Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 291 vom 12. Dezember 1941. S. 4
tragter öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer betreut wird, und daß er nur diesem Auskünfte zu erteilen und die Bucheinsicht zu gestatten hat. Die Mehrkosten fallen insoweit dem Mitglied ur Last. Dem Wirtschaftsprüfer ist zur Pflicht zu machen, ie Ergebnisse seiner Nachprüfung nur insoweit dem Auftrag⸗ geber gegenüber zu verwerten, als er einen Verstoß gegen die Satzung oder sonstige Vorschriften der Vereinigung fest⸗ gestellt hat.
(6) Jede Verweigerung der nach Absatz 4 und 5 ver⸗ langten Auskünfte, Nachweise und Nachprüfungen gilt als Verstoß gegen die Vorschriften der Vereinigung.
7 Wer durch Ueberwachungsmaßnahmen Kenntnis über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse erhält, hat hierüber Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht der Ueberwachungs—⸗ zweck die Weitergabe der Ermittlungen erfordert.
H. Strafbestimmungen.
819 Ein Mitglied, welches den Verpflichtungen zuwider⸗ handelt, welche sich aus der Satzung und den von den Yrganen der Vereinigung gefaßten Beschlüssen ergeben, verfällt für jeden Fall der a, , einer Vertragsstrafe. Ihre Höhe richtet sich nach der Schwere der Verfehlung und der damit verbundenen Gefährdung des Zweckes der . Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch
andere Mitglieder bleibt unberührt.
8 20 Wenn die Vereinigung einen . verfolgen will, kann sie ein Ermittlungsverfahren durchführen. Der Vorsitzer leitet, sobald er von einem Verstoß Kenntnis erhält, eine Unter— fuchung ein und fordert das beschuldigte Mitglied zur Auf⸗ klärung auf. Diefes muß sich spätestens innerhalb 14 Tagen ur Sache äußern und auf Verlangen des Vorsitzers oder . Beauftragten Einsicht in die in Betracht kommenden Wird die Einsichtnahme verweigert,
Unterlagen gewähren. zugestanden angesehen
kann der behauptete Verstoß als werden. § 21
(1) Wenn eine Verfehlung eines Mitgliedes durch die Vereinigung festgestellt ist, kann der Vorsitzer mit dem Mit⸗ glied eine Vereinbarung über eine freiwillige Zahlung zur Abgeltung einer an sich verwirkten Strafe und der Kosten treffen a ren, Die schriftlichen Vereinbarungen wischen dem Vorsitzer und dem Mitglied über eine zu zahlende H, sind unanfechtbar und endgültig.
(Y Lehnt das Mitglied es ab, eine Buße in der Höhe zu ahlen, die der Vorsitzer für angemessen hält, oder sind die kerfehlu ! en des Mitgliedes so schwerwiegend, daß der Vor⸗ sitzer glaubt, die Verfehlungen nicht im Bußverfahren sühnen zu können, so wird der Sachverhalt unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges — soweit nicht . Rechts⸗ vorschriften dem entgegenstehen — einem chiedsgericht nach der anliegenden Schiedsgerichtsordnung unterbreitet. Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 22
In allen Fällen, in denen das ordentliche Gericht zu ent⸗ scheiden hat, gilt das Amtsgericht Weimar oder das Land⸗ gericht Weimar als zuständig vereinbart.
Anlage 2
Anhang zur Satzung der „Wirtschaftlichen Vereinigung für Glasinstru⸗ mente und chemisch⸗pharmazeutische Glaswaren! Schiedsgerichtsordnung §1 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Für alle aus der Satzung, deren Anlagen und den sonstigen Bestimmungen der Vereinigung sich ergebenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern Und der Vereinigung entscheidet ein Schiedsgericht unter Aus⸗ schluß des ordentlichen Rechtsweges, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erstreckt sich vor allem auch auf die Entscheidung über Verfall und Höhe der in der Satzung erwähnten Vertragsstrafen.
