einschlagsnachweisung des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes
Erste Beilage zum Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 16941. S. 1
je eine Ausfertigung der Ergebnisse zu à bis ) ist mit den Zusammenstellungen gemäß Ziffer D der Reichsftelle für Holz — Hauptabteilung 1 — Berlin⸗ Grunewald, Winklerstr. 26, pünktlich (Eingang beim Empfänger) bis zum 26. Februar bau. 31. Mai bꝛip. 30. Vovemher einzureichen.
4. Die Abteilung JLe hat die ihr von den staatlichen Forstämtern und den als Prisungssltellen eingesetzten Forst- imlern bzi. Forstverwaltungen der demeinden und Zweck- verbände eingesandten Unterlagen nebst zugehörigen Zu= sammenstellungen der Ableilung II zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
5. Die von den Forst- und Holzwirtschaftsämtern zur Weitergabe an die Prüfungsstellen und für den eigenen Ge⸗ brauch benötigten Vordrucke für die Holzeinschlagsnachweisun⸗ gen im Nichtstaatswald und die erforderlichen Vordrucke Holz werden den Forst- und Holzwirtschaftsämtern jeweils recht⸗ zeitig vom Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N4, Dranienburger Str. 59, auf Kosten der Reichsftelle für Holz zugesandt.
E. Besondere Bestimmungen für die Forst-
und Häolzwirtschaftsämter und die Prü-
fungsstellen über die ahresabschlußnach- weisung am 3I. O0Etober
Von den Abschlußnachweisungen der nicht staat- lichen Forstbetriebe am 31. Oktober sind folgende Son- derzusammenstellungen getrennt nach Lan- d esforstämtern (Landessorstverwaltungen, Regie- rungssorslãmtern] zu serligen und gleichzeitig mit den unter Ziffer C und D georderten Zusammenstellungen den ent- sprechenden Stellen vorzulegen:
a) von den Prüfungsstellen: eine Zusammenstellung der Einzelnachweisungen der nichtstaatlichen Forsthetriebe von 50 ha Größe und darüber, eine Zusammenstellung der Nachweisungen der gemeindeweise zusammengesaßten nicht- staatlichen Forstbetriebe unter 50 ha Größe b) von den Forst- und Holz wirtschafts- ä mtern: eine Zusammenstellung der Meldungen der Prü- jungsstellen über den Einschlag der nicht- staatlichen Forstbetriebe von 50 ha Größe und darüber, eine Zusammenstellung der Meldungen der Prü- jungsstellen der gemeindeweise zusammen- gesaßten nichtstaatlichen Forstbetriebe unter 50 ha Größe.
Für die Fertigung dieser So Dnderzusammenstellungen ist also auch der Körperschastswald nach Besitzgrößen aufzu- gliedern. Es ist jedoch nicht ersorderlich, die Zusammen- stellung der Einschlagsergebnisse des Gemeinde waldes nach den Besitzgrößen von 50 ha und darüher und von unter 50 ha zu unterieilen, sofern der unter einem Stiaatsforst- amt oder Gemeindeforsiamt zusammengesaßte Waldbesitz mehrerer Gemeinden gröber als 50 ha is und schon bei der Umlage verteilung als ein Betriebsganzes behandelt wird. In diesem Fall sind die Einschlagsergehnisse des (iemeinde- waldes unter Nichtstaatsiwald von 50 ha Größe und darüber anzugehen.
ie Forst- und Holzwirtschaftsämter haben Durch- schlag der Sonderzusammenstellungen zu h den zuständigen Landessorstämtern (Landesforstverwaltungen, Regierungs- sorslämtern / zu übersenden.
II. Nachweisung des Gerbrindenanfalls
1. Die Nachweisung des Gerbrindenanfalls erfolgt in Verbindung mit der Nachweisung des Holzeinschlags auf dem Vordruck der Holzeinschlagsnachweisung einmal jährlich am 31. ORtoher.
2. Diese Meldung hat den gesamten Gerbrindenanfall der Ernte 1942 zu ersassen. Sie umfaßt auch die vom Holz- einschlag des Forstwirtschaftssahres 19435 geivonnene Gerb- rinde, sern sie im Kalenderjahr 1942 aufgebracht worden ,,, Einschlagsvorgrifse auf
J.
3. Die aufgebrachte Gerbrindenmenge ist in Doppelzent⸗ nern (1 dz = 100 kg) zu melden.
4. Nachzuweisen ist die aufgearbeitete, nicht die bis zum 31. Oktober verkaufte Gerbrinde. Soweit die auf⸗ gearbeitete Rinde bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewogen ist, ist das Gewicht möglichst genau zu schätzen.
5. Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigte, welche die Gerbrindengewinnung an Holzkäufer oder sonstige Personen übertragen haben, müssen auch die von diesen Personen auf⸗ gearbeiteten Gerbrindenmengen nachweisen.
