1941 / 304 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Dec 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 304 vom 31. Tezember 1941. S. 2

Anlage 7

zur Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen vom 31. Dezember 1941

Herstellungsverbote.

Abziehbilder (außer für Wehrmachtszwecke und splakate Attentaschen 6 . ö Alben aller Art Angebotsmappen Apothekerkartonnagen in besserer Ausführung als Klasse Attrappen und Schaukartons Aufsteckkarten Au fstellplakate Bedrucktes Packpapier Besuchskarten ö für einzelne Salz⸗ und Kümmelstangen und ähnliche aren Beutel für Zigarren, Postkarten und Einmachhaut Biermarken . Bier⸗ und Kannenuntersetzer Blumentüten (Hyazinthentüten) Bonbonnieren k zriespapiere, randgestrichene (außer schwar r er raff i,, Briespapierpackungen aus. bezogener Pappe Briefpapierpackungen mit mehr als 25 Umschlägen Briefumschläge, gefütterte (außer für Ausstattungen) Buchhüllen Buntglas papier Chenilleartikel Danksagungsschreiben Dekorationsköpfe Dekorationsmittel, geprägt und gestanzt Dekorationspapier Devotionalien Einladungen größer als Din A6 (1065x148 mm) oder ent⸗ sprechende Fläche Einzelkartons für Arbeitsschuhe Etalagen Etuis, ausgenommen solche für Orden und Auszeichnungen sowie für die optische, medizinische und wissenschaftliche Industrie und Meßwerkzeuge k für Kohlenanzünder Falzmapwen (außer für ,,, ,,, Familien e rucksachen größer als Din A6 (165148 mm) oder entsprechende Fläche Festartikel, Scherz und Karnevalartikel G. B. Papierlaternen, Wattebälle, Luftschlangen, Knallbonbons, Konfetti, Papier⸗ mützen, Schießblumen, Flaggen⸗, Gold- und Silberkrepp) Festschriften (auch Hochzeitszeitungen usw.) Feuerlöscher aus Pappe Filmhandzettel Filmprogramme Fil mprospekte Flaschenseiden Fremdenverkehrswerbeschriften aller Art Friespapier Füllfederhalterständer Gãästebücher Gärtner⸗ und Doppelkrepp, Kreppbeutel Gebäckkapseln Geschäftskarten Geschenkkartonagen Gesichtstücher z Glastücher Glückwunschkarten und blätter, Schmucktelegramme Grasmatten Hausmitteilungen Huthülsen Hutschlauchkrausen Hutständer Jubiläumsschriften Rameradschafts- und Vereinszeitungen Karnevalartikel Kartonagen mit Vorstehrändern Kinderpostpapier Kleidungsstücke aus 1 mit Ausnahme von Hüten, Kragen und Schuhen . Kleinpackungen für Teigwaren Knopfkarten Kon fektkapseln Lampenschirme Läufer und Teppiche aus Papiergarnen (außer fi— schutzzwecke) Lebensmittelkartentaschen Löschblätter in Scheckheften J Lotterieprospekte Luxuskartonagen (d. h. solche, die mit hochwertigen Werk- stoffen wie z. B. Metall papieren oder ,, , aus⸗ gestattet sind und üblicherweise nicht in größeren uflagen angefertigt werden) Marmorpapiere Mehrfachverpackung (soweit nicht zum Schutze des Gutes er— forderlich) Menükarten Mitgliedsverzeichnisse Modellierbogen (außer für Wehrmachtsbedarf) Notizbücher und blöcke für Werbezwecke Ordnungsmappen für Schulzw ge Osterartikel (z. B. Ostertüten, Dstergras . mit Seiden⸗ oder anderen Gewebe⸗ treifen

Papierwolle ,

Pappteller (auch Pappscheiben und Pappzuschnitte als Ersatz für Pappteller)

