Reichs. und Staatsanzeiger Nr, 238 vom 11. Oktober 1941. S. 2
Bekanntmachung. Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 14. Oktober 1089 (Reichsgesetzbl. 1 6. 998) wird das Bermögen des Juden Karl Pla ser, Kaufmann, geb. * April 1897 in Brünn, zust.,, mos, verh., Prot. Ang. Vrünn, Talg. 62, whg., dzt. im Ausland, dessen Ehefrau Anna Plaëek geb. Weiner, geb. 1. Oktober 19060 in Brünn, ust.⸗ nios., verh., Prot. Ang, Brünn, Talg. 62, whg., dzt. im Ausland, und Robert Plaek Kaufmann, geb. 21. Januar 1900 in Brünn, zust. mos., verh., Prot.⸗Ang., Brünn, Trep⸗ pengasse 9, whg., dzt. in Schutzhaft, und dessen Ehefrau Therese Plasek geb. Sonnenfeld, 1. Oktober 1966 in . geb., zust,, mos, verh., Prot. Ang., Brünn, Treppengasse 9, whg, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
Brünn, den 1. Mai 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.
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Bekanntmachung.
Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnun über die Einziehung von Vermögen im Protektorat B men und Mähren vom 4. Oktober 939 Reichsgesetzbl. 1 S. 1998) wird das Vermögen des Juden Dr. LeY Weiß, Tierarzt, 31. Auust 1888 in Preßburg geb., Gayg zust., mos., ledig, Prot. Ang., Brünn, Dornich 20, whg., dzt. unbek. Au fenk— haltes, hierdurch zugunsten des Reiches - vertreien durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
Brünn, den 18. August 1911. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.
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Bekanntmachung.
„Auf Grund von §1 Abs. 1 der Verordnun über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober f939 GReichsgesetzbl. ] S. 1998) wird das Vermögen des Juden Nathan Ticho, Fabrikant, geb. 21. August 1886 in Boskowitz, verh, wh rünn, Speck⸗ bacherg. 5, und seiner Ehefrau Fanny Fränze Ticho, geb. Klein, geb. 5. September 1895 in Luhatschowitz, wht. zzt. Zürich (Schweiz), des Juden Baruch Tich o, Fabrikant, geb. 16. Januar 1889 Boskowitz, verh., wh. Boskowitz, Sokol⸗ asse, und dessen Ehefrau Maria Tich o, geb. Jellinek, geb. 4. Juli 1904 in Luhatschowitz, wh. Brünn, Lehmstätte 31, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichs⸗ proktektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
Brünn, den 31. Januar 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.
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Bekanntmachung. (
Auf Grund von §. 1 Abs. I der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Proteltorat Böhmen und, Mähren vom 4. Oktober i939 (Reichsgesetzbl. 1 8. 1998) wird das Vermögen der Jüdin Ida Rubi't sch. Private, 3. April 1884 in Iglau geb. u. zust, evang., verw, Iglau, Kapuziner⸗ gal 8. wh, hierdurch zugunsten des Reicheg — vertreten
urch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — ein⸗
gezogen. Brünn, den 13. Dezember 1940. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.
Bekanntmachung.
Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 MReichsgesetzbl. 1 S. i998) wird das Vermögen des Fuden Fritz Fellinek, Fabrikant, 5. August 1893 zu Brunn geb. u. zust., ledig, Brünn, Falken⸗ steiner Straße 5, whg., hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
Brünn, den 20. November 1910. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.
Bekanntmachung.
Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat ihn n und Mähren vom 4. Oktober i939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1908) wird das Vermögen der Judeneheleute Adolf Got tlieb, Fabri⸗ kant, geb. 5. September 1884 in Brünn, zust. nach Brünn, mos., verh., Prot. lng. und seiner Ehefrau Dora Gottlieb geb, Ornstein, geb. 26. Februar 1898 in Metropolis, zust. nach Brünn, mos., verh., Prot.-⸗Ang. (fälschlich Brasiliansche Staatsangeh.), beide in Brünn, Traubengasse 2 (Lehm⸗ stätte 156), whg., dzt. Ausland, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
Brünn, den 8. Mai 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.
Bekanntmachung.
Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. J S. i9g9gs) wird das Vermögen des Juden Leopold Eisner, Gastwirt, am 2. Oktober 19608 in Bochtitz geb., Prot.Ang., mos,, verh., in Bochtitz Nr. 4, wh, hierdurch zugunsten des Reiches — ver⸗ treten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
Brünn, den 30. Januar 1941.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.
Bekanntmachung. Auf Grund von 51 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober i939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1998) wird
das Vermögen der Jüdin Gisela Sara Beck man n, gebe
Deutsch, Sanatoriumsinhaberin, 24. November 1889 in Königinhöf a. d. Elbe geb. u. zust., mos., verw., Prot-Ang., Brünn, Franz ⸗Schubert⸗ Straße 7, whg., dzt. Ton nr., wh. hierdurch e,, des Reiches — vertreten durch den eichs⸗ protektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
Brünn, den 1. März 1911. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.
Bekanntmachung. Auf Grund von 51 Abs. 1 der Verordnung über die Ein⸗ ziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1933 Reichsgesetzbl. JI S. 1598) wird das Ber⸗ mögen folgender Personen 1. Karl Kraus, geb. am 28. 11. 1884 in Tauschim, Eugenie Kraus, geborene Winter, geb. am 26. 3. 1892 in Radonin, Kern Kraus, geb. am 27. 8. 1922 in Prag, alle wohnhaft in Prag⸗VlIII, Schild⸗ wachhausstr. J, Franz Kreysa, geb. am 30. 10. 1880 in Stankau, Marie Kreysa, geborene Koukl, geb. am 26. 11. 13894 in Osorgein, Franz Kreysa, geb. am 271. 4. 1919 in Stankau, Marie Kreyfa, geb. am 21. 6. 1920 in Stankau, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Stankau, Hußstr. 54/55, ; „Ola Winter, geborene Schönberger, geb. am 28. 2. 1889 in Prag, Georg Winter, geb. am 17. 9. 1919 in Prag, zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗ XIX, C.- Hötzendorf⸗Str. 19, bzw. Prag⸗VIl, Sternberggasse 20, Max Rosenberger, geb. am 22. 12. 1884 in Tschernoschin, Anna Rosenberger, geborene Bandler, geb. am 16. 2. 1897 in Stinowitz, Karoline Band er geborene Goldscheider, geb. am 17. 4. 1862 in Bren poritschen, Fritz Ro f nberger, eb. am 25. 5. 1953 in Mies, Otto Rofen“ erger, geb. am 18. 6. 1927 in Mies, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗VII, Rößlergasse 3, „Otto Rabl, geb. am 8. 11. 1909 in ag zuletzt wohnhaft e . in Prag⸗lI, Lange Gasse Is, Viktor Taussig, geb. am 2. 5. 1897 in Mühl⸗ hausen, Irma Taufsig, geborene Kusiner, geb. am 10. 10. 1889 in Teplitz Schönau, Erich Ku⸗ siner, geb. am 27. 3. 1904 in Teplitz S önau, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Prag-Vll, Lange—⸗ marckstr. 1381, — Karl Roth, geb. am 4. 12. 1884 in Brünn, Helene Roth, geborene Wolter, geb. am 7. 11. 1892 in Prag, Heinrich Roth, geb. am 6. 7. 1914 in Brünn, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗XII, Italienische Str. 34 Richard Bondy, geb. am J. 7. 1874 in Prag, zu⸗ letzt wohnhaft gewesen in Prag⸗X, Königstr. 21, Leo Hirsch, geb. am 25. 9. 1885 in Saar, Marga⸗ rete Hirsch, geborene Lederer, geb. am 3. 9. 1893
Vollrornbrat
ist hesser ung gesunder!