H. Die Bestimmungen über die Aufgliederung der Zu-
sammenstellungen der Holzeinschlagsergehbnisse nach Be- sitzarten und größen gemäß Ziffer Cb 2, DI und 3 sowie E gelten auch für den Vachwpeis des Gerbrindenansalls.
IIl. Verkaufsmeldungen für Holz und Gerbrinde a) Verkaufsmeldung I. Für alle Betriebe des Michtstaatsiwaldes, soweit diese nicht selbst Prihungsstellen sind, sind die abgeschlossenen Verkäufe von Holz und Gerbrinde durch den Waldeigentümer bzw. nutzungsberechtigten der zuständigen Prüfungsstelle zu melden.
2. Meldepflichtig sind alle Verkäufe derjenigen Holzsorten und-⸗mengen, für deren Einkauf ein Einkaufsschein (nicht Ein⸗ kaufskarte) der Reichsstelle für Holz erforderlich ist, sowie alle Gerbrindenverkäufe.
3. Die Verkaufsmeldung erfolgt durch Einsendung des Abschnitts II des Einkaufsscheines an die zustän⸗ dige Prüfungsstelle.
Der Abschnitt 111 des Einkaufsscheines verbleibt dem Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigten (Verkäufer) als Verkaufsbeleg.
4. Für pünktliche Einsendung des Abschnitts II des Ein⸗ kaufsscheines bis spätestens zwei Wochen nach Kaufabschluß bzw. nach Vollziehung des Einkaufsscheines ist der Waldeigen⸗ tümer bzw. mutzungsberechtigte verantwortlich.
können die Prüfungsstellen anordnen, daß Forstbetriebe unter 50 ha Größe die Meldung spätestens zwei Wochen nach Ab⸗ schluß des Verkaufs dem zuständigen Bürgermeister abgeben, der die Meldungen gesammelt jeweils am Monatsschluß der zuständigen Prüfungsstelle einsendet.
Holzkäufer oder sonstige Personen stattfindet, hat der Wald⸗ eigentümer bzw. nutzungsberechtigte den Abschnitt Il des Ein⸗ kaufsscheines bei diesen anzufordern. 6. Bei Holz. und Gerbrindenver käusen auf Sammelliste entsällt die Verkaussmeldung des Waldeigentümers bah. nutzüungsherechtiglen, da die Abschnitle I! der Einkauss. scheine vom HKäuser der Prüsungsslelle ausgehändigt werden. b) Verkaufs kontrolle
1. Die Prüfungsstellen verbuchen die eingesandten Ein⸗ kaufsscheinabschnitte 11 getrennt nach Waldeigentümern bzw. mutzungsberechtigten in einer Kartei. Vach sorsthetriebsweiser Einordnung verbleiben die Abschnitte Il, soweit es sich um Einkaufsscheine für Holz aus dem Einschlag des Forstwirischaftssahres 1942 sund ggf. 19 43) handelt, hei den Akten der Prüfungsstellen. (Die ge- sammelte Vorlage durch die Prüsungsstellen beim zu- ständigen Forst. und Holzwirtschaftsamt — Abteilung Ill: Absatzlenkung — hat also vierteljährlich und auch am Ende des Forstwirtschastsjahres zukünstig zu unterbleiben.)
2. Die Abschnitte Il der Einkaujsscheine dienen der Prüfungsstelle in erster Linie zur Verkaufskontrolle, in zweiter Linie als Anhalt zur Wachprüsung der Erfüllung der sest- geselzlen Holz- und Gerhrindenumlage. 3. Die Prüfungsstellen sind berechtigt, nach ihrem Er⸗ messen für einzelne Forstbetriebe besondere Verkaufs- und Ab⸗ gabekontrollen durchzuführen und sich dazu alle Holzverkäufe und Entnahmen zum Verbrauch im eigenen forst- und land⸗ wirtschaftlichen Betrieb melden zu lassen. 4. Die Benutzung der Buchungen bzw. Verkaufsmeldun⸗ gen oder deren Inhalt zu anderen als den vorstehend genann⸗ ken Zwecken (Ziffer h 2) ist den Prüfungsstellen verboten.
5. Die Forstämter bzw. Forstverwaltungen der (ie-
meinden und Ziwecverbände, die als Prüsungsstellen ein- geselzt sind, und die staatlichen Forstämter haben den Ab-
Zchnist I/ der Einkaujsscheine für Verkäuse aus ihrem
Betrieb auf das Forstwirtscastssahr 19542 (und gg. 1945) ebensalls nicht mehr den Forst- und Holziirt- Schastsämtern einzureichen, sondern mit dem Abschnitt III
zu den Akten des Forstamts ban. der Forstverwaltung zu nehmen.
lv. Meldung der Holzabfuhrrückstände
Aus dem Formblatt der Holzeinschlagsnachweisung sind neben dem Holzeinschlag und Gerhrindenansall hei sämtlichen Meldefristen auch die Rückstände in der
Unter Aufhebung der Ersten Näheren An⸗ weisung vom 28. September 1940 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Rr. 230 vom 1. 10. 1940) und der Zweiten Näheren Anweisung vom 24. März 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. I5 / 86 vom 29. 3.15. 4. 1941) wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 folgende Regelung getroffen: * Zu Abschnitt 1
(Regelung des Absatzes im Inlande)
A. Allgemeines
1. Die Ausfertigung und Übergabe der Einkaufsscheine sowie die Vorlage der Einkaufskarten hat sofort bei Kaufabschluß zu erfolgen.
