1941 / 258 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Nov 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 258 vom 4. November 1941. S. 2

steuerpflichtige Gewinn kann in entsprechender Anwendung der für Industrie, Handel und Handwerk gegebenen Anweisungen zur Durchführung der 8s 22ff. e e rg rliche ü fe. e⸗ richtigt werden.

(5) Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der An⸗ gemessenheit des Gewinns kann der Gewinn eines Friedens⸗ jahres mit normaler Beschäftigung bieten, in dem die Preise oder Entgelte noch unter dem Einfluß des Wettbewerbs ge⸗ standen haben. Statt des Gewinns eines Friedensjahres kann u. U. auch der Durchschnitt mehrerer Friedensjahre gewählt werden. Gewinnsteigerungen gegenüber der Vergleichszeit sind im Kriege im allgemeinen nur gerechtfertigt, soweit nach⸗ weisbar eine . vorliegt. Im übrigen hat jeder selbst zu beurteilen, in welchem Umfange Uebergewinne kriegs⸗ mäßig noch zulässig sind. Der Gewinnsatz, bezogen auf den Um⸗ satz bzw. auf das Roheinkommen, darf nicht steigen, es sei denn, daß dies in Ausnahmefällen durch das Vorliegen ganz be⸗ sonderer Verhältnisse gerechtfertigt erscheint.

(6) Die Abführungsbeträge sind bei Finanzamt einzuzahlen.

() Die gewerbesteuerpflichtigen Angehörigen und Unter⸗ nehmen der freien Berufe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, eine Erklärung nach 5 22 KRWVoDO. aten, ö .

Wer in den Jahrer 1939 und 1940 aus freiberuflicher Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte bis zu 10 000, Rv er⸗- zielt hat, braucht keine Erklärung abzugeben. Wer in einem dieser Jahre steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 10 000, EM bis zu 50 000,‚— Rel erzielt hat, braucht bis auf weiteres die Erklärung nur dann dem een, . Regie⸗ rungspräsidenten Preisüberwachungsstelle einzureichen, wenn er bei der von ihm vorgenommenen Prüfung Ueber— gewinne feststellt; ergeben sich dabei keine Uebergewinne, so ist eine Erklärung gleichwohl schriftlich festzulegen und zur Ein⸗ sichtnahme für die Preisbehörden aufzubewahren. Wer steuer⸗ pflichtige Einkünfte von mehr als 50 900, R- jährlich er⸗ zielt hat, muß die Erklärung an die Preisüberwachungsstelle abgeben, und zwar unabhängig davon, ob er sich zur Gewinn⸗ abführung verpflichtet hält. ö !

8) Die Erklärung ist für die Jahre 1939 und 1940 bis zum 31. Dezember 1911 einzureichen. Sie muß alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung, ob Uebergewinne entstanden sind, Bedeutung haben. Insbesondere müssen in übersichtlicher Form angegeben werden:

a) Einnahmen,

b) Brutto⸗Lohn⸗ und ⸗Gehaltssumme,

c) steuerpflichtiger Gewinn, . ö

ch berichtigter Sewinn (soweit verwertet) mit erläuternder

Begründung, welche Beträge dem ar , f Ge⸗ winn zugerechnet und von ihm abgesetzt worden sind,

e) angemessener Gewinn,

f Uebergewinn, ö ö

g) Einkommen⸗ bzw. Körperschaftsteuer, soweit sie infolge

des Uebergewinns mehr gezahlt oder zu zahlen ist,

h) Abführungsbetrag.

Die Angaben zu a bis e sind für die Jahre 1936 ff. zu machen. Die übrigen Angaben brauchen erst ab 1939 gemacht E werden. Etwaige Gewinnberichtigungen sind auch für die

dem zuständigen

ergleichsjahre durchzuführen. K

Berlin, den 31. Oktober 1941.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

Anordnung 103 , der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Gerb⸗ und Fettstoffe). Vom 1. November 1941.

