1941 / 262 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Nov 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 262 vom S. Nobemnber 1941. S. 2

in der Lage sind, den anläßlich der Vorbestellung von Taffee für die 31. Zuteilungsperiode abgestempelten Stammabschnitt der Nährmittelkarte 29 für Normal⸗ verbraucher einschließlich Selbstversorger vorzulegen,

b) nach der e , em, und vor dem Bezug von Bohnenkaffee in den Bezirk eines anderen Ernäh⸗ rungsamtes verziehen.

Wehrmachturlauber

Die Ernährungsämter haben den Wehrmachturlaubern, soweit diese mindestens eine Woche Urlaub haben, der ganz oder zum Teil in die 31. Zuteilungsperiode fällt, Berechti⸗ gungsscheine über 60 g Kaffee gegen Abstempelung auf der Rückseite des Urlaubsscheines auszuhändigen. Eine Anrech⸗ nung auf die Rationen der Wehrmachturlauber an Kaffee⸗ Ersatz⸗ oder ⸗Zusatzmitteln hat zu unterbleiben.

Sondervorschriften Geistes kranke, Gefangene usw.

Ueber den Ausschluß der Geisteskranken usw., der Zivil⸗ und Kriegsgefangenen, der in Lagern zusammengefaßten 3 und der Juden sind Bestlmmungen bereits durch Srlaß vom 7. Oktober 1941 II C1. 4340 getroffen, auf die verwiesen wird.

Zivilpolen, die im Besitz einer Nährmittelkarte sind

Die Abgabe von Kaffee an Zivilpolen, die über eine Nährmittelkarte verfügen, ist gleichfalls unzulässig. Die kartenausgebenden Stellen haben, soweit ihnen die Karten⸗ empfänger als Zivilpolen bekannt sind, vor der Aushändi⸗ gung der Nährmittelkarte 31 die Abtrennung und Entwertung des dem Kaffeebezuge dienenden Abschnitts Ns2s vorzu⸗ nehmen. Der Abschnitt N24, der ohne Verbindung mit dem Abschnitt N25 zum Bezuge von Kaffee⸗-Ersatz⸗ und ⸗Zusatz⸗ mitteln berechtigt, ist an der Karte zu belassen.

Juden

In gleicher Weise haben die kartenausgebenden Stellen bei den mit einem „J“ Juden) bezeichneten Nährmittel⸗ karten 31 den Abschnitt N25 vor der Kartenausgabe abzu⸗ trennen und zu entwerten.

Bezug von Kaffee⸗Ersatz⸗ und ⸗Zusatzmitteln

Wird von der Möglichkeit, an Stelle von Kaffee⸗Ersatz⸗ und ⸗Husatzmitteln Kaffee zu beziehen, kein Gebrauch gemacht, so dürfen auf den Abschnitt N21 nur Kaffee⸗Ersatz⸗ und ⸗Zu⸗ satzmittel abgegeben werden. In diesem Falle hat der Äb⸗ schnitt N25 an der Karte zu verbleiben; der zwischen den Ab— schnitten N 24 und N 2s stehende Buchstabe „K“ ist bei der Abtrennung des Abschnitts N24 zu durchschneiden.

C. Sonderzuteilung von Hülsenfrüchten In Ausführung des Erlasses vom 8. Oktober 1941

II CI-4400 über die Sonderzuteilung von Hülsenfrüchten in der 381. Zuteilungsperiode wird folgendes angeordnet:

eine neue Reichszuckerkarte gemäß dem anliegenden Muster *) eingeführt. Diese Karte gibt dem Verbraucher wie bisher die Möglichkeit, je Zuteilungsperiode 900 g Zucker zu beziehen. Mit Rücksicht darauf, daß die an Stelle von Marmelade auf die Reichskarte für Marmelade wahlweise zu beziehende Zuckermenge 450 g beträgt, ist zur Erleichterung des Ab⸗ wiegens bei den Kleinverteilern die auf die Reichszuckerkarte zu beziehende Menge von 900 g in zwei Abschnitte von gleich⸗ falls je 450 g aufgeteilt worden. .