Beim Verkauf nicht genau feststehender Mengen G. B. bei Kaufabschlüssen vor dem Einschlag) ist der Einkaufsschein über die vom Verkäufer gewissenhaft ge⸗ schätzte, bestimmt anfallende Mindestmenge ebenfalls sofort bei Kaufabschluß auszustellen.
Die Einkaufs scheine sind unverzüglich nach Kaufabschluß der auf dem Schein angegebenen Stelle ausgefüllt zurückzugeben.
2. Ist bei Rohholz die später durch Vermessung genau festgestellte gelieferte Menge größer als die auf dem bereits ausgestellten Einkaufsschein früher eingetragene Mindest⸗ menge, so ist über den Mehranfall ein weiterer Einkaufsschein auszustellen. .
Ist der tatsächliche Anfall noch geringer als die im Einkaufsschein eingetragene geschätzte Mindestmenge, so ist der Nachweis als Minderanfall vom Käufer durch eine Bescheinigung des Waldbesitzers auf dem vorgeschriebenen Vordruck Gzu beziehen beim Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, QSranienburger Str. 59, Bestell-Nr. 183) der Abt. III (Absatzlenkung) des für den Käufer zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes zu erbringen, die sodann in Höhe des Minderanfalles eine neue Einkaufsgenehmigung erteilen kann. .
BeiNadelschnittholz, beschlagenem Nadelholz, Nadelholz⸗ schwellen und Sperrholz ist der Ausgleich des Mehr⸗ oder Minderanfalles sinngemäß bei Mehranfall durch Übergabe zusätzlicher Einkaufsscheine durch den Käufer bzw. bei Minder= anfall durch Rückgabe unausgefüllter Einkaufsscheine durch den Verkäufer vorzunehmen.
3. Für mehrere Einkäufe bis zu je 100 im bzw. rm Roh⸗ holz im Gemeinde⸗ und Privatwald innerhalb des Bezirks einer forstlichen ö telle ist vom Käufer eine Sam⸗ melliste 7 besonderem Vordruck (Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Bestell Nr. 182) in doppelter Ausfertigung auf⸗ , . und die sich ergebende Gesamtmenge auf einen Ein⸗ ö zu übertragen. Die Richtigkeit der Sammelliste
muß von der zuständigen Prüfungsstelle (Forstamt) durch Unterschrift und Dienstsiegel bescheinigt sein. Eine Aus⸗ fertigung der Sammelliste ist mit dem dazugehörigen Ein⸗ kaufsschein (Abschnitt I vom Käufer dem zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung, sofort ein⸗ zureichen. Die zweite Ausfertigung der Sammelliste mit den Abschnitten II und II des Einkaufsscheines verbleibt bei der
Sofern die Genehmigung der kommunalen Aufsichts⸗ behörde vom Forst⸗ und Holzwirschaftsamt eingeholt ist,
welche die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hat, als Ver⸗
5. In den Fällen, in denen der Verkauf der Rinde durch
Holzabfuhr aus dem Einschlag des Forstwirtschaftssahres 1942 und der frilheren Forstwirtschafisjahre in der dort an- gegebenen Ausgliederung anzugehen.
V. Meldung des Einschlags an Generator⸗ und Hiagholz
Die Erfüllung der Teilumlagen für Brenn- holz, die für Zwecke des verstärkten Einsatzes von Holz- gasgeneraloren (Generator holz, und zur Deckung des Bedarjs der Verkohlungsindustrie (H iag holz] ange- ordnet worden sind, ist auf einem Beiblatt zur Holz- einschlagsnachweisung nach dem Stand vom 30. April und 31. Oktober gesonderl nachzuweisen.
Es wird jedoch ausdrücklich. darauf hingewiesen, daß der auf den Beiblättern zu meldende Brennderhholzein- Schlag außerdem in die Brenholzangaben der Holzein- schlagsnachweisung einzubeziehen ist.