82 Besetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht wird gebildet aus zwei Beisitzern und einem Sbpmann. Die Parteien können vereinbaren, daß die Entscheidung eines Streitfalles durch einen einzigen Schieds⸗ richter erfolgen soll. 83
Schiedsgerichts verfahren Die das Schiedsgerichtsverfahren betreibende Partei hat der Gegenseite durch eingeschriebenen Brief den Streitfall dar⸗ zulegen, für dessen Entscheidung das Schiedsgericht berufen werden' soll, und den Antrag bekanntzugeben, den sie in der
Verhandlung stellen will. Gleichzeitig hat sie damit den von
ihr gewählten Schiedsrichter zu benennen und die Gegenseite
aufzufordern, binnen einer Woche ihrerseits ein Gleiches zu tun. Dieser Aufforderung hat die Gegenpartei auch dann zu entsprechen, wenn sie den bezeichneten Schiedsrichter ablehnt. Mangels vorheriger anderer Vereinbarung er olgt die Er⸗ nennung eines Schiedsrichters durch die Wirtschafts kammer
Thüringen in Weimar,
J. wenn eine Partei die fristgemäße Ernennung ihres Schiedsrichters unterläßt,
2. wenn bei Fortfall eines Schiedsrichters durch Tod oder aus einem anderen Grunde sowie bei Verweigerung der Uebernahme oder Fortführung des Schiedsrichter⸗ amtes die Partei, die den Schiedsrichter benannt hat, trotz Aufforderung der anderen Partei es unterläßt, binnen einer Woche einen neuen Schiedsrichter zu benennen.
Die beiden Schiedsrichter wählen den Obmann des Schieds⸗
gerichts. Komint eine Einigung über die Person des Hb⸗
mannes nicht zustande, so wird dieser von der Wirtschafts⸗ kammer Thüringen in Weimar ernannt. Er 9 ein in
Schiedsgerichts und Kartellsachen erfahrener Jurist sein und
die Befähigung zum Richteramt haben.
5 4 — Die Schiedsrichter Die Schiedsrichter sind keine Parteivertreter, Sie haben das ihnen Übertragene Amt unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Insbesondere dürfen sie nach An⸗ nahme des Amtes ohne Zustimmung des Schiedsgerichts weder
eine der Partei beraten noch mit ihr über den Streitfall ver⸗ handeln. .
Jeder Schiedsrichter z verpflichtet, das ihm angetragene Amt ohne Verzug abzulehnen, wenn er vom Ausgang. des Streites berührt wird oder wenn er sich aus irgendeinem Grunde befangen fühlt.
Wenn der Schiedsrichter für eine Partei als Berater oder Gutachter tätig war, ist er verpflichtet, der anderen Partei davon Kenntnis zu geben. .
Die vorstehend bezeichneten Gründe geben den Parteien das Recht, einen Schiedsrichter abzulehnen.
§85 Verhandlung des Schiedsgerichts Die Verhandlungen des Schiedsgerichts erfolgen mündlich. Die Entscheidungen sind zu begründen. Das Schiedsgericht setzt die Kosten fest.
8 6
Soweit die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung keine besondere Regelung vorschreiben, regelt sich das Schiedsgerichts⸗ verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeß ordnung.
Für etwa notwendig werdende richterliche Handlungen ist das Amtsgericht Weimar oder das Landgericht Weimar zu⸗ ständig.
Berichtigung In der in Nr. 84 des Deutschen Reichsanzeigers und Preu⸗ ßischen Staatsanzeigers vom 19. April 194) veröffentlichten Liste der auf Grund des 5 24 Absatz 4 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von Vermögen vöm 9. Dezember 1937 Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 1333) bekanntgegebenen Vermögensträger, in deren Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeits⸗ front eingewiesen wurde, ist in Abschnitt II (Arbeitnehmer⸗ berbände] Buchstabe E Nr. 4 zu streichen: Sterbekassen⸗Verein der Arbeiter des Bahnhofes Göttin⸗ gen „Vorwärts“, Göttingen. Berlin, den 9. Dezember 1941. Der Reichsminister des Innern. 8 ,
Ausführungsbestimmungen zu dem Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Ungarn über die sachlichen Erleichterungen im kleinen Grenzverlehr vom 25. Juli 1940
Auf Grund von Artikel 15 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Ungarn über die sachlichen Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr vom 25. Juli 1910 (Reichsgesetzbl. 1941 Teil II Seite 353) wird folgendes bestimmt:
Zu Artikel 1
51 Grenzbezirk im Sinne des Artikels 1 ist auf deutscher Seite der Zollgrenzbezirk.
Zu Artikel 2
§ 2
(1) Zu den land⸗ und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinn des Abkommens gehören auch Grundstücke, auf denen Jagd⸗ oder Berufs⸗ und Sportfischerei ausgeübt wird sowie Grundstücke mit Fischteichen (Teichwirtschaften mit den zugehörigen Anlagen). . .
