1942 / 88 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Apr 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs nud Staatsanzeiger Re. SS vom 16. April 1942. S. 4

(2) An Stelle der in Absatz 1 festgesetzten , darf bei Gewichtsware eine . von O, 02 Reichs⸗ mark je Kilogramm, im uͤbrigen von 0,01 Reichsmark je Verkaufseinheit (8 8) berechnet werden.

(3) Großverbrauchern G 35 Abs. 5) ist ein Preisnachlaß von 10 vom Hundert des Verkaufspreises zu gewähren.

8 55 Einstandspreis

Zum Einstandspreis des Kleinhandels gehören die nach⸗ stehend genannten Kosten:

1. Der Einkaufspreis der Ware.

2. Die beim Einkauf entstandenen Beförderungs⸗ kosten (6 20), wenn die Ware nicht am Platz einge⸗ kauft worden ist. Die Preisbildungsstellen können an größeren Plätzen im Bedarfsfalle auch für am Platz eingekaufte Ware die Zurechnung von Beför⸗ derungskosten zum Einstandspreis unter Festsetzung von Höchstbeträgen allgemein zulassen.

VI. Schlußbestimmungen

8 56 AuJx s nahmen

Der Reichskommissar für die Preisbildung kann Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.

8 57 Er

Durchführungs⸗ änzungs⸗ und ö,,

Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung, Ergänzung und Änderung . Anordnung erforderlichen ** riften 1. Veröffentlichung im Mit⸗ 53 des Reichskommissars für die Preisbildung eil J. §8 58

Inkrafttreten

(1) Die Anordnung tritt am 1. Mai 1942 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

() Mit dem gleichen Tage treten alle dieser Anordnung entgegenstehenden Vorschriften über die Preisbildung im Ver⸗ kehr mit Frischwaren und Trockenfrüchten außer Kraft. Der Reichskommissar für die Preisbildung bestimmt im Bedarfs⸗ falle durch Erlaß, welche Vorschriften hiernach im einzelnen außer Kraft getreten sind; er kann hierbei für einzelne Vor⸗ schriften den Zeitpunkt des Außerkrafttretens anderweit festsetzen.

Berlin, den 27. März 1942.

Der Reichskommissar für die Preisbildung Dr. Hans Fisch böck

Preußen

4 lvorm. 6) o igs Prsußbisehe Staatsanleihs von 1928.

Bei der heute öffentlich vorgenommenen neunten Aus- losung einer Endziffer der a (vorm. 6) s/oigen Preußischen Staalsanleihe von 1928 wurde

die Ziffer 3 gezogen.

Als ausgelost gelten aus jedem Wertabschnitt alle Schuld- verschreibungen, deren Jummer in der letzten (Einer-) Stelle die gezogene Ziffer hat. Die ausgelosten Schuldverschrei- bungen werden vom 1. August 1942 an mit 110 Reichsmark für je 100 Reichsmark Nennwert eingelöst.

Die Inhaber der ausgelosten Schuldverschreibungen werden aufgefordert, die am 1. August 1942 fälligen Ein- lösungsbeträge gegen Aushändigung der Schuldverschrei- bungen und der noch nicht fällisen Zinsscheine Nr. 29 und 30 bei der Preußischen Staatsschuldenkasse in Berlin SM 68, Oranienstraße 105 / 109, oder der Preußischen Staatsbank (See- handlung) in Berlin W 8, Markgrafenstraße 38, zu erheben.

Die Einlösung geschieht auch dureh Vermittlung aller Preußischen Regierungshauptkassen und der Kreiskassen in Dortmund, Duisburg, Frankfurt (Main), Hagen, Hamburg- Wandsbek und Wuppertal-Elberfeldcb. Die Wertpapiere können schon vom 1. Juli 1942 an diesen Stellen eingereicht werden, die sie der Preußischen Staatsschuldenkasse zur Anerkennung einzusenden und nach deren Anweisung die Auszahlung vom 1. August 1942 an zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann bei den Stellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit an diesem Tag erhoben werden, wenn dis Schuldverschreibungen bei ihnen wenigstens 2 Wochen vorher eingeliefert werden.

Die Schuldverschreibungen sind den Einlösestellen mit einem Verzeichnis einzureichen, zu dem Vordrucke von diesen Stellen unentgelilich abgegeben werden.

Mit dem Ablauf des 31. Juli 1942 hört die Verzinsung der ausgelosten Schuldverschreibungen auf. Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapitalbetrag abgezogen. ;

Bei der Einlösung der Schuldverschreibungen wird für jede geschuldete Reichsmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln gezahlt.

Aus krüheren Auslosungen sind einzelne Schuld- verschreibungen mit den Endziffern O (ausgelost zum 1. August 1934), 1 (38), 2 (35), 4 (39), 6 (41), 7 (40), S (36) und S (37) noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden.

Berlin, den 13. April 1942. Preußische gtaatssechuldenver waltung.

