1941 / 291 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Dec 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 291 vom 12. Dezember 1941. S. 2

Inhalt des amtlichen Teiles

Deutsches Reich

Verordnung über Zolländerungen. Vom 11. Dezember 1941.

Dritte Anordnung über das Verbot der Errichtung und Er⸗ weiterung von Anlagen zur Gewinnung von Salz. Vom 9. Dezember 1941.

Anordnung über die Aufhebung von Aut⸗ und Einfuhrverboten

im Verkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten. Vom 9. Dezember 1941.

Anordnung über die Herstellung und den Absatz von Glas⸗ instrumenten und chemisch⸗pharmazeutischen Glaswaren. Vom 4. Dezember 1941.

Satzung der Wirtschaftlichen Vereinigung für Glasinstrumente und chemisch⸗pharmazeutische Glaswaren. . Anhang zur Satzung der Wirtschaftlichen Vereinigung für Glasinstrumente und chemisch-pharmazeutische Glaswaren.

Schiedsgerichtsordnung. .

Berichtigung der Liste der Vermögensträger, in deren Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront einge⸗ wiesen wurde, in Nr. 84 / 1940.

Bekanntmachung Nr. 35 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Zweite Ergänzung der Bekanntmachung Nr. 30 ur Anordnung Nr. 13; Absatzregelung für phosphorsäure— altige Düngemittel). Vom 11. Dezember 1941.

Wirtschaftsteil in der Zweiten Beilage. 3 .

Amtliches Deutsches Reich

Verordnung über Zolländerungen Vom 11. Dezember 1941

Auf Grund des 5 49 Absatz 2 des Zollgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister verordnet:

8§1

Der Zolltarif wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifnr 88 (Holzkohlen usw.) wird in der Anmerkung „31. Dezember 1941“ ersetzt durch „31. Dezember 1942“.

2. In der Tarifnr 166 (Fette Oele) Absatz? (Leinöh

4. In der Tarifnr 546 (eder usw.) wird die Anmerkung gestrichen. 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1942 in Kraft mit Ausnahme der Vorschrift im 5 1 Nr. 3; diese wird ab 1. Mai 1941 in Kraft gesetzt.

Berlin, 11. Dezember 1941.

Der Reichsminister der Finanzen. J. V. Reinhardt.

Dritte Anordnung über das Verbot der Errichtung und Erweiterung von An⸗ lagen zur Gewinnung von Salz Vom 9. Dezember 1941

Auf Grund des Gesetzes über , . von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 488) ordne

ich an: 81

Die Geltungsdauer meiner Anordnung über das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Salz vom 13. März 19384 (Reichsanz. Nr. 64 vom 16. März 1934) in der Fassung der Anordnung vom 27. De⸗ zember 1938 (Reichsanz. Rr. 304 vom 30. Dezember 1938) wird bis zum 31. Dezember 1944 verlängert.

Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Ungarn über die sachlichen Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr vom 25. Juli 1940.

8. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 10. De⸗

zember 1941.

. , ,,, , ,. zur 8. Anordnung der Reichsstelle

für Rauchwaren vom 10. Dezember 1941.

wird in der Anmerkung „31. Dezember 1941“ ersetzt durch

„381. Dezember 1943“. 3. In der Tarifnr 544 (Enthaarte halb⸗ oder ganzgare,

noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete e ff. und Ziegen⸗

felle usm.) wird in der Anmerkung „380. Apri

durch „30. April 1942“.

1941“ ersetzt

§2

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1942 in Kraft. Berlin, den 9. Dezember 1941. Der Reichswirtschaftsminister.

J. V.: Dr. Landfried.

r

Anordnung

über die Aufhebung von Aus⸗ und Einfuhrverboten im Verkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten

Vom 9. Dezember

1941

Auf Grund des 55 des Gesetzes über Aus- und Einfuhrverbote vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 578) in Verbindung mit 5 der Ersten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 27. März 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 589) wird angeordnet:

§51

Für Waren, deren Aus- oder Einfuhr nach 52 der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. I5 vom 29. März 1959) ohne Bewilligung der Reichsstellen zur Ueber⸗ wachung und Regelung des Warenverkehrs oder des Reichskommissars für Aus- und Einfuhr⸗ bewilligung verboten ist, bedarf es im Verkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten einer solchen Bewilligung zur Aus⸗ oder Einfuhr nicht. .