Auf Grund der en n nrg über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1935 (RGBl. 1 S. 1430) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. Auguft 1539 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird im Ein⸗ vernehmen mit der Reichsstelle „Chemie“ und mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers, die im Benehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht und dem Reichsforst⸗ meister erteilt worden ist, angeordnet:

Abschnitt 1 Vorschriften über den Verkehr mit Gerbstoffen A. Allgemeines

8§1

(1) Gerbmittel im Sinne der Anordnungen der Reichs⸗ stelle für Lederwirtschaft sind pflanzliche Gerbstoffe, Gerbstoff⸗ auszüge und künstliche Gerbstoffe.

(2) Pflanzliche Gerbstoffe sind Waren der Nummern 92 a c, 93 a, b, g a, b, d, e, f des statistischen Warenverzeich⸗ nisses (Eichen⸗, Nadelholz⸗, n n, Mangrove⸗, Maletto⸗ und andere Gerbrinden; Quebrachoholz und andere Gerb⸗ hohff: in Blöcken, gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert, Algarobilla, Bablah, Dividivi sowie sonstige anderweitig nicht genannte pflanzliche Gerbstoffe, auch ge⸗ mahlen; Kino, Eckerdoppern, Knoppern, Valonea, Myro⸗ balanen, Sumach Schmach, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes Gambir!) roh oder gereinigt).

(3) Gerbstoffauszüge (Extrakte) sind Waren der Nummern 384 a- c, e des in fen Warenverzeichnisses (Auszüge aus Eichen-, Fichten⸗, Kastanienholz und ⸗rinden, ,, . flüssig oder fest, Sumach, rein nicht mit anderen Stoffen gemischt, flüssig oder fest; andere Gerbstoffauszüge ander⸗ weitig nicht genannt, flüssig oder fest).

4) Künstliche Gerbstoffe sind Waren der Nummer 384d des statistischen Warenverzeichnisses sowie andere nicht unter Absatz 2 und 3 fallende Gerbstoffe, soweit sie für Gerberei⸗ zwecke Verwendung finden (z. B. Sulfitzelluloseertrakte, Aus⸗ tauschgerbstoffe vergl. S 13 sowie andere, nicht als solche zu⸗ gelassene synthetische Gerbstoffe).

§8 2

Gerbstofferzeuger im Sinne der Anordnungen der Reichs⸗ stelle für Lederwirtschaft ist derjenige,

1. in dessen Eigentum sich inländische pflanzliche Gerb⸗

stoffe unmittelbar nach der Gewinnung befinden,

2. der zum Zweck der Veräußerung gekaufte pflanzliche

3 inländischen oder ausländischen Ursprungs zu Gerbstoffauszügen verarbeitet oder eiern. oder Auszüge aus solchen Gerbstoffen mischt,

83 ;

6 Gerbftoffhändler bedürfen zum Handel mit anderen Gerbstoffen als Berbrinden und Gerbhölzern inländischen Ursprungs der Zulassung der Reichsstelle für Lederwirtschaft. Die Zulassung kann unter Auflagen erteilt oder in sonstiger Weise beschränkt werden. ' .

(“) Das ZiLassungsverfahren der Reichsstelle inen . den Handel mit Gerbrinden und Gerbhölzern inländischen Ursprungs bleibt hiervon unberührt.

§8 4 , F,, . im Sinne der Anordnung der Reichsstelle für Lederwirtschaft ist derjenige, der Gerbstoffe im eigenen Betrieb verbraucht.

B. Beschlagnahme

§8 5 (I) Zur planmäßigen Durchführung der Bewirtschaftung sind die Unter 5 1 fallenden Gerbstoffe beschlagnahmt. (E) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1. Gerbrinden und Gerbhölzer inländischen Ursprungs, die sich beim Erzeuger (52 Ziffer 1) und beim Gerb⸗ stoffhändler befinden,

2. Gerbstoffe, die sich bei dem letzten Verbraucher in ö ihrer Bestimmung gemäßen Verbrauch be⸗ inden, .

3. Gerbstoffe, die sich im Eigentum der Wehrmacht be⸗

finden.

