassen und nicht mehr als vollkommen beil— und nagelfest gelten können.
Der erhòhte Bedarf an WNadelspitz˖enknüppeln er sordert eine verstärkte Aushallung. Wegen der unterschsedlichen Längenansprilche sind die Längenabmessungen vor Be-
ginn des Einschlages mit dem Häuser zu veremmbaren.
4. Als Laub⸗Grubenholz kommen in der Haupt⸗ und Buche in Betracht. Die Aufarbeitung
wenn der Absatz durch Vorverkauf
Bei der Aufarbeitung von Laub⸗Grubenkurzholz
besonders Buche) hat sich folgendes Verfahren bewährt, 9. Anwendung unter gegebenen Verhältnissen auch weiterhin empfohlen wird:
In jedem Hieb wird jeweils nur eine Stempellänge aus
gehalten. In dieser Stempellänge wird sämtliches im Schlag anfallende Schichtderbholz, geschnitten. Erst am Stapelplatz beim Einlegen in die Stöße erfolgt die Sortierung des Holzes nach Grubenkurzholz⸗ und Brennholzsorten. nehmen in Hieben, in denen an Schichtderbholz nur Gruben⸗ kurzholz und Brennderbholz anfällt.
also auch das Brennderbholz, ein⸗
Dieses Verfahren ist zweckmäßig vorzu—
Das Eichengrubenholz ist wie bisher auszu⸗
verkaufsfertig
An das Buch engrubenholz werden aus Gruben—
sicherheitsgründen folgende Anforderungen gestellt:
1. das Holz n gesund, gerade gewachsen und möglichst glattschäftig sein. .
2. das grün gefällte Buchenholz muß vor der Ver⸗— 3 abgelagert, aber ohne stärkere Rißbildung ein.
Die Buchengrubenholzumlage ist im allgemeinen nur aus Körperschaftsforsten, Ge⸗
Grundsätzlich ist der Verkauf des Buchengrubenholzes
durch Abschluß von Vorverträgen zwischen Wald und Handel durchzuführen.
Für die Einschlagszeit, die Durchführung der Holzüber⸗ Holzabfuhr werden folgende Anordnungen
getroffen:
zuarbeiten; es sei denn, daß die
1. 59 v. H. des Einschlags müssen bis zum 31. Januar 1942 und die restlichen 50 v. 5. bis zum 31. März 1942 zur Uberweisung gelangt 4.
2. bei Abschluß der Verträge ist als äußerster Abfuhr⸗ termin der 1. Juli 1943 zu setzen.
Das Buchengrubenholz ist a,. als Kurzholz auf⸗ angaus haltung vorher
bereinbari wird.
einschläge bei
Eigenmächtige
usammenlegungen oder Ausgleichs⸗ den 2 f
inschlagsfestsetzungen (Umlagen) für
Eichen⸗ und Buchengrubenholz sind verboten.
4
Pfeilerholz von Buche und sonstigen Holzarten ist Brenn⸗
hoh und rechnet daher auf die Holzeinschlagsfestsetzung (Um— ge) des Grubenholzes nicht an.
Es ist aber dafür zu
sorgen, daß der Grubenholzhandel mit ausreichenden Men- gen beliesert wird.
5. Die Durchführung von Selbsteinschlägen durch den
Käufer zur Gewinnung von Grubenholz ist auch weiterhin
, , Die Uberwachung und die Aufarbeitung des er ags sowie die Vermessung erfolgen durch den Wald⸗ itͤzer. .
s. Cichen- und Lärchen spurlatten holz. Der
Bergbau ist insolge Fortsalls ausländischer Zusuhren au die berstärkẽte Verwendung von Spurlatten aus Eichen- und Lärchengruhenholz aus dem Inlandsaufkommen ange-
6e. Für dig Herssgllung lchenstammnolz der Klass 2 ung 3 und Lärchenslamm- holz (nur Erdstämme/ der Klassen Za bis za, ausnianms-
von Spurlatten eignen sich
— 2 —
weise auch 3h, das gesund, gradschästig und möglichst nieht drehwiüchsig ist. Beim Lärehenslammholz sind Aste
bis höchstens 5 em Stärke und Beulen zugelassen.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.) ö
ist die Bereit⸗
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen. Teil, den redaktionellen
Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: i. V: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.
Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin.
— Sieben Beilagen
aubgrubenholz vom Bergbau
(einsch! Börsenbeilage und einer Zentralhandels registerbeilage)
— 6 6 J n e
am Deutschen Neichsa
Erste Beilage
Berlin, Mittwoch, den 1. Oktober
nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
1941
— — — ——
Nr. 229
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
ärchenstammholz dieser Gilte kommt in gröberen , 23 in Schlesien, dem Sudelengau und in der st- mark vor. Da das Auskommen dieser Gebiete nur einen Teil des außerordentlich hohen Bedarfs deckt, muß auch der Ansall in anderen Gebieten diesem besonders wichtigen Verwendungszvec in erster Linie zugeführt werden.
Die Abgabe hat im allgemeinen im Wege des Vorver- Raujs zu 2. en, wobei au Antrag das Aussuchen aus dem ausgezeichneten stehenden und dem liegenden Holz zu gestatten und dem Grubenholzhandel in jedem Fall der Vorzug vor den örtlichen Verbrauchern zu geben ist.
J. Eichenschacht⸗ und Aufbruchholz. Auch der Bedars an dem zu Schacht- und Aufbruchzwecken ge- eigneten Eichenstammholz der HKlasse 2? und 3 ist gestiegen und muß voll befriedigt werden. Dieses Slammhol ar gesunde Asle aufweisen, muß aber möglichst gerade ge- wachsen sein. Bei der Verwertung dieses Holzes ist
leichfalls dem Grubenholzhandel der Vorzug vor den ört- ichen Verbrauchern zu gehen. ;
Das sür Spurlatten- und Schachtholzwveche aliszu- n , ,, rechnet nicht auf die Grubenholz- umlage an. Die Aufbringung hat daher aus der für die betressende Holzart Und Holzsorte erteilten Stammholzum- lage zu ersolgen.
812 Faserholz und Schicht nutzderbholz
1. Die Belieferung der Zellstoffindustrie usw. erfordert auch im Forstwirtschaftsjahr 1942 erhebliche Holzmengen, insbesondere an Fichten und Buchenfaserholz.
Die Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) umfassen
beim Nadelholz . das gesamte Faserholz und Schichtnutzderbholz von 9. te, Tanne, Kiefer, ,
das a emed, außer Fichte, Tanne, Kiefer,
beim Laubholz ᷓ das Faserhol; und Schichtnutzderbholz von Buche, Aspe, in der Ostmark auch Weide, das Schichtnutzderbholz außer Rotbuche, Aspe (Weide). . .
2. Auch für das Forstwirtschaftsjahr 1942 entfällt beim Nadel erg die Mengenfestsetzung für Holz der Güte⸗ klasse DO. Der Fortfall dieser Bestimmung bedeutet nicht, daß die Aushaltung von D-Holz verringert werden darf oder unterbleibt. Die Industrie hat sich zur Abnahme des gesamten — 3 der Güteklasse D ausdrücklich verpflichtet. Es wird insbesondere . hingewiesen, daß Pappfabriken, Schlei- sereien, Holzjaser platten. und Holzverzucerungsindustrie sich künftig nicht mehr mit Brennholz versorgen dürsen und ihren Bedar/ ausschließlich mit Faserholz und Schicht- nulzderbholz gegen die entsprechenden Einkaussscheine einzudecken haben.
3. Der als Schichtnutzderbholz aufzuarbeitende Anteil der Gesamtumlage von Faserholz und Schichtnutzderbholz ist frühzeitig durch Vorverkauf festzulegen. Die voraussichtlich erforderlich werdenden Kleinabgabemengen sind zu schätzen, Nachdem der Waldbesitzer hierdurch erfahren hat, wiebiel seiner Cmlage an Faser- und Schichtnutzderbholz als Schichtnuizderhholz auszuhalten ist, soll eine über diese Menge hinausgehende Aushallung von Schichtnutzderhholz unterbleiben.