Diese Regelung gilt nicht für die in den Anlagen 1 und 2 dieser Anordnung aufgeführten

Waren. 52

Diese Anordnung tritt am 20. Dezember 1941 in Berlin, den 9. Dezember 1941.

Kraft.

Der Reichswirtschaftsminister J. V.: Dr. Landfried.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Straubinger.

Verzeichnis der ausführverbotenen Waren im Verkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten

Anlage 1.

Warenbe zeichnung

—— —— ——

Ausfuhr⸗Nr. des statistischen Waren⸗ verzeichnisses

Für die Erteilung der n, ,. en zuständige Stellen

Gerbrinden, auch gemahlen...

Quebrachoholz und anderes Gerbholz. ..

Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, pern, Myrobalanen, Sumach, Valonena sowie sonstige ander⸗ weit nicht genannte Gerbstoffe, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereinigt; Kino.

Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder e,. Kaut⸗ schukmilch; Kunstkautschuk; Olkautschuk und andere Kautschul⸗ ersatzstoffe; Abfälle von Kautschuk, Guttapercha, Balata Kunstkautschuk oder Kautschukersatzstoffen

Felle und Häute zur Lederbereitung sowie Teile davon; Leim⸗ leder.

1 1 * 90 21 * 1 . 9 2 , * 9 4

Hasenfelle, roh

Kaninchenfelle, roh .

Asbest (Amianth, Berg⸗, Erdflachs), roh, auch gemahlen; Aspbest⸗ fasern, auch gereinigt

Mineralschmieröl (auch Transformatorenöl, Weißöl usw.) ..

Ste arinpech

Andere Schmiermittel, unter Verwendung von Fetten oder Olen hergestellt, flüssig oder fest, auch geformt.. ...

Gebrauchte Säcke ö

Abfalleder aller Art, noch als Leder verwendbar..

Abgenutzte Lederstücke und ⸗waren sowie sonstige Lederabfälle (auch gemahlen), sofern ihre Benutzung als Leder oder zu Lederwaren nach ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist ..

Kautschuklösung

Weichkautschukteig und regenerierter Kautschuk; gewalzte Platten daraus; Kautschukabschnitte und ⸗streifen, unbearbeitet; Kaut⸗ schukplatten mit eingewalztem Draht odet Drahtgeflecht; alle diese nicht vulkanisiert

Geschnittene Platten (Patentplatten) aus rohem, gereinigtem, gefärbtem, auch mit Schwefel oder anderen Stoffen ge⸗ mischtem Kautschuk, nicht vulkanisiert, auch in Abschnitten und Streifen, unbearbeitet

Gebrauchte Schutz? (Lauf⸗) Decken für die zu Fahrzeugrädern bestimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von Kaut⸗ schuk verbunden: für Räderschläuche zu Kraftfahrzeugen (z. B. Automobillaufdecken, ausgenommen, wenn sie sich an den Rädern oder Reserverädern in das Ausland ausgehender Kraftfahrzeuge befinden

Weichkautschukmehl

Schläuche aus Kautschuk für die Bereifung von Fahrzeugrädern, Laufdecken für die zu Fahrzeugrädern bestimmten Schläuche, alle diese zum ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar geworden; Laufdeden, deren Laufflächenmuster (Profih er⸗ heblich oder ganz abgefahren ist; durch Zerschneiden, Zer⸗ reißen oder Abtrennen entstandene Teile von Kautschuk⸗ schläuchen für Fahrzeugradbereifung, von Laufdecken und von Kautschukreifen für Fahrzeugräder; auch Abfälle von solchen Waren

Hartkautschukteig (nicht vulkanisiert c ..

Hartkautschukteig für zahntechnische Zwecke, mit Farben, Metall⸗ pulver oder anderen Stoffen gemengt

Hartlautschukstaubbh ...

