1941 / 258 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Nov 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 258 vom 4. November 1941. S. 2

steuerpflichtige Gewinn kann in entsprechender Anwendung der für Industrie, Handel und Hanzwerk gegebenen Anweisungen zur Durchführung der 8 22 ff. RWVS. erforderlichenfalls be⸗ richtigt werden. .

5) Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der An⸗ gemessenheit des Gewinns kann der Gewinn eines Friedens⸗ jahres mit normaler Beschäftigung bieten, in dem die Preise oder Entgelte noch unter dem Einfluß des Wettbewerbs ge⸗ standen haben. Statt des Gewinns eines Friedensjahres kann u. U. auch der Durchschnitt mehrerer Friedensjahre gewählt werden. Gewinnsteigerungen gegenüber der Vergleichszeit sind im Kriege im allgemeinen nur gerechtfertigt, soweit nach⸗ weisbar eine Mehrleistung vorliegt. Im übrigen hat jeder selbst zu beurteilen, in welchem Umfange Uebergewinne kriegs⸗ mäßig noch zulässig sind. Der Gewinnsatz, bezogen auf den Um⸗ satz bzw. auf das Roheinkommen, darf nicht . ge. es sei denn, Daß dies in Ausnahmefällen durch das Vorliegen ganz be⸗ sonderer Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. .

(6) Die Abführungsbeträge sind bei dem zuständigen Finanzamt einzuzahlen. . 9.

(7) Die gewerbesteuerpflichtigen Angehörigen und Unter⸗ nehmen der freien Berufe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, eine Erklärung nach 5 22 KWD. abzugeben: . .

Wer in den Jahren 1939 und 1940 aus freiberuflicher Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte bis zu 10 0009, RM er⸗ zielt hat, braucht keine Erklärung abzugeben. Wer in einem dieser Jahre steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 10000, RM. bis zu 50 000, R- erzielt hat, braucht bis auf weiteres die Erklärung nur dann dem zuständigen Regie⸗ rungspräsidenten Preisüberwachungsstelle einzureichen, wenn er bei der von ihm vorgenommenen Prüfung Ueber⸗ gewinne feststellt; ergeben sich dabei keine Uebergewinne, so ist eine Erklärung gleichwohl schriftlich festzulegen und zur Ein⸗ sichtnahme für die Preisbehörden aufzubewahren. Wer steuer⸗ pflichtige Einkünfte von mehr als 50 900, R(A jährlich er⸗ zielt hat, muß die Erklärung an die Preisüberwachungsstelle abgeben, und zwar unabhängig davon, ob er sich zur Gewinn⸗ abführung verpflichtet hält.

(8) Die Erklärung ist für die Jahre 1939 und 1940 bis zum 31. Dezember 1941 einzureichen. Sie muß alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung, ob Uebergewinne entstanden sind, Bedeutung haben. Insbesondere müssen in übersichtlicher Form angegeben werden:

a) Einnahmen,

b) Brutto⸗Lohn⸗ und ⸗Gehaltssumme,

e) steuerpflichtiger Gewinn, J

q) berichtigter . (soweit verwertet) mit erläuternder Begründung, welche Beträge dem steuerpflichtigen Ge⸗ winn zugerechnet und von ihm abgesetzt worden 6d,

e) angemessener Gewinn, .

f) Uebergewinn, .

g) Einkommen⸗ bzw. Körperschaftsteuer, soweit sie infolge des Uebergewinns mehr gezahlt oder zu zahlen ist, h) Abführungsbetrag.

Die Angaben zu a bis e sind für die Jahre 1936 ff. zu machen. Die übrigen Angaben brauchen erst ab 1939 gemacht u werden. Etwaige Gewinnberichtigungen sind auch für die

ergleichsjahre durchzuführen. ö

Berlin, den 31. Oktober 1941. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner,.

Anordnung 108 4. der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Gerb⸗ und Fettstoffe). Vom 1. November 1941.

