Reichs und Staatsanzeiger Nr. SS vom 16. April 1942. S. 4
Anordnung über die Preisbildung im Verkehr mit Frischwaren und Trockenfrüchten (Frischwarenanordnung).
Vom 27. März 1942.
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplanes — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. S. 927) wird folgendes angeordnet:
I. Geltungsbereich
8§1
(1) Die Anordnung gilt für Frischwaren und Trocken⸗ früchte in⸗ und ausländischer Herkunft.
(2) Frischwaren sind frisches Obst einschließlich Beeren⸗ früchte, frische Südfrüchte, frische Küchengewächse (z. B. Ge⸗ müse, eßbare Kräuter, Wurzeln), frische Pilze, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Waren in Kulturen gezogen oder wild
ewachsen sind. Als Frischwaren gelten auch die nach der Ernte ausgereiften Waren sowie Lagerware. (3) Trockenfrüchte sind a) Nüsse, unreif (grün) oder reif, auch ausgeschält, ge⸗ mahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zubereitet;
b) Obst (auch zerschnitten oder geschält), getrocknet oder gedarrt, einschließlich der verwertbaren Abfälle von Apfeln und Birnen;
e) getrocknete Pilze;
d) getrocknete Südfrüchte;
e) ferner, soweit zum menschlichen Genuß bestimmt: ge⸗ trocknete Mandeln und Pistazien, Johannisbrot, Manna, Kastanien (Maronen), Pinien⸗, Aprikosen⸗ und Pfirsichkerne.
(4) Der Reichskommissar für die Preisbildung bestimmt im Bedarfsfalle durch Erlaß, welche Erzeugnisse im einzelnen . den unter Abs. Z und 3 genannten Warengattungen ge⸗
ören.
Il. Oberste Preisvorschrift der Anordnung
§82 (1) Frischwaren und Trockenfrüchte sind unter Berück⸗
sichtigung einer geordneten Absatz⸗ und Versorgungsregelungœ
auf die nach den gegebenen Umständen schnellste und bilkligste Art und Weise dem Verbraucher oder Verarbeiter zuzuführen. (2) Hiernach ist es insbesondere verboten,
a) Kosten entstehen zu lassen, die nach dieser Anordnung bei der Errechnung des Verkaufspreises zwar be⸗ rechenbar sind, die aber vermieden werden müssen;
b) in dieser Anordnung anerkannte Handelsstufen ein⸗ zuschalten, wenn ihre Einschaltung nicht aus Absatz⸗ oder Versorgungsgründen dringend geboten ist;
c) die höchstzulässigen Handelsspannen oder Aufschläge zu berechnen, obwohl es nach der Gewinn⸗ und Kostenlage nicht erforderlich ist;
d) eine teuere Beförderungsart zu wählen, wenn eine billige Beförderungsmöglichkeit ohne wesentlichen Nachteil für die Ware oder die Versorgungslage zur Verfügung steht; ;
e) durch Verwendung einer nicht unbedingt erforder⸗
lichen Verpackungsart den Warenpreis zu verteuern.
III. Allgemeine Vorschriften 1. Grundsätze der Verkaufspreisbildung
83 Erzeugerpreis
(1) Die Verkaufspreise des Erzeugers (Erzeugerpreise) können für inländische Frischwaren und Trockenfrüchte vom Reichskommissar . die Preisbildung oder von den von ihm beauftragten Stellen für die I n fs gen G 9 festgesetzt werden. Die Erzeugerpreise sind Höchstpreise, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt worden ist.
(2) Soweit und solange keine Erzeugerpreise festgesetzt worden sind, finden die Vorschriften der für die einzelnen Reichsteile jeweils gültigen Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen (Stopverordnung) Anwendung, für Frisch⸗ waren jedoch mit der Maßgabe, ö als Stoppreis der Jahres⸗ zeitpreis (Saisonpreis) des Kalen . gilt, welches auf den , des Inkrafttretens der Jeweils gültigen Stop⸗ verordnung folgt. ‚.