i. Reichenberg, Elisabeth Hirsch, geb. am 26. 6. 18090 in Nachod, Helene Hirsch, geb. am Z. 15. 1921 in Nachod, Gerta Hirsch, 6 an , 1926 in Nachod, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Nachod, Judengasse 734,
Dr. Paul Wilheim, geb. am 14. 9. 1904 in Brünn, Elsa Wil heim, geborene Traub, geb. am II. 7. 1912 in Prag, zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗Dewitz, Alt Dewitzer Hofweg 1659,
Georg Bächer, geb. am 21. 8. 1887 in Naud⸗ nitz / E., Rosa Bäch er, geborene Rindskopf, geb. am 13. 4. 1895 in Teplitz, Rudolf Bächer, geb. am 17. 2. 1917 in Prag, Edith Judita Bächer, geb. am 6. 3. 1920 in Raudnitz, Ingeborg Bächer, geb. am 18. 5. 1923 in Raudnitz, alle zuletzt bech⸗ hf gewesen in Raudnitz a. d. E.,
( Jen, Bachtik, eh am 14. 4. 1885 in Merzdorf,
udmila Bachtik, geborene, Voeelova, geb. am
1. 9. 1895 in Jungbunzlau, uletzt wohnhaft ge⸗ wesen in Prag XIX, , 26/580,
Dtokar Baumann, geb. am 22. 11. 1872 in Malesov, Berta Baumann, geborene Adler, geb. am 28. 8, 1879 in Kosova Hora, Karl Ba um an n, geb. am 6. 2. 1905 in Prag, Anna Müller, ge⸗ borene Baumann, geb. am 31. 8. 1919 in Prag, alle zuletz; wohnhaft gewesen in Prag VlIIt, gen n. straße 186, .
; Ludwig Neumann, geb. am 11. 4. 1873 in . Anna Neumann, geb. am 138. 6. 1880 in Proßnitz, Hans Neumann, geb. am 27. 12. 1901 in Proßnitz, Dr. Karl Neumann geb. am 12. 8. 1903 in Proßnitz, Minnie Lö bl, geborene Neumann, geb. am 17. 5. 19695 in Proßnitz, Fritz Neumann, geb. am 15. 12. 1907 in Biala, zu⸗ 25 . gewesen in Prag Xll, Koperniküs⸗ gasse 2, .
. Katz, geb. am 4. 6. 1895 in Vodolka, Kitty
atz, geborene Schneider, geb. am 15. 2. 1566 in Podersam, Karl Stephan Katz, geb, am 21. 10. 1936 in Prag, Daisy Katz, 66 am 19. 5. 1938 in
Betriebs sahr 1941/42 da Herstellung von Kornbranntwein (Jahreskornbrennrecht) mit der in 5 82 a Branntw. Mon G. vorgesehenen Wirkung.
Prag, Prag ⸗ vs U Letenskeho sadu 3, Friedrich Reich, geb. am 1. 2. 1876 in Reichen⸗ berg, Anna Reich, geb. Metzger, geb. am 5. 6. 1877
in Patzau, zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗All,
Luxemburgstr. 38, (
Dr. Franz Sprinzels, geb. am 19. 7. 1898 in
Prag, Wilma Sprinzels, geb. Kofcherak, geb.
am 30. 11. 1898 in Prag, Anna Sprinzels, ge⸗
borene Kellner, geb. am 31. 5. 1873 in 3
zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗Il, Tischlergasse 9,
. Dr. Desider Schatz, geb. am 27. 3. 1875 in
84 Klara Schatz, geborene Lozansky, geb. am
23. 5. 1884 in , n zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗VII, Langemar str. 11,
Otto Singer, geb. am 11. 2. 1898 in Klattau, zuletzt wohnhaft gewesen in Klattau,
Karl Behal, geb. am 16. 9. 1885 in Vysoka Pec, Margarete Beh al, geborene Eisler, geb. am 8. 12. 1803 in Prag, zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗ Streschowitz, kick Remizou, S anzenweg 6öl,
21. Marianne Neumann, geborene Spitz, geb. am 6. 8. 1918 in Budweis, Anna Reiß, geb. gi iz geb. am 4. 8. 1915 in Budweis, ʒuletzt wohnhaft
gpgewesen in Budweis,
, den, zugunsten des Reiches — vertreten durch den
eichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
Prag, den 8. Oktober 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.
