Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. SS vom 16. April 1942. S. 2
die r G Erstschriftj von dem ersten e
Lager (UAnstalt) mit der Bestätigung über die Dauer der Ge⸗ meinschaftsverpflegung auszuhändigen. Das zweite Lager (An⸗ stalt) hat diese Abmeldebescheinigung G entgegenzunehmen. Da diesem Lager (Anstalt) nicht zugleich das zweite Stück der Abmeldebescheinigung G, das sich bei dem für das erste Lager UAnstalt) zuständigen Ernährungsamt befindet, ausgehändigt werden kann, hat das Ernährungsamt (Kartenstelle) in einem solchen Falle die anläßlich der Bedarfsanmeldung vorgelegte Abmeldebescheinigung G EErstschrift) dem Lager (Anstalt) zurückzureichen. Das zweite Lager (Anstalt) bewahrt die Ab⸗ meldebescheinigung G sorgfältig auf und vermerkt beim Aus⸗ scheiden des . unter der Bescheinigung des ersten La⸗ . (Anstalt) die Dauer der von ihm gewährten Gemein⸗ chaftsverpflegung, die es von seinem zuständigen Ernährungs⸗ amt wer erf bestätigen läßt. 6
IV. Lebensmittelversorgung während des Urlaubs
Gemeinschaftsverpflegte, die zeitweilig beurlaubt sind
oder aus sonstigen Gründen kürzere Zeit an der Gemein⸗ schaftsverpflegung nicht teilnehmen, erhalten für die Dauer ihres Ausscheidens aus der ,, ,, Ur⸗ lauberkarten (vgl. Erlaß vom 29. Mai 1941 — II C- 2122 —. An ausländische Arbeiter, die sich während des Urlaubs in ihre Heimat begeben, sind ebenfalls Urlauberkarten auszu⸗ händigen, jedoch nur zur Versorgung während der Reise bis . m übrigen ist diesen Arbeitern eine Be⸗ cheinigung auszustellen, aus der sich ergibt, von welchem Tage ab sie aus der Lebensmittelversorgung. durch das Reich aus⸗ ö,. sind und bis zu welchem Tage sie Urlaub erhalten aben (vgl. Erlaß vom 6. März 1941 — II 1a- 7179 — .
V
Feststellung der Zahl der Gemeinschafts⸗ verpflegten
Wenn es erforderlich erscheint, bei Einführung dieser Regelung eine genaue ÜUbersicht über die vorhandene Stärke der Belegschaft der Anstalt oder des Lagers zu erhalten, haben die Ernährungsämter die Anstalts⸗ oder Lagerleitung zur Ab⸗ 86 besonderer Meldungen aufzufordern. . Anstalts⸗ oder
agerleitung hat in diesen Meldungen für jeden Insassen unter Angabe seines zuständigen Ernährungsamts einzeln zu bescheinigen, von welchem Zeitpunkt ab der Betreffende in der Gemeinschaftsverpflegung untergebracht ist. Nach Aus⸗ wertung durch das e , n, ist diese Meldung an das Ernährungsamt, das bisher dem Betreffenden die Lebens⸗ mittelkarten 5 hat, e übersenden. Dieses hat ins⸗ — zu prüfen, ob die Lebensmittelkartenausgabe ge⸗ errt ist.
VI.
Regelung bei den zur Wehrmacht usw. Einberufenen
Bei den . Wehrmacht, der Waffen⸗sS5, Organisation Todt, Techn. Nothilfe, den außerhalb der Wehrmacht stehen⸗ den Schutzgliederungen Gerstärkter olißeischutz die Be⸗ wachungsmannschaften der Konzentrationslager, Sicherheits⸗ und Hilfsdienst im Luftschutz, verstärkter Post⸗ Bahn⸗ und Wasserstraßenschutz sowie verstärkter Grenzaufsichtsdienst), 6 eichsarbeitsdienst und zum Landjahr Einberufenen
aben die zuständigen Ernährungsämter (Kartenstellen) nach
Ablieferung sämtlicher Lebensmittelbedarfsnachweise ebenfalls die Abmeldebescheinigung & auszustellen, jedoch mit nur einer für die Akten bestimmten Ir fn. Die Erstschrift ist von den Einberufenen der Dienststelle beim Dienstantritt zu über⸗ geben. Die Dienststelle kann die Bescheinigung zu den Akten nehmen oder vernichten. .
Sofern eine Abmeldebescheinigung G von dem Ein⸗ berufenen nicht abgegeben wird, haben die Dienststellen (mit Ausnahme der Wehrmachtdienststellen) die Vorderseite des Vordruckes (Anlage ?) auszufüllen und den Vordruck unter Beifügung der etwa , Lebensmittelbedarfsnach⸗ weise an das für sie zuständige Ernährungsamt weiterzugeben, das das für den Verbraucher zuständige Ernährungsamt unter Benutzung der . des Vordrucks benachrichtigt.
Nach dem Ausscheiden aus der Truppen⸗(Gemeinschafts⸗) verpflegung gilt als Nachweis der Entlassungsschein. Er tritt an die Stelle der le, n, ,, der Anlage 1, die den aus einem Lager oder einer Anstalt Entlassenen nach diesem Erlaß erteilt wird.