Auf Grund der e n gg über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 19335 (RG6Bl. 1 S. 1439) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird im Ein⸗ vernehmen mit der Reichsstelle Chemie“ und mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers, die im Benehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht und dem Reichsforst⸗ meister erteilt worden ist, angeordnet:

Abschnitt I . Vorschriften über den Verkehr mit Gerbstoffen A. Allgemeines

8§1

(1) Gerbmittel im Sinne der Anordnungen der Reichs⸗ stelle für Lederwirtschaft sind pflanzliche H f g? Gerbstoff⸗ auszüge und künstliche Gerbstoffe.

() Pflanzliche Gerbstoffe sind Waren der Nummern 92 a = é, 3 a, bh, 94 a, b, d, e, f des statistischen Warenverzeich⸗ nisses (Eichen⸗, Nadelholz Mimosa⸗, Mangrove⸗, Maletto⸗ und andere Gerbrinden; Quebrachoholz und andere Gerb⸗ . in Blöcken, gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert, Algarobilla, Bablah, Dividivi sowie sonstige anderweitig nicht genannte pflanzliche Gerbstoffe, auch ge⸗ mahlen; Kino, Eckerdoppern, Knoppern, Valonea, Myro⸗ balanen, Sumach Schmach, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes Gambir roh oder geresnigtz.

3) Gerbstoffauszüge (Extrakte) sind Waren der Nummern

S4 a e, e des statistischen Warenverzeichnisses (Auszüge aus Eichen⸗ Fichten⸗, Kastanienholz und inden, ga ,. flüssig oder fest, Sumach, rein nicht mit anderen Stoffen gemischt, flüssig oder fest; andere Gerbstoffauszüge ander⸗ weitig nicht henannt, flüssig oder fest.

I. Künstliche Gerbstoffe sind Waren der Nummer 384 d des statistischen Warenverzeichnisses sowie andere nicht unter Absatz 2 und 3 fallende Gerbstoffe, soweit sie für Gerberei⸗ zwecke Verwendung finden (I. B. Sulfitzelluloseextrafte, Aus⸗ tauschgerbstoffe vergl. S 13 sowie andere, nicht als solche zu⸗ , synthetische Gerbstoffe).

§52 Gerbstofferzeuger im Sinne der Anordnungen der Reichs⸗ stelle für Lederwirkschaft ist derjenige,

1. in dessen Eigentum sich inländische pflanzliche Gerb⸗ stoffe unmittelbar nach der . e,

2. der zum Zweck der Veräußerung gekaufte pflanzliche Gerhstoff inländischen oder ausländischen Ursprungs zu Gerbstoffauszügen verarbeitet oder irh ref oder Auszüge aus solchen Gerbstoffen mischt,

3. der künstliche Gerbstoffe herstellt.

83

9 Gerbstoffhändler bedürfen zum Handel mit anderen Gerbstoffen als Gerbrinden und Gerbhölzern inländischen Ursprungs der aun der Reichsstelle für Lederwirtschaft. Die Zulassung kann unter Auflagen erteilt oder in sonstiger Weise beschränkt werden.

(2) Das ZiLassungsverfahren der Reichsstelle für Hol 96 den Handel mit Gerbrinden und Gerbhölzern ae en Ursprungs bleibt hiervon unberührt.

§ 4 SGerbstoffverbraucher im Sinne der Anordnung der Reichsstelle für Lederwirtschaft ist derjenige, der Gerbstoffe im eigenen Betrieb verbraucht.

B. Beschlagnahme

8 5 (G) Zur planmäßigen Durchführung der Bewirtschaftun sind die unter 8 1 fallenden Gerbstoffe . ; (2 Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1. Gerbrinden und Gerbhölzer inländischen Ursprungs, die sich beim Erzeuger (52 Ziffer 1) und beim Gerb⸗ stoffhändler befinden,

2. Gerbstoffe, die sich bei dem letzten Verbraucher in 9 ihrer Bestimmung gemäßen Verbrauch be⸗ inden,

3. ell soffe die sich im Eigentum der Wehrmacht be⸗ inden.

(8). Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Rechtsge⸗ schäfte über die besch . Gerbstoffe ohne Genehmigun der Reichsstelle für Leberwirtschaft unwirksam sind, und ö. ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen un keine Veränderungen hre. Lagerorte vorgenommen werden dürfen, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist.

( Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf Gerbstoffe, die nach dem Ausland ausgeführt oder in die len . . und angegliederten Gebiete verbracht werden ollen. Zur Ausfuhr von Gerbstoffen nach dem Ausland oder zur Verbringung in die besetzten, eingegliederten und ange⸗ in en Gebiete bedarf es einer , , der Reichs⸗ telle für Lederwirtschaft. Die Genehmigung hebt die Beschlag⸗ nahme zwecks Ausführ oder Verbringung der Gerbstoffe in die besetzten, angegliederten und eingegliederten Gebiete auf.

(G5) Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und Verfrachter, die beschlagnahmte Gerbstoffe für andere im Besitz oder Ge— wahrsam haben, sind berechtigt, diese Gerbstoffe an die sonst verfügungsberechtigten Empfänger auszuliefern; bei diesen bleiben sie beschlagnahmt, soweit nicht nachstehend anderes be⸗ stimmt ist.

(6) Besitzer und Gewahrsaminhaber sind zur Erhaltung der Ware verpflichtet. Die zur Schadensberhütung erforder= lichen Maßnahmen müssen getroffen werden.

C. Ein⸗ und Verlauf

§ 6 ) Gerbstofferzeuger im Sinne des 8 2 Ziffer 2 und 3 dürfen pflanzliche Gerbstoffe und Gerbstof auszüge nur auf Grund einer Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirt⸗ schaft kaufen. : , r gamen kn, mat , nd. () Zugelassene Gerbstoffhändler dürfen Gerbstoffe ohne Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirtschaft kaufen.

G) Gerbstoffverbraucher dürfen Gerbstoffe nur von zu⸗ 6 Gerbstoffhändlern auf Grund einer Genehmigun der Reichsstelle . Lederwirtschaft kaufen. Der Antrag ih. Erteilung einer Genehmigung ist auf dem von der Reichsstelle herausgegebenen Vordruck zu stellen. Die Reichsstelle kann Gerbstoffverbrauchern den unmittelbaren Einkauf von Gerb⸗ stoffen beim Gerbstofferzeuger gestatten.

() Die Bestimmungen der Reichsstelle für oh über den Ein⸗ und Verkauf von Gerbrinden und Gerbhölzern inländi⸗ schen Ursprungs bleiben unberührt.

87 (1) Genehmigungen zum Einkauf von Gerbstoffen wer⸗ den gesondert erteilt für ,. Gerbstoffgruppen:

A Eichengerbrinde

BI Fichtengerbrinde für Eichen- und Fichtengerbrinde ausgedrückt in kg⸗ Effektivgewicht 1 dz I00 kgh .

B2 Fichtenrinbenertrakt

C Austauschgerbstoffe

D Quebracho⸗ und Mimosa⸗Gerbstoffe (Edelgerbstoffe)

EI unter A bis D nicht genannte pflanzliche Gerbstoffe

E2 Sulfitzelluloseextrakte für Gerbstoffe der Gruppen B2, C, D, E 1 sowie EZ ausgedrückt in kg⸗Reingerbstoff)

EZ3 synthetische Gerbstoffe, soweit sie nicht unter „C“ fallen für Gerbstoffe der Gruppe E 3 ausgedrückt in kg⸗ Effektivgewicht oder in e seinger' sioffh

() Für die Errechnung des Reingerbstoffgehaltes hilt folgendes: .

1. bei Gerbertrakten, gilt der vom. Verkäufer

rantierte Mindest⸗Gerb⸗

Austauschgerbstoffen, h. . Sulfitzelluloseextrakten, ö a , , mr 2. Bei nn, und Fichtengerbrinden gilt der vom der e e e n in der jährlich abzugebenden Gerbstoffbedarfs meldung angegebene Gerbstoffgehalt.

.Bei den übrigen Gerbstoffen hat die Umrechnung nach folgendem Schlüssel zu erfolgen: Gerbrinden: Weidenrinden.

Malettorinde

Mangroverinde ....

Mimosarinde

Eichenholz. ...

Kastanienholz. ...

Quebrachoholz ....

Gerbfrüchte: Algarobilla

Dividivi ..