(3) Die , nn hat die Wirkung, daß Rechtsge⸗ schäfte über die besch , , Gerbstoffe ohne Genehmigun der Reichsstelle für Lederwirtschaft unwirksam sind, und 2. ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen un keine Veränderungen . Lagerorte vorgenommen werden dürfen, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist.

(4) Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf Gerbstoffe, die nach dem Ausland ausgeführt oder in die besetzten, ein⸗ gegliederten und angegliederten Gebiete verbracht werden ö Zur Ausfuhr von Gerbstoffen nach dem Ausland oder zur Verbringung in die besetzten, eingegliederten und ange⸗

liederten Gebiete bedarf es einer ö der Reichs⸗ telle für Lederwirtschaft. Die Genehmigung hebt die Beschlag⸗ nahme zwecks Ausfuhr oder Verbringung der Gerbstoffe in die besetzten, angegliederten und eingegliederten Gebiete auf.

(56) Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und Verfrachter, die beschlagnahmte Gerbstoffe für andere im Besitz oder Ge⸗ wahrsam haben, sind berechtigt, diese Gerbstoffe an die sonst , Empfänger auszuliefern; bei diesen bleiben sie beschlagnahmt, soweit nicht nachstehend anderes be⸗ stimmt ist.

(6) Besitzer und Gewahrsaminhaber sind zur Erhaltung der Ware verpflichtet. Die zur Schadensverhütung erforder⸗ lichen Maßnahmen müssen getroffen werden.

C. Ein⸗ und Verkauf §86 ( ) Gerbstofferzeuger im Sinne des 5 2 Ziffer 2 und 3 dürfen pflanzliche Gerbstoffe und Gerbstoffauszüge nur auf Grund einer Genehmigung der Reichsstelle fur Lederwirt⸗ schaft kan fen. , sg n zgt Li, renn, ,, e () Zugelassene Gerbstoffhändler dürfen Gerbstoffe ohne

2 Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirtschaft kaufen.

(3) Gerbstoffberbraucher dürfen Gerbstoffe nur von zu⸗ ,,, Gerbstoffhändlern auf Grund einer Genehmigun der Reichsstelle . Lederwirtschaft kaufen. Der Antrag . Erteilung einer Genehmigung ist auf dem von der Reichsstelle herausgegebenen Vordruck zu stellen. Die Reichsstelle kann Gerbstoffverbrauchern den unmittelbaren Einkauf von Gerb⸗ stoffen beim Gerbstofferzeuger gestatten.

() Die Bestimmungen der Reichsstelle für eh über den Ein⸗ und Verkauf von Gerbrinden und Gerbhölzern inländi⸗ schen Ursprungs bleiben unberührt.

§8 7 (1) Genehmigungen zum Einkauf von Gerbstoffen wer⸗ den gesondert erteilt für . Gerbstoffgruppen:

A Eichengerbrinde

BI Fichtengerbrinde (für Eichen⸗ und Fichtengerbrinde ausgedrückt in kg⸗ Effektivgewicht 1 dz 100 kg))

B2 Fichtenrindenertrakt

C Austauschgerbstoffe .

D Quebracho⸗ und Mimosa⸗Gerbstoffe (Edelgerbstoffe)

EI unter A bis D nicht genannte pflanzliche Gerbstoffe

E2 Sulfitzelluloseextrakte (für Gerbstoffe der Gruppen B2, C, D, E] sowie E2 ausgedrückt in kg⸗Reingerbstoff)

E3 synthetische Gerbstoffe, soweit sie nicht unter „O“ fallen (für Gerbstoffe der Gruppe E 3 ausgedrückt in kg⸗ Effektivgewicht oder in k ern ger' eff!

(2) Für die Errechnung des Reingerbstoffgehaltes hilt

folgendes: gilt der vom Verkäufer ,, arantierte Mindest⸗Gerb⸗

Austauschgerbstoffen, i Sulfitʒelluloseextrakten, ö nach dem Filter

2. Bei , und Fichtengerbrinden gilt der vom gerd ee wn n, in der jährlich abzugebenden Gerbstoffbedarfsmeldung angegebene Gerbstoffgehalt.

