1941 / 267 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Nov 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger

Freußischer Staatsanzeiger.

die Anzeigenstelle 8W 6s, Wilhelmstraße 32.

des Portos abgegeben.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 Mus einschließlich 0, 48 QM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle l, 90 Q.M monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Hy, einzelne Beilagen 10 H/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

9

Reichs hankgirokonto Berlin, Konto Rr. I/ 1913

Nr. 267

nhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Exequaturerteilung. Erlöschen einer Exequaturerteilung.

Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Auftrags— regelung in der Barackenherstellung. Vom 8. November 1941.

Bekanntmachung Nr. 34 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle , . a n . ö Nr. 32 zur An⸗ ordnung Nr. 13; atzregelung für stickstoffhaltige Dünge⸗ mittel). Vom 13. November M nie finn ĩ

Anordnung zur Regelung der Preisbildung in

der pelzver⸗ arbeitenden Industrie. 9

Vom 10. November 1941. c :

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Slowakische Gesandte in Berlin, Herr Matüs Cernäk, hat Berlin am 9. November . e . Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Dr. Eduard Malis die Geschäfte der Gesandtschaft.

Dem Königlich Ungarischen Generalkonsul in München, Ladislaus von Koaffay, ist namens des Reichs unter dem 6. November 1941 das Exequatur erteilt worden.

Das dem Konsul bei dem Chilenischen Generalkonsulat in an r, Erie Schomburgk, namens des Reichs unter dem 8. Dezember 1933 erteilte Exequatur ist erloschen.

Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Auftragsregelung in der Barackenherstellung. Vom 8. November 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der

ins vom 18. August 1939 Reichsgesetzbl. 1 S. 1436) ordne ich an:

Meine Anordnung über die Auftra sregelung in der Barackenherstellung vom 30. September 1939 (Deutscher Reichs⸗

anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 229 vom 30. Sep—⸗ tember 1939) tritt außer Kraft. ö. .

Berlin, den 8. November 1941.

Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken.

Bekanntmachung Nr. 384 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle, Chemie“ , , der Belanntmachung Nr. 382 zur Anordnung Nr. 13; Absatzregelung für stick toffhaltige Düngemittel). Vom 13. November 1941. ; Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der gan vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt: 1

sz 2 der Bekanntmachung Nr. 32 zur Anordnung Nr. 183 der Reichsstelle „Chemie“ , . für stickstoffhaltige Düngemittel) vom 13. Mai 1941 eutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 159 vom 18. Mai 134 geändert und erhält die nachstehende Fassung:

„§ 2 . Bis zum 15. Januar 1942 dürfen nur 753 der in §z 1 festgesetzten Mengen bezogen und abgesetzt werden.“ 1

Diese Bekanntmachung tritt am 16. November 1941 in Kraft. Sie gilt nicht in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 13. November 1941. Der Reichsbeauftragte für Chemie: Dr. Claus Ungewitter.

wird

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten etit⸗Zeile 1,19 Ra-, einer dreigespaltenen 97? mmm h eile J,ß5 rn. A

8M, 686, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge find auf einseitig

riebenem ist darin auch anzugeben, unterstrichen) oder durch hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

besch

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i reiten ö, nzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin

Papier völlig druckreif einzusenden, insbefondere welche Worte etwa durch Fetidruck seinmal Sperrdruck besonderer Vermerk am Rande)

Berlin, Freitag, den 14. November, abends

Anordnung

zur rng der Preisbildung in der pelzverarbeitenden Industrie.

Vom 10. November 1941.

Auf Grund des Vierjahresplans

Vierjahresplan angeordnet:

§1 . Pelzverarbeitungs⸗Industrie hergestellt un

steller den höchstzulässigen Verkaufspreis zu bilden aus:

a) dem Preis der verarbeiteten Rauchwaren und der . Zutaten (Futterstoffe, Nähmittel und ergl.)

b) den Kosten der Veredlung einschließlich der

etwaigen Zurichtung bei Verarbeitung von im

rohen oder zugerichteten Zustand eingekauften Rauch⸗

waren,

e) dem I,,

aufgewendeten Fertigungslohn, d) dem Gemein f

osten⸗ und Gewinnausschlag.