Bie Beiblattvordrucke, die für den Straatsiwald und NMichlstaatswald gleichlauten, werden nur an die zur Ge- nerasorholz- und Hiagholzumlage herangezogenen Forst- betriebe (Forstämter zusammen mit den Vordrucen für die Holzeinschlagsnächwveisung versandt. Die Beiblätter sind von den betreffenden Forsthetrieben in zwei Aus- sertigungen auszufüllen; eine Ausfertigung ist der Pril- jungsstejsle vorzulegen, die zweite berbleiht hei den Ahlen
des Forsthetriebes (Forstamts, Bürgermeisters] Die von
den nichtstaatlichen Forstbetrieben vorgelegen Meldungen sind nach Zusammenstellung zu den Akten der Prüsungs- Stellen zu nehmen. Die sür den Staalswald eingesandlen Meldungen sind von den Forst- und Hol zwirischastsämlern nach er solgter zusammenstellung an die zuständigen Lan-
des forstämier (Lãandessorstverwaltungen, kRegierungssorsl-
aämier) weiterzugeben, hei denen sie verbleihen.
Bie Zusammenstellungen des Einschlags an Generalor- und Hiagholz, die ebensalls auf dem Vordrüc' des Beihlalts horzunenmen sind, sind von den Prüfungsstellen den Forst- und Holzivirtschaftsämtern und von lelzteren der Reichs- stelle für Holz — Hauptabteilung ! — in einer Summe sür alle Besitzarten zusammengesaßt vorzulegen.
VI. Schlu ß bestimmungen
1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anweisung fallen unter die Strafbestimmungen der eingangs genannten Verordnungen zur Verstärkung des de ein he, und der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. 1 S. 133).
2. Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 1941.
Der Reichsbeauftragte für Hol— J. V.: Storck
Dritte Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 18 der Reichs ftelle für Holz
Vom 1. Ottober 1941
käufer zu unterschreiben. Auf den Abschnitten 11 und Ill ist als Verkäufer einzusetzen: lt. Sammelliste.“
4. Die auf den Einkaufsheften, Einkaufsscheinen und Ein= kaufskarten aufgedruckten Erläuterungen sind genau zu be⸗ achten. Eigenmächtige Anderungen des Wort⸗ lautes der Hefte, Scheine und Karten sowie deren Nachdruck und sonstige Nachbildung sind verboten.
5. Die Einkaufshefte und Einkaufskarten für R oh⸗ holz sind an das Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt Abt. III (Absatzlenkung), zurüchufenden, das sie ausgegeben hat:
a) sobald die zum Einkauf freigegebene, auf dem Um⸗ schlag eingekragene Gesamtmenge gedeckt ist, bei Einkaufsheften zusammen mit den elwa nicht be—⸗ nutzten Einkaufsscheinen,
b) sobald alle Einkaufsscheine eines Einkaufs⸗ heftes verbraucht sind, ohne daß die zum Einkauf freigegebene Menge erreicht wurde,
c) . besondere Anforderung der gebenden Stelle,
d) ohne besondere Aufforderung spätestens bis zu dem auf dem Einkaufsheft bzw. der Einkaufskarte angegebenen Termin, ordnungsgemä ab⸗ gerechnet und ohne Rücksicht auf ihre bis ahin erfolgte Ausnutzung.
B. Laub⸗ und Nadel⸗Stammholz und ⸗Derbstangen
1. Einkaufshefte, Einkaufsscheine oder Einkaufskarten werden an Betriebe (Bearbeiter, Verteiler, Verarbeiter und Verbraucher) mit einem von der Reichsstelle für Holz aner⸗ kannten Jahresbedarf von mehr als 5 km ohne Antrag durch das für den Sitz des Betriebes zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), ausgegeben.
2. An Hersteller von Laubholzschwellen werden zum Bezuge von Laub schwellenholz besondere ,, oder Einkaufsscheine mit rotem Überdruck „Laubschwellenholz“ ohne Antrag durch das zuständige Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsamt, Abt. IJ (Absatzlenkung), ausgegeben. .
§. Hersteller von Telegraphenstangen und Masten erholte Einkaufshefte oder Einkaufsscheine zun Bezuge ven Nadet⸗ stammholz und Nadelderbstangen ohne Antrag durch das uständige Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatz⸗ . Beim Absatz von rohen oder imprägnier⸗ ten Telegraphenstangen und Masten ist die Übergabe, Forderung oder Annahme von Nadelstammholz⸗ Einkaufsscheinen unzulässig.
4. Vorhalteholz (Rüststangen, ne, Beton⸗ steifen usw.) sowie Bau-, Zaun⸗, Wäsche⸗ ebpfähle u. ä. können vom Verbraucher, mit Ausnahmerder kon⸗ tingentierten Bedarfsträger, und deren Auftragnehmer, beim Handel ohne Übergabe von hicbe nnn f, Hinaus chillen bezogen werden. Händ⸗ ler, die diese Sortimente aufarbeiten, erhalten für den Ein⸗ kauf des benötigten Rundholzes von be . zuständigen Forst. und feln e cn m, Abt. III Absatzlenkung), Nadel stammholz⸗Einkaufsscheine ohne Antrag
aus⸗
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
Prüfungsstelle. Auf dem Abschnitt J hat die ö
m für ihren Betriebs⸗
von mehr al
durch das für den Si
Zweite Beilage
2 k Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger r.
