1942 / 88 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Apr 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichß⸗ und Staatsanzeiger Nr. S8 vom 186. Upru 1942. S. 2

gültigen Erzeugerpreis seines Verkaufsortes als Einstands⸗ preis der Errechnung des Verkaufspreises zugrunde legt. In diesem Falle dürfen weitere Kosten, die andernfalls zum Ein— standspreis des Einlagerers gehören würden (. B. Fracht⸗ kosten, Rollgeld), dem Einstandspreis nicht mehr hinzu⸗ ö werden; ergeben sich hierdurch unzumutbare härten, so kann die Preisbildungsstelle auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(4 Für die durch Abs. 2 und 3 nicht erfaßten Waren kann der Reichskommissar für die Preisbildung im Bedarfs⸗ falle durch Erlaß eine Abgeltung von Lagerungskosten zu⸗ lassen. Die hierbei n, n. Abgeltungsbeträge für die mittelbaren und die unmittelbaren Lagerungskosten können, jedoch nur in dieser Reihenfolge, dem Einstandspreis des Einlagerers, im Falle der Einlagerung durch Erzeuger dem Erzeugerpreis im Zeitpunkt der Einlagerung hinzugerechnet werden.

8 26 Reifungskosten

(1) Wer unreif eingeführte Südfrüchte unter Anwendung eines besonderen technischen Verfahrens für eigene Rechnung nachreifen läßt, kann die ihm hierbei entstandenen Kosten einschließlich der Kosten infolge Schwund und Verderb (Reifungskosten) bei der Errechnnng des Verkaufspreises be⸗ rechnen. Die Reifungskosten sind Anhängebeträge.

(2) Der Reichskommissar für die Preisbildung kann durch Erlaß die Berechnung von Reifungskosten der Höhe nach begrenzen und auf bestimmte Waren beschränken.

§8 AN Unterschiedsbeträge

Vom Einfuhrhändler zelt Unterschiedsbeträge einer Reichsstelle können bei der Errechnung des err pe; berechnet werden; sie sind Anhängebeträge.

§8 28 HVGa⸗Gebühr

(I) Der Versandhandel ist berechtigt, den Verwaltungs⸗ kostenzuschlag, den er beim Einkauf der Ware auf Grund der Gebührenordnung der Hauptvereinigung der deutschen Gar⸗ tenbauwirtschaft gezahlt hat (5HVGa⸗Gebühr), in der gleichen absoluten Höhe beim Verkauf der Ware neben dem Verkaufs⸗ preis weiterzuberechnen. Er hat hierbei den Gebührenbetrag unter der Bezeichnung „HVGa⸗Gebühr“ gesondert auf dem Verkaufsbeleg zu vermerken.

) Die übrigen , ,, dürfen die ihnen vom Ver⸗

käufer einschließlich Versandhandel berechnete SVGa⸗Gebühr weder im Einstandspreis noch als Anhängebetrag weiter⸗ berechnen.

29 Zwischenhandels-⸗ und Vermittlerkosten

(1) Durch die Einschaltung von mehr als einer Person innerhalb einer Handelsstufe darf der Preis der Ware auch dann nicht erhöht werden, wenn eine e Einschaltung , ,, gerechtfertigt ist, es sei denn, deß in dieser Anordnung Abweichendes bestimmt worden 9 Das gleiche

ilt für die Einschaltung von Vermittlern (z. B. Agenten, Maklern und Aufkäufern) in den J,, ihre Tätig⸗ keit wird nicht als Handelsstufe anerkannt.

(62) n . der e n und der n n gn Rechts⸗ verhältnisse der in Abs. 1 Satz T genannten Personen ver⸗ bleibt es bei den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und den . die Vergütung geltenden Preisvorschriften, jedoch mit der

aßgabe, daß die diesen Personen nach den bestehenden Vor⸗ schriften zustehende Gesamtvergütung allein zu Lasten des je⸗ weils zeitlich ersten Auftraggebers geht, der sie weder als An⸗ hängebeträge noch im Einstandspreis weiterberechnen darf.

3. SHandelsspanne

5 30 Inhalt der Handels spanne

Die Handelsspanne ist ein Reichsmarkbetrag, den der Händler nach Maßgabe der für die jeweilige Kin *mit: ? , , Vorschriften dieser Anordnung bei Errechnung des Verkaufspreises (3 4 zur Abgeltung der nach 5 13 nicht be⸗ rechenbaren Kosten und zur Erzielung eines Gewinns höch— stens berechnen kann ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich die Kosten abgegolten werden und ein Gewinn erzielt wird.

§8 31 Begrenzung der Handels spanne

(1) Die Handelsspanne darf für jede Handelsstufe nur einmal beansprucht werden. Ihre an ring m, ist je⸗ doch nur insoweit zulässig, als die für die Handelsstufe er⸗ forderliche Tätigkeit in einem ordnungsmäßig , , . Handelsbetrieb ausgeübt wird. Werden mehrere Händler zu⸗ lässigerweise in einer Handelsstufe eingeschaltet, so ist die . unter Beachtung der Va ft des § 29 Abs. 1 Satz 1 nach Maßgabe der beiderseitigen Leistungen und Auf- wendungen unter ihnen zu teilen; der Verkäufer hat dem Käufer den nicht in Anspruch genommenen Reichsmarkbetrag der Handelsspanne für die Verkaufseinheit auf dem Verkaufs⸗ beleg mitzuteilen.

