Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. a9 vom 1. Oktober 1941. e. 2
aufsscheinfrei an Stammholz, Derbstangen und Schichtnutz⸗ derbholz verkauft werden: bis zu jährlich insgesamt
5 im m. R. Laubholz und
5 fm m. R. ebe e z Die Deckung des Bedarfs der Wirtschaft (Bauwirtschaft, holz⸗ verarbeitende Industrie usw.) sowie insbesondere die Auf⸗ bringung der Faser⸗ und Grubenholzumlagen dürfen jedoch durch diese Abgaben nicht gefährdet werden.
Die Forst- und Holzwirischaftsämter sind ermächtigt, die Kleinbedarssabgaben an Slammholz und Derbslangen für Forstbetriebe über 50 ha Größe mengenmäbig zu be- grenzen, wenn eine unzureichende Versorgung der Mirt- Schaft zu befürchten ist.
2. Die Abgabe des Holzes erfolgt nur zum Zwecke seiner ausschließlichen Verwendung zu Nutzzwecken in der eigenen Wirischaft, seine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe seitens der Käufer ist daher untersagt.
3. Sämtliche Verkäufe an den gleichen Abnehmer von mehr als je 5 im Nadel⸗ und Laubnutzholz dürfen nur gegen Übergabe einer inkaufsgenehmigung (Einkaufs⸗ schein bzw. Einkaufskarte) erfolgen.
Selbstverbraucher und gewerbliche Kleinbetriebe, die einen Jahresbedarf von über je 5 fm m. R. haben, sind daher vom Bezuge einkaufsscheinfreien Holzes ausgeschlossen und er⸗ halten Einkaufsscheine bzw. eine Einkaufskarte von der Ab⸗ teilung Absatzlenkung des für sie zuständigen Forst⸗ und Holz— wirtschaftsamtes.
. — unter Anrechnung auf die Umlagen ein⸗
Abschnitt II
Schlußbestimmungen
§ 16
Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz beruht auf dem 5 4 der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (RGBl. 1 S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2028) und der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Osterreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. De⸗ zember 1938 (RGBl. 1 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2029.
5 17 1. Gegen Höhe und Art des festgesetzten Holzeinschlags sind als Rechtsmittel innerhalb einer Zuschlußfrist von je 14 Tagen gegeben: der Einspruch; er ist bei der zuständigen Prüfungs⸗
telle einzureichen; über ihn entscheidet das zu⸗ tändige . und Holzwirtschaftsamt;
gegen die Entscheidung über den Einspruch: die Beschwerde; sie ist bei der Stelle ein⸗ ö die über den Einspruch ent⸗
chieden hat; über sie entscheidet die Reichs⸗ telle für Holz endgültig.
2. Ein eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Vollzug des . Holzeinschlags nur in dem Umfang, in dem die estsetzende Stelle auf Antrag dem Aussetzen des Holzeinschlags zugestimmt hat.
818
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafbestimmungen der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1935 (RGBl. 1 S. 234) in der in vom 12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 20285 und der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Osterreich und in den sudetendeut⸗ schen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. 1 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2029.
819 1. Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft. 2. Zu dem gleichen Zeitpunkt treten agen An⸗ weisungen der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung J, außer Kraft, eher sie von den Bestimmungen dieser Anordnung ab⸗ weichen:
a) Anweisung Nr. 1 vom 1. Oktober 1940 betr. Holz⸗ einschlag und Holzverwertung im Forstwirtschafts⸗ jahr 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 231 vom 3. Oktober 1940)
in den Gebieten von Eupen, Malmedh und Moresnet eingeführt durch Anweisung Nr. 8 vom 15. Januar 1941 betr. Einführung der Be⸗ stimmungen über Holzeinschlag und Holzver⸗ wertung im Forstwirtschaftssjahr 1941 in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet er ee. Reichsanzeiger und Preußischer
taatsanzeiger Nr. 18 vom 22. Januar 1941),
b) Anweisung Nr. 7 vom 30. April 1941 betr. Holz⸗ einschlag und Holzverwertung in der Ostmark im Forstwirtschaftsjahr 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 104 vom 7. Mai 1949.
Berlin, den 1. Oktober 1941. Der Reichsbeauftragte für Holz In Vertretung
Storck
Anordnung F Nr. 23 . der Reichsstelle für Holz — Hauptabteilung J1 — Betr.: Aufbringung von inländischer Gerbrinde im Forstwirtschaftsjahr 1942 Vom 1. Oktober 1941) .
