Reichs · und Staatsanzeiger Rr. 76 vom 31. März 1942. G. 2
m) Aufteilung der unter k ausgewiesenen, im Berichts⸗ monat bezogenen Mengen auf die dee en
n) Aufteilung des unter k und U angegebenen voraus⸗ sichtlichen Verbrauchs auf die Lieferer,
o) Aushilfslieferungen. Die nach m bis o zu machenden Angaben sind auf der Rückseite des Meldebogens einzusetzen.
(2) Jeder Meldepflichtige hat außerdem seine im Han⸗ delsregister eingetragene Firma sowie den Sitz, die von der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer erteilte Firmen⸗ kennziffer, den Betriebsort, die Empfangsstation des Betriebes (bei mehreren Empfangsstationen ist für jede eine gesonderte
Meldung erforderlich,, das zuständige Landeswirtschaftsamt sowie die für ihn zuständige Wirtschafts⸗ und Fachgruppe,
egebenenfalls auch Fachuntergruppe, anzugeben. (Bei Zuge⸗ 6 zu mehreren Wirtschafts⸗ oder Fachgruppen ist die⸗ 3 anzugeben, bei der das Schwergewicht des Betriebes iegt. ;
ei Bezug: . fuhrenweise ab Grube bzw. Lieferwerk „Landabsatz“, mit Vollbahn , reichsbahneigener Wagen Bahn“, mit der Vollbahn mittels eigener Wagen „Pendelwagen“, mit der Vollbahn ab Schiff „Umschlag“ mit der Klein⸗ oder Straßenbahn . „Kleinbahn“, mit dem Schiff oder 86 und Kleinbahn . ! „Schi 4 ; durch Ketten⸗ Seilbahn, Verbindungsgleis oder sonstige geeignete Transportanlagen unmittelbar ab Grube . „Eigentransport“, durch Fuhrwerk vom Händler
1 .
Platz!. ( Werden Brennstoffe durch verschiedene Transport⸗ arten angeliefert, so ist das für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.
3g en ssichtlicher Verbrauch (lbs. 1, k und Y ist.
die für den betreffenden Monat zur Führung des Betriebes benötigte Menge meldepflichtiger Brennstoffe anzugeben, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll, höchstens jedoch die vom zuständigen Landeswirtschaftsamt festgesetzte Ver⸗ brauchshöchstmenge oder, falls eine solche nicht ir fer ist, der nach 52 der Anordnung 12 der Reichsstelle für Kohle über den Kohleverbrauch meldepflichtiger Betriebe vom 22. 9. 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 223 vom 24. 9. 154i in der Fasstng vom zo. 3. 1533 (Dentscher Reichs= anzeiger Nr. 75 vom 39. 3. 1942) als festgesetzte Höchstmenge geltender Verbrauch. Betriebe, die nach amtlicher Verfügung don der Belieferung ganz ausgeschlossen sind oder aus an⸗ deren Gründen nicht arbeiten (z. B. Saisonbetriebe), haben als voraussichtlichen Verbrauch „Null“ anzugeben.
6) Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern auf Grund tatsächlicher Feststellung zu melden. ö. ö . g8 . .
261 Zeitpunlt und Art der Meldung. 46
1) Die Meldungen sind bis zum 5. eines jeden Monats
ür den vorausgegangenen Monat (Berichtsmonat) zu er⸗ . Es darf nur eine Meldung in jedem Monat erstattet werden. K re ,n .
2) Die Meldungen, die mit deutlicher rechts verbindlicher Namensunterschrift Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf dem amtlichen Melde⸗ bogen erstattet werden, den jeder Meldepflichtige bei der für seinen Betriebsort zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer beziehen kann. ; . .