(2) Ter Händler hat nur Anspruch auf die Handelsspanne einer Handelsstufe. Auch wirtschaftlich zusammengehörige Be⸗ triebe (Gesamtbetrieb) gelten als ein Handler. ö

(3) Die in die einzelnen Handelsstufen irg e, Han⸗ delsspannen sind be, . n,. nicht der Reichskommissar für die Preisbildung durch Erlaß Abweichendes bestimmt.

nan

4. wenn der Einfuhr⸗ oder Großhändler als Verkäufer den inn Zeitpunkt des Eintreffens der Ware beim Empionger sestgestellten Schwund oder Verderb ge⸗ mäß § II Abs. 2 zu vergüten hat, ohne daß die Vor⸗ aussetzungen des 811 Abs. 3 für den Ausschluß straf⸗ rechtlicher Folgen gegeben sind,

im Großhandel beim Verkauf der Ware an Ver⸗ arbeitungsbetriebe. Der Reichskommissar für die Preisbildung bestimmt im Bedarfsfalle durch Erlaß, welche Betriebe Verarbeitungsbetriebe sind.

(3) Die Preisbildungsstellen können den Umfang des Platzes (Abs. 2 Ziffer 1) bestimmen. Sie können nr im Einzelfalle auf Antrag Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 2 Ziffer 5 zulassen.

8 33 Zu satz spanne

(I) Entstehen einem Unternehmen durch den Einsatz be⸗ sonderer Einrichtungen, welche die ne e, einer oder mehrerer Handelsstufen ersparen, Mehrkosten, die aus der Handelsspanne nicht getragen werden können, so kann auf An⸗ trag die zuständige Preisbildungsstelle dem Unternehmen J Erhöhung in: Handelsspanne (Zusatzspanne) be⸗ willigen.

(2) Soweit Gesamtbetriebe des Kleinhandels eine Zusatz⸗ spanne berechnen dürfen, gelten sie im Einkauf als Groß⸗ händler sowohl für den Verkäufer bei der Berechnung des Verkaufspreises als auch im Sinne der marktordnenden Vor⸗ schriften des Reichsnährstandes.

4. Aufzeichnungspflicht 8 34 Partieabrechnung

(1) Der Handel, ausgenommen der Kleinhandelsunter⸗ nehmer, hat die in einem Geschäftsjahr anfallenden Waren⸗ sendungen mit fortlaufender Nummer zu versehen und über jede Warensendung eine Abrechnung (Partieabrechnung) auf⸗ zustellen, die wie folgt zu gliedern ist:

; ö, der Warensendung, Kostenrechnung 6g und 6), Verderb in der W n , . . Nachweisung sämtlicher Einzelverkäufe und aller sonstigen Entnahmen aus der Warensendung, 5. in n .

(2) Aus der Beschreibung der Warensendung muß her⸗ vorgehen: Nummer der Warensendung, Menge, Art, Sor⸗ tierung und Herkunft der Ware, Name und Anschrift des Verkäufers, Abgangs⸗ und Empfangstag sowie Beförderungs⸗ mittel und ⸗weg.

(3) Die Nachweisung sämtlicher Einzelverkäufe muß für jeden einzelnen Verkauf den Tag des Verkaufs, den Namen des Käufers, die verkaufte Menge, den Verkaufspreis für die Verkaufseinheit und insgesamt, den Betrag der dem Käufer etwa gewährten Schwund⸗ oder Verderbvergütung sowie die Nummer des Verkaufsbelegs angeben. Die ö der Nachweisung kann unterbleiben, wenn die geforderten An⸗ gaben aus , , geführten Geschäftsbüchern und

arensendung (geschätzter Vom⸗

wohlgeordneten Belegen ohne Schwierigkeit entnommen und zusammengestellt werden können, und wenn in der Partie⸗ abrechnung auf die r enen, hingewiesen wird.

6 In der Endabrechnung sind das Verkaufsergebnis für die Warensendung nach der verkauften Menge und dem Erlös ohne Abzug der den Käufern gewährten Vergütungen, der Betrag der den Käufern gewährten Vergütungen, sonstige die Warensendung betreffenden Einnahmen und eine etwaige unverschuldet erzielte Mehreinnahme (6 12) auszuweisen. Die Endabrechnung ist unverzüglich nach Abschluß des Ver⸗ kaufs der Warensendung vorzunehmen.

(5) Die Partieabrechnung ist mit sämtlichen Unterlagen k fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wer⸗ den Unterlagen getrennt von der Partieabrechnung aufbe⸗ wahrt, so ist in der Partieabrechnung zu verzeichnen, wo sie sich befinden.

(6) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 finden auf Waren⸗ sendungen der in 87 Abs. 3 und 4 genannten Art sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß in der Beschreibung der Warensendung neben den Angaben nach Abs. 2 auch die Nummern der Warensendungen anzugeben sind, aus denen die Waren etwa entnommen worden sind.

