1941 / 277 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Nov 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs., und Staatsanzeiger Nr. 277 vom 26. November 1941. S. 2

Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichskreditkasse.

Vom 24. November 1941.

fach 1 Absatz 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten vom 15. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. 1 S. 771) und nach Ermächtigung auf Grund der Verordnung über eine Ergänzung der Verordnung über Reich

J Mar; Toll Reichsgesetzrbl. 1 S. 126) ist am 24. November 1941 eine Reichskreditkasse in

Windau

eröffnet worden.

. Reichskreditkasse wird durch ihren Vorstand gericht⸗ lich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vor⸗ standes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie inner⸗ halb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden.

Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus⸗ hang in den Geschäftsräumen der Kasse bekanntgemacht.

Berlin C111, den 24. November 1941.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Wilz. Hühne.

Anordnung zur Aenderung der Anordnung Nr. 23 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung, betreffend Versorgung des Friseurhandwerks mit ir rf üisen? Kopf⸗ waschseifen und Kopfwaschmitteln aller Art vom 12. Oltober 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 239 vom 12. Oktober 1939).

Vom 26. November 1941.

Auf Grund der 85 7 und 14 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Hal d in aller Art vom 23. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1873) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an— geordnet:

§81

§5 3 Abs. 2 der Anordnung Nr. 23 erhält folgende Fassung:

469) Soweit im Friseurhandwerk an Stelle oder neben flüssigen Kopfwaschseifen Kopfwaschseifen anderer Art oder Kopfwaschmittel angefordert werden, gilt die Regelung nach Abf. 1 mit der Maßgabe, daß 1500 g flüssiger Seife

500 Gramm Seifenshampoon . e nn alkalifreie Kopfwaschmittel

Sulfonaterzeugnisse . Fetteiweißerzeugnisse entsprechen.“ §8 2

() Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(2) Die Anordnung tritt am 1. Dezember 1941 in Kraft.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. Rietdorf.

Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahl⸗ bewirtschaftung betreffend Sicherstellung der Belieferung mit „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ im Umfang der Verarbeitungs möglichkeiten.

Die hohen Auftragsbestände bei den Werken der Eisen schaffenden Industrie und der Gießerei⸗Industrie und die damit verbundene Verlängerung der Lieferzeiten haben zur Folge, daß das zur Ausführung eines erf benötigte „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ vielfach nicht rechtzeitig oder in ber richtigen Reihenfolge angeliefert wird. Zur Vermeidung von Störungen im Fertigungsablauf und zur Auflockerung der Lagerbestände ordne ich auf Grund der Verordnung zur Durchfüihrung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 887) folgendes an:

§1

Kontroll marken.

(1) Zur Kennzeichnung der Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“, die ein Auftraggeber vom ersten Quartal 1942 ab in einem bestimmten Quartal auf Grund seines Fertigungsprogrammes und seiner Verarbei⸗ tungsmöglichkeiten ausgeliefert zu erhalten wünscht, werden „Kontrellmarken“ eingeführt. Sie werden in Stücken zu 25 und 100 kg und 1, 5, 10, 25 und 100 t ausgegeben und lauten jeweils auf ein Quartal. Die unberechtigte Her⸗ stellung, das Nachmachen oder Verfälschen von Kontroll⸗ marken und die Verwendung unberechtigt hergestellter und bezogener, nachgemachter oder verfälschter Kontrollmarken ist verboten.

2) Die Kontrollmarken dürfen nur verwendet werden für Bestellungen von „Eisen- und Stahlmaterial“ gemäß der Materialliste der Reichsstelle für Eisen und Stahl bei der Eisen schaffenden Industrie bzw. dem Eisen⸗ und Stahlhandel oder bei der Gießerei⸗Industrie. Die Weitergabe von Kon⸗ trollmarken an andere Auftragnehmer und die Anforderung von Kontrollmarken für die Lieferung anderer Erzeugnisse als „Eisen- und Stahlmaterial“ und der in 5 10 genannten Erzeugnisse ist verboten.

(3) Die Kontrollmarken gewährleisten die Lieferung (bei der Gießerei⸗-Industrie den Abguß) des „Eisen⸗ und Stahlmaterials“ in dem Quartal und in der Menge, für die die Kontrollmarken gültig sind gemäß 5 5 (2.