Knoppern

Eckerdoppern Myrobalanen in Nüssen Myrobalanen entkernt.

Gerbhölzer:

Gerbblätter: Suma biatter 564 z Sumach, gemahlen .. ! (3) Bei Verkäufen von Gerbextrakten, Austauschgerb⸗ stoffen und Sulfitzelluloseextrakten hat der Verkäufer den

garantierten Mindestgerb i in der Kaufbestätigung, der Rechnung und dem Lieferschein anzugeben.

5 8 Die nach 5 5 der Anordnung erforderliche Genehmi— gung der Reichsstelle für er fen gilt als erteilt: 1. für Verkäufe und Lieferungen von Gerbstoffen a) von Gerbstofferzeugern und Gerbstoffhänd⸗ lern an Gerbstoffverbraucher, wenn dieser schriftlich erklärt, daß er die gemäß 8 6 er⸗ forderliche Einkaufsgenehmigung für den zu kaufenden Gerbstoff in der erforderlichen Höhe besitzt, ; b) von Gerbstofferzeugern an Gerbstoffhändler,

e) von Gerbstoffhändlern an andere Gerbstoff⸗

händler;

2. bei eingeführten Gerbstoffen für Verkäufe und Lieferungen des nicht als Händler zugelassenen Ein⸗ führers an Gerbstoffhändler;

8. für die Verarbeitung von Gerbstoffen durch Gerb⸗ ere ee, im Rahmen der diesen gegebenen

roduktionsaufgaben. .

Abschnitt II Vorschriften über den Verkehr mit Fettstoffen A. Allgemeines

89 Fettstoffe im Sinne dieser Anordnung sind pflanzliche und tierische Fette sowie mineralische Fettungsmittel und als Ersatz für solche geeignete Stoffe, soweit sie zur Her⸗ stellung (auch Zurichtung von Leder Verwendung finden.

3g ; §10 Die Bestimmungen der Reichsstelle für industrielle Fett- versorgung, der Reichsstelle für Mineralöl und der Reichs⸗ telle „Chemie“ über Erzeugung und Vertrieb von Fett⸗ toffen (5 9) bleiben unberührt.

B. Verwendung und Verbrauch

§11 () Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann ledererzeu⸗ . lederbearbeitenden und lederverarbeitenden Betrieben

ür bestimmte Lederarten die we, , n,, e,. Fett⸗ toffe vorschreiben oder untersagen sowie Anweisungen Über die Höhe des Verbrauches von gene erteilen.

E) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann die Ver⸗ wendung von Stoffen als Ersatz für pflanzliche und tierische Fette sowie mineralische Fettungsmittel von einer Zulassung abhängig machen. Solche besonders zugelassenen Stoffe werden als Fettaustauschstoffe bezeichnet.

512

Der Verbrauch von n,, ist ledererzeugenden, lederbearbeitenden und lederverarbeitenden Betrieben unter Beachtung dex Bestimmungen des § 20 gestattet. Der Ver⸗ brauch ist meldepflichtig gemäß § 29 Absatz 38.

Abschnitt II

Zulafftingsver sahren fur Aug tauschstoss o

8513 Austauschgerbstoffe und Fettaustauschstoffe im Sinne dieser Anordnung sind die von der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft als solche zugelassenen Erzeugnisse.

§ 14

(1) Die Zul ung als Austauschgerbstoff ist bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft zu beantragen.

(2) Der Antragsteller muß das Erzeugnis, dessen Zu⸗ lassung beantragt wird, mit einem Kennwort bezeichnen, das es von bereits zugelassenen Austauschgerbstoffen unterscheidet.

(3). Dem Antrag ist ein Gutachten der Deutschen Ver⸗ suchsanstalt und Fachschule für Lederindustrie in Freiberg / Sa. beizufügen.

(4 Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann vor Prü⸗ ang eines Antrages verlangen, daß . Nachweise, insbesondere über die Ergen, n ichkeiten und die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses, die ur Her⸗ stellung benötigten i fe und den garantierten Reingerb⸗ stoffgehalt, erbracht werden.