Passepartouts

Phantasiepapiere

Photokartons und Photorahmen

Phototaschen

Poliertücher

Portefeuille⸗Artikel

Prägemarken

Reklamebuchstaben, ⸗fähnchen und ⸗figuren

Reliefs

Sargverzierungen

Schachteldecken

Schallplattentragetaschen

Schaukartons

Scherzartikel

Schmucktelegramme

Schreibmappen Schreibunterlagen Schultüten Serviettentaschen und Serviettenhüllen aller Art Siegelmarken SEfkatblöcke Speise⸗ und Getränkekarten, größer als 1 Blatt (— 2 Seiten) Din A5 . (z. B. Tortenpapiere, Tortenscheiben, Küchen⸗ itzen Stundenpläne mit Werbedruck Tagebücher Tassenunterlagen Theaterprogramme größer als 1 Blatt (— 2 Seiten) Din A 4 21 karten ö Tischläufer Tragekartons Tragetaschen Trinkbecher (außer für Wehrmacht) Tropfendeckchen Urkunden⸗ und Familienmappen Varietẽprogramme größer als 1 Blatt (= 2 Seiten) Din Ad Versicherungs⸗ und Bausparkassenprospekte Wãäscheplatten Weihnachtsartikel (3. B. Adventkalender, Papiersterne) Werbebeilagen (auch Werbekalender und Werbebeilagen für Zeitungen und Zeitschriften sowie Werbeprospekte) Werbelalender Werbeerzeugnisse, soweit gewerbsmäßig im Vervielfältigungs⸗ verfahren . andere hergestellt (wie Werbeprospekte, ,, . en usw.) ettelkäsken eugnis mappen ierkartons igarettenspitzen en n ren Jigarrenspitzen

Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Vorschriften auf dem Gebiete des Verpacungswesens) Vom 31. Dezember 1941 Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeine Vorschriften 1 Verpackungsmittelausgleichsstelle 2 . der Verpackungsmittelausgleichs⸗ telle § 3 Beauftragte B. Besondere Verpackungsvorschristen a) Vorschriften über den Verkehr mit Holzfässern ; §z 4 Errichtung der Verteilungsstelle für Holz⸗

fässer g 5. Zweck der Verteilungsstelle für Holzfässer 5 6Befugnisse der Beauftragten § 7 Vernichtungsverbot 8 Leihfaßverkehr 9 Abgabezwang s 10 Faßsammelstellen 511 Erwerbsverbot b) Vorschriften über den Verkehr mit Säcken 8123 Geltungsbereich der 13 bis 26 Ein⸗ und Verlauf * Bedarfsdeckungsscheine 14 . von der Bedarfsdeckungsschein⸗ pflicht Verwendungs vorschriften 15 eren dungs be cha nkung 16 Mietsack⸗, Leihsack⸗ und ückgabeverkehr 17 Kennzeichnung der Säcke Eonderbestimmungen für entleerte Gewebesãcle und gebrauchte Umhüllungsgewebe 18 Beschlagnahme 19 Ausnahmen von der Beschlagnahme 20 Aufkauf entleerter Säcke 21 Abgabe entleerter Säcke 22 n fer iche sien . 23 Hinweis auf Abgabepflicht 24 Höchstpreise 25 Bflichten der Sackfabriken ĩ 26 ,,, für gebrauchte Umhüllungs⸗ gewebe . o) . über die Herstellung von Zigarren⸗ isten t 27 Herstellung von Zigarrenlisten S 28 Verwendung von Pappe für Zigarren⸗ kistenböden 29 Ausnahmen für Ausfuhrware 30 Überwachung der Zigarrenkistenherstellung q) Vorschriften über die Verpackung von Farbbändern g 31 Verpackun zmittelbeschränkung e) Vorschriften über ie Verpackung von Erzeugnissen der chemischen Industrie 8 32 Verpackung von , mern ern 5s 33 Verpackung von ederfett . 534 Verpackung von Lacken und Anstrichmitteln sz 35 Lieferungen für die Ausfuhr e S 36 Verpackung anderer chemischer Erzeugnisse O. Schlußvorschriften 8537 Ausnahmen 56 38 Zuwiderhandlungen s 39 Inkrafttreten.