VII. Schlußbestimmungen
Da es auf diesem Gebiet nicht zweckdienlich ist, eine bis ins einzelne gehende Regelung reichseinheitlich zu treffen, sind die Landes⸗( . Ernährungsämter in Ernährungs⸗ ämter verpflichtet, von sich aus die für ihre Verhältnisse etwa erforderlichen ergänzenden Bestimmungen zu . Es ist insbesondere zu prüfen, ob örtliche Bezugsausweise erst von einer bestimmten Dauer der Gemeinschaftsverpflegung ab ein⸗ zuziehen sind. ᷣ
Die Anstalten und Lager sind über die getroffenen Re⸗
elungen aufzuklären und es ist ihnen anheimzugeben, in . Merkblättern usw. auf diese Bestimmungen zu ver⸗ weisen.
Die Bestimmungen meiner Erlasse vom 29. Juni 1949 — II C II- 214 — unter Ziff. La und vom 5. Oktober 1940 — IIC 14567 — unter Ziff. 2, nach denen Reiseabmelde⸗ bestätigungen auch im Falle der , ,,,, ,, auszu⸗ stellen sind, werden durch diesen Erlaß aufgehoben. Es treten an die Stelle der Reiseabmeldebestätigungen die durch diesen arm eingeführten „Abmeldebescheinigungen G“.
ußerdem wird der Erlaß vom 25. Februar 1941 — IIC 1-828 — bis auf die weitergeltenden Vorschriften über die Ausstellung von e rn, wm, ungen bei Reisen von unbestimmter Dauer (S. 3 des ef, aufgehoben.
Von dem Erlaß betr. Reichskarten für Urlauber vom 29. Mai 1941 — Il C 1- 2122 — tritt der zweite Absatz der Bestimmungen über „Empfangsberechtigte mit Entlassungs⸗ , . außer ö. desgleichen tritt außer Kraft Ziff. VI bes Erlasses betr. Lebensmittelversorgung der Krönkenanstal⸗
ten vom 15. Februar 1940 — II 1b- 150 —.
Die Vorschriften dieses Erlasses treten nach den beson⸗ deren Weisungen der Landes⸗ . Ernährungsämter spätestens am 1. Juni 1942 in Kraft. t
Berlin, ben 9. April 1942. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft J. A.: Dr. Cl auß en
Bekanntmachung
über das Verbot einer ausländischen Druckschrift Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des 5 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitun Eimtlicher Schriften von Arthur Frey
verboten. . — Berlin, den 13. April 1942. Der Reichsführer⸗zjf u. Chef der Deutschen Polizei
im Reichsministerium des Innern.
J. A.: Müller.
*
41 ige Anleihs des Deutschen Reichs von 1938.
Bei der heute öffentlich vorgenommenen Auslosung der am 1. August 1942 zum Nennwert einzulösenden Schuldver- schreibungen und Schuldbuchforderungen der 4 // digen An- leihe des Deutschen Reichs von 1938 sind folgende End- zifferngruppen gezogen worden:
os9 0s8s3 ogs 121 153 176 218 238 247 253 261 462 506 520 537 538 598 732 742 794 S820 S91 946. ⸗
Als ausgelost gelten aus jedem Woertabschnitt alle Schuldverschreibungen, deren Nummer in den drei letzten Stellen (Hunderter, Zehner und Einer) eine der gezogenen Zifferngruppen hat. ;
Die Inhaber der ausgelosten Schuldverschreibungen werden aufgefordert, die am 1. August 1942 fälligen Ein- lösungsbetrüge gegen Aushändigung der Schuldverschrei- bungen und der noch nieht fälligen Zinsscheine Reihe 1 Nr. 10 bis 20 nebst Erneuerungsschein bei der Reichsschulden- kasse in Berlin SW 68. Oranienstraße 106/109, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 bis 13 Uhr, an den Sonn- abenden von 9 bis 12 Ghr, für den Kassenverkehr geöffnet.
Die Einlösung geschieht auch durch Vermittlung aller Reichsbankanstalten mit Ausnahme der Deutschen Reiche- bank in Berlin. Die Wertpapisre können schon vom 1. Juli 1942 an diesen Stellen eingereicht werden. die sie der Reichsschuldenkasse zur Anerkennung einzusenden und nach deren Anweisung die Auszahlung vom 1. August 1942 an zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann bei diesen Stellen außerhalb Berlins nur dann mit Sieherheit an diesem Tag erhoben werden, wenn die Schuldverschreibungen bei ihnen wenigstens zwei Wochen vorher eingeliefert werden.
Die Schuldverschreibungen sind den Einlösestellen mit einem Verzeichnis einzureichen, zu dem Vordrucke von diesen Stellen unentgeltlich abgegeben werden.
Mit dem Ablauf des 31. Juli 1942 hört die Verzinsung der ausgelosten Schuldverschreibungen auf. Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapitalbetrag ab- gezogen.
Die Einlösungsbeträge der gezogenen im Reichsschuld- buch eingetragenen Forderungen werden den Gläubigern ohne ihr Zutun überwiesen. so daß Schuldbuchgläubiger dieserhalb nichts zu veranlassen haben.
