Nr. 51
Breußischer
dentscher Reichs anzeiger taats anzeiger
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— Q XR 5 e ven Raum el ltenen Bs brelten Vetlt · Zeile e, , , , ,, nn ,, er, , . e n . 1 6 83 65 wamct an die Anzeigenstelle Berlin SW és, Wilhelmstraße 383. Alle Dru * ae,. * 43 3 * — n e, * . ; nd aus Cin sattig e , n e mier ui einzusenden. ĩnabefo nber Ve , , r, . x n für * 3 en 366 i. . 2 . 6 darln auch anzugeben, welche Worte durch Feitdruck feinmal u fahr 3 ummern 3 1 e ,. 13 e 5 oder durch Sperrdruck (befonderer wermerk am Rande) hervorgehoben i0 RM. Gie wer nur g Varzahlung o vorherige Gin g 1 8 sollen. — Wefristete Anzeigen müssen 8 Tage vor dem ö 68 Betrages cinschlie glich bes Vortos abgegeben. FSerulyrech · Sammel- Ni. i 16 8 x. termlu bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. 2
Reichsbant girokonto Verlin. Konto Nr. 1/1918
Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich
Bekanntmachung über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Erlaß über Abgabe von Kondensmisch.
. IBekanntmachun Reichsmark für die Umsätze im
über die K auf ebruar r
Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung von Arbeits⸗ kräften aus dem Generalgouvernement einschließlich des Diftritts Galizien und aus dem Bezirk Bialystok. Vom 25. Februar 1942.
Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung von Arbeits⸗ kräften aus dem Reichskommissariat Ostland mit Ausnahme
von
Weißruthenien. Vom 25. Februar 1942.
Bekanntmachungen der Geheimen Staatgpoltzei Berlin und e eln über die Einziehung von Vermögenswerten für as Reich.
Anordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen (RBO) (2. Aend. RP). Vom 12. Februar 1942. Bekan r tmachung von Richtsätzen für die Bemessung deg ka kulatorijchen Gewinnes nach den LS und LSBd
(1. Bekanntm. CSO LSB O).
Vom 12. Februar 1942.
Bekanntmachung Nr. 12 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse
zur Anordnung Nr. 5 vom W. Februar 1940,
(Veutscher
Reichs⸗ u. Preuß. Staatsanzeiger Nr. 7 vom 24. Februar 1940.)
Bekanntmachung über die Ausgabe des
Reichs gesetz blatts,
Teil II. Nr. 8.
Amtliches Deutsches Reich vDelanntmachung
Auf Grund des 2 des Gesetzes über den Widerruf von
Ginbürgerungen und die Aberkennung der deutsch
en Staats⸗
, vom 14. Juli 1933 ( ei s ge J. 1 S. 480) n
erbindung mit 1 der Verordnung über
ie Aberkennung
der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsange⸗ örigleitserwerbes in der Ostmark vom 11. Juli 1939 Reichsgesetzöl. J S. 1235) erkläre ich im Einvernehmen mit dem teichsminister des Auswärtigen folgende Personen der veutschen Staatsangehörigkeit sür verlustig:
.
Ammann, Rudolf, geb. am 24. 2. 1914 in Gossau / Schweiz U
Z. Arnd, Wilhelm Henry, geb. am 11. J. 1909 in
1.
von Mayrhauser,
Kattowitz / OS., . . erer Friedrich, geb. am 6. 4. 1912 in Brüssel,
Epstein, Wilhelmine Sophie Annemarie Dorothea, * Korte, geb. am 9. 4. 1911 in Bremen,
winger, Margarete, geb. Schenk, geb. am 23. 83. ; 2 ) lassen : J von 3 ö. Kleinverteilern in der für die Abgabe
der Beste
1881 in Ohrdruf, LK. Gotha / Thüringen,
. Priska, geb. am 24. 4. 1940 in Burgdorf, anton / Bern,
Geiger, Adolf, geb. am 29. 9. 1921 in Oberendigen,
Kanton / Aargau,
Hagenauer, Louise Friedericke, geb. am 18. 1. 1893
in München, n Heinrich, Johann Baptist, geb. am 24. 11. 1891 in Frankfurt / Main,
— 1 g, Franz, geh. am 9. 7. 1896 in Baden e .
