Erste Beilage zum Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 21 vom 6. Februar 1942. S. 4
Gewinn⸗ und Verlustrechnung zum 30. September 1941.
—
Löhne und Gehälter
abzüglich der in den Anlagen aktivierten bzw. weiterverrechneten Löhne
Soziale Abgaben
Auf wendun gen.
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf das Anlagevermögen
Zinsen
Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
„Sonstige Steuern
. Beiträge an gesetzliche Berufsvertretungen
Außerordentliche Aufwendungen
2 916 oꝛs, 32
davon Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen für Vorjahre RA 398 500, — „Beitrag zur Versorgungskasse Preußische Elektrizitätswerke V. V. a. G. ..
„Zuführung zur gesetzlichen Rücklage . Zuführung zum Grundkapital ... Pauschsteuer nach 5 13 der DAV
Reingewinn: Gewinnvortrag aus 1939/40 Gewinn aus 1940/41. .
Gewinnvortrag aus 193940 ... 1. Ausweispflichtiger Rohüberschuß 2. Außerordentliche Erträge
s4 321 0s 751 039, 17
295 399, 25
R. A4
2 620 627 201 671 3 2653 655 556 932 2556 908 402 844 52 873 645 776
335 1755 291 000 6 000 000 600 000
3. Auflösungsbeträge zur Kapitalberichtigung nach 5 53 der 1. DAD V.: aus der Rücklage für Eigenversicherung
aus der freien Rücklage
aus der Zuschreibung zum Anlagevermögen
aus den Wertberichtigungen zu Posten des Anlagevermögens.
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung quf Grund der Bücher und der Schriften der Ge— sellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der
Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Dividendenabgabeverordnung.
Berlin, den 5. Januar 1942.
18 362 825 33
S4 321 11 410 922 267 581
6 600 000
Teutsche Revisions⸗ und Treuhand⸗ANAktien gesellschaft.
Hesse, Wirtschaftsprüfer.
Hamburg, den 2. Februar 1942. Nordwestdeutsche Kraftwerke Akrtien gesellsch aft.
Der Borstand.
e 2 ᷣᷣᷣ 2 2 ᷣᷣᷣᷣ· 2 —ueoLrleᷣ—ÄQu—uͥei, i„„„„„„„„„„„„„„„„
las6s]].
Maschinenbau ˖Aktiengesellschaft vormals Ehrhardt C Sehmer, Saarbrücken.
Bilanz zum 30. Juni 1941.
Denckert, Wirtschaftsprüfer.
—
Attiva.
Stand am l. 7. 1940
Zugang
Um⸗
Abgang buchungen
Abschreibung
18 362 825153
Stand am 30. 6. 1941
I. Anlagevermögen: 1. Bebaute Grundstücke mit:
a) Geschäfts⸗ und Wohngebäuden. b) Fabrikgebäuden und anderen Bau⸗
lichkeiten Unbebaute Grundstücke
.Maschinen und maschinelle Anlagen Werkzeuge, Betriebs⸗ und Geschäfts⸗
ausstattung Patente, Mobelle und Zeichnungen Anschlußgleis Beteiligungen
Im Baͤu befindliche Anlagen?!
Umlaufvermögen: 1. Roh⸗, Hilfs- und Betriebsstoffe Halbfertige Erzeugnisse Fertige Erzeugnisse Geleistete Anzahlungen
F. A 197 617
1200038 47057 592 371
S8 183 . 1 1 J . 389 570
EM S9
189 776 12 759 84
89 03852
HM RAM 9 R. A
367 115 994 565 595
— 412 710
RA 89 194 427
1359 106 — 47 057 712 724 -
124 584 1 1 1 5ß6 5101
2514 8391?
S811 22608
*
82 300 ?:
3 004411
Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen
Sonstige Forderungen 7.
Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen
„Verlust des Jahres
Rückstellungen Wertberichtigung (Umlaufvermögen) Verbindlichkeiten: Hypothekendarlehen Anzahlungen von Kunden Sonstige Anzahlungen.
„Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferun
Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen
Verbindlichkeiten aus der Begebun
Industrie bank
Altersversorgung für Angestellte 8. Sonstige Verbindlichkeiten ..
VI. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen ...
1 1
gen und Leistungen indli g von eigenen Wechseln .. „Berbindlichkeiten gegenüber Banken....
1 1 1 8 2 1 1 8 1 9 9 2 1
.. 698 100, 1a A4 123 80/44
78 638, 65 4 897 540
464 654 2 785 574 7550 922
100 942
31 290 76 683 264
15799 63434
57 16617 714 555 33
63 000
5 309 4652
1088 805 16840 9 1647
2 124 122
46 095 6096304
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1940,41.
rt
— — — — — 6 — — — 1
It. A 683 264 3 451 008 224 130 382 300 190 359 165 526 5 148
Iss 7s
& 57 93 93 23 11 O6 3
12
Ertr age. .