Aus früheren Auslosungen sind noch nicht zur Ein- lösung vorgelegt worden einzelne Schuldverschreibungen mit den Endzikfern (die kleine Zahl unter jeder Endziffern- gruppe bedeutet das Jahr. an dessen 1. August die Schuld- verschreibungen fällig geworden sind): —
os os1 122 185 igt 232 266 295 20 365 333 843 869
40 414 44 39 39 39 44 40 u 44 0 539 40
382 855 431 481 498 5oß is Ses Sas 5z4 60 616 618 687 80 414 40 9 (00 0 0 0 O0 M 0 dM 4 4
692 714 719 739 8256 S840 847 S567 85s 906 gos 910 20 96. 9 9 44 0 89 0 O0 u d o. 0 d 89
Berlin, den 18 April 1942.
Reiehsschuldenverwaltung
4mszosgige Anleihe des Deutschen Reichs von 18939.
Bei det heute öffentlich vorgenommenen Auslosung der am 16. Juli 1942 zum Nennwert einzulösenden Schuldver- schreibungen und Schuldbuchforderungen der 40 /oigen An-
leihe des Deutschen Reichs von 1939 sind folgende End-
zifkerngruppen gezogen worden:
053 054 195 262 372 467 476 541 611 825 644 646 687 695 758 Ssop s70 s9g7 917 918 922 966.
Als ausgelost gelten aus jedem Wertabschniti alle Schuldverschreibungen, deren Nummer in den letzten drei Stellen (Hunderter, Zehner und Einer] eine der gezogenen Zifferngruppen hat.
Die Inhaber der ausgelosten ann , . werden aufgefordert, die am 16. Juli 1942 fälligen Ein- lösungsbeirüge gegen Aushändigung der Schuldverschrei- bungen und der noch nicht fässigen Zinsscheine Reihe 1 Nr. S bis 20 nebst Erneuerungsschein bei der Reichsschulden- kasse in Berlin SW 68. Oranienstraße 106109, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 bis 13 Uhr, an den Sonn- abenden von 9 bis 12 Uhr, für den Kassenverkehr geöffnet.
Die Einlösung geschieht auch durch dee e, n aller Reichsbankanstalten mit Ausnahme der Deutschen Reichs- bank in Berlin. Die Wertpapiere können schon vom 16. Juni 1917 an diesen Stellen eingereicht? werden, die sie der Reichsschuldenkasse zur Anerkennung einzusenden und nach deren Anweisung die Auszahlung vom 168. Juli 1942 an zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann bel den Stellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit an diesem Tag erhoben werdea, wenn die Sehuldverschreibungen bei ihnen wenigstens zwei Wochen vorher eingeliefert werden.
Die Schuldverschreibungen sind den Einlösestellen mit einem Vwerzeichnis einzureichen, zu dem Vordrucke von diesen Stellen unentgeltlich abgegeben werden. *
Mit Ablauf des 15. Juli 1942 hört die Verzinsung der ausgelosten Schuldverschreibungen auf. Der Betrag der etwa kehlenden Zinsscheine wird von dem Rapitalbetrag abge- zogen.
Die Einlösungsbeträge der gezogenen im Reichsschuld-
buch eingetragenen Forderungen werden den Gläubigern ohne ihr Zutun überwiesen, so daß Schuldbuchgläubiger dieserhalb nichts zu veranlassen haben.
Aus krüheren Auslosungen sind noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden einzelne Schuldverschreibungen mit den Endziffern (die kleine Zahl unter jeder Endzifferngruppe be- deutet das Jahr, an dessen 16. Juli die Schuldverschrei- bungen fällig geworden sind):
os2 osz 095 102 ud 118 188 185 19 285 8is 831 852 10 40 4 409 9 09 0 0 u d O M 00
Ai8 415 420 dio 457 4639 572 580 6zitz 76 9oo ga si. 10 0 9 94 94 6 09 4 09 4 04 (0 40
Berlin, den 18. April 1942. Reiehssehulden verwaltung
—— —
Mn, (vorm. g, urspr. Me lge Lhbecklzche Staats anlolhe von 1928.
Bei der heute öffentlich vorgenommenen Auslosung der am 1. Oktober 1912 zum Nennwert einzulösenden Schuldver- schreibungen der auf den Preußischen S3taat übergegangenon 4ise (vorm 6, urspr. So igen Lübeckischen Staats anleihe von 1928. sind gezogen worden:
Buchst. A zu 10 000 RM Hr. 67 69 89 13 175 17 208 251. ‚. SBvuehst. B zu 5000 RM Hr. 67 809 173 2890 295 306 y 90 131 137 210
Buchst. C zu 1000 RM Hr. 68 83 219 271 233 268 291 314 318 324 580 588 678 1M 760 QM S18 594 897 959 ga 971 974 9834 1014 047 968 970 975 090 698 117 119 157 172 177 181 1835 239 257 265 270 284 310 340 349 407 417 421 423 N70 151 494 514 529 531 43 845 651 686 719 721 7233 755 Dt si 2014 O17. 0935 980 207 224 240 245 273 289 312 317 325 332 3387 370 375 380 390 40990 114 577 531 3539 6765 720 737 76 786 811 827 89 912 3032 150 j560 169 185 192 185 277 313 318 316 350 40 429 422 508 541 644 670 685 705 717 730 729 837 854 4005 358 9580 89 127 123 188 Ha 180 227 236 290 294 3165 322 344 364 389 465 411 435 430 445 453 4558 494 522 532 544 555 532 599 620 645 718 720 729 742 768 772 781 814 S28 S865 888 309 MI 946 959 971 50668 o78 139 145 166 208.