In Durchführung des Runderlasses des Reichsforst⸗ meisters vom 1. Oktober 1941 — HPBw Si Nr. 8900 (Reichsministerialblatt der Forstverwaltung S. 313 ff) wird auf Grund der 55 2 und 5 der Verordnung über die Erxrich⸗ tung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S liß77) und der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Nebenerzeug⸗
nissen vom 31. Januar 1939 (KRGBl. 1 S. 183) für das
Forstwirtschaftsjahr 1942 folgendes angeordnet:
Abschnitt 1:
Gerbrindenausbringungsfestsetzungen (Umlagen) und sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auflagen
§1
1. Aufbringungsfestsetzungen (Umlagen) werden getrennt für Eichen- und Fichtengerbrinde in Doppelzentner (1 dz — 100 Kg) durch die zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter bzw. die von ihnen beauftragten Forstdienststellen aus⸗ gesprochen.
2. Die Gerbrindenaufbringungsfestsetzungen enthalten Mindestmengen, die überschritten werden können.
3. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auflagen werden ebenfalls von den in Absatz 1 genannten Behörden bzw. Dienststellen erteilt.
4. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auf⸗ lagen sind
a) Gebot zur Gerbrindenaufbringung ohne Mengenfest⸗ setzung.
b) Zwangsweise Durchführung der Gerbrindenauf⸗ bringung durch die Prüfungsstellen bzw. die von diesen Beauftragten für Rechnung des Waldeigen⸗ tumers bzw. ⸗nutzungsberechtigten.
c) Vorschriften zur Aufarbeitung und Pflege der Gerb⸗ rinde (Durchführung bestimmter Maßnahmen, siehe z. B. ST; Ziffer 3. q) Weitere die Gerbrindengewinnung fördernde Maß⸗ nahmen. §8 2
1. Die gemäß dieser Anordnung erteilten Aufbringungs⸗ festsetzungen (Umlagen) für Gerbrinde und sonstige der Gerb⸗ rindenaubringung dienenden Auflagen gelten für das Forst⸗ wirtschaftsjahr 1942.
2. Die Erfüllung der Aufbringungsfestsetzungen (Um⸗ lagen) oder der sonstigen Auflagen wird längstens bis zum Ende der Schälperiode befristet. Die Frist wird nicht länger bemessen, als zur Erfüllung der Umlagen oder sonstigen Auf⸗ lagen unbedingt erforderlich ist. Die Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsämter bzw. die von ihnen beauftragten . können die Fristsetzung auch nachträglich, d. h. nach Erteilung der Umlagen oder sonstigen Auflagen, vornehmen. Bereits gesetzte Fristen können geändert werden.
) Neuerungen und Änderungen gegenüber den Bestim⸗ mungen des Forstwirtschaftsjahres 1941 in Kursivdruck.
83 1. Aufbringungsfestsetzungen (Umlagen) werden den Waldeigentümern bzw. ⸗nutzungsberechtigten schriftlich mit⸗ geteilt.
2. Für den kleineren Waldbesitz können, soweit durch⸗ führbar, gemeindeweise oder genossenschaftsweise Sammel⸗ umlagen vorgenommen werden; die Sammelumlagen wer- den schnellstens auf die einzelnen Waldbesitzmer unter ver- eilt. Hierzu kann die ein der Bürgermeister in Anspruch genommen werden, wenn die zuständige Kommunalaufsichts⸗ behörde damit einverstanden ist. Ob dieses Einverständnis kreisweise bei der unteren Verwaltungsbehörde oder bezirks⸗ weise bei der oberen Verwaltungsbehörde erwirkt wird, bleibt der örtlichen Regelung überlassen.
3. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auf⸗ lagen werden den zur Aufbringung Verpflichteten schriftlich mitgeteilt oder ortsüblich bekanntgemacht.
Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt beim Kleinwald⸗ besitz für die zu einer Gemeinde gehörigen Waldeigentümer gemeinsam.
§84
1. Die Ausbhringung von Eichen- und kichten- , erfolgt grundsätzlich durch Aufbringungs- estsetzungen (( mlagen). Mur ausnahmsweise können zu diesem zweck statt der Ausbringungsseslsetzutngen (Im- lagen / sonstige der Aufbringung dienende Auflagen erleilt werden. Hierüber entscheiden gegebenensalls die Forst- und Holzwirtschaftsämter nach den örtiichen Gegeben- heilen. Diese Entscheidung hann den nachgeordneten ö insbesondere den Prüfungsstellen, übertragen werden.