1. Rohertrag nach Abzug der nicht ausweispflich⸗
tigen Aufwendungen.
2. Außerordentliche Ertrüge .
3. Verlust des Jahres..
6 1 2
zuzüglich Verlustvortrag aus
dem
Vorjahr... .. 683 264,5
1 203 522
19 od Jo /
d s or f
1 600 00 — 410 oo -
1600000
14 752 785 9459
RAM 3 9g68 060 269 121
714 5656
Maschinenbau⸗⸗ Attien gesellschaft vormals Ehrhardt & Eehmer. Dr. Renfordt.
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer hrhardt &
schinenbau⸗Aktiengesellschaft vormals
ben gesetzlichen Vorschriften; wir weisen indessen darauf hin, die behördliche Genehmigung noch aussteht.
Berlin, im Dezember 1941.
Dr. Faustmann.
: ; Sehmer, Saarbrücken, und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der G
pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Ma—⸗ sowie der uns vom Vorstand erteilten nd der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, daß für die in dem Jahresabschluß berücksichtigten NRäumungsschäden
Treuhand Aittien gesellsch aft Wirtsch aft s prũfun gs gesellschaft.
Sonntag, Wirtschaftsprüfer.
Der Aufsichtsrat setzt sich zur
Zeit wie folgt
Vorsitzer; Direktor Dipl. Ing. Friedrich Heinrich Flottmann,
Bankdirektor Dr. Paul Mojert, Berlin; Bankdirektor Dr. Düsseldorf.
rektor Dr. Ing. Arno Renfordt, Saarbrücken; Direktor Dr. jur. Erwin Faustmann,
bürgermeister i. R. Justitiar Tr. Georg S
Dem Vorstand gehören an: Di Saarbrücken. ĩ 9h
porleder,
ppa. Scholzn Wirtschaftsprüfer.
zusammen; Baurat Dr. Ing. E. h. Heinrich Flottmann, Wiesbaden, Herne, stellvertr. Vorsitzer Vankdirektor Dr. Lothar Elbrecht, Berlin; Carl Papcke, Berlin; Justizrat Dr. Wilhelm Römer, Hagen; Ober⸗
Tos 7s i?
ufklärungen
S356 360 25
44211 In der außerordentlichen Hauptver⸗ d, . vom 27. 1. 1942 ist an Stelle es verstorbenen Aufsichtsratsmitglie⸗ des Herrn Otto Berger neu in den Aufsichtsrat gewählt worden der Bankkaufmann Herr Walter Grobe. Lüderitz C Bauer Aktiengesellschaft für Buchgewerbe, Berlin SW 263 Wilhelmstr. 118.
auer.
(44189 , .. . nm n.
eipzig.
Auf Grund des Beschlusses der Zu⸗ lassungsstelle der Mitteldeutschen Börse zu e hig vom 22. Januar 1942 sind
RM 50090, — Stammaktien mit
Dividendenberechtigung ab 1. 1. 1941 5 Stck. über je RAM 1000, — Nr. S446 - 84150 mit Div.⸗Sch. Nr. 1 u. ff.,
RM 450 0090, — Stammaktien mit
Dividendenberechtigung ab 1. 1. 1942 4590 Stck. über je RM 1000, — Ur. 8451— 8900 mit Div. ⸗Sch. Nr. 2 u. ff. . Handel und . Notiierung an der kitteldeutschen Börse zu Leipzig zu⸗ elassen worden. Der vollständige Pro⸗ . ist in der Neuen Leipziger Tages⸗ zeitung Nr. 34 vom 3. Februar 1942 zur Veröffentlichung gelangt. Leipzig, den 3. Februar 1942. Sandel sbank ktiengesellschaft, Leipzig. Wolf. Hannisch. Manteuffel.
10. Gesellschaften m. b. H.
43090
Hierdurch fordere ich die Gläubiger der Grundstücksgesellschaft „Hall⸗ gjerd“ m. b. H., Hamburg, auf, eventuelle Forderungen und Ansprüche binnen drei Monaten nach Ver⸗ öffentlichung dieser Mitteilung bei mir als Liguidator der Gesellschaft, Ham⸗ burg, Chilehaus C., anzumelden.
Hamburg, 1, den 27. Januar 1942. Der Liquidator: J. Hammersen.
42589 — A. Schneider Wirtschaftsberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation.