(6) Die Reichsstelle kann die Zulassung von der Durch⸗ führung von Großgerbversuchen unter Aufsicht eines von ihr bestimmten Instituts abhängig machen und die Beibringung eines Gutachtens über die Qualität der bei diesen Versuchen erzeugten Leder verlangen.

(6) Die Gutachten gemäß Abs. 3 und 5 sind der Reichs⸗ stelle in 3facher ne , . einzusenden. Die Kosten der Gutachten trägt der Antragsteller.

(Y). Ueber die Anträge entscheidet die Reichsstelle für Lederwirtschaft nach Anhörung des Reichsamtes für Wirt⸗ 6 aftsausbau. Der Hersteller erhält über die Zulassung einen e l linen Bescheid.

Ss Die Zulassung von Austauschgerbstoffen wird von der Reichsstelle im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht.

(9) In Kaufbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen über zugelassene Austauschgerbstoffe muß das Kennwort ent⸗ halten sa

§S 15

Für die Zulassung von irn nn, G 11 Abs. 2) gelten die Bestimmungen des 5 14 sinngemäß. 516

(1) Die Reichsstelle kann die Zulassung befristet und unter . vornehmen.

(?) Die Reichsstelle kann die J,. jederzeit wider⸗ rufen. Der Widerruf wird in derselben . bekanntgemacht wie die Zulassung.

Abschnitt IV Herstellungs⸗ und Qualitätsvorschriften für Leder A. Gerbvorschriften

§17

(I) Gerbstoffe sind bei der n,, Gerbun (auch bei der Anwendung kombinierter Gerbberfahren unß bei der Nachgerbung) in folgender Zusammensetzung zu verwendent

setzt werden: . Gerbstoffe der Gruppe A durch Gerbstoffe der

Reichs. und Staatganugeiger Mr. 258 vom 4. November 1941. . 3

In Hundertteilen Reingerbstoff

Gruppe B Gruppe O 3 Gruppe D Gruppe E

Gruppe A

Lederart Eichenrinde

Andere Gerbstoffe und Gerbextrakte einschließlich Sulfitzellulose⸗ extrakte *)

Fichtenrinde Austausch⸗ Quebracho (Holz oder und Extrakt),

Fichtenrinden⸗ gerbstoffe Mimosa (Rinde extrakt und Extrakt)

höchstens

mindestens mindestens höchstens höchstens

1. Fahlleder und sonstige pflanzlich gegerbte Ober⸗ leder alter Gerbung 15

„Fahlleder und sonstige pflanzlich gegerbte Ober⸗ leder moderner Gerbung .

Boden-, Unter- und Brandsohlleder (auch Sohl⸗- und Vacheleder) alter Gerbung

Boden, Unter⸗ und Brandsohlleder (auch Sohl⸗ und Vacheleder) moderner Gerbung 6 . Blanke, Riemen⸗ und technische Leber, Geschirr⸗ ; und Sattlerleder, Vachetten .. 8 .Pflanzlich gegerbte Leder aus gruppen, F und & . Sonstigẽ, zu 1=65 nicht genannte Lederarten

30 Mitverwendung 12 43 erwünscht

30 10 12 40

30 Mitverwendung 12 38 erwünscht

25 25 12 38 25 16 12 40 40 12 48

Es gelten die Gerbvorschriften der dem Erzeugnis verwandten Gerb⸗ und Lederart. In Zweifelsfällen bestimmt die Reichsstelle für Lederwirtschaft die Zugehörigkeit zu

einer der unter 1-6 genannten Arten

9 Die der Verwendung von Sulfitzelluloseextrakten etwa entgegenstehenden Vorschriften der Wehrmacht werden hierdurch nicht

beeinträchtigt. : . () Ohne Ausnahmegenehmigung gemäß 5 30 können er⸗

Gruppen B und C,

Gerbstoffe der Gruppe D durch Gerbstoffe der Gruppen B, C und E,

Gerbstoffe der Gruppe E durch Gerbstoffe der Gruppen B und C.