Auf Grund der Vexordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichs⸗ esetzbl. I S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung ber die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung. des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Siaatsanzeiger Nr. 192 vom 21 August 1935) wid mit Zustimmung des Reichsarbeits⸗ ministers angeordnet:

A Allgemeine Vorschriften 8§1 Verpackungsmittelausgleichstelle (1) Der Reichsausschuß für Verpackungsforschung beim Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit in Berlin⸗Charlotten⸗

burg 9, Ahornallee 34 36, wird als Verpackungsmittelaus⸗

i fen der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen estellt.

) Die Leitung der Verpackungsmittelausgleichstelle liegt dem Geschäͤftsführer des Reichsausschusses für W e forschung als Beauftragten der Reichsstelle ob.

82 Aufgaben der Verpackungsmittelausgleichstelle (II Die Verpackungsmittelausgleichstelle hat die Aufgabe, die auf dem Gebiete der Verpackungsforschung erzielten Er⸗ gebn wen e,

Sie führt ferner die Aufgaben durch, die ihr dur Anordnungen der Reichsstelle für Papier und 3 wesen zugewiesen werden.

83

Beauftragte 2

(1) Für Sonderaufgaben auf dem Gebiet des Ver⸗

r, , bestellt der Reichsbeauftragte für Papier und

erpackungswesen Beauftragte und regelt ihre Zuständigkeit. Der Reichsbeauftragte kann die Beauftragten entlassen, Be⸗ tellung und Entlaffung der Beauftragten werden im Deut- ue. eichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt⸗ gegeben.

() Die Beauftragten handeln im Namen und im Auf⸗ trage der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen und sind an deren Weisungen gebunden. Soweit für ein Auf⸗ gabengebiet mehrere Beauftragte bestellt sind, stehen jedem von ihnen die Befugnisse aus dieser Anordnung zu.

(9) Die Beauftragten können die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erklärungen verlangen.

; B Besondere Verpackungsvorschriften a) Vorschriften über den Verkehr mit Holzfässern §8 4 Errichtung der Verteilungsstelle für Holzfässer Bei der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen wird die Verteilungsstelle für Holzfässer der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen errichtet. Für diese Ver⸗ teilungsstelle bestellt der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen Beauftragte im Sinne des § 3.

88 Zweck der Verteilungsstelle für Holzfässer Die Verteilungsstelle für Holzfässer hat die Aufgabe, a) auf eine zweckmäßige Deckung des Bedarfs in neuen Holzgebinden, fertig und zerlegt (Bottiche, Fässer, Tonnen, Kübel und Wannen), hinzuwirken, b) für die Erfassung gebrauchter Holzfässer, Eisenfässer und artverwandter Behälter zu sorgen.

§8 6 Befugnisse der Beauftragten

() Die Beauftragten können Hersteller von neuen Holz gebinden und Faßsammelstellen im Sinne des § 10 an⸗ weisen, vordringliche Aufträge bevorzugt zu übernehmen und die Ausführung angenommener Aufträge zurückzustellen.

(EE) Die Beauftragten können von Beziehern Angaben über Bestand, Verbrauch und Bedarf an Fässern und über den Umfang der erteilten Beftellungen verlangen.

87 Vernichtungsverbot () Fässer dürfen bei und nach der Entleerung weder zerstört noch beschädigt werden. (Y Dieses Verbot gilt nicht,

a) wenn eine Entleerung von Fässern ohne deren Zerstörung oder Beschädigung nicht möglich ist,

b) wenn gebrauchte Fässer wecks g n oder zur Herstellung anderer ef. auseinandergenom⸗ men werden,“ .

c) wenn Fässer im Haushalt entleert werden.