Die Reichszuckerkarte ist, wie bereits angekündigt, auf weißes Wasserzeichenpapier der Stoffklasse La mit einem Ge⸗ wicht von 110 g/ 4m zu drucken. Gegen die Verwendung eines Papiers mit einem 80 g/ am⸗Gewicht bestehen keine Bedenken. Das Format der fei r nl, ist von Din A 5 auf Din A6 verkleinert worden. ö

Regelung der Warenabgabe auf die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker

Die durch Erlaß vom 15. Juli 1941 II C1. 3000 eingeführte Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) verliert mit Ablauf des 14. Dezember 1941 infolge Zeitablaufs ihre Gültigkeit. Mit Wirkung vom 15. Dezember 1941 ab wird für die 31, 32, 33. und 34. Zuteilungsperiode (15. De⸗ zember 1941 bis 5. April 6 eine neue Reichskarte für

armelade (wahlweise Zucker) gemäß dem anliegenden Muster *) eingeführt. Diese Karte gibt den Verbrauchern

*) Hier nicht abgedruckt. weiterhin die Möglichkeit, sich an Stelle von 700 g Marmelade je Zuteilungsperiode für den Bezug von 450 g Zucker zu entscheiden.

Die Bestimmungen des Erlasses vom 30. Mai 1940 1I1 C 11-2300 über die Abgabe von Marmelade (wahl⸗ weise Zucker) finden mit der Maßgabe entsprechende Anwen— dung, daß ein Vorbezug von Zucker nicht zulässig ist. Den Verteilern ist es deshalb nicht gestattet, die Bestellscheine vor dem für die jeweilige Zuteilungsperiode vorgesehenen Zeit— punkt entgegenzunehmen und die in Betracht kommenden Einzelabschnitte vor dem aufgedruckten Gültigkeitsdatum zu beliefern. In einem Vermerk auf dem Stammabschnitt wird hierauf hingewiesen.

Die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) ist, wie bereits in dem Erlaß vom 8. Oktober 1941 IIC 14400 angekündigt, auf ein holzhaltiges Wasser⸗ zeichenpapier der Stoffklasse Ia mit einem 116 g -4m⸗Gewicht in der Papierfarbe Nr. 1609 (lila) der Farbtafel der Vereini⸗ gung Holzhaltig⸗Holzfrei zu drucken.

Zweiter Abschnitt

Vorbereitung für die Abgabe von Bohnenkaffee in der 33. Zuteilungsperiode

In der 33. Zuteilungsperiode vom 9. Februar bis 8. März 1942 werden die Versorgungsberechtigken, die bis zum 11. Januar 1942 das 18. Lebensjahr vollendet haben, wiederum an Stelle von 125 g Kaffee⸗Ersatz⸗ und ⸗Zusatz⸗ mitteln 60 ö Bohnenkaffee beziehen können. Die Bestinimun⸗ en des Erlasses vom 7. Oktober 1941 II G 1- 4340 6 für diese Kaffeezuteilung mit der Maßgabe Anwen⸗ dung, daß die Vorbestellung bis zum 20. Dezember 1941 und

Abgabe von Hülsenfrüchten

Die Abgabe der Hülsenfrüchte erfolgt auf den ent⸗ sprechend gekennzeichneten Abschnitt N27 der rosa Nähr⸗ mittelkarten für Normalverbraucher sowie für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren. Die Verteiler dürfen Hülsen⸗ früchte nur an die Verbraucher abgeben, welche bei ihnen durch Abgabe des Doppelabschnitts N28 / N29 der Nährmittel⸗ karte 30 die Vorbestellung vorgenommen haben und dies durch Vorlage der entsprechend gekennzeichneten Nährmittel⸗ karte 80 nachweisen können.

Da die Sonderzuteilung an Hülsenfrüchten nicht für Selbstversorger bestimmt ist, enthalten deren Karten den zum Bezuge von Hülsenfrüchten berechtigenden Abschnitt nicht.

Abgabe ohne Vorbestellung Personen ohne ständigen Aufenthaltsort

Die mit dem Aufdruck „Schiffer“ versehenen Nährmittel⸗ karten 31 berechtigen ohne vorherige Bestellung an dem je⸗ weiligen Liegeort zum Bezuge von Hülfenfrüchten. Ebenso können Personen ohne ständigen Aufenthaltsort gegen Vor⸗ lage der Wanderpersonalkarte Hülsenfrüchte auf ihre Nähr⸗ mittelkarte 31 ohne Vorbestellung beziehen.

Aus der Sammelverpflegung Entlassene und Umziehende

In folgenden Fällen haben die Ernährungsämter den Stammabschnitt der rosa Nährmittelkarten zur Ermöglichung des Bezuges von Hülsenfrüchten ohne Vorbestellung mit dem Vermerk „Hülsenfrüchte ohne Vorbestellung“ und dem Dienst⸗ siegel zu versehen:

bei Versorgungsberechtigten, die

a) aus einer Sammelverpflegung entlassen (nicht nur vorübergehend beurlaubt) worden und deshalb nicht in der Lage sind, den anläßlich der Vorbestellung von Hülsenfrüchten für die 31. Zuteilungsperiode abge⸗ stempelten Stammabschnitt der Nährmittelkarte 30 vorzulegen,

b) nach der Vorbestellung und vor dem Bezug von Hülsenfrüchten in den Bezirk eines anderen Ernäh⸗ rungsamts verziehen.