Nichtamtliches

Verkehrs wesen

Eisenbahntarifbesprechungen in Preßburg , trafen die Vertreter der Eisen n,, , von Deutschland, Italien und Ungarn zu Verhandlungen im Sinne der vom 5. bis 3. März 8d. J. in Rom abgehaltenen lowakisch⸗italienischen Besprechungen ein. Auf dem Programm tehen vor allem der Ausbau der allgemeinen 5 en, ie Berechnung der Transportspesen auf den italienischen Strecken, die Ausarbeitung eines Sortentarifs für Schnittholz und ellulose sowie für 96 Warensorten auch für die außeritalienischen trecken. Zugleich laufen in Preßburg Verhandlungen der Slo- wakei mit Ungarn, betreffend die Herausgabe weiterer Sorten tarife im Rahmen des gemeinsamen Verbandstgrifs. Auch an weiteren d, ,,,. über die Aufteilung der Transportspesen 1 Elbe⸗Donau und Relei e nn fc renten wird ge⸗ arbeitet.

———

Wir mch art ren 1.

Die Rechtsnatur der Reichsvereinigungen und ihrer Befugnisse

Im neuesten Heft 38 der Feil rin der Akademie für Deutsches Recht“ untersucht der be annte Kartellrechtler, Rechts⸗ anwalt Dr. O. Möhring-⸗Berlin, in eingehenden Darlegungen die Rechtsnatur der Reichsvereinigungen und ihrer k Die Hauptaufgabe und das ö bei den neuen Reichs⸗ vereinlgungen sind die ihnen aufgegebenen Gemeinschaftsleistungen auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet. Schon in der Auf⸗ abe unterscheiden sie sich also von den typischen Aufgaben der artelle. Des weiteren . die Reichsvereinigungen ihre Handlungsvollmacht nicht aus dem Willen der Mitglieder (wie die Kartelle), von dem auch noch bei den Zwangskartellen grund⸗ sätzlich ausgegangen wird, sondern aus einem staatlichen Hoheits⸗ akt. Maßgebend ist für die Reichsvereinigung auch nicht mehr das vertraglich gebundene individuelle Sonderinteresse der Einzel⸗

4 sondern das Gemeininteresse des Industriezweiges im

Rahmen des Gefamtinteresses der deutschen Wirtschaft. Die Weisungsbefugnis gibt angesichts des weitgefaßten Rahmens der für die Aufgaben gesetzten Generalklauseln den Reichsvereini⸗ gungen eine große Machtfülle. Die Reichsvereinigungen. sind daher vir f daflt ch und rechtlich Gebilde sui generis. Sie können nicht als Sonderformen von Kartellen oder Zwangskartellen erfaßt und begriffen werden. Sie sind Einheitsverbände der einzelnen Industriezweige, die nach außen und innen geschlossen und wir⸗ kungsvoll auftreten können. .

Die Reichsvereinigungen sind jedoch nicht stagtliche Wirt⸗ schafts- oder Bewirtschaftungsstellen, obwohl ihnen Aufgaben der Reichsstellen delegiert werden können und sollen, sondern sind unter selbstverantwortlicher Führung von Unternehmern stehende Verbände. Die Tatsache, daß die Reichsvereinigungen bewußt nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaften, sondern als juristische Perfonen des Privatrechts geschaffen sind, unterstreicht dieses Moment. Die Organisationsgewalt, die Fülle der Machtbefugnisse

und die Durchschlagskraft der Organisationsmittel haben die Reichsvereinigungen allerdings kraft staatlichen Auftrages. Dem⸗ entsprechend wird das maßgebende Führungsorgan, der Vorsitzer, von der Staatsführung bestellt und abberufen. Die Reichsvereini⸗ ungen unterliegen im übrigen selbstverständlich der taatlichen Aufficht. Nach 3 3 des Zwangskartellgesetzes (das die eine der beiden 3 Grundlagen der Reichsvereinigungen ist, die zweite gesetzliche , ist die Verordnung üher Gemein⸗ schaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. 9. 1939) hat der Reichswirtschaftsminister jede Aufsichts⸗ und Eingriffs⸗ befugnis. Diese allgemeine Kartellaufsicht ist aber nicht von ent⸗ scheidender Bedeutung für das Verhältnis von Stagt und Unter⸗ nehmer bei den Reichsvereinigungen. Es stehen sich 6 nicht ein privatkapitalistischer Verband und, die Staatsaufsicht als fremde Bereiche einander gegenüber. Bei den 1 verschmelzen vielmehr Einzel⸗Gruppen⸗ und, Gesamtinteresse und staatliche Lenkung und unternehmerische Führung gehen in ver⸗ trauensvoller Zufammenarbeit ineinander über.