(2) Wirtschaftliche Betriebsstätte ist diejenige Stätte, von der aus die Grundstücke praktisch bewirtschaftet werden, also bei landwirtschaftlichen Grundstücken diejenige Stätte, auf der sich die Wirtschaftsgebäude (Ställe, Scheunen) befinden.
(3) Die Zollfreiheit für den Betriebsstoff erstreckt sich nur auf diejenige Menge, die sich in dem unmittelbar mit dem Motor in Verbindung stehenden Behälter befindet.
( Gedroschenes Getreide und Stroh sind dann noch Er⸗ zeugnisse des Ackerbaues, wenn das Getreide auf dem bewirt⸗ schafteten Grundstück gedroschen worden ist.
53
Wer von einer im deutschen Grenzbezirk gelegenen wirt⸗ schaftlichen Betriebsstätte ein im ungarischen Grenzbezirk ge⸗ legenes Grundstück bewirtschaften will, hat die nach Artikel? hn 3 des Abkommens erforderliche Bescheinigung dem deutschen Grenzzollamt in folgenden Teilbescheinigungen vor—
ulegen: . Muster a)
a) Vor Beginn der Bewirtschaftung eine amtliche Be⸗ scheinigung (Dauerbescheinigung für grenzübersprin— genden Wirtschaftsbetrieb) darüber, daß er berechtigt fst, die Vergünftigungen des Artikels 2 des Abkommens in Anspruch zu nehmen, insbesondere aa) daß er als Eigentümer, als Verwalter des Besitzes
seiner Ehefrau oder seiner zum Haushalt gehören⸗ den Kinder oder Eltern, als Nießbraucher oder als Pächter eine inländische wirtschaftliche Betriebs⸗
stätte bewirtschaftet, in welcher Gemeinde (Kreis) diese sich befindet, daß sie innerhalb des deutschen
Grenzbezirks liegt und welcher Art der Betrieb ist;
bb) daß er selbst oder seine Ehefrau oder die zu seinem Haushalt gehörenden Kinder oder Eltern
liegt, in welcher Gemeinde (Kreis) und in wel— chem Teil der Gemeindeflur sich dieses Grundstück befindet, welcher Art und von welcher Größe
es ist. Mnster hb)
b) Alljährlich zu Beginn der Frühjahrsbestellung eine polizeilich bescheinigte Liste der nach den veterinär— polizeilichen Bestimmungen gekennzeichneten und untersuchten Arbeits, Zug- und Reittiere, die von der deutschen wirtschaftlichen Betriebsstätte nach dem un—⸗ garischen Grundstück zur Verrichtung von Arbeit und zur Beförderung von Gegenständen oder Personen frei don Aus- und Einfuhrzöllen verbracht und danach wieder frei von diesen Zöllen nach der deutschen wirt⸗ schaftlichen Betriebsstätte zurückkehren sollen (Liste der Nutztiere); diese Tiere müssen nach Art, Alter, Ge⸗ schlecht, Farbe, besonderen Abzeichen und Kennzeich⸗
nung einzeln aufgeführt werden.
Muster e)
c) Alljährlich vor Beginn des Weideganges eine polizei⸗ lich bescheinigte Liste der nach den veterinärpolizeilichen Vorschriften gekennzeichneten und untersuchten, zur deutschen wirtschaftlichen Betriebsstätte gehörigen Tiere, die nach dem ungarischen Grundstück frei von Aus⸗ und Einfuhrzöllen zur Weide gebracht und täglich oder regelmäßig oder nach der Weidezeit ebenfalls frei von diesen Zöllen nach dem deutschen Grenzbezirk zurück⸗ kehren sollen (Weideliste); das Weidevieh ist einzeln nach Art, Alter, Geschlecht, Farbe, besonderen Ab⸗ zeichen und Kennzeichnung anzugeben. Für Hunde (Hirten⸗ und Jagdhunde) ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters (Gemeindevorstehers) beizubringen, wo⸗ nach der Standort der Hunde und dessen Umkreis von 10 km frei von Tollwut sind; die Bescheinigung gilt einen Monat (Hinweis auf die Anlage zu Artikel 17 des Abkommens).