(3) Sind für die nach den Sortierungsvorschriften zur Güteklasse B oder G gehörenden Frischwaren keine Erzeuger⸗ preise feftgesetzt worden, so dürfen die Erzeugerpreise für Ware der Güteklasse B höchstens 60 vom Hundert und der Güte⸗
klasse O höchstens 5090 vom Hundert des für Ware der Güte⸗
klasse A gültigen Erzeugerpreises hetragen.
( In den Erzeugerpreisen sind etwaige Umlagen und Gebühren der Bezirksabgabestellen (6 38) enthalten.
(6) Kosten sowie sonstige Aufschläge oder Zuschläge irgend⸗ welcher Art dürfen dem Erzeugerpreis nur hinzugerechnet werden, wenn und soweit dies ausdrücklich zugelassen worden ist. 84
Verkaufspreise des Handels
(1) Die Verkaufspreise des Handels sind im Wege der Kostenrechnung (6 6) für jede einzelne ö 6 7 und für die Verkaufseinheit (5 8) aus dieser Warensendung zu errechnen; der Berechnung ist die nach der Einkaufsrechnung bezogene Warenmenge (Originalmenge) zugrunde zu legen.
(2) Sind für den Verkauf an einzelne Abnehmergruppen unterschiedliche Handelsspannen festgesetzt worden, so ist gegen⸗ über jeder Abnehmergruppe, die aus der Warensendung be⸗ liefert werden soll, der Verkaufspreis nach Abs. 1 zu errechnen.
35 Handels höchstabgabepreise
Hh Die Preisbildungsstellen können für einzelne oder alle Handelsstufen sowie für den Erzeugermarkt (8 39) Höchst⸗ abgabepreise für die Verkaufseinheit (8 8 festsetzen. Bei der Ermittlung der Höchstabgabepreise sind sie an die Vorschriften dieser Anordnung gebunden, sofern nicht bei gleichartigen Waren verschiedener Herkunft unterschiedliche Preise ausge⸗ glichen werden sollen.
(2) Werden Höchstabgabepreise nach Abs. 1 festgesetzt, so müssen sie unterschritten werden, wenn sich bei Anwendung der Vorschriften dieser Anordnung ein geringerer Verkaufs⸗ preis ergibt. ;
§6 Kostenrechnung
(I) Die Kostenrechnung setzt sich aus dem Einstandspreis
(6 14), der Handelsspanne (G 30 und etwaigen Anhängebeträ⸗ gen G 15 zusammen und ist in dieser Reihenfolge aufzustellen. (29 Sind bis zum Zeitpunkt eines dringend notwendig . Weiterverkaufs einem Händler Kosten ohne sein erschulden nicht bekannt geworden, so kann unbeschadet der Vorschriften des 5 12 die zuständige Preisüberwachungsstelle auf Antrag genehmigen, ah an Stelle der tatsächlichen Kosten ein nachweisbarer Erfahrungssatz, an Stelle des nicht bekannt gewordenen Einkaufspreises der Tageseinkaufspreis in die Kostenrechnung eingesetzt wird. Der Einfuhrhandel bedarf einer solchen Genehmigung nicht. Kann ein Großhändler die Entscheidung der Preisüberwachungsstelle nicht rechtzeitig er⸗ langen, so kann er auch ohne Genehmigung nach Satz 1 ver⸗ fahren, hat dies aber unverzüglich der Preisüberwachungs⸗ stelle anzuzeigen. In der vorgeschriebenen Partieabrechnung (G 34) ist die Tatsache einer Kostenrechnung mit Erfahrungs⸗ 6 oder dem Tageseinkaufspreis zu vermerken und zu
egründen. §8 7
Warensendung
(1) Eine Warensendung ist jede, als in sich geschlossene Einheit bezogene Menge von Waren der gleichen Art und Sortierung und des gleichen Einkaufspreises. Das Erforder⸗ nis der gleichen Sorte entfällt, soweit eine Kennzeichnung nach Sorten nicht vorgeschrieben ist.