Der Wettbewerb unter den Mitgliedsfirmen soll durch die Reichsvereinigung nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Die Reichsvereinigungen sollen vielmehr die einem echten Leistungs⸗ wettbewerb entgegenstehenden Hindernisse ausräumen und die Gesamtleistungsebene ihrer Industrie heben. Das gegenwärtige Bewirtschaftungssystem wird durch die Reichsvereinigungen au= gelockert. Denn ebenso wie eine im Quotendenken erstarrte Kar⸗ tellpraxis ist das mit Vergleichszeiträumen arbeitende Vertei⸗ lungssystem der Reichsstellen auf die Dauer geeignet, zu einem Hemmnis der wirtschaftlichen Entwicklung zu werden. Tüchtigen, sungen Kräften wird dadurch der Weg, sich durch Leistung zu be⸗ währen, zum Schaden der oer m e fh! versperrt. Die eichs⸗ vereinigungen brauchen dagegen ihrer Arbeit nicht ein Schema mit festen Daten zugrunde zu legen, sondern können Produktion und Verteilung nach den wirklich vorhandenen Leistungsmöglichkeiten , und sich den Veränderungen der wirtschaftlichen Dynamik anpassen.

Wirtschaft des Auslandes

Pläne und Erfolge der italienischen Landwirtschaftspolitik

Rom, 14. April. Der Haushaltsausschuß der Kammer ge⸗ nehmigte den Haushaltsvoranschlag des Land⸗ und Forstwirt⸗ schaftsministeriums für das Wirtschäftsjahr 194245. Der Bericht des Ministeriums unterstreicht die auf dem Gebiete des Getreide⸗ baues erreichten Erfolge und hebt hervor, das Saatenproblem biete ungeahnte Möglichkeiten, die der Erzeugung starke Entwick⸗ lungsmöglichkeiten gebe. Der Bericht vermerkt die fühlbaren Fortschrikte auf dem Gebiete der Mais⸗ und Reiserzeugung und stellt die Notwendigkeit einer Intensivierung des Kartoffel- und Hülsenfrüchteanbaues fest. Der Bericht hebt weiter die besonders auch im Hinblick auf die Ausfuhr erforderliche Entwicklung des Gemüfeanbaues und der Zuckerrübenkultur hervor, die neben der ZJuckererzeugung auch für die Alkoholgewinnung von Bedeutung ist. Im weiteren wird auf die , . der Selpflanzen sowie der Faserpflanzen, des Weinbaues und des Selbaumbaues verwiesen. Für den Obst- und Gemüsebau fordert der Bericht eine Entwicklung in Berücksichtigung der Interessen der Konservenindustrie. . ;

Trotz des Mangels an Futtermitteln scheint die Viehzucht den Winter gut überstanden zu her und eine günstige Wieder- aufnahme der Zuchten zu gewährleisten. Die Viehzucht hat im übrigen auf dem Gebiete der re,, Schaf⸗ und Ziegenzucht qualtftativ und quantitativ Erfolge aufzuweisen.

Die Bodenverbesserungsarbeiten, die jeden . bedürftigen Boden Italiens erfassen wird, werden auf Grund der 6 Gesetze ihren r n nehmen. Die in Ergänzung zum sogenannten „Gesetz Mussolini. erlassenen Gesetze werden die Subvention von öffentlichen und privaten Unternehmungen auf Grund der Bodenverbesserung bis zur Höhe von 9 Mrd, Lire ermöglichen. Auf dem Gebiete der Forstwissenschaft wird be⸗ sonde ter Wert auf die Forstwirtschaft im gebirgigen Gebiet ge⸗ legt. Die Lebensmittelversorgung des Landes geht der Vervoll⸗ kommnung der Verteilungsorganisation entgegen, nachdem das Gebiet der Erzeugung 6 geregelt wurde. Auch die Preis⸗ politik wird eine auf der Grundlage der Gestehungskosten auf⸗— gebaute Regelung finden.

Unterzeichnung eines slowakisch⸗rumänischen Kontingent⸗ abkom mens

Preßburg, 15. April. In Preßburg wurde am 14. April ein n, umãänisches n, r,. unterzeichnet, das en Warenaustausch zwischen beiden Ländern bis 15. April 1943 regelt. Der Rahmenhandelsvertrag vom Dezember 1939 erfährt keine Aenderung. Das gesamte Warenaustauschvolumen dürfte sich zwischen 156 und 200 Mill. Ks. bewegen. Wesentliche Aende⸗ rungen gegenüber früher sind nicht zu verzeichnen. Die Einfuhr aus Rumänien nach der Slowakei betrug 1939 46 Mill. Ks, die Ausfuhr dorthin 111 Mill. Ks. 1940 hielten sich die Einfuhr aus Rumänien (126 Mill. Ks.) und die Ausfuhr nach Rumänien 121 Mill. Ks. ungefähr das Gleichgewicht. 1941 führte die Slowakei aus Rumänien Waren im Werte von 68 Mill. Ks. ein und solche im Werte von 74 Mill. Ks. nach Rumänien aus. Der Anteil Rumäniens am slowakischen Gesamtaußenhandels⸗ volumen (6673 Mill. Ks.) betrug im Jahre 1941 2, 13 3.