Aufträge auf Lieferüng von Edelstahl gemäß Ziffer 16 der Materialliste der Reichsstelle für Eisen und Stahl, auf Lieferung von legiertem Guß sowie die in 5 19 genannten Erzeugnisse, sowelt sie aus legiertem Material bestehen, die in einem bestimmten Quartal beliefert werden sollen, sind ebenfalls mit Kontrollmarken zu versehen, fie werden jedoch nir nach befonderen Anweisungen der Reichsstelle für Eisen und Stahl beliefert. ;

(4) Die Kontrollmarken können sowohl zur Kennzeich⸗ nung bereits früher erteilter, noch nicht ausgeführter Auf⸗

235 auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ wie auch für neue Aufträge dieser Art verwendet werden. Ein Auftrag darf nur mit Kontrollmarken des gleichen Quartals versehen werden.

(6) Jeder Auftrag auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl material“, das in einem bestimmten Quartal ausgelie⸗ fert bzw. abgegossen werden soll, ist mit Kontrollmarken dieses Quartals in Höhe des Kontingentsgewichtes zu ver⸗ sehen. Das Kontingentsgewicht ist dabei auf das nächste durch 25 kg teilbare Gewicht auf⸗ oder abzurunden. ͤ

Für Bezüge von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ beim Eisen- und Stahlhandel ab Lager unter 25 kg Kontin⸗ gentsgewicht dürfen Kontrollmarken nicht verwendet werden.

(6) Die Kontroll marken werden an die Betriebe in Höhe des Bezugsrechtes, das für sie von ihrer zuständigen fachlichen Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirt⸗ schaft festgesetzs wird, durch die Industrie⸗ und Handels⸗ kammern gegen Abgabe der den Betrieben von dieser Gruppe zugestellten Quittungsabschnitte ausgegeben.

Unternehmungen der Bauindustrle, des Bauhandwerks und sonstige Unternehmungen, die Bauten ausführen, er⸗ halten Kontrollmarken für Baueisen, das aus den GB-Bau⸗ Kontingenten 3 wird, durch den Generalbevoll⸗ mächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft gemäß be⸗ sonderer Regelung. :

Kontingentsträger und nicht der Organisation der ge⸗ werblichen Wirtschaft angeschlossene Betriebe erhalten auf Antrag für den Bezug von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ Kontrollmarken durch die Reichsstelle für Eisen und Stahl.

Für Exportaufträge erhalten die Werke der Eisen schaf⸗ fenden Industrie die Kontrollmarken von der Stahlwerks⸗ verband A. G., die Werke der Gießerei⸗Industrie von der Prü⸗ fungsstelle der Wirtschaftsgruppe Gießerei⸗Industrie.

In ihrer Werteinheit unverwendbare oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar gewordene Kontrollmarken eines Quartals können bei den Industrie⸗ und Handelskammern gegen neue Kontrollmarken derselben oder anderer Wertstufen des gleichen Quartals umgetauscht werden.

((H Durch die Einführung von Kontrollmarken werden die bestehenden Bestimmungen zur Eisen⸗ und Stahlbewirt⸗ schaftung nicht berührt. Insbesondere bleibt auch bei Ver= wendung von Kontrollmarken die Pflicht zur Erteilung von Kontrollnummern in vollem Umfange bestehen.

§ 2 Verwendung der Kontroll marken durch den Besteller.

E) Bereits erteilte Aufträge. Bei bereits erteilten, noch nicht ausgeführten Aufträgen auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“, die im vollen Umfange in einem be⸗ stimmten Quartal beliefert werden sollen, ist dem unmittel⸗ baren Auftragnehmer (Händler oder Werh dies unter ge⸗ nauer Bezeichnung des Auftrages (Auftragsgegenstand, Auf⸗ tragsdatum, Bestellnummer, Werks nummer, Menge) mitzu⸗ teilen. Diese Mitteilung ist mit Kontrollmarken des ge⸗ wünschten Quartals entsprechend Ziffer () zu versehen.

(3) Soll nur ein Teil eines bereits erteilten, noch nicht ausgeführten Auftrages auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ in einem bestimmten Quartal beliefert werden, so ist der gesamte Auftrag zunächst zurück⸗ zuziehen. Der Teil des Auftrages, der in einem bestimmten Quartal geliefert werden soll, ist dann entsprechend Ziffer (l) als neuer Auftrag zu erteilen und mit Kontrollmarken des verlangten Quartals in Höhe des Kontingentsgewichtes dieses neuen Auftrages zu versehen.

§83 Besondere Bestimmungen für das Kontingent „Handwerk“.