92 ase 93 asb

98 ae

163 a / s

154 a 164 b

231 b 239 e aus 243 d

260

aus 492 - 494; 496 a 569 a

569 b aus 570

aus 578 b aus 579 a

RSt XV

RSt XV (ausgen. Galläpfeh

RSt XIX (Galläpfel, auch gemahlen)

RSt XVI (ausgen. Olkautschuk aus 8d)

RSt XIV (Ollautschuk aus 9g8 d)]

RSt XV (ausgen. 153)

RSt XIX (153 TLeimleder )

RSt XXII RSt XVI RSt XVIII

RSt XXIII

RSt XV

RSt XVI

RSt XVI

RSt XVI

Warenbezeichnung

Einfuhr⸗Nr. des statistischen Waren⸗ verzeichnisses

Für die Erteilung der Bewilligungen zuständige Stellen

Postkarten aller Art mit nicht entwerteten eingedruckten Wert⸗ stempe een

Streifbänder mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln

Paketkarten, Postanweisungen, Telegrammformulare mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln . Kartenbriefe mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln Brie fumschläge mit nicht entwerteten eingedruckten Wert⸗ ba, e oder mit nicht entwerteten ,, Brief⸗ mar en 2 1 1 1 14 14 1 8 1 1 2 8 1 1 21 14 1 8 1 2 1 1

Paketkarten, Postanweisungen, Postkarten, Telegrammformu⸗ lare, Kartenbriefe und Streifbänder mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten auf⸗ geklebten Briefmarken sowie Zahlkarten mit nicht entwerteten au fgelleten wriesmarlen .

Schriftwerke, wie Reise führer, Reisebeschreibungen, Gelände- beschreibungen usw., die Karten und Pläne deutschen Hoheits⸗ gebiets im Maßstab 1: 300 000 und größer enthalten...

Briefmarken aller Art, auch entwertete Ganzsachen =. Landkarten und Pläne, die deutsches Hoheitsgebiet darstellen,

im Maßstab 1: 3090 000 und größer... Stimmplatten für Ziehharmonikas. ... .

aus 656 a, b aus 6657 a

aus 657b2a, bad aus 658

aus 6646

aus 665726 aus 664 b

aus 657 c aus 664 b

aus 665 b aus 667

Verzeichnis der einfuhrverbotenen Waren im Verkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten. xe ——ᷣKUä—uäL—K— x / ——— r —ru⸗cn—rer—rrrrrrr⸗rrerrrr

Warenbezeichnung

Einfuhr⸗Nr. des statistischen Waren⸗ verzeichnisses

RSt XXV

RSt XXII RSt XXV

RSt XXIII RSt XXV

Anlage 2.

Für die Erteilung der Bewilligungen zuständige Stellen

Salpetersaures Ammoniak (Ammoniaksalpeter, Ammonium⸗ nitrat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend

Salpetersaures Natron (Natronsalpeter, Chile salpeter, Natrium⸗ nitrat) k

Chlorammonium (Ammoniumchlorid, Salmiak)

Schwefelsaures Ammoniak (Ammoniumsulfat), ......

Salpetersaurer Kalk (Kalksalpeter, Kalziumnitrat), auch mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von nicht mehr als 8 v. H.; Harnstoff (Karbamid)

Kalkstickstoff (Kalziumzyanamid) J....

Blauholzauszüge n ,, ,

Gelb⸗, Rotholzauszüge, auch Auszüge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen

Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel (Super⸗ phosphate) mit stickstoffhaltigen Stoffen vermischt. ..

Stickstoffhaltige Düngemittel, anderweit nicht genannt oder inbegriffen

Morphium, Kodein und ihre Derivate, deren Salze und sonstige Verbindungen...

Postkarten aller Art mit nicht entwerteten eingedruckten Wert⸗ stempeln ....

Streifbänder mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln

Paketkarten, Postanweisungen, Telegrammformulare mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln

Kartenbriefe mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln

Briefumschläge mit nicht entwerteten eingedruckten Wert⸗ stempeln oder mit nicht entwerteten aufgeklebten Briefmarken

Paketkarten, Postanweisungen, Postkarten, Telegrammformu⸗ lare, Kartenbriefe und Streifbänder mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten auf⸗ geklebten Briefmarken sowie Zahlkarten mit nicht entwerteten aufgeklebten Briefmarken

Briefmarken aller Art, auch entwertete Ganzsachen ....