(2) Waren der gleichen Art, aber verschiedener Sortie⸗ rung und Einkaufspreise kann der Händler zu einer Waren⸗ sendung zusammenfassen, soweit sie bei der Beförderung durch . die er nicht zu vertreten hat, so miteinander vermischt worden sind, daß eine Trennung nach Sortierung und Einkaufspreis nicht mehr oder nur unter unverhältnis⸗ mäßig hohem Aufwand möglich ist.
(3) Bei der Bildung eines Mischpreises nach Maßgabe des 59 gilt die Warenmenge, für die der Mischpreis gebildet wird, als eine neue ,
(4 Das Abpacken, Mischen oder Bearbeiten nach Maß⸗ abe des §5 24 darf , nur für eine bestimmte Menge der gin benötigten Rohwaren erfolgen. Die tatsächliche Aus⸗ beutemenge gilt als eine Warensendung.
88 Verkaufseinheit (1) Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die
von ihm beauftragten Stellen können für die einzelnen Waren
die Art der Verkaufseinheit nach Gewicht (Gewichtsware), Stück (Stückware) oder Bund (Bundware) vorschreiben. So⸗ lange die Art der K nicht vorgeschrieben worden ist, gilt unbeschadet der Vorschrift des Abs. 4 der Handels⸗ brauch. —
989 Als Mengengrößen einer Verkaufseinheit dürfen nur festgesetzt oder berechnet werden
a) bei Gewichtsware 50 oder 100 Kilogramm Netto⸗ gewicht, im Kleinhandel 1 oder 1 Kilogramm Nettogewicht,
b) bei Stück- oder Bundware 100 Stück oder 100 Bund, im Kleinhandel 1 Stück oder 1 Bund, das Bund in der jeweils vorgeschriebenen Größe,
e) bei abgepackter Ware (6 240 1 Verbraucherklein⸗ packung.
(3) Eingeführte ausländische Waren, die der Art nach auch im Inland erzeugt und in den Verkehr gebracht werden, unterliegen den für die inländischen Waren gleicher Art be⸗ stehenden Vorschriften über die Verkaufseinheit. Die etwa erforderliche Umstellung auf die vorgeschriebene Verkaufsein⸗ 3. ist bei lose eingeführter Ware vom Einfuhrhändler und
ei verpackt eingeführter Ware von der Handelsstufe vorzu⸗ nehmen, welche die Ware umpackt oder im Anbruch verkauft.
(4 Für ausländische Waren, die verpackt als Gewichts⸗ ware zum Preise „brutto für netto“ eingeführt worden sind, darf bis zu der nach Abs. 3 erforderlichen Umstellung auf die inländische Verkaufseinheit beim Weiterverkauf der Verkaufs⸗ preis für die Verkaufseinheit „brutto für netto“ errechnet werden.
(5) Gibt eine Handelsstufe Ware, die nach Maßgabe des Abs. 4 oder auf Grund des Handelsbrauchs (Abs. 1 Satz 2) als Gewichtsware zum Preise „brutto für netto“ eingekauft worden ist, unverpackt (lose) oder umgepackt weiter, so ist sie berechtigt, den Verkaufspreis unter Zugrundelegung des Nettogewichts der Ware für die Err fu ,, zu errechnen.
89 Mischpreis
(1) Für Lagerware (6 25) der gleichen Art und Sortie⸗ i die aus berschiedenen Warensendungen stammt, und bei der sich im Zeitpunkt der Auslagerung ein unterschied⸗ licher Verkaufspreis ergibt, darf der Handel mit Genehmigung der zuständigen Preisüberwachungsstelle einen Mischpreis . Die Vorschrift des 5 7 6 1 Satz 2 findet Anwen⸗ ung.