(1) Soweit Handwerksbetriebe Hwk⸗Scheine zum Be⸗ zuge don „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ verwenden, gelten diese Hwk⸗Scheine als Kontrollmarken gemäß § 1. Die Bestimmung des § 1 6) 1. Absatz über die Abrundung des Kontingentsgewichtes auf das nächste durch 25 kg teilbare Gewichk und 5 1 (6) 2. Absatz gelten in diesem Falle nicht.

ch; Die Betriebe des Handwerks, denen durch den Reichsstand des Deutschen Handwerks keine Hwk⸗Scheine sondern Kontingente zugeteilt werden, erhalten wie Betriebe . . Kontrollmarken. Für ihre Verwendung gilt -

. Industriebetrieben und Handwerksbetrieben der Ziffer (2) ist es verboten, die bei ihnen eingehenden Hwk⸗ Scheine zum 66 von Eisen⸗ und Stahlmaterial weiter⸗ zugeben. 4 etriebe dürfen die durch Hwk⸗Scheine überwiesenen Kontingentsmengen, soweit über sie nicht mit

Betriebsnummern verfügt wird, zum Bezug von „Eisen⸗

und Stahlmaterial“ ausschließlich durch Angabe der auf den

Scheinen befindlichen Kontrollnümmer verwenden.

84

Besondere Bestimmungen für den Eisen⸗ und Stahlhandel.

(1) Der Eisen⸗ und Stahlhandel darf nach dem 1. Ja⸗ nuar 1942 „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ nur ausliefern, wenn der Auftrag mit Kontrollmarken des laufenden Quartals ver⸗ sehen ist. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen für den kontingentierten Bedarf unter 25 kg Kontingentsgewicht im ö und Lieferungen für den nichtkontingentierten

edarf. ͤ

(3) Der Eisen⸗ und Stahlhandel erhält neben den ihm mit neuen Aufträgen 6 2 (I) und nachträglich für bereits erteilte Aufträge 5 2 (2 und (3) eingehenden Kontroll⸗ marken durch die Fachgruppe Eisen⸗- und Stahlhandel noch Bezugsrechte ; a) für Lagerersatzbestellungen,

P) für Lagerergänzungsbestellungen,

ch für den Bezug von Material 11. Wahl, Unterlängen, Streifen, Stück- und Wildmaßblechen, Enden und Ausschußmaterial.

3) Kontrollmarken eines Quartals, die der Handel für die Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ ab Lager erhält, dürfen von ihm nicht zu Ersätzbestellungen für Liefe⸗ rungen im gleichen Quartal verwendet werden. Die ab

Lager ausgeführten Lieferungen sind wie bisher an die Fa

gruppe Eisen⸗ und Stahlhandel zu melden. Dieser Ie g

sind die eingegangenen Kontrollmarken auf besonderem abgerechneten Blatt beizufügen. Die Fachgruppe Eisen⸗ und Stahlhandel; übersendet den Händlern dann Quittungs⸗ abschnitte, die zur Entgegennahme von Kontrollmarken des nächsten Quartals bei der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer berechtigen.

(4 Der Eisen⸗ und Stahlhandel ist verpflichtet, die Kontrollmarken, die ach einen bestimmten Auftrag erhält,

r

ausschließlich zur Ausführung dieses Auftrages zu verwenden.

85 e , der Kontrollmarken durch die Werke der Eisen chaffenden und der Gießerei⸗Industrie.

(D. Die Werke der Eisen schaffenden Industrie und der Gießerei⸗Industrie dürfen nach dem 1. Fanuar 1942 nur Auf⸗ träge ausführen, die mit einer Kontroll marke des laufenden Quartals versehen sind.

() Die mit Kontrollmarken eines Quartals versehenen Aufträge die bis zum 3. des weiten Monats dieses Qartals bei den Werken bzw. Verkaufsverbänden der Eisen schaffen⸗ den oder der r vorliegen, sind im gleichen Quartal auszuliefern. .

(3) Mit Kontrollmarken versehene Aufträge auf Liefe⸗ rung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ dürfen von den Werken bzw. Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und der Gießerei⸗Industrie nach dem 5. des zweiten Monats des Quartals, auf das die Kontrollmarke lautet, nicht mehr an⸗ genommen werden.

586

Aenderung von mit Kontrollmarken versehenen Bestellungen.