8 365 Verkaufsbeleg

(19. Uber jedes Kaufgeschäft ist ein Verkaufsbeleg (Schlußschein oder ech in mindestens zweifacher Aus⸗ fertigung auszustellen. Bei Verkäufen der Erzeuger an In—⸗ haber von Schlußscheinbüchern ist der Verkaufsbeleg vom Käufer auszustellen, im übrigen vom Verkäufer. Eine Aus⸗ . ung des Verkaufsbelegs muß spätestens beim Eintreffen er We beim Käufer in , esitz sein; läßt sich dies nicht ermöglichen, so hat der Pflichtige auf andere, Art dafür zu sorgen, daß der andere Teil über den Inhalt des ihm zugehenden Verkaufsbelegs bis zu diesem Zeitpunkt unter⸗ richtet wird. Die zweite Ausfertigung dient als Beleg des Verkäufers.

(2) Der Verkaufsbeleg muß neben dem Verkaufstag sowie der ,. des . und des Käufers für jede der verkauften Waren enthalten:

1. die Nummer der Warensendung, aus der die Ware en, die 33 Menge nach der Art der Verkaufsein—⸗ heit (6 8 Abs. I),

soweit nicht andere Vorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. . :

65) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine An⸗ wendung beim Verkauf an Verbraucher, ausgenommen Groß⸗ verbraucher. Ein Verkauf an Großverbraucher liegt vor, wenn bei der einzelnen Lieferung der Kaufpreis 50 Reichs⸗ mark oder die verkaufte Warenmenge bei Gewichtsware 200 Kilogramm, bei Stück- und Bundware 409 Stück oder Bund und bei abgepackter Ware 200 Verbraucherkleinpackungen

übersteigt. t 8 36

Belegzwang

Die zur Warensendung gehörenden 3 sind beim Verkauf am Verkaufsplatz in geordnetem Zustande bereit⸗ zuhalten, es sei denn, daß aus einer Warensendung gleich⸗ zeitig an mehrere Plätze verkauft wird.

IV. Erzeuger

§8 37 Begriff des Erzeugers

(1) Erzeuger sind Personen, die Frischwaren aus eigenem oder fremdem Boden gewinnen. .

(E) Als Erzeuger gelten auch die Inhaber von 2bst⸗ pächterkarten für die von ihnen auf Grund von Verträgen über den Erwerb des Behanges (Obstpachtungen) gewonnenen Frischwaren.

8 38 Bezirksabgabestellen

(I) Die Bezirksabgabestellen sind Einrichtungen der gartenbaulichen Marktordnung. Ihre Aufgabe im Waren⸗ verkehr ist die dingliche oder nichtdingliche Erfassung von Frischwaren , ,, diesem Zweck unmittelbar die⸗ nenden Maßnahmen (Betriebsaufgaben). Sie haben sich unter Beachtung der marktordnenden und preisrechtlichen Vor⸗ schriften wie ein Treuhänder zu betätigen und dürfen die Er⸗ fassung nur namens und für Rechnung der Erzeuger durch⸗ führen; dies gilt sowohl hinsichtlich der Waren, die bei den Bezirksabgabestellen von den Erzeugern angeliefert und von dort in den Verkehr gebracht werden (dingliche . ), als auch hinsichtlich der Waren, für welche die Bezirksabgabe⸗ stellen lediglich die Ueberwachung des Verkaufsvorganges Üüber⸗ nehmen (nichtdingliche Erfassung).

() Die von den Bezirksabgabestellen vereinnahmten Ver⸗ kaufserlöse sind unverzüglich den Erzeugern ö Die Auszahlung eines Durchschnittserlöses ist nur ge tattet, soweit dies vom Reichskommissar für die , , allgemein oder vom zuständigen Gartenbauwirtschaftsverband im Einzelfall zugelassen worden ist.

(3) Die Bezirksabgabestellen haben ihre Betriebsaufgaben ohne die Absicht einer Gewinnerzielung unter, . Haushaltsführung (Betriebshaushalt) durchzuführen. ie ihnen hierbei entstehenden Kosten 6. Kosten des Waren⸗ verkehrs (z 13). Zur Deckung der Kosten, die nicht nach den bestehenden Vorschriften dem Käufer der Ware berechnet oder durch sonstige Einnahmen gedeckt werden können, sowie zur Bildung der für eine ,, d e⸗ triebs erforderlichen Rückstellungen können die Bezirksakgahe—= stellen von dem an die Erzeuger auszuzahlenden Verkaufserlös auf Grund einer Umlageordnung einen Unkostenbetrag (Um⸗ lage) in Abzug bringen. Die Umlageordnung wird für jede Bezirksabgabestelle von dem zuständigen Gartenbauwirtschafts⸗ verband erlassen. Sie bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der für den Sitz der Bezirksabgabestelle zustän⸗ digen Preisbildungsstelle. Die Genehmigung kann unter Auf— lagen oder Bedingungen erteilt werden. Die. Preisbildungs⸗ stelle kann die Genehmigung jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, längstens für ein Jahr, und nicht rückwirkend er⸗ teilen. Wird vor Ablauf der Gültigkeit einer bereits erteilten Genehmigung eine erneute Genehmigung beantragt, so darf bis zur Bekanntgabe der Entscheidung der Preisbildungsstelle die bisherige Umlage weiter erhoben werden.