Die Gesellschaft ist gemäß Eintra im Handelsregister vom 17. 1. 194 aufgelöst. Zum Abwickler ist der unterzeichnete Geschäftsführer Goedicke bestellt worden. Die Gläubiger der ern eg werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzu⸗
melden.
Dresden, den 26. Januar 1942.
Der Abwickler: Goedicke.
6 ; Gesellschaft für Howardsche Buch⸗ führung und Betriebsoberleitung m. b. H., Leipzig. Der Verwaltungsrat der Gesell⸗ schaft für Howardsche Buchführung und Betriebsoberleitung m. b. S., Leipzig, setzt sich zufolge Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 1941 ab 1. Januar 1942 wie folgt zusammen: Reinhardt, Karl, Hauptmann, Vor⸗ sitzer, Rittergut Burgwerben bei Weißenfels a. S.; Nette, Walther, Ritt⸗ meister, stellv. Vorsitzer, Rittergut Wörbzig, Köthen / Anhalt 2; Dr. Schrö⸗ der, Max, Landwirt, Rittergut Etzdorf, Poft Steuden, Halle / Saale; don Arnim, Curt, Landwirt, Kitzscher bei Borna, Bez. Leipzig; Liebner, Fritz, Landwirt, Kesselshain bei Borna, Bez. Leipzig; Howard, Wil, Kunstmaler, Mittenwald (Karw.⸗Geb.), Postfach 24.
und Bankausweise
44217 Kon version okasse für deutsche Auslandsschulden.
Ausweis ver 31. Januar 1942.
Attiva. RM 9
Forderungen gegen die Reichebant .. 13 42 800 37 Sonstige Forderungen. 17 363 452 30 So06 807 979 26
Anlagen ⸗ 1
gassiva. 8 sn , 83 Schuldscheine b 6a 760 Schuldverschreibungen: 4 oo auf ausländische Währung lautend. 3 o auf · aus lãndische Währung lautend. 3 o auf Reichsmart lautend. Sonstige Verpflichtungen
180 167 917 161 869 207 S8 0b 444
397 806 901
g? cz
Berlin, den b. Februar 1942. Der Vorstand.
11. Genossenschasten 43093) Der Spar- und Darlehenskassenver⸗ ein für Altenteich, Wildstein und Um— gebung, registrierte Genossens . mit unbeschränkter Haftung in Wildstein,
at in der Hauptversammlung vom 4. 11. 1910 seine Auflösung und
7
register beim Amtsgericht Eger unter Gen.⸗R. 11 242 eingetragen.
Die Gläubiger werden a ,, ihre Forderungen umgehend anzu⸗ melden.
Spar⸗ und Darlehenskassenverein für Altenteich, Wildstein u. Umgeb.
48208
Die Handels⸗ u. Gewerbekasse reg. Gen. m. b. H. in Franzensbad hat in der ordentlichen Hau 3 vom 17. 4. 1941 ihre Auflösung und Liquidation einstimmig beschlossen. Die Liquidation wurde im Genossenschafts⸗ register beim Amtsgericht in Eger unter Gn⸗-R. VI 144 eingetragen. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen umgehend anzu⸗ melden. Handel s⸗ u. Gewerbekasse reg. Gen. m. b. S. Franzensbad in Liquidation.
185. Verschiedene Bekanntmachungen
44137
Wiener Städtische und Wechsel⸗
seitige Janus allgemeine Versiche⸗
rungsanstalt auf Gegenseitigkeit, Wien, J., Kärntnerring 5.
Die Mitglieder der Mitgliedervertre⸗ tung der Wiener Städtische und Wechsel⸗ seitige⸗Janus allgemeine Versicherungs⸗ anstalt auf Gegenseitigkeit werden hier⸗ mit zu einer außerordentlichen Ver⸗ sammlung der Mitgliedervertretung, welche am 24. Februar 1942 um 16 Uhr im Sitzungssaal der Anstalt in Wien, J., Kärntnerring 6, stattfindet, eingeladen.
Tagesordnung:
Beschlußfassung über die Aenderu
der Änstaltssatzung in §5 1 Abs. (Firmenname) und §5 23 Abs. 2 letzter Satz (Hundertsatz der Zu⸗ führung an die Sicherheits rücklage in der Schadensversicherungs⸗ abteilung).
Wien, am 2. Februar 1942.
Der Vorstand.