(2) Die zuständige Preisbildungsstelle kann beim Vor⸗ liegen h, , preis- oder versorgungspolitischer Gründe einem Händler auf Antrag die Bildung eines Mischpreises auch dann genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind.
(3) Der Händler hat den Mischpreis für die Warensen⸗ 8 GJ Abs. 3) aus den für die Verkaufseinheit errechneten Verkaufspreisen unter Berücksichtigung der Menge (gewogener Durchschnitt) zu errechnen. Sind in diesen Verkaufspreisen Anhängebeträge . die der Händler nach den bestehen⸗ den a e esondert auf den Verkaufsbelegen zu ver⸗ merken hat, so ist der Mischpreis aus den um erf , . beträge n Verkaufspreisen zu errechnen. Diese An⸗ hängebeträge können jedoch dem Mischpreis angehängt werden.
(4 Werden Waren, für die bereits ein Hr re. ge⸗ bildet worden ist, von dem gleichen Händler zu einer weiteren Mischpreisbildung herangezogen, so darf höchstens der bis⸗ herige Mischpreis in die neue Mischpreisberechnung eingesetzt
werden. Abs. 3 Satz? und 3 finden sinngemäße Anwendung.
§ 10 Au frun dung von Pfennigbruchteilen
(I) Hat die Errechnung des Preises für die Verkaufsein⸗ . ruchteile eines 6 fennigs ergeben, so * eine ufrundung auf den vollen eichspfennigbetrag unbeschadet
der Vorschrift des 512 nur dann vorgenommen werden, wenn der Bruchteil “ Reichspfennig und mehr beträgt.
(2) Eine weitere Aufrundung nach Maßgabe des Ab. 1 ist zulässig, wenn beim Verkauf in kleineren Mengen als der Verkaufseinheit sich erneut Bruchteile eines Reichspfennigs ergeben.
(3) Bei abgepackter Ware ist die Aufrundung nur bei der Errechnung des Verkaufspreises für die einzelne Verbraucher⸗
kleinpackung zulässig.
811 Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Die Verkaufspreise gelten für eine im Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr einwandfreie Ware. Der Verkäufer ist aeg re u diesem Zeitpunkt den einwandfreien Zu⸗ stand der Ware Hin fn. Eine Ware ist nicht einwandfrei,
1. wenn sie den jeweils gültigen Sortierungsvor⸗ schriften nicht entspricht,
2. wenn sie die verkaufte Menge, bei Gewichtsware das verkaufte Gewicht le,, ,. nicht aufweist, wo⸗ bei im Einfuhrhandel als Neugewicht das Zoll⸗ gewicht gilt,
wenn sie Verderb enthält, der durch ö beseitigt werden kann. Ein anderer Verderb ist von dem um etwaige Anhängebeträge gekürzten Ver—= kaufspreis zu vergüten; außerdem f bei inländi⸗ schen Frischwaren eine Neueinstufung der Ware in die nach den Sortierungsvorschriften zulässige Güte⸗ klasse vorzunehmen. ie Vergütung ist auf dem Verkaufsbeleg gesondert zu vermerken.
(2) Unterbleibt die Feststellung des Neugewichts, der Menge oder des Zustandes der Ware im Zeitpunkt des Uber⸗ gangs der Gefahr, so tritt insoweit unbeschadet etwaiger straf⸗ rechklicher Folgen an Stelle des in Abf. 1 genannten Zeit⸗ punktes der Zeitpunkt, zu dem die Ware beim Abnehmer eintrifft. Dem Abnehmer sind etwaiger Verderb, Minder⸗ menge oder Mindergewicht, die zu dem hiernach maßgebenden Zeitpunkt vom Abnehmer ermittelt worden sind, von dem um etwaige Anhängebeträge gekürzten Verkaufspreis zu vergüten. Eine folche Vergütung ist dem Abnehmer auf dem Verkaufs—⸗ beleg ausdrücklich zuzusichern.