Buchst. D zu 500 RM Nr. 11 17 102 1985 217 256 23 335 351 373 384 387 456 457 502 519 560 591 644 71. 7290 734 744 758 821 832 841 881 893 gi 854 858 962 977 1912 622 44 O78 M0 103 141 159 167 190 209 240 244 2020 335 338 357 359 370 375 359 407 415 435 441 470 494 5905 507 516 539 5583 584 590 600 622 660 731 777 783 854 867 885 917 989 991. .
Buchst. E zu 100 RM Nr. 9 28 89 8.4 86 232 2568 266 282 284 291 323 330 335 3584 390 420 443 517 520 549 633 655 667 715 724 711 754 823 915 921 933 8456 963 19095 924 031 84 091 095 135 155 167 194 261 271 288 358 367 369 3582 394 433 454 483 510 543 557 567 611 618 662 667 728 769 784 738 795 845 847 8439 877 928 997 2007 9026 975 C01 O94 183 208 248 2831 285 368 437 41 44 492 510 567 569 606 612 617 631 646 648 714 724.
Die Inhaber dieser Schuldverschreibungen werden aut gefordert, die am 1. Oktober 1942 fälligen Finlösungsbeträge gegen Aushändigung der Schuld vverschreibungen und der noeh nicht fälligen Zinsscheine Reihe II Ar 29 bis 40 nebst Erneuerungsschein bei den nachstehend aufgeführten Zahl- stellen zu erheben: . in Berlin: Preußische Staatsbank sSeehandlung), Berliner
Handels- Gesellschaft, Commerzbank Aktiengesellschaft.
Delbrück Schickler & Co., Deutsche Bank. Dresdner
Bank, Hardy & Co. G. m. b. H.: in Hamburg: Brinkmann, Wirtz & Co., Commerzbank
Aktiengesellschaft. Deutsche Bank Filiale Hamburg.
Norddeutsche Kreditbank Aktiengesellschaft Filiale
Hamburg, Vereinsbank in Hamburg: in Lübeck: Commerzbank Aktiengesellschaft Eillale Lübeck.
Handelsbank in Lübeck, Landesbank und Girozentrale
Schleswig-Holstein Zweiganstalt Lübeck.
Bei der Einlösung der Schuldverschreibungen wird tür jede geschuldete Reichsmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln gezahlt.
Mit dem Ablauf des 30. September 1942 hört die Ver- zinsung der ausgelosten Schuldverschreibungen auf. Der Betrag der etwa fehlenden Zinsacheine wird von dem Kapitalbetrag abgezogen. .
Aus trüheren Auslosungen sind folgende Schtldrer echreibungen noch nicht zur Finlösung vorgelegt worden sdie kleine Zahl unter jeder Nummer bedeutet das Jahr. an dessen 1. Oktober die Schuldverschreibung fällig geworden ist):
Buchstabe C zu 1000 RM Nr. 184. 142. 264, 318, 315. 89 14 89 41 39 1986, 2508, 28688, 3161. 8322, 38435, 3489, 3696 l 8802, 495, 4869, 39
41 41
Buchstabe D zu 500 RM. Nr. 128, 390, 3892, 8099. 431. 5s, 860 389 30 89 80 41
613, 795, 835, 1374. 1614, 1629, 1726, 172, 41 339 41 41 39 41 41 41
1950, 1953, 1981, 2007. 41 41 41 36
Buchstabe E zu 100 RM Nr. 251, 290, 750, 865, 1019, 1033, 1 89 9 39 89 289
1149, 1225. 1295, 1298, 1385, 1871, 1909. 20465, . .. 39 389 a 4d
2237, 2219, 2310, 2390, 2533, 2580. 41 41 41 41 41 41
Berlin, den 18. April 1942. Preußisehe Staatsschulden verwaltung
Anordnung 54 der Reichsstelle für Metalle,
betr. Beschlagnahme und Einziehung von
Betriebs- und Einrichtungsgegenständen in
Gaststätten, Krankenanstalten und ähnlichen Betrieben
Vom 5. April 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
18. August 1939 (Reichsgesetzbl. JI S. 1430) in der 66 der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl.
S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die
Reichsstellen zur Ueberwachung und Re . Waren⸗
3 vom 18. August 1939 Den ffn eichsanz. u.
reuß. Staatsanz. Nr. 199 vom 21. August 1939) wird mit
Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
; §51 Von den Bestimmungen dieser Anordnung werden betroffen:
a) Betriebe, die sich mit der Zubereitung und Abgabe von . oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle oder mit der , von Per⸗ sonen befassen, d. h. Gast⸗ und Schankwirtschasten, wie insbesondere Hotels, Gasthöfe, Fremdenheime, Sanatorien, Kur, und Erholungsheime jeder Art, Bier und Weinstuben, Kaffeehäuser und Kondito⸗ reien, auch Restaurationsbetriebe in Verbindung mit Theatern, sonstigen Kunst⸗ oder Vergnügungs⸗ tätten, Sport⸗ und , anlagen oder Ver⸗ ehrseinrichtungen, Klub⸗ oder Vereinsräumen, Speiseanstalten (Werltüchen, Kantinen und Ka 5 n,. Verpfle , , ferner Stadt⸗ üchen und Fernverpflegungsbetriebe,
Erste Veilage
zum Deutschen Reichs anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 88
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
§ 15 Anhängebeträge
9. Anhängebeträge sind diejenigen Kosten des Waren⸗ verkehrs, die nach bestehenden Vorschriften als Anhänge⸗ bers oder als dem Verkaufspreis anzuhängende Kosten bezeichnet worden sind. Sie sind dem Erzeugerpreis und im Handel dem aus Einstandspreis und Handelsspanne errech⸗ neten Preis anzuhängen.