(4 Ueber Einnahmen und Ausgaben für Zwecke, die nicht

u den Betriebsaufgaben gehören (betriebsfremde Zwecke) irn, über betriebsfremdes Vermögen ist von der Betriebs⸗ buchhaltung getrennt Buch zu führen. Ausgaben aus dem Betriebshaushalt für betriebsfremde Zwecke sind verboten. Können nach den bestehenden Vorschriften zur Deckung von Ausgaben für betriebsfremde Zwecke die Erzeuger von den Bezirksabgabestellen zu Geldleistungen herangezogen werden, so sind die von den Erzeugern zu zahlenden Beträge getrennt von der Umlage zu erheben. Es ist jedoch zulässig, diese Be⸗ träge bei . eg der Umlagesätze in diese einzubeziehen, wenn sie in ihrer Gesamthöhe 5 vom Hundert des Umlage⸗ meßbetrages (für den Umlagezeitraum geschätzte Summe der Verkaufserlöse) nicht erreichen und die hierdurch vereinnahmten Beträge vor ihrer Verwendung aus der Betriebsbuchhaltung übertragen werden. 2

(5) Ueber das in , . der Betriebsaufgaben entstehende Vermögen (Betriebsvermögen) dürfen die Bezirks—⸗ abgabestellen nur nach Maßgabe seiner Zweckbestimmung ver⸗ hic Ueberschüsse des Betriebshaushalts am Schluß eines

, g, ind den in Abs. 3 Satz 3 bezeichneten zweck⸗ ebundenen Rückstellungen zuzuführen, soweit nicht von der rn re em ssstelle eine andere Verwendung sucelgssen wird. Wird eine eziylsabgabestelle aufgelöst, so i 8 nach der Abwicklung verbleibende Vermögen an die Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft oder an einen von dieser bezeichneten Dritten für Zwecke des Marktaufbaues zu über— eignen.

8 39 Erzeuger markt

Nr. 88

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

Mailand 131540 G., 131,50 B., New York 24,98 G., 25,92 B., Paris 4006 G. So, 95 B., Stockholm 5o4 So G., Snz, go B., Brüssel w ck G. , . , , . h, . 3. Belgrad 49,95 G.,

. Agram „50, ö ofia 30,4 . . Athen 15. 88 G, 16572 .“ .

Budapest, 15. April. (D. N. B.) (Alles in Pengö.! Amsterdam 180,73 , Berlin 136,20, Bukarest 2,8 ½, Zagreb 6,81, Mailand 1277, New York —, Paris 6,81, Prag 13,2, Sofia 415,59, Zürich so, 20 v, Preßburg 11,71, Helsinki 6,96.

6 4 3. (D. 2 B.) *. York 402,50 —= 403,50, Baris ——, Berlin —, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 443 - 4,47, Amsterdam Brüssel —, Italien Fteiv —, Schweiz 17,30 17,10, Kopenhagen (Freiv.) —. Stockholm 16,856 16, 95, Oslo —, Buenos Aires (offiz.) 16,95 33 17, 13, Rio de Janeiro (inoffiz) Schanghai Tschungking⸗Dollar

Amsterdam, 16. April. (D. N. RN.) 12,09 Uhr; holl. Zeit.) (Amtlich. Berlin 75, æß s, London —— Paris —, Brüssel 30,114 30,17, Schweiz 43,663 = 43,71, Helsingfors Italien Clearing ——, Mabrid —, Oslo Kopenhagen —, —, Stockholm 44,81, —= 44, 90, Prag

Zürich, 16. April. (D. N. B.) (11,40 Uhr. Paris 9,57, London 17,37, New Jork 431 nom., Brüssel 69, 25 B., Mailand 22,667, Madrid 39,75 B., Holland 2239,50 B., Berlin 172,524, Lissa⸗ bon 1780, Stockholm 10267, Oslo 96,75 B., Kopenhagen 20,60 B., Sofia 5,373 B., Prag 17,37 B., Budapest 104,50 B. Belgrad = Athen —, Istanbul =, Bukarest 250,00 B., Helsingfors 877,50, Buenos Aires S6, 00, Japan l01,00.

Kopenhagen, 15. April. (D. N. B.) London 19,34, New York 479 00, Berlin 191,680, Paris 10,85, Amtwerpen 76, 80, Zürich 1L1,25, Rom 25,85, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo . delsingfors 9,83, Prag ——, Madrid —. Alles Brief⸗

e.

Stockholm, 158. April. (D. N. B.) London 16, 8s G., 1s, os B., Berlin 167,60 G., 168,50 P., Paris —=— G., S, o B. Brüssel —— G., 57, »o B., Schweiz. Plätze 97, 00 G., 97,80 B., Amsterdam G., 223,50 B., Kopenhagen 87, so G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B;, Washington 415.06 G., 420,0 B., Helsing⸗ fors 8,85 G., 8,59 B., Rom 22.06 G., 22,20 B., Prag —, Madrld Kanada 3,75 G., 3,82 B.

Oslo, 156, April. (D. N. B.) London G., 17,75 B., Berlin 175,28 G., 175,185 B., Paris G., 10,0 B., Neiw York —— G., 440,09 B., Amsterdam —— G., 235,00 B., Zuͤrich 101,50 G., 103,ů 90 B., Helsingfors 8, jo G., 9,20 B., Antwerpen = G. TL.50 B., Stockholm 1094,55 G., 105,9 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,26 B., Rom 22,20 G., 23,265 B., Prag —.

London, 15. April. (. M. B.) Silber Barren prompt⸗ 237/49, Silber auf Lieferung Barren 237,, Gold 168/—. .