441383) Bekanntmachung. Der Kreiskommunalverband in We⸗ lungen (Warthegau) hat am 14. Sep- tember 1940 beim Bergrevierbeamten in wöri , . 3. Eisenerz ein⸗ elegt. ö w . sfeld soll den amen „Zukunft!“ ö erhalten. Es hat eine Größe von 4 999 992 4m und liegt in der Gemeinde Altweide des Kreises Welungen (Re⸗ r, , Litzmannstadt, Keichsgan artheland), im Oberbergamtsbezirk Breslau. Der Situationsriß des Bergwerks- feldes liegt beim Oberbergamt Breslau zur Einsichtnahme aus. Personen, die Ansprüche erheben, welche dem Antrag des Muters ent egenstehen, können innerhalb eines len gh nach 2 der Nummer des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers, welche diese Bekanntmachung enthält, bei dem Oberbergamt Breslau gegen die Mu⸗ tung Einspruch erheben. reslau, den 31. Januar 1942. Oberbergamt. Klingholz.
144139) Bekanntmachung. Der Kreiskommunalverband in We⸗ lungen (Warthegau) hat am 11. No- vember 1949 beim Bergrevierbeamten in , , . auf Eisenerz ein⸗ elegt. 8 Bergwerlsfeld soll den amen Soffnung . erhalten. Es hat eine Größe von 48999 902 4m und liegt in der Gemeinde Praschkau des Kreises Welungen (Re⸗ ierungsbezirk Sitzr annstadt, Reichsgau artheland), im Oberbergamtsbezirk Breslau. ; . Der Situation ciß des Bergwerks⸗ feldes liegt beim Cberbergamt Breslau zur Einsichtnahme aus. Personen, die Ansprüche erheben, welche dem Antrag des Muters ent⸗ egenstehen, können innerhalb eines onats nach , , der Nummer des Deutschen eichsanzeigers und Preuhischen Staatsanzeigers, welche diese Bekanntmachung enthält, bei dem Oberbergamt Breslau gegen die Mu⸗ uuf Einspruch erheben. reslau, den 31. Januar 1942. Oberbergamt. Klingholz.
44900) Bekanntmachung.
Die Bankfirmen: Commerzbank Ak. tiengesellschaft in Düsseldorf, Dresdner Hen in , n,. und . Altiengesellschaft,
Antrag gestellt ; RM, 2 Go 000, — Attien, 2 O00 Stück Nr. 1—15 000, 46 001 bis 5d 000 zu je hM 10900, — 830 000 Stück r. 15 001 — 45 000 zu je HM 100, — , der Burbach⸗Kali⸗ 3 Aktiengesellschaft, Magde⸗
urg,
zum Handel und zur amtlichen Notie⸗
rung an der hiesigen Börse zuzulassen.
Düssel dorf, am 3. Februar 1942.
Die Zulassungsstelle der Rheinisch⸗Westfälischen Börse zu Düsseldorf.
ochum, haben den
Liquidation einstimmig i ,. Die Liquidation wurde im Genossenschafts—⸗
Der Vorsitzende: J. V. g Der Geschäftsführer: Kempken.
6 4
r , . n r 1
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 31 vom 6. Februar 1942. SZ. 3
reg. Gen. m. u. H. in Liquidation.
Uebernahmebeamten auf dem Zollboden übersichtlich zu
einem dieser beigefügten Verzeichnis die einzelnen Packstücke!
§89 Verhalten der Wassersahrzeuge Wasserfahrzeuge dürfen an der Ufermauer des Zollhofs ohne besondere Erlaubnis nur zur Durchführung eines Zoll⸗ verfahrens und nur während der Amtsstunden anlegen. Sie dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 25 Metern von der Ufermauer des Zollhofs ankern.
510 Wiedergestellung des auf dem Wasserweg beförderten Zollguts
(I) Das auf dem , , . beförderte Zollgut ist der Abteilung Südhalle wiederzugestellen.
(EE) Das ausgeladene Zollgut muß nach Anleitung der Abfertigungsbeamten sihersicht ich aufgestellt werden. Es wird von den Beamten unter Fin iehnng des Waren⸗ führers mit den n . der Zollurkunden verglichen. Bei Schiffsverschluß werden Schiffsräume und 8 lußein rich⸗ tung an Hand des Anerkenntnisses über die Verschlußfähig⸗ keit geprüft. .
G) Die Abfertigungsbeamten nehmen über Anstände, die sih bei der Uebernahme der Ladung oder bei der Prüfung der iffsräume und Verschlußeinrichtung ergeben, eine Niederschrift auf.