Die Ernährungsämter haben bei neugeborenen Ver— sorgungsberechtigten die vorstehenden Bestimmungen sinn⸗ gemäß anzuwenden.

Tie Verteiler haben die Abschnitte N27 der rosa Nähr⸗ mittelkarten 31 zu sammeln und aufzubewahren. Ihre Ver— wendung als Grundlage für spätere Zuteilungen bleibt vor⸗ behalten.

Juden

Die kartenausgehenden Stellen haben bei den mit einem „“. (Juden) bezeichneten Nährmittelkarten 831 den Ab⸗ schnitt VN27 vor der Kartenausgabe abzutrennen und zu ent— werten.

IV.

Warenabgabe auf die Reichszuclerkarte

Die durch Erlaß vom 165. Juli 1941 11 C1. 3000 eingeführte Reichszuckerkarte verliert mit Ablauf des 14. De⸗

die Einreichung der gesammelten Vorbestellungen (Ab— schnitt N 28/N 29 der Nährmittelkarten 31 für Normalver⸗ braucher einschließlich Selbstversorger) beim Ernährungsamt bis zum 31. Dezember 1941 zu erfolgen hat, das hierauf bis zum 7. Januar 1942 entsprechende Bezugscheine über Kaffee auszustellen hat. Die Verteiler haben bei der Entgegennahme der Vorausbestellungen den Stammabschnitt der ährmittel⸗ karte 31 mit ihrem Firmenstempel zu versehen.

Dritter Abschnitt. Karten⸗ und Bezugscheinwesen Ausstellung von Bezugscheinen über kakao⸗ und marzipan⸗

schaftsverpflegung befindliche Verbrauchergruppen

Die Wirtschaftliche Vereinigung der deutschen Süßwaren— wirtschaft hat mit meiner Zustimmung in ihrer Anordnung Nr. 127 betr. Versorgung der in Gemeinschaftsverpflegun befindlichen Verbrauchergruppen vom 23. September 194 (RNVBl. S. 348) bestimmt, daß gewisse Gruppen von Ge— meinschaftsverpflegten (Gemeinschaftsverpflegte der DAF. , der Organisationen Todt und Speer, Kinderlandverschickungs⸗ lager, NS V.-Heime, Krankenhäuser usw.) Bezugscheine über kakag⸗ und marzipanhaltige Erzeugnisse sowie Zuckerwaren erhalten. Nach dem Rundschreiben der Wirtschaftlichen Ver⸗ einigung der deutschen Süßwarenwirtschaft vom gleichen Datum haben die Ernährungsämter die Bezugscheine in Höhe von 100 g kakao und marzipanhaltigen Erzeugnissen sowie 100 g Zuckerwaren je Kopf und Zuteilungsperiode aus—⸗ zustellen. Die Träger der Gemeinschaftsverpflegung haben sodann diese Bezugscheine dem Landes- (Provinzial) Ernäh⸗ rungsamt zuzuleiten, das im Benehmen mit dem n Landesfachschaftsleiter die in Betracht kommende Lieferfirma

bestimmt. Papierbeschaffung für Reichseierkarte

Die Exnährungsämter werden darauf hingewiesen, daß in der 32. Zuteilungsperiode die Reichseierkarte neu zur Aus⸗ gabe gelangt. Zwecks rechtzeitiger Papierbeschaffung bringe ich bereits jetzt zur Kenntnis, daß für die Herstellung dieser Karte wie bisher ein holzhaltiges Wasserzeichenpapier der Stoffklasse La mit einem 110 g/ qm⸗Gewicht in der Farbe Nr, 50, (maigrün) der Farbtafel der Vereinigung Holzhaltig⸗ Holzfrei zu verwenden ist.

Vierter Abschnitt

Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine

Die Verbraucher haben die Bestellscheine einschließlich der Bestellscheine 31 der Reichseierkarte und der Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) in der Woche vom 8. bis 13. Dezember 1941 bei den Verteilern abzugeben, sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf im en, Tage dieser Woche beschränken. Maternübersendung

Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerei

, 1941 infolge Zeitablaufs ihre Gültigkeit. Mit Wir⸗ ung vom 15. Dezember 1941 wird für die 51., 32, 33. und 34. Zuteilungsperiode (15. Dezember 1941 bis 5. April 1942)

übersandt.

haltige Erzeugnisse sowie Zuckerwaren für gewisse in Gemein-

Die Ernährungsämter haben wie bisher die Druckmatern

der Brotkarten hinsichtlich der Aufteilung der Abschnitte mit dem „R*⸗Aufdruck und die Druckmatern der Nährmittel⸗ karten hinsichtlich der Verteilung von Teigwaren sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlich der Zu⸗ teilungen für die Zeit vom 15. Dezember 1941 bis 11. Januar 1942 treten am 15. Dezember 1941, die übrigen Anordnun⸗ gen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft.