2. Bestimmte sonstige der Aufbringung dienende Auflagen z. B. 5 1 Ziff. 4b und e) können auch neben den Auf⸗ bringungsfesssetzungen (Umlagen) erteilt werden; ebenso können mehrere sonstige der Aufbringung dienende Auflagen nebeneinander (z. B. 5 1 Ziff. 4a und e) erteilt werden. . 585
1. Jeder zur Gerbrindenaufbringung herangezogene Waldeigentümer bzw. nutzungsberechtigte ist verpflichtet, zur Erfüllung der ihm mitgeteilten Gerbrindenaufbringungsfest⸗ setzungen oder der sonstigen der Gerbrindengewinnung dlenen⸗ den Auflagen die hierfür erforderlichen Waldflächen bzw. Teile des Holzeinschlages des Forstwirtschaftsjahres 1942 bereitzu⸗ stellen, In den Gebieten mit Sommerschlägerung erfolgt die Aufbringung der Fichtengerbrindenumlage aus dem Fichten⸗ einschlag des Forstwirtschaftsjahres 1943.
2. Jeder Waldeigentümer bzw. nutzungsberechtigte, der eine , ,,, — einzeln oder als Teil einer Sammelumlage — erhalten hat, f verpflichtet mindestens die Eetg ge te Menge aufzubringen; wird er dur nh der Ger nin rig ff rng dienende Auflagen erfaßt, o ist er ebenfalls zur Erfüllung dieser Auflagen verpflichtet.
3. Der Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsbexechtigte kann der Verpflichtung zu Abs. 1 und 2 auch dadurch nachkommen, daß er beim Verkauf von Fichtenholz dem Käufer die Ver—
—
pflichtung auferlegt, von dem gekauften Holz Fichtengerbrinde * gewinnen. . Her e er , erhlt i n e ne. önnen in gleicher Weise zur Rindengewinnung von dem bezogenen Holz verpflichtet werden.
. Aberträgt der Waldeigentümer bzw. “mutzungsberechtigte die Rindengewinnung einem Dritten, so bleibt er für ie Erfüllung der ihm gegebenen Aufbringungsfestsetzung (Um⸗ lage) voll verantwortlich.
Abschnitt II:
Vorbereitung der Gerbrindenaufbringung § 6 41. Die Auswahl und Bereitstellung der für die Rindengewinnung notwendigen Schläge ist sofort nach
Zustellung des Umlagebescheides und mit großer Sorgfalt vorzunehmen.
2. Auf die Ausbringung größtmöglicher Mengen von Eichen gerbrinde ist nach wie vor rößter ert zu legen. Wegen der Auswahl der für die Eichenrinden⸗ gewinnung geeigneten Bestände verweise ich auf den Rund⸗ erlaß des Reichs forstmeisters vom 4. 8. 1940 — III 2229 — Reichsministerialblatt der Forstverwaltung S. 105. Im Rahmen der hier 6e ebenen Richtlinien sind alle Hiebe in schälfähigen Eichen . QNiederwaldschläge und Hoch⸗ walddurchforstungen) bis zur Saftzeit zurückzustellen 3 5 Ziff. I. Vorbehaltlich, der Sicherung bes Rindenabsatzes können auch Eichenbestände mit gröberer Rinde zur Rinden⸗ gewinnung herangezogen werden.
3. Bei der Fichten gerbrindengewinnung ist die Zu⸗ sammenlegung der Gewinnungsorte in einzelne Schläge geboten. Großer Massenanfall an Rinde auf kleiner Fläche gestattet eine weitgehende Zusammenfassung der Arbeiten zur Gewinnung und Pflege der Rinde auf kleinem Raum und erleichtert dadurch deren k und Überwachung. Auch für den Abtransport der Rinde ist diese Zusammenlegung der
für d 3 Gewinnungsorte in einigen wenigen dieben am vorteil⸗
haftesten.
. Bei, der Veranschlagung der für die Aufbringung der Fichtenrinde erforderlichen Holzmengen ist zu berü sichtigen, daß in Durchforstungen die Rinde von unterdrückten Stämmen oft nicht „geht“.