Bei den übrigen Gerbstoffen hat die Umrechnung nach folgendem Schlüssel zu erfolgen: Gerbrinden: Weidenrinde .

Malettorinde

Mangroverinde ...

Mimosarinde

Eichenholz

e, , .

Quebrachoholz

Algarobilla

Dividivi ..

Knoppern

Eckerdoppern

Myrobalanen in Nüssen

Myrobalanen entkernt.

Valonea

enz,

Sumachblätter ...

Sumach, gemahlen ..

(3) Bei Verkäufen von Gerbextrakten, Austauschgerb⸗ stoffen und Sulfitzelluloseextrakten hat der Verkäufer den

Gerbhölzer:

Gerbfrüchte:

Gerbblätter:

der künstliche Gerbstoffe herstellt.

arantierten Mindestgerb r . in der Kaufbestätigung, he. Rechnung und dem Lieferschein anzugeben.

8588 Die nach 5 5 der Anordnung erforderliche Genehmi⸗ gung der Reichsstelle für er n fh gilt als erteilt:

1. für Verkäufe und Lieferungen von Gerbstoffen

a) von Gerbstofferzeugern und Gerbstoffhänd⸗ lern an Gerbstoffverbraucher, wenn dieser schriftlich erklärt, daß er die gemäß 8 6 er⸗ forderliche Einkaufsgenehmigung für den zu kaufenden Gerbstoff in der erforderlichen Höhe besitzt, 3

b) von Gerbstofferzeugern an Gerbstoffhändler,

e) von Gerbstoffhändlern an andere Gerbstoff⸗ händler;

2. bei eingeführten Gerbstoffen für Verkäufe und Lieferungen des nicht als Händler zugelassenen Ein⸗ führers an Gerbstoffhändler;

3. für die Verarbeitung von Gerbstoffen durch Gerb⸗ tofferzeuger im Rahmen der diesen gegebenen ien n, m, ;

Abschnitt II Vorschriften über den Verkehr mit Fettstoffen A. Allgemeines

89 Fettstoffe im Sinne dieser Anordnung sind pflanzliche und tierische Fette sowie mineralische ,, und als Ersatz für solche geeignete Stoffe, soweit sie zur Her⸗ stellung (auch Zurichtung von Leder Verwendung finden.

* ; 8 10 Die Bestimmungen der Reichsstelle für industrielle Fett⸗ versorgung, der Reichsstelle für Mineralöl und der Reichs⸗ telle „Chemie“ über Erzeugung und Vertrieb von Fett—⸗ 6 (S Y bleiben unberührt.

ö. B. Verwendung und Verbrauch

§11 () Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann ledererzeu⸗ 6 lederbearbeitenden und lederverarbeitenden Betrieben

ür bestimmte Lederarten die Verwendung bestimmter Fett⸗ toffe vorschreiben oder untersagen sowie Anweisungen über ie Höhe des Verbrauches von *isl' ff erteilen.

(E) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann die Ver⸗ wendung von Stoffen als Ersatz für pflanzliche und tierische Fette sowie mineralische Fettungsmittel von einer Zulassung abhängig machen. Solche vie e. zugelassenen Stoffe werden als Fettaustauschstoffe bezeichnet.

5 12 Der Verbrauch von . ist ledererzeugenden, lederbearbeitenden und lederverarbeitenden Betrieben unter Beachtung dex Bestimmungen des 5 20 gestattet. Der Ver⸗ brauch ist meldepflichtig gemäß 5 29 Absatz 3.

Abschnitt 1I1 Zulassüngs verfahren für Mugtauschstofse 5 13 J Austauschgerbstoffe und Fettaustauschstoffe im Sinne dieser Anordnung sind die von der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft als solche zugelassenen Erzeugnisse.

§ 14 ;

(1) Die Zulassung als Austauschgerbstoff ist bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft zu beantragen.