Ergibt sich die Notwendigkeit, einen bereits erteilten und mit Kontrollmarken versehenen Auftrag in bezug auf Art, Menge oder , , , zu ändern, ist der erteilte Auftrag zurückzuziehen. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall von den Werken bzw. Verkaufsberbänden der Eisen schaffenden oder der ,,, eine Bescheinigung, gegen die er bei der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer, sofern der Aufttag vor dem 15. des ersten Quartalsmonats zurück⸗ gezogen wird, neue Kontrollmarken des laufenden Quartals, andernfalls Kontrollmarken des nächstfolgenden Quartals erhält. Mit diesen Kontroll marken kann der Auftraggeber die geänderte Bestellung gemäß S 2 () neu erteilen.

§87 Pflichten der Auftraggeber.

Jeder Auftraggeber, der Bestellungen auf Lieferung von „Eisen⸗ und ür ene , unter Verwendung von Kontroll⸗ marken erteilt, ist verpflichtet und dafür verantwortlich, diese Bestellungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Lager⸗ bestände so auszurichten und das gelieferte und vorhandene „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ so einzusetzen, wie dies im Inter⸗ esse der fristgemäßen Erledigung und , . Abwicklung der von ihm auszuführenden Arbeiten liegt.

88 Uebergangsbestimmungen.

(1) Wird ein Auftrag oder ein Teil eines Auftrages, der .

inzwischen mit Kontrollmarken versehen wurde, noch im Jahre 1941 ausgeliefert, können die Kontrollmarken vom Lieferwerk zurückerlangt werden. * diesem Fall ist dem Werk bzw. Verkaufsverband der Eisen schaf enden oder Gießerei⸗Industrie der Auftrag gemäß 2 E) genau zu be⸗ eichnen. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall eine Be⸗ e e i. gemäß 8 6.

(Y Aufträge auf Lieferung von Walzwerks- und Gießerei⸗ erzeugnissen, deren Ausführung aus technischen Gründen längere Zeit erfordert, müssen vom Auftraggeber mit Kon⸗ trollmarken versehen werden, wenn der . den Auftrag bei Inkrafttreten dieser Anordnung ereits in Arbeit genommen hatte. In diesem Fall sind dem Auftragnehmer Rontrollmarken des Quartals zu übergeben, in dem die Liefe⸗ rung (bei Gießereierzeugnissen der Abguß) erfolgen wird. G Betriebe, die auf den Bezug von „Eisen⸗ und Stahl⸗ material“ angewiesen sind und bis zum 1. Januar 1942 keine Kontrollmarken bzw. keine Aufforderung zur Angabe ihres Bedarfs erhalten haben, können dies der für sie zuständigen , Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Wirt⸗ chaftsgruppe, Reichsverkehrsgruppe ui und, wenn sie solchen Stellen nicht angehören, der Reichsstelle für Eisen und Stahl mit folgenden Angaben melden:

a) Art und Erzeugungsprogramm des Betriebes, Mit⸗ liedschaft bei Organisation o. ä. .

b) m, wird das „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ be⸗ nötigt

c) Welche Menge an „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ wurde in der Zeit, vom 1. Januar 1941 bis 30. 3 1941 katsächlich verarbeitet bzw. ver⸗ braucht?

dh Wie hoch war der Lagerbestand an „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ am 31. Dezember 1940 und am 35. Juni 96417

859

Aus nahmebestimmungen.

(I) Die Gießereien . berechtigt, für den nichtlontingen⸗ tierten Bedarf innerhalb der ihnen monatlich zur Verfügung stehenden , . und im Rahmen bestehender Her⸗ stellungsbeschränkungen Reparaturguß für den dringenden Reparatur- und Ersatzbedarf ohne Ueberweisung von Kon⸗ trollmarken zu liefern, wenn der Auftraggeber ihnen die schriftliche Erklärung abgibt, daß das bestellte Erzeugnis für Reparatur⸗ und Ersatzzwecke an vorhandenen Anlagen be⸗ . und die Reparatur bzw. der ret nach den vorliegen⸗ en Umständen dringend erforderlich ist. ö

Aufträge 5 von Reparaturguß für den land⸗ wirtschaftlichen Bedarf ohne gleichzeitige Üeberweisung von Kontrollmarken dürfen Gießereien auch über den Handel er⸗ teilt werden. Der Handel ist verpflichtet, die im vorstehenden Absatz ,, . Erklärung von seinem Auftraggeber in doppelter Ausfertigung zu verlangen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist der Gießerei bei der Weitergabe der Be⸗ stellung einzureichen. .