4. Die erforderlichen Lohgeräte müssen, soweit sie fehlen, rechtzeitig beschafft werden. Für die Fichtenrinden⸗ gewinnung geeignete Geräte sind:
für alle Stärken: Loheisen nach Waldarbeiter Fritzsch, Fa. Göhlers Witwe, Freiberg, Sa.; für schwaches Holz: Dauner Loheifen, Firma Gehendges, Putzborn bei Daun; für starkes? Holf: Bayerisches Schimpeisen, Max Grübl, Ruhpolding, Obb., und Schälgerät nach Zimmermann, Firma David Dominicus K Co., Remscheid. Die angegebenen Firmen liefern ohne besondere Kennziffer. Sollten trotzdem Lieferschwierigkeiten auftreten, so ist bies dem Ausschuß für Technik in der 5 (ATI) in Berlin M 35, Potsdamer Str. 111, unmittelbar anzu⸗ zeigen. ͤ 5. Da die großen Anfälle, insbesondere an Fichtenrinde, von den Verbrauchern nicht sofort in vollem Umfange auf— genommen und verarbeitet werden können, müssen rechtzeitig Lagermöglichkeiten geschaffen werden, um die getrocknete Rinde vor ungünstigen Witterungseinflüssen zu schützen. Wenn auch die Einlagerung der übernommenen Rinde in erster Linie Sache des Käufers, insbesondere des Rindenhändlers, ist, so sind doch die Waldbesitzer bzw. nutzungsberechtigten verpflichtet, die Einlagerung der Rinde
durch Bereitstellung von Lagerräumen, Lagerplätzen, Holz zum
Schuppenbau usw. zu unterstützen. Albschnitt II: Schlußbestimmungen
§5 7
1. Gegen Höhe und Art der Gerbrindenaufbringungsfest⸗ psetzungen und gegen die Art der sonstigen der Gerbrinden⸗
, , dienenden Auflagen sind als Rechtsmittel inner⸗ halb einer Ausschlußfrist von 14 Tagen gegeben: der Einspruch; er ist bei der zuständigen Prü⸗ fungsstelle einzureichen; über ihn entscheidet das zuständige . und Holzwirtschaftsamt. Gegen die Entscheidung über den Einspruch: die , sie ist bei der Stelle einzu⸗ reichen, die über den inen entschieden hat; über sie entscheidet die Reichsstelle für Holz endgültig. 2. Ein eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Vollzug der festgesetzten Gerbrindenaufbringung oder die , der sonstigen der Gerbrindenaufbringung dienenden Auflagen nur in dem Umfange, in dem die festsetzende Stelle auf Antrag dem Aussetzen der Gerbrindenaufbringung zugestimmt hat.
8 8 . Gegenüber der Reichsstelle für Holz, den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern und eh t Ie Tune lll besteht Auskunftspflicht gemäß 5 2 der Verordnung zur verstärkten Deckung von giöysen, aus , Nebenerzeug⸗ nissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. 1 S. 135). 6 589 her die Durchführung der Gerbrindenaufbringung und verwertung im Forstwirischaftsjahre 1942 ergeht recht- zeitig vor beglim der Ernte hzw. der Verkäuse hesondere Anordnung. R 810 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafbestimmungen der Verordnung . verstärkten Deckung von ö fen aus . chaft⸗ ichen Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGGBl. ] S. 139). §11
Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im . Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 1941. Der Reichsbeauftragte für Holz J. V.: Storck.
Erste Geilage zum Reichs. und Staatsanzeiger Mr. B29 vam 1. Ottober 1941. e. 8
Anordnung F Nr. 24 der Reichsstelle für Holz — Hauptabteilung 1 —
Betr.: Nachweisung des Holzeinschlags und Gerbrindenanfalls, Berkaufsmeldungen und Meldung der Holzabfuhrrckstnde
Vom 1. Oktober 19419)
In Durchführung des Runderlasses des Reichsforst⸗ meisters vom 1. Oktober 1941 — H / BP / M 8a S800 — wird auf Grund der 58 2 und 5 der Verordnung über die Erxrich⸗ tung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) und der nachstehend genannten Ver⸗ ordnungen:
Verordnung . Verstärkung des Holzeinschlags vom
4. März 1938 (MGB. 1 S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 3 18. 2028);
Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Osterreich und in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. 1 1939 S. 2 in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. S. 2029);
Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus n , gn. . Nebenerzeugnissen vom 31. Ja⸗ nuar 1939 (RGBl. 1 S. 133) ⸗
ür das Forstwirtschaftsjahr 1942 (I. Otoher I941 his 0. September 1942) folgendes angeordnet:
I. Sol zeinschlagsuachweisungen A. Allgemeines
1. Die 85 des Einschlags in den einzelnen Holzsorten ist für alle l im Laufe des Forstwirtschaftsjahres jeweils nach dem Stand
vom 31. Januar (Zeitraum vom I. ORkloher bis 3. Ja-
orstbetriebe (Staatswald und ,,,,
5 . 30. April (Zeitraum vom I. OQRktoher bis 30. April,
und 3I. Okiober (als Abschlußmeldung des ge-
samten auf das Forsiwirischaftssahr — J. Ohtober
bis 30. September — anzurechnenden Einschlags nachzuweisen.