Der schweizerische Außenhandel im März

36 15. April. Die Einfuhr der Schweiz erreichte im März dieses Jahres einen Wert von 179,9 Mill. fr. Im März des Vorjahres betrug die Einfuhr 179 Mill. jfr. Die schweize⸗ rische Ausfuhr belief sich im März auf 137,9 Mill. sfr., im Vor⸗ jahr auf 1332 Mill. sfr. Die Einfuhr ist men nm m . im Ver⸗ gleich zum März 1941 um rund 460 8. geln en. ie Ausfuhr zeigt eine mengenmäßige Abnahme um 34,7 .

Im 13 Vierteljahr 1945 betrug die schweizerische Einfuhr 461 Mill. sfr. (Vorjahr 447,3), die Ausfuhr 342,7 Mill. sfr. gegen 328,5 Mill. sfr. im Januar bis März 1941. Mengenmähig ist der Import um 323 gesunken, wertmäßig um 3 * gestiegen. Die Ausfuhr ist mengenmäßig um 42,5 zurückgegangen und wertmäßig um 8 3 ö, nn.

Baseler Mustermesse vom 18. bis 28. April

Basel, 15. April. Die Durchführung der , , . Baseler Mustermesse in einer Zeit verschärfter Wixtschaftslenkung bringt eine quantitative wie auch strukturelle Veränderung dieser relativ jungen Einrichtung es handelt sich um die 26. Mustermesse vom 18. bis 28. 4. mit sich. Die Werbung für Verständnis und Mitarbeit an den Aufgaben der Planung und Lenkung durch das , n, , . und Arbeitsamt bringt in den w der rein bem geschäftlichen Umsatz dienenden Messeveranstaltung die auch in anderen Ländern eine . ausstellungsmäßige Note. Die . gleichzeitig als Repräsentantin der nationalen Schweizer Wirtschaft, zeigt die Arbeit von 130 Schweizer Firmen auf einer Fläche von rd. 40 000 qm (1941 noch 31 006 qm). Modern aufgelockerte Ausstellungstechnik, moderne in Mehr⸗ schichtengrbeit kurzfristig aufgestellte Hallen kennzeichnen das äußere Bild.

Die wirtschaftlichen Verwaltungsgrundsätze in den von Japan eroberten Südgebieten

Tokio, 15. April. Der Vertreter des japanischen Kriegs⸗ ministeriums, Oberstleutnant Kato, gab Erklärungen über die Grundsätze der wirtschaftlichen Verwaltung der eroberten Süd⸗ gebiete ab. Danach liegt die Verwaltung allein in den Händen von Armee und Marine in den jeweiligen Gebieten. Die zur wirtschaftlichen Entwicklung herangezogenen Gewerbetreibenden werden nicht von der Wehrmacht, sondern von Wirtschaftskontroll⸗ stellen und von der Privatwirtschaft ausgesucht. Die so Aus- gesuchten werden von der Zentralregierung entsandt und treten an Ort und Stelle unter Kommando der örtlichen Militärstellen ihre Stellung an. Die Zweigstellen der Südsee⸗-Entwicklungs⸗ Kasse arbeiten ebenfalls an Ort und Stelle nach Weisungen der örtlichen Kommandostellen. Eine allgemeine Lenkung wird durch Beratungen zwischen Vertretern der Armee, der Marine und der Zentralregierung herbeigeführt werden. Es werden vier Haupt⸗ ziele erstrebt: 1. Sicherstellung aller Vorräte, besonders, wenn sie zur Kriegsführung notwendig sind (Mineralöl, Rohgummi, . Blei, Zink, Chrom, Mangan, Bauxit, Nickelerz, Eisenerz, Hanf und Chinin); J,, von Materialabgaben an den Feind; 3. Möglichste Autarkie der japanischen Truppen an Ort und Stelle; 4. Vorhandene Betriebe zur Mitarbeit zu . Wenn nötig, hat die Versorgung des Heimatlandes vor den militärischen Sperationen den Vorzug, denn bei aller Bedeutung der Südgebiete darf nicht vergessen werden, daß die Landesver⸗ teidigung auf Japan, China unb Mandschukuo beruht.

2

Berlin, 15. April. Preis notierungen für Nahrunngz⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für l00 Kilo frei Haus Groß-Berlin.) Preise in Reichsmark.] Bohnen, weiße mittel 9 bis —, Linsen, käferfrei 7I, 90 bis 7250, Linsen, käferfrei 5 bis und 5 bis Speiseerbsen, Inland, gelbe, ganze 9 bis —, Speiseerbsen, Ausland, gelbe, halbe 5 bis —, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze 9 bis —, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe 5 bis —, Grüne Erbsen, Ausland 60,50 bis 61,50, Reis, Italiener, gl.“) 49, 70 bis 50,50, Reis 3) = bis —— und * bis Buchweizengrütze bis —, ver err eg er. 5 Oso bis 6 / os 41,509 bis 42,565), Gerstengraupen mittel, C /1*) 40,50 bis 41, 6of), Gerstengraupen, grob, O/ 44 37,00 bis 38,007), Gerstengraupen, Kälberzähne, Cs6ré) 34,90 bis 36,005), Gerstengrütze, alle Körnungen“) 34400 bis 35,005), Haferflocken [Hafernährmittel!) 45,090 bis 46005), Hafergrütze (Hafernährmittel!-) 46,00 bis 46, 005), Kochhirse“) 38,00 bis 40,60, Roggenmehl, Type 1790 24,55 bis —, Weizenmehl, Type 1470, Inland 32,40 bis Weizengrieß, Type 556 38,50 bis —, Weizenmehl, Type 1060 zd 26 bis —, Brotmehl Type 2800 24,90 bis —, Kartoffe lmehl, hochfein 36,65 bis 38, 155), Sago, deutscher 49, 35 bis 51, 35, Zucker, Melis Grund⸗ sorte 67, 90 bis —, Roggenkaffee, lose 40,50 bis 41, 505), Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 f), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46, 00s), Kaffee ⸗-Ersatz⸗ mischung 70, 00 bis So, 90, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime 5) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerikas) 458,A00 bis 682,00 Kalaopulverhaltige Mischung 130, 0 bis Deutscher Tee 240 00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchong) 810, 00 bis 900, —, Tee, int ich 960, 00 bis 1400, 00, Pflaumen, Jugoslaw., S0 / 85, in Kisten