Taschenuhren, auch Armbanduhren, auch solche mit Spielwerk, in Gehäusen: aus Gold oder Platin

—: aus Silber, auch vergoldet oder mit Gold belegt (plattiert) oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen

: aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch ,. oder versilbert oder mit Gold oder Silber belegt (plattiert) oder mit vergoldeten oder versilberten Rän⸗ dern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen

Uhrwerke zu Taschenuhren oder Armbanduhren, fertige, und Rohwerke

Teile von Taschenuhren oder Armbanduhren (Uhrfurnituren): Werkböden, kreisrund, mit einem Kreisdurchmesser von 2,5 em oder weniger, von anderer Form mit einem kleinsten Durch⸗ messer von 2 em oder weniger; alle diese auch in Verbindung mit Steinen

aus 302

303 304 B61 304 B2

304 B 3 304 B 4 328 a

328 b 362 A 362 B

380 b 656 a, b 6567 a 657 b 2 658 664 b 657 b 2 664 b

657 c 664 b 665 b 667

RSt XXV

Erste Beilage zum Reichsõ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 291 vom 12. Dezember 1941. S. 3

; Anordnung über die Herstellung und den Absatz von Glasinstrumenten und K en Glaswaren Vom 4. Dezember 1941

Unter Außerkraftsetzung meiner Anordnun ur Regelung der Herstellung und des Absatzes von Ell inst *? menten und chemisch⸗pharmazeutischen Glaswaren vom 27. Juli 1939 (DRA. Nr. 173 vom 29. Juli 1939) ordne ich auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 488) an:

§51

Zu der „Wirtschaftlichen Vereinigung für Glasinstru⸗ mente und chemisch⸗-pharmazeutische Glaswaren“ (im folgen⸗ den „Vereinigung“ genannt) werden a gn men fe fen.

1. als Hauptmitglieder Unternehmungen und Personen,

welche am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung a) Glasinstrumente oder chemisch-pharmazeutische Glaswaren im Sinne des 8 6 dieser Anordnung als selbständige Gewerbetreibende überwiegend für eigene Rechnung im eigenen Betrieb her⸗ stellen (Erzeuger) oder durch Hausgewerbe⸗ treibende oder durch Heimarbeiter herstellen lassen rg, und b) der Fachgruppe Glas verarbeitende und ver— edelnde Industrie der Wirtschaftsgruppe Glas— industrie angehören oder in die Handwerksrolle eingetragen sind,

2. als Listenmitglieder die übrigen Unternehmungen

und Personen, welche Glasinstrumente oder . pharmazeutische Glaswaren herstellen.

§8 2

(I) Die ,, der Vereinigung und die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regeln sich nach der Satzung. Diese ist Bestandteil dieser Anordnung; sie kann nur mit meiner Einwilligung geändert werden.

(2) Die Vereinigung ist rechtsfähig.

GI. Die Mitglieder können für die Geltungsdauer ß aus der Vereinigung nicht austreten. Die ,,, endigt in dem Zeitpunkt, in dem der Geschäfts⸗ betrieb des Mitgliedes im Sinne des 8 1 dieser Anordnung . wird. Ich behalte mir vor, einzelne Mitglieder aus besonders wichtigem Grunde aus der Vereinigung zu entlassen.

(4) Ueber Streitigkeiten, ob eine Person oder Unter⸗ nehmung auf Grund des § 1 dieser Anordnung Mitglied der Vereinigung ist, entscheide ich. Im übrigen bleiben der ordentliche Rechtsweg und die Zuständigkeit des Reichsver⸗ waltungsgerichts unberührt.

83

() Die Vexeinigung trägt die Kosten, die durch not⸗ wendig werdende Aufsichtsmaßnahmen entstehen. Diese Kosten setze ich endgültig fest. Trotz Aufforderung nicht er⸗ stattete Kosten werden von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und den zu ihrer Durchführung ergangenen oder noch ergehenden Vorschriften beigetrieben. 384

(1) Die Listenmitglieder (6 1 Nr. 2) dürfen Glasinstru⸗ mente oder n Glaswaren nur für die 16 der Vereinigung herstellen und nur an diese iefern.

(2) Ich behalte mir oder den von mir beauftragten Stellen vor, Ausnahmen von den Beschränkungen des 5 4 Abs. 1 dieser Anordnung a bewilligen; diese Ausnahme⸗ bewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen ver⸗ sehen werden. 88

(1) Es dürfen nur mit meiner Einwilligung

a) Unternehmungen oder Betriebe zur Herstellung von Glasinstrumenten oder k schen Glaswaren neu errichtet,

b) der Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen oder Betriebe auf die Herstellung von Glasinstru⸗ menten oder chemisch⸗pharmazeutischen Glaswaren ausgedehnt,

c) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen oder Betriebe der unter a bezeichneten Art erweitert,

ch länger als 12 Monate stilliegende Betriebe der unter a bezeichneten Art wieder in Betrieb ge⸗ nommen

werden.