(c) Massengüter dürfen mit Genehmigung des Abtei⸗ lungsleiters unverzollt im Freien gestapelt werden. Die Ge⸗ nehmigung wird nur erteilt, wenn der Zollbeteiligte auf alle Schadenersatzansprüche gegen das Reich fuͤr den Fall des Ver⸗ lustes, der Beschädigung oder Minderung der Waren schrift⸗ lich verzichtet. 3 ö
, durch die Ke, . oder er dem Landweg förderten Zollguts auf die Abteilungen
(I) Von dem durch die Eisenbahn, durch en fen oder Pferdefuhrwerke beförderten 5 gut sind Massengüter Wagenladungen als eine Sendung) bei der Abteilung Süd⸗ ö. Stückgüter bei der Abteilung Nordhalle wiederzuge⸗ tellen.
EE) Das in ,, eingehende Zollgut ist der Postzollstelle der Abtei ung Niederlage zu gestellen (Post⸗Zoll⸗ ordnung § 2). Waren, die im . abge⸗ i werden sollen, und Zollgut, das in Filmen besteht,
ind der Abteilung Vormerk⸗ und Filmverkehr zu gestellen. usgenommen sind die Waren, die auf d,, oder auf
Kraftfahrzeugvormerkschein abgefertigt werden sollen. Diese
sind der . Südhalle oder Nordhalle s gestellen.
G) Zollgut, das aus einem Zollvormerkverkehr wieder⸗ gestellt wird, wird nur dann angenommen, wenn mit ihm außer den Zollurkunden die für die Zollabfertigung erforder⸗ lichen Zollanmeldungen und Zollanträge abgegeben werden.
§ 12
nebergabe des durch die Eisenbahn oder auf dem Landweg ; beförderten Zollguts ;
(ö) Das ankommende n, wird auf Grund der vor⸗ ezeigten Zollurkunden in den Zollhof eingelassen, der zu⸗ ö Abteilung zugeleitet und nach Vergleichen mit den Angaben der Zollurkunden und dem Prüfen der Verschlüsse ach dem Zollboden der zuständigen Abteilung gebracht. Das Rohgewicht der Waren wird durch Wiegen festgestellt. E) Massengüter dürfen mit Genehmigung des Abtei⸗ lungsleiters unverzollt im Freien gestapelt werden. Die Ge⸗ nehmigung wird nur erteilt, wenn der Zollbeteiligte auf alle Schadenersatzansprüche gegen das Reich fuͤr . des Ver⸗ lustes, der Beschädigung oder Minderung der Waren schrift⸗ lich verzichtet. . . G) Die ausgeladenen Waren sind nach Anleitung des
lagern. § 18 Wiedergestellung von Zollgut ohne Zöllurkunden (I) Zollgut, für das zunächst eine Zollurkunde nicht vor⸗ elegt werden kann, wird nur dann angenommen, wenn der renführer ein Verzeichnis nach dem anliegenden Muster abgibt. Das Ergebnis der Prüfung und die richtige Ueber⸗ nahme der Waren wird vom Uebernahmebeamten in dem Verzeichnis durch Unterschrift bestätigt. (EI) . Das Verzeichnis wird in ein besonderes Uebernahme⸗ ch eingetragen und nach seiner Erledigung Beleg zu diesem uch. :
514 Gesonderte Lagerung und Lagerungsverbot
9) Mineralöle und übelriechende Waren müssen am Tag des Eingangs abgefertigt und vom Zollhof entfernt werden.
(2) Waren, die sich selbst entzünden ober gewaltsam ent⸗ laden können, müssen sofort . dem Eintreffen auf dem Zollhof in den Lagerschuppen für feuergefährliche Waren oder, wenn es sich um Filme handelt, in das Zellborntager der Filmabfertigung gebracht werden. Kommt der Zollbeteiligte dahingehenden Anordnungen nicht nach, so hat der Abteilungs leiter das Verbringen der Waren in die genannten Räume auf dessen Kosten anzuordnen. .
G) Seuchenverdächtige Waren müssen sofort vom Joll⸗ hof entfernt werden. z 1s . 4.
Uebernahme von Umzugsgut
11) . ut darf nur dann ausgeladen und auf den Zollboden gebracht werden, wenn in der Zollurkunde oder in
nach Verpackungsart, . und Nummern, die einzelnen unverpackten Gegenstände mit ihrer genauen Vezeichnung au⸗ egen . Es ist Sache des Zollbeteiligten, für die rich. ige Aufstellung des Verzeichnisses zu sorgen. ann g. (E) Der Uebernahmebeamte merkt jedes übernommene Stück in der Zollurkunde oder in dem Verzeichnis an. G) Einzelne unverpackte, insbesondere kleinere Stücke, müssen auf Anordnung des Uebernahmebeamten vom Zoll⸗ beteiligten verpackt werden. J ö
uebernahme von beschädigtem gollgut . Zollgut, dessen Verpackung bei der Uebernahme auf den Zollboden beschaͤdigt ist, hat? der Zollbeteiligte ian ord- nungsgemäß zu verpacken. Wegen geringfügiger Beschädi⸗ gung wird '. § 7 Absatz 4 hingewiesen. 817 Verbringen von Freigut auf den Zollhof (1) Für Freigut, das zu einem Zollverkehr (Zollgese § 16 3 zum wischenauslandzverkẽ r (¶ Zoll ich 0
.