E Anhängebeträge Ind in der nachfolgenden Handels⸗ stufe Bestandteil des Einkaufspreises. Müssen jedoch An⸗ hängebeträge nach bestehenden Vorschriften der nachfolgenden Handelsstufe gegenüber gesondert auf dem Verkaufsbeleg ver⸗ merkt werden, so sind sie auch in der nachfolgenden Handels⸗ stufe als Anhängebeträge zu behandeln. Der Verkäufer hat in diesem Falle auf dem Verkaufsbeleg die Anhängebeträge als solche zu bezeichnen.
§ 16
Liefer kosten
(1) Die beim Verkauf der Ware entstehenden Kosten des Verpackens (ausgenommen die Materialkosten nach 8 27), der Anfuhr und der Verladung sind Lieferkosten. Ferner sind
Empfangsort oder vor das Haus des Käufers, soweit nach den bestehenden Vorschriften einschließlich der für die ein—⸗ zelnen Reichsteile jeweils gültigen Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen die Verkaufspreise „frei Emp⸗ fangsort“ oder „frei Haus“ gelten.
(2) Lieferkosten dürfen weder im Einstandspreis noch als Anhängebetrag berechnet werden.
§ 17 Erzeuger⸗Vorfracht
„(I Ubersteigen die nach Z 16 als Lieferkosten vom Ver⸗ läufer zu tragenden Kosten der Anfuhr ständig infolge be⸗ sonders schwieriger Verkehrsverhältnisse das zumutbare Maß erheblich, so können insoweit die Preisbildungsstellen allge⸗ mein oder im Einzelfall dem Verkäufer einen angemessenen , zum Verkaufspreis (Vorfracht) zur Abgeltung der ꝛ — zubilligen.
(2) Die Berechnung von Vorfrachten kann jedoch nur zu⸗ gebilligt werden
a) den Bezirksahgabestellen für das Verbringen der Ware vom Erzeuger zur Bezirksabgabestelle oder deren Ortssammelstellen sowie
b) den 9 oder Bezirksabgabestellen für die An⸗ fuhr der Ware zum Verladeort.
(G8) Die Vorfracht ist als Anhängebetrag zu behandeln; sie ist dem Versandhandel gegenüber gesondert auf dem Verkaufs⸗ beleg zu vermerken.
8§8 18
Abholekosten⸗Abgeltung
Y Holt ein Versandhändler Frischwaren bei dem Ver⸗ käufer ab, so hat der Verkäufer zur Abgeltung der hierbei vom Käufer übernommenen D e gn G 16 5 1 Satz I) den Verkaufspreis um 0,35 Reichsmark je 59 Kilogramm, 100 Stück oder 100 Bund zu kürzen. Das gleiche gilt, wenn ein sonstiger Käufer, ausgenommen Kleinhändler und Ver⸗ braucher, Frischwaren oder Trockenfrüchte bei einem außer⸗ halb seines Geschäftsortes wohnenden Verkäufer abholt. Die Preisbildungsstellen können im Bedarfsfalle bezirklich höhere oder niedrigere Abgeltungsbeträge vorschreiben.
(2) Die Abgeltungspflicht des Verkäufers entfällt, wenn sich am Verkaufsort ein Versandbahnhof befindet und der Ver⸗ käufer sich zur Anfuhr und Verladung, im Falle des Abs. 1 Satz 2 zum Versand, der Ware bereit erklärt.
(3) Der ungekürzte Verkaufspreis ist auf dem Verkaufs⸗ beleg zu vermerken; er gilt als Einkaufspreis des Käufers.
(4 Hat der Käufer bei Erzeugern, Bezirksabgabestellen oder deren Ortssammelstellen, denen die Berechnung einer Vorfracht (8 17) ,,. worden ist, die Ware abgeholt, so steht ihm neben dem Abgeltungsbetrag diese rf n in voller Höhe zu. Er kann die hiernach übernommene Vorfracht seinem Einstandspreis zurechnen; der Versandhändler hat sie jedoch als Anhängebetrag zu behandeln.
819 Versandhandelsvorfracht
(I) Entstehen einem Versandhändler beim Einkauf der Ware ständig infolge besonders ichwieriger Verkehrsverhält⸗ nisse Abholekosten, die in ihrer Höhe nicht mehr aus dem Ab⸗ ö tungsbetrag des 18 und der Sen enn getragen wer⸗ en können, 6 können ihm die Preisbildungsstellen auf An⸗ trag einen angemessenen Zuschlag zum Verkaufspreis (Vor⸗ fracht) zur Abgeltung der nicht zumutbaren Mehrkosten zu⸗ billigen. Bei Waren, die bereits mit einer Vorfracht durch Erzeuger oder Bezirksabgabestellen belastet sind, sowie im . einer nach 5 13 Abs. 4 übernommenen Erzeuger⸗Vor⸗ racht darf der Versandhändler die ihm etwa zugebilligte Vor⸗ fracht nicht berechnen.