(2) Als Herstellung von Glasinstrumenten oder chemisch⸗ pharmazeutischen Glaswaren im Sinne des 5 5 Abs. ] dieser Anordnung gilt auch die Tätigkeit von Unternehmungen und Personen, die Glasinstrumente oder chemisch⸗pharmazeutische Glaswaren durch Hausgewerbetreibende oder durch Heim⸗ arbeiter herstellen lassen (Verleger), .

(3) Die Einwilligung kann mit Bedingungen oder Auf⸗ lagen versehen werden. gc behalte mir vor, andere Stellen

1

mit der Erteilung der Einwilligung zu beauftragen.

§6 () Als Glasinstrumente im Sinne dieser Anordnung gelten 1 Gegenstände, soweit sie aus Hohlglas her— gestellt sind: a) Laboratoriumsgeräte aller Art, insbesonderee aa) physikalische und chemische Glasgeräte einschließ⸗ lich Reagenzgläser, ; . bb) Meßwerkzeuge und andere Geräte aus Glas für sonstige wissenschaftliche und technische Zwecke, b) Thermometer, c) Fieberthermometer, d) Aräometer e) chirurgische Glaswaren aller Art, . f Ganzglasspritzen, Rekord⸗ und Gewindezylinder. (2) Als chemisch⸗pharmazeutische Glaswaren gelten fol⸗ gende aus Glasröhren hergestellte Gegenstände: a) Ampullen und Chlor⸗Aethyltuben b) Tablettengläser, c) Gewindegläser, d) Rollrandflaschen, e) Spritzflaschen, f) Schleifgläser, = g) sonstige Verpackungsgläser, h Sanduhrengläser.

Wer den Vorschriften dieser Anordnung oder Auflagen G6 4 Abs. ? und 8 5 Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch

polizeilichen Zwang nach Maßgabe der Landesgesetze zur Beachtung diefer Vorschriften * Auflagen 2 den. Er kann ferner vom Reichsverwaltungsgericht mit einer , ,,, . Höhe unbeschränkt ist, be⸗

; rden. Die Bestrafung setzt einen Ant ichs⸗ wirtschaftsministers voraus. ee, , , ,, .

5 8 Diese Anordnung tritt an die Stelle der Anordnung zur Regelung der Herstellung und des Abfatzes von Glasinstru— menten und chemisch⸗pharmazeutischen Glaswaren vom

2JI. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzei . JI 80

Diese Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün—⸗ dung in Kraft und am 31. März 1944 außer Kraft.

Berlin, den 4. Dezember 1941.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V. Dr. Landfried,

Satzung der Wirtschastlichen Vereinigung für Glasinstrumente und chemisch⸗pharmazeutische Glaswaren

A. Allgemeine Bestimmungen

§1 Die Vereinigung führt die Bezeichnung „Wirtschaftliche Vereinigung für Glasinstrumente und chemisch⸗pharmazeutische Glaswaren“. Sie hat ihren Sitz in Weimar. Zweigbüros befinden sich in Ilmenau 1. Thür. und Neuhaus a. Rwg.

§8 2

Die Vereinigung bezweckt, zur Förderung der Wirtschaft⸗ lichkeit der Glasinstrumenten⸗ und chemisch⸗pharmazeutischen Glaswarenindustrie unter Berücksichtigung der Belange der Ge⸗ samtwirtschaft die Erzeugung und den Absatz von Glasinstru⸗ menten und chemisch⸗pharmazeutischen Glaswaren zu regeln. Sie kann zu diesem Zweck im Rahmen der gesetzlichen Bestim⸗ mungen insbesondere

a) Kalkulationsrichtlinien, Preise, Lieferungs⸗ und Zah⸗ , , ,. festsetzen;

b) für die Mitglieder verbindliche marktregelnde Ab⸗ kommen mit Lieferanten, Abnehmern, Verbänden anderer Wirtschaftszweige und anderer Stufen der Glasindustrie schließen;

e) grundsätzlich für eine Leistungssteigerung der Betriebe owie für gleichmäßige Beschäftigung der vorhandenen Arbeitskräfte durch die Mitglieder aufstellen.