Wertp apiere

Frankfurt a. M., 18. April. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 16553, Aschaffenburger Buntpapier 121,25, Buderus Eisen 149 090, Deutsche Gold u. Silber 3881, 00, Deutsche Linoleum . Eßlinger Maschinen —, Felten u. Guilleaume 153,00, Heidelberg Cement 189, 560, Ph. Holzmann 160,75, Gebr. Junghans 1564,50, Lahmeyer 168, 50, Laurahntte —, Mainkraft werke 147,00, r, ., 165, 009, Voigt u. Häffner 187,50, gellstoff Waldhof

25.

Hamburg, 186. April. (D. N. B.) [Schlußkurse. Dresdner Dank 18833, Vereinsbant 18650, Hamburger Hochbahn 133, ob, Fan eur g u üiefgs aketf. 11999, Hamburg-⸗Südamerika 20s, 00,

orbb. Lloyd 119, 50, Dynamit Nobel —, Guano 93, 00 B., Harburger Gummi 143,00, Holsten⸗Brauerei 20s, 0, Karstadt 204,50, Siemens e, Vorz. Akt. ——, Neu Guinea Otavi . ;

Wien, 15. April. (D. N. B.) 495 Nied. Donau Lds. Anl. 1940, A 104265, 499 Ob. Donau Lds.⸗Anl. i940 103,50, 409, Steier- mark. Ads. Anl. 1910 103,50, 499 Wien 1940 joz, 55, Donau— Dampfsch. Gesellschaft A. E. G.-Union Lit. A Alpine Montan AG. zdermann Göring“ 106,50, Brau⸗AG. Oesterreich = Brown⸗Boveri Egydyer Eifen u. Stahl „Elin“ AG. . el. Ind. —, Enzes felder Metall Felten Guilleaume 146,90, Gummi Semperit 269, 60, Hanf Jule Textil Kabel⸗ und Drahtind. —, , AG. 107,90, Leipnik⸗Lundb. —, Leykam-Josefsthal Sl, o0, Neusiehler AG. 178,50, Perlmooser Kalt Schrauben Schmiedew. 228,50, Sie mens⸗Schuckert Simmeringer Masch. 159,00, „Solo“ gündwaren Steirische Magnesit —, Steirische Wafferkraft T9, 00, Ste r⸗Daimler⸗Puch 141,600, Steyrermühl Papier 92,75, Veitscher agnesit —, Waagner⸗ Biro 150,50, Wienerberger Ziegel ——.

iener Protektoratswerte, 15. April. (D. N. B.) . Bank 198,00, Dux-⸗Bodenbacher Eisenbahn 186,50, erdinands Nordbahn —,—, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G. 147,00, Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 146,00, Erste Brünner Maschinenf.Ges. 88,5, Metallwalzwerk AG. Mährisch⸗Ostrau 180,09, Prager Eisenind. Ge l er 425,00, Eisenwerke A. G. Rothau-Neudek S2, 9), A. G. vorm. Skoda. Werke Pilsen 365,56, Heinrichsthaler Papierfabr. —— Cosmanos, Ver. Textil u. Druck⸗ sabriten zl. G. 6 oö, X. G. Roth-Kostele zer Spinn. Web. 10l, 0, Ver. Schafwollenfabriken A. G. = 479 Dux-Bodenbacher Prior. -Anl. 1891 —, 49, Dur · Dodenbacher Prior. Anl. 1893 —, Königs- hofer gement 460, 00, Poldi · Hütte 41, 00, Berg⸗ und Hüttenwerksges. , Ringhoffer Tatra 466, 509. Renten: * Mährisch Landes⸗

3 weite veilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Donnerstag, ben 16. April

anleihen 1911 496 Pilsen Stadtanleihen —— , 496 Pilsen Stadtanl. 57 Prager Anleihe 49 Böhm. Hhp.-Bank Pfandbr. (657 jährig 49 Böhm. Landesbank Schulbverschrei⸗ bungen —— 429 Böhm. Landesbank Komm. -Schuldsch. iG, 70, 426 Böhm. Landesbank Meliorationssch. 49 Pfandbr. Mähr.

Sparkasse . 41296

Landeskultur⸗Bank⸗tomm . Schuldver. ö.

kultur Eisenbahn⸗Schuldverschr.

Schuldy. —, —. Amsterdam,

15. April.

40 (D. N. B.)

Pfandbr. Mähr. Sparkasse —, 49, Mähr.

„495 Mähr. Landes⸗

A.

Zivnostensta Bank

Fortlaufend

notierte Werte: 1. Anleihen: 479 Nederland 1940 S. 1 mit Steuererleichterung 1011616, 455 do. 1940 S. II ohne Steuererleich⸗ terung 10013/3*). 494 do. 1940 S. II mit Steuererleichterung 1001, *,

3 0 do. ID

39, do.

(St.

1937 93,50, 39.

zu 100)

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do. 1h38 g96u, ,

19211 1606,

50 2606

Nederl. Werkelijke Schuld Zert. 773583, do. Handels Mij. Zert. (1050) 130,25. 2. Aktien: Algem. Kunstzijde Unie (AKu) 155551), Van Berkels Patent 142,25, Fokker Neder. Vliegtuigenfabr. 213,00, Lever Bros. C Unilever N. V. Zert. 172,50), Philips Gloeilampen—⸗ 303,00, Koninkl. Nederl. Mij. tot Expl. v. Petroleumbr. 292,50, Amsterdam Rubber Cultuur Mij. 179,00,

fabr. (Holding⸗Ges.)