Die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Menge an Schichtnutzderbholz ist zur Vermeidung von Holzverlusten bei der Verarbeitung 4 Wunsch des Käufers in zu verein⸗ barenden Längen auszuhalten.
4. Da die Hersteller von Holzwolle nur Holz von 10 em und mehr Zopfdurchmesser wirtschaftlich verarbeiten können, sind diesen ausschließlich stärkeres Schichtnutzderbholz oder
aserholz der Klassen A und B bzw. stärkeres Holz der lasse D anzubieten. .
Auch auf die besonderen ö der Kisten⸗ und Faß⸗ fabriken sowie der Betriebe des Zöttcher⸗ und Küferhand⸗ werks ist hinsichtlich Versorgung mit Holz in frachtgünstigen Lagen bei der Umlageverteilung und bezüglich der benötigten Längenmaße bei der Holzaushaltung nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; jedoch müssen sich diese Käufer wegen ihrer Son⸗ derwünsche rechtzeitig mit den Waldbesitzern in Verbindung etzen.
1 Anbrüchiges Fichtenschichtnutzderbholz wird u. 4a. von der Sperrholzindustrie verarbeitet. ie Aushaltung ist bei vor⸗ handener Absatzmöglichkeit zu vereinbaren.
5. Der Verkauf des Nadel⸗ und Laubschichtnutzderbholzes darf mit Ausnahme der Abgaben zur Deckung des Kleinbedarfs gemäß § 15 nur gegen Übergabe einer Einkaufsgenehmigung , . bzw. bei Laubholz gem. 5 9 Ziff. 6 auch Ein⸗
aufskarte) erfolgen.
Beim Verkauf von anbrüchigem Nadelschichtnutzderbholz (3. B. Schwammrollen) sind den Käufern die Einkaufsmengen nur mit 80 v. H. auf die Einkaufsscheine anzurechnen.
6. Faserhol; ist nur von folgenden Holzarten auszuhalten: Fichte, Tanne, Kiefer, Rotbuche und Aspe, in der Ostmark auch Weide. Andere Holzarten kommen nur auf Grund vor⸗ heriger Vereinbarungen (etwa für Versuchskochungen u. ä.) in
rage. . 3 . Für Aushaltung und Verkauf des Faserholzes gelten folgende Bestimmungen:
A. Rotbuche: . . Für die Aufarbeitung des Faserholzes der Klasse C sind wie bisher folgende Vorschriften maßgebend:
II. Getrennte Aufarbeitung des Faserholzes
Klasse C.
a) Die Lieferung von Faserholz der Klasse C unterliegt mengenmäßig keiner Beschränkung, wenn es vom Verkäufer r, (e ält oder gespalten wird; dabei soll nach Möglichkeit ge⸗ schält und nicht gespalten werden. .
b) Der Anteil an ir e der Klasse C darf bis zu höchstens 10 v. H. der Lieferung je Forstamt,
der .
Forstbetrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammel umlage je Gemeinde betragen, wenn das Holz ungeschält oder ungespalten verkauft wird.
II. Gemischte Aufarbeitung des Faserholzes der Klassen A bis C.
a) Die Mengenbeschränkung entfällt wie zu La, wenn sämtliches Holz gespalten oder geschält 2 wird. .
b) Der Anteil an Holz der Klasse C darf 10 v. H. der Gesamtmenge je Forstamt, Forstbetrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammelumlage je Ge⸗ meinde nicht überschreiten, wenn das C⸗Holz un⸗ geschält oder ungespalten bleibt.
Von der ö nach IIl wird noch mehr als bis⸗ Hebrauch zu machen sein. ö . Gir r ich 9 Aushaltungsbestimmungen für die Klassen A, B und D treten ebenfalls keine Linde rungen . Die , D soll nur nach vorheriger Vereinbarung mi den Verbraucherwerken aufgearbeitet werden. . Wenn Buchenfaserholz entrindet in das Maß gesetzt wird, ermäßigen sich die angegebenen Stärkeklassen um 1Lem. . Um das Buchenfaserholz vor dem Verstocken zu , . sind, soweit mit den Werken nichts anderes vereinbart wird, alle Rollen der Klassen A und B zu spalten, Rollen von über 25 em Zopfdurchmesser zweimal.