58 8 Leihfaßverlehr 1) Die Abgabe von Waren mit der Vereinbarung, daß der Käufer die zur Verpackung verwandten Fässer zurückge be (Qeihfaßverkehr), bedarf der Genehmigung. (E) Die Genehmigung zum Leihfaßverkehr wird von der Verteilungsstelle für . erteilt.

Leihfaßverkehr bereits betrieben wird, darf er fortgesetzt werden; die Genehmigung zum Leihfaßverkehr ist in diesen Fällen bis zum 31. März 1842 . U

h Anträge au Genehmigung des Leihfaßverkehrs sind über die zuständige Gliederung der Organisation der gewerb⸗

lichen Wirtschaft oder des Reichsnährstandes zu stellen.

§89 Abgabezwang () Fässer sind innerhalb eines Monats nach der Ent= leerung einer zugelassenen Faßsammelstelle anzubieten. 3 Der Abgabezwang gemäß Abs. 1 gilt nicht aä) für Behälter aus r r und Pappe sowie 6 Be⸗ älter, die aus Blech und Pappe hergestellt sind, w) für Leihfässer, . ch für die in landwirtschaftlichen Betrieben und in Haushalten vorhandenen oder anfallenden Fässer, d) für die in gewerblichen Unternehmungen dem inne⸗ ren Betriebsverkehr dienenden Fässer,

e) für Behälter (Tanks) und Gebinde (Fässer und

Kannen), die auf Grund der Anordnung des Reichs⸗ wirtschaftsministers über die e nn, von Behältern und Gebinden vom 6. Mai 1940 (Deut- scher , und Preußischer Stagtsanzeiger Nr. 106 vom 8. Mai 1940) durch die Reichsstelle für Mineralöl beschlagnahmt sind oder beschlagnahmt werden, ;

h für Fässer, die auf Grund einer devisenrechtlichen Genehmigung der Reichsstelle ö . dener Art eingeführt worden sind oder einge ührt

werden. 5 10

Faßsammelstellen

9 Für die Sammlung gebrauchter . werden von den Beauftragten der Reichsstelle für Papier, und Ver. packungswesen Faßsammelsteslen zugelassen. Die Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Zweite Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 31. Dezember 1941. S. 3

8 Soweit bei dem Inkrafttreten dieser Anordnung

(2) Die Inhaber der Sammelstellen erhalten von den Beauftragten einen Ausweis.

(G3) Die Beauftragten können die Zulassung widerrufen, wenn der Inhaber der den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt oder die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Gegen die Entziehung der Zulassung ist die Beschwerde bei der Reichsstelle zulãssig.

969 Der Ausweis ist bei Widerruf der Zulassung zurück— zugeben.

(6) Die Beauftragten der Reichsstelle rn . und Berpackungswesen haben die Zulassung und den Widerruf der Di esenß von Faßsammelstellen den örtlich zuständigen

andeswirtschaftsämtern, Industrie⸗ und Handelskammern, Handwerkskammern und Vandesbauernschaften mitzuteilen.

511 Erwerbsverbot

Nur zugelassene Faßsammelstellen dürfen gebrauchte Fässer vom Entleerer erwerben.

b) Vorschriften über den Verkehr mit Säcken

512 Geltungsbereich der Z 13 26 Die Vorschriften der S8 13—6 gelten für den Verkehr mit Säcken nr, ,,. oder Papiergespinsten (Gewebe⸗ säcke) oder Papier (ge ebte Papiersäcke) und für den Verkehr mit gebrauchten Umhüllungsgeweben.

Ein⸗ und Verlauf §13 Bedarfsdeckungsscheine

() Kauf⸗, Tausch⸗ und sonstige Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung zur Uebertragung des Eigentums an den in § 18 genannten Erzeugnissen zum Gegenstand haben, dürfen nur gegen Uebergahe eines auf den Namen des Erwerbers ausgestellten 1 erfüllt werden.