i Wien
Kilo * KÄlbert Adolf, geb. am 11. 11. 1919 in Leut⸗
kirch / Württemberg,
Lucke, Ralf⸗Harald, geb. am 13. 12. 1912 in Altona⸗ Bahrenfeld, ; Maas, Karin, geb. Raeder, geb. am 19. 7. 1883 in Kopenhagen,
Maas, Brigitte, geb. am 16. 5. 1921 in Berlin⸗ Frohnau,
Feachät sich ek, Ernst, geb, am 2. 2. 1916 in Zürich, Maier, Friedrich, geb. am 7. 12. 1903 in Heilbronn⸗ Böckingen,
Maier, Olga, geb. am 30. 11. 1931 in Heilbronn⸗ Böckingen, .
Maier, Margot, geb. am 28. 6. 1935 in 8 . Maier, Heinz, geb. am 17. 8. 1936 in Heilbronn,
Maier, Celia, geb. am 20. 2. 1941 in Heilbronn, von Mayrhauser, Benno August Eduard Maria,
geb. am 7. 4. 1914 in Kiel, . Guido Eduard Johann
Mink (gen. Waterstradt)h, Werner Paul Franz, geb.
Maria, 6 am 23. 12. 1918 in Kiel
am 10. 5. 1911 in Katzenow, Krs. Franzburg,
Mösene der, Viktor, geb. am 30. 12. 1919 in
Algund b. Meran,
Mutter, Ernst, geb. am 24. 3. 1914 in Hir chr ö nuch r, Renate, geb. Biffi, geb. am 26. 4. 1915 in Zürich,
Mutter, Enrieo, geb. am 4. 2. 19587 in rich Mutter, Brigitte, geb. am 4. 8. 1938 in Zürich,
In der 35. Zuteilungsperiode werden die rosa N 3 ö
. versorger
Naxner, Elisabeth, geb. Machata, geb. am J. 2. 1908 in Budapest, ;
Naxyner, Ilona, geb. am 28. 3. 1936 in r Nazner, Edith Maria, geb. am 5. 8. 1938 in Budapest, K
karten als Grundlage der Vor
Berlin, Montag, den 2. März, abends
82. Naxner, Marie Antonie, geb. am 19. 3. 1940 in Budapest,
33. Recker, Wilhelm Friedrich Ludwig Otto, geb. am 21. 4. 1897 in Dortmund,
34. ? Hᷣ iffer, Henri, geb. am 17. 9. 1918 in Le Loele / Pf
weiz,
35. ü st er, Maximilian Friedrich Otto, geb. am 2. 8. 1874 in Schopfheim / Baden,
386. Plentner, Marie, geb. Vertel, geb. am 25. 2. 1899 in Dömös Ungarn
37. Posch, Hans, geb. am 25. 8. 1911 in Lyon,
38. Posch, ö Louise, geb. Jeanrenaud, geb. am
38. 8. 1906 in St. Aubin,
39. 16 ch, Claude Jean, geb. am 3. 12. 1934 in St. Aubin,
40. Rau ch, Ernst Heinz, geb. am 23. 11. 1914 in Leipzig- Schönefeld,
41. Renkew'itz, Herbert Emil Walter, geb. am 20. 10. 1910 in Berlin
42. Ro marowsti „Heinz Horst, geb. am 28. 4. 1915 in Berlin,
43. Ru diger, Albert, geb am 14. 9. 1916 in Basel,
14. Schmidt, Marie, geb. Hirthner, geb. am 980. 1. 1874 in Budapest,
45. Schneider, Ludwig Anton, geb. am 22. 10. 1918 in Mann ann e hf,
46. Schneider, Valentin, geb. am 29. 4. 1919 in n, n, 47. Schnepf, Emil Willi, geb. am 9. 1. 1921 in Ulm /
Wttbg., 48. Srrfa, Friedrich, geb. am J. 2. 1914 in Wien 49. Trautmann, Willi, geb am 13. 5. 1914 in Zürich, 59. Wagner, Johann, geb. am 20. 3. 1888 in Haugs- dorf / Riederdonau, Krs. Hollabrunn, 51. Wagner, Wilhelmine, geb. Eybesfeld, geb. am 9. 6. 1895 in Kirchdorf / Oberdonau, . 52. Zeppitz, Franz, geb. am 18. 10. 1911 in Pestlszentsr⸗ ziobet / Ungarn. Berlin, den 26. Februar 1942. n Der Reichsminister des Innern. Dr. Stuckart.