Berlin, den 4. November 1941. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Backe. Geschäftszeichen: II CI 4900.

Verorbnung über die Krankenversicherung der Rentner.

Vom 4. November 1941.

Auf Grund des 5 4 Abs. 6 des Gesetzes über die Ver⸗ besserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. J S. 443) bestimme ich im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichspostminister:

81 Versicherungstrãger

Die Versicherung wird von der Allgemeinen Orts— krankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der Land⸗ krankenkasse durchgeführt. Für die örtliche Zuständigkeit ist bei den Rentnern der Angestelltenversicherung der Wohnort des Versicherten, bei den Rentnern der Invalidenversiche rung der Sitz der Postanstalt (Postamt, Postamtsstelle), welche die Rente auszahlt, maßgebend. Rentner der Reichsbahnver— sicherungsanstalt sind bei der Reichsbahnbetriebskrankenkasse versichert; soweit es sich jedoch um Rentner aus dem Ge— schäftsbereiche der , . handelt, ist die Betriebskrankenkasse der Reichsverkehrsverwaltung zu⸗ ständig. Die Versicherung der Angestelltenrentner, die im Reichsgau Sudetenland und im Protektorat Böhmen und Mähren wohnen, wird von der Sudetendeutschen Angestellten⸗ Krankenkasse (Ersatzkasse) in Aussig durchgeführt. Die Inva⸗ lidenrentner, die im Protektorat Böhmen und Mähren wohnen, sind bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Aussig

versichert. §8 2

Beginn der Versicherung Die Versicherung beginnt mit dem Tage, an dem der Rentner den Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt (Reichsbahnversicherungsanstalt, Seekasse) oder der Reichs⸗ versicherungsanstalt für Angestellte erhält, frühestens jedoch mit dem Tage des Rentenbeginnes.

83 Ende der Versicherung Die Versicherung endet mit dem Ablauf des Monats, für den letztmalig die Rente ausgezahlt wird.

84 , Versicherung (1) Der Rentner ist berechtigt, die nach 5 3 endende Versicherung bei *in , . Kasse freiwillig fortzu⸗ setzen. Wer Mitglied bleiben will, muß dies der 23 inner⸗ halb von sechs Wochen nach Ablauf des Monats, mit dem die Versicherung endet, anzeigen. ͤ (2) Im übrigen gelten die Vorschriften der Reichsver⸗ sicherungsordnung über die freiwillige Weiterversicherung ,, §85

Meldungen

Eine namentliche An⸗ und Abmeldung der Rentner durch die Landesversicherungsanstalten , n t, Seekasse) oder die Reichsversicherungsanstalt für An⸗ gestellte findet nicht statt.

a) Invalidenrentner

Die Reichspost teilt dem Reichsverbande der Ortskran⸗ kenkassen ersemalig bis zum 20. November 1941, später regel⸗ mäßig zum 20. Februar und 20. August mit, wieviel laufende Renten der Landesversicherungsanstalten (Seekasse) für den laufenden Monat zur Auszahlung im Bezirke der einzelnen Postämter angewiesen sind.

Postämter, die Amtsstellen im Bezirk einer anderen als der an ihrem Sitze bestehenden Allgemeinen Ortskrankenkasse Landkrankenkasse) haben, teilen dieser anderen Allgemeinen Irtskrankenkasse (Landkrankenkasse) auf Anfordern erstmalig bis zum 20. November 1941, später regelmäßig zum 20. Fe⸗ bruar und 20. August mit, wieviel laufende Renken der Lan— besbersther ng ne, (Seekasse) für den laufenden Mo⸗ nat zur Auszahlung durch die genannten Amtsstellen an⸗ gewiesen sind.

Der Reichspostminister bestimmt das Nähere im Ein— vernehmen mit dem Reichsarbeitsminister.

b) Angestelltenrentner.

Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte teilt dem Reichsverbande der Ortskrankenkassen erstmialig bis zum 20. November 1941, später regelmäßig zum 20. Februar und 20. August mit, wieviel laufende Renten der bei den Allge⸗ meinen Ortskrankenkassen (Landkrankenkassen) zu versichern⸗ den Rentner sie im Bezirke jeder Allgemeinen Ortskranken⸗ kasse oder, wo eine solche nicht besteht, im Bezirk einer Land⸗ krankenkasse für den laufenden Monat ausgezahlt hat.