Berlin, Mittwoch, den 1. 9Okiober
iar
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.
5. Den kontingentierten Bedarfsträgern werden zur Deckung ihres Bedarfs an Nadelstammholz und Derbstangen einschließlich Vorhalteholz . en, Netz- riegel, Betonsteifen usw.) sowie an Bau⸗, unh sa len u. ä.
Uin tau sch kigung 6.
reiteilige dem für den S wirtschaftsamt,
scheine mit aufgedruckten
ͤ engen zur Ver⸗ . i m Win kn gn ö mit n Einkaufsscheinen zulässig, die bei itz des ö zuständigen gl und Holz⸗ Abt. III ag en gegen Abgabe der
Umtauschscheine in entsprechender Höheè eingetauscht werden können, sofern die ordnungsgemäße Verwendung des Rund⸗ holzes nachgewiesen wird. C. Laub⸗ und Nadel⸗Grubenholz 1. Einkaufsgenehmigungen für Grubenholz werden durch
das für den Sitz des Betriebes zuständige
Holzwirtsch ausgegeben:
a) Einkau
orst⸗ und aftsamt, Abt. IIs⸗IAbsatzlenkung),
fsscheine Gwei teilig), die nur zum
Einkauf beim Handel berechtigen,
ohne Antrag an be, n,
raucher, die ihren Grubenholz⸗
bedarf ganz oder te e beim Handel decken,
b) Einkaufsscheine Einkau
drei teilig), die nur zum unmittelbar beim Erzeuger
6 berechtigen,
ohn
Grubenholzve ihren Grubenholzbedarf i oder teilwei Erzeuger 8e ef en
auf an
Grubenholzhändler
du
e an, r
raucher . die e beim . r ecken, schriftlichen Antrag (ein Vordruch olzh. (Sechenlieferanten), die rch Einreichung der A er w. II . Ein⸗
kaufsscheine, die nur zum Einkauf beim Handel
berechtigen, ihre gie, ee, g ,. eine
oder mehrere Zechen / Gruben mit mindestens
300 im Grubenholz unmittelbar zu beliefern.
2. Grubenholzverbraucher (Zechen und Gruben) und i n ,, Gechenlieferanten) haben bis zum 10.
eines jeden Monats der
Hauptabteilung III der Reichsstelle
6. Holz eine Meldung über Vorrat, Ein- und
erkau Monat au
sowie Verbrauch Vordrucken für a) Grubenholzverbraucher b) Zechenlieferanten (GBeste
im vorangegangenen
,,,, 187), Nr. 188)
) erstatten. Vordrucke sind vom Verlag „Deutscher Holz
nzeiger unter D. Laub⸗ u
Angabe der Bestellnummer zu beziehen. nd Nadel⸗Faser⸗ und Schichtnutzderbholz
1, Einkaufsgenehmigungen für Faserholz werden durch
das für den Sitz des
etriebes zuständige Forst⸗ und
Holzwirtschaftsamt, Abt. II . schaf (Absatzlenkung), a) Einkaufsscheine Gwei teilig), die nur zum Einkauf beim , !
ohn
off⸗ un
e Antrag an
. verbraucher (PRapier⸗, Pappen⸗ Zell⸗
edarf ganz oder teilwei b) Einkaufsscheine
Holzstoffwerke), die ihren Faserholz⸗ ) beim gin e .
(dreit eilig), die nur zum
inkauf un mittelbar beim Erzeuger (Waldbesitzer) berechtigen, ö
ohn
aserholzverbraucher (Papier⸗ , Pappen⸗ . und Holzstoffwerke), die , . bedarf ganz oder teilweise beim 9 fi decken.
au f an
* chnitte
e Antrag an Zell⸗
rzeuger (Wald⸗ chriftlichen Antrag (lein Vordruch
, die durch Einreichung der Ab⸗ 1 der Einkaufsscheine, die nur zum
Einkauf beim Handel berechtigen, ihre Ver⸗
pfl
ichtung zur Belieferung von Faserholz⸗Ver⸗
brauchern nachweisen.
2. Diejenigen Betriebe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoffindustrie, die Faserholz n . eden ef
aufgefordert bis
zum 10. eines jeden Monats der Haupt⸗
abteilung III der Reichsstelle für Holz eine Faserholz—
meldung in Meldun n
at auf besonderen
doppelter Ausfertigung einzureichen. Die ordrucken, die beim Verlag
„Deutscher 9 Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger Str. 68,
unter Bestell⸗Nr. 1
zu beziehen sind, zu erfolgen.