§8 4
Wer von einer im deutschen Grenzbezirk gelegenen Wirt⸗ ftsbetriebsstätte ein im ungarischen Grenzbezirk gelegenes Grundstück bewirtschaften will, hat ferner dem deutschen Grenz⸗ zollamt zu Beginn der Bewirtschaftung folgende Erklärungen abzugeben, deren Unterschriften von dem für seinen Wohnort
zuständigen Bürgermeister zu beglaubigen sind: . Muster d) a) einen Jahreswirtschaftsplan aus dem ersichtlich ist aa) wie das ungarische Grundstück genutzt werden soll, welche Arten und Mengen von Saatgut (ausge⸗ nommen Saatkartoffeln), Sämereien, Pflänzlingen (ausgenommen Weinreben), Pflanzen für Scho⸗ nungen, Bäume (ausgenommen Obstbäume), Wei⸗ den, Natursteinen, . Sand, Lehm, Ton⸗ erde und Torf, von natürlichen oder künstlichen Düngemitteln aus dem deutschen Grenzbezirk im Laufe des Wirtschaftsjahres nach dem ungarischen Grundstück zu dessen ordnungsmaßiger. Bewirt⸗ schaftung frei von Aus⸗ und Einfuhrzöllen ver⸗
bracht werden sollen;
bb) welche Arten und welche Mengen an land⸗ und forstwirtschaftlichen Bodenerträgen und tierischen Erzeugnissen, insbesondere an Feld⸗ und Garten⸗ früchten, Obst, Beeren, frische Weintrauben, Wein⸗ maische, Traubenmost, Gras, Heu, an unbearbei⸗ tetem oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitetem Holz, an Reisig, Laub sowwie an Milch, Butter, Käse, Wolle, an Wild, gie, und dergl. als Ertrag des ungarischen rundstücks nach dem deutschen Grenzbezirk frei von Aus⸗ und Einfuhrzöllen verbracht werden
sollen. Muster e) bis g)
b) je ein Verzeichnis der land⸗ forst⸗ und teichwirtschaft⸗ lichen Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die aus dem deutschen Grenzbezirk nach dem ungarischen Grund⸗ stück frei von Aus- und Einfuhrzöllen verbracht wer⸗ den und entweder arbeitstäglich oder nach Beendigung der Grundstücksbearbeitung frei von Aus- und Ein- fuhrzöllen nach ihrer deutschen Betriebsstätte zurück⸗ kehren sollen (Geräteverzeichnis). Handarbeitsgeräte, Handwerkzeuge, ferner Ausrüstungsstücke, Zubehörteile uͤnd Betriebsmittel (z. B. Oel, Kohlen) für Maschinen und Geräte und für Beförderungsmittel oder Zugtiere sind nicht anmeldepflichtig, vorausgesetzt, daß ihre Menge den notwendigen Bedarf nicht übersteigt.
§585 : Wer von einer im ungarischen Grenzbezirk gelegenen wirtschaftlichen Betriebsstätte ein im deut chen Grenzbezirk gelegenes Grundstück bewirtschaften will, hat dem deutschen Grenzzollamt die in den 88 3 und 4 genannten Bescheini⸗ gungen und Erklärungen unter entsprechender Aenderung des Herkunfts- und des Zielstaates abzugeben. §86 Muster a = g Für die nach den 88 3 bis 5 erforderlichen Bescheini⸗ gungen und Erklärungen sind doppelsprachige Vordrucke nach den anliegenden Mustern a—=g zu benutzen, und zwar für die Bescheinigungen und Erklärungen nach den 85 3 und 4 auf hellgrünem, für die Bescheinigungen und Erklärungen nach § 5 auf hellgelbem Papier. 857 * () Die Bescheinigungen nach Muster a) sind dom . sowohl der Gemeinde, in der die wirtschaftliche Betriebsstätte liegt, als auch von der Gemeinde des anderen Grenzbezirks, in der das Grundstück liegt, zu erteilen. . (2) Die Bescheinigungen nach den Mustern b) und ) sind von der Kreispolizeibehörde gemäß den veterinärpolizei⸗ lichen Vorschriften zu erteilen. ö.