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Betkanntmachung
über die Regelung des Brennrechts, der uebernahmepreise für Branntwein ünd des Monopolausgleichs für das Be⸗ triebs jahr 1941, 42.
l. a) Das Jahresbrennrecht für das Betriebsjahr 1941142
wird für diejenigen Brennereien, die keine Kartoffeln ver⸗ arbeiten, in Höhe des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt. Für die Kartoffeln verarbeitenden landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien wird das Jahresbrennrecht in ih von S0 Hundertteilen des regelmäßigen Brennrechts estgesetzt, soweit nicht folgende Sonderregelung Platz greift: 1. In den Landesbauernschaften . a) Hessen⸗Nassau, Rheinland, Westfalen, Westmark, b) Baden, Württemberg, Bayern, Bayrische Ostmark, c) der Ostmark . die Brennereien insgesamt ein Jahresbrenn⸗ recht von 20 Hundertteilen des in ihnen liegenden regel⸗ mäßigen Brennrechts. . 20 Hundertteile werden auf die Brennereien der einzelnen Gebiete tunlichst gleich⸗ mäßig verteilt. Diese 3 Hen auf die einzelnen Brennereien entfallende ahresbrennrecht wird bis Ende Oktober bekanntgegeben.
2. a) In der Landesbauernschaft Sachsen,
b) in folgenden Kreisbauernschaften der Landesbauern— schaft Kurmark: Berlin, Nieder-⸗Barnim, Sber-Bar⸗ nim, Ruppin, Osthavelland, e ns, Teltow, m g m, , zebus, Königsberg c) in folgenden Kreisbauernschaften der Landesbauern— schaft Sachsen⸗Anhalt: olmirstedt⸗Magdeburg, ,. Wanzleben, Jerichow 1 und 17, aalkreis, Oschersleben, Bitterfeld, Delitzsch, Tor⸗ au, Liebenwerda, Merfeburg, Naumburg, Weißen⸗ ki, ge d) in 2 Kreisbauernschaften der Landesbauern⸗ chaft Schlesten: Oels, Trebnitz, Wohlau, Neumarkt, Jauer, Schweidnitz, Ohlau, Naämslau, Hoyerswerda, othenburg, a6 Lauban, Löwenberg, Bunzlau, Blachownia. Cosel, Falkenberg, Groß⸗Strehlitz, Grottkau, Kreuzburg Hobschi „Loben LLublinitz), Neisse, Neustadt, Gppeln, atibor, Rosenberg⸗ Guttentag, Warthenau (Zarwiercin), Bendsburg Ven ene Bielitz, Krenau (Chrzarnbw), Gleiwitz= Hindenburg, Kattowitz, Ilkenau (Olkusch), Pleß, Rybnik, Saybusch, Tarnowitz, Teschen und e) im Sudetenland
erhalten die Brennereien insgesamt ein Jahresbrennrecht von 30 Hundertteilen des in ihnen liegenden regel⸗ mä 1, rennrechts. Diese 30 , , . e werden auf die Brennereien der einzelnen Gebiete tunlichst gleich- mais verteilt. Diese Zuteilung ist im Gange. Das hier⸗ nach auf die einzelnen Brennereien entfallende Jahres— brennrecht wird bis Ende Oktober bekanntgegeben. Brennereien in allen Gebieten mit einem regelmäßigen Brennrecht bis zu 100 hl erhalten So Hundertteile ahresbrennrecht. 40 Abs. 2 des Monopolgesetzes findet im Betriebsjahr 1941542 keine Anwendung. . b) Innerhalb des 6, , beträgt für das 8s besondere Jahresbrennrecht für die
für Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht bis zu 300 Hektoliter 49 Hundertteile, über 300 ö, 36666 5,
des regelmäßigen, für die Verarbeitung von Korn gelten⸗
den Brennrechts.
II. Für den vom 1. Oktober 1941 ab hergestellten
48, — R.
Branntwein beträgt
1 wundyrerer , für das Hektoliter Weingeist;
2. der Zuschlag zum Grundpreis a) für die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Ge⸗ nossenschaftsbrennereien für Branntwein aus Kar= a w für das . Weingeist. Als solche sind Genos enschaftsbrennereien anzusehen, deren Anteile in einer Söhe von mindestens 51 v. S. in bäuerlicher Hand liegen, als bäuerlich im Sinne dieser Bekanntmachung gilt ein Besitz bis zu 500
n , Morgen; b) für die Kartoffeln verarbeitenden landwirtschaft⸗ ichen und gewerblichen Brennereien bei einem Jahresbrennrecht unter 90 v. H. des regelmäßigen Brennrecht⸗ für je 10 v. 5. der weiteren Brenn— rechte nnn, 1, — R. (Eürzungszuschlag) für das Hektoliter Weingeist.