(3) Strafrechtliche Folgen treten im . des Abs. 2 Satz nicht ein, soweit die genannten Feststellungen infolge volkswirtschaftlich gerechtfertigter Maßnahmen des Händlers oder aus Gründen unterbleiben, die der Händler nicht zu ver⸗ treten hat.
(4) Soweit in dieser Anordnung nicht Abweichendes zu⸗ elassen oder angeordnet ist, dürfen die Lieferungs- und Zah⸗ ungsbedingungen mit Wirkung vom 1. April 1942 ab nicht zum Nachteil der Abnehmer verschlechtert werden.
§12 Unverschuldet erzielte Mehreinnahmen
(1) Sind bei den einzelnen Warensendungen ohne Ver⸗ schulden des Händlers infolge der Berechnung öder Kosten als der tatsächlich entstandenen oder infolge sonstiger Um⸗ stände höhere Verkaufspreise erzielt worden, als sie nach den Vorschriften dieser Anordnung zulässig sind, so sind die da—⸗ durch entstandenen Mehreinnahmen unverzüglich auf einem für diesen Zweck anzulegenden Sonderkonto des Händlers zu verbuchen und sicherzustellen.
(2) Rückvergütungen an die Käufer sind unbeschadet der Vorschriften des bürgerlichen Rechts verboten. Ferner ist es verboten, die in Abs. 1 bezeichneten Mehreinnahmen mit etwaigen Mindereinnahmen bei der gleichen Warensendung oder einer anderen Warensendung k
(3) Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 gelten als nicht entstanden
a) bei Rückvergütungen ausländischer Lieferanten für Verderbsendungen,
b) bei Rückvergütungen von Frachtkosten in Höhe von 50 vom Hundert des rückdergüteten Betrages; der Reichskommissar für die Preisbildung kann durch Erlaß einen anderen Vomhundertsatz für einzelne Arten von Rückvergütungen festsetzen,
e) bei Erlösen aus Ubergewichten,
d) bei den Zinseinnahmen aus den nach Abs. 1 sicher ·
gestellten Beträgen.
() Spätestens bis zum 10. Juli und zum 10. Januar eines jeden Jahres sind die im abgelaufenen Kalenderhalb⸗ jahr auf dem Sonderkonto angesammelten Beträge unauf⸗ efordert an die vom ,,, n die Preisbildung jeweils durch Erlaß bestimmte Stelle abzuführen. Der zu⸗ ständigen Preisüberwachungsstelle ist die Höhe des abge— führten Betrages unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die . des Abs. 1 bis 4 finden auf Klein⸗ handelsunternehmer keine Anwendung.
2. Kosten des Warenverkehrs ; 813 Kostenbegrenzung
(1) Die Kosten des Warenverkehrs dürfen unbeschadet der für den Handel geltenden Vorschrift des 5 6 Abs. 2 nur in der tatsächlichen und nachweisbaren Höhe, höchstens jedoch mit dem etwa vorgeschriebenen Höchstbetrage, berechnet werden.
(2) Kosten des Warenverkehrs, die nach den bestehenden Vorschriften weder als Anhängebeträge noch im Einstands⸗ preis berechnet werden dürfen, sind durch die ue w een Verkaufspreise oder die Handelsspanne abgegolten, soweit nichts anderes in dieser Anordnung bestimmt worden ist.
§ 14 Einstandspreis Der Einstandspreis ist die Summe derjenigen Kosten des Warenverkehrs, die nach den Vorschriften igen Anord⸗
nung als zum Einstandspreis der einzelnen Handelsstufen gehörend bezeichnet worden sind.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.) 5
Verantwortlich r. den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam;
Druck der Preuüͤßischen Verlags- und Druckerei GmbS.. Berlin. Fünf Beilagen ; (einschl. örsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).
Nr. 88
7. Aktien⸗ gesellschaften
1880].