Holland Amer.

Lijn.

149,50, Nederl.

Schepvaart Unie 175,265,

Handelsvereenig. Amsterdim (HVV) 273,50, Deli Mij. Zert. (1600 176,75, Senembah Mij. 159,0. B. Kafsapapiere: 1. Festver⸗

1942

em,

zins liche Werte: 39, Amsterbam 1937 S. I 99,75, 3 ½ , Rotter⸗ dam 1938 S. 1 —, 499 Nedecl. Bankinstelling Pfb. —, 2. Aktien: Nederl. Bankinstelling R. II 149,90, Amsterdam Droogdok 292,00, Heemaf. N. V . —, Heinekens Bierbrouwerij 270,05, do. Zert. 274,00, Holland. St. Meelfabriek —, Holl. Draad und Kabelfabriek 322,007), Holl. Kunstzijde In. (HKI) —, Intern. Gewapend Beton⸗

bouw —,

Intern. Viscose Comp. 121,75, Kon. Ned. Hoogovens

und Staalfabr. Zert. 3. Folge 175,75, Lever Bros. & Unilever N. V. TY Vorz. —, do. 79, Vorz. Zert. I56, 00, do. 604, Vorz. (St. z. 100) 147,59, do. 69 (St. z. 1000) 141,00, Nederlandsche Kabelfabriek 568,00, do. Zert. 566,00, Nederlandsche Scheepsbouw Mij. 220,00, Neder⸗ landsche Vlas Spinnerij 199,00, Philips Gloeilampenfabr. Vorz. 17,00, Reineveld Machinefabr. 155,50, do. Vorz. 136,50, Rotterd. Droogdok Mij. do. Zert —, Kom. Mij. De Schelde, Nat. Bez. v. Aand. 141,00, Handel Mij. R. S. Stokvis C Zn. 158,00 *), Stoom⸗Spinnerij Spanjaard 127,50, Stork Co. 252, 060, do. Vorz. 1750, Veendaalsche St. Spinnerij en Weverij —, Vereenigde Blikfabrieken 204 00, Vereen. Kon. Papierfabr. van Gelder Zonen 150,25, do. Pref. 165,50, Wilton Feijendord Dog en Werft 252,60, do. Holland. Zert. (100) 151,75, Del. Mij. Zert. (100) 178, 00, Blaauwhoedenveem⸗ Vriesseveem 113,B75, Magazijn de Bijenkorf N. V. 168,50, do. 694 kum. Vorz. 151,00, do. Gewinnber.⸗Sch. R. II 215, 00, *) Mittel.

orz. —, Nederl.

*) er Div.

Wol. Mi.

2

17, 756,

Lijn.

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische

Auszahlung, ausländische Geldsort en und Banknoten Tele grap hische Auszahlung

Aegypten (Alexand. und Kairo Afghanistan (Kabuh Argentinien (Buenos Aires) Australien (Sidney) Belgien (Brüssel und Antwerpen) Brasilien (Rio Janeiro) Brit. ⸗Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopen⸗ hagen) England (London) .. Finnland (Helsinki) . Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) .. Iran (Teheran) .... Island (Reykjavik) . Italien (Rom und Mailand) Japan (Tokio und Kobe) Kanada (Montreal). Kroatien (Agram) .. Neuseeland (Welling⸗ ton) Norwegen (Oslo) .. Portugal Lissabon) . Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) . . . . Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. Serbien (Belgrad) . Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria, Johannesburg) ... Türkei (Istanbuh .. Ungarn (Budapest) . Uruguay Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (New)horh

1 agyyt. Pf. 100 Afghani

1 Pap. ⸗Pes. L austr. Pfd.

100 Belga 1 Milreiz

100 Rupien 100 Lewa

100 Kronen engl. Pfd. 100 finn. M. 100 Frs.

100 Drachm.

100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.

100 Lire

19en L kanad. Doll. 100 Kuna

I neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei

100 Kronen

100 Frs.

100 serb. Din. 100 slow. Kr. 100 Peseten I südafr. Pf. I türk. Pfund 100 Peng

1 Goldpeso

1 Dollar

16. April

Geld

16, 79 o, Sss

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Brief

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ab os o. 132 gosz 82 2s So! . 16e, 0 1456 z8 8 13. 16 o, s/ hg ss 8s 1056

50,58

58,01 5, 006 8, 609

23, 80

165. April Geld Brief

1s,7y0 is, 8z o, õvss

o, Soꝛ

z0, 9s o, 130

a0, Os o, 32

z, o 3,053

S2, is 852,28 8,0 1,672

132, 70

14.565 38, S

13, 1s

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

England, Aegypten, Südafrik. Union.

Frankreich

Australien, Neuseeland ...... ...... Britisch⸗Indien ..... Foönnsge,, ... . Ver. St. v. Amerika ..