§82 (I) Als Preis der verarbeiteten Rauchwaren gilt

a) bei gütemäßig gleichartiger Beschaffenheit der Felle: der tatsächliche Lc des n. cr,

b) bei in,, unterschiedlicher Beschaffenheit der Felle oder beim Erwerb der Felle im rohen oder . Zustand: er Sortimentspreis (— tatsächlicher Einkaufspreis nach Sortierung) des einzelnen Stückes.

(2) Bei der Errechnung des Sortiments reises darf die Summe der Preise der sämtlichen Felle einer Partle oder eines Loses den tatsächlichen Einkaufspreis der Partie oder des Loses nicht überschreiten; Sonderaufschläge oder Rücklagen sind dabei nicht zulässig. Die Preise der Anordnung zur Preis⸗ bildung für veredelte Rauchwaren vom 20. März 1941 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1541) dürfen in keinem Falle überschritten werden. Die Berechnungen der Sortimentspreise sind schrift⸗ lich aufzuzeichnen; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre auf⸗ zubewahren.

(G3) Auf den tatsächlichen Einkaufspreis oder den Sorti— mentspreis des einzelnen Stückes darf für Schnittverlust ein Zuschlag von 5 v. H. berechnet werden.

(43 Als Preis der verwendeten Zutaten gilt der tatsächliche Einkaufspreis. t

(6) Für Rauchwaren von gütemäßig gleichartiger Be— schaffenheit, die zu verschiedenen Preisen eingekauft worden sind, darf ein Durchschnittspreis (Mischpreis) unter Berück⸗ kotig nn der Mengen gebildet werden, wenn über die Art

und Weise der Ermittlung des Durchschnittspreises besondere Nachweise geführt werden. Die Bildung von Durchschnitts⸗

preisen (Mischpreisen) ist für dieselben Waren nur einmal gestattet. 83

Die Kosten der Veredlung einschließlich der etwaigen Zurichtung umfassen die anteiligen Zuricht, Veredlungs⸗v

Das Eiserne Sparen beginnt!

Im RGGBl. 1 Nr. 128 v. 12. November 1941 ist die Durch⸗ . des Reichsministers der Finanzen über das Eiserne Sparen (ESpDV.) vom 10. November 1941 erschienen, die auf Grund der Verordnung zur Lenkung von Kaufkraft vom 30. Oktober 1941 im Einvernehmen mit dem Reichswirtschafts⸗ minister und dem Reichsarbeitsminister erlassen worden ist.

In diesem Zusammenhange führte der Staatssekretär im Reichsfinanzministerium Fritz Reinhardt über den Beginn des Eisernen Sparens im Rundfunk das folgende aus: Der Nationale Spartag war ein voller Erfolg. Am 30. Oktober sind allein bei den Sparkassen 230 Mill. Re eingezahlt worden, und zwar von rund 3 Millionen Sparern. Das ist fast das Doßpelte des Vorjahres. Die Zahl der Sparer bei den Sparkassen hat sich am Nationalen Spartag um 298 660 erhöht. 230 Mill. RF. M Zuwachs an Spareinlagen und 208 0090 neue Sparer allein an einem Tag am Nationalen Spartag Dazu werden dem nächst die Eisernen Sparer kommen. Das Merkmal des Eisernen

n

§z 2 des Gesetzes zur Durchführung des Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den

Für Pelzwaren, die von einem Mitglied der ö im in⸗ ändischen ef fr, verkauft werden, hat der Her⸗

O

t Poftschecktonto: Berlin 41821 1941

schließlich der Zurichtung entstehenden anteiligen Trans—⸗ port⸗ und Versicherungskosten. §5 4

() Der Fertigungslohn darf nur in Höhe der am 16. Ok⸗ tober 1939 tatsächlich gezahlten Sätze berechnet werden, so⸗ weit sie nicht den Anordnungen der Reichstreuhänder zu⸗ widerlaufen. Sind die Löhne nach dem 16. Oktober 1939 tariflich neu geregelt, so dürfen lediglich die neuen Tariflöhne der Preisermittlung zugrunde gelegt werden. Wenn die am 16. Oktober 1939 zulässigerweise gezahlten Löhne über den Tariflöhnen liegen, so können Stoplöhne, solange diese fort⸗ gezahlt werden dürfen und tatsächlich fortgezahlt werden, auch weiter der Preisermittlung zugrunde gelegt werden.