86 Beitragshöhe

(1) Als Beitrag für die Krankenversicherung der Rentner

. ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 3,30 Reichs⸗

mar

a) für jede am 1. eines jeden Monats . die Lan⸗ desversicherungsanstalten (Reichsbahnverficherungs⸗ anstalt, Venn f . Zahlung angewiesene laufende Rente der Invalidenbersicherung (Invalidenrente, Witwerrente, Witwenrente, ann,, . Kranken⸗ rente, Altersrente, Witwenkrankenrente),

b) für jede bis zum 15. eines jeden Monats durch die

*) Hier nicht abgedruckt.

J für Angestellte ausge⸗ zahlte laufenbe Rente der Anaestesltenversicheruna

Zahl der

———

Neichs. und Staatsanzeiger Kr. 262 vom 8. November 1941. 8. 3

(Ruhegeld, Waisen⸗

rente) festgesetzt. Der Betrag von 1 Reichsmark (6 4 Abs. 3 zweiter Halbsatz des Gesetzes über die , , der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1541, Ref f, blatt 1 S. 443) ist vom Rentenbeginn an einzuhalten.

E) Der Reichsarbeitsminister kann Abweichendes be—

stimmen, insbesondere einen Ausgleich zwischen Invaliden⸗ und Angestelltenversicherung anordnen.

87 Zahlung der Beiträge

a) Invalidenversicherung

Die Landesversicherungsanstalten (Seekasse) zahlen die Beiträge (6 6) monatlich * die Rentner im e r stoes' Böhmen und Mähren an die Allgemeine Ortskrankenkasse in Aussig, für die Rentner im übrigen Reichsgebiet an den Reichsverband der Ortskrankenkassen. Die Reichsbahnver⸗ sicherungsanstalt zahlt die Beiträge monatlich für die ihr an⸗ ehörenden Rentner an die Reichsbahnbetriebskrankenkasse, ehr, es sich jedoch um Rentner aus dem Geschäftsbereiche der Reichswasserstraßenverwaltung handelt, an die Betriebs⸗ ö der Reichsverkehrsverwaltung entsprechend der iesen Kassen angehörenden Rentner.

b) Angestelltenversicherung

Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte zahlt die Beiträge monatlich für die Rentner im Reichsgau Sudeten— land und im Protektorat Böhmen und Mähren an die Su⸗ detendeutsche Angestellten⸗Krankenkasse (Ersatzkasse) in Aussig, für die Rentner im übrigen Reichsgebiet an den Reichs⸗— verband der ef. ner faff!.

c) Die nach § 4 freiwillig Versicherten haben die Beiträge allein zu tragen. Auf die . finden die allge⸗ meinen Bestimmungen der zuständigen Krankenkasse über Beitragszahlung freiwillig Weiterversicherter entsprechende Anwendung.

Witwerrente, Witwenrente,

§5 8 Verteilung der Beiträge (1) Der Reichsverband der Ortskrankenkassen verteilt die für die Rentner der Invalidenversicherung an ihn gezahlten Beiträge monatlich auf die Allgemeinen Ortskrankenkassen

(Landkrankenkassen) nach der Anzahl der im Bezirke der Post⸗

ämter für den laufenden Monat zur Auszahlung angewie⸗ senen laufenden Renten. Die Allgemeinen Ortskrankenkassen (Landkrankenkassen), in deren Kassenbezirke Postämter liegen, die Amtsstellen im Bezirk einer anderen Allgemeinen Orts= krankenkasse (Landkrankenkasse) haben, haben dieser Kasse auf Anfordern die Beiträge für die Rentner herauszugeben, deren Renten zur Auszahlung durch die genannten Amtsstellen an⸗ gewiesen sind.

S). Die für die Rentner der Angestelltenversicherung an den Reichsverband der Ortskrankenkassen gezahlten Beiträge verteilt er monatlich nach der Anzahl der fin den laufenden Monat ausgezahlten laufenden Renten auf die Allgemeinen Ortskrankenkassen (Landkrankenkassen).

3) Die bei der keen, auf die Candkranen fassen ent⸗

fallenden Beträge sind durch Vermittlung des Reichsver⸗ bandes der Landkrankenkassen zu zahlen.