muüssen noch am Tag der Aushändigung vor Schluß der
abgefertigt werden soll, für ausfuhrzollbares Frelgut, das zur
Ausfuhr oder zum Zwischenauslandsverkehr (Zollgesetz 5 83) abgefertigt werden soll, und für ausfuhrverbotenes Freigut,
das zur Ausfuhr abgefertigt werden soll, gilt 5 11 Absatz 3
entsprechend. Anderes Freigut 2 nur mit Genehmigung des Hauptzollamts auf den Zollhof gebracht und von dem Hauptzollamt nur in Besitz genommen werden, wenn der Verfügungsberechtigte schriftlich
1. auf alle Schade nersatzansprüche an das Reich für den Fall des Verlusts, der Beschädigung oder Min⸗ derung der Waren verzichtet,
2. ch zur Zahlung einer Lagergebühr in Höhe des für die öffentlichen Zollniederlagen in Berlin festge—⸗ etzten Lagergeldes re,. auf § 30) verpflichtet.
(“) Für die k es Freiguts gelten 5 11 Ab⸗ sätze 1 und 2 entsprechend.
(G3) Leere Fässer, sonstige Umschließungen und Geräte, die zum Umfüllen von Flüssigkeiten oder zum Umpacken von i ffn Waren in der öffentlichen Zollniederlage be⸗ timmt sind, dürfen nur mit Zustimmung des Leiters der zagerzollstelle in die rn n hr Zollniederlage gebracht wer— den. Das gleiche gilt für die in der öffentlichen Zoll nieder⸗
lage befindlichen Zolleigenläger. 3 nach Absatz 1 Satz 2 auf den Zollhof
( Freigut, gebracht und vom Hauptzollamt in Besitz genommen wird, wird mit Tagesangabe in ein besonderes Annahmebuch ein⸗
getragen. 8 18
Frist für den Zollantrag
(I) Der Zollbeteiligte hat, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes . . einer Frist von 3 Tagen nach der te
Wiedergestellung im Zollanweisungsverfahren den Zollantrag hi stellen. Bei der Berechnun er Gestellung der Waren un
mitgerechnet.
(2) Nach Ablauf der Frist wird nach 5 43 Absatz 2 der . verfahren. In begründeten Aus⸗ nahmsfällen kann das Hauptzollamt die Frist verlängern, die Fristverlängerung aber von der Auflage abhängig machen, daß der Zollbetelligte sich für die verlängerte . ur
ahlung einer Lagergebühr in Höhe des für die öͤffent . w , en in Berlin , Lagergeldes (Hinweis auf § 30) fil ch verpflichtet. Die Lagergebühr wird auf das Lagergeld angerechnet, wenn das Zollgut zur öffentlichen n g, erlage a . wird, soweit Lagergebühr und ö auf . ben Monat entfallen.
(G8) Der Zollbeteiligte hat für Mineralöl und übel⸗ riechende Waren, die im Zollanweisungsverfahren wieder- estellt werden, den Zollantrag am Tag der Wiedergestellung . rechtzeitig zu stellen, daß die Waren noch an demselben
ag abgefertigt und vom Zollhof entfernt werden können GSinweis auf 5 14 Absatz I). ( Wegen des Zollantrags für Waren, die aus einem ollvormerkverkehr wiedergestellt werden, wird auf 5 11 Ab⸗ atz 3, wegen des Zollantrags für Freigut, das abgefertigt werden soll, auf 8 17 Absatz 1 Satz 1 hingewiesen. 8 10
Aushändigung der Zollurkunden an Zollbeteiligte
99 Die den llbeteiligten von einer Dienststelle des e,. 8 zur Stellung von Zollanträgen, zur Ergänzung,
erichtigung odez Aenderung der Anträge ausgehändigten Zollurkunden aden vom Zollhof nicht . werden. Sie
der Fristen werden der Tag Sonn⸗ und Feiertage nicht
Amtsstunden zurückgegeben werden. Dies gilt auch für die⸗ jenigen Zollurkunden, die dem Zollbeteiligten zur Einzahlung er Abgaben und zur Abfuhr des zum freien Verkehr ab⸗ J, . Zollguts übergeben werden, soweit sie nicht für en Zollbeteiligten bestimmt sind. (2) Abgabe und Rückgabe der Zollurkunden werden listenmäßig überwacht und täglich nachgeprüft.
