1941 / 239 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

V

.

Reichs. und Staatsanzeiger Rr. 239 vom 18. Oktober 1941. 8. 2

39. Egon Bau nt, geb. 3. 7. 1909 in. Brüx, zuletzt wohn⸗

haft gewesen in Prag XII, Belgische Str. 3h,

40. Dr. Georg Alter, geb. 18. 3. 1891 in Luze, Stephanie Ai er, Zeborene E zner. jez. 4. 19. 1 in ch, Fritz Alter, geb. 29. 4. 1916 in Prag, Ernst Alter,

28. 10. 1922, zu⸗ letzt wohnhaft gewesen in Prag XIX, Kleine Schnell⸗

geb. 11. 5. 1918, Erika Alter, geb.

gasse 21 8,

41. Karl Stern, geb. 15. 9. 1886 in Prag, Rosa

Stern, geborene Frankl, geb. 14. 9. 1897 in Laun, 1921 in Prag, Milena Stern, geb. 11. 7. 1925 in Prag, zuletzt wohnhaft

Sana Stern, geb. 20. 7.

gewesen in Prag All, Lobkowitzplatz 18,

42. Isa Strauß, geborene Kuh, geb. 3. 5. 1887 in Prag, Käthe Brok, geborene Strauß, geb. 15. 3. 1919, Dr. Dora Schiller, geborene Strauß, geb. 5. 5. 1910, Walter Stephan Strauß, geb. 14.1. 1914, zuletzt wohnhaft gewesen in Prag Vll, Winzer⸗

gasse 12,

45. Dr. Rudolf Kallir, geb. 18. 8. 1905 in Wien, Aloisie Kallir, geborene Rademacher, geb. 9. 11. 1906 in Prag, Rosemarie Kalĺm r, geb. 6. 3. 1927 in Prag, Margarete Kallir, geb. 5. 5. 1931 in

in Prag All,

Prag, zuletzt wohnhaft Kopernikusgasse 2280, 44. Csl. Verein „Bu douen o st“ in Prag,

gewesen

hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den

Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen. Prag, den 10. Oktober 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung. Auf Grund des Gesetzes über die 6 volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 49) wird das dem Juden Felix Israel Bloch, geboren am 6. Juli 1893 zu Waldsassen, dort Mitterteich⸗ straße 9 wohnhaft gewesen, nunmehr in Karkur / Palästina wohnhaft, gehörige Vermögen inbegriffen: Barvermögen, Haus- und Grundbesitz) zugunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanzverwaltung) eingezogen. Regensburg, am 7. Oktober 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg. Popp.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes vom 26. Mai 1933 Reichs⸗ gesetzbl. 1 Seite 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks-, und staatsfeindlichen Vermögens vom 14 Juli 1933 Reichsgesetzbl. I Seite 79 wird das gesamte im Inlande befindliche Vermögen der polnischen

Minderheitsangehörigen Witold von Donimirski, ge⸗

boren am 1. Dezember 1874 in Gr. Ramsen, Kreis Stuhm, verstorben am 6. Dezember 1939 in KJ.⸗Lager Sachsen⸗ hausen / Oranienburg, zuletzt wohnhaft in Hohendorf, Kreis Stuhm, und Ehefrau Wanda von Donimirski, geb. von Sikorsti, sowie ihrer Ninder mit der Maßgabe zugunsten des Deutschen Reiches Reichsfinanzverwaltung einge⸗ zogen, daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ver⸗ fügung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staats⸗ Gegenstände des bezeichneten Vermögens

anzeiger die Eigentum des Deutschen Reiches werben. Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Marienwerder, den 3. Oktober 1941. Der Regierungspräsident. von Kenn del!

Anordnung über die Herstellung von Nähmaschinen vom 28. August 1941.