Reich. und Gtaatganelger Mr. 288 vom 11. Ottober 1941. . 3
uteilung ist im Gange. Das“
die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein beträgt:
Dieser Kürzungs uschlag wird auf etwaige Zuschläge aus § 68 des 6 über das Branntweinmonopol angerechnet.
e) für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern oder Verschlußbrennereien mit einer Jahres srzeugung bis zu 4 Hektoliter Weingeist hergestellten Branntwein aus 2 411 Kernobsttresterr. 62, — „ Weintrester.. 1129. — „
m 112. —
für das Hektoliter Weingeist;
ch für Branntwein aus Brennereien mit einem regel⸗ mäßigen Brennrecht bis zu 500 Hektoliter und aus nicht als Kleinbrennereien betriebenen Brennereien, deren Erzeugung bis zu 19 Hektoliter als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt 6 35 Branniw⸗
. MonG.), und zwar mit einem Brennrecht bis n hh enn, . d. -= RAM über 190 bis zu 200 Hektoliter... 3— , ö *. 400 „ 590 . . . für das Hektoliter Weingeist;
e) für den vom 1. Oktober 1941 ab n, r Korn⸗ branntwein G 101 Branntw Mon G.) aus Verschluß⸗ brennereien, soweit er nach 5 82 a Nr. 2 des Ge⸗ setzes der Teutschen Kornbranntwein⸗Verwertungs⸗ stelle G. m. b. S. in Münster i. W. (DEV) vom Her⸗ steller zu überlassen istt 51 x
; für das Hektoliter Weingeist. — Dieser Zuschlag schließt für den Hersteller der Deutschen Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle egen⸗ über die gleichen Verpflichtungen ein, wie f für den Hersteller ablieferun . tigen Branntweins im §5 61 Branntw . er Reichsmonopolver⸗ waltung gegenüber vorgesehen sind; —
3. der Abzug vom Grundpreis — a) für Branntwein aus Brennereien mit einem regel mäßigen Brennrecht über 19990 — 1409 Hektoliter... . 0, 10 RM 1400-1800 . a 1899 009g, 656535 2000-2200 . ö 2200-2400 . w J für das Hektoliter Weingeist (6 72 Abs. ?7 Branntw⸗ Mon G.).
Von diesen n ü gen befreit sind die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien, daneben: b) für Branntwein aus Hefelüftungsbrenne⸗ ö,, 7, 60 RAM e) für Branntwein aus Melassebrennereien. 4— „ für das Hektoliter Weingeist.
Für Branntwein, der aus verschiedenen Roh⸗ stoffen hergestellt ist, oder der aus einem Gemisch bon Branntwein aus verschiedenen Rohstoffen be- steht, wird in der Regel nur der Uebernaghmepreis ewährt, der dem niedrigst bemessenen Stoff ent⸗ . .
III. Für den vom 1. Oktober 1941 ab hergestellten, an
1. der Zuschlag zum Grundpreis a) für Branntwein in einer Durchschnitts⸗ tärke von wenigstens 93 Gewichts⸗
Hundertteilen h b) ki. Branntwein in einer Durchschnitts⸗
tärke von wenigstens 94 Gewichts⸗
Birne rtte ieee
für das Hektoliter Weingeist.
Der Anspruch auf Gewährung des Zuschlags 81 Melasse⸗ oder Hefelüftungsbranntwein ist nur dann be— gründet, wenn der Brennereibesitzer durch Uebersendung von bei der Branntweinabnahme amtlich entnommenen Proben, deren Mindestmenge 500 eem betragen muß, der Reichsmonopolverwaltung den Nachweis führt, daß der abgenommene Melasse⸗ oder Hefelüftungsbranniwein 3 mehr als (9,1 Gewichtshundertteile Aldehyd, nicht mehr als 2 Milligramm an . tigen Basen (berechnet auf Methylamin) im Liter und ehr nur in Spuren enthält. Die Entscheidung darüber, ob die an den Branntwein zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, steht lediglich der Reichsmonopolverwaltung zu. Die Untersuchung der Proben findet nur beim Reichs⸗ monopolamt statt, die Kosten hat der Brennerei⸗ besitzer zu tragen. Werden Proben entnommen, so ist der 6e bei der Berechnung des Uebernahmegeldes ogleich zu berücksichtigen.