(2) Der Antragsteller muß das Erzeugnis, dessen Zu⸗ lassung beantragt wird, mit einem Kennwort bezeichnen, das es bon bereits zugelassenen Austauschgerbstoffen unterscheidet.

(3) Dem Antrag ist ein Gutachten der Deutschen Ver⸗ suchsanstalt und Fachschule für Lederindustrie in Freiberg / Sa. beizufügen. ;.

(4) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann vor Prü⸗ fung eines Antrages verlangen, daß bestimmte Nachweise, ir e n, über die Erzeugungsmöglichkeiten und die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses, die zur Her⸗ stellung benötigten w und den garantierten Reingerb⸗ stoffgehalt, erbracht werden. .

(G) Die Reichsstelle kann die Zulassung von der Durch⸗ führung von Großgerbversuchen unter Aufsicht eines von ihr bestimmten Instituts abhängig machen und die Beibringung eines Gutachtens über die Qualität der bei diesen Versuchen erzeugten Leder verlangen. I

(6) Die Gutachten gemäß Abs. 3 und 5 sind der Reichs⸗ stelle in 3facher Aus , einzusenden. Die Kosten der Gutachten trägt der Antragsteller.

(). Ueber die Anträge entscheidet die Reichsstelle für Lederwirtschaft nach Anhörung des Reichsamtes für Wirt⸗ . Der Hersteller erhält über die Zulassung einen hriftlichen Bescheid.

8) Die Zulassüng von Austauschgerbstoffen wird von der as en. im Erice , , und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht. l

(9) In Kaufbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen über zugelassene Austauschgerbstoffe muß das Kennwort ent⸗ halten fr

§S 15

Für die Zulassung von , G 11 Abs. 2) gelten die Bestimmungen des 5 14 sinngemä ; 6 f (I) Die Reichsstelle kann die Zulassung befristet und unter Auflagen vornehmen. . . (27) Die Reichsstelle kann die . jederzeit wider⸗ rufen. Der Widerruf wird in derselben Weise bekanntgemacht wie die Zulassung.

Abschnitt IV Herstellungs⸗ und Qualitätsvorschriften für Leder A. Gerbvorschriften

§ 17

1) Gerbstoffe sind bei der pflanzlichen Gerbung (auch bei der , . ombinierter Gerbverfahren 3 bei der

Nachgerbung) in folgender Zusammensetzung zu verwenden

Reichs und Staatganzeiger Rr. 258 vom 4. November 1941. 8. 3

In Hundertteilen Reingerbstoff Gruppe A

———

Gruppe B Gruppe

Gruppe E

Gruppe D

Lederart

Eichenrinde

Fichtenrinde oder Fichtenrinden⸗ extrakt

. Andere Gerbstoffe 1 is und Gerbextrakte Mi oer e ße , n,, br, eu e ifi.

Austausch⸗ gerbstoffe

höchstens

mindestens mindestens

höchstens höchstens

1. Fahlleder und sonstige pflanzlich gegerbte Ober-

leder alter Gerbung

beeinträchtigt.

(2) Ohne Ausnahmegenehmigung gemäß 5 30 können er⸗

setzt werden:

Gerbstoffe der Gruppe Gruppen B und G,

Gruppen B, C und E

Gerbstoffe der ,, P durch Gerbstoffe der

Gruppen B und GC. . 818

Die Berechnung der Verbrauchsmengen richtet sich nach

15

8

Die der Verwendung von Sulfitzelluloseextrakten etwa entgegenstehenden Vorschriften der Wehrmacht werden hierdurch nicht

. A durch Gerbstoffe der Gerbstoffe der Gruppe D durch Gerbstoffe der

dem Reingerbstoffgehalt. Der Berechnung des Reingerbsto

gelegt. 8519

(I) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann die Anwen⸗ dung bestimmter Gerbverfahren vorschreiben oder untersagen. (2) Die Verfügung king Ve 1 kann allgemein oder timmte Betriebe oder für

für besondere Fälle (ö. B. für be

bestimmte Lederarten) ausgesprochen werden. B. Fettungsvorschriften

§5 20 Der Gehalt an extrahierbaren

den Grenzen liegen:

1. bei pflanzlich gegerbtem Boden⸗

mehr als 2 *.

ig Jähh eder und pflantlich gegerbtem Sberleder

1 29,

bei Blankleder und Vuchetten 4 29 54 . . bei Riemenleder kaltgeschmiert nicht mehr als 6 3, bei Riemenleder warmgefettet nicht mehr als 14 23 bei Riemenleder eingebrannt nicht mehr als 25 3,

„bei Geschirrleder nicht mehr al bei Schweißleder 3—– 8 *,

8 25 5,

gehaltes werden die in 87 Absatz 2 genannten Sätze e. 9 Das Bleichen pflanzli

ettstoffen muß bei Leder, ,. auf einen mittleren Wassergehalt von 14 8, in folgen⸗

Unter⸗

bei Portefeuilleleder nicht mehr als 7 3, bei Boxkalfleder und Rindboxleder 7 3, bei Waterproofleder 15— 21 9,

bei Fettgarleder und Chromfettgarleder n

als 35 95. Bei der Herstellung anderer Leder

C. Qualitatsvorschristen

§8 21

() Die Qualitätsvorschri . herd ee ed igun gen der „Bodenleder und Brand⸗ sohlleder LI. 56 B und Blankleder TI. 50s B sind für die⸗ ö. Leder, die unmittelbar oder mittelbar an die Wehr⸗ geliefert werden, Qualitätsvorschriften im Sinne dieser

Wehrmacht für Fahlleder P;

ma Anordnung.

). Sonstige behördliche ern gelten ni

Qualitãts vorschriften im Sinne die 522

er Anordnung.

Für Treibriemenleder gelten die Bedingunge des Reichsausschusses für . 24

der Bedingungen über den mungen des § 20 maßgebend sind.

ö § 23

Pflanzlich geg anforderungen entsprechen: I. Es mu

nicht künstlich beschwert sein.

II. Es muß in seiner chemischen 5

nachfolgenden Werten entspre

en, die

einen mittleren ,. ehalt von 145

1. Der Fettgehalt darf die Sätze des

über⸗ und .

2. Der Mineralsto

ĩ au t Leder) ist der Fettverbrauch zu de e leut chromgegerbter

. 26 en. ö 2 e ; r t f als ali⸗ tätsborschriften im Sinne dieser Anordnung 3 d.

Fettgehalt, für den die Bestim⸗

rbtes Rindleder muß folgenden Mindest⸗ ß gleichmäßig und satt durchgegerbt und darf

usammensetzung den auf ezogen sind: Sz 20 nicht

fgehalt (Glührückstand) darf

ämtli

folgende Sätze nicht überschreiten:

a) bei

2,5 3, darunter dungen als Bitters berechnet 4 23,

oden⸗, Unter⸗ und Brandsohl⸗ leder (auch Sohl- und Vacheleder)

Magnesiumverbin⸗ alz MgSo. 47H, O)

b) bei hl er und Oberleder 1 .,

c) bei

lankleder und Vachetten, Geschirr⸗

und Sattlerleder sowie technischem

Leder 235.

3. Der organische Auswaschverlust darf bei

Boden⸗ Sohl⸗ und Vacheleder) im Kern

im Hals . im Bauch nicht überschreiten.

16 *, 18 3, 20 35

Unter- und Brandsohlleder (auch

Es gelten die Gerbvorschriften der dem Erzeugnis verwandten Gerb- und Lederart In Zweifelsfällen bestinimt die Reichsstesle für Lederwirtschaft die Zugehörigkeit zu

an und Brandsohlleder auch Sohl⸗ und Vacheleder) nicht

icht mehr

cht als

30 Mitverwendung 12 a6 erwünscht

30 10 12 40

30 Mitverwendung 12 38 erwünscht

25 25 12 38 25 16 12 40

** 40 12 48

einer der unter 1-5 genannten Arten

4. Der Gesamt⸗Auswaschverlust darf bei ahl⸗ leder, 2berleder, Blankleder, . Leder, Geschirr⸗ und Sattlerleder und Vachetten 6 R nicht überschreiten.