(3) Für die Ueberweisung von Kontroll marken bei der Erteilung von Aufträgen au Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl material“ durch die Wehr machtsdienststellen, deren Auf⸗ träge gegen , ,, einer Kontrollnummer angenommen und ausgeführt werden dürfen, gelten sinngemäß die über die

Reichs. und Staatsanzeiger Rr. 277 vom 26. November 1941. S. 3

.

17

——

Organisation der ewerblichen Wirtschaft bekanntgegebenen Vorschriften, nach denen sich die Erteilung, Annahme und Ausführung 2 Aufträge richtet gl. 8. 26 der 26. An⸗ weisung zur Auftragsregelung für Eisen und Stahh.

(3 Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten nicht für Nutzeisen. . =

( In besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichsstelle für Eisen und Stahl auf schriftlichen Antrag wei⸗ ere Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung und von den an die Gruppen der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft ergangenen Anweisungen zulassen.

§ 10 Weitergehende Bestimmungen.

Sämtliche in dieser Anordnung für die Lieferung von „Eisen- und Stahl material“ getroffenen Bestimmungen gelten 4auch für folgende nicht in der Materialliste der Reichsstelle für Eisen und Stahl enthaltene vorbearbeitete Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, wenn sie von Werken der Eisen schaffen⸗ den Industrie geliefert werden:

a) Schmiedestücke, roh und bearbeitet;

b) Rollendes Eisenbahnmaterial;

c) Vorbearbeitete Bleche E B. Kessel⸗ und Behälter⸗ material, Buckelbleche, Well rohre);

qc) Vorbearbeitete Röhren (z. B. Rohrschlangen, Ueber⸗ itzerelemente für Lokomotiven, Rippenrohre, lanschenrohre, Fassonrohre).

r §811 Aus führungsbestimmungen.

Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erläßt die Reichsstelle fr Eisen und Stahl.

619 Strafbestimmungen. uwiderhandlungen gegen diese , ,, ,, nach den Strafvorschriften der 7. Verordnung zur urchführung des Vierjahresplans vom 6. November 1936 (RGBl. 1 S. 936) bestraft, sofern nach den bestehenden Gesetzen nicht härtere Strafen verwirkt sind. 813 Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.

Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Ge⸗ bieten Elsaß, Lothringen, Luzemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Untersteiermark und in den besetzten Ge⸗ bieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 26. November 1941.

Der Generalbevollmächtigte für die Eisen⸗ und Eee er iaftung. v. Hanneken.

Anordnung Nr. 9 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft Rber die Sicherstellung der Erzeugung gütemãßig einwandfreier Gespinste und Spinnstoffwaren vom 22. November 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430 in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 Reichsgesetzbl. 1 S. 679) und der Verordnung über die Einsetzung des Sonderbeauf⸗ tragten für die Spinnnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 k Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger r. 204 vom 3. September 1939 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§51 Pflichten des Herstellers.

() Hersteller von Gespinsten und Spinnstoffwaren (Ge⸗ weben, Gewirken, Gestricken, Filzen usw.) sind verpflichtet, ihre Erzeugnisse in der Art, Zusammensetzung und Güte her⸗ tustellen, wie dies in den Herftellungsvorschriften bzw. beson⸗ 6 Auflagen der Reichs⸗ und Verteilungsstellen ele ist.

(2) Liegen Herstellun svorschriften bzw. besondere Auf⸗ lagen nicht vor, oder läßt 6 die Art, Zusammensetzung und Güte aus den Herstellungsvorschriften bzw. besonde ren Auf⸗ lagen nicht entnehmen, so ist der Hersteller verpflichtet, die Ge⸗ nehmigung zur Herstellung eines im Hinblick auf den Verwen⸗ dungszweck nach Art, k und Güte geeigneten Erzeugnisses bei der für seinen Betrieb zuständigen Reichs⸗ oder Verteilungsstelle einzuholen. Der Antrag dem ein Hand⸗ muster beizufügen ist, muß die genaue Bezeichnung des her⸗ zustellenden Erzeugnisses mit sämtlichen zu feiner Beurteilung notwendigen Angaben enthalten.

(3) Im Falle der Herstellung im Lohn gelten die Vor⸗ schriften des Absatzes 4 sowohl für den Lohnauftraggeber wie für den Lohnauftragnehmer. Die in Absatz 2 , Ge⸗ nehmigung ist durch den Lohnauftraggeber einzuholen.