Erlaß Betrifft: Abgabe von Kondensmilch
nhaber der onderzuteilung je eine Normal- k Soweit große Dosen Kondensmilch (406 - 450 g) geliefert werden, ist eine große Dose zwei rmaldosen gleichzuachten. Damit die Klein⸗ verteiler in die Lage versetzt werden, sich die erforderlichen Vorräte an Kondensmilch rechtzeitig zu beschaffen, wird folgendes angeordnet:
Die Inhaber der rosa Nährmittelkarten lassen bei den
ährmittelkarten als dose Kondensmilch (170 g)
eine der 84. Zuteilungsperiode vorgesehenen Zeit (ab 3. März 1942) die Äbschnitte N 28 / N29 der rosa Nähr⸗ mittelkarten 34 min , en abtrennen. Die Klein⸗ verteiler haben diese , unverzüglich ihren 3 zu 96 Stück (Inhalt einer i, , auf einen Bogen ig ö einzureichen. Damit sichergestellt ist, daß die Ware später nur bei den Kleinverteilern bezogen wird, bei denen * bestellt ist, haben die Kleinverteiler den Stammabschnitt ber rosa Nährmittellarten 84 mit ihrem Firmenstempel oder ihrer . und dem uh „28 / 29“ oder „Kondensmilch“ zu versehen. Die Abgabe der Kondensmilch darf zur gegebenen Zeit nur auf den dafür bestimmten , . bei gleichzeitiger Vorlage des vom Kleinverteiler in der oben angegebenen Weise ge ie, ee. Stammabschnitts der rosa Nährmittelkarten 34 erfolgen. Die Gro . haben die ihnen eingereichten Doppel⸗ S/M 29 der rosa Nährmittelkarten unver üglich bei dem e stin gien , in einen Bezu . icht itig mit der ,,. der Abschnitte er eine Erklärung folgenden Inhalts an
. erkläre in Höhe von ...... Normaldosen Kondensmilch (Dosen
zu 00 =450 g werden als 2 Dosen gerechnet) habe. ch weiß, daß dichlb abe einer falschen Erklärung baer f
Ort Datum Stempel und Unterschrift ?
Die Ernährungsämter haben die Be ö chen über die Anzahl von Noörmaldosen Kondensmilch (17 2 auszustellen, die ö der Summe der vorgelegten Bestellabschnitte er⸗ gibt. Von i,. ist der : aus der Erklärung des Groß- derteilers ergebende Lagerbestand abzusetzen.
Die Großverteiler haben die Bezugscheine unverzüglich an die Herstellerbetriebe weiterzureichen. Die daraufhin er⸗ haltene Ware ist an die Kleinverteiler entsprechend den von diesen eingereichten Abschnitten so rechtzeitig aun geben, daß die . der Verbraucher in der 35. Zuteilungsperiode . ührt werden kann. ie 3 von Kondensmilch ist nicht für Selbst⸗
nhaber der blauen Nährmittelkarten) bestimmt. Eine Zuteilung auf die entsprechenden Abschnitte der blauen Rährmittelkarten kommt demnach nicht in Betracht.
Postschecktonto: Berlin 41821 1942 — —— —
Für , untergebrachte und sonft in Gemein⸗ ,. flegun ging g Versorgungsberechtigte, die eine Nährmittelkarten haben — mit Ausnahme der Wehr- macht, der außerhalb der Wehrmacht stehenden Schutzgliede⸗ rungen und des Reichsarbeitsdienstes — haben die Ernäh⸗ rungsämter den Anstalten, Lagerleitungen usw. Bezug ö B über Kondensmilch k der Anzahl der ersorgungsberechtigten zu erteilen. ie Bezugscheine B sind durch die Kleinberteiler unverzüglich an . Vorliefe⸗ ranten ö Die Großverteiler haben die Bezug⸗ cheine B zugleich mit den Abschnitten N28 N 29 zur -Aus—⸗ tellung von Bezugscheinen A den Ernährungsämkern nach en oben getroffenen Bestimmungen vorzulegen.