3. Die ,, und Einkaufsscheine zum Bezuge
von Faserholz un
Betriebe der V wolle⸗, Faß⸗
platten⸗ u und für sonstige
. m für die erpackungsmittelindustrie (Holz⸗ Kistenfabriken sowie der Holzfaser⸗ nd holz de rh ge rum gn 'n blut? Betriebe und für Betriebe mit einem
von der Reichsstelle für Holz anerkannten Fahresbedarf
s 5 fm Schichtnutzderbholz werden des Betriebes zuständige Forst⸗ und
Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung, ohne An⸗ trag ausgegeben.
E. Nadelschnittholz, schwellen und Laub⸗ un
, ,. Nadelholz, Nadelholz⸗ Nadelholz⸗Sperrplatten
Einleitung
1. Als Nadelschnittholz im Sinne der Verteilungsmaß⸗
nahmen gelten u. a. auch
Schwellen jeder Art, Hobeldielen,
Stab⸗ und Fasebretter, Latten, rauhe Leisten mit einem
Querschnitt von futter und
y bekleidungen,
mehr als 600 qmm, Parkettrohfriesen, Tür⸗ ußleisten, Kistenteile und
Kistenzuschnitte, nicht Fe doch Kistengarnituren, Faßgarni⸗ turen, 3 Leisten mit einem & g e rr bis zů . mm
In e,
gehobelte oder gekehlte Leisten (Zierleisten),
Holzpflasterklötze, fertige Mittellagen und / ; hb und a,, gen und alle sonstigen Holz
2. Als Sper gelten Furnier⸗
rh im Sinne der Verteilungsmaßnahmen zw. Flugzeugplatten, Tischlerplatten und
jahres oder später als 10 ö nach l⸗
solche Türenplatten, die nicht unter Verwendung fertig be⸗ zogener Sperrholzplatten hergestellt sind. Ausgenom⸗ men sind: Türen, Türenplatten, die durch Verwendung fertig bezogener m,, i , sind, Mittellagen, Stuhlsitze, Stuhllehnen, Klosettsitze, ichtholz und alle son⸗ ien unter Verwendung von Sperrholz hergestellten Holz⸗ alb⸗ und ⸗fertigwaren.
3. Die Nadelschnittholz bzw. Sperrholz⸗Einkaufs⸗ scheine sind zweiteiklig und tragen das Dienstsiegel der Reichsstelle für Holz und als Unterdruck bie J 63 z . des jeweiligen Forstwirtschaftsjahres
Die Einkaufsscheine gelten nur für den durch diese Jahreszahl gekennzeichneten gu bfhnktt der r ggf , . 5
In usnahmefällen mit befristeter Gültigkeit ausgegeben; sie gelten en f ghz nur in dem durch den Unterdruck bezeichneten . . chaftsjsahr bis zu dem besonders aufgedruckten Ver⸗ alltage.
4. Die Abschnitte 1 der Einkaufsscheine sind vom Verkäufer (Werk und n . gesammelt monatlich einmal bis spätestens zum 5. eines Monats für den vorangegangenen Monat dem für seinen Si , w, Forst⸗ und Holz⸗ king fr, Abt. III (Absatzlenkung), einzureichen. Die Abschnitte II verbleiben dem Verkäufer.
Erfolgt der Einkauf bei einem . so . die Einkaufsscheine ihm zu übergeben. Die Ausfüllung
er Einkaufsscheine ist jedoch erst beim weiteren Einkauf des betreffenden Händlers durch das Werk bzw. den Einführer vorzunehmen. J .
5. Einkaufsscheine, die sich am Ende eines Forstwirt⸗ Kannen, (30. September) oder am Verfalltage bei einem Bedarfsträger, einer Ausgabestelle oder bei den Betrieben befinden, sind umgehend an das zuständige Forst⸗ und Holz= wirtschastgamt, Abt. III (Absatzlenkung), zurückzugeben, auch wenn ein Einkauf noch nicht erfolgt ist. Ein Umtausch in Einkaufsscheine des neuen Forstwirtschaftsjahres erfolgt nicht. Einkaufsscheine eines Forstwirtschaftsjahres, die nach dem 10. Oktober des darauffolgenden e Hm elf afts⸗
em Ver⸗ falltage bei dem zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschafts⸗ amt, Abt. , n , n, , m werden dem be⸗ treffenden Betrieb nicht als Nachweis des erfolgten Verkaufs angerechnet.
6. Der ö von Einkaufsscheinen in solche des
werden , .
leichen Forstwirtschaftsjahres mit anderer Stückelung er⸗ olgt nicht durch das Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), sondern durch die Bedarfsträger oder die Ausgabestellen.
J. Nadelschnittholz darf auch dann nur gegen Ubergabe von Einkaufsscheinen abgegeben bzw. erworben werden, wenn es schon gebraucht oder aus ge⸗
noch zu entsprechenden Nutzzwecken verwendet werden soll.
8. Die Ubergabe, Forderung oder An⸗
hme von Ig s ner i. ö Sperr⸗
lz⸗Einkaufsscheinen bei Kaufabschlüssen
D Holzhalb⸗ und ⸗fertigwaren ist ver⸗ en.