2. der Abzug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres-
erzeugung bis zu 4 Hektoliter Weingeist bei einer Durchschnittsstärke von ö unter 35 bis einschließlich 30 Gewichts⸗ J ö unter 30 bis einschließlich 25 Gewichts⸗ J ö unter 25 bis einschließlich 20 Gewichts⸗ hand 1109 F. unter 20 Gewichtshundertteilen . 20, — R. A4, für Branntwein aus Brennereien mit einer ahres⸗ erzeugung von über 4 Hektoliter bis einschließlich 50 Hektoliter Weingeist bei einer Durchschnitts⸗ stärke von ö ö unter 80 bis einschließlich 30 Gewichts⸗ hun ber teil n F. unter 30 bis einschließlich 25 Gewichts⸗ I m unter 25 bis einschließlich 20 Gewichts⸗ hunde,, 10, — RM unter 20 Gewichtshundertteilen. 20, — RA, für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung über 50 Hektoliter Weingeist in einer ier n itte rr, von
1, — RA,
1,50 RAM
8, RAM 6, RA
unter 59 bis einschließlich 40 Gewichts⸗ hunde neee .. unter 40 bis einschließlich 30 Gewichts⸗—
2 unter 380 Gewichtshundertteilenn. für das Hektoliter Weingeist.
Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein⸗ menge. ⸗
k) bei Melasse⸗ und Hefelüftungsbranntwein neben den . zu Il, 8 und III, 2a (60 Re für das Hektoliter Weingeist.
Dieser Abzüg entfällt, wenn der Zuschlag III, 1 in Rechnung gestellt wird. Entsprechen dle Proben nach Ill, 1 nicht den Anforderungen, so sind bie be— reits gewährten , , nach III, 1 zu er⸗ statten und der Abzug von jeweils (, sg) RE. für das Hektoliter Weingeist nachträglich anzusetzen.
e) für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders hochgrädigen oder be— sonders aldehhd⸗ und fuselölarmen Branntweins be⸗ sonders ausgeschieden, angesammelt und ab eliefert wird (meist Vor⸗ und Nachlauf), unbeschadet der Ab⸗ züge zu II, 8 und III, 2 a (besonderer Abzug) 4, — EM ür das Hektoliter Weingeist. Bei einem Gehalt an Aldehyd von 2—5 Hundertteilen 19. — FEM, e und wenn der Gehalt an Aldehyd oder Fuselöl 5 Hundert⸗ teile überschreitet, 3), — E. M für das Hektoliter Wein⸗ geist. Auf den Zuschlag nach 11II, 1 hat dieser Brannt⸗ wein keinen Anspruch. Ergibt die Prüfung des Branntweins — 56 Abs. 3 der TB. kann als Anhalt dienen — das Vorhandensein von Fuselöl oder be—⸗
stehen sonstige Zweifel, so 1 eine amtlich entnom⸗
mene Probe in einer Mindestmenge von 500 Kubik⸗ entimeter mit besonderem Begleitschreiben dem r nm einzusenden, das endgültig über die Höhe des Abzugs entscheidet.
IV. Abweichend von der vorstehenden Regelung erhalten
die nachgenannten Brennereien der Ostmark (mit Ausnahme
derjenigen, die in den an das Land Oesterreich angrenzenden sudetendeutschen Gebieten liegen) für den innerhalb des
Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein die folgenden
Uebernahmepreise:
1. Die landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien für Branntwein aus Kartoffeln einen festen Uebernahmepreis von... . 66, — RAM .Die Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien einen festen Uebernahmepreis von... . 48. — „ für das Hektoliter Weingeist;
Die unter Ziffer III, 2 a und é festgesetzten Abzüge gelten entsprechend auch für die vorgenannten Brenne⸗ reien; dagegen finden die Zuschläge unter Ziffer III, 1 auf sie keine Anwendung.