(3) Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder an verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb besondere Meldungen erstattet
werden. §8 6
Meldungen für Aushilfslieferungen (vgl. 8 19)
() Wenn meldepflichtige Brennstoffe im Berichtsmonat von einem Lieferer bezogen wurden, der im Meldebogen des dem Berichtsmonat vorangegangenen Monats als Lieferer dieser Brennstoffe nicht . war, so ist diese Lieferung in der Zufuhrspalte des Meldebogens des Berichts monats rot unterstrichen aufzuführen. Besondere Meldebogen für Aus⸗ hilfslieferungen sind nicht zulässig
(2 Hat ein Verbraucher im Berichtsmonat aus Bestand oder Zufuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben, ohne sie im gleichen Monat zurückjuerhalten, so sind die r n. und nicht zurückerhaltenen Mengen auf der Rückeite des Meldebogens zu melden. Solche Mengen dürfen nicht als eigener Verbrauch berechnet werden, sondern sind von den Beständen am Ende des Berichts monats abzusetzen. Die zu⸗ rückgegebenen Mengen hat der zurückgebende Betrieb von seinen Endbeständen abzusetzen und auf der Rückseite des
Meldebogens als abgegebene Mengen aufzuführen, während
der zurückempfangende Betrieb diese Mengen in der Zufuhr⸗
spalte rot unterstrichen aufzuführen hat. ö
3) Die Bestimmungen des 5 15 werden hiervon nicht
berührt. z ) ; 44
Buchführung Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und
Verbrauch von e n nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der buchmäßigen Bestände mit den tatsächlichen Beständen jeder⸗ zeit möglich ist e . ö
3838
, . Meldestellen (I) Die Meldungen sind zu erstatten:
a) an die unter Berücksichtigung der Herlunft der Brennstoffe zuständige Kohlenverteilungsstelle der Reichsstelle für Kohle, bei Brennstoffbestellungen aus den Bereichen mehrerer Kohlenverteilungsstellen
aan alle diese Kohlenverteilungsstellen,
b) an das für den Betriebsort des Meldepflichtigen zu⸗ ständige Landeswirtschaftsamt,
e) an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zu⸗ ständige Industrie⸗ und Handelskammer,
69 Die Transportart ist durch die im folgenden durch . angegebenen Abkürzungen zu kennzeichnen.
eigenem Kohlenlager und der unmittelbaren Lieferer von
des neuen Meldebogens weiter geliefert werden, wenn dem
vorgelegen hat.
3
ein halbes 6. sorgfältig aufzubewahren. 8
braucher sind nur zulässig. wenn neben dem Einverständnis
) an den Lieferer des Meldepslichtigen, bei Bestellung bei mehreren Lieferern an jeden Lieferer. —
()) Meldepflichtige Verbraucher, die in einem beliebigen Monat der Kohlenwirtschaftsjahre 1940 41 oder 1941 142 einen Verbrauch von 500 t oder mehr in einer Kohlenart gehabt haben, sowie diejenigen Verbraucher, die von der Reichsstelle für Kohle im Einzelfall besonders bestimmt werden, haben auherdem die Meldungen in doppelter Ausfertigung an die Reichsstelle für Kohle in Berlin zu erstatten.
(3) Sämtliche Stücke des Meldebogens sind gleichlautend auszufüllen, auch wenn mehrere Meldebogen an verschiedene Kohlenverteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Brenn⸗ ,, und ⸗mengen und auf die Namen der zieferer, ebenso auf etwa beigefügte Bemerkungen. Bei Be⸗ zug von mehreren Lieferern dürfen in dem Meldebogen, der für einen Lieferer bestimmt ist, jeweils die Namen der an⸗ deren Lieferer unleserlich gemacht werden. Die Ausfertigung besonderer Meldebogen für verschiedene Kohlenarten, ver⸗ schiedene Herkunft oder verschiedene Lieferer ist unzulässig.
ö Meldestellen für Bunkerkohlen . Die Meldungen der Bunkerkohlenverbraucher mit
Bunkerkohle (5 3 Abs. c sind zu erstatten: a) 6 . G (entsprechend § 8 11 b) an das für den Betriebsort des Meldepflichtigen a Landeswirtschaftsamt, . e) an den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunkerkohle, : ꝛ d) von denjenigen Verbrauchern, die in einem be⸗ liebigen Monat der Kohlenwirtschaftsjahre 1904141 oder 1941 42 einen Verbrauch von 590 oder mehr in einer Kohlenart gehabt haben, außerdem an die Reichsstelle für Kohle in Berlin in doppelter Aus⸗ führung.
— 5 109 Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Melde⸗ z bogen durch Lieferer ö
Wenn ein ,,, keinen Lieferer zur Annahme seines Meldebogens bereitfindet, so hat er neben dem für das Landeswirtschaftsamt bestimmten Meldebogen auch den . den Lieferer bestimmten Meldebogen dem Landeswirtschafts⸗ amt mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzu⸗ geben ist, warum der Meldebogen nicht an einen Lieferer gegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
J .