2. In die Abschlußnachweisung am 3I. Oktober ist
der gesamte Derbholzeinschlag, der au die Erfüllung der
mlage bzi. auf Holzeinschlagsgenehmigungèen für das
abgelaujenę Forssiirtschasis ahr anzurechnen sst, sowie der
gesamte Brennderbholzeinschlag im e n, Forst- wirtschaslsjahr aufzunehmen. Liese Abschlußnachweisung ist auch von den Forstbetrieben abzugeben, die den Mach- weis des Vollzugs des für das Forstwirtschaftsjahr sest- geselzlen hzw. genehmigten Einschlags bereits durch die Holzeinschlagsnachweisung nach dem Stand vom 30. April erbracht haben.
3. Die Einsorderung weiterer Holzeinschlagsnachwei- sungen zu anderen als den unler Ziffer AI angeordneten Zeitpunkten ist den Forst- und Holzihirtschaftsamtern und Landessorstämtern (Landessorstvertwaltungen, Regierungs- sorstämlern verboten.
B. Holzeinschlagsnachweisung für den Staatswald a) Holzeinschlagsbuch
1. Jedes ö, hat sür das Forstwirtschaftsjahr ein „Holzeinschlagsbuch“ unter Benutzung des vorgeschriebenen Einheitsvordrucks anzulegen. In das „Holzeinschlagsbuch“ ist alles im Forstwirtschaftsjahr ö bzw. auf das
orstwirtschaftsjahr anzurechnende Derbholz — ohne Rück⸗ icht auf die Verkaufs⸗ oder Verwendungsart — laufend ein⸗ zutragen. Die Eintragung ist unmittelbar nach der Ab⸗ nahme (Nachprüfung) des Holzes im Walde vorzunehmen, d. h. sobald das Nummerbuch durch den Forstmeister oder dessen Vertreter nachgeprüft und die rechnerische Richtigkeit durch den Revierförster i. C. ihren ist.
2. Für die . ind die 1 dem Titelblatt des Holzen hlagshuches abgedruckten Anweisungen zu beachten. 3. Sämtliche Holzsorten sind einheitlich in Festmeter mit Rinde 6
4. Das Ho , ist jeweils am Ende der unter Ziffer A1 genannten Berichtszeiträume für die Aufstellung der Holzeinschlagsnachweisungen abzuschließen; die Abschluß⸗ zahlen sind in die . chlagsnachweisungen zu über⸗ tragen. Die Abschlußzahlen für jeden Berichtszeitraum sind bis zum Ende des Forstwirtschaftsjahres jeweils den Eintra⸗
ungen des nachfolgenden Berichtszeitraums vorzutragen, o daß jeder ,, den Stand des Einschlags im Forstwirt⸗ chaftsjahr zu dem betreffenden Zeitpunkt wiedergibl
5. Der Vordruck „HFpolzeinschlagshuch“ wird in der für das Forstiwirtschaftsjahr 1941 gültigen Form bei- behallen.
Vordruckhestellungen (Titelhogen und Einlagebogen) . an den Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4,
ranienburger Str. 59, zu richten. Die Vordrucke werden
auf Rechnung der anfordernden Dienststelle geliefert.
b) Holzeinschlagsnachweisung 1. Die Holzeinschlagsnachweisungen sind jeweils in drei⸗
. Ausfertigung (Durchschlagsverfahren) unter Benutzung
r für den Staatswald vorgeschriebenen Vordrucke aufzu— stellen. . a) Eine Ausfertigung ist pünktlich 8 beim Empfänger) bis zum 5. des auf den Berichtszeit⸗ raum folgenden Monats dem zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt einzureichen; . b) eine Ausfertigung ist pünktli . beim Empfänger) bis zum 5. des auf den Berichtszeit⸗ raum folgenden Monats dem zuständigen Landes⸗ forstamt (Landesforstverwaltung, Regierungsforst⸗ amt) bzw. von den Staats sagdrevieren dem zu- ständigen Ohersorstamt (Siaatsjagdrevier zur Kenntnis vorzulegen; die dem Reichsjägermeislter unmittelbar unterstellten Forstämter (Sziaatsjagd- reviere reichen diese Aussertigung dem Reichs- jagermeister (Leitung der , d,. ein
e) e. n mn nnn bleibt bei den Akten des Forst⸗ amtes.