59 Leistungen

Der Rentner erhält die Leistungen der Krankenversiche⸗ rung nach den Vorschriften des Zweiten Buches der Reichs— versicherungsordnung. Das Sterbegeld beträgt für Versicherte bis zum vollendeten 14. Lebensjahre 40 Reichsmark, für Ver⸗ sicherte über 14 Jahre 75 Reichsmark; beim Tode des Ehe⸗ atten erhält der Rentner ein Sterbegeld von 40 Reichsmark, hen Tode eines Kindes ein Sterbegeld von 26 Reichsmark.

Im übrigen werden Barleistungen nicht gewährt.

§10 Nachweis der Mitgliedschaft

Bei Inanspruchnahme von Kassenleistungen hat sich der Invalidenrentner durch Vorlage des Rentenbescheides der andesversicherungsanstalt . (Reichsbahnversicherungsanstalt, ,. und der Ausweiskarte der . welche die Invalidenrente aus 3 auszuweisen. Der Angestelltenrent⸗ ner hat den Rentenbescheid der Reichsversicherungsanstalt für , w,, und den Zahlkartenabschnitt über die letzte Renten⸗ ahlung durch die Post vorzulegen. An Stelle des Renten⸗ e m, genügt eine Bescheinigung des Trägers der Renten⸗

versicherung über den Bezug der Rente; die Kasse kann in

Einzelfällen auch einen anderen Nachweis zulassen.

5 11

Ausschluß von Leistungen und Erstattung von Beiträgen (1) Versicherten und berechtigten Familienangehörigen, die in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer ähnlichen Anstalt , sind, in der sie im Rahmen ihrer ge⸗ samten Betreuung Krankenpflege erhalten, werden Leistungen

nicht gewährt; zu den ähnlichen Anstalten gehören auch die

Krankenhäuser, wenn die Unterbringung im Krankenhause nicht nur vorübergehend, sondern auf die Dauer erfolgt.

( Von den Beiträgen für Rentner, die nach Abs. 1 für ihre 6 keine Leistungen erhalten, zahlt die nach § 1 . ige Kasse auf Antrag monatlich eine Reichsmark an enjenigen, der die Rente erhält.

§12 Leistungsaushilfe

Für die aushilfsweise Gewährung der Kassenleistungen gelten die Vorschriften der 55 219, 220, 222 der Reichs⸗ versicherungsordnung mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Renke der Invalidenversicherung an einen Dritten gezahlt wird, der a,, . aber im ber einer anderen als der nach 51 zustänbigen Kasse wohnt, 1 Kasse der Allgemeinen , . (Landkrankenkasse) des Wohnorts des Versicherten als Ersatz laufend die Beiträge abzüglich der Paus alvergütung für die ärztliche Behandlung und die Zahnbehandlung überweist.

8 13 Zusatzversicherung (I) Der Rentner kann sich bei der nach 8 1 zuständigen

Kasse über bas ihm nach 8 9 Satz 2 zustehende Sterbegeld (Familiensterbegeld) hinaus ein Sterbegeld bis zum Betrage

von insgesamt 500 Reichsmark und ein Familiensterbegeld bis zum Betrage von insgesamt 300 Reichsmark zusätzlich sichern. Die Zusatzversicherung ist innerhalb von drei Mo⸗ naten nach Beginn der Rentnerkrankenversicherung zu bean⸗ tragen; Rentner, die aus einer versicherungspflichtigen Be⸗ schäftigung ausscheiden, haben die Zusatzversicherung inner⸗ 6 von drei Monaten nach dem Ausscheiden zu beantragen; entner, die sich nach 5 15 von einer anderen Kranken⸗ versicherungspflicht haben befreien lassen, müssen die Zusatz⸗ versicherung bis zum r f von drei Monaten nach Rechts⸗ kraft des Hen einn be n, ses beantragen; die Antragsfrist endet in jedem Falle frühestens am 31. Januar 1942. Die Satzung bestimmt die Höhe des monatlichen Zusatz beitrages; dieser darf jedoch den Betrag von zwei Reichspfennig für je fünf Reichsmark nicht übersteigen. Die e, kann eine Zusatzversicherung auch auf andere Leistungen zulassen.

(2) Der Rentner ist jederzeit berechtigt, die Zusatzver⸗ sicherung aufzugeben. Die Erklärung wirkt mit dem ersten Dage des Monats, der auf die Erklärung folgt; sie ist un⸗ widerruflich.

(3) Die Zusatzversicherung erlischt

1. durch Abmeldung,

2. wenn zweimal nacheinander am Zahltag die Bei⸗ träge ö die Zusatzversicherung nicht entrichtet werden und seit dem ersten dieser Tage mindestens vier Wochen vergangen sind,

3. bei Beendigung der Rentnerkrankenversicherung.