Die Lieferer und die Meldung
(1 ) In dem auf den Berichtsmonat folgenden Monat dürfen an einen meldepflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar meldepflichtige , bis zum Eingang!
Lieferer im Berichtsmonat der ordnungsgemäße Meldebogen
(2) Jeder Lieferer, dem ein Meldebogen zugegangen ist, hat ihn ohne Verzug dem Porlieferer weiterzugeben, bis er zu dem Hauptlieferer gelangt. Hauptlieferer ist:
Pb) für einheimische Brennstoffe, die nicht durch ein Kohlensyndikat abgesetzt werden, das Lieferwert,
c) für eingeführte Brennstoffe der Einführer. ö (9) Die Hauptlieferer haben die Meldebogen mindestens
(4) Falls der Lieferer die in dem Meldebogen auftze⸗ führten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht den urschriftlichen Meldebogen weiter, sondern derteilt dessen Inhalt auf so viel neue Meldebogen, wie Vor⸗ lieferer in Betracht kommen. Diese ,,, hat er an die einzelnen ,, weiterzugeben. Die Mengen der neu ausgefertigten Meldebogen dürfen zusammen nicht mehr er⸗ eben als die des urschriftlichen Meldebogens. Jeder neue
eldebogen muß ,, e. .
a) die auf den Bogen entfallenden Mengen,
b) die auf die anderen Bogen verteilten n, . des urschriftlichen Meldebogens mit Nennung der Lieferer und der von jedem Lieferer bezogenen Einzelmengen und ⸗sorten. Die neu ausgefertigten Meldebogen sind mit dem Vermerk „aufgeteilt und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen; der urschriftliche Bogen ist mindestens ein Jahr sorg⸗ fältig aufzubewahren.
512 . Unzuläfsigleit von Doppelmeldungen Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. §18
; Ans nahmebestimmungen (aushilfslie ferungem
() Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Ver⸗
braucher zulässig.
(“) Abgabe und Bezug von meldepfli tigen Brennstoffen
ohne Ausweis in den Monatsmeldebogen sowie Aushilfsliefe⸗ rungen meldepflichtiger Brennstoffe zwischen zwei melde⸗ ö Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Händlers aus Mengen meldepflichtiger n m die be⸗ reits bei ihm greifbar sind, an einen meldepflichtigen Ver⸗
der Parteien die Zustinimung des Landeswirtschafts amtes
vorliegt. ; ,
Anfragen, Anträge, Firmenänderung
G) Anfragen und Anträge, die diele Anordnung be⸗
treffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an die für! den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Industrie⸗ und
Handelskammer zu richten. — (2) Besitzwechsel, Firmenänderung und Erlöschen einer
Firma sind den nach g 8 und 9 zuständigen Meldestellen um⸗
gehend mitzuteilen. z is
Verwendung von meldepflichtigen Breunstoffen für andere
(l) Es ist verboten, meldepflichtige Brennstoffe, die für
über Meldepflicht gewerblicher ; vom 21. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.
a) im allgemeinen das laufende Kohlen syndikat, 3 *
den Betrieb eines meldepflichtigen Verbrauchers bezogen sind,
in den Handel zu brin en, ür Hausbrandzw 2. ö ö . g fü 5 andzwecke abzugeben (2) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Reichs- stelle für Kohle. Der Antrag ist an das andi ar . zu richten. 964 kö 8 16
Einzelanweisungen
Ohne Berücksichtigung der Meldebogen kann die Reichs- stelle für Kohle , zur Belieferung 2 Verbraucher erteilen. .
. 517 U . Lieferanspruch nr .
Die Erfüllung der Meldepflicht und Vieferanweisungen der Reichsstelle für 3 begründen für 6. . tigen Verbraucher keinen Rechtsanspruch auf Lieferung melde⸗ pine, Brennstoffe. 2 —̃ ;
31s .