§ 20 Oeffnen der Packstũcke
Auf dem Zollboden niedergelegte Packstücke dürfen auch nach der Zollabfertigung nur mit Erlaubnis des Boden⸗ r , e,. äsftet werden. Jede eigenmächtige Ver⸗ änderung des Inhalts eines Packtuüͤcks 49 dem Zollboden ist verboten.
§ 21
Abfuhrfrist
9h Die verzollten und die anderen zollamtlich behandel⸗ ten Waren sind, soweit 1 aus § 14 Absätzen 1 und 8 nichts anderes 26 nach der Zollabfertigung und bei Anfall von Abgaben, Gebühren 2. nach Zahlung so bald als möglich, spätestens bis zum luß des zweiten auf den Tag der r abfertigung folgenden rktags aus dem Zollhof zu ent⸗ fernen. 564 Gebühren usw. sind so rechtzeitig zu ent⸗ richten, daß die Ab fuhrfrist eingehalten werden kann. E) Das Hauptzollamt kann in , Ausnahme⸗ . die Abfuhrfrist verlängern. ie Fristverlängerung arf im Zollfreischreibungsversahren und in Fällen, in denen eine Ein⸗ oder Ausfuhrzollschuld entstanden ist, nur dann genehmigt werden, wenn der e ern en; auf alle Schaden⸗ ersatzansprüche gegen das Reich für den Fall des Verlustes, der Beschädigung oder Minderung der Waren schriftlich ver⸗ zichtet (Allgemeine Zollordnun 18). Das Hauptzollamt kann die ö erung von der Auflage abhängig machen, daß sich der Beteiligte . die verlängerte Lagerung zur n einer Lagergebühr in Höhe des für die öffent ih Zollniederlagen in Berlin festgesetzten Lagergeldes (Hinweis auf 8 30) schriftlich verpflichtet. Es kann die Lagergebühr auch in geringerer Höhe festsetzen. Die ö Ab⸗ satz 1 Satz 9) wird durch die Verlängerung der Abfuhrfrist nicht berührt. . ; 3 3) Das Hauptzollamt kann die Abfuhrfrist kürzen, wenn der Warenverkehr auf dem en hc es erfordert. Es teilt die gelirt Abfuhrfrist dem dadon Betroffenen möglichst schon im Verbringen der Waren auf den Zollhof mit.
8 20 . Ueberschreiten der Abfuhrfrist
1) Wird die in 8 21 gesetzte Abfuhrfrist für Freigut nicht ,. so kann der Abteilungsleiter bt 22 einem Spediteur übergeben lassen, der sie auf Kosten und Gefahr
des Verfügungsberechtigten vom Zollhof entfernt. — . ) Wird der y etrag nicht innerhalb der Abfuhrfrist entrichtet und wird auch nicht Stundung oder Zahlungs⸗ chub gewährt, so gilt der Zollantrag als nicht gestellt
. (Gollgesetz 8 86 Absatz 3h. In dresem Fall wird Zollgut nach
—
Ueberschreitung der Abfuhrfrist auf Anordnung des Abtei lungsleiters auf Kosten und Gefahr des Zollbeteiligten einem Spediteur zur Anmeldung und Abfertigung zur öffentlichen Zollniederlage übergeben (Zollgesetz 5 15 Abfatz 3, Zollager⸗ Ordnung § 4 Absgtz 9.
(3) Wird für Zollgut, das zu einem weiteren Zollverkehr
abgefertigt worden ist, die Abfuhrfrist nicht eingehalten, fo
wird nach Absatz 2 verfahren. §8 23 Entfernung der Waren vom Zollhof (1 Die Waren dürfen vom Zollhof erst entfernt werden,
wenn sie zollamtlich abgefertigt, die . zahlenden Abgaben
usw. entrichtet, gestundet oder aufgeschoben sind und das Hauptzollamt der Entfernung zugestimmt hat (Zollgesetz 8 8a und 5 86 Absatz 2, Allgemeine i § 216. 1
(2) Der Abteilungsleiter kann sicheren Zollbeteiligten das e n schon vor der Entrichtung, Stundung oder Auf⸗— schiebung der Abgaben usw. zur Entfernung überlassen (All- gemeine Zollordnung 5 218 Absatz 5.
5 24 Vorzeitige Warenabfuhr von Teilmengen
G) Der Abteilungsleiter kann bei der Abfertigung größerer, durch e ine Zollanmeldung angemeldeter Sendungen . daß Teilmengen abgefahren werden, bevor die
esamtabfertigung beendet ist. Voraussetzung dafür ist, daß die Ermittlung der Gattung, der Menge und des Gewichts der Sendung nicht erschwert, die Entrichtung, Aufschiebung oder Stundung der anfallenden Abgaben gesichert und die Zoll⸗ behandlung der Teilmenge beendet ist.