Um die Leistungssteigerung und den zweckmäßigen Aus⸗ bau der Nähmaschinen⸗Industrie zu fördern und zu sichern, ordne ich auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparate- Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2411) in Verbindun mit der Durchführungsverördnung vom 20. Dezember 193 (Reichsgesetzbl. I S. 2498) folgendes an:

1. Als Nähmaschinen im Sinne dieser Anordnung gelten:

a) Haushaltnähmaschinen,

P) Handwerkernähmaschinen,

c) Industrienähmaschinen. . 2. Es ist nur mit meiner vorherigen Genehmigung zu⸗ assig,

a) Unternehmen oder Betriebe zur Herstellung von Nähmaschinen und Nähmaschinenteilen neu zu er⸗ richten,

b) die Herstellung von Nähmaschinen und Näh⸗ maschinenteilen in bestehenden Anlagen oder Be— trieben aufzunehmen, in welchen eine solche Her⸗ stellung im Jahre 1938 nicht erfolgt ist,

e) daß Hersteller von Haushaltnähmaschinen die Her⸗ stellung von Handwerker- Und Industrienähmaschinen neu aufnehmen und daß Hersteller von Handwerker— oder Industrienähmaschinen die Herstellung von Haushaltnähmaschinen neu aufnehmen, sofern die neu herzustellenden Maschinenarten von ihnen im Jahre 1938 nicht hergestellt wurden.

3. Auch nach Aufhebung der derzeit bestehenden Her⸗ stellungsbeschränkungen für Nähmaschinen ist es bis auf weiteres nur mit meiner vorherigen Genehmigung zulässig, in einem Unternehmen die Herstellung von Nähmaschinen und Nähmaschinenteilen jährlich über den Leistungswert hinaus zu steigern, der in ihm im Durchschnitt der Jahre 1937 und 1938 erreicht wurde.

Unter Leistungswert ist der Umsatz in Nähmaschinen und Nähmaschinenteilen, vermindert um den Einstandspreis der zugekauften Nähmaschinen und Nähmaschinenteile, zu ver⸗ stehen. Steigerungspläne sind mir möglichst frühzeitig zwecks Besprechung und Beratung des Ausnahmeantrages bekannt⸗

Betrifft: Durchführungsbestim mungen zur Verordnung über

Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren in der Fassung vom 1I. Oktober 1941 Reichsgesetzbl. I S. 628) wird mit Zu⸗ stimmung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft angeordnet:

beschränkten Spinnstoffwaren“ aufgeführten Spinnstoffwaren dürfen an Verbraucher nur auf Kleiderkarte oder Bezugschein

oder auf beide Bezugsberechtigungen abgegeben und von ihnen bezogen werden.

Spinnstoffwaren können auf die einer Reichskleiderkarte auch die in dem als Anlage 2 beige⸗ fügten „Katalog der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete zur Dritten Reichskleiderkarte“ genannten Spinnstoff⸗

waren an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden. e

bezugsbeschränkten Spinnstoffwaren“ au geführten Spinnstoff⸗ waren können ohne Bezugsabschnitte unkte) einer Kleider⸗ karte oder Bezugschein an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden.

lleiderkarte, die Zweite Zusatzkleiderkarte für Jugendliche und die Dritte Reichskleiderkarte auch in Verbindung miteinander zum Warenbezug verwandt werden. Bei gleichzeitiger Ver⸗ wendung der Dritten Reichskleiderkarte mit einer der beiden anderen Karten ist das Warenwertverzeichnis der Dritten