Da Fir. und Kriegsgefangene 6 Zivilpolen leine Kondensmilch erhalten, dürfen die Ernährungsämter Be— ke chene in diesen Fällen nicht erteilen. Soweit diese Ver⸗
raucher über eine Nährmittelkarte verfügen, haben die Kleinverteiler die Abgahe der Abschnitte N28 /NM29 als Grundlage der Vorbestellung abzulehnen.
Die mit „J“ gekennzeichneten . X 28 /N29 der an Juden ausgegebenen rosa Nährmittelkarten berechtigen nicht zur Vorbestellung, dürfen also von den Kleinverteilern für diese Zwecke nicht abgeschnitten werden.
Die Hauptvereinigung der deutschen Milch⸗ und Fett⸗ wirtschaft trifft, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen zu diesem Erlaß.
Berlin, den 21. Februar 1942.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Moritz. Geschäftszeichen: IL C1 — 799
Bekanntmachung
Die Um satzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Februar 1942 werden auf Grund von 8 5 Absatz 1 Satz R des Umsatzsteuergesetzes vom I6. Oktaber 1934 (Reichsgesetzbl.!! S. 45) in Verbindung mit 5 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. JI S. 19365) wie folgt festgesetzt:
Lfd. Nr. Staat Einheit FR. A 19ÜAegyvpten 1 Pfund 9, 90 2 Afaghanistan 100 Afghani 18,81 8 Argentinien 100 Papierpesos b9, 90
4 Australien . 1ẽ Pfund 7, 92 5 Belgien 100 Belaa 40, 00 6 Brasilien ; 100 Milreis 13, 10 7 Britijch⸗Indien 100 Rupien 74,25 83 Bulgarien 100 Lewa 3,05 8 Dänemark 100 Kronen 52,20 10 Finnland 100 Mart h, 07 11 Frankfreich 100 Franes h, 00 12 Griechenland 100 Drachmen 1,657
13 Großbritannien 1 Pfund Sterling 9, 90 14 olland 100 Gulden 132.70
15 ran 100 Rials 14/50 16 ᷓsland 100 Kronen 38,46 17 Italien 100 Lire 13, 15 18 Japan 100 Jen 58, 60 19 Kanada 1Dollar 2, 10 20 Kroatien 100 froat. Dinar 5, 00 21 Neuseeland Pfund 7,92
22 Norwegen 100 Kronen ß, S2 23 Palästina 1ẽPund 9, 90 24 Portugal 100 Eskudos 10,15 25 tumänien 100 Lei 1,52 26 (Schweden 100 Kronen 59,52 27 Schweiz 100 Franten 57,95 28 Seibien 100 Dinar 5.00
29 Slowakei 100 Kronen 8,60 30 Spanien 100 Peseten 23,58 31 Südafrikanische Union 1Piund 9, 90 32 Türkei 1 Pfund 1,98 33 Ungarn 100 Pengö 59, 72
(bei Ausfuhr nach Ungarn) . 34 Uruguay 1 Peso 1ů20 35 Vereinigte Staaten 1è1Dollar 2,50 von Amerika
Die Umrechnungssätze für weitere Zahlungsmittel werden etwa am 5. d. M. festgesetzt werden.
Berlin, 2. März 1942.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung von Arbeitskräften aus dem Generalgouvernenient einschließ * des Distrilts Galizien und aus dem Vezirt Bialystol Vom 26. Februar 1942 Auf Grund des § 3 der Verordnung zur . der Verordnung über die Lohngestaltung vom 23. April 194 (Reichsgesetzbl. 1 S. 222) wird angeordnet:
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Die für polnische Beschäftigte geltenden Bestimmungen dem Gebiet des Arbeilsrechis finden in ihrer jeweiligen auch auf sonstige im . Reich beschäftigte
Die Kleinverteiler dürfen . der blauen Nährmittel- estellung nicht entgegennehmen.
au Fassung au
* ref 'n bel! er , aus dem Gene⸗ ralgouvernement einschließlich des Distrikts Galizien und
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