Lieferweg . , Der übliche Lieferweg (Einschaltung des Handels) bleibt durch diese Anordnung unberührt. ö 19 . Ausnahmen . * Die Reichsstelle für Kohle kann Ausnahmen von den Be⸗ stimmungen dieser Anordnung zulassen. 2 3 ęn . Strafen n, , , gegen diese Anordnung werden nach den 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr bestraft. kJ . ö 821 Wirkung unterlassener Meldung Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche a et an . An⸗ gaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß 5 . wärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird. ö Inkrafttreten und Geltungsbereich 1) Diese Anordnung tritt am 1. April 1942 in Kraft.
Gleichzeitig tritt k ö., ö e e
ö Nr. 221 vom 21. September 1939) außer Kraft. (2) Diese Anordnung gilt auch für die te, ,
Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und
Mores net. k 2 . Berlin, den 30. März 1942.
Der Reichs beauftragte für Kohle. Pau i Ple iger.
Nachtrag 1 , . ö zur Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen (Herstellungs und Verarbeitungsvorschriften
für Papier, Karton und Pappe) t . Vom 31. März 1942 , Auf Grund der Verorbnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der ehm der Verordnung vom 39. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ 3 vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und . Staatsanz. Nr. 192 vom 31. August 1939 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: Artikel! ; * Die Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle 8 . und Verpackungswesen vom 31. Dezember 1941 (Deutscher Iteichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1941) wird wie folgt geändert und ergänzt: . 1. 8 2 erhält folgende Fassung: ; . „5 2 Anschlagplalate Anschlagplakate aus Papier dürfen nur in den . 3 estellt werden, die im Normblatt in 683 sestgz⸗ egt sind, jedoch in keinem größeren Format als hin A2 (130 X 694 mm). Die Druck⸗ ausstattung von Anschlagplakaten darf nur in he! Farben ausgeführt werden.“ . „g 3 erhält folgende Fassung: 3 383 ö Vordrucke aller Art, Drucksachen von Vehõrden usw. (() Vordrucke aller Art sowie Druclsachen, Amts⸗ und Verordnungsblätter und laufende amt⸗
irtschaft und des eichsnährstands und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und 5 dert Aktien⸗ esellschaften dürfen nur in den , der eihe A oder in solchen Formaten . tellt werden, die sich abfallfrei aus den zugelassenen Rohbogen⸗ 6 ergeben mit der Maßgabe, daß eine der eiden Ausdehnungen des Druck⸗Erzeugnisses einer eihe A ent- ES) Vordrucke aller Art (außer fü . en⸗ maschinen, Buchungsmaschinen und . 6. e Buchungsborrichtungen) dürfen nur im Format von höchstens Din A5 (148 X 210 mm) hergestellt werden . , . ring eg „g 6 erhält folgende Fassung;.. 6 6 Beschränkung der Formate für Schreibpapier . (einschl. Briesbogen und i del,
Schreib⸗ und Briefpapier einschließlich Brief⸗ bogen sowie Schreib ⸗ und Briefblöcke dürfen nn in den Blättern des Formats Hin 5 146 X 210 mm) hergestellt werden. Schreib⸗ und Briefblöcke dürfen nicht mit Deckblatt versehen sein und nicht weniger als 250 Blatt enthalten.
. der gewerblichen
Ausdehnung eines Normformats der spxicht
liche Veröffentlichungen der Behörden, der Organi⸗
gRꝛeichs · ud Staaisanzeigèr Mr. 76 vom 3 1. März 19427. . 3
4. §5 7 9 weg.
B. * 8 fällt der Absatz a) weg.
6. In § 9 fällt der Absatz e) weg; Absatz g) erhält folgende Fassung:
„g) Vordrucke aller Art, die für bestimmte
eschäftliche Vorgänge durch Gesetze oder Vor⸗ . von Behörden am 1. Januar 1942 einge⸗ ührt
echfel, ahlkarten, Begleitpapiere aller Art).“
7. 5 10 erhält folgende Fassung:
„ 10 Briefhüllen (einschl. Fensterbriefhüllen, Taschen und Akten⸗Hüllen)
(I) Die Herstellung von nen mit Klappe
an der Längsseite (Briefumschläge) ist nur im Spitz⸗
schnitt zulässig. 2
6 Briefumschläge für den Geschäfts⸗ und
Behördenverkehr dürfen nur in folgenden Formaten r yhhergestellt werden:
e , ,. — 81 X 114mm
114 X 162 mm 162 0 229mm . 125 X 176 mm. (G) Taschen (Briefhüllen mit Klappe an der Schmalseite) für den Geschäfts⸗- und Behördenverkehr dürfen nur in folgenden Formaten hergestellt
werden: ᷓ H,, 176 X 250 mm 136 X 353 mm 229 * 324 mm (5b X Zh mm. (4 Die Herstellung von Akten⸗Hüllen ar den Geschäfts- und Behördenverkehr ist nur in folgendem Format zulässig: . ö 280 X 400 mm.“ S. § 17 erhält folgende Fassung: ; ; zhnurdz s **
. z . „8 17 m cbj aj ö.