§ 14

Zusammentreffen der Rentuerkrankenversicherungspflicht mit einer anderen Krankenversicherungspflicht

dem der Rentner auf Grund der versicherungspflichtigen Be— schäftigung angehört, durchgeführt. Die gff⸗ hat auf dem Rentenbescheid oder e 8 13 5

*** *** * ü der iti!

fällen auch einen anderen Nachweis zulassen. 2

S) Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt auch dann, wenn die Kasse, welcher der Rentner auf Grund der , Beschäftigung angehört, nach 5 1 auch für die Rentner— K zuständig ist.

§ 15 Befreiung von einer anderen Krankenversicherungspflicht

Ueben die als Rentner für den Fall der Krankheit Ver— sicherten eine Beschäftigung aus, die eine Versicherungspflicht gegen Krankheit begründet, so werden sie auf ihren Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit. Ueber den Antrag auf Befreiung entscheidet das Versicherungsamt Beschlußausschuß) nach Anhörung des Leiters derjenigen Kasse, der sie auf Grund der versicherungspflichtigen Beschäftigung angehören. Die Befreiung wirkt vom Beginne des Beschäftigungsverhält⸗ nisses an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach dessen Beginn gestellt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags an. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig.

516

Abweichungen von den Vorschriften des Zweiten Buches der Reichs versicherungsordnung

(I) Die als Rentner für den Fall der Krankheit Ver— sicherten sind von der Verpflichtung, für den Krankenschein und das Arzneiverordnungsblatt eine Gebühr zu entrichten, befreit. Die Befreiung von der Krankenscheingebühr gilt auch für die Familienkrankenhilfe.

C) 5. 312 der Reichsversicherun sordnung gilt nicht für die Mitgliedschaft bei einer Kasse 6 §1.

§517 Verfahren

Bei Streit über das Versicherungsverhältnis und bei Bei⸗ tra , , . findet 8 45 der Reichs versicherungsordnung . e Anwendung. Bei Streit über die Leistungen, die nach 5 4 des Gesetzes über die Verbesse rung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 191 (Reichsgesetzbl. ] S. 443) und diefer Verordnung zu gewähren sind, finden die Vorschriften des Sechsten Buches der Reichsversicherungsord⸗ nung entsprechende Anwendung.

8518 Beziehungen der Versicherungsträger zu anderen Verpflichteten

Für die Träger der Rentnerkrankenversicherung Gs 1, 1ch . 3 1542 der Reichsversicherungsordnung entsprechende nwendung.

.

Nebergangs⸗ und Schluß vorschriften

819

Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung Krankheits⸗ fälle bei Personen bestehen, die nunmehr der Krankenversiche⸗ rung der Rentner unterliegen, übernimmt die , . die weiteren Leistungen nach dieser Verordnung. Dies gilt im , der Krankenhauspflege nur dann, wenn diese die in der atzung der Kasse festgesetzte Gesamtdauer noch nicht erreicht hat, und zwar längstens für den an dieser Gesamtdauer fehlen⸗

den Zeitraum.

520 (1 5 4 des Gesetzes über die Verbesserung der , . in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. S. 443) und diese Verordnung gelten nicht für Rentner, deren Rente ins Ausland gezahlt wird.

3

U *

.

() Wer auf Grund des 4 des Gesetzes über die BVerbesse⸗ rung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. JS. 443) für den Fall der Krankheit ver⸗ sichert ist, ist zur Mitgliedschaft bei der Krankenversicherung für Kriegshinterbliebene weder verpflichtet noch berechtigt. ; (8) Rentnern, die auf Grund des 8 5 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung vom 19. Mai 1941 Reichsgesetzbl. 1 S. 287) für den Fall der Ktrank⸗ heit versichert sind, werden Leistungen nach 8 4 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 Reichsgesetzbl. 1 S. 443) und dieser Ver⸗ ordnung nicht gewährt.

§5 21 Es fallen we .

a) in der hen mung über die Einführung der So⸗ zialverficherung im Lande Oesterreich vom 22. De⸗ zember 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1912)

der 82 Abs. 1 Satz 4, .

b) in der Verordnung zur Durchführung und Ergän⸗ zung der Verordnung über die Einführung der Sozialversicherung im Lande Oesterreich vom 9. Fe⸗ bruar 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 196)

der § 1, .

e) in der Zweiten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über die Einführung der Sozialversicherung im Lande Oesterreich vom 5. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 270)

der § 2, .

c) in der Verordnung über die endgültige Regelung der Reichsversicherung in den ehemaligen tschecho⸗slo⸗ wakischen, dem Deutschen Reiche eingegliederten Gebieten vom 27. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 9657)

der S 20. §22

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1941 in Kraft. Der Reichsarbeitsminister kann Väheres über die Abgeltung der Ersatzansprüche der Kassen bestimmen, die an Stelle der nach dieser Verordnung leistungspflichtigen Kassen Leistungen der Rentnerkrankenversicherung gewährt

haben. (Großes Reichssiegel) Berlin, den 4. November 1941.