3) Die Bedarfsdeckungs cheine werden von, der Vertei⸗ lungsstelle ö. Säcke bei der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen ausgestellt.

. Den Antrag auf Ausstellung des 3 , hat der Erwerber zu stellen. Die Genehmigung des ntrages kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. § 14 Ausnahmen von der Bedarfs deckungsscheinpflicht

(1) ,, sind nicht erforderlich im Ver⸗ kehr mit gebrauchten geklebten Papiersäcken.

(2) Dhne Bedarfsdeckungsschein können von Käufer je Monat insgesamt bezogen werden

1. 50 Kg neue Gewebesäcke und 2. 50 Stück Gewebesäcke und 3. 50 kg gebrauchte Umhüllungsgewebe.

Berwendungsvorschristen 515 Verwendungsbeschränkung

einem

Gewerbetreibenden, gewerblichen Unternehmungen und Anstalten ist es verboten, Säcke zu zerschneiden, aufzutrennen oder zu anderen als Verpackungszwecken zu verwenden. Die

Verwendung von Sackhaken beim Verladen und Umladen von Füllgütern, die in Gewebesäcken verpackt sind, ist verboten. §16 Mietsack⸗, Leihsack⸗ und Rückgabeverlehr

¶) Der n , , bedürfen ;

1. die gewerbliche Vermietung von Säcken,

2. die Äbgabe von Waren mit der Vereinbarung, daß der Käufer die zur Verpackung verwandten Säcke urückgebe (Leihsackverkehr), .

g. die Abgabe von Waren mit der Vereinbarung, daß der Käufer Säcke gleicher Art und Beschaffenheit zu⸗ rückgebe (Rückgabeverkehr)

(2) Soweit der ückgabeverkehr auf Anordnung. der Hauptvereinigung der deutschen Getreide und Futtermittel⸗ wirtschaft, der Hauptvereinigung der deutschen ,, . und der Hauptvereinigung der ö n Zuckerwirt⸗ chaft beruht, gilt die Genehmigung als erteilt.

§17 Kennzeichnung der Säcke

() Mietsäcke 2 soweit sie nicht schon in anderer Weise als solche deutlich gekennzeichnet sind, folgenden Auf⸗ druck tragen:

G

(genaue Firmenbezeichnung)

; Unveräußerliches Eigentum.“

() Leihsäcke , . soweit sie nicht schon in anderer Weise als solche deutlich gekennzeichnet sind, folgenden Auf · druck tragen:

,

(genaue Firmenbezeichnung) Unveräußerliches Eigentum.“

9 Es ist verboten, Säcke mit anderen Kennzeichen zu versehen. . Sonderbestimmungen für entleerte Gewebesäcke und gebrauchte

Umhüllungsgewebe 8518

Beschlagnahme

Alle bei Gewerbetreibenden, gewerblichen Unternehmun⸗ en und Anstalten anfallenden entleerten Gewebesäcke werden . Die Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen sich nach der Verordnung Über die Wirkungen der Beschlag⸗ nahme zur Regelung des Warenverkehrs vom 4. März 1940

Reichsgesetzbl. 1 S. 56h. 1

Ausnahmen von der Beschlagnahme

1) Von der Beschlagnahme sind ausgenommen 4 diejenigen Han die nachweisbar für Verpackungs⸗ wecke Leer angeschafft worden sind, .

2. die zur Aufrechterhaltung des Betriebes im innern Betriebsverkehr für Verpackungszwecke unbedingt benötigten Säcke, 2

3. die aus der Lieferung von Back ilfsmitteln anfallen⸗ den Beutel bis zu 25 kg Inhalt,

4. Miet⸗ und Leihsäcke. ) Die Ausnahmebestimmungen des 8 1 3iff. 1, 2 und 4

§8 20 Aufkauf entleerter Säcke

() Der Aufkauf entleerter Säcke bedarf der Genehmigun der Reichsstelle für Papier und . 6. E) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedin⸗ gungen erteilt werden; sie kann insbesondere auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. Die Genehmigung ist widerruflich.