ö ö . . . 9 Derud⸗Erzeugnisse und Papig f uiaren Folgende Druck⸗Erzeugnisse und? Papierwaren
dürfen nur aus Papier und Karton in den nach⸗ stehenden Gewichten hergestellt werden:
aA) Ein- und zweifarbige Aufklebe⸗ Etiketten:
SHöchstgewicht 70 g/ am, bei Verwendung von Chromo⸗ und Kunstdruckpapier: Höchstgewicht 100 gsam, b) Faltschachtelkleider: Höchstgewicht 60 g / am . siehe auch 54), ö. c Normalschrifthefte (früher Sütterlinhefte): S0 g/ qm .
g/ 4m, ) Notenhefte, . Hefte für tech ⸗
nische Zwecke 70, 80, 90, 100, 120 glam,
) Prospekte, Kataloge, Affichen, Preislisten, . Finn, u. dgl.: Höchstgewicht 70 g / am, bei Verwendung von Chromo⸗ und Kunst⸗
druckpapier: Höchstgewicht 100 g/ am,
t) Schulbücher (Volksschulbücher und Bücher für aher und mittlere Schulen) sowie Atlanten wund Fibein: 465, 45, 56, 55, 69, 5, Jö,
S0 g/ dm; außerdem nur für Atlanten und
ie. go, 150, 1io, 120 glam, g) Schulhefte: 70, S0 g / am, . h) Serienbilder: Höchstgewicht 120 g/ qm, 95 ö Höchstgewicht 8 m.“ . :
8. . . ker din, nung, men . 10. In 8 26 fallen im Absatz 9 die Worte „bei ein⸗
w , weg. 11. 8 43 erhält folgende Fassung:
„S 48 Ausnahme
Verdunkelungspapier darf nur gemäß den vom Reichsminister der Luftfahrt erlassenen Gütevor⸗ , für Luftschutzuerdunkelungsmittel und mit
enehmigung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz, Berlin SWog, Friesenstr. 16, hergestellt werden. Es ist von den Vorschriften der 8 36, 41, 42 ausgenommen.“ . 12. Iich ge tritt an die Stelle des Absatzes 1 folgender
atz 1:
„M) Zur Herstellung von Butterbrotpapier darf nur K . 1a Ge⸗ wicht von höchstens 40 g/ qm verwendet werden.“
18. In § 64 werden die Worte 6 tgewicht von
g/ am“ durch die Worte „Höchstgewicht von 60 g/ am ersetzt. . 3
14. Hinter 5 54 wird eingefügt: *
7953 54 a
Papier für Kleberollen . (I) Zur Herstellung von Kleberollen darf nur 4 in folgenden Gewichten verwendet werden: O, 50, 60, 75, 90, 110 g / m.
() Kleberollen aus den vorgenannten Gewichten dürfen nur in folgenden Rollenbreiten hergestellt werden:
40 gsom⸗ 50 g/l qm S690 mglam Iö5 g/ qm
20 um Rollenbreite 20 und 25 mm k 10 und 50 mm ᷣ ; 509 mm 90 gigm 60 und 70 mm 419 glam 69 und 70 mm,
ö. außerdem für Ecenschließpapier 17 ünd 25 nm).“
15. 96 . an die Stelle des Absatzes 1 folgender
a ö z j ; 1
und Karton in größeren . Flä
gli. Dir 3 von Plakaten gus Päppe
e) ist verboten.“
16. 3 64 fällt weg (siehe jetzt Anlage 7
17. In §z 67 tritt an die Stelle ded . 3 folgender ĩ
*rsen ,,
66S) Für Packungen mit Kleid gelten für das glei; C , . der S5 1j b und 54, für Packungen ohne Kleid gilt die Verwendungs⸗ vorschrift des § 72.“ .
vorgeschrieben oder genormt waren 6. B.