§88 (1) Die Bescheinigungen und Erklärungen nach den S§ 3 bis 5 sind bei der deutschen Zollbehörde in zwei Aus⸗ fertigungen abzugeben. Zuständig für die Entgegennahme ist das deulsche Zollamt, in dessen örtlichem Bereich der Grenz⸗ übertritt zollamtlich überwacht werden soll. Je ein weiteres Stück der Liste der Nutztiere (Muster b) und der Weideliste
Eigentümer, Niesßbraucher oder Pächter eines (Muster o) ist den beiderseitigen zuständigen beamteten Tier⸗ Grundstücks sind, das im ungarischen Grenzbezirt
ärzten auszuhändigen. =. (2) Das Zollamt ist berechtigt, Maschinen oder Geräte
oder Fahrzeuge, die weder eine Fabriknummer noch eine sonstige Kennzeichnung aufweisen, amtlich zu kennzeichnen (Hinweis auf Allgemeine V 206). ;
(3) Auszüge aus den Bescheinigungen und Erklärungen nach Muster b, e, e, f, g, sofern sie als Ausweis für ein⸗ zelne Tiere oder Gegenstände dienen sollen, können dem Zoll⸗ amt mit dem Antrag auf Beglaubigung der Richtigkeit ab⸗
gegeben werden. §8 9
Aendert sich im Laufe des Jahres der Jahreswirtschafts⸗ plan (Muster ch oder werden Nachträge in den Bescheini⸗ gungen oder Erklärungen nach den Mustern b, e, e bis g erforderlich, so sind die Aenderungen oder Nachträge an der in den Mustern vorgesehenen Stelle nachzutragen und zu be⸗ scheinigen oder bezüglich der Unterschrift beglaubigen zu lassen.
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.) J
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger
nr. 2x
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage)
§510
Bei der Einfuhr von Erzeugnissen, di stücken zunächst eingemietet oder 1 , 364 . , , n,. sind, ist auf Verlangen der ollstelle eine Bescheinigung der zuständigen ungarischen Gemeinde⸗ behörde darüber vorzulegen, daß die Erzeugnisse auf diesen Grundstücken gewonnen sind.
— §511
ö Die Jahreszeiten und die Stunden, zu den di günstigungen in Anspruch genommen . ichen, ö vom Grenzzollamt durch öffentlichen Anschlag bekanntgemacht.
Auf A ö. uf Antrag des Nutzungsberechtigten kann das zuständi Hauptzollamt in besonderen Fällen ö. von den r gc abweichende Regelung treffen. Ebenso kann das zuständige Dauptzollamt. wenn die Umstände es erfordern (Nichtbeach— tung der Bestimmungen, Schmuggelverdacht usw), die in den
kö gewährten Erleichterungen ganz oder teilweise 813
Für die amtliche Kennzeichnung und tierärztliche Unter— suchung der Arbeitstiere sowie des . . 3. , , (Anlage zu Artikel 17
mens) sowie die hierz n Schlußbestim⸗ . ie hierzu erlassenen Schlußbestim⸗ §8 14
Die im Uebereinkommen zwischen der ehem. Republi Desterreich und dem Königreich . vom z März v öst. BGBl. Nr. 931928, erfolgte Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen xechtlichen Fragen wird durch die Bestimmungen des Artikels ? des Abkommens über die sachlichen Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr und des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen nicht berührt.
Zu Artikel 2 und 3
815 ͤ Traubenmaische und Traubenmost, die nach Artikel 2 und 3 zollfrei eingeführt werden dürfen, sind . von der Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit befreit.
Zu Artikel 4
§ 16 Die Einhufer sind auf Verlangen der Zollstellen schrift⸗ lich anzumelden. Im übrigen gelten die e e en, . Bestimmungen der Anlage des Abkommens zu Artikel 4 in der Anlage zu Artikel 17 des Abkommens.
Zu Artikel 5
§17
(1M) Der Mundvorrat muß zum eigenen Verbrauch des Einbringers bestimmt sein. Er 6 . Dee, mr zur Abfertigung gestellt werden. Diese Gestellung entfällt, wenn dem Einbringer der Grenzübertritt an einer Grenzüber— gangsstelle gestattet ist, die nicht allgemein zugelassen ist. E) Die zugelassenen Höchstmengen an Tabakwaren dürfen nur einmal am Tage und nur zum eigenen Verbrauch eingeführt werden.