; 9 Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind an die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen zu richten und bei der Fachuntergruppe Sack, Plan⸗ und Zelte⸗Herstellung, Berlin N 4, Chausseestr. 29, einzureichen.

§ 21 Abgabe entleerter Säcke

(I) Entleerte Säcke dürfen nur an solche Personen oder Unternehmungen verkauft werden, denen eine Genehmigung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen gemäß §z 20 erteilt ist.

() Die beschlagnahmten Säcke sind innerhalb eines Mo⸗

nats nach Entleerung zu verkaufen. Dem Verkauf an die im

Abs. 1 genannten ö und Unternehmungen steht die

Rückgabe im Rückgabeverkehr 3

S Die dem Rückgabeverkehr unterliegenden Säcke dürfen nur abgegeben werden

1L unmittelbar an den Warenlieferanten,

2. an diejenigen Personen und Unternehmungen, die das Füͤllgut dem Abnehmer zuführen,

3. an Personen oder Unternehmungen, denen eine Ge⸗ nehmigung gemäß S8 20 erteilt ö und die von dem Warenlieferanten mit der Abholung der Säcke be⸗ auftragt sind.

§8 22

Anlaufsvorschriften Bei jedem Ankauf hat der Käufer die Genehmigung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vorzulegen. Er hat dem Verkäufer eine Quittung aus Durchschreibe⸗ büchern zu erteilen, die von der Fachuntergruppe Sack⸗n, Plan⸗ und Zelte⸗Herstellung, Berlin Nd, 5 29, zu beziehen sind. Die Quittungen sind vollständig auszu⸗ 66 und vom Käufer und Verkäufer zu unterschreiben.

er Verkäufer hat die Quittungen, der Käufer einen Durch⸗ schlag mindestens zwei Jahre aufzubewahren. § 23

Hinweis auf Abgabepflicht

(I) Jeder Verkäufer, der Ware in Gewebesäcken an Ge⸗ werbetreibende, an gewerbliche Unternehmungen oder an Anstalten liefert, ist verpflichtet, die Warenrechnung mit einem Aufdruck folgenden Inhalts zu versehen;

„Die Säcke, in denen Sie diese Ware er⸗ halten, sind durch Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom Zeitpunkt der Enkleerung an beschlagnahmt. Diese Säcke sind un⸗ verzüglich nach Entleerung einer zugelassenen Sackfabrik gegen Erstattung des Höchstpreises anzu⸗ bieten. Zuwiderhandlungen werden bestraft.“

) Diese Verpflichtung besteht insoweit nicht, als die Ware in Miet⸗ oder Leihsäcken oder in Säcken verfandt wird, die dem Rückgabeverkehr unterliegen.

5§5 24 Höchstpreise ;

(1) Käufer und Verkäufer gebrauchter Gewebesäcke dürfen die von der Reichsstelle für Bastfasern mit Zustim⸗ mung des Reichskommissars für die Preisbildung festgesetzten und im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger bekanntgegebenen Höchstpreise (Bekanntmachungen S. Pr. Za, S. Pr. 2b, S. Pr. 2 vom 25. September 1939 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Rr. 225 vom 26. September 1939), ergänzt durch die Be⸗ kanntmachung 8. Pr. 30 der Reichsstelle k. Papier und Ver⸗ packungswesen vom 28. Oktober 1941 Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 2654 vom 50. Oktober 1941) nicht überschreiten.

E) Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann die Höchstpreise mit Zustimmung des Reichskommissars ö. die Preisbildung ändern. Aenderungen werden im

eutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

bekanntgegeben. ö ö (3) Für Arten von Gewebesäcken, die in diesen Bekannt⸗

machungen nicht aufgeführt sind, wird als Höchstpreis der Preis derjenigen bekanntgegebenen Sackart festgesetzt, die als leichwertig ober vergleichbar anzusehen ist. In Zweifelsfällen kann die Verteilungsstelle für Säcke die gleichwertige oder vergleichbare Sackart. § 25 Pflichten der Sackfabrilen

() Sackfabriken haben gebrauchte Säcke vor dem Weiter⸗ verkauf ordnungsmäßig zu reinigen und instand zu setzen. Sie haben über die Ein⸗ und Ausgänge sowie über den Lager⸗ bestand Buch zu führen. .

() Nur Personen oder Unternehmungen, die im Besitz einer Genehmigung gemäß § 20 sind, dürfen gebrauchte Säcke an Verbraucher verkaufen.

§ 26 Vorschriften für gebrauchte Umhüllungsgewebe

() Für den Verkehr mit gebrauchten Umhüllungs⸗ geweben gelten die S5 18, 29, 21, 20 sowie 25. ö

() OC⸗Garnspinner dürfen grobfädige amerikanische Hgumnino llumh ü sslungen (Baumwollemballage ohne den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausweis unmittelbar bei den An⸗ fallstellen 66

) Vorschriften über die Herstellung von Zigarrenlisten § 27 Herstellung von Zigarrenkisten () Bei der Herstellung von Zigarrenkisten dürfen nicht mehr als drei Teile (Formate) aus ausländischem Holz ver⸗

arbeitet werden. . ) Fehlfarbiges Holz ist in einem angemessenen Umfang

mit zu verwenden. .

) Diese Vorschrift gilt nicht für die Herstellung von

Zigarrenkisten aus überseeischem Ausschuß⸗ (Wurm⸗) Holz. 8 28

Verwendung von Pappe sür Zigarrenlistenböden

ohne Kriegszuschlag dürfen die Böden der Zigarrenkisten nur aus unkaschierter Graupappe (aus gemischten Papier⸗ abfällen) oder aus hierfür von der Reichsstelle für Papier und Verxackungswesen besonders zugelassenen Spezialpappen hergestellt werden.

E) Die Herstellung von Zuschnitten aus Holz für Zi⸗

garrenkistenböden zu anderen als zu den in S 29 angegebenen Zwecken ist verboten.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für die Herstellung von

Zigarrenkisten, die ganz aus Pappe, aus Glas oder ähnlichen Ausweichstoffen hergestellt sind.

§8 29 Ausnahmen für Ausfuhrwaren Die Vorschriften der 85 27 und 28 finden keine Anwen⸗

dung bei der Herstellung von Zigarrenkiften, die nachweisbar für Ausfuhrlieferungen bestimmt sind.

§8 30 ueberwachung der Zigarrenlistenherstellung Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungs⸗

146 bestellt Beauftragte im Sinne des § 3, die die Ein⸗ haltung der 85 21 - 29 zu überwachen haben.

d) Vorschriften über die Verpackung von Farbbändern 581 Verpackungsmittelbeschränkung

(I) Als Zweitverpackung von Farbbändern . Büro⸗ maschinen dürfen nur runde, gezogene oder geklebte Dosen, kaschierte oder unkaschierte Schachteln und Faltschachteln aus Pappe bis zu einem Höchstgewicht von 600 g/ am verwendet

werden.

() Die Verpackung des einzelnen Farbbandes in einer Dose, Schachtel oder Faltschachtel ist jedoch verboten, wenn mehrere FJarbbänder zusammen in einer Schachtel verpackt werden. Für diesen Zweck dürfen nur Schachteln verwendet werden, die aus Strohpappe hergestellt sind.