Holzpappe zur Plalatherstellung
Für Plakate in Formaten bis 350 * 500 mm oder entsprechende Fläche dürfen Holzpappen bis tgewicht von 1200 gam
ei 70 X 100 em für Handpappe), für Plakate in
gröheren Formaten dürfen Holzpappen bis zum
e ih von 1590 gsam ( etwa 50er bei
O X Io em für Handpappe) verarbeitet werden.“ 19. Hinter 5 71 wird eingefügt:
um Hö
ackmaschinen
.
werden.
(3) Für die Herstellung von Faltschachteln für Wa aun e de ne . nur R 2. . Höchstgewicht von 300 6 verwendet werden. t Anlage 7).
„d
„S§S ) 71I a
Doppelverpackungen unter Verwendung von Faltschachteln
Doppelverpackungen (Faltschachteln mit Außen⸗ kleid oder Faltschachteln mit Innenbeuteln) sind nur noch zugelassen, wenn für die Faltschachtel Strohpappe verwendet wird oder wenn Faltschachtel⸗ uschnitte unter Verwendung von automatischen ĩ h i ltschachteln verarbeitet, ver⸗ ebt, gefüllt und geschlossen werden.“
20. 8 72 erhält folgende Fassung:
„ 72 Faltschachtellarton für Waschmittelpackungen
G) Für Waschmittelpackungen ohne Kleid da aaltschachtelkarton, der mehr als 20 4 Zellstoff 233 lt, nicht verwendet werden. ) Bei Waschmittelpackungen mit Kleid darf für die Innenkartons nur Skrohpappe verwendet
6 hi fällt weg (siehe jetz
inter 73 wird eingefügt:
„ 73 a .
Faltschachteln für Kaffee⸗Ersatz, Mais⸗ und Kartoffelmehlprodutte
chteln mit Kleid und Faltscha
utel, die . Aufnahme 4 3
Für Falt teln mit . Ersatz. Mais⸗ oder Kartof sind, darf
ö
a) für die Faltschachtel Karton bis zur „ kg⸗ ackung einschließlich in keinem schwereren ewicht als 250 g/ m verwendet werden,
b) für das Außenkleid bzw. für den Innen⸗ eutel nur holzhaltiges Druckpapier oder
ꝛ im Gewicht
Og / m verwendet werden.“
L5. 8 75 erhält folgende Fassung:
t „8 75 Herstellungsverbote
ackpapier
Es ist verboten,
a) die in der Anlage 7 unter 1 aufgeführten Gegenstände aus Zellstoff, chin ö.
Karton oder Pappe,
b) die in der Anlage 7 unter II aufgeführten
elmehlprodukten bestimmt
69
S etwa 60er
rton bis zum 4
von höchstens
Papier,
Gegenstände aus den in der Anlage genann⸗ ten Papier⸗, Karton⸗ oder Pappensorten herzustellen.“ J80 erhält folgende Fassung:
80
Aus nahmevorschriften für Exportlieferungen und . Luftpostpapier Ausgenommen von den Vorschriften dieser Anord⸗ nung sind Papiere, Kartons und appen und dar⸗ aus herzustellende Waren, die nachweislich für die Ausfuhr bestimmt sind, ferner Luftpostpapier unter 25 g dm Gewicht und Umschläge dazu. Als Aus⸗ 6. elten nicht Lieferungen in die von der Deut⸗ en Wehrmacht besetzten Gebiete.“
SsS8I1 erhält folgende Fassung:
85 81 ! Ausnahmen
(I) die Reichsstelle 6. Papier und Ver⸗ packungswesen kann Ausnahmen von den Vorschrif⸗ ten und Beschränkungen dieser Anordnung zulassen.