52 5 Verantwortlichleit des Be⸗ und Verarbeiters.

(1) Bearbeiter von Gespinsten und Spinnstoffwaren sind verpflichtet, diese nur insoweit zu bearbeiten, als die Be⸗ arbeitung mit Rücksicht auf den von einer Reichsstelle vor⸗ geschriebenen oder gemäß 8 1 meiner Anordnung Nr. 8 vom 31. Mai 1941 mitgeteilten Verwendungszweck der herzustellen⸗ den Waren zweckmäßig und notwendig ist. Dies gilt ins beson⸗ dere, wenn der Verwendungszweck eine verschiedenartige Be⸗ arbeitung zuläßt. Ist ein Verwendungszweck nicht ausdrücklich ig legt. so ist der Bearbeiter dafür verantwortlich, daß durch

ie Bearbeitung der Ware nicht eine im Hinblick auf den be⸗ absichtigten Verwendungszweck unzweckmäßige oder nicht not— wendige Bearbeitung vorgenommen wird.

() Verarbeiter von Spinnstoffwaren sind ver pflichtet, die Verarbeitung in der Weise vorzunehmen, daß mit Nücksicht auf den n, Verwendungszweck der an⸗ jufertigenden Ware ein Höchstmaß an Güte und Verwendbar— leit gewährleistet wird. Ist der Verwendungszweck für die ge verarbeitende Ware nicht ausdrücklich festßelegt oder läßt

r Verwendungszweck eine verschiedenartige erarbeitung zu, so ist der Verarbeiter dafür verantwortlich, daß die Ware zweck⸗

mäßig verarbeitet wird und mit Rücksicht auf den beahsichtigten Verwendungszweck der anzufertigenden Ware ein Höchstmaß an Güte und Verwendbarkeit gewährleistet ist.

6) Maßgebend für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Be⸗ oder Vexarbeitung ist insbesondere auch die preisliche Gestaltung der Ware nach ihrer Be⸗ oder Verarbeitung unter Berücksichtigung der Güte der zu be⸗ oder verarbeitenden bzw. der be- oder verarbeiteten Ware.

( Hat der Be⸗ oder Verarbeiter Zweifel, ob er die in Abs. J bzw. Abs. 2 geforderte Verantwortung übernehmen kann, so hat er vor der Be⸗ oder Verarbeitung eine Genehmi⸗ ung der zuständigen Reichs- oder Verteilungsstelle einzuholen. ĩ 1Abs. 2 Satz T gilt sinngemäß.

(5) Im Falle der Be oder Verarbeitung im Lohn trifft die Verantwortung sowohl den Lohnauftraggeber wie den Lohnauftragnehmer. Die in Abs. 4 vorgesehene Genehmigung ist durch den Lohnauftraggeber einzuholen.

83 Inverkehrbringen und Meldepflicht.

() Liefer⸗ und . ist es verboten, Spinn⸗ stoffwaren oder daraus hergestellte Erzeugnisse (z. B. Näh⸗ waren), deren Beschaffen eit dem für sie bestimmten Verwen⸗ dungszweck nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.

) Liefer⸗ und Verkaufsstellen sind verpflichtet, der jeweils für die be⸗ und verarbeitete Ware zuständigen Reichs⸗ 96 unter Beifügung eines Handmusters sowie Angabe des

ieferers und an, Meldung zu erstatten, sofern ihnen

Spinnstoffwaren oder daraus hergestellte Erzeugnisse 6. B. Nähwaren) angeboten oder geliefert werden (bzw. eliefert worden sind), deren . dem für sie bestimmten Verwendungszweck nicht entspricht.

(3) Für Hersteller von Gespinsten und Spinnstoffwaren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäß.

§ 4 Lieferung an einen anderen als den vorgesehenen Abnehmer. Sind Spinnstoffwaren auf Grund von Auflagen einer Reichs- oder Verteilungsstelle für einen bestimmten Ab⸗ nehmer oder Abnehmerkreis hergestellt, so dürfen sie an einen anderen Abnehmer oder Abnehmerkreis nicht ohne Genehmii gung der Reichsstelle oder Verteilungsstelle, die die Au lage erteilt hat, weiter geliefert werden. §8 6 Ermächtigung der Reichsstellen. Die zuständigen Reichsstellen können Ergänzungs⸗ und Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen.