Pflaumen, Jugoslaw., 60/65, in Kisten bis —, Pflau⸗ men, Bulgar. bis —, Sultaninen, Perser bis ——„ Sultaninen bis —, Mandeln, süße, rr , aus-⸗ gewogen —— bis —= Mandeln, bittere, handgewählte, aus- ewogen = bis L gitronat, großstu tige Schalen in Deutschland andiert bis Kunsthonig, in w⸗kg-Padung (KWürfeh 0.00 bis 72, 90, Bratenschmalz 183,04 bis Rohschmalz 18304 bis = Dtsch. Schweineschmalz m. Grieb, mit oder ohne Gewür 185,12 bis —, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —, Spe eräuchert 190, 8o bis Tafelmargarine 174,00 bis - Marken utter in Tonnen 331,00 bis —— Markenbutter, gepadt 336,00 bis , feine Mollereibutter in Tonnen 323,00 bis —, feine Mollerei⸗ butter, gepackt 327 00 bis Molkereibutter in Tonnen 316,0 bis —, Molkereibutter, gepackt 319, 0 bis —- —, Landbutter in Tonnen 299,00 bis FSandbutter, gepackt 303, 90 bis —— Speiseöl, ausgewogen 123,00 bis —, Allgäuer Stangen 209, 130,00 bis 138,00, echter Gouda 409 190,00 bis echter Edamer 409, 190,0 bis / —, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 276, Allgäuer Romatour zor 152,00 bis 1568,00, Harzer Käse 100,00 bis 110,00 Reis Siam 1 bis Reis Siam II bis —, Reis Moulmein —, bis - —.

Die Mehlpreise gelten ab 1. April 1942.

5) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.

) Nur für Zwecke der , Ernährung bestimmt.

* Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermãrkten

Devisen Prag, 18. April. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs⸗ Mittelkurs 1327,00 G., 1327, 00 B., Berlin —, Zürich 578,90 G., 580, 19 B., Oslo 567,60 G., 568,89 B., Kopenhagen 521,50 G., b22, 50 B., London 98,90 G., 99, 16 B., Madrid 235,560 G., 236,00 B.,

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

Neichs . und Staats auzeiger Ne. S8 vom 16. Aprit 1942. S. 8

b) Kranken⸗= Heil⸗ und Pflegeanstalten, Entbindungs⸗ heime, Mütter⸗, Säuglings⸗, Kinder⸗ und Jugend⸗ heime, Kindertagesstätten, Alters⸗, Siechen⸗ und ,,

. a) und be; gleichviel in welcher Bewirtschaftungsform oder ür wessen Rechnung sie betrieben werden.

§ 2 (1) Bei den in 5 1 aufgeführten Betrieben, Anstalten usw. werden die nachstehend im 8 3 bezeichneten Gegenstände berni, soweit sie aus folgenden Metallarten bestehen: upfer, Messing und Tombak, Bronze, Neu silber (Alpaka, sogenanntes Hotelsilber usw.), Nickel und Nickellegierungen, Zinn und Zinnlegierungen, auch wenn sie mit Ueberzügen, Beschlägen, Griffen, Aufstell⸗ oder Aufhängevorrichtungen oder sonstigem Zubehör aus anderen Metallen oder anderen ö versehen sind. (2) Nicht unter die Beschlagnahme fallen:

a) Gegenstände, die zur Hauptsache aus anderem Material bestehen und nur mit Ueberzügen, Be—⸗ schlägen oder sonstigem Zubehör aus den vorstehend benannten Metallen versehen sind,

b) Gegenstände, die nicht zu dem betroffenen Betriebe ge sondern im persönlichen Eigentum einzelner

efolgschaftsmitglieder des Betriebes oder betriebs⸗ fremder Personen stehen. Soweit jedoch der In⸗ haber ,, Mieter, Pächter oder dergl.) des Betriebes selbst Gegenstände aus seinem persönlichen Eigentum oder aus dem persönlichen Eigentum seiner Familienangehörigen für die Einrichtung, Ausstattung oder Bewirtschaftung des Betriebes zur Verfügung gestellt hat, fallen diese Gegenstände unter die Beschlagnahme.