4. ir den Haushalt dürfen nur folgende Oberteiltypen hergestellt werden: a) Saxonia⸗Nähmaschinen, b) Schwin schiffnähmaschinen, klein, c) fel i ee e. klein mit Gelenkfaden⸗ hebel, . d) Rundgreifernähmaschinen, klein mit Brille und Ge—⸗ lenkfadenhebel. Die Typen zu a und b dürfen nur für Ausfuhrzwecke hergestellt werden. Neue Serien von Oberteiltypen für den Haushalt, die unter a bis d nicht genannt sind, dürfen nicht mehr aufgelegt werden. Die bisherigen Hersteller haben bis zum 1. November 1941 an die Fachgruppe Nähmaschinen⸗-Industrie zu melden: a) die Stückzahl der noch vorhandenen fertigen Maschinen, b) die Stückzahl der angearbeiteten Maschinen. Ich behalte mir vor, im Wege der Einzelanweisung den Auslauf der Typen zu regeln. Soweit eine Firma die Oberteiltypen a bis d bei Be— kanntgabe dieser Anordnun nicht oder nicht mehr baut, ist die Neuaufnahme oder ö der Herstellung nur mit meiner vorherigen Genehmigung zulässig. 5. Grundplatten und Tischplatkenausschnitte für Haus⸗ haltnähmaschinen sind ausgenommen Saxonia⸗Näh⸗ maschinen nach den Anlagen 1 bis 3 *) dieser Anordnung herzustellen. Diese Bestimmung gilt ab 1. Januar 1942. Etwa not— wendige Verlängerungen dieser Uebergangsfrist können auf Antrag bewilligt werden. 6. Anträge auf Erteilung von Genehmigungen gemäß Ziffern 2 bis 5 sind mit schrifllicher Begründung an die Ge⸗ schäftsführung der Fachgruppe Nähmaschinen⸗Industrie, Berlin W 62, Wichmannstraße 2, einzureichen, die sie mir unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zur Entscheidung vor⸗ zulegen hat. -Von der Anordnung ausgenommen ist die Herstellung don Ersatzteilen sowie von einzelnen Versuchsmaschinen, die dem technischen Fortschritt dienen und nicht verkauft werden. 8. Die Heschafts fiihrung der Fachgruppe Nähmaschinen⸗ Industrie hat die Beachtung dieser Anordnung zu überwachen und mir entsprechend zu berichten. Die Herfteller von Näh⸗ maschinen aller Art sind ihr zur , . zur Ein⸗ sichtgewährung in die Geschäftsbücher un zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen verpflichtet. 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmung des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparate⸗ Erzeugung Reichsgesetzbl. I S. 2498). 10. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. .

Berlin, den 28. August 1941. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion.

Karl Lange. . ) Anlagen (die Anlagen 1—3 sind bei der Fachgruppe Nähmiaschinen⸗Industrie, Berlin W562, Wichmannstr. 21, zu be⸗

ziehem).

vVollrornbrot ist besser und gesunder!

Bekanntmachung Nr. 24 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 11. Oktober 1941.

die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren. Auf Grund von § 1 Abs.?2 der Verordnung über die

. §1 Die in der als Anlage 1 beigefügten „Liste der bezugs⸗

82 Außer den auf der Dritten Reichskleiderkarte aufgeführten Bezugsabschnitte (Punkte)

83 Die in der als Anlage 3 beigefügten „Liste der nicht⸗

8 4 Bis zum 31. August 1942 können die Zweite Reichs⸗

zugeben.

Reichskleiderkarte und des Kataloges zur Dritten Reichs⸗

Sowohl

Auf Rei unter A trennung der Reichs kleiderkarte be zie

!

der Zweiten Reichskleiderkarte.

85

in Kraft.

(Deutscher Rei

(Deutscher m . ie . Nr. 199 vom das

bleiben in Geltung.

das Rundschreiben 20. August 1941 treten außer Kraft.

Ci st e

Oberbekleidung aus

Futterzutaten für Kostüme,

Unterkleidung und , Gestricken, Gummi⸗ und für Männer, für 5 für

Taschentücher.

(einschließlich Bademänteh. Stoffe. (Gewebe, Gewirke, Gestricke).

Strickgarne. Nähmittel und Stopfgarn.

II.

Bettwãsche bezüge, Ueberschlaglaken). Bettwaren

betten, auflagen und issem). Tisch⸗ Haus⸗ und Küchenwäsche

Decken und Planen:

Zeltbahnen.

6. B. Dekoxationsstoffe, Meterware aus Filzstoffen).

Oberbekleidung aus Leder. III.

Umstandsmieder für

Verbindung untereinan

und Frottiertücher. IV.

Berufs und Arbeitabelleidung.