2. Mit Ausnahme der Reichsforstverwaltung in der Ostmark ist von allen Forstämtern für alle Berichts zeiträume ber Einheitsvordruck „Holzeinschla Snachweisung für den Staats wald zu benutzen. Mit 14 auf die in der Ost⸗
) Neuerungen und . gegenüber den Bestim⸗ mungen des n rf fta, 941 in Kursivdruck.
zuständigen Prüfungsstelle zugesandt. Bei der
die die
von 50 ha
mark in großem Umfange erforderliche Trennung in Sommer⸗ und Winterschlägerung gilt für die Forstämter der Ostmark ein besonderer Vordruck „Holzeinschlagsnachweisung für den Staatswald in der Ostmark“.
Die im Forstwirtschaftsjahr benötigte Anzahl von Vor⸗ drucken ist beim Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N A4, Oranienburger Str. 59, auf eigene Rechnung von den Landesforstämtern (Landesforstverwaltungen, Regierungs—⸗ forstämtern bzw. den Ober sorstämtern (Sizͥaissagdrepieren) zur Weitergabe an die ihnen unterstellten Forstämter, bꝛus. bon den selbslandigen Forstämtern (Staalssagdrevieren) unmittelbar, rechtzeitig anzufordern.
Die für das abgelaufene Forstwirtschastssahr giiltigen Vordrucke der Holzeinschlagsnachweisung sind nich! weiter zu verwenden.
C. Holzeinschlagsnachweisungen im Nichtstaatswald
a) Aufstellung der Holzeinschlags⸗ nachweisungen
1. Für die nichtstaatlichen Forstbetriebe von 50 ha Größe ; und darüber 2 die Waldeigentümer bzw. nutzungsberech⸗ tigten die Holzeinschlagsnachweisungen in dreifacher Ausfer⸗ tigung unter Benutzung des jeweils für den Berichtszeitraum gültigen Vordrucks aufzustellen. Isi bis zum Berichtszeil- punkt ein Einschlag noch nicht golätigt, ist Fehlanzeige ersorderlich.
a) Zwei Ausfertigungen sind pünktlich Cin ang bei der Prüfungsstelle) bis zum 5. des auf den Berichts- zeitraum folgenden Monats der Prüsungsstelle ein⸗ zusenden;
b) eine Ausfertigung verbleibt dem Waldeigentümer bezw. ⸗nutzungsberechtigten.
2. Die erforderlichen Vordrucke werden den Waldeigen⸗ tümern bzw. nutzungsberechtigten jeweils rechtzeitig von der us süllung Sind die Erläuterungen zu beachten, die im „Mer blatt üher Holzeinschlag und Holzverkau , im Hriegssorstwirtschafts- jahr I942*, das jedem Forsthetrieb mit dem Umlagebeschieid übersandt wird, abgedrucht sind.
3. Für die nichtstaatlichen Forstbetriebe unter 50 ha Größe stellen die zuständigen Prüfungsstellen, erforderlichen⸗
falls unter Mitwirkung der Bürgermeister, gemeindeweise
usammengefaßte Holzeinschlagsnachweisungen bis zum 106. es auf den Berichtszeitraum folgenden Monats in dreifacher Ausfertigung auf. Hierbei sind die Betriebe des Hörper- , , , und des Privatwaldes gemäß der unter Zifser C hz gegebenen Begrisssbestimmung voneinander zu lrennen.
Den Bürgermeistern, die zur Mitwirkung bei Austel-
lung der Holzeinschlagsnachweisung für die unter 50 ha
großen Pripat e, , ne, herangezogen werden, ist von den Prüsungsstellen ein vereinfachter Vordruck, Gemeinde- weise Ffiolzeinschlagsnachwöeisung für den Privalwald unter 50 ha (iröße“ zur Verfügung zu stellen, in welchen die Einschlagsangahen der pribaten Kleintmaldbesilzer einer Gemeinde lislenmäbig, und zwar nach den üblichen Ver- e, , , . der einzelnen Holzsortien, einzutragen und sorleneise . die Gemeinde aufzurechnen sind. Diese Listen sind in zwei Stücken zu sertigen. Ein Stück erhält die Prüsungsstelle, das zweite verbleiht dem Blirgermeister. Mach , der . sind ledig- lich die Schlußzahlen dieser Listen von den Brüsungsstellen sür sämtliche Holzsorten einheitlich in im mit Rinde um- zurechnen und nur die umgerechneten Zahlen in den bisher üblichen Vordruck „Holzeinschlagsnachweisung für den UVichlstaalswald“ der betreffenden Giemeinde zu übertragen. Wird von diesem Versahren Gebrauch gemacht, so haben die Prüsungsstellen von der letzigenannten Machweisung nur zwei Sitiüch je Gemeinde zu fertigen.