Zu Artikel 6
§18
(I) Bodenerzeugnisse im Sinne dieses Artikels sind land⸗ und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, ferner Kohle.
2) Arbeiter und Angestellte müssen sich auf Verlangen der Zollstelle durch einen Arbeitsausweis ihres eier . ausweisen.
(3) Die Eigenschaft als Deputat ist auf Verlangen de Zollstelle glaubhaft zu machen. ; e n, ö .
Zu Artikel 7
§19 (I) Bei der Einfuhr oder Ausfuhr sind die Gegenstände schriftlich anzumelden. Beim Wiedereingang und Wiederaus⸗ gang genügt die mündliche Anmeldung. Die Wieder⸗ nn,, beträgt einen Monat; sie kann im Bedarfs⸗ alle verlängert werden. Auf Verlangen der Zollstelle ist bei der Einfuhr Zollsicherheit zu leisten.
Das Hauptzollamt bestimmt nach der Leistung und Ar⸗ beitsweise der Betriebsstätten das Ausbeutemaß und die Höhe der anzurechnenden Fehlmenge für die Gegenstände des Artikels 7 Absatz 2.
(2?) Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr haben über die gleiche Zollstelle wie die Ausfuhr und Einfuhr stattzufinden.
(3) Die Voraussetzungen im Artikel 7 Absatz 2 am Ende de ,, für den eigenen Wirtschaftsbedarf) sind auf Ver⸗ angen der Zollstelle (ggf. durch eine Bescheinigung der Ge⸗ meindebehörde des Wohnortes) nachzuweisen.
Zu Artikel 8 § 20 () Die * und Art der Packstücke sowie die allfällig vorhandenen Zeichen und Nummern der gebrauchten Säcke und anderen gebrauchten handelsüblichen Umschließungen sind mit einer einfachen Liste dem deutschen Grenzzollamt anzu⸗ melden. (2) Viedereinfuhr und Wiederausfuhr sind über die gleiche Zollstelle wie die Ausfuhr und Einfuhr zu leiten.
Zu Artikel 9
§ 21 (1) Arbeits- und Betriebsgerät sind auf Verlangen der . schriftlich anzumelden. Sie müssen über dieselbe
*
ollstelle zurückgebracht werden, von der sie zum Ein⸗ oder usgang abgefertigt worden sind. Bei der Rückbringung ge⸗ nügt mündliche Anmeldung. (2) Für die Wiedergestellung kann die Zollstelle eine Frist bestimmen. 3) Gewöhnliche gebrauchte Handwerkzeuge, wie Hämmer, Sägen, Spaten, Aexte u. a. können mit Erlaubnis der Zoll⸗
— —
8 weite veilage
Berlin, Freitag, den 12. Dezember
Zu Artikel 10 Die Zollbef . e Zollbefreiung wird nur solchen Aerzten, Tierä und Hebammen zu estanden, die hene! lien . ihren Wohnsitz im Grenzbezirk ausweisen können.
Zu Artikel 11 . 8 23 Die Verbandstoffe und Arzneiwaren sind der Zollstelle,
gegebenenfalls unter Vorlage der ärztli k i. mündlich anzumelden. h ärztlichen Anordnung, nur Zu Artikel 12
§ 24
() Die Fahrzeuge und die Zugtiere sind auf Verlangen
er r , n. 9 e en,. gelten 3 ie beterinärpolizeilichen Bestinmungen?
Anlage zu Artikel 17 des Abtommiens. ö E) Die Vergünstigung des Artikels 12 Absatz 1 erstreckt sich auf Kraftfahrzeuge, die gewerblich . ö öffentliche Kraftfahrzeugunternehmungen, gewerblicher Güter⸗ fern⸗ und Nahverkehr, Autobusse, Lohnkraffdroschken u. dergl.) nur dann, wenn sie zu dem grenzüberschreitenden gewerb⸗ lichen Verkehr von den zuständigen Behörden zugelassen wor— den sind.
(G3). Die Zollfreiheit für den Betriebsstoff erstreckt sich nur auf diejenige Menge, die sich in dem unmittelbar uch dem Motor in Verbindung stehenden Behälter befindet.