Berlin, den 11. Oktober 1941.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Y Bet Fp rysthitka—,

Anlage 1 zur Bekanntmachung Nr. 24 der Reichostelle verwandte Gebiete vom 11. Oltober 1941.

Geweben, Gummi⸗ und Austauschstoffen, ö. Männerkleidung, Futterzutaten für Anzüge, 2 Frauenkleidung (einschließlich Kittel und Schürzen),

inder von 1 bis 15 Jahren, . Säuglingsbekleidung und Säuglingswäsche. Strümpfe aller Art, Handschuhe, Schals, Krawatten,

Trainingsanzüge, Turn⸗ und Sportkleidung,

(z. B. Tischtücher, Mundtücher, tücher, Geschirrtücher, Mangeltücher).

auf Reichs kleiderkarte Bezugschein beziehbar: Wintermäntel und joppen, Lodenkotzen und spelerinen sowie Sommermäntel für Männer, Wintermäntel, 1 Umstandskleider und rauen. Buntgewebte und bedruckte Tischdecken, Gedecke und Mundtücher aus , ,. oder Zellwolle, auch in er, oder aus Kunstseide in Verbindung mit anderen Spinnstoffen, Handtücher

s kleiderkarte und auf B von Bezugsa

kleiderkarte maßgebend. Lediglich zum Bezuge von Männer⸗ Wintermänteln gilt in 3 Falle das Warenwertverzeichnis

(M0 Diese Bekanntmachung tritt am 13. Oktober 1941

) Die Bekanntmachung Nr. 14 vom 28. November 1910 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 281 vom 29. November 1940), die Bekanntmachung Nr. I5 vom 14. Dezember 1940

1 ier und Preußischer Staats—

. Nr. 294 vom 14. Dezember 1940,

die Bekanntmachung Nr. 165 vom 265. Februar 1941

(Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats-

anzeiger Nr. 49 vom 27 Februar 1949),

die Bekanntmachung Nr. 17 vom 5. Mai 1911

(Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats—

anzeiger Nr. 103 vom 6. Mai 194),

die Bekanntmachung Nr. 18 vom 329. Mai 1941

(Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗

anzeiger Nr. 125 vom 31. Mai 1941),

die Bekanntmachung Nr. 21 vom 25. August 1911

r und Preußischer Staats—⸗

5. August 1941),

undschreiben Nr. 690 vom 1. Oktober 1940

(G3) Die Bekanntmachung Nr. 11 vom 24. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 1935 vom 24. August 1940, die Bekanntmachung Nr. 12 vom 24. Äugust 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats—⸗ anzeiger Nr. 198 vom 24. August 1940, die Bekanntmachung Nr. 20 vom 18. Äugust 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 193 vom 20. Auguft 1941), . die Bekanntmachung Nr. 23 vom 25. September 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats—⸗ anzeiger Nr. 2234 vom 25. September 1941), das Rundschreiben Nr. 71 vom 16

Oktober 1940, Nr. 2841

Ziffer 1

Kleidung

der bezugsbeschränkten Spinnstoffwaren. 1

Auf Reichskleiderkarte beziehbar: Gewirken,

Kleidung für Kinder von 1 bis 15 Jahren.

aus Geweben, Gewirken, ustauschstoffen,

Auf Bezugschein beziehbar: 6. B. Bettlaken, Kissenbezüge, Deckbett⸗ und Betten—

6. B. Inlette, Matratzen, Matratzenschoner, Keilkissen,

Schlafsäcke, Stepp⸗ und Daunendecken, Reformunter⸗

Handtücher, Frottier⸗

Schlaf⸗, Reise⸗ und Diwandecken, Pferdedecken, Planen,

Gardinen, Vorhänge, Stores, Verdunklungsanlagen aller Art. ö

Stoffe . Art, soweit sie nicht auf Kleiderkarte zu beziehen in

Möbel Gardinenstoffe,

Gestricken,

Badekleidung

ö. . 16. 1 3 ö.