586 Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafbestimmungen 89 1 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr. Die Ein⸗

leitung der erforderlichen Strafmaßnahmen wird hiermit der für , Zuwiderhandelnden jeweils zuständigen Reichsstelle

übertragen. 51

Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt an dem Tage ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preu ßischen Staats anzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete ein- pllich ich der , . Siadt Danzig, sowie für je Gebiete Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 22. November 1941.

Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Bauer.

Preußen.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 Gesetz⸗

samml. S. 3657) sind bekanntgemacht: .

1. der Erlaß des Preußischen Staats ministeriums vom 22. Juli ig41 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Oberpräsidenten in Stettin (Verwaltung des Pro⸗ vinzialverbandesz zum Wegebau in der . Neu⸗ 6. durch das Amtsblatt der Regierung in Schneide⸗

mühl Nr. 32 S. 155, ausgeg. am 3. August 1941

2. der Erlaß des re, en Staatsministeriums vom 360. Juli 1941 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Ziegeleibesitzerin Frau ertrud Kronauer geb. Finke in Neisse zum Betrieb einer Ziegelei in Lentsch durch pas Amtsblatt der Regierung in Oppeln Stück 32 S. 108,

pus geg am 9. August 1941; .

3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 7. August 1941 über die 6 n des Enteignungs rechts an die Gemeinde Hochdahl zur Anlage eines gen in g fg Friedhofs durch das Amtsblatt der Regierung in Düssel⸗

dorf Stück 33 S. 457, ausgeg. am 16. August 19413

4. der Erlaß des ,, en Staatsministeriums vom

Z3. August 1941 über die erleihung des Enteignungsrechts

an die Stadtgemeinde Nordhorn für den Bau eines

zweiten Wasserwerks durch die Amtsblätter der Regierung in Osnabrück Rr. 35 und 40 S. 54 und 60, ausgegeben

am 535. August und 4. Oktober 1411 .

5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 5. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Stadtgemeinde Duderstadt zur Errichtung einer Viehverteilungsstelle durch das Amtsblatt der Re⸗ ier in Hildesheim Stück 37 S. 62, ausgeg. am 3. September 1941; ö

6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 6. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an das Deutsche Reich (Deuts en fer ef, zum Neubau eines Postdienstgebäudes in Zinten durch das Amtsblatt der Reglerung in Königsberg Stück 38 S. N,

ausgeg. am 20. September 1941; .

J. der Erd] des Preußischen Staatsministexiums vom J. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs— rechts an den Webereibesitzer Wilhelm Spitzbarth in hel für die Erweiterung seines Betriebes in der Gemarkung Gefell durch das Amtsblatt der Regierung in Erfurt Stück 35 S. 73, ausgeg. am 20. September 1 41;

8. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom F. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Gemeinde Bracht zum Bau einer Wasser⸗ versorgungsanlage durch das Amtsblatt der Regierung in ö Stück 39 S. N73, ausgeg. am 27. September 1941

g. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom

11. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Deutsche Erd- und Stein werke, Gesellschaft m. b. H. in Verlin, zum Bau einer Privatanschlußbahn von Bahnhof Oranienburg zum Werksteinlagerplatz Oranienburg durch das Amtsblatt der Regierung in Pots⸗ dam Stuck 83 S. 137, aus geg. am 20. September 1941,

10 der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 13. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Zuckerraffinerie Genthin Aktiengesellschaft in Genthin, zur Vergrößerung der Zuckerfabꝛil Calbe (Saale) durch das Amtsblatt der Reglerung in Magde⸗ burg Stück 35 S. 127, ausgeg. am 27, September 1911;

11. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 22. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Stadtgemeinde Mülheim (Ruhr) zur Anlage eines Aufhaltebeckens im Zuge des Ruhmbaches in den Ge⸗ markungen Fulerum und Menden durch das Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf Stück 42 S. 487, ausgeg. am 18. Oktober 1941;

12. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 27. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Hansestadt Lübeck zum Straßenbau in der Gemarkung Vorwerk durch das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Stück 41 S 188, ausgeg. am 11. Oktober 1941;

13. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 29. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an das Deutsche Reich Reichsstraßenbauverwaltun ) für den Bau der Zubringerstraße zwischen der 5 Köln Olpe und der Reichsstraße Nr. 8 Köln Frankfurt in den Gemarkungen Westhoven, Ensen und Eil durch das Amtsblatt der Regierung in Köln Stück 41 S. 91, ausgeg. am 11. Oktober 1941;

14. der Erlaß des Preußischen Staats ministeriums vom 29. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs rechts an den Vexein Kinderheilstätte Cecilienstift Lipp⸗ springe“ in Bad Lippspringe zur Erweiterung der Tuber⸗