Sffentlicher Anzeiger

Ausländische Geldsorten und Banknoten

Sosvereigns ö 20 Franes⸗Stücke .. Gold⸗Dollars ...... Aegyptische ... Amerikanische: 1000 –—5 Dollar ... 2 und 1 Dollar ... 1 Argentinische ...... 1 Australische ...... .. 1 , ,. Brasilianische .. 1 Brit. ⸗Indische 1 Bulgarische: 1000 L u. darunter 1 Dänische: große ... 1 10 Kr. u. darunter. 1 Englische: 10 8 n hn, . Finnische .. Französische .... ... 1 Holländische 1 Italie nische: große. 1 10 Li I Kanadische 1 won n,, , . 1 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 1 Rumänische: 10008ei und 500 Lei 1 Schwedische: große . 1 õ0 Kr. u. darunter. 1 Schweizer: große.. 1 100 Frs. u. darunter 1 Serbische 1 Slowakische: 20 Kr. u. darunter 1 1 1

29902 1

ö 1

UL ägypt. Pfd. 1Dollar

100 Belgas

Geld Notiz 20,38 für 16, 16 12tück 4,185 3, 99

1,49 149 0, 53 2,46 39, 92 0, 10 28.94

Dollar Pap. Peso austr. Pfd.

Mileeis 00 Rupien

O0 Lewa O0 Kronen 00 Kronen

engl. Pfd. O0 finn. M. O0 Frs.

00 Gulden 00 Lire

00 Lire kanad. Doll. O0 Kuna

3, 52, 15

3, 84

6. 0õõ

14, 9h 132, 70

13, 12 1, 29 1499

O0 Kronen

00 Lei

O0 Kronen 00 Kronen 00 Frs.

00 Frs.

O0 serb. Din.

Oo slow. Kr. füdafr. Pfd. türk. Pfund

00 Pengö

56, 89 1,86

16. April Brief 20,46 16,2 4265

15. April

Geld 20,38

132,70 13, 12 1,29 499 56, 8ᷣ

16s

Brief

20, 465

16,27 4205

Notierungen

der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstanbes

vom 16. April 1942

(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): ) Reinaluminium HE 99 in Roh-

) Die Preise für Aluminium verstehen Bedingungen der Aluminium⸗Verkaufsgesellscha

127 132

ss / vo gs, So

RM für 100 Kg

n 2 n 9

sich entsprechend den

ft m. b. H., Berlin.

Die Elettrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Eleltroltlupfernotiz stellte sich laut Berliner ö ö * g am 16. April auf 74,00 EAÆ (am 15. April auf 74,00 RA)

für 100 kg.

4. O tl 5 2. Zwangaversieigerungen, 6. 837 r *

1. Untersuchunga⸗ und Gtrassachen. 8. Mufgebote,

6. Munlosung usw. von Wertpapleren,

8. Qommanditgesenschasten auf Attien.

J. Artiengesenschaften,

9. Deutsche KRolonialgesenlschaften,

109. Gesenschaften m. S. S..

11. Senossenschaften, 12. Offene Hanbelg⸗ und Rommanbitgesetischaften,

Unfall und

validen v 14. Deutsche ö

15. Verschiedene Bekanntmachungen.

8. Aufgebote

(2166 Zahlungssperre.

Betreffs der Schuldverschreibung der Anleiheablösungsschuld des Deut⸗ chen Reiches von 1925 Nr. 18276527 über 100 Erw sowie des Auslosungs⸗ 6 zu dieser Anleiheschuld Gr. 16 Nr. 30 727 über 1069 JM ist die Zahlungssperre gemäß 5 1019 34.

25 EM, 4: a) Nr.

25 RM, 6:

12,50 RA, Gr. 38 Nr. 28 385 466 093 12,50 REA, b) Gr. 16 Nr. 16093 über 12,50 REMA, 5: a) Nr. 1 095287 25 Ren, b) Gr. 33 Nr. 4287 a) Nr. 2690311 12,50 fen, Nr. E 812 2651 über 25 R, b) Gr. 2 Nr. 61 311 über 12,50 RM, Gr. 2 Nr. 61 261 über 25 Rent, 7: a)

über über

über

über über des

Gr. 10 Gr. 34 Nr. 8736 12: die 4 wige Schuldverschreibung Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden Buchst. B Gr. 1X Nr. 16065 über 200 Re, 13: a) die Schuldver⸗ schreibung der deutschen Kommunal—

Nr. 8258,

Nr. 398 130, ↄis 57, 246 664, 1 129 736 über je 25 Hi., b) Gr. 11 Nr. S182, Gr. 8 Rr. S5s, über je 25 R-Az,

mann,

Joachim

mann, Otto Lenzmann, Hans Lenz— Wolfgang Lenzmann,

in Berlin⸗Grunewald, Königsa klagen gegen: 1. pp., 2, den Ingenieur ö orchert, früher in Stettin, Hohenzollernstr. 6, als Gesamtschuldner auf Zahlung von 1465 R Miete nebst 4 * Zinsen seit Klagezustellung. Zur Beweisaufnahme und zur ul dlid

ö ee 9

en

a, Datum unter

ruckfehler. tum . Bekanntmachung muß nicht 3. März 1942, sondern richtig: Danzig, den 2. April 1942, lauten.

der

ziger Verpackungsindustrie ch befindet sich ein

A.. G.

. Das

2l79]

Rösler Draht A.⸗G., Amern, Bez. Düsseldorf.

z . Der Aufsichtsrat unserer Ge Verhandlung des Rechtsstreits wird der hat auf lch 1 e ,

2 ch beschlossen, das Grundkapital unserer Gesellschaft gemäß F 10 der Dividenden abgabeverordnung im Wege der Be⸗ richtigung von RM 2006000, um S865 75 auf Ee 3 700 000, durch Aus gabe von Reit 1700 0065, Aktien zu je Het 1000, zu erhöhen. Das Be⸗ zugsrecht der Aktionäre wird in der Veise geregelt, daß auf 100 alte Aktien je MM 109090, S5 neue Ak— tien je 6 M 1090, gewährt werden. Dieser Beschluß ist am 13. 4. in daz Handelsregister des Amtsgerichts Dülken eingetragen worden.