8 8 9 Die Beschlagnahme umfaßt folgende Gruppen von Gegenständen: a) Betriebsgegenstände, b) Einrichtungsgegenstände. (2) Welche Betriebsgegenstände und Einrichtungsgegen⸗ . unter die Beschlagnahme fallen, wird in n, ichtlinien der Reichsstelle für Metalle zur Durchführun dieser Anordnung festgelegt. Diese Richtlinien werden dur die Wirtschaftsgruppe Gaststätten⸗ und Beherbergungsgewerbe bzw. deren Bezirksfachgruppen 6 Mitgliedern bekannt⸗ 6 Die nach 5 1 von dieser Anordnung betroffenen etriebe, die nicht Mitglieder der ö e Gast⸗ stätten⸗ und Beherbergungsgewerbe sind, haben 3 Richt⸗ linien bei den Bezirksfachgruppen der Wirtschaftsgruppe an⸗ zufordern. § 4

Die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen der Ein—⸗ ziehung durch die Reichsstelle f Metalle und müssen . An⸗ weisung der Reichsstelle für Metalle oder einer von ö. beauftragten Stelle nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anordnung abgeliefert werden. Jede en stiz Verfügung über die e rn ge fh. Gegenstände durch Veräußerung oder Entfernung aus dem Betriebe, in dent fie sich befinden, ist verboten. Ihre bestimmungsgemäße Weiterbenutzung im Be—= triebe bis zur vorgeschriebenen Ablieferung bleibt gestattet.

8 5

(1) Zur Einziehung und Ablieferung werden zunächst

aufgerufen:

a) bei den in 31 unter a) bezeichneten Gaststätten und ähnlichen Betrieben alle beschlagnahmten Betriebs⸗ und Einxrichtungsgegenstände mit Ausnahme der⸗ jenigen, die für die Aufrechterhaltung des kriegs⸗ mäßig. , Betriebes unentbehrlich sind und nicht durch Gegenstände aus anderem Material ersetzt werden können, mindestens jedoch in jeder Metallart eine Menge, die 50 vH. des vorhandenen Bestandes ausmacht;

b) bei den in 51 unter b) bezeichneten Krankenanstal⸗ ten und ähnlichen Betrieben alle ö

Betriebs und Einrichtungsgegenstände mit Aus⸗ nahme derjenigen, die für die Aufrechterhaltung des kriegsmäßig bedingten Betriebes unentbehrlich sind und nicht durch Gegenstände aus anderem Ma⸗ terial ersetzt werden können, ohne Festlegung einer Mindestmenge.

C Es ist zulässig,

t

Minderablieferungen in anderen Me⸗ tallarten durch gewi

smäßig mindestens gleich hohe Mehr⸗

ablieferungen in Kupfer oder Zinn auszugleichen.

. . Stilliegende Betriebe unterliegen den gleichen Bestim⸗ mungen wie in Gang befindliche Betriebe.

57 h Von den Mindestmengen für die Ablieferung gemäß 5 Absatz 12a) können in besonderen Fällen auf begründeten ntrag Ausnahmen bewilligt werden, insbesondere für Gast—⸗ stätten, bei denen eine Ablieferung in der vorgeschriebenen Höhe zu einer Stillegung des Küchenbetriebes führen würde. S Anträge können nur , ng finden, wenn sie 6 bis zum 15. Mai 1942 bei der örtlich zuständigen ezirksfachgruppe der Wirtschaftsgruppe Gaststätten⸗- und Be⸗ ber, eingereicht werden. ; (G86) Tie Wirtschaftsgruppe Gaststätten⸗ und Beherber⸗ gungsgewerbe entscheidet endgültig. Sie kann die Entscheidung ganz oder teilweise auf ihre Bezirksfachgruppen übertragen.

8 8

. die Erfüllung der Ablieferungspflicht ist der Leiter des Betriebes verantwortlich, i, ob er Eigentümer, Mieter, 16 Verwalter, Beamter oder Angestellter ist. Etwaige Einsprüche des Eigentümers oder eines sonst Ver⸗ fügungsberechtigten gegen eine auf Grund dieser Anordnung ,,,, Ablieferung sind rechtlich unwirksam und dürfen nicht beachtet werden.

ͤ 89 ̃

(I) Die auf Grund dieser Anordnung zur Einziehung und Ablieferung aufgerufenen 5 enstände ö 0 . ab⸗ beer r h gn Betriebe en bis zum 15. Mai 1942 dem bezirklich zuständigen Vertrauenshändler gemeldet und nach dessen Verfügung an ihn selbst oder an einen von ihm

beauftragten Mittelhändler abgeliefert werden.