B. Nadelholz Eiefer, Fichte, Tanne:
Nadelfaserholz der Klassen A bis C kann getrennt oder gemischt aufgearbeitet werden.
Im Hinblick auf den ,. Bedar] des Berghaus an Schwächerem Madelgrubenholz ist die Einschränkung der Aushaltung von Faserholz der ,,, e e, .
eder pappen-, Holzsehliss- und Faserplaftentwer e, hei . ö. 3 aliwerke, . die Ilolzverzuckerungs- industrie in der Regel Holz in minderer gualität ver- arbeiten können, ist diesen nach vorheriger . in möglichst weitgehendem Umsange schpächeres Schicht- nulzderbholzn und schwächeres Faserholz der Klasse D in geringerer Güte zu verkaufen. Dabei soll jedoch im allge⸗ meinen unter eine Rollenstärke von 5 em D. m. R. am schwä⸗ cheren Ende nicht herabgegangen werden. ö
lfaserholz der Klasse D, das ausnahmsweise . be em . enthält, ist ebenfalls nur nach vorheriger Vereinbarung aufzuarbeiten, da dieses im allgemeinen nur von Werken, die das Holz unentrindet der- arbeiten, verwertet werden kann (gewisse Pappenfabriken, Holzfaserplattenwerke usw.). . .
Wenn eine Aufteilung der Klasse. D ,, . gehalten wird, so ist sie nur für den inneren Betrieb anzu⸗ wenden. Beim Verkauf usw. sind Sonderbezeichnungen wie Di, Da, D*, Dr usw. zu unterlassen. .
Fallen bei der Aufarbeitung Rollen an, die nicht als Ganzes zu Faserholz verwendet werden. können 6. B. Schwammistücke), so sind gesunde nicht , Spaltstücke je nach der Stärke der Rollen in die KÄlasse A oder B zu setzen. Fehlerhafte Spaltstücke gehören in die Klasse D. .
Wenn Nadelfaserholz entrindet in das Maß gesetzt wird, ermäßigen sich die angegebenen Stärkeklassen um 1 em.
C. Aspe, Weide: . ö. Für Aspen⸗ und Weidenholz (letzteres nur in der Ost⸗ mark) der Klassen A bis C gelten dieselben Gütebestimmungen wie für Nadelfaserholz. Die Klasse D ist nur nach vorheriger, Vereinbarung mit den Käuferfirmen aufzuarbeiten.
PD. Für sämtliches Faserholz gilt folgendes: 1. Ziwieselstilce gehören nicht in das Faserholz. 2. Im Faserholz Klasse D dürfen sowohl mit Fehlern behaftete Rollen als auch Spaltstücke enthalten sein. 3. Der Waldbesitz kann nicht gezwungen werden, Faser⸗ und Schichtnutzderbholz entrindet zu verkaufen. Auch wird darauf hingeiiesen, daß eine Verpflichtung des Waldbesitzers zum Rücken des Holzes an Wege, Gestelle und dergl. aus der Preisstellung der Rohholzpreisverordnung nicht ahgeleitet wer- den kann. . d. Auf die Bestimmung, daß das Faserholz an beiden Enden mit der Säge geschnitten und gut entastet sein muß, wird erneut hingewiesen. ö Für sämtliches Faserholz (ausgenommen Rotbuche, Aspe, in der Ostmark auch Weide) ist die Auf⸗ arbeitung auch als Stammholz in Längen von 2 bis 6m, nach halben Metern abgestuft, zulässizz. 6. Bei Selbsteinschlag von Faserholz durch Käufer gelten die für das , . gegebenen Bestim⸗ mungen entsprechend. ᷣ
7. Für . 6 Faserholz ist zur Erleichterung des mengenmäßigen Aufkommens das Setzen von Holz⸗ stößen, die weniger als 1 rm enthalten, zugelassen.