(3) Als Erstverpackung darf eine der bisher gebräuchlichen und nach den bestehenden Vorschriften zulässigen Umhüllungen verwendet werden. 7

e) Vorschriften über die Verpackung von Erzeugnissen der

chemischen Industrie

832 Verpackung von Fußbodenpflegemitteln

(I) Soweit Fußbodenpflegemittel handelsüblich in Dosen verpackt werden, sind die Hersteller verpflichtet, min⸗ destens 50 / ihrer Erzeugung in Behältern aus Pappe oder kombinierten Behältern (Boden und Deckel Schwarzblech, Rumpf Pappe) zu verpacken. (2) Die Hersteller von Fußbodenpflegemitteln haben auf Verlangen den buchmäßigen Nachweis über die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 1 zu erbringen.

8 33 Verpackung von Lederfett

(I) Soweit Lederfett handelsüblich in Dosen verpackt wird, sind die Hersteller verpflichtet, hierfür Behälter aus Pappe oder kombinierte Behälter (Boden und Deckel Schwarz⸗ blech, Rumpf Pappe) oder Holzspanschachteln zu verwenden.

() Die Einhaltung des Abs. 1 wird durch die a. untergruppe Schuh⸗, Leder⸗ und Fußbodenpflegemittel⸗ industrie, Berlin Ws, Kurfürstendamm 24, überwacht; sie kann die hierzu erforderlichen Auskünfte verlangen.

834 Verpackung von Lacken und Anstrichmitteln

(1) Die Hersteller und Lieferer von Oellacken und . farblos oder pigmentiert, sowie von elfarben, die mit einem Lösungsmittel verdünnt sind, das aus Benzin⸗ oder Benzolkohlenwasserstoff oder einem Gemisch beider besteht, sind verpflichtet, diese Erzeugnisse in Behältern, Dosen aus Pappe oder in kombinierten Behältern oder Dosen (Boden und Deckel Schwarzblech, Rumpf Pappe)

zu verpacken. (E) Diese Bestimmung gilt nur bei Verwendung von Be⸗ hälstern und Dosen bis zu einem Durchmesser von 125 mm.

5 35 Lieferung für die Ausfuhr Die Vorschriften der 83 32 -= 34 finden keine Anwendung bei Lieferungen, die nachweislich für die Ausfuhr be⸗ stimmt sind. 7 ;

Verpadung anderer chemischer Erzeugnisse Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann auch für andere Erzeugnisse aus dem Zuständigkeits bereich der Wirtschaftsgruppe Chemifche Industrie, die üblicherweise in Behältern aus Blech (Leicht⸗ wie Schweremballagen) verpackt werden, die Verwendung von Packungen aus Austauschstoffen an Stelle von Blechpackungen vorschreiben.

C. Schluß vorschriften 8 37 Ausnahmen H Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen . , . , . und Beschränkungen dieser Anordnung zulassen. . . t (2) . sind an die Reichsstelle * Papier und Verpackungswesen zu richten; sie sind einzureichen a) in den Fällen der 85 1-11 bei der Verteilungsstella für Holzfässer der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen, Berlin SW 68, Markgrafenstr. S2, b) in den Fällen der S5 12 —=26 bei der Verteilungsstella für Säcke der Reichsstelle für . und Ver⸗ packungswesen, Verlin Charlottenburg 2, Harden bergstr. 16, . c) in den Fällen der 88 2 - 30 bei der en fe , . und Zigarreneinwicke sorm - Industr erlin W öz, Burggrafenstr. 4, oder bei der Fach gruppe Zigarrenindustrie, Berlin NWT, Luisenstr. 29 q) in den Fällen der S8 82 –= 33 bei der Fachuntergrup Schuh⸗, Leder⸗ und Fußboden flegemittelindustrie, Berlin W 15, Kurfürstendamm 4,

() Bei der Herstellung von Zigarrenkisten für Zigarren

gelten nicht für Betriebe, die stillgelegt find oder ihre Erzeu⸗ gung endgültig oder vorübergehend eingestellt haben.

bis zu einer Preislage von einschl. “. 19 Re e Zigarre

) im Falle des 5 384 ben der Fachgruppe Lacke, Berlin⸗ Wilmersdorf, Kaiserallee 200.