(2) Welche Firmen des Altmetallgroßhandels von der Reichsstelle für Metalle als Vertrauenshändler eingesetzt und für welche Bezirke sie zuständig sind, ergibt sich aus der An⸗ ordnung 53 der Reichsstelle 9. Metalle, betr. Einsetzung von Vertrauenshändlern, vom 30. März 1942 (Deutscher Reichs⸗ anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 77 vom 1. April 1942).

(3) Grundsätzlich liegt dem Ablieferungspflichtigen auch der Transport der e n, . Gegenstände zum Lager des Vertrauenshändlers bzw. Mittelhändlers ob. Die nachweis⸗ lich durch die Überbringung entstandenen Kosten werden dem Ablieferer sofort gegen Quittungsleistung vom Händler ver⸗

gütet. 810

(1) Die Ablieferung der eingezogenen Gegenstände hat zunächst gegen Empfangsbestätigung des Vertrauenshändlers bzw. Mittelhändlers ohne Entschädigung oder Ersatzleistung zu e, Uber Art und Höhe der Entschädigung erfolgt spätere

egelung.

(2) Die Empfangsbestätigung des Vertrauenshändlers bzw. Mittelhändlers bildet die Grundlage für jeden Anspruch auf Entschädigung oder ,, und muß zu diesem Zwecke vom Ablieferer sorgfältig aufbewahrt werden.

811 Nähere Bestimmungen für die Abgabe der Meldung, für die Durchführung der Ablieferung und für die Ausstellung und Behandlung der ö sind aus den Richt⸗ linien zu entnehmen, die die Reichsstelle für Metalle zur Aus⸗ führung dieser Anordnung erlassen wird.

812 Für diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die zunächst noch nicht zur Einziehung und Ablieferung aufgerufen sind, bleibt die Beschlagnahme in vollem Umfang bestehen. Die Reichsstelle für Metalle behält sich vor, später auch die rest⸗ lichen beschlagnahmten Gegenstände zur Einziehung und Ab⸗ lieferung aufzurufen. . . . 8

Die Reichsstelle für Metalle erläßt die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere für die Tätigkeit der Wirtschaftsgruppe Gaststätten⸗ und Be⸗ herbergungsgewerbe und ihrer Bezirksfachgruppen und für die Tätigkeit der Vertrauenshändler.

8 14

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie gegen die auf Grund dieser Anordnung später erlassenen Bestimmun⸗ en werden nach den 88 10, 18 bis 15 der Verordnung über 3. Warenverkehr bestraft.

815

Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 5. April 1942. Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. V.: Helbing. Wieprecht. Anordnung über die Preisbildung im Sandel mit Leder (PV I, 10). Vom 10. April 1942.

Auf Grund des 5 9 der Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten auf dem Gebiete der Lederwirt⸗ schaft (Lederpreisverordnung) vom 29. April 1937 3

esetzbl.! S. 553) wird mit Zustimmung des Beauftragten f en Vierjahresplan angeordnet:

§1 (I) Die Preisbildung im Handel mit in⸗ und auslän⸗ dischem Leder ist nach den Vorschriften dieser Anordnung vorzunehmen. ;

(2) Als Leder im Sinne dieser Anordnung gelten auch

ö handelsübliche Größen zugeschnittene Fenster⸗ und Putz⸗ der. 82

(I) Der echt siß⸗ Verkaufspreis ist zu bilden aus: 1. dem tatsächlichen Einkaufspreis, 2. dem Handelsaufschlag. (2) An die Stelle des tatsächlichen Einkaufspreises treten: 1. bei Leder, das der Händler im Lohn zurichten oder erben und zurichten läßt, die Einstandskosten, be⸗ öh aus: a) dem tatsächlichen Einkaufspreis der Rohware, b) dem gezahlten Gerb⸗ und Zurichtentgelt; 2. bei Fenster⸗ oder Putzleder, das der Händler in handelsübliche Größen zuschneidet, die Einstandskosten, 3 aus: a) . tatsächlichen Einkaufspreis der ungeschnittenen eder,

b) den für das Zuschneiden aufgewandten Lohnkosten.

83 (I Tatsächlicher Einkaufspreis im Sinne des s 3 Abs. 1 ist der u zahlende Preis abzüglich aller Preisnachlässe (Ra⸗ batte, Provisionen) und sonstigen Vergütungen mit Ausnahme des Kassenskontos.

9 Werden dem Händler beim Einkauf niedrigere Skonti bewilligt, als die im Artikel VII der Ersten Ausführungs⸗ verordnung (1 VO h) zur Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten auf dem Gebiete der Lederwirtschaft (Lederpreisverordnung) vom 29. April 1937 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 101 vom 5. Mai 19 n ,, . . s⸗ und Zahlungsbedingungen für die Leder⸗ und Schu Nn. bestimmen, so darf der tatsächliche Einkaufspreis i n erhöht werden; werden höhere Skonti gewährt, so ist der tatsächliche Einkaufspreis entsprechend zu ermäßigen.