b) Prüfung der Holzeinschlags⸗ nachweisungen
1. Säumige Forstbetriebe sind durch die n, . spätestens zwei Tage nach Ablauf des für die Einreichung der HolzeinschlagsZsnachweisungen vorgeschriebenen Termins ünter Hinweis auf die Strafbestimmungen der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (RGB.! S. 234) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2028) bzw. der Verordnung zur Verstärkung des Holz⸗ einschlags im Lande Osterreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. 1 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oltober 1939 (RGBl. 1 S. 2029) unter Stellung eines kurzen Termins durch Postzustellungsurkunde zu mahnen. Verläͤuft die Mahnung ergebnislos, fo ist An⸗ eige an das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt zur Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens zu erstatten. Der Anzeige sind alle hierfür in Frage kommenden Unterlagen
11S , , Mahnung usw.) beizufügen.
eiche gilt sinngemäß für Forstbetriebe unter 50 ha, i ür die gemeindeweise zusammengefaßten Holz⸗ e, , ,, erforderlichen Angaben nicht recht⸗ zeitig oder unvollständig machen oder die Angaben überhaupt
verweigern. 2. Die e feen prüfen die von den Forstbetrieben röße und darüber eingereichten Holzeinschlags⸗
Das ;
nachweisungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit )
und fertigen sodann für ihren Prüfungsstellenbereich je eine
Zusammenstellung der Vachweisungen
des Körperschaftswaldes sohne Trennung nach
Besiizgrößen), des Pripatipaldes von 50 ha Größe und darüber, des Privatwaldes von unter 50 ha Größe.
Als K6rperschaftswald gellen die Waldungen
der Gemeinden, demeindeberbände, Kreise, Propinzen, ihrer Ziweckherbände und sonstiger Ciebieis hör perschasfen soÿmßie der Stiftungen und Anstallen des 6ffentlichen Rechts, mie Hirchen, Schulen und dgl.
Dem Privatmwald sind alle Waldungen privater Hand einschließlich Familienstijtungen, Genossenschafts-, Inter- essenten- und Gemeinschafisialdungen ohne Rücksichl auf ihren Rechtscharakter zuzurechnen.
.
Au / diese schärsere Heraustrennung der Einschlags- lelstung der Besilzarien und -gräßen kann aus besondef en iründen ausdrilcklich nicht verz˖chlel werden.
Von den Ergebnissen der Zusammenstellungen sind je drei Ausfertigungen (Durchschlagsverfahren) unter Benutzung 9 für die ia . vorgeschriebenen Vordrucks herzu⸗
ellen.
a) Je eine Ausfertigung ist mit je einem Stück der ent⸗ prechenden Einzelnachweisungen der Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber und der gemeinde⸗ weise zusammengefaßten , nr unter 50 ha Größe pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 20. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats an das zuständige Jorst⸗ und Holzwirtschaftsamt einzureichen, 6 zwar von den staatlichen Pril- sungsstellen und den Forstämtern bzw. Horsfper- waltungen der Gemeinden und Zwechverbände, dis durch die stunderlasse des Reichssorstmeisters vom 22. MNopember I940 — IIIIIIV Sh 9342 — (le MI Blp. S. 423) und vom IB. Januar 1941 — IIIIIIIIV Sb II2I2 — (RMBlIFv. S. 20) als Pri- sungsstellen eingesetzt sind, an die Abteilung le, von den kKeichsnährstandssorstämtern dagegen an die Ahteilung II — Privatsorsten — des Forst- und Holzwirischafisamtes.
Prisungsstellen, welche die Unterlagen lrolz Mah- nung nicht so rechlzeitig einsenden, daß die Forst- und Holzwirischasisamter die ihnen gestellten Vor- lagefristen gegenüber der RKeichsstelle für Holz — Hauptahteilung ! — innehalten können, sind nach Landessorstämlern (Landessorslverwaliungen, Re- ,,, d, ee, br., soweit es sich um
eichsnãahrstandsforstämter handelt, nach Landes- hauernschaften getrennt der Reichsstelle für Holz — Hauptabteilung 1 — zu melden.