V. 1. Für den vom 1. Oktober 1941 ab hergestellten, an die Deutsche Korn-Branntwein⸗Verwertungsstelle abgelieferten Kornbranntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis bei einer Durchschnittsstärke von
unter 60 bis einschließlich 50 Gewichts⸗
u unter 50 bis einschließlich 40 Gewichts⸗ n en, unter 40 bis einschließlich 30 Gewichts⸗ , . unter 30 Gewichtshundertteilen...
für das Hektoliter Weingeist.
Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der
Stärke der jeweilig hei einer Branntweinabnahme an die
Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle abgelieferten
Branntweinmenge.
. Wird an die Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungs— stelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders aldehyd und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden und angesammelt worden ist (meist Vor⸗ und Nachlauf), so beträgt unbeschadet des Abzugs zu 1 der Abzug vom
8, — Rel 6. RM
10, Res 20, — RM
Grundpreis 10, * Re für das Hektoliter Weingeist und,
wenn der Gehalt an Fuselöl 5 Hundertteile überschreitet,
30, Rel für das Hektoliter Weingeist. Letzteres ist der
Fall, wenn durch die Untersuchung einer amtlichen Stelle
festgestellt worden ist, daß bei der Prüfung des Brannt—
weins nach z 171 Abs. 1 und 2 der „Technischen Be⸗ stimmungen“ eine Schichtenbildung eintritt.
Für Kornbranntwein, der ohne Malz oder unter Mit—
verwendung von Grünmalz hergestellt ist, beträgt der Ab—
g vom Grundpreis, unbeschadet der Abzüge zu
f ,,, 1,80 Ru für das Hektoliter Weingeist.
U,. Für den vom 1. Oktober 1940 ab außerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Ab- zug vom Grundpreis
a) für Branntwein aus Obstbrenne⸗ mien 20 Hundertteile, b) für den in Hefelüftungs⸗ und elassebrennereien, die außerhalb der Dstmark liegen, aus Melasse hergestellten Branntwein lIö5 Sundertteile, e) für Branntwein aus anderen rennereien .. . . 50 Hundertteile des Grundpreises von 48, — RA, ) bei Brennereien der unter Ziffer 1IV genannten Art.... . . 50 Hundertteile der festen Uebernahmepreise. Zu b); Für diesen im Ueberbrand hergestellten Dranntwein wird der besondere Abzug zu gil Il, 3b (Hefelüftungsbrennereien) er⸗ a n e,, , für das Hektoliter Weingeist und zu Ziffer Il, 3 /e (Melassebrennereien) nicht berechnet. .
VII. Für den vom 1. Oktober 1911 ab hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach sz 79 des Gesetzes über das Branntweinmonopol 158, 45 R-
für das Hektoliter Weingeist.
VIII. Der erhöhte Uebernahmepreis nach 5 3 a des Ge⸗
unter 86 bis einschließlich 50 Gewichts⸗
hundertteilen . 8— RAM
setzes wird nur gewährt, wenn der Branntwein über die nach
der Abfindung festgesetzte Menge hinaus erzielt ist und die Mehrmenge nicht höher ist als 30 v. H. der Weingeistmenge, die nach der Abfindung festgesetzt und abgeliefert worden ist.