. §8 4

h Der Handelsaufschlag beim 5. im Großhandel an Wiederverkäufer, weiterverarbeitende Betriebe und ge⸗ werbliche und behördliche Verbraucher darf folgende Hundert⸗ sätze des tatsächlichen Einkaufspreises oder der Einstands⸗ kosten nicht überschreiten: J

1. bei Leder für Schuhherstellung und ⸗instandsetzung:

a) Unterleder, Oberleder und Futter⸗ e m b) Reptil⸗ und Fischschuhleder. . 15 v. H.,

bei Feinleder für die Herstellung von Lederwaren: a) Reptil⸗ und Fischfeinleder.. . 29 v. b) sonstige Feinleder ö

m nee

bei Handschuhleder, Helm- und Hutleder.

bei Blankleder wd

bei Sattlerleder, Treibriemenleder, tech nischem Leder, Orthopädieleder

bei Fenster⸗ und Putzleder.

k *

er Der höchstzulässige Handelsaufschlag darf erhöht

werden:

1. beim Verkauf von Feinleder, das für die Buchbinderei oder Optik bestimmt ist, um ,

2. beim Verkauf von Feinleder an das Kunsthandwerk um 36,

3. beim Verkauf von Feinleder, das der Händler im Lohn zurichten ließ, um 5.

85 (1) Der Handelsaufschlag beim Verkauf im Einzelhandel an handwerkliche weiterverarbeitende Betriebe und nicht ge—⸗ werbliche und nicht behördliche Verbraucher darf folgende Hundertsätze des tatsächlichen Einkaufspreises nicht über⸗ schreiten: J 8 , , (2) Wenn der Händler das Leder unmittelbar vom Er⸗ zeuger bezogen hat, darf der höchstzulässige Handelsaufschlag um o erhöht werden. §8 6

Bei Lieferungen, die nicht vom Lager des Händlers aus erfolgen, darf n? zwei Drittel des zulässigen Handels⸗ aufschlages berechnet werden.

*

eL O O O Gr O

. G, öde

57 (1) Der zulässige Handelsaufschlag darf auch bei mehr⸗ maligem Verkauf innerhalb derselben Handelsstufe (Groß⸗ handel, Einzelhandel) nicht überschritten werden. Bei solchen Verkäufen haben sich die Beteiligten in den Handelsaufschlag zu teilen; der verkaufende Händler hat den von ihm berech⸗ neten Handelsaufschlag auf der Rechnung zu vermerken. (2 Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht beim Verkauf von ö und Putzleder durch den Einfuhrhändler an einen roßhändler. Der Handelsaufschlag darf jedoch in diesem Falle 15 vH nicht überschreiten. 88 Beim Verkauf von Leder eigener Erzeugung darf auf den nach den Preisvorschriften für Hersteller höchstzulässigen Ver⸗ kaufspreis ein Handelsaufschlag nicht berechnet werden.

89

(1) Dem nach den vorstehenden Vorschriften errechneten Verkaufspreis dürfen die beim Bezug der Leder entstandenen anteiligen Frachtkosten bis zur Empfangsstation des Händlers und die anteilige Ledergebühr zugeschlagen werden.

(2) Der Verkaufspreis darf auf volle Reichspfennig je Kilogramm oder volle 1110 Rpf. je Quadratdezimeter aufge⸗ rundet werden.

§810

Werden bei Ledern gleicher Art für die verschiedenen Güte⸗ klassen höchstzulässige Verkaufspreise errechnet, die dem Güte⸗ verhältnis nicht entsprechen, so dürfen sie zu Preisen verkauft werden, die nach dem Güteverhältnis abgestuft sind. Dabei darf für einzelne Güteklassen der höchstzulässige Verkaufspreis überschritten werden, wenn er für andere Güteklassen ent⸗ sprechend unterschritten wird. Die Berechnung ist unter Be⸗ rücksichtigung der Mengen besonders nachzuweisen. Der Aus⸗ gleich ist laufend, spätestens zum Ende eines Vierteljahres, vorzunehmen.

§11

Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die 9 Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung er⸗ orderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

5 12 Soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Ver— meidung besonderer Härten eine Ausnahme dringend erfor— derlich erscheint, können der Reichskommissar für die Preis— bildung oder die von Ahm beauftragten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder an— ordnen. §8 13

(M) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1942 in Kraft. id d itz treten die bisherigen Vorschriften über die . für Leder im Handel, soweit sie den Vor⸗ schriften dieser Anordnung entgegenstehen, und die bisher in Einzelfällen erlassenen Ausnahmeregelungen außer Kraft.

§ 14 Die Anordnung gilt nicht in den eingegliederten Ost⸗ gebieten. Berlin, den 10. April 1942. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Dr. Fi sch ck.

Dritte Anordnung über Aenderung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen für Güterfahrzeuge Vom 13. April 1942 Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier—⸗ khr n, Bestellung eines Reichskommissars für die reisbildung vom 29. Ottober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. L27) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet: §81

Die Geltungsdauer der Zweiten Anordnung über Aende⸗

rung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen für Güterfahr⸗

zeuge vom 24. März 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 75 vom 29. März 1941) wird bis auf weiteres ,

§8 2 . Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1942 in Kraft.

Berlin, den 13. April 1942. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A.: Wohlhaupt.