K

ö

23

Reichs. md Staatganmeiger Mr. 39 von 183. Ofttober 1941. 3. 3

un

!laäufer,

* 2 Anlage z zur Vetanntmachung Taghemden mit zwei zugehörigen losen Kragen.... . . * . * Nr. 24 der Neichs stelle für Klei⸗ Hemdeinsätze und Vorhemden (Chemisettes)z) ...... .. ar 6 5 3 dung und verwandte Gebiete Ersatzmanschetten (Baar)! w . 10 8 10 vom 11. Dttober 1941. NVeßzunterhosen, lang oder lange... k e. = . Schlüpfer ohne Beine.... .... J ; = ‚. 2 t 1 Unterjacken ohne Aermel ...... ,, . 4 6 . . ꝰꝛ 3 2 0 9 Sockenlängen, 89 kJ —4— . . R Sockenlängen, gewir d , ö e. ige. t. der Reichs stelle für Kleidung und verwandte Gebiete J e . ? 6a 2. . e e ö 1 Vat. 3 2. zur Dritten Reichskleiderkarte wd /) ̃ꝛ2ᷣ. —— J . 2 2 . iel . Skianzüge , , 9 9 2 212 4 . 2 . ? Skijacken 2 1 1 * * 1 1 2 * 2 1 2 2. . * 2 2 1 12 1 *. . . Bewertung der Stoffe Skihosen 2. 1d us . 2 här . . 1 * 2 2 * 1 2 1 2 1 * 1 1 2 2 * * . 3 4 Die aus den Reichskleiderkarten ersichtliche Bewertung der Stoffe wirkt sich n ,,, ö , eterware ; 4 K Schlafröcke und Morgenröcke. . ...... JJ ; A B C Mützen gestrickt, 5 , . in V ö. K Wollene, wollhaltige Kunstseidene und Alle übrigen Stoffe Berufsanzüge aus Köpergeweben, ein- oder zweiteilig... 9 . . ö nalurseidene 1 6 kunstseidenhaltige Stoffe Fertigbreite Punlte Berufs jacken aus e,, , , d 9 R seiden haltige Stoffe Fertigbreite Punkte über 50 om 6 Berufshosen aus Köpergewe R 7. . i, gen,, 34 J Reichskieiderkarte für Frauen über 62 8 68 5 von 90 „ab 9 , 58 39 46 71 4 9 ö 85 ö 6 r 100 * m 3 n r 1 1 3 9 d 9 o 2 o 9 2121 9 12 1 * 1 2 1 9 ieh 20 13 26 ö. 3 1 22 . , ,, , , . e ö ä 3 . * x 1. ö z ö! 18 . 12 . d e 3 7 2. 16 9 . 2 1 i66 9 . w. 13 ,,, . J . . 4 ( ö. f. J ö 2 . , 9 w * , , (Holländerschürzen) ohne Aermel ..... . . . 4 * 116 * * Dreiecktücher ,, , , 666 86 45 55 . . 2 16 ü 2 2 —— z t ) b 17 Morgenröcke, unge füttert 9 ,, , , . ö 2 5 von 96 ö 4 15 Frisierumhänge , , , 9 , ane. 18 1 13 . J 9. Bettjacken, e n. ; 0 g g 9 o 9 9 0 o 69 . 12 15 12 Bettjacken unge fütter 9 , 9 , ,,, . i . Sonderregelungen Blusenschoner J . —— 6 . is jedli j Futterschlüpfer und plattierte Schlüpfer, ab 50 em Gesamtlänge ... 11 3 Spalte 1: Punktwert für Waren, die nicht nach N bis IV unterschiedlich bewertet sind. Kntertie lber, Fuliertbare ober plattiert! .. . , / M 14 1 Spalte 11: Punktwert für wollene, wollhaltige, naturseidene und naturseidenhaltige Waren. e, n, d . . 4 6 Spalte 111: Punktwert für kunstseidene und kunstseidenhaltige Waren. e . 6 16 Spalte IV: Punktwert für Waren aus allen übrigen Spinnstoffen. gi nne k j . . . 1 . . 8 k ; Genuakord, Reitkord, Velveton, ö Sportstrümpfe und ⸗stutzen (z. B. Hockeystrümpfe und ⸗stutze) .... . n. z 1 Pilot für Arbeiterkleidung, 720m ; Gymnastil⸗ und Turnanzüge ...... k * ö ,, ö 8 * volle 9 em Breiten) 1 Punkt 1 . , 443 9 d . unterschie d el gen 1 92 0 1 2 12 8 14 21 2 1 * 21 2 2 2 1 12 2 2 1 1 1 21 * 0 * 6 18 8 . c Männer⸗ und Knaben⸗Winter⸗ ihosen.... d /) er. 6 143 em Fertig⸗ Ueberzieh⸗ und Unterziehärmel ! ... . ö o. . . a 22 . n —1 „, Mützen gestrickt, gewirkt, gehälelt. ..... k . Nichtwollene und nichtwollhaltige ; Berufsanzüge aus Köpergeweben, ein⸗ oder zweiteilig... ..... 42