Steiermärkische Elektrizitäts⸗ Attien gesellschaft, Graz, Krefelder Straße 71.
Bilanz zum 31. Dezem ber 1941.
—
——
Attiva. Anlagevermögen: Bebaute Grundstücke mit: Geschäfts⸗ und Wohn⸗
gebäuden Fabrikgebäuden und an⸗ deren Baulichkeiten. Unbebaute Grundstücke. . Erzeugungs⸗ und Vertei⸗ lungsanlagen Telephonanlagen .... Werkzeuge, Betriebs⸗ und Geschäftsausstattung ..
Konzessionen
Beteiligungen Umlaufvermögen:
Wertpapiere
Von der Gesellschaft ge⸗ leistete Anzahlungen
Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen . ...
Kassenbestand einschl. Post⸗ sparkassenguthaben. ..
Bankguthaben
Sonstige Forderungen ..
Posten, die der Rechnungs⸗
abgrenzung dienen..
Passiv a. Grundkapital: . Stammaktien. .... Vorzugsaktien Rücklagen: Gesetzliche Rücklagen. . Andere (freie) Rücklagen Wertberichtigungen: Zu Posten des Anlage⸗ vermögens Zu Posten des Umlauf⸗ vermögens Rückstellungen für unge⸗ wisse Schulden .... Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten Grund von Waren lieferungen und Lei⸗ stungen Verbindlichkeiten gegen⸗ über Konzernunter⸗ nehmen . Sonstige keiten
Posten, die der Rechnungs⸗
abgrenzung dienen ..
Reingewinn:
Vortrag aus 1940... 36121, 63 Gewinn 1941 375 191,70
auf
R. A
510 947 4
7717 4146 92 göõ8
8 473 1146 25 956 57
,,
176 640 300
168 899
5 13405
382 812
66 591 6
533 710
74 206 2227 314 7408
4 000 000 2 660 000 —
65666 000 1508933
6 822 3303: 4000
420 617
96 961
3 742 232 160 603
3 3112
412 313
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
20 497 303
für das Geschäftsjahr vom
1. Januar bis 31. Dezem ber 1941.
33 89256 20 497 3035
33
55
— — —
Aufwendungen. Löhne und Ge⸗ hälter. . . 706 884,79 Hiervon in Anlage⸗ zugängen
aktiviert . 16080, 71
Soziale Abgaben 49 604,87
Hiervon in Anlage⸗ zugängen
aktivierk . 1030,70
Abschreibungen und Wert⸗
berichtigungen auf das Anlagevermögen: Verschiedene Abschrei⸗ bungen Abschreibun⸗ gen auf kurzlebige Wirtschafts⸗ güter . Wertberichti⸗ gungen . 471 766,21
1061,83
gZinsen, soweit sie die Er⸗
tragszinsen übersteigen. Ausweispflichtige Steuern Beiträge an gesetzliche Be⸗ rufsvertretungen ... Außerordentliche Aufwen⸗ büöng ne Reingewinn: Vortrag aus 1940... 36121, 83 Gewinn 1941 376 191,70
99 ori, 56]
R. M
82 499
II8 165 924 787
16571
23 748
412 313
Erträge.
Gewinnvortrag aus 1940.
Jahresertrag gemäß 5 132, l, II, 1 Akt.⸗Ges. * Außerordentliche Erträge.
2 817463
36 121
2 769 923 1II1 418
1
60
7
29
87 30
2 817 463
Nach dem abschließenden Ergebnis un⸗ serer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesell— schaft, sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen
80
Dritte veilage zum Deutschen Reithsanzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger
Berlin, Donnerstag, den 16. April
die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahres⸗ abschluß erläutert, den gesetzlichen Vor⸗ chriften.
Wien, im März 1942.
Treuh and⸗Vereinigung Attiengesellsch aft. Lüchau, Wirtschaftsprüfer. Dr. Hasse, Wirtschaftsprüfer.
