1941 / 250 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

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Reichs bankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1918

Nr. 250

Berlin, Sonnabend, den 25. Oktober, abends

Poftschecttonto: Berlin 1821 1 3 4 ö

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Zweite Bekanntmachung auf Grund des 5 4 Abs. 2 der Zweiten Anordnung zur Durchführung der Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegs⸗ wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24. Juli 1941. .

Bekanntmachung des Reichsführers . und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung einer aus ländischen Druckschrift im Inland.

Gebührenordnung der Reichssielle für industrielle Fettversorgung (neue Fassung)]. Vom 23. Oktober 1941.

Anordnung zur Äenderung der Zweiten Anordnung zur Regelung der Preise für Ueberholungs- und Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen. Vom 16. Ottober 19411.

Bekanntmachung des Reichsgesetzblatts,

Teil J. Nr 120

über die Ausgabe

Amtliches. Deutsches Reich.

Zweite Bekanntmachung

auf Grund des 5 4 Abs. 2 der Zweiten Anordnung zur

Durchführung der Perordnung zur Anpassung der ver⸗

rn m, nn fen fehlen Einrichtungen an die kriegs⸗

wirtschastlichen Verhältnisse vom 24. Juli 1941 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 452/53).

Auf Grund des 85 der Zweiten Anordnung zur Durch⸗ führung der Verordnung zur Anpassung der verbraucher⸗ enossenschaftlichen ,, an die kriegswirtschaftlichen Kern gf. vom 24. Juli 1941 weise ich die Pensionskasse des Gemeinschaftswerks der Deutschen Arbeitsfront Versiche⸗ rungsverein auf Gegenseitigkeit, Hamburg (früher Pensions⸗ kasse der Deutschen Verbrauchergenossenschaften 1 verein auf Gegenseitigkeit, Hamburg) mit Wirkung vom 15. Oktober 1941 in das Vermögen der nachstehend aufge— führten Rentenvermögensstellen ein: GEG⸗Rentenvermögensstelle e. V., Hamburg, Konsumgenosse n schaftliche Rentenvermögensstelle e. V. in Liquidation, Hamburg, Rentenvermögensstelle des Revisionsverbandes der deut⸗ schen Verbrauchergenossenschaften e. V., Hamburg, Rentenvermögensstelle des Verbandes der nordwestdeut⸗ schen Verbrauchergenossenschaften e. V., Hamburg, Rentenvermögensstelle des Verbandes südwestdeutscher Verbrauchergenossenschaften e. V., Heidelberg. Als Stichtag, mit dem diese Rentenvermögensstellen unter Ausschluß der Liquidation als aufgelöst zu gelten haben, bestimme ich auf Grund des § 4 Abs. 1 a. a. S. den 15. Oktober 1941.

Berlin, den 23. Oktober 1941.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Heu ser.

Bekanntmachung. Betr.: Verbot einer ausländischen Druckschrift.

Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im In⸗ lande die Verbreitung sämtlicher Schriften von André Maurois verboten.

Berlin, den 23. Oktober 1941.

Der Reichsführer s und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern.

J. V. Heydrich.

GSebůhrenordnung der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung (neue Fassung).

Vom 23. Oktober 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in ,,, mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers die Gebührenord⸗ aung der Reichsstelle 35 industrielle Fettversorgung vom 16. Januar 1940 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staats.

anzeiger Nr. 15 vom 18. Januar 1940) geändert und in

folgender Fassung neu erlassen:

81 6 Bestreitung der Kosten der Reichsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung werden von ihr Gebühren erhoben.

82

(1) Gebührenpflichtiger Tatbestand ist:

Die Erteilung von Veräußerungsgenehmigungen an Erzeuger und Einführer, soweit die Zuständigkeit der Reichs⸗ stelle ir industrielle Fettversorgung gegeben ist.

(2) Für die Erteilung von Veräußerungsgenehmigungen für Ausfuhrgeschäfte wird eine Gebühr nicht erhoben.

83 (1) Die Gebühr beträgt: Für die Erteilung von Veräußerungsgenehmigungen (6 2 Abs. 1) 0,40 RA r jede angefangenen 100 kg der in der Veräußerungsgenehmigung genannten Waren. (2) Die Gebühr 1 auf volle 0, 10 LM nach oben abzu⸗ runden. Der Mindestsatz der Gebühr beträgt 1 REA.

§8 4 Lautet der r nach dem die Gebühr zu berechnen ist, 31 ausländische Währung, so ist der Reichs⸗ markbetrag der Gebühr auf Grund des im Zeitpunkt der ö. zuletzt bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungs⸗ urses zu ermitteln. 85

Schuldner der Gebühr ist die Person oder Unterneh⸗ mung, auf deren Namen die Veräußerungsgenehmigungen ausge stellt sind.

§86

(I) Die Gebühr wird mit der Erteilung des Genehmigungs⸗S bescheides fällig.

(2) Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungs⸗ erteilung auf das Postscheckkonto der Reichsstelle für indu⸗ strielle en d n. Postscheckamt Berlin Nr. 14 822 ein⸗ zuzahlen.