. Nuster h () Der in Artikel 12 Absatz 4 erwähnte . ö nen. ö. . das die Befreiung von der nterlegung einer Zollsicherheit ausspricht. Für den Aus— weis ist das Muster h maßgebend. ö 34
Zu Artikel 13 . § 25
nträge auf Zulassung eines Verkehrs mit Waren außerhalb der Zollstraßen oder außerhalb ö. festgesetzten Tagesstunden sind schriftlich zu stellen; aus dem Antrag muß der Umfang und der Zweck der Vergünstigung ersichtlich sein. Bei Vorliegen eines Notstandes genügt mündlicher Antrag. (E) Für die Gewährung der Begünstigung kmmen ins— besondere Personen in Betracht, die berechtigt sind, für ihren grenzüberspringenden Wirtschaftsbetrieb die Vergünstigungen
des Artikels 2 in Anspruch zu nehmen.
Zu Artikel 15 §8 26
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Ab⸗ kommens sowie der Ausführungsbestimmungen und der von den Zollbehörden etwa weiter angeordneten Ueberwachungs— maßnahmen werden nach den Strafbestimmungen der Reichs⸗ abgabenordnung, des Zollgesetzes und der etwa sonst ver— letzten Gesetze geahndet. Die Abgaben sind außerdem zu ent— richten. Das zuständige Hauptzollamt kann in Fällen schweren oder wiederholten Mißbrauchs der durch das Ab⸗ kommen gewährten Erleichterungen die Schuldigen von der Weitergewährung der Vergünstigung ausschließen.
Zu Artikel 16 §8 27
(I) Unter Abgaben im Sinne des Artikels 16 sind alle Abgaben zu verstehen, die mit Zöllen zusammen erhoben , . . Bestimmungen der vertragschließen⸗ den Teile über die Besteuerung von Kraftfa ᷣ a r en feel g ftfahrzeugen bleiben () Unter Gebühren im Sinne des Artikels 16 fallen nicht Gebühren für Amtshandlungen, die auf Antrag außer— halb der Amtsstelle oder außerhalb der Amtsstunden vor⸗ genommen werden. (G3) Ein- und Ausfuhrverbote im Sinne dieses Artikels sind die wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverbote; polizeiliche Einfuhrbeschränkungen oder werbote (zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen) werden durch die Bestim— mungen dieses Artikels nicht berührt.
§ 28
Diese Ausführungsbestimmungen tret . . 1941 in . gsbes ge en am 23. Dezember
Wien, den 27. November 1941. Der Oberfinanzpräsident Niederdonau. Graz, den 18. November 1941. Der Oberfinanzpräsident Graz.
8. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren Vom 10. Dezember 1941
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und mit Ermächtigung des Reichskommissars für die Preisbildung an⸗ geordnet: §1
Der höchstzulässige Erzeugerpreis für inländische Silber⸗ fuchs⸗ und Blaufuchsfelle der Ernte 1941/42 wird auf durch⸗ schnittlich -M 200, — je Stück festgesetzt; er darf auch für beste Stücke EM 450, — je Stück nicht überschreiten.
82 Der Erzeuger muß die Felle vor dem Verkauf einer von der Reichsstelle für Rauchwaren zu bezeichnenden Fellsammel⸗ stelle in Leipzig zuleiten. Bei dieser stellt ein Ausschuß, dessen Zusammensetzung die Reichsstelle für Rauchwaren bestimmt, den höchstzulässigen Erzeugerpreis unter Berücksichtigung der Vorschriften des 51 für die einzelnen Stücke fest. Die Felle
stelle auch au ßerhalb der Zollstraße eingeführt werden.
n . danach nur über die Fellsammelstelle nach den An⸗ weifungen der Reichsstelle für Rauchwaren verkauft werden.
1941
83 (1) Rauchwarengroßhändler dürfen beim Verkauf der Felle im Inland auf die Summe der Einstandspreise der sämt⸗ lichen ee, n,. Felle einen Handelsaufschlag von höchstens 30 vom Hundert berechnen. Als Einstandspreis gilt der tat⸗ sächliche Einkaufspreis zuzüglich der Bezugskosten.
C) Der Verkaufspreis des Rauchwarengroßhändlers für das Inland darf keinesfalls je Stück EM 350, — bei einem Einkaufspreise von RM 200, — und eM 550, — bei einem Einkaufspreise von Ee 450, — überschreiten. Die höchst⸗ zulässigen Verkaufspreise für Stücke, deren Einkaufspreise unter E.M 200, — oder zwischen RMA 200, — und EAA 450, — liegen, bestimmen sich entsprechend.