9. Die Verwendung der Einkaufsscheine und des Nadelschnittholzes bzw. Sperrholzes zu 5 16 en als den bei der Zuteilung bestimmten bzw. den im Antragsvordruck angegebenen ö ist nicht ge⸗ tattet. Das eingekaufte Nadelschnittholz bzw. .
arf nur von dem Betrieb bearbeitet, verarbeitet oder verbraucht werden, der die Einkaufsschei ne von dem e rr d sen Bedarfsträger bzw, einer von ihm beauftragten telle 6. die Deckung des Baubedarfs und des Bedarfs an Vorhalteholz für Bauten) oder von der zuständigen Aus⸗ abestelle (siehe die Deckung des Fertigungs⸗ und Instand⸗ d f n erhalten hat. ie Weitergabe er Einkaufsscheine oder des Nadelschnittholzes bzw. Sperr⸗ holzes an andere Betriebe, auch zur Lohnverarbeitung, ist nicht gestattet. , andere Betriebe mit der Her⸗ stellung von Holzhalb⸗ oder ⸗fertigwaren beauftragt werden, müssen sie das benötigte Holz ihrem eigenen Be⸗ triebs⸗Kontingent entnehmen.
10. Die Bedarfsdeckung erfolgt nach folgen ichts⸗
8 f g erfolgt nach folgenden Gesichts I. Bau bedarf und Bedarf an Vorhalte⸗ holz für Bauten (nur Nadelschnittholz), II. Fertigungsbedarf und In stand⸗ hann ngsbedarf (Nadelschnittholz und Sperr⸗ olz), III. Kleinbedarf (Nadelschnittholz und Sperrholz.
JI. Die Deckung des Baubedarfs und des o,, an Vorhalteholz für Bauten (nur Nadelschnittholz)
a) Die Deckung des Baubedarfs
1. Unter Baubedarf ist der Bedarf an Nadelschnitt⸗ holz für jedes anzeige⸗ bzw. genehmigungs⸗ pflichtige Bauvorhaben zu verstehen, soweit es ö um . nn als Einbauholz *. Erstellung
s Rohbaues (einschl. des Fußbodens) handelt, sowie
der Bedarf zur Herstellung von Baracken, nicht jedoch
an Holz halb waren (z. B. fertige Treppenstufen und . Wandtäfelungen und . a und Holz fertig waren (3. B. Türen, Fenster, Einrichtungs⸗ , . Innenausbauten usw.). Lediglich bei
argcken werden auch die Einkaufsscheine für die Barackentüren und -fenster mitzugeteilt.
2. Die Nadelschnittholz⸗Einkaufsscheine werden von den vom Reichsforstmeister, der n, . für ge und dem Generalbevo n, . für die Regelung der Bauwirt⸗ schaft 1 ten re,, . (Liste der Bedarfs⸗ träger siehe Anlage I zur Deckung ihres eigenen und des Bedarfs der ihnen unterstellten Dienststellen und der einzelnen Bauherren ausgegeben. Die bauausführenden Betriebe erhalten die Einkaufsscheine nur vom Bauherrn.
Ausgenommen hiervon sind die Einkaufs⸗
chern g zur Herstellung von Baracken (auch bon erienmäßig herzustellenden Hallenkonstruktionen). Hierfür
brauchtem Nadelrundholz hergestellt ist, aber
— —
werden die Einkaufsscheine (einschl. der Einkaufsscheine für Baradentüren und „fenster) v 4 Bevollm ! 3 9 n für den Holzbau nach Maßgabe der vom Generalbevoll⸗ mãächtigten für die eg, e. der Bauwirtschaft und dem Be⸗ boll mächtigten für den Holzbau erlassenen oder noch herauszu⸗ gebenden Bestimmungen ausgegeben.
Die Ausgabe der Einkaufsscheine durch die Bedarfs- träger oder den Bevollmächtigten für den Holzbau an die Dienststellen oder Betriebe erfolgt un ausgefüllt. Die Ausfüllung wird erst vom Schnittholzhersteller oder Ein⸗ führer vorgenommen.
3. Werden zu einem privaten oder gewerb⸗ lichen, bei der Baupolizei anzeige⸗ bzw. genehmigungs-⸗ pflichtigen Ba u vorhaben bis zu einschl. Z ehm Bauholz benötigt, ist die Zuteilung durch die für größere Bauten zuständigen Bedarfsträger abzulehnen. Die Bedarfsdeckung erfolgt dann auf folgendem Wege:
Wird die Arbeit einem Handwerker oder einem sonstigen bauausführenden Betrieb über⸗ tragen, so hat er das erforderliche Nadelschnitt⸗ 9 aus der ihm von der zuständigen Ausgabe⸗ * ,,, Menge zu entnehmen.