83 Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§5 4 (I) Organe der Vereinigung sind: 1. der Vorsitzer, 2. der Verwaltungsrat, 3. die Fachausschüsse, ; 4. die Mitgliedervollversammlung und die Mitglieder⸗ teilversammlungen, 5. der Geschäftsführer. (2) Vorsitzer und Geschäftsführer können dieselbe

Person sein. B. Der Vorsitzer. §85

Der Vorsitzer und sein Stellvertreter werden vom Verwal⸗ tungsrat für 3 Jahre gewählt. Der Vorsitzer braucht nicht Mitglied der Vereinigung zu sein; die Wahl bedarf der Be⸗ stätigung durch den Reichswirtschaftsminister.

§5 6 (1) Der Vorsitzer vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Er ist ihr gesetzlicher Vertreter. (2) Der Vorsitzer schließt mit Zustimmung des Verwal⸗ tungsrats den Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer ab. (38) Der Vorsitzer nimmt im übrigen alle Aufgaben wahr, die in dieser Satzung nicht anderen Organen übertragen sind.

C. Verwaltungsrat 7

ö Der Verwaltungsrat seg sich aus den Obmännern der Fachausschüsse zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzer der Vereinigung. In Angelegenheiten, die seine Person be⸗ treffen, führt sein Stellvertreter den Vorsitz.

§ 8 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: 1. er beschließt über Lieferungs⸗ und Zahlungsbedin⸗ gungen; er genehmigt den Haushaltsplan; er beschließt die Höhe der Beiträge; er erteilt dem Vorsitzer und dem Geschäftsführer Ent⸗ lastung; ö ö er beschließt falls nötig über Satzungsände⸗ rungen; . er n ig für den Fall, daß Vorsitzer und Geschäfts⸗ führer dieselbe Person sind, den Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer ab.

59

(1) Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Tagesordnung soll den Mitgliedern des Verwal⸗ tungsrats spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung be— kanntgegeben werden. .

3 Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind unbeschadet der sonstigen Bestimmungen über Kartellaufsicht vom Vorsitzer dem i me fre süster in Abschrift mitzuteilen. Der Vorsitzer kann dabei zu den Beschlüssen Stellung nehmen. Der Reichswirtschaftsminister kann die Beschlüsse aufheben.

D. Mitgliedervollversammlung

§5 10 (1) Der Vorsitzer beruft jährlich mindestens eine Mit⸗ gliedervollversammlung ein, zu der die Hauptmitglieder ein⸗ zuladen sind. An Stelle der Vollversammlung können ent—⸗ sprechende Mitgliederteilversammlungen treten.

(2) In diesen Versammlungen erstattet der Vorsitzer einen

Jahresbericht und gibt den Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme über Angelegenheiten der Vereinigung.

E. Fachausschüsse §11 Die Vereinigung hat folgende Fachausschüsse:

1. Fachausschuß für Laboratoriumsgeräte aller Art, ins⸗ besondere physikalische und chemische Glasgeräte ein⸗ schließlich Reagenzgläser und andere Geräte aus Glas

sür sonstige wiffenschaftliche und technische Zwecke. Fachausschuß für Thermometer,

Fachausschuß für Fieberthermometer,

Fachausschuß für Aräometer,

ö. für chirurgische Glaswaren, Fachausschuß für Ganzglasspritzen, Rekord⸗ und Ge⸗ windezyl inder,

Fachausschuß für Ampullen und Chlor⸗Aethyltuben, Fachausschuß für Tablettengläser, .

9. Fachausschuß für aus Glasröhren hergestellte Fläsch⸗

chen aller Art.

ö, O O . ge e

§512

(I) Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie beruft

im Benehmen mit dem Reichsinnungsmeister des Glaser⸗ handwerks für die Dauer von zwei Jahren für jeden Fach⸗ ausschuß einen Obmann und einen ODhmann⸗Stellvertreter. Obmann und Obmann⸗Stellvertreter müssen Hauptmitglieder der Vereinigung sein. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Glas⸗ industrie kann im Benehmen mit dem Reichsinnungsmeister des Glaserhandwerks die Obmänner und Obmann-⸗Stellver⸗ treter vorzeitig abberufen. E) Der Sbmann bestimmt im Benehmen mit dem Vor⸗ sitzer die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses und die für dieses Amt wählbaren Persönlichkeiten. Die Liste der wähl⸗ baren Persönlichkeiten foll die doppelte Anzahl der für den Fachausschuß zu wählenden Mitglieder enthalten. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederteilversammlung für zwei Nahr; Kommt die Wahl eines Fachausschusses nicht zustande, so werden die Mitglieder von dem Obmann im Benehmen mit dem Vorsitzer ernannt.