ö 5 15 Die Berechnung der Verbrauchsmengen richtet sich nach dem Reingerbstoffgehalt. Der Berechnung des ,, 4 werden die in 57 Absatz 2 genannten Sätze zugrunde gelegt

519 (I) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann die Anwen⸗ dung bestimmter Gerbverfahren vorschreiben oder untersagen. (X) Die Verfügung ut . 1 kann allgemein oder für besondere Fälle 6. bestimmte Lederarten) ausgesprochen werden.

B. Fettungsvorschriften

8 20 Der Gehalt an extrahierbaren Fettstoffen muß bei Leder, 4 auf einen mittleren Wassergehalt von 14 *, in folgen⸗ den Grenzen liegen:

1. bei pflanzlich gegerbtem Boden⸗ Unter⸗ und

Brandsohlleder (auch Sohl⸗ und Vacheledery nicht

mehr als 2 75, 2. bei Fahlleder und pflanzlich gegerbtem Oberleder 186 -= *1 *. 1

be Vlantleder und Vuchetten 4 0ir53. . T.

bei Riemenleder kaltgeschmiert nicht mehr als 6 , bei Riemenleder warmgefettet nicht mehr als 14 *, bei Riemenleder eingebrannt nicht mehr als 20 3,

„bei Geschirrleder nicht mehr als 25 c,œ

bei Schweißleder 3— 8 ,

bei Portefeuilleleder nicht mehr als 7 8,

bei Boxkalfleder und Rindboxleder 2— 7 ,

bei Waterproofleder 15 21 95,

k ö. , n und Chromfettgarleder nicht mehr

als 35 75.

Bei der Herstellung anderer Leder (auch chromgegerbter

Leder) ist der Fettverbrauch zu beschränken.

C. Qualitäts vorschriften § 21

(1) Die Qualitätsvorschriften der Lieferbedingungen der Wehrmacht für Fahlleder T E. 5000 B, Bodenleder und Brand⸗ sohlleder LL. 506 B und Blankleder TI, 5900s B sind für die⸗ jenigen Leder, die unmittelbar oder mittelbar an die Wehr⸗ 4 geliefert werden, Qualitätsvorschriften im Sinne diefer wer ng, bchördtse Horscht

27) Sonstige behördliche Vorschriften gelten nicht als Qualitãts vorschriften im Sinne dieser Anordnung.

8 2

Für Treibriemenleder gelten die ,, Nr. 066 A2

des Reichsausschusses für Lieferbedingungen (Rylg) als Quali- , . im Sinne dieser Anordnung mit Ausnahme der Bedingungen über den Fettgehalt, für den die Bestim⸗ mungen des 5 20 maßgebend sind.

Pflanzlich gegerbtes Rindleder muß folgenden Mindest.

anforderungen entsprechen:

l. Es muß gleichmäßig und satt durchgegerbt und darf nicht künstlich beschwert sein.

II. Es muß in seiner chemischen nnn n n, den nachfolgenden Werten entsprechen, die sämtlich auf einen mittleren n, . von 14 * bezogen sind:

1. Der Fettgehalt darf die Sätze des 5 20 nicht über⸗ und ö 2. Der Mineralstoffgehalt (Glührückstand) darf folgende Sätze 6 überschreiten: a) bei Boden-, Unter⸗ und Brandsohl⸗ leder (auch Sohl⸗ und Vacheleder) 2,5 V, darunter Magnesiumberbin“ dungen als Bittersalz MgSo. 47 H, O) berechnet 4 3, b) bei e e, ee, und Oberleder 1 25, e) bei Blankleder und Vachetten, Heschirr⸗ und Sattlerleder sowie technischem Leder 2 3. 3. Der organische Auswaschverlust, darf bei SBoden⸗, Unter- und Brandsohlleder (auch Sohl⸗ und Vacheleder) im Kern 16 *, im Hals 18 3, . im Bauch 20 9. nicht überschreiten. H

für bestimmte Betriebe oder für

über Bestände, Ein⸗ oder Verkäufe, Lieferungen,

4. Der Gesamt⸗Auswaschverlust darf bei Fahl⸗ leder, Aberleder, Blankleder, technischem Leder, Geschirr⸗ und Sattlerleder und Vachetten 6 * nicht überschreiten.