(2) Die Vorfracht ist als Anhängebetrag zu behandeln.
8 20 Beförderungskosten
() Als Beförderungskosten gelten die Kosten für die Be⸗ förderung der Ware a) vom Versandort zum Empfangsort oder unmittelbar zum Geschäftsraum des i nf. (Frachtkosten) und b) . . zum Geschäftsraum des Käufers (Rollge nach Abzug der Lieferkosten und ohne Berücksichtigung von Speditions-, Umschlags⸗ und sonstigen nicht unmittelbar für die Beförderung aufgewendeten Kosten.
(23) Wird die Ware vom 5 (6 425 Handels⸗ gesetzbuch) oder Verfrachter von Seeschiffen zur Feststellung des Frachtbetrages gewogen, so kann das hierfür gezahlte Wiegegeld den Frachtkosten hinzugerechnet werden. Ferner kann bei Beförderung der Ware auf Eisenbahnen das Entgelt für die . von Mietwagen (Wagenmiete) und gemiete⸗ ten Kühlbehältern den . hinzugerechnet werden; bei
Lieferkosten die Kosten für die . der Ware zum
Berlin, Donnerstag, den 16. April
Benutzung eigener Eisenbahnwagen kann die Preisbildungs⸗ stelle auf Antrag die Berechnung eines angemessenen Reichs⸗ markbetrages an Stelle der Wagenmiete bewilligen.
(3) Bei Benutzung eines Gleisanschlusses treten an die Stelle des Rollgeldes die Anschlußgleis- und Überführungs⸗ gebühren. Die Preisbildungsstelle kann auf Antrag neben diesen Gebühren die Berechnung eines angemessenen Reichs⸗ markbetrages zur Abgeltung der Amortisations- und Unter⸗ haltungskosten für eigenen Gleisanschluß bewilligen.
(4) Bei der Errechnung des Verkaufspreises dürfen ohne Rücksicht auf das benutzte Beförderungsmittel keine höheren Frachtkosten (Abs. La) als die Frachtgutsätze des deutschen Eisenbahngütertarifs und kein höheres Rollgeld (Abs. 16) als die Sätze des Einheitsgebührentarifs für bahnamtliche Rollfuhrunternehmer berechnet werden. Sind einem Händ⸗ ler höhere Frachtkosten entstanden, als nach Satz 1 berechnet werden dürfen, so kann die Preisbildungsstelle auf Antrag die Berechnung der gesamten tatsächlich entstandenen Fracht⸗ kosten als Anhängebetrag zulassen, wenn dies zur Vermeidung einer untragbaren Härte dringend erforderlich ist.
(5) Die Höchstbegrenzung des Abs. 4 gilt nicht, wenn die Ware unter Beachtung der Vorschriften des 5 2 in Spezial⸗ wagen, im Luftverkehr, als Expreßgut oder als Postpaket be⸗ fördert wird. Die bei einer Beförderung der Ware im Luft⸗
verkehr, als Expreßgut oder als Postpaket entstandenen Be⸗
förderungskosten sind Anhängebeträge. Die ,,, des Abs. 4 gilt ferner nicht für die Frachtkosten bei der Ein⸗ fuhr ausländischer Waren.
(6) Die Preisbildungsstellen können im Bedarfsfalle Pauschalsätze zur Abgeltung von Beförderungskosten festsetzen.
8 21 Zustellung kosten
(1) Ubernimmt der Verkäufer ganz oder teilweise die Be⸗ förderung der Ware bis zum Käufer, so sind die hierbei ent⸗ standenen und über die Lieferkosten hinausgehenden Kosten Zustellungskosten.
(2) Kann der Verkäufer die Zustellungskosten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder den getroffenen Vereinbarungen dem Käufer berechnen, so hat er sie als An⸗ hängebetrag zu behandeln. Die Vorschriften des 20 finden keine Anwendung.
(3) Der Käufer hat bei Weiterberechnung der ihm vom Verkäufer in Rechnung gestellten Zustellungskosten die Vor— schriften des 5 20 zu n.
§8 22 Verpackungs kosten
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf der Ware zur Abgeltung der Kosten des Verpackungsmaterials, falls sie nicht nach den bestehenden Vorschriften bereits auf andere Weise abgegolten sind, als Verpackungskosten berechnen
1. für verlorene Verpackungsgefäße und für das Ver⸗ schalungsmaterial einschließlich des zum Wärme⸗ oder Kälteschuz verwendeten Materials den Selbst⸗ kosten preis, —̃
2. für Dauerverpackungsgefäße ein Pauschalabnutzungs⸗
entgelt von 0,50 Reichsmark je 100 Kilogramm, 200 Stück oder 100 Bund, soweit nicht von der zu⸗ ständigen Preisbildungsstelle bezirklich ein anderer Reichsmarkbetrag festgesetzt wird.