§87

(1) Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Reichs⸗ 6 in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen

urchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

(2) Die Reichsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unter⸗ nehmen, bei dem die Prüfung Verstöße gegen khr lich! Ver⸗ ordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser griff eng zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Reichsstelle endgültig festge⸗ setzt. Der n. ist von dem zahlungspflichtigen Unter⸗ nehmen innerhalb einer Woche . Empfang der Föunge aufforderung auf das Postscheckkonto der Reichsstelle einzu⸗

8 8

9 Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Die Gebührenordnung der Reichsstelle für industrielle i mg vom 16. Januar 1940 (Deutscher Reichs⸗ und

reußischer Staatsanzeiger Nr. 1I5 vom 18. Januar 1940).

G) Die vor dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund der in Abs. 2 genannten Gebührenordnung ent⸗ standenen Gebühren sind von den Gebührenschuldnern nach den früher geltenden Vorschriften zu bezahlen.

Berlin, den 23. Oktober 1941.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. J. A.: Aufderheide.

zahlen.

Anordnung

ur Aenderung der Zweiten Anordnung zur Regelung der rei für Ueberholungs⸗ und Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen.

Vom 16. Oktober 1941.

Auf Grund des 5 8 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars 6 die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. ] S. 927) wird zur Aenderung der Zweiten Anordnung zur Regelung der e für Ueberholungs⸗ und Instandsetzungs⸗ arbeiten an , vom 17. April 1940 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 95 vom 23. April 1940) mit Zustimmung des k für den Vierjahresplan angeordnet:

9 I

§ 2 Absatz 1 der Anordnung erhält folgende Fassung:

Die Werkstätten dürfen für sämtliche Arbeitsleistungen, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht in den eigenen Betrieben durchgeführt werden, ihrem Auftraggeber einen Aufschlag bis zu 10 v. H. auf die Nettopreise des Lieferers berechnen; für Kühlerarbeiten darf ein Aufschlag bis zu 20 v. H. berechnet werden. Für die Arbeitsleistungen der Kurbelwellen⸗ und Zylinderschleifereien sowie für die Rund⸗ erneuerung von Kraftfahrzeugdecken dürfen höchstens die Bruttopreise der Lieferer berechnet werden.

Il Diese Anordnung tritt am 1. November 1941 in Kraft.

Berlin, den 16. Oktober 1941. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

Bekanntmachung.

Die am 24. Oktober 1941 ausgegebene Nummer 120 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Erlaß des Führers und Reichskanzlers über , . Maßnahmen in der Stadt Litzmannstadt. Vom 21. Oktober 1941.

Drittes Gesetz zur Aenderung des Deutschen Beamtengesetzes. Vom 21. Oktober 1941.

Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains. Vom 14. Oktober 1941.

Verordnung r Ergänzung der Verordnung zur Einführung reichs rechtlicher V 1 ten über den Straßenverkehr in den eingegliederten Ostgebieten mit Ausnahme des Gebiets der bis⸗ herigen Freien Stadt Danzig. Vom 20. Oktober 1941.

Zweite Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheits⸗ gesetzes. Vom 22. Oktober 1941

Verordnung über Zolländerungen. Vom 2. Oktober 1941.

Verordnung über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Errichtung einer Volkskartei in den Reichsgauen der Ost⸗ mark und im Reichsgau Sudetenland Vom 23. Oktober 1941.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0, 5 R.-M. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,3 Eat für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 25. Oktober 1941. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Michtamtliches. HDosttwef em.

Post⸗ und Fernmeldedienft mit den Ostgebieten.

Im Gebiet des Generalpostmeister Ostland werden die Sen⸗ dungen des allgemeinen Postdienstes jetzt zugestellt. Es ist daher nicht mehr erforderlich, auf den Sendungen neben dem Bestim⸗ mungsort noch das Abholpostamt anzugeben.

Zwischen dem Deutschen Reich (einschließlich Elsaß, Lothringen, Luxemburg und Protektorat) einerseits sowie dem Bezirk Lemberg (dem früher zu Polen gehörenden Gebiet Galiziens) andererseits ist der öffentliche Telegraphendienst aufgenommen worden. Die Telegramme, die zu den für das Reich geltenden , mit einigen Ausnahmen (u. a. Brieftelegrammen) für alle Arten zu⸗ n sind, dürfen nur in offener , polnischer, russischer oder ukrainischer Sprache abgefaßt sein. Noch nicht aufgenommen ö. . öffentliche Telegraphendienst des Bezirks Lemberg mit dem lusland.

Kteunst mumd 28isien ch aft.

Wochenspielplan der Staatsoper (zur Zeit am Königsplatz in der Zeit vom 26. Oktober bis 3. November.

Sonntag, den 26. Oktober. Die Walküre. Musikal. Leitung: Elmendorff. Beginn: 15M Uhr.

Nontag den 27. Ottober. Tiefland: Musikal.

Lenzer. Beginn: 17 Uhr.

Dienstag, den 28. Ottober. Geschlofsen.

Mittwoch, den 29. Oktober. Neuinszenierung. Rienzi. Leitung: Schüler. Beginn: 1515 Uhr.

Donnerstag, den 30. Oktober. Ein Maskenball. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 16* Uhr.

Freitag, den 31. Oktober. Madame Butterfly. Musikal. dn, Lenzer. Beginn: 17 Uhr.

Sonnabend, den 1. November. Don Carlos. Musikal tung: van Kempen. Beginn: 16 Uhr.

Sonntag, den 2. November. Trist an und Jsold e. Musikal. Leitung: von Karajan. Beginn 15 Uhr.

n den 8. November. La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 17 Uhr.

Leitung:

Musikal.

Lei⸗