(1 Ein Erzeuger, der Frischwaren auf einem Markt ver⸗ kauft (Erzeugermarkt), kann beim Verkauf der Ware ni n , war einen Aufschlag bis zu 10 vom undert, an Verbraucher einen Aufschlag bis zur Höhe der Kleinhandelsspanne (6 5 . 1

8 des am Marktort e gn Erzeugerpreises berechnen. Die unberührt. ; . Preisbildungsstelle kann im Bebarfsfalle die Zurechnung von 6 , und, Käufer sind, , . 6 gegn. Beförderungskosten zum Erzeugerpreis zulassen. An Gtelle seitig über die Handelsstufe, in der sie tätig sind, owie über der in . 1 festgesetzten zr chläge konnen beim Verkauf alle Merkmale, die der Vertragsgegner zur Errechnung des an den Kleinhandel die in 5 50 Abs. 2, beim Verkauf an Ber ö Preises kennen muß, zu unterrichten. braucher die in 5 54 Abs. R festgesetzten Beträge als ufshing . ö über L659, Red, 8; 3) Ni. (4) Die Verkaufsbelege sind vom Verkäufer und vom berechnet werden. Beim Verkauf an Großverbraucher (8 3 iber ' . . i , , Käufer, ausgenommen Verbraucher, fünf Jahre, vom Klein⸗ 3 5) ist der in 8 64 vorgeschriebene Preisnachlaß zu ge⸗ b) Gr. 88 Nr. Tibs über nde aufzubewahren, währen. .

Nr. 1723 847 über 50 Rt, b) Gr. 19 Nr. 49347 über 50 RA, 8: a) Nr. 1062689 über 12,50 R., Nr. 1 170113 über 25 Fat, Nr. 1 026 397 über 50 R., b) Gr. 31 Nr. 1689 über 12,50 RA, Gr. 385 Nr. 19113 über 25 RM, Gr. 24 Nr. 16897 über 50 RAM, 9g: a) Nr. 415468 über 12,50 RA, Nr. 411939 über 35 Rr, b) Gr. id Nr. 25 468 über 12,590 R., Gr. 14 Nr. 21 939 über 25 Ru, 10: a) Nr. 4858 über 25 R., Nr. 1068 790 über 25 Re, Nr. 808 250 über 50 Rn, b) Gr. 1 Nr. 4858 über 25 RAM, Gr. 1 Nr. 23 714 über 25 RA, Gr. 1 Nr. 18285 über 50 RA, 11: a)

erlassen worden. 456 F. 45. 42. Berlin, den 14. April 1942. Das Amtsgericht Berlin.

Folgende Urkunden sind für kraft⸗ los erklärt worden: Zu 2—11: * die Schuldverschreibungen der Anleihe⸗ ablösungsschuld des Deutschen Reiches von 19235, b) die Auslosungsscheine der Anleiheablosungeschuld des Deut⸗ schen Reiches von 1935: 2: a) Nr. U192 357 über 12,50 REA, b) Gr. 35

Schwund⸗ und Verderbabgeltung

(I) Die Einfuhrhandelsspannen (G 44) und die Groß⸗ handelsspannen 85 50 und 51) dürfen bei Frischwaren zur Abgeltung der Kosten, die beim Einkauf dadurch entstehen 8 können, daß die Ware während der i n Schwund und Verderb erleidet, um 4 vom Hundert des Einstandspreises er⸗ höht werden.

() Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung:

1. beim Einkauf am Platz,

2. bei Südfrüchten auf den Händler, der Reifungs⸗ kosten nach Maßgabe des 5 26 ,,

3. wenn der im Zeitpunkt des 986 ens der Ware beim Einfuhr⸗ oder Großhändler vorhandene

Schwund und Verderb vom Verkäufer zu vergüten h ö J händler drei Jahre in geordnetem Zusta

Sammel ⸗Ablösungsanleihe k 6

Nr. 44 650 über 50 RM, b) der Aus—

losungsschein der deutschen Kom⸗—

munal - Sammel⸗Ablösungsanleihe Se⸗

rie 1 Buchst. C Gr. 15 Nr. 2656 über 50 RM. 456. Fw. Sam. 3. 41.

Berlin, den 25. März 1942. 2165) Das Amtsgericht Berlin.

bei ausländischen Frischwaren das Herkunftsland,

den Verkaufspreis für die Verkaufseinheit und für die verkaufte Menge,

den Hundertsatz und den Betrag einer etwa ge⸗ währten Verderbvergütung.

Weitergehende Anforderungen dieser Anordnung bleiben

2 ö. die Art und Sortierung der Ware, 5

inn, meme, . Altiengesellschaften

. . Berichtigung. 2168] Oeffentliche Zustellung. In der im Reichsanz. Rr. 80, Haupt— 52 C 60/40. Die Witwe Hanna Lenz⸗ blatt 4. S., unter Tageb.⸗Rr. 82 ver

mann geb. Crone, Karl Richard Lenz⸗Llöffentl. 3. Aufforderung der Dan—

.

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