(2) Die Verpackungsgefäße für Frischwaren gelten als Dauerberpackungsgefäße, soweit sie nicht durch Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung als verlorene Ver⸗ packungsgefäße bestimmt worden sind oder sich von diesen 16 Ausführung und Haltbarkeit nicht wesentlich unter⸗
eiden.
(3) Im Warenverkehr mit Trockenfrüchten können die Vertragsparteien nach Maßgabe des Handelsbrauchs die Art der Verpackung als verlorene Verpackung oder als Dauer⸗ verpackung vereinbaren, soweit nicht der Reichskommissar für die Preisbildung durch Erlaß einzelne Verpackungsgefäße für Trockenfrüchte als verlorene Verpackung oder als Dauer⸗ verpackung bezeichnet hat.
(4) Dauerverpackungsgefäße gehen nicht in das Eigen⸗ tum des Käufers der Ware über. Sie sind innerhalb der vereinbarten oder vorgeschriebenen Rücklieferungsfristen dem Lieferanten oder der von ihm genannten Stelle frachtfrei zu⸗ rückzugeben. Zur Sicherung der rechtzeitigen und frachtfreien Rückgabe kann der Verkäufer beim Verkauf der verpackten Ware einen Reichsmarkbetrag bis zur doppelten Höhe des Neuwertes des Verpackungsgefäßes (Verpackungspfand) er⸗ heben. Im Falle der rechtzeitigen und frachtfreien Rück⸗ gabe ist das Verpackungspfand dem Käufer unverzüglich zu erstatten; im anderen ,. gilt es als Vertragsstrafe im Sinne der Vorschriften des 5 341 des Bürgerlichen Gesetz⸗
buchs. Das Verpackungspfand ist nicht Bestandteil des Ver⸗
kaufspreises; es ist vom Erzeuger und allen Handelsstufen esondert auf dem Verkaufsbeleg zu vermerken. Verfallene fandbeträge sind zur Anschaffung von Verpackungsgefäßen und zur Verringerung der Verpackungskosten zu verwenden. 6 Die Verpackungskosten des Abs. 1 Ziffer 1 (Selbst⸗ kostenpreis) sind Anhängebeträge, die nur berechnet werden dürfen, wenn die Ware mit der Verpackung abgegeben wird; beim Verkauf an Verbraucher darf sie der Handel auch dann berechnen, wenn die Verpackung nicht mit abgegeben wird. Sie sind gesondert auf dem Verkaufsbeleg zu vermerken, aus⸗ genommen beim Verkauf an Kleinhändler und Verbraucher. (6) Die Verpackungskosten des Abs. 1 Ziffer 2 (Ab⸗ nutzungsentgelt) sind Anhängebeträge, die der Handel auch dann berechnen kann, wenn er die in einem Dauerver⸗ packungsgefäß bezogene Ware aus der Verpackung verkauft. Sie sind gesondert auf dem Verkaufsbeleg zu vermerken, aus⸗ genommen beim Verkauf an Kleinhändler und Verbraucher.
§ 23 Umpackkosten
(1 Die in verlorene oder Dauerverpackungsgefäße ver⸗ ackte Ware soll ohne Vorliegen pere n ü, gerecht⸗ err ere. Gründe nicht umgepackt werden. )
(2) Wird die Ware, zulässigerweise umgepackt, so darf nur in Verpackungsgefäße der gleichen Art umgepackt werden. Umpackkosten dürfen bei der Errechnung des Verkaufspreises berechnet werden, wenn Frischwaren wegen Verderbs um⸗
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gepackt werden 6 und die Notwendigkeit des Umpackens durch zwei sachkunbige Zeugen nachgewiesen werden kann. Die Umpackkosten sind Anhängebeträge; sie dürfen den Be⸗ trag von 1,A20 Reichsmark je 100 Kilogramm umgepackter Ware nicht übersteigen. Neue ne, n, ,,. G6 22) dürfen nicht berechnet werden, wenn der Preis der Ware bereits mit Verpackungskosten (3 22) oder beim Einkauf zum Preise „brutto für netto“ mit den hierbei im Einkaufspreis enthaltenen Verpackungskosten belastet worden ist.
(3) Die Vorschriften des Abs. 2 Setz 1 bis 3 finden auf Kleinhandelsunternehmer keine Anwendung.
8 24 Abpack⸗ , Mischungs⸗ und Bearbeitungs⸗ ko st en
(1) Kosten, die durch Abpacken zu Verbraucherklein⸗ packungen, Mischen oder Bearbeiter entstehen, gelten als Kosten des Warenverkehrs (5 13). Das Abpacken, Mischen und Bearbeiten für fremde Rechnung (Lohnarbeit) unterliegt nicht den Vorschriften dieser Anordnung. Der Auftraggeber darf jedoch das für die Lohnarbeit gezahlte Entgelt nur nach Maßgabe der Vorschriften dieser Anordnung bei der Er⸗ rechnung des Verkaufspreises berechnen.