q ( ĩ = = . an g nrg weben J Männer⸗ und Knaben⸗Anzug⸗ u. l . k Sommermantelstoffe, 143 em J een 224

ĩ ite, M icht üb J ii Reichs tieidertarte für Rnaben e, n. . , ,, woll⸗ ö 2. . ö vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 15. Lebensjahre ö haltig, 80 em Fertigbreite ... 3 5 1 , ,. * . , ö. ö . . * ö . ö 9 . ö. Stoffwesten 1 . 1 1 w , 9 9 10 . . d g en Ferti breite x . . an ö ' d * . 39 . Strumpflangen für Kinderstrümpfe, Kindergamaschen, Kinderstutzen .. 3 ,, 2233 4 h. g n. 46 ö 7 ö Sonstige Strumpflängen, gestrickt, Stutzen (Männergrößen). ..... 6 . . . 13 , n,, , . *. 7 em —1 Sonstige Strumpflängen, gewirkt (Männergrößen)).... . 3 allt ti ee r aft offe für Ünier⸗ . ö ö Ersaßfüüße und Füßlinge für Kinderstrümpfe«——= . ] . wäsche, 140 om Fertigbreite.. , . ö , Ersatzfüße und Füßlinge Münnergrößen ...... 4 2 , ,,, JJ . . . . d,, . the fen J x 1 e 9 9 0 22 9 14 . e, dung jeder Art aus Spinnstoffen . Reichs tteidertarte für Mädchen mützen ö h . , vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 15. Lebensjahre Gestrickte und gewirkte Leibbinden 1 r HI V , . K gebn, gehtn ee, unge nt; . Brustschutzee rw 6 Koßüme, angefuͤttert .. ..... J w Puls wärmer ö . ö ! ö ö ö ? 1 . 2 an Komplets . . . 8 *. 1 1 1 8. 9 * 1 1 16 8 *. * 1 1 . 50 21 32 ,, ö k Mäntel aus kunstseibenem Pelzstofff ..... , 826 —— Strick- und Handarbeits garne, l00 g, werden abgegeben zu den auf den Packungeh aufgedruckten Hin hlggtiche . 1 n groß-, ,, , . 1 10 Punkten. k , . 1 . i i öti l 1 J 8 2 2 ö und Reparatur von Pelzwaren darf nur gegen die für das Futter benötigte Punktzah ,, J . ö ĩ z Untertaillen , , 2 , 1 . Nichtspinnstoffhaltige Gummibekleidung und Bekleidung aus Austauschstoff wird gegen ö. ͤ ö . . en. eg e Ifen, Kleidungsstück t Spalte 1 oder III der Reichskleiberkarte oder des Kata⸗ ö ,, , ö , loges festgesetzte Punktzahl abgegeben. . GIymnastik und Turnanzüge H . 6 11 J) ie Volle 3. em, Breiten- Unterschied bedeutet, daß bei einem Stoff, der volle. em breiter 9. K d ,, oder schmaler als die angegebene Fertigbreite ist, für das Meter je 1 Punkt mehr oder weniger abgetrennt Skihosen ; ; ö J . . . wird. ö . Ungefütterte d 18 . RNeichskleiberkarte für Männer Lodenmantel ...... JJ / gletterteenen JJ . Reichs kteiderkarte für Kinder Kurze Oberhosen (Shorts) 8 , , , 6 0 3. 17 12 15 im 22 und 3. Lebensjahre . Kurze Trachtenhosen ...... G K .. . . 