III. Es muß frei sein von stark wirkenden freien Säuren, d. h. der pfl⸗Wert eines vorschriftsmäßig hergestell⸗ ten wäßrigen Auszuges darf nicht unter 33 liegen. Soweit er e., 35 und 4,5 liegt, darf die Differenzzah des płH⸗Wertes eines wäßrigen Aus⸗ zuges und seiner 10fachen Verdünnung nicht 0,7 oder mehr betragen.

§ 24

(1) Das Bleichen pflanzlich gegerbten Leders mit stark . freien rr 6. . . e e fdr Oxalsäure) ist verboten.

9 Das Schwärzen von Leder mit eisenhaltigen Stoffen ist verboten. 2 3 26

. Für die Untersuchungen der chemischen . setzung des Leders sind die Analysenvorschriften des Inter⸗ nationalen Vereins der Lederindustrie⸗Chemiker (J. V. C. J. C)

maßgebend. 8 §8 26

Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann verlangen, daß die Lederhersteller durch ein Gutachten der Deutschen Ver—= suchsanstalt und Fachschule für Lederindustrie, Freiberg i, Sa, den Nachwels erbringen, daß die Bestimmungen der s8 216 23 erfüllt sind. Die Kosten der Untersuchulig und des Gutachtens trägt der Lederhersteller. Die Reichsstelle be⸗

stimmt, in welchem Umfange Muster für die Untersuchung

bereitzustellen sind, und welchen Stellen sie entnommen werden müssen. Mit der 2 kann die Reichsstelle auch andere Stellen oder Per onen beguftragen. ö Abschnitt V Vorschriften über die Herstellungsdauer von Rindleder § 27

. h Bei Rindhäuten oder Teilen von solchen beträgt die Herstellungshöchstdauer bei pflanzlicher Gerbung für:

12 Monate 6

nutzung des

6 . die Bemessung der Herstellungshöchstdauer und die Zurichtung zu einer der genannten Lederarten ist die den r , von der Reichsstelle für Lederwirtschaft erteilte erstellungsverpflichtung maßgebend. G). Die in Absatz 1 angegebenen Fristen beginnen mit Schluß des Kalendermonats, in dem die Einarbeitung erfolgt, Beim Ablauf der, Frist muß das Leder fertig zugerichtet lieferbar sein. Beim Verkauf unzugerichteten Leders muß die Bereitstellung entsprechend früher erfolgen. (ch Die in ö , 1 angegebenen Fristen dürfen bei der Verarbeitung einzelner Häute überschritten werden, wenn 1. die ordnungsmäßige Herstellung dies zwingend er⸗ erfordert . und J 2. die gleiche Zahl anderer Häute der gleichen Lederart um die entsprechende Zeit früher fertiggestellt wird.

Abschnitt VI Sonstiges

. 6 6 Rs .

Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann gegenüber Gerb⸗ stofferzeugern im Sinne von 8 2 Ziffer 2 und 3, gegenüber Gerbstoffhändlern bezüglich des Handels mit anderen Gerb⸗ als Gerbrinden und Gerbhölzern inländischen

rsprungs, gegenüber Gerbstoffverbrauchern im Sinne von 84 und gegenüber sonstigen Personen und Firmen im Rahmen dieser Anordnung Einzelanordnungen freffen und insbesondere Weisungen hinsichtlich des Kaufes von Gerb⸗ stoffen und ö von Gerb⸗ und Fettstoffen für die Herstellung von Leder erteilen.

529 1) Gerbsto erg ur im Sinne von § 2 Ziffer 2 und 3, ändler mit anderen Gerbstoffen als Gerbrinden und Gerb— ölzern inländischen Ursprungs, Gerbstoffverbraucher sowie alle sonstigen Personen und Firmen, welche Gerbstoffe ver—= arbeit i, verbrauchen, veräußern oder sonstwie verwenden oder verwerten oder über Vorräte an solchen . 344 erarbei⸗

1

tung und Verbrauch laufend Aufzeichnungen zu machen und auf Anforderung der Reichsstelle die von dieser verlangten Angaben innerhalb der gesetzten Fristen einzureichen.