Amtsblatt der Regierung in Minden Stück 4 S. 117, ausgeg. am 11. Oltober 1941;

15. der Erlaß des , Staatsministeriums vom

ie Verleihung des Enteignungs⸗ au einer Turnhalle

in Kassel Nr. 41 S. 258, ausgeg. am 11. Oftober 1941;

16. der Erlaß

IJ. der

18. der Erlaß des reußischen Staats ministeriums vom 17. Oktober 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an den Abdeckereibesitzer Müller in Worbis für den einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nebst Nebenanlagen in der Gemarkung Kirchworbis durch das Amtsblatt der Re⸗ in Erfurt Stück 44 S. 89, ausgeg. am 13. November

19. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 22. Oktober 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Molkereigenossenschaft Veldhausen, eingetra⸗

ene Genossenschaft mit be ,. Haftpflicht in Veld⸗ . zum Neubau einer Genossenschaftsmolkerei in der

markung Grasdorf durch das Amtsblatt der Regierung , Nr. 45144 S. 66, ausgeg. am 1. November

20. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 5. November 1941 über die Verleihung des Enteignungs-⸗ rechts an die Stadt Kiel zum Bau einer , über die Schwentine in der Gemarkung Neumühlen dur das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Stück 4 S. 216, ausgeg. am 15. November 1941.

e, , e m n n m e r an e ,

Nichtamtliches.

Bostwenen.

NMeue Gebühren für Briefsendungen im Dienst mit Italien.

Ein kürzlich von Reichsminister Dr-Ing, Ohnesorge und dem Königl. Italienischen Vexkehrsminister Höst Venturi unter. zeichnetes deutsch-italienisches Postabkommen sieht beträchtliche, ab J. Januar 1942 geltende , , , . für Brief⸗ sendungen aller Art (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waren⸗ proben, Geschäftspapiere und Pꝛis eee enz vor. Es gelten all⸗ 66 die deutschen Inlandgebühren. Ein Brief nach Italien Iostet mithin künftig: bis 20 g 12 Rpf., bis 2560 g 24 Rpf., bis 50h g 40 Rpf, bis 1000 g 66 Rpf., eine Postkarke 6 Rpf., mit Antwort 12 Rpf. Derartige Sendungen können bis zu dem für den zywischenstaatlichen Weltpostve reins⸗Dienst geer snr Höchstgewicht angeliefert werden. Bei Ueberschreiten des für den innerdeutschen Tienst festgesetzten Höchstgewichts ist alsdann die ier ne,, für die Sendung zu entrichten, z. B. für einen Brief von 1600 g 11,35 Rt. ö ist jedoch besonders zu beachten, daß für alle Arten von Brieffendungen namentlich 33 Drucksachen die teilweise von den innerdeutschen Vor⸗ . abweichenden zwischenstaatlichen Versendungsbedingungen gelten.

Aetas ber Bertwalttng.

Menue Sinkommensteuertabelle für 1941.

Der Reichsminister der Finanzen hat zum 1. Oktober 1941 neue Lohnsteuertabellen herausgegeben. Die Lohnstufen dieser

Tabellen sind gegenüber den bisherigen Tabellen wesentlich ver⸗ kleinert worden.

Die bisherigen Stufen der Einkommensteuertabelle für die veranlagten Steuerpflichtigen betragen in der Regel zwischen 300 R. und 1000 H. M. Diese Einkommenstufen werden ent⸗ sprechend der Verkleinerung der Lohnstufen in der neuen Ein kommensteuertabelle für die veranlagten Steuerpflichtigen wesent⸗ lich verkleinert werden. Die neuen Einkommenstufen werden 50 RM ä bei Einkommen bis 12 000 RM und 100 RM bei größeren Einkommen betragen.

Die neue Einkommensteuertabelle für die veranlagten Steuer⸗

flichtigen wird erstmalig bei der Einkommensteuerveranlagung . das Kalenderjahr 1911 gelten. Die Verkleinerung der Ein⸗ kommenstufen bewirki, daß die Steuerpflichtigen, deren Lohn⸗ steuer sich durch Ei sernes Sparen, insbesondere durch Ein⸗ zahlung ihrer Weihnachtszuwendungen und Neun sahrszuwendungen auf Eisernes Sparkonto, ermäßigt, auch im Fall ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer im der Regel eine Steuerermäßigung genießen.

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