b) Je eine Ausfertigung ist pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 20. des auf den Berichtszeit⸗ raum folgenden Monats von den Staatsforstämtern und Forstämtern solaatsjagdrevieren / — soweit sie Prüfungsstellen sind — dem zuständigen Landes⸗ forstamt (Landesforstverwaltung, Reglerungsforst⸗ amt), von den Prüfungsstellen des Reichsnähr⸗ standes der zuständigen Landesbauernschaft zur Kenntnis vorzulegen;
c) je eine Ausfertigung verbleibt mit je einem Stück der entsprechenden Einzelnachweisungen der Forst⸗ betriebe von 50 ha Größe und darüber und der gemeindeweise ,, Forstbetriebe bei den Akten der Sir n, *
ch die dritte Ausfertigung der Einzelnachweisungen der gemeindeweise zusammengefaßten Forsthetriebe unter 50 ha Größe ist den Bürgermeistern der be⸗ treffenden Gemeinden für ihren Nö und ihre Akten zu übersenden, soweit die Bürgermeister nicht bereits im Besitz eines Stiüices der verein- sachten „Gemeindeweisen Holzeinschlagsnachwei- sung für den Privatwald unter 50 ha Größe“ sind.
3. Die von den Prüfungsstellen für ihren eigenen Ge⸗ brauch und zur Weitergabe an die Forstbetriebe von 5 ha Größe und darüber benötigten Vordrucke sowie ggf. der Bedarf an pereinsachten Vordrucken für die gemeindeweise Erhebung im privaten Fleinwald werden den Prüfungsstellen jeweils rechtzeitig von den zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschafts⸗ ämtern zugesandt. Mit Ausnahme der Prüfungsstellen in der Ostmark haben alle Prüfungsstellen des Deutschen Reiches den Einheitsvordruck „Holzeinschlagsnachweisung für den Nicht taats wald. zu verwenden. Mit Rücksicht auf die in der Ostmark teilweise erforderliche Trennung in Sommer⸗ und Winterschlägerung gilt für die Forstbetriebe und Prü— e n, der Ein eh ein besonderer Vordruck „Holzein⸗
chlagsnachweisung für den Nichtstaatswald in der Ostmark“.
D. Zusammenstellungen bei den Forst⸗ und Holzwirtschafts⸗ ämtern
1. Die Abteilung Ic der Forft⸗ und Holzwirtschafts⸗ ämter stellt die ihr von den Forstämtern für den Staatswald vorgelegten Einzelnachweisungen (Ziffer Bb 1a) getrennt 0 Ee es fe Tn, (Landesforstverwaltungen, Regie⸗ rungsforstämtern) in zweifacher Ausfertigung zusammen. Nach Erledigung der Ziffer D Za ist je eine Aussertigung mit den Einzelnachweisungen zu den Akten des Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsamtes zu nehmen; die andere ist mit den in Ziffer D 3 genannten Zusammenstellungen an die Reichsstelle für Holz Hauptabteilung 1 — zu senden.
2. Die Abteilung Il der Forst- und Holzwirischasts- ämler stellt die ihr von den Reichsnährstandssorstämtern eingereichten (nlerlagen gemäß der unter Ziffer Ch2Z an- gegebenen Aufgliederung zusammen und übergibt diese Zu- sammenstellungen bis spätestens zum 25. des auf den Be- richtszeitraum solgenden Monats an die Abteilung Ic.
3. Danach fertigt die Abteilung Ie der Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsämter getrennté Zusammenstellungen:
a) der Ergebnisse der Zusammenstellungen nach Landes⸗ K (Landesforstverwaltungen, Regierungs⸗ 9 tämtern) (Ziffer DI) über den Einschlag im Staatswald;
b) der n, der Prüfungsstellen über den Ein- schlag des Körperschasiswaldes,
c der Meldungen der Prüfungsstellen üher den Ein- schlag des Privatwaldes von 50 ha Größe und darũüher
d] der Meldungen der Prüsungsstellen über den Ein- schlag des PFrivatwaldes von unter 509 ha Größe;
e) * . rgebnisse der Zusammenstellungen von e und d;
57) me, Ergebnisse der Zusammenstellungen von a, b und e.
Von den Ergebnissen der Zusammenstellungen
zu a bis o n je zwei Ausfertigungen unter Be⸗ nutzung des für die Forstbetriebe, zu . unter Benutzung des für die Forst⸗ und Ho e et f en nr e vorgeschriebenen Vordrucks herzustellen. Je eine Ausfertigung der Ergebnisse zu a bis f dient den s und Holzwirtschaftsämtern zur Kontrolle des Einschlags. Sie sind zusammen mit den Einzel nachweisungen der — (Ziffer DI) und de Prüfungsstellen zu den Akten des Forst⸗ und Ho wirtschaftsamtes zu nehmen;