(2) Gerbstofferzeuger im Sinne von 32 Ziffer 2 und 3 und Gerbstoffhändler im Sinne von 5 3 haben der Reichs⸗ stelle für Lederwirtschaft bis zum 15. eines jeden Monats eine Gerbstoffmeldung auf vorgeschriebenen Vordrucken ord⸗ nungsgemäß zu erstatten. Gerbstoffhändler, die mit Gerb⸗ rinde und Gerbhölzern inländischen Ursprungs handeln, sind insoweit von der Abgabe der monatlichen Meldungen befreit.

(3) Ledererzeugende, lederbearbeitende und lederver⸗ arbeitende Betriebe haben der Reichsstelle für Lederwirtschaft jeweils zum 15. Januar und 15. Juli eines Jahres über Gerbstoffe und Fettstoffe Meldungen auf vorgeschriebenen Vordrucken zu erstatten.

(4) Die betrieblichen Aufzeichnungen sind so sorgfältig zu 1 daß aus ihnen jederzeit die in den Meldungen ge⸗ machten Angaben nachgeprüft werden können. 4

(6) Die für die Erstattung der Meldungen notwendigen Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren.

(6) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann andere Stellen mit der Einforderung der Meldungen beauftragen.

Abschnitt VII Schlußvorschriften 8 30

(I) Die Reichsstelle fer Lederwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen. Ausnahmen allgemeiner Art werden durch Rundschreiben der Fachgruppen bekanntgegeben.

(2) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann Genehmi—⸗ gungen und Zulassungen nach den Vorschriften dieser An⸗ ordnung unter Auflagen erteilen.

E) Abweichungen von den Vorschriften dieser Anordnung bedürfen der besonderen Genehmigung der Reichsstelle.

8 31 Von den Bestimmungen der 85 283 30 bleibt 5 10 un⸗ berührt.

85 32 ; Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anord⸗ nung fallen unter die ,, , der 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.

8 33 () Diese Anordnung tritt am 1. November 1941 in Kraft. (?) Es treten mit Ablauf des 31. Oktober 1941 außer

Kraft: . Die Anordnung 60 vom 27. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 253 vom 28. Oktober 1939), die Anordnung 61 vom 27. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 253 vom 28. Oktober 19839), die Anordnung 70 vom 28. März 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28. März 1940) die Anordnung 102 vom 29. Juli 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 175 vom 30. Juli 194i), die erste Bekunntmachung zur Anordnung 60 vom 17. Mai 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 118 vom 23. Mai 1941

erste Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 15. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Prem f Staatsanzeiger Nr. 294 vom 15. De⸗ zember 1939), zweite Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 26. Januar 1940 Een rr Reichsanzeiger und . Staatsanzeiger Nr. 24 vom 79. Januar 18940, die dritte Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 15. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 40 vom 16. Fe⸗ bruar 1940, die vierte Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 13. August 1940 . lufee Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 188 vom 138. August 1940) und J die fünfte Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 3. Mai 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 106 vom 9. Mai 1941). (8) Die , , auch in den ,, Ost⸗ ebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 1. November 1941.

Der Reichsbeauftragte für dederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Hei mer.

Erste Bekanntmachung

der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 105 (Verwendung von Fettstoffen).

Vom 1. November 1941.

Gemäß 5 11 Absatz 1 der Anordnung 103 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 1. November 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 258 vom 4. November 1941) wird in bezug auf die Verwendung von Fettstoffen G 9 der Anordnung 103 a. 4. O.) im Einvernehmen mit der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung bestimmt:

Artikell

In den Monaten November und Dezember 1941 ist an Stelle von Tran im Umfange von 40 ½ο Lederöl WI (bisher Lederöl 296; Hersteller: J. G. Farbenindustrie Aktiengesell⸗ schaft) zu verwenden.

Artikel Il

Aufträge zur Lieferung der für die Monate Novembe und Dezember 1941 erforderlichen Mengen Lederöl WI bisher Lederöl 296) zuzüglich einer zur Vorratshaltung bestimmten Menge in Höhe von 25 ½ des edarfs der Monate November und Dezember 1941 sind der J. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft sofort zu erteilen.