1 e Stutzer bis S2ꝛ em Rückenlänge bei Basisgröße 48 (kurze Stutze) .... 55 Gummi⸗ gummierte Mäntel und Umhänge, Regenmäntel ...... 10 . Stutzer über S2 em Rückenlänge bei Basis größe 48 (lange Stutzer). 8 90 . 3 2 Strumpflängen K . J 2 Anlage 3 zur Bekanntmachung Nr. 24 D. Ausstattungsartikel: J. Sandarbeitswaren: der Reichsstell. für Kleidüng und 1. Gürtel, 1. Handarbeitswaren mit Ausnahme von verwandte Gebiete vom 11. Oktober 1941. 2. U,, und Hosenträgerbiesen, Kleidung Leib⸗, Bett- und Haushaltswäsche, Nichtbezugsbeschränkte Spinnstofswaren. 3. Sockenhalter, Aermelhalter, 2. vorgezeichnete und handgestickte UÜeberhand— A. Oberbelleidung: . Samaschen, tücher, ö Folgende Arbeits kleidung: 5. Handschuhe mit Ausnahme von gestrickten 3. vorgezeichnete und handgestickte Zierdecken, bei Tolgende lrbeit chutzlleidung: Handschuhen und gewirkten Handschuühen mit denen sich die Vorzeichnung oder Handstickerei Tandstrahlbläserschutzanzug, , äber die ganze Teen r rd enen Asbestschutzanzug, K. Dhrenschützer. auf die Ecken oder Ränder beschränkt, ö g. Zugbetleidung: 4. lun stgewerblich handgewebte Tisch⸗ und Zier⸗ ö ecken, , on 1. Ersatz sohlen, Fußschlüpfer, ö. 5. Teppichwollen in handelsfertiger Aufmachung, . 2 2. , aus Geweben und genäht zum e n, acht- oder mehrfach in handel? , me g. . inden ertiger Aufmachun Schornsteinfegeranzug J 3 Roßhaarein iehsocken. ene 26 3 darbeits ĩ Flammenschutzanzüge ohne Taschen, die mit einem z ö 3 garne h ö arbeitsgarne in ah, J ufmachun ; unauswaschbaren FL gekennzeichnet sind. F. Schmuckzutaten: fmachungen unter 50 g B. Leib⸗, Bett⸗ und Haushaltswäsche: 3. Modische Weißwaren (Jabots, Rüschen usw,), k. 6 1. Papierkragen mit Stoffüberzug, Halspriesen, 2. 89 und Stickereien, nicht jedoch bestickte * . 2. Sterbewäsche gegen Vorlage amtlicher Be⸗ ö ö offe. . 5 r . scheinigungen, 6. Sanitäre Waren: 1 Bänder. Vörtchen, Schnürriemen und ähn— 1 , (keine Hand⸗, Geschirr⸗ und . , ,, Gerben haen liche Schmalgewebe und geflechte. 2 . 2 p, Mu a nd Verbandzeug, 4 Gläsertücher) n. a. an , 3. Saniläre Bedarfsartikel 3 Bandagen, L. Uniformausstattungastũde: n , Twohnertif hen, Gummistrümpfe. 3 Ke e er e e., ö . . . f. Schirme: 2. Uniformausstaltungs stũcke 6. Ta lier hen aller Art, z. B. Tellerdeckchen, 1. Schirme, M. Sonstige Waren: Eisdeckchen, Klapperdeckchen. 2. Schirmfutterale, ö. zer big, Läuferstoffe, Vorleger, Kokos matten C. Mäunner⸗, Burschen⸗ und Knabenschirmmützen. 3. Gartenschirme.