IX. 1. Der regelmäßige Monopolausgleich beträgt: a) wenn er von der Weingeistmenge zu . er. 1 1 (G6 152 BranntwMon G.) für das Hek⸗ toliter Weingeist; b) wenn er von dem Gewichte zu be— rechnen ist (6 1563 Abs. 2 Branntw⸗ Mon G.) 1. bei Trinkbranntwein und anderen weingeisthaltigen Erzeugnissen. . 386,40 2. bei Arrak, Rum und Kognak . . 496,80 3. bei anderem Branntwein. . 690, — für einen Doppelzentner; 2. der besondere ermäßigte Monopolaus⸗ leich (6 152 i. V. m. 5 97 Abs. 2 Branntw⸗
Mon G.),
a) wenn er von der Weingeistmenge zu be⸗ e 86 152 BranntwMon G.) für das Hekto⸗ liter Weingeist;
b) wenn er von dem Gewichte zu be⸗
k 4 G6 153 Abs. 2 BranntwMon G.) für einen Doppelzentner;
3. der allgemeine ermäßigte Monopolaus⸗ leich (6 152 i. V. mit 5 92 Abs. 2 Branntw⸗ Hirns,
a) wenn er von der Weingeistmenge zu be⸗ rechnen ist (3 1629 des Gesetzess ... für das Hektoliter Weingeist; b) wenn er von dem Gewichte zu be⸗ rechnen sst Gz 153 Abs. Z des Hhesetze) 1. bei weingeisthaltigen Erzeugnissen 2. bei Aether j 3. bei ätherhaltigen Erzeugnissen.. für einen Doppelzentner. Berlin, den 10. Oktober 1941.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Katse r.
Anordnung
zur Aenderung der Allgemeinen Anordnung der Reichsstelle
„Chemie“ und der Reichsstelle für industrielle . —
über Kühlwasserzusatzmittel vom 16. Oktober 19549 (Deutscher
Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 243 vom 16. Oktober 1940).
Vom 11. Oktober 1941.
Auf Grund der Verordnung über den d, ,, in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt 18 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
1 Die S5 1, 3 und 6 der Allgemeinen Anordnung Über Kühlwasserzusatzmittel vom 16. Oktober 199 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 243 vom 16. k 1940) werden geändert und erhalten folgende Fassung: 8§1 Kühlwasserzusatzmittel im Sinne dieser Anordnung sind alle sich im Kühlwasser von Motoren aller Art, ausge⸗ nommen Motoren in Luftfahrzeugen, verteilenden ua. mittel, durch die der Gefrierpunkt des Kühlwassers herab⸗ gesetzt und durch die der Ansatz von Niederschlägen oder Korxosion an den Kühlflächen und „(leitungen verhindert werden soll, soweit diese Zusatzmittel zu längerem Verbleib innerhalb des Kühlers bestimmt sind.
583 (1) Die Zulassung wird von dem Hersteller des Zusatz⸗ mittels bei der Reichsstelle „Chemie“ beantragt. Dem An⸗ trag sind eine Gebrauchsanweisung für das Zusatzmittel und ein Gutachten der Versuchsanstalt für Kraftfahrzeuge an der Technischen Hochschule in Berlin-Charlottenburg 2, Garken⸗ 36 beizufügen, durch das die Eignung des betreffenden ittels für die angegebene Zweckbestimmung bescheinigt wird. (E) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
a) Namen des Zusatzmittels,
b) Hersteller und dessen Anschrift,
e) qualitative und quantitative Zusammensetzung des , ,. Für alle Bestandteile des Zusatz= mittels ist hierbei neben etwaigen geschützten und Phantasienamen eine eindeutige chemische Be—⸗ zeichnung anzugeben,
d) ee, de, mend. des Zusatzmittels (Frostschutz=
orrosionsschutz⸗ oder Kesselsteinverhütungs mitteh. (3 Die Erstattung des Gutachtens wird von dem Her— steller bei der Versuchsanstalt für Kraftfahrzeuge an der Tech⸗ nischen Hochschule in Berlin⸗Charlottenburg beantragt. Dem Antrag sind die Gebrauchsanweisung und die Angaben gemäß Abs. 2 beizufügen sowie eine Probemenge von 25 kg des unverdünnten Zusatzmittels. Die Kosten der Prüfung trägt der Hersteller des Zusatzmittels.
§ 6 (1) Die von der Reichsstelle „Chemie“ auf Grund eines Gutachtens des Staatl. Materialprüfungsamts in Berlin⸗ Dahlem zugelassenen Kühlwasserzusatzmittel dürfen weiter
hergestellt und in den Berkehr gebracht werden, solange nicht ein Zulassungswiderruf oder ein Serstellungs⸗ bzw. Liefer⸗
verbot ausgesprochen worden ist. (2) Die Versuchzanstalt für Kraftfahrzeuge an der Tech—⸗
nischen Hochschule in Berlin⸗Charlottenburg kann jedoch jeder⸗