(2) Bei zollfrei geschriebenen oder auf Zwischenschein abgefertigten Waren können die ersten Abfertigungsbeamten Teilabfuhren auf Grund der Zollbeschau gestatten.
5§ 25 Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Waren
Der Abholer hat sich gegenüber der Abfertigungsstelle über seine Berechtigung zum Empfang der ren auszu⸗ weisen. Als Ausweis gelten Zollquittungen und andere Zoll⸗— urkunden, ,, . Ladescheine, Postpaketkarten und die an deren Stelle ausgestellten besonderen Ausweise. .
§ 26 Abschreiben der Waren
Die Waren werden von den Beamten der Abfertigungs⸗— stelle, die sie abgefertigt haben, nach Prüfung der Ausweise (8 25) in das Abschreibebuch eingetragen. Die Ausweife über Waren, die zum freien Verkehr abgefertigt sind, werden, soweit sie nicht bei der Abteilung zurückbleiben, mit dem Dienststempel in schwarzer Farbe abgestempelt und hand⸗ schriftlich mit dem Vermerk „Abzulassen“ versehen. Daneben vermerkt der Beamte, der die Genehmigung zum Ablassen der Waren erteilt (Führer des Abschreibebuchs, unter Beifügung seines Namens und des Datums die Zahl der Packtücke in Buchstaben und die Nummer des Abschreibebuchs. Mit den Ausweisen über Waren, die nicht zum freien Verkehr, sondern zu einem Zollverkehr, zur Ausfuhr oder zum Zwischen⸗ auslandsverkehr abgefertigt sind, wird in gleicher Weise ver⸗ ahren; Beförderungsurkunden werden jedoch nicht mit dem
ienststempel versehen.
Dienen Postpaketkarten als Ausweis, so wird der dem Ueberbringer verbleibende Abschnitt nach Absatz 1 behandelt. Die Abfertigungsstelle stellt, wenn Ausweise bei ihr zurück- bleiben (Hinweis auf Absatz 1 Satz 9, einen Ersatzausweis aus, der gleichfalls nach Absatz 1 behandelt wird.
§8 27 . Ablafsen der Waren
(I) Der Inhaber hat die abgestempelten Ausweise unter Vorführen der abzulassenden Waren dem am Ausgang des Abfertigungsraumes bestellten Ablaßbeamten zu übergeben. Dieser stellt vor Herausgabe die Nämlichkeit der abzulassen⸗ den Waren fest. ö
(2) Ergibt die Prüfun 2 so trägt der Ab⸗ laßbeamte die Ausweise in das Ablaßbuch ein, setzt unter den Abschreibevermerk (6 26) das Wort „Ab“ unter Beischrift , Namens und des Datums und übergibt die Waren em Abholer. Hat der Ablaßbeamte Zweifel an der Näm⸗— lichkeit, so hat der Abholer der Waren die Ausweise dem Ab-
schreibbeamten wieder vorzulegen. §5 28
Ablassen der im Freien lagernden Waren
Für die auf dem Zollhof im Freien lagernden Waren
. der mit der Aufsicht beauftragte Beamte Ablaßbeamter.
ie 55 26 und 27 werden sinngemäß angewendet. § 29 Ueberwachung des Ausgangs aus dem Zollhof
Wer den Zollhof verläßt, hat dem Torbewachungs
beamten und dem Beamten des Ordnungsdienstes auf Ver⸗
langen Packstücke, Taschen und dergl, vorzuzeigen und sich
darüber auszuweisen, daß er zum Entfernen der Waren vom
Hiho rere hein ii.
Lagergeld Für die Benutzung der öffentlichen Zollniederlage ist dad Lagergeld nach dem Lagergeldtarif zu entrichten Y). 8 31 Kran⸗ und Waagegeld Für die Benutzung der Krane und Waagen werden Ge⸗ bühren nach dem Tarif erhoben 9). § 32 ( Arbeitslohn Für die im 8 7 bezeichneten Arbeiten ist vor Ent⸗ rnung der Waren an die Packhofsarbeiter⸗Kompagnie eind tlohnung nach dem von mir genehmigten Tarif zu zahlen. 5 85 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diesen Zollordnung oder gegen die im Rahmen dieser Zollordnung
)) Verordnung Oberfinanzpräsident Berlin vom 11. Jaa nuar 1936 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 12 vom 19. Februar 1986.