ird ein derartiges Bauvorhaben (In⸗ standsetzung, Erweiterungsbau usw.) im Rahmen eines gewerblichen Betriebes durch diesen selb st ausgeführt (3. B. durch eigene Zimmerleute, Tischler usw), so erfolgt die Bedarfsdeckung a us der diesem Betrieb durch die zuständige Ausgabe⸗ telle zu gewiesenen Menge. Laufende In⸗ tandsetzungen, die bei einem Betrieb notwendig ind, müssen auch der diesem Betrieb für Instand⸗ r, , zugeteilten Menge entnommen
erden. .
b) Die Deckung des Bedarfs an Vorhalte⸗ holz für Bauten
1. Außer dem Einbauholz teilt der Be⸗ darfsträger auch die Ersatzmenge für den Verschleiß an Vorhalteholz zu, d. h.
bei Hochbauten das Nadelschnittholz, welches für die zur Ausführung des Bauvorhabens notwendigen Gerüste benötigt wird, z. B. Gerüst⸗ bretter sowie das notwendige Schalholz, Kant⸗ holz usw.,
bei Tiefbauten die zur Einschalung und , . notwendigen Holzmengen z. B. Ich holz, Betonsteifen, Kantholz usw.),
bei Hoch- und Tiefbauten das Nadel- schnittholz für die vom Unternehmer zu stellenden, auf der Baustelle benötigten Einrichtungen, wie Unterkunftsräume, Baubuden, Baubüros, Bau⸗ zäune, Werkstätten usw., auch die besonderen Ein⸗ richtungen (3. B. Gerüste zur Aufstellung von Be⸗ tonmischmaschinen, Baggern, Nadelschnittholz für die Ausbesserung und Herstellung von Arbeitsgeräten uns Schwellen für Baugleise, soweit die Notwendig⸗ keit auf der Baustelle festgestellt wird und das Ge⸗ rät zur Durchführung der Bauarbeiten unbedingt erforderlich ist⸗ Es ist in jedem Falle zu prüfen, wieweit die Wände der Buden, Werkstätten usw. gemauert oder aus Leichtbauplatten hergestellt werden können.
2. Die Bedarfsträger haben zur Prüfung der Forde⸗ rungen an Nadelschnittholz . 1 6 6 bau⸗ ausführenden Betrieben in den Holzlisten folgende An⸗ gaben zu verlangen:
Gesamtbedarf an Vorhalteholz, unterteilt nach Hochbauten, Tiefbauten und Neben⸗
einrichtungen, Verlust an Vorhalteholz werbind⸗ liche Erklärung des bauausführenden Betriebes),
bei Betonbauten Begründung für die ge⸗ wählte Art des Einschalens, 8 weshalb die holzsparenden Schalarten nicht ver⸗ wendet werden können,
bei Uberschreitung der normalen Zah⸗ len für den Verschleiß eingehende Begründung. Die für den Verschleiß geltenden Richt sä tze sind dem Merkblatt Nr. 5 des Generalbevollmächtigten für die
Regelung der Bauwirtschaft zu entnehmen.
II. Die Deckung des Fertigungs⸗ und Instandsetzungsbedarfs (Nadelschnittholz und Sperrholz)
1. Die Ausgabe der Einkaufsscheine für die Deckung des voltswirtschaftlich wichtigen Bedarfs an Nadelschnittholz und Sperrholz als Roh⸗ und Hilfsstoff (Fertigungsbedarf für Wehr⸗ macht, Export und Inland, Instandsetzungs⸗= Hilfsmaterial⸗ und Verpackungsmittelbedarf) erfolgt auf Antrag nur durch die Ausgabestellen (Liste der Ausgabestellen siehe Anlage 9).
2. Die Anträge sind in einfacher Ausfertigung unter Beifügung eines Freiumschlages und etwa vorliegender Bedarfsbestätigungen (nur für Geräte) des Oberkom⸗ mandos des Heeres, der Marine und der Luftwaffe, des Reichsführers z, des Korpsführers des NSF. und des Be⸗ vollmächtigten für das Kraftfahrwesen über die Kriegswich- ligkeit bei der Ausgabestelle einzureichen; die Antragsvor⸗ drucke sind unter gef ln ene? 301 beim Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger Str. 59, zu be⸗ iehen und gewissenhaft und vollständig auszufüllen. Eine
eckung dieses Bedarfs aus den Kleinbedarfsmen⸗ gen darf durch die gewerblichen Betriebe nicht erfolgen.
3. Auf Weisung der Reichsstelle für Holz kann für ein⸗ elne Betriebe oder . ganz oder teilweise von er Einreichung von Anträgen abgesehen werden. In solchen Fällen erfolgt die Bedarfsdeckung durch Festsetzung eines anerkannten Jahresbedarfs.
4. Die Ausgabestellen haben bei der Bearbeitung der eingehenden . und der Ausgabe der Einkaufsscheine die von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung IIl, vor
geschriebenen Drucksorten zu verwenden, und zwar