III. Es muß frei sein von stark wirkenden freien Säuren,

d. h. der pHI⸗Wert eines vorschriftsmäßig hergestell⸗

ten wäßrigen Auszuges darf nicht unter 3,5 1

Soweit er 6 35 und 4,5 liegt, darf die

Differenzzahl des pHl⸗Wertes eines wäßrigen Aus⸗

zuges und seiner 10fachen Verdünnung nicht 0,7 oder mehr betragen.

24

! —; ch gegerbten Leders mit stark wirkenden freien Säuren 6. . *. äure, Schwefelsäur Oxalsäure) f verboten. n, ,,, () Das Schwärzen von Leder mit ei i ö ch är er mit eisenhaltigen Stoffen § 25

Für die Untersuchungen der chemischen Zu e d, setzung des Leders sind die . 8 Inter⸗ nationalen Vereins der Lederindustrie⸗ Chemiker (J. V. C. J. C.) maßgebend. *

§ 26

Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann verlangen, daß die Lederhersteller durch ein Gutachten der Ten r, . suchsanstalt und Fachschule für Lederindustrie, Freiberg i. Sa., den Nachwels erbringen, daß die Bestimmungen der S5 21 3 erfüllt, sind. Die Kosten der Untersuchung und des Gutachtens trägt der Lederhersteller. Die Reichsstelle be⸗ stimmt, in welchem Umfange Muster für die Untersuchung bereitzustellen sind; und welchen Stellen sie entnommen werden müssen. Mit der Mu terziehung kann die Reichsstelle auch andere Stellen oder Personen beauftragen,.

Abschnitt V Vorschriften über die Herstellungsdauer von Rindleder §5 27

J (h Bei Rindhäuten oder Teilen von Herstellungshöchstdauer bei pflanzlicher Ge

lieferbar sein. Beim Verkau Bereitstellung entsprechend f (h Die in Absatz 1 angegebenen Fristen dürfen bei Verar 1 Häute ee hrs ö, 1. die ordnungsmäßige Herstellung dies zwingend er⸗ . un

2. die gleiche Zahl anderer Fäute der gleichen Lederart um die entsprechende Zeit früher fertiggestellt wird. Abschnitt VI Sonstiges § 28 . Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann gegenüber Gerb⸗ stofferzeugern im Sinne von 5 2 Ziffer 2 und 3, gegenüber Gerbstoffhändlern bezüglich des Handels mit anderen Gerb⸗ stoffen als Gerbrinden und Gerbhölzern inländischen Ursprungs, gegenüber Gerbstoffverbrauchern im Sinne von s 4 und gegenüber sonstigen Personen und Firmen im Rahmen dieser Anordnung Einzelanordnungen treffen und insbesondere n hinsichtlich des Kaufes von Gerb⸗

stoffen und Verbrauches von Gerb- und Fettsto ür di Herstellung von Leder erteilen. Fettstoffen für die

§829 ((Y Gerbstofferzeuger im Sinne von 8 2 Ziffer 2 u r mit anderen erh ße als . 9. und . . ölzern inländischen Ursprungs, Gerbstoffverbraucher sowie alle sonstigen Personen und Firmen, welche Gerbstoffe ver⸗ arbeit i, verbrauchen, verzußern oder sonstwie verwenden

bisher Lederöl 296) bestimmten Menge in Höhe von 25 * des November und Tezember 1941 sind der J. G. Farbenindustrie

tung und Verbrauch laufend Aufzeichnungen zu machen und auf Anforderung der Reichsstelle die von dieser verlangten Angaben innerhalb der gesetzten Fristen einzureichen.