(2) usnahmegenehmigungen werden im Namen und Auftrag der Reichsstelle erteilt
a) im Falle des 86,
1. soweit Schreib⸗ und Briefpapier sowis Schreib⸗ und Briefblöcke mit Druck vers sehen werden, von den Bezirksvertei⸗ lungsstellen für Druck-Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen,
im übrigen von dem Beauftragten für
Briefumschläge und Papierausstattun⸗
en (P) der Reichsstelle für Papier und
erpackungswesen, Berlin W 30, Nol⸗— llendorfplatz 1,
b) im Falle des 53 von den Bezirksverteilungs⸗ stellen für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2a) 1. und h) ist die Ausnahmegenehmigung bei derjenigen Bezirks= verteilungsstelle einzuholen, in deren örtlichem Zu⸗ ständigkeilsbereich (Bekanntmachung Nr. 1 zur Än⸗ ordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Peper und Ver⸗ packungswesen vom 31. Dezember 1941 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1941) der Hersteller seinen Sitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Erteilung einer Druckgenehmigung nach 5 16 der Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen vom 31 Dezember 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1941 enthält in diesen Fällen zugleich die Erteilung der Ausnahmegenehmigung.
Arti kei 2
Die Anlage 1 zur Anordnung Nr. 2 der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen vom 31. Dezember 1941 wird wie folgt geändert: 1. Die unter den Kenn . JI bis J4 auf⸗ geführten Positionen ö en weg.
ö An die Stelle der unter den Kennzahlen L1 . aufgeführten Positionen tritt fol⸗ gendes:
nt. b. Stat. b. Bichru.
Bezeichnung
Stoffzusammensetzung
a /
Artik
Durchschlagpapiere, holzhaltig
el 89
Die Anlage 3 zur Anordnung Nr. 2 der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen .
hoͤchstens So M des Faserstoffanteils Holzzellstoff, Rest Holzstoff
31. Dezember 1941 erhält folgende Fassung: „Anlage 3 ; Sorten, Stoffeinträge und Färbungen bei Natron⸗ papieren.
d. Wi Gru.
Rr. b. Stat.
Sorten⸗
bezeichnung
Stoffzusammense tung äarbung
tulässige Grammge wicht
ormaten als 500) 700 mm
18. 8 69 erhält folgende Fassung:
14
14
Natronpad⸗ papier
Natronpack⸗ papier
Natronpacł⸗ papier
Natronpadckl⸗ papier
Ratronmisch⸗
papier
Natronbellebe⸗ papier
Gummierroh⸗ papier
Rohpapier für zu bituminie⸗ rende oder an⸗ dere feuchtig⸗ leitsdichte Pa⸗ piere (glatt od. gekreppt)
100 *,. Natronzellstoff
70 * Natronzellstoff
S0 996 Natronzellstoff
ordnung 4
sorten . (glatt oder gekreppt do ; Natronsackaltpapier
20 9 Natronpapier⸗ 90 9 Natronzellstoff
S0 90 Natronzellstoff
Sorte L (glatt oder gelreppt)
Sorte 11 (glatt oder gekreppt)
30 6, Dunkelhanf oder austaus sorten 0b oder 11 der
Sorte II1 glatt oder gekreppt)
S0 2 austauschfähige Altpapiersorten der An- SEorte 1V (glatt oder gekreppt) 409, ,, . (austausch
5 en 6026 Natronäste oder Sulfitzellstoff Qualität Ma abwärts oder austauschfähige Altpapier⸗
fähig mit Natron⸗
W, inlandischer Riatronzellstoff
100 Natronpapier⸗ (Kraftpapier⸗) Abfälle
So inl. Natronzellstoff oder
bo 9M ausl. Natronzellstoff 4 309 gereinigtes
Natronsack⸗Altpapier aftpapier⸗ Abfälle
1020. Natronpapier⸗ (Kraftpapier⸗) Abfälle
20 30 Natronpapier- (Kraftpapier⸗) Abfälle
beliebig 40 S0, to, Jo, so, 100, 128,
180 g / qm
beliebig . . . Jo, 80, 100, 125, 260, zoo ahige Altpapier⸗ kö.
nordnung 4
beliebig 50, 60, 70, 80, 100, 126, 150, r 200 g/ qꝗm :
beliebig S0, o, Jo, so, 100, 128, 180,
200 g / gm
grun, braun, So. go, Jo, so, go, 100, 1E, und grau 120, 130 g / qm
beliebig W, do, o g/qu
braun 40, 60, 70, go, 110, 1850 g/ qm
naturbraun 40, 50, 60, 70, So, go, 100 g qua