() Der Berechnung des Arbeitslohnes darf nur die für die Ausführung der Arbeit erforderliche Fertigungszeit zu⸗ grunde gelegt werden.

§85

(1) Der Gemeinkosten⸗ und Gewinnaufschlag ist auf die Summe der im 51 Buchst. A genannten Preisbestandteile k berechnen. Durch diesen Aufschlag werden alle im 51

uchst. A— nicht genannten Kosten abgegolten.

() Der Gemeinkosten⸗ und Gewinnaufschlag darf bei den⸗ jenigen Mitgliedern der Fachuntergruppe Pelzverarbeitungs⸗ industrie, die in dem dem Reichskommissar für die BPreis⸗ bildung mitgeteilten Mitgliederverzeichnis der Fachunter⸗ gruppe in Grugpe 1 geführt werden, 50 v. S. nicht Überschrei⸗ ten. Hat ein Mitglied am Stichtage der Preisstopverordnung in niedrigeren Aufschlag berechnet, so ist dieser beizube⸗

alten.

(3) Diejenigen Mitglieder der Fachuntergruppe Pelzver— arbeitungsindustrie, die in dem dem Reichskommissar für die Preisbildung mitgeteilten Mitgliederverzeichnis der Fach⸗ untergruppe in Gruppe 2 geführt werden, sowie die Schweif⸗ . dürfen im Jahresdurchschnitt einen Gemein⸗ osten und Gewinnaufschlag von 70 v. H. nicht überschreiten. Hat ein Mitglied im Jahresdurchschnitt 1936 einen niedrige⸗ ten Aufschlag berechnet, so ist dieser beizubehalten. Der Jahresdurchschnitt ist künftig für die . vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres zu berechnen; bis zum 1. Juli 1948 ist der Zeitraum vom Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung maßgebend.

§86

Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Vor— schriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.

87

() Die Anordnung tritt am 10. November 1941 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage treten alle Ausnahmeregelun⸗ gen, die vom Reichskommissar für die Preisbildung oder den bon ihm beauftragten Stellen für den Anwendungsbereich dieser Anordnung erlassen worden sind, außer Kraft.

(3) Die Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten.

Berlin, den 10. November 1941.

Wirtschaftsteil.

Sparens besteht darin, daß der Sparer für die Dauer des

Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.

Krieges darauf verzichtet, das Sparguthaben zu kündigen. Dafür bleibt er mit dem Betrag, den er eisern spart, frei von allen Reichssteuern und frei von allen Beiträgen zur Sozialversiche⸗ rung. Es ist niemand gezwungen, eisern zu sparen. Es kann aber jeder Lohn- und Gehaltsempfänger Eiserner Sparer wer⸗ den. Jeder Lohn⸗ und Gehaltsempfänger, der eisernen zu sparen wünscht, muß das bei seinem Betriebsführer beantragen. Wer zu frühestmöglichem Zeitpunkt damit beginnen möchte, eisern zu sparen, muß den Antrag bei seinem Betriebsführer an einem der nächsten Tage stellen. Der Antrag auf Zulassung zum Eisernen Sparen muß auf einem Vordruck abgegeben werden. Dieser trägt die Ueberschrift „Eiserne Sparerklärung“. Der In⸗ halt der Vordrucke ist sehr kurz und für jedermann verständlich. Es ist erwünscht. den die Kreditinstitute und die Betriebsführer eine genügend große Zahl von Vordrucken bereithalten. Der Lohn- und Gehaltsempfänger kann von seinem laufenden Arbeits. lohn täglich 50 Te oder 1 R., wöchentlich 3 oder 6 R. A, monatlich 13 oder 36 RA eisern sparen. Wer Mehrarbeit leistet, kann, wenn er will, um 50 . höhere Beträge eisernen sparen. Der Begriff „Mehrarbeit“ ist gegeben, wenn sich der Arbeits-

und Sortierungsentgelte sowie die bei der Veredlung ein⸗

. .

.