(2) Der Verkaufspreis für abgepackte, gemischte oder be⸗ arbeitete Ware ist nach der Vorschrift des 3 4 zu errechnen mit der Maßgabe, daß als Einstandspreise der Warensendung (6 7 Abs. 4 die Summe der Einstandspreise der für die Warensendung verwendeten Rohwarenmengen gilt, und daß der Verkaufspreis für die Verkaufseinheit aus dieser Waren⸗ sendung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausbeute zu errechnen ist. Als Rohware gelten nur Waren, die den. Vor⸗ schriften dieser Anordnung unterliegen. Die zuständige Preisbildungsstelle kann auf Antrag genehmigen, den Ein— standspreis der Warensendung um einen bestimmten Reichs⸗ markbetrag zur Abgeltung der in Abs. 1 genannten Kosten einschließlich der Kosten für das Verpackungsmaterial und einschließlich eines kalkulatorischen Gewinnes zu erhöhen.
(3) Für die Errechnung des Verkaufspreises der ab⸗ gepackten, gemischten oder verarbeiteten Ware gilt der Unter⸗ nehmer als zu der Handelsstufe gehörig, zu der er gehören würde, wenn er die Ware ohne die bezeichnete Behandlung verkaufen würde. Wenn für eine Handelsstufe für den Ver— kauf abgepackter, gemischter oder bearbeiteter Ware keine besondere Handelsspanne festgesetzt worden ist, kommen die für die Handelsstufe festgesetzten allgemeinen Handels—⸗ spannen zur Anwendung. Die Einschaltung mehrerer Per⸗ sonen einschließlich des Empfangsgroßhandels ( 49) in einer Handelsstufe ist verboten. Kann hiernach der Unternehmer keiner der in dieser Anordnung geregelten Handelsstufen zu— gerechnet werden, so ist der nach der Ausbeute auf die Ver— kaufseinheit umgerechnete Einstandspreis des Abs. 2 der höchstzulässige Verkaufspreis. ; ;
(4) Unternehmer, ausgenommen Kleinhandelsunter⸗ nehmer, die Waren zu Verbraucherkleinpackungen abpacken, mischen oder bearbeiten, dürfen die hierfür benötigte Roh⸗ ware nur vom Erzeuger, Versand⸗, Einfuhr⸗ oder Einfuhr⸗ versandhändler beziehen, soweit sie nicht unmittelbar ein⸗ führen. Der Bezug der Rohware vom Groß⸗ oder Klein⸗ handel ist ihnen jedoch gestattet, soweit sie von nch Lenkungsmaßnahmen zuständigen Stelle durch schriftlichen Bescheid für eine bestimmte Bezugsmenge hierzu ermächtigt worden sind. Im Falle einer solchen Ermächtigung darf die vom Großhandel bezogene Rohware nur zum unmittel⸗ baren Verkauf an den Kleinhandel oder Verbraucher, die vom Kleinhandel bezogene Rohware nur zum unmittelbaren Verkauf an . abgepackt, gemischt oder bearbeitet werden.
(5 Werden Frxischwaren vom Erzeuger zu Verbraucher- kleinpackungen abgepackt, gemischt oder bearbeitet, so finden die Vorschriften der Abs. 1 und 2 , . Anwendung, es sei denn, daß für die so behandelte Ware Erzeugerpreise festgesetzt worden sind. An die Stelle des Einstandspreises tritt jeweils der Erzeugerpreis.
8 25 Lagerungs kosten
(1) Die im Falle einer Einlagerung der Ware während der Lagerzeit infolge Schwund und Verderb entstandenen Kosten (mittelbare Lagerungskosten) sowie die unmittelbar mit der Einlagerung verbundenen Kosten, z. B. die Kosten des Verbringens der Ware vom Geschäftsraum zum Lager und zurück, die Kosten des Ein⸗ und Auslagerns, technische Kühlkosten, Lagermiete und Lagerkosten nach den Vorschriften des 5 4290 des Handelsgesetzbuchs (unmittelbare Lagerungs⸗ kosteny, dürfen bei der Errechnung des Verkaufspreises nur berechnet werden, wenn und soweit eine ,, dieser Kosten ausdrücklich zugelassen ist, und wenn gleichzeitig fol⸗ gende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Die Ware muß auf eigene Rechnung des Ein—⸗ lagerers von diesem mindestens vier Wochen lang ordnungsmäßig eingelagert worden sein. Bei der Einlagerung von Birnen beträgt die Mindestlager⸗ zeit zwei Wochen.
2. Die Einlagerung muß von der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft, dem zuständigen Gartenbauwirtschaftsverband oder der zuständigen Reichsstelle angeordnet oder genehmigt worden sein. Bei der Einlagerung von Frischwaren durch Er— zeuger genügt es, wenn die Einlagerung dem zu⸗ ständigen Gartenbauwirtschaftsverband schriftlich unter Angabe des Einlagerungstages angezeigt und von diesem nicht beanstandet worden ist.
(S Lagert der Erzeuger inländische Frischwaren ein, für die mit fortschreitender Jahreszeit ansteigende Erzeuger⸗ preise festgesetzt werden, so sind die mittelbaren und die unmittelbaren Lagerkosten durch die im Zeitpunkt des Ver— laufs jeweils gültigen Erzeugerpreise abgegolten. Der in Abs. 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten ö bedarf es in diesem Falle nicht.
683) Lagert der Handel die in Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Frischwaren ein, so darf er unter den in Abs. 1 Ziffer 1 und 2 genannten Voraussetzungen die ihm entstandenen mittelbaren und unmittelbaren Lagerungskosten nur dadurch abgelten, daß er den im Zeitpunkt der Auslagerung jeweils