Der Vorstand unserer Gesellschaft be⸗ steht aus nachfolgenden Herren: Direktor Ing. Max Droschl, Graz; Direktor Dr. Wilhelm Krasting, Basel; Direktor Holm Reutter, Graz.
Der Aussichtsrat unserer Gesellschaft besteht aus nachfolgenden Herren: Dr.⸗ Ing. Armin Dadieu, Gauhauptmann, Graz (Vorsitzer); Paul Oberer, Direktor des Schweizerischen Bankvereins in Basel (Vorsitzerstellvertreter); Prof. Ing.
Dr. techn. Adolf Härtel, Rektor der Tech⸗
nischen Hochschule in Graz; Alois Hitsch⸗ feld, Mitglied des Vorstandes der Län⸗ derbank Wien Aktiengesellschaft in Wien; Ing. Paul Perrochet, Verwaltungsrat und Direktor der Schweizerischen Elektri⸗ zitäts- und Verkehrsgesellschaft in Basel; Louis Pfister, Direktor des Schweizeri⸗ schen Bankvereins in Basel; Benedikt Vischer, Bankier in Basel.
Bremer Chemische Fabrik, Klaffenbach im Erzgebirge.
Einladung zur ordentlichen Haupt⸗ versammlung auf Freitag, 8. Mai 1942, 12 Uhr, in der Norddeutschen Kreditbank A. G., Bremen, Obern— straße 2/12.
Tagesordnung;
1. Berichterstattung über die Kapital⸗ berichtigung auf EM 630 000, — gemäß der Dividendenabgabever⸗
ordnung vom 12. 6. 1941.
Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1941, Beschlußfassung über die Ge⸗ winnverteilung.
3. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats.
4. Wahl zum Aussichtsrat.
5. Wahl des Bilanzprüfers für 1942.
Stimmberechtigt sind diejenigen Ak⸗ tionäre, welche spätestens am 4. Mai 1942 bei der Norddeutschen Kredit⸗ bank A. G. in Bremen oder deren Filiale in Hamburg ihre Aktien oder den Depotschein über die bei einer Bank oder öffentlichen Behörde er⸗ folgte Hinterlegung eingereicht und Stimmkarte abgefordert haben.
Bremen, den 11. April 1942.
Der Aufsichtsrat. Adolph Dreier, Vorsitzer.
2184 Kammgarnspinnerei zu Leipzig, Leipzig.
Wir laden hiermit die Aktionäre un— i Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 12. Mai 1942, 11,30 Uhr vormittags, im Gebäude der Allge⸗ meinen Deutschen Credit⸗Anstalt, Leip⸗ zig, Brühl 75577, stattfindenden 106. ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
1. Vorlegung des auf Grund der Ver⸗ ordnung zur Begrenzung von Ge— winnausschüttungen (Dividenden⸗ abgabe⸗Verordnung) vom 12. Juni 1941 und der I. DDV. vom 18. August 1941 unter Erhöhung des sisndlapttakh um HM
3 000 000, — berichtigten Jahres⸗ abschlusses für 1941 und der Be⸗ richte des Vorstandes und des Auf⸗ ichtsrates. Bekanntgabe der Ent⸗ ö des Aufsichtsrates über
ie ö
Lech ern, über die Vertei⸗
lung des Reingewinnes.
1 über die Ent⸗ lastung des Vorstandes und des
Aufsichtsrates.
Wahl des Abschlußprüfers für das
r r e 1942.
Beschlußfassung 3 § 54 Abs. 1
DA DV. . Anpassung der Auf⸗
sichtsratsbezüge (5 9 der Satzung, an die Kapitalberichtigung.