8. Der Verkauf des Faserholzes von Nadelholz, Buche, Aspe, in der Ostmark auch Weide, darf nur gegen Einkaufsscheine erfolgen; werden andere Laubholz arten zu Faserholz aufgearbeitet, gilt für dieses Ziffer 5 Abs. 1 entsprechend.
; 3 49 Brennholz
1. Teilumlagen für Brennholz erfolgen u. a. für Zwecke verstärkten Einsatzes von Holzgasgeneratoren, zur Deckung des Bedarfs der Higg-Verkohlungsindustrie (Degussa) und zur Versorgung der Städte Berlin, Hamburg usw. mit An⸗ zündeholz.
a, Generatorholz. Bei der Versorgung der Holzgasgeneratoren ist zu unterscheiden zwischen „Gene- ralorholz“ und „Tankholz. Unter Generalorholz sind sowohl das vom Waldbesitz für Generaforzweche auszu- bringende Waldbrennholz als auch die hei den holzhe- und berarbeitenden Betriehen sichergestelllen unzerleinerten Holzabfälle — wie z. B. Spreißelholz, Schwartlinge us. — zu verstehen. Das sür den Betrieb von Generatoren ge- hrauchsferlig hergerichtete Generatorholz ist das sogen.
85
Tankholz.
zu Ceneraforzwechen eigne sich das Brennholz aller Holzarten in folgender Aushaltung: I. Brennderbholz wie ScecQeitholz, Kniüppelholz, Knorr= holz, hfallholz, . 2. BHrennreisig wie freiserknilppel, Sĩangenrelsig, Ast- reisig und usbuschreisig his zu einer Siarke bon 2 cm herah, 3. Stochholz lasse A und B. Anbruchholz kann mit verwendet werden. Eine Entrindung des Holzes ist nicht ersorderlich.
Der Verkau/ hat nur gegen Einkausscheine filn Brenn- holz mit dem Ausdruch „Generaforholz“ zu er olgen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, ist alleinige HKäuserin die „Generator krast. /I. C. jür Jankholz und andere seste Kraststofse“ in Berlin MM 50, eankesfr. 5. Gemäß Verord- nung zur Regelung der Generalorholzausbringung und Tankholz-versorgung von HKraftsahrzeugen vom — — — — — serscheint in Kürze dar Brennholz aller Holzarten und Sorten sauch Ahfallholzj, das nicht zur Herslel- lung von Tankholz sichergestellt ist, weder als ene- ratorholz abgegeben noch als Tankeholz ausgearhbeitet bam. verbraucht werden. Ausgenommen hierpon ist das in eigenen Betrieben ansallende Generatorholz bam. Tankholz, sohveit es in hetriebseigenen HKraftfahrzeugen verbraucht wird.
b Verkohlungsholz: Als Verkohlungsholz is Rothuchen-Derb- und RKeiserbrennholz (von 4 cm auszwärts) in 1 m Linge aufzuarbeiten. Damit das Holz rechtzeitig gespalten und luftig ausgesetzt werden kann, haben di Hberweisungen lausend zu ersolgen, hei größeren Schlägen in mehreren Teilüberweisungen. Jeder Waldbesitzer ist ver- pflichtet, mindestens 70 p. H. der dGmlage bis spätestens J. April I942 zu überweisen. Der Verau dieses Holzes unlerliegt nicht der Einkaussscheinpflicht.
c) Anzündeholz: Als Anzündeholz kommt aus preislichen und transportlichen Gründen nur Derbbrenn- holz in eisenbahn und wassersrachtgünstigen Lagen in Frage. Der Laubholzanteil dar je Forsthetrieb 10 v. H. nicht überschreiten. Der Uerkauf des Holzes haf nur gegen Einkaujsscheine ür Brennholz mit dem Ausdruc „Maæilndeholz Berlin, Hamburg usw.“ zu erfolgen.