(3) Der Obmann lädt im Einvernehmen mit dem Vor⸗ sitzer zu Sitzungen ein. Der Obmann leitet die Sitzungen. Der Vorsitzer kann die Leitung übernehmen.

(4 Zu gemeinsamen Sitzungen mehrerer Fachausschüsse lädt der Vorsitzer ein und leitet die Sitzungen.

5 13 (I) Die Fachausschüsse unterbreiten dem Vorsitzer Vor⸗ schläge für Maßnahmen, die im Interesse ihres Industrie⸗ weiges liegen. Sie beraten und beschließen über die Fest⸗ , von Kalkulationsrichtlinien und Preisen. (29 Bei Spezialartikeln, die nur ein oder einige Mitglie⸗ der betreffen, kann der Vorsitzer die Preise festsetzen.

§5 14 Der Fachausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Ex⸗ schienenen beschlußfähig; er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Mehrere Fachausschüsse (6 13 Abs. 4 beschließen ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor⸗

sitzers den Ausschlag. gi

O

Gegen Beschlüsse des Fachausschusses steht dem Vorsitzer ein Einspruchsrecht zu. Ueber diesen Einspruch entscheidet der Verwaltungsrat. 5 9 Abs. 3 der Satzung bleibt dadurch un⸗

berührt. §16

(1) Der Obmann des Fachausschusses beruft und leitet die Mitgliederteilversammlung zur Wahl der Fachausschüsse. Der Vorsitzer kann die Leitung übernehmen.

(27) Die Mitgliederteilversammlung zur Wahl des Fachaus⸗ schusses (Abs. I) besteht aus den Herstellern von Waren eines bestimmten Fachgebietes (5 11). Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig und beschließt mit ein⸗ facher Mehrheit. Bei den Mitgliederteilversammlungen zur Entgegennahme des Jahresberichts (6 10) Nr. 2 werden die Hersteller von Waren aus verschiedenen Fachgebieten zu⸗ sammengefaßt.

F. Geschäfts führer 8517

() Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzer mit Zustim⸗ mung des Verwaltungsrats bestellt.

(2) Er hat nach Weisungen des Vorsitzers die laufenden Geschäfte zu führen.

(3) Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus seinem An⸗ stellungsvertrag.

G. Pflichten der Mitglieder 818

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an die Vereinigung Beiträge zur Deckung ihrer Aufwendungen zu entrichten.

(2) Die Mitglieder sind gegenüber der Vereinigung und untereinander verpflichtet, die Satzungen und die von den Organen der Vereinigung beschlossenen Vorschriften einzu⸗ halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Berechnungen unter

enauer Anwendung der ordnungsgemäß beschlossenen Preise,

Rabatte, Vergütungen, Zuschläge und sonstigen Verkaufs⸗ bedingungen erfolgen zu lassen und keine Sondervergütungen oder Nebenleistungen gleichgültig in welcher Form, auch nicht auf dem Wege von Gegengeschäften oder Zugaben zu gewähren.

G Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Beteiligung an einer Kundenfirma oder die Beteiligung einer Kundenftrma an der Mitgliedsfirma dem Vorsitzer zu melden und solche Beteiligung niemals zur Umgehung des Zweckes der Vereini⸗ gung zu benutzen.

(4) Die Mitglieder haben dem Vorsitzer oder dessen Beauf⸗ tragten alle von diesem für notwendig gehaltenen Ueber⸗ wachungsmaßnahmen t ermöglichen, insbesondere jederzeit die gewünschte Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere und die Untersuchung der Geschäftsräume zu gestatten. Die Verpflichtung trifft auch ihre Angestellten, Reifenden, Vertreter und Agenten. Die Mitglieder sind verpflichtet, unbeschadet weitergehender gesetz⸗ licher Vorschriften ihre Geschäftsbücher und papiere 10 Jahre lang aufzubewahren.

G) Wird gegen ein Mitglied ein Verfahren wegen Nicht⸗ einhaltung der Satzung oder der Vorschriften der Vereinigung eingeleitet, so kann das Mitglied verlangen, daß mit der Durch⸗ führung der erforderlichen Prüfung ein vom Vorsitzer beauf⸗