§ 4 Der höchstzulässige Aufschlag der etwaigen weiteren Wirt⸗ schaftsstufen bis zum Verbraucher darf insgesamt 60 v. H. des Verkaufspreises des Rauchwarengroßhändlers nicht über⸗ schreiten. Sind mehrere Wirtschaftsstufen an dem weiteren Absatz beteiligt, so hat jeweils die Vorstufe der nachfolgenden Stufe den höchstzulässigen Preis für den Verkauf an den Ver⸗ braucher mitzuteilen. §85
. Veredlungskosten sind in den in 53 und § 4 festgesetzten Höchstaufschlägen bereits enthalten und dürfen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
§86 „„Die Reichsstelle für Rauchwaren erläßt die zur Durch⸗ führung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen.
57
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anord⸗ nung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Bestimmun⸗ gen werden, soweit sie nicht nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvor⸗ schriften vom 3. Juni 1959 (Reichsgesetzbl. 1 S. 999) strafbar sind, nach den 85 19, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
ö. Diese Anordnung tritt. mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Leipzig, den 10. Dezember 1941. Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. Dr. Schettler.
1. Durchführungsbestimmung zur 8. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 10. Dezember 1941
Auf Grund von 56 der 8. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren wird bestimmt: . . ö Einziger Paragraph: Fellsammelstelle im Sinne des 2 der 8. Anordnung der . 1 n, vom 109. Dezember 1941 ist z urtransit Rauchwaren⸗Lagerhaus A.⸗G., Leipzi Nikola iftraße 3h; ern nn er „Fellsa“, Fellsammelstelle der „Ravag“, Rauchwaren⸗-Ver⸗ steigerungsgesellschaft, Grabs & Wiesemann, Leipzig CI, Lagerhofstraße, Ladestraße IV; „Ramico“, Rauchwaren⸗ und Edelpelzversteigerung Milz & Co., Leipzig C1, Ranstädter Steinweg 28 — 32. Leipzig, den 10. Dezember 1941. Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. Dr. Schettler.
Bekanntmachung Nr. 35
zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie“ (Zweite Ergänzung der Bekanntmachung Nr. 30 zur An⸗ ordnung Nr. 13 Absatzregelung für phosphorsäurehaltige Düngemittel). Vom 11. Dezember 1941.
Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:
1.
Verteiler (Händler und Genossenschaften) sämtlicher Stufen ( Groß⸗ Zwischen⸗ und Kleinverteiler) dürfen bis zum 30. April 1942 phosphorsäurehaltige Düngemittel, berechnet auf den Gehalt an Phosphorsäure (P-Os), an Stelle des im s 1L der Bekanntmachung Nr. 30 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie ⸗ vom 19. April 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 90 vom 19. April 1941) genannten Satzes von 125 3 nur in Höhe . . ,,, bzw. Absatzes in der Zeit
om 1. Mai o bis 30. April 1941 (XVergleichszeit) bez und absetzen. ; , Auch Verbraucher dürfen bis zum 30. April 1942 nur 109 * der in der Vergleichszeit abgenommenen Mengen be⸗ ziehen.
II. Verteiler, die bereits einzelne Abnehmer ö
; ;. gemäß Bekannt⸗
machung Nr. 30 zur Anordnung Nr. 13 mit Mengen von mehr als 100 „ der Vergleichszeit beliefert haben, find be— rechtigt, die zur Belieferung aller Abnehmer in Höhe von 100 * der Vergleichszeit erforderlichen Mengen an phosphor⸗ säurehaltigen Düngemitteln zu beziehen, auch wenn diese Mengen mehr als 100 . der Vergleichszeit betragen. Die Lieferer sind insoweit zur Lieferung auch über die in Abschnitt I angegebenen Mengen hinaus berechtigt.
III. Die den Satz von 100 Ʒ der Vergleichszeit überschreiten—⸗ den Bezüge und Lieferungen werden sowohl bei Verteilern als auch bei Verbrauchern auf die für das Düngejahr 1912 (1. Mai 1942 bis 30. April 1913) noch festzusetzenden Men⸗ gen angerechnet. ;
. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden
nach den §§5 10, 12 — 15 der Verordnung über den Waren⸗