2. Die Abgabe von Brennholz, das gemäß § 3 zZiss. 3 durch Teilumlage der Forst- und Holzwirtschaftsdmter sichergestellt is, unterliegt gleichjsalls der Einkaussschein- pflichi. Sofern besondere Brennholzteilumlagen nicht fest- esetzt werden, ist der Brennholzhandel zur Versorgung der Städte, Induftrien usw. und der waldarmen Gebiete unbe⸗ dingt mit Brennholz im Verhältnis des vorjährigen zum dies⸗ jährigen Anfall zu beliefern.
3. Für die e Verteilung des Drennhehzan fall wer⸗ den keine bindenden Anweisungen gegeben. Oberster Grund⸗ 6 muß sein, daß die verfügbare Menge zu einer .
erteilung gebracht wird. Hierbei wird die beste Zusammen⸗ arbeit aller beteiligten Stellen erwartet. Verfahren, die sich in den letzten Jahren als reibungslos durchführbar und enn, erwiesen haben, sind weiterhin anzuwenden.
4. Die Knappheit des Brennholzes muß jeden Wald⸗ besitzer und Berechtigten von Servituts- und sonstigem Rechts. holz veranlassen, sich auch für seinen eigenen Brennholzbedarf Einschränkungen aufzuerlegen. Desgleichen sind Einschrän⸗ kungen in den Brennholzabgaben an die Forstbeamten und anngestellten, erforderlichenfalls auch an die Waldarbeiter, nach Möglichkeit in angemessenem Umfange durchzuführen.
B. Solzverwertung
§ 14 Grundsãtzliches
1. Mehr als im Vorjahr ist dafür SoDsge zu tragen, daß die Holzeinschläge so frilhzeitig iwie möglich beginnen und den hetriehlichen Verhältnissen entsprechend mit allen Mitteln gesördert werden.
2. Dem Einschlag hat der Verkauf des Holzes so bald wie möglich zu folgen. Dieser Grundsatz des Verkaufs nach dem Einschlage schließt Vorverkäufe, z. B. für Grubenholz, Faser⸗ holz usw, keineswegs aus. Häufige und schnelle Teilüber— weisungen sind aber bei den Vorverkäufen notwendig. .
Es darf unter keinen Umständen mehr vorkommen, daß wertvolles Nadel⸗ und Laubnutzholz erst zu einer Zeit zum Verkauf gebracht wird, zu der normalerweise bereits das Holz im Walde Schaden gelitten hat. Es wird nachgeyrüft werden, wen die Verantwortung in solchen Fällen trifft.
In den Forstbetriehen unter 59 ha Größe haf der Ver-
zu erfolgen. .
3. . Anbetracht der Motwendigkeit, noch mehr als hisher unnütige Transporte zu sparen, sind die gegend- und orlsansässigen Betriebe hei Holzver käusen grundsätzlich in erster Linie zu herücksichtigen und die Iolzansälle so zu verteilen, daß die Käufer möglichst das nächstgelegene Holz erhalten. .
4. Die schnelle Holzabfuhr muß in allen Betrieben ge⸗ fördert werden. . kJ
Da gerade auf diesem Gebiet weiterhin Schwierigkeiten auftreten werden, ist die eingehende Zusammenarbeit des Waldbesitzers mit seinen Holzkäufern und Holzabfuhrleuten dringend erforderlich. Darüber hinaus ist es Aufgabe aller Wald besitzer usw., die Arbeit der Holzabfuhrringe zu unter⸗
stützen. Auftretende Schwierigkeiten sind jeweils schnellstens zu melden. §15 Kleinbedarf
1. Zur Erleichterung der Versorgung ortsansässiger ver⸗ braucher und ortsansässiger gewerblicher Kleinbetriebe bleibt die 3 renze rene, uf Grund der Anordnung Nr. 18 der ch. ö für Holz vom 28. September 1919 betr. Rege⸗ lung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher , . nisse dürfen an den gleichen Ab⸗ nehmer dieses Käufer enn, — auch von mehreren Wald⸗
eigentümern, Waldnutzungsberechtigten und sonstigen Roh⸗
kauf des Vutzholzes, insbesondere des Faser- und Gruben- holzes, möglichst weitgehend im Wege des Sammelverkauss durch die jorstlichen Dienststellen des Reichsnährstandes