(') Gerbstofferzeuger im Sinne von § 2 Ziffer 2 und 3 und Gerbstoffhändler im Sinne von 5 3 haben der Reichs⸗ stelle für Lederwirtschaft bis zum 165. eines jeden Monats eine Gerbstoffmeldung auf vorgeschriebenen Vordrucken ord⸗ nungsgemäß zu erstatten. Gerbstoffhändler, die mit Gerb⸗ rinde und Gerbhölzern inländischen Ursprungs handeln, sind insoweit von der Abgabe der monatlichen Meldungen befreit.

(3) Ledererzeugende, lederbearbeitende und lederver⸗ arbeitende Betriebe haben der Reichsstelle für Lederwirtschaft jeweils zum 15. Januar und 15. Juli eines Jahres über Gerbstoffe und Fettstoffe Meldungen auf vorgeschriebenen Vordrucken zu erstatten.

( Die betrieblichen Aufzeichnungen sind so sorgfältig zu ie, daß aus ihnen jederzeit die in den Meldungen ge— machten Angaben nachgeprüft werden können. 3

(6) Die für die Erstattung der Meldungen notwendigen Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren.

(6) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann andere Stellen mit der Einforderung der Meldungen beauftragen.

Abschnitt VII Schlußvorschriften 830 (I) Die Reichsstelle ö. Lederwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen. Ausnahmen allgemeiner Art werden durch Rundschreiben der Fachgruppen bekanntgegeben. (2) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann Genehmi⸗ gungen und Zulassungen nach den Vorschriften dieser An⸗ ordnung unter Auflagen erteilen.

G) Abweichungen von den BVorschriften dieser Anordnung bedürfen der besonderen Genehmigung der Reichsstelle.

8 31

„Von den Bestimmungen der 8z 28 9 bleibt g 10 un— berührt.

85 52 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anord⸗

nung fallen unter die H der 5 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.

8 33 ) Diese Anordnung tritt am 1. November 1941 in Kraft. (Y) Es treten mit Ablauf des 31. Oktober 1941 außer

Kraft:

Die Anordnung 60 vom 27. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 253 vom 28. Oktober 1939), die Anordnung 61 vom 27. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 253 vom 28. Oktober 1939), die Anordnung 70 vom 28. März 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

Ar. 73 vom 28. März 1940). = die Anordnung 102 vom 29. Juli 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 73 vom 39. Juli 1946), die erste Bekanntmachung zur Anordnung 60 vom 17. Mai 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und ie cher Staatsanzeiger Nr. 118 vom 23. Mai

die erste Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 15. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und rer ,, Staatsanzeiger Nr. 294 vom 15. De⸗

zember 1939),

die zweite Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 26. Januar 1940 Eur Reichsanzeiger und . Staatsanzeiger Nr. 24 vom 29. Januar

die dritte Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 15. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 40 vom 16. Fe⸗

pbruar 1940),

die vierte Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 13. August 1940 k. Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 188 vom 18. August 1940) und

die fünfte Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 3. Mai 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 106 vom 7. Mai 1941).

9) Die , auch in den eingegliederten Ost⸗

6 und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und

oresnet.

Berlin, den 1. November 1941.

Der Reichsbeauftragte für gederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Hei mer.

Er fte Bekanntmachung

der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 1603 (Verwendung von Fettstoffen).

Vom 1. November 1941.

Gemäß § 11 Absatz 1 der Anordnung 103 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 1. November 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 258 vom 4. November 1941) wird in bezug auf die Verwendung von Fettstoffen G 2m der Anordnung 198 a. 4. O) im Einvernehmen mit der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung bestimmt:

Artikel In den Monaten November und Dezember 1941 ist . . regen, von 40 9/0 2 WI . Leder Hersteller: J. G. Farbenindustrie Akti sell⸗ schaft)h zu verwenden. d k Artikel I Aufträge zur Lieferung der für die Monate Novemb und Dezember 1941 erforderlichen Mengen dede e mne zuzüglich einer zur Vorratshaltung Bedarf der Monate

oder verwerten oder über Vorräte an solchen verfügen, haben über Bestände, Ein⸗ oder Verkäufe, Lieferungen, Cerg gel

Aktiengesellschaft sofort zu erteilen.