Der Reichsarbeitsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Engel.

Bekanntmachung über die Aenderung der Geschäftsbedingungen der Deutschen

Verkauf von Wertpapieren.

Außer der Aenderung von „Reichsbank“ in „Deutsche Reichsbank“ und von „Kontor der Reichshauptbank für Wert⸗ papiere“ in „Wertpapierabteilung“ sind die Ziffern l, 1, 2, 11 (Abs. IN), 20 und II, 4 geändert worden.

Es lauten künftig:

er J, 1. 1. Die Deutsche Reichsbank (nachstehend Reichsbank“ genannt), nimmt Wertpapiere jeder Art, Hypo⸗ theken⸗ und Grundschuldbriefe, Sparkassenbücher und sonstige . in Verwahrung und Verwaltung.

Das Depot kann je nach Antrag für eine einzelne Person, , . Behörde usw. oder für mehrere Berechtigte geführt werden. ;

Der Reichsbank gegenüber ist die als Kontoinhaber ge— nannte Person, Firma, Behörde usw. berechtigt und ver—⸗ pflichtet.

Soweit die Depots als Eigentum dritter Personen, z. B. durch Vater, Mutter, Vormund, Pfleger, Testaments— vollstrecker usw., niedergelegt werden, muß die Zweck⸗ bestimmung genau angegeben werden; gegebenenfalls sind außerdem auf Erfordern der Reichsbank die zur Beurteilung des Rechtsverhältnisses erforderlichen Urkunden, Testaments= man ,, . behördliche Bestallungen usw. vorzulegen.

Die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere usw. erfolgt für die Ostmark bei der Reichsbankhauptstelle in Wien, im übrigen bei der Wertpapierabteilung in Berlin.) Zum Verkehr mit diesen kann sich der Kontolnhaber der Vermitt⸗ lung einer Reichsbankanstalt bedienen.

ilfe 1,2. 2. Anderkonten, bei denen der Drittberech⸗ tigte der Reichsbank gegenüber nicht angegeben wird, können für Treuhänder (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer w.) eingerichtet werden. Näheres hierüber wird auf Wunsch mitgeteilt.

Ziffer J, 1 (Abf. I). 11. Die Reichsbank übernimmt für die sichere und getreue Aufbewahrung und Verwaltung der ihr übergebenen Papiere die gesetzliche Gewähr. Sie Haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Bankbetriebes in⸗ folge höherer Gewalt veranlaßt worden sind. Die Reichs— bank übernimmt nicht die Haftung für die börsenmäßige Lieferbarkeit der nicht . sie angekauften Wertpapiere.

20. Wertsendungen jeder Art werden mangels beson⸗ derer Anträge auf dem von der Reichsbank für zweckmäßig erachteten Wege abgesandt und, wenn dies angezeigt erscheint, gegen Gefahren der Beförderung bei einer Verficherungsgesell⸗ schaft versichert. Die Versendung geschieht in allen Fällen auf Gefahr und Kosten des Empfaängsberechtigten.

Ziffer II, d. 4. In den Börsenaufträgen soll angegeben werden, ob sie nur für einen Tag oder unter Vorbehalt des Widerrufs bis zum Ende des laufenden Monats gelten sollen. Enthält ein Börsenauftrag keine Bestimmung über die Gel— tungsdauer, so erlischt er stets ohne weiteres mit dem Ende des laufenden Monats.

Findet während der Gültigkeitsdauer eines limitierten Auftrags die Abtrennung von Gewinnanteilscheinen statt, so wird das Limit ohne besondere Benachrichtigung um den Be— trag des Gewinnanteilscheins abzüglich Kapitalertragsteuer er— mäßigt.

Limitierte Verkaufsaufträge in Wertpapieren, bei denen die Ausübung eines Bezugs schwebt, werden, um das Bezugs

*) Für den Depotverkehr mit der Reichsbankbauptstelle in Wien gelten in einigen Punkten abweichende Bestimmungen, die bei der genannten Reichs bankhauptstelle zu erfahren sind. Er— solgt die Aufbewahrung der Wertpapiere bei der Reichsbank= hauptstelle in Wien, so tritt diese in allen Fallen an die Stelle der Wertpapierabteilung in Berlin.

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Reichsbank für Aufbewahrung, Verwaltung, Ankauf und