6. Aufsichtsratswahl.
Zur Abstimmung in der Hauptver—
52 Ham iu nn und zur Stellung von An⸗
trägen ist jeder Aktionär berechtigt, der seine Aktien spätestens am 9.“ Mai 1942 entweder bei der Kasse der Gesell⸗ schaft oder bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt, Leipzig, oder bei der Deutschen Bank Filiale Leipzig, Leipzig, oder bei der Dresdner Bank in Leip⸗ zig, Leipzig, oder bei einem deutschen Notar oder 1, a deutschen Effektengiro⸗ an hinterlegt hat und dies durch eine Hin—⸗ terlegungsbescheinigung nachweist. Der Geschäftsbericht über das Jahr 1941 ist vom 23. April 1942 ab bei den obengenannten Banken und bei un— serer Gesellschaft M erhalten. Leipzig, den 14. April 1942.
spätestens Z.
1057 Aufforderung.
Die Aktiengesellschaft der Hand⸗ strichklinkerziegelei in Kleibrok bei Rastede soll laut Generalversamm⸗ lungsbeschluß vom 31. 3. 1942 auf⸗ gelöst werden. Als bestellter Abwickler fordere ich Gläubiger auf, ihre evtl. Forderungen bis zum 25. April dieses Jahres bei mir anzumelden.
Rastede in Oldenburg.
Fr. Böger.
2177 Rheinische Garantie⸗ C Kautions⸗ versicherungs⸗A.⸗G., Mainz. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zur ordentlichen Hauptversammlung auf Montag, den 11. Mai 1942, 15,30 Uhr, nach Mainz in die Geschäftsräume der Rheinischen Garantie⸗ K Kautions⸗ versicherungs⸗A.⸗G., Diether⸗von⸗Isen⸗ burg⸗Straße 11/10, eingeladen. Tagesordnung:
1. Vorlegung der Bilanz nebst Ge⸗ winn⸗ und e n nm für das 19. Geschäftsjahr 1941.
„Bericht des Vorstandes und Auf⸗ sichts rates.
Beschluß über die Verwendung des Reingewinns.
Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes.
Aufsichtsratswahl.
Mainz, den 13. April 1942.
Der Aussichtsrat.
. undesfilm A. G., Berlin. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung auf Sonnabend, den 2. Mai d. J., um 190 Uhr in die Räume der Gesellschaft, Berlin SW 68, Seydelstraße 8 / g, eingeladen. Tagesordnung: 1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz nebst Gewinn- und Ver⸗ lustrechnung für das Jahr 1941. Beschlußfas 6 über die Genehmi⸗ gung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Beschlußfassung über die Ent⸗ lastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Neuwahl des Aufsichtsrates.
4 5. Wahl des. Wirtschaftsprüfers für
das Geschäftsjahr 1912. 6. Verschiedenes.
Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung sind diejenigen Ak⸗ tionäre berechtigt, welche die Vorschrif⸗ ten des 5 15 unseres Gesellschaftsver— trages befolgen.
Berlin SW 6s, den 11. April 1942. Bundesfilm A. G. Vorsitzer des Aufsichtsrats: Emil Zahrt. Vorstand. Hans Weber.
1718 Hanfwerke Füssen⸗Immenstadt A. G., Füssen. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 7. Mai 1942, vormittags 11 Uhr, in den
Räumen der Deutschen Bank Filiale
München, München, Lenbachplatz 2, statt⸗
findenden ordentlichen Hauptver⸗
sammlung eingeladen. Tagesordnung:
1. Vorlage des Jahresabschlusses, des Geschäftsbexichtes des Vorstandes ünd des Berichtes des Aufsichts— rates für das Geschäftsjahr 1941.
2. Beschlußfassung über die Verwen⸗ dung des Reingewinnes.
3. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
4. Wahl. des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1942.
Aktionäre, die ihr Stimmrecht aus⸗ üben wollen, haben ihre Aktien bis ai 1942
bei ö Gesellschaftskasse in Füssen oder
bei der Bayerischen Vereinsbank, München, oder deren Filiale Augsburg oder
bei der Deutschen Bank Filiale München, Augsburg oder Frank furt a. M. oder
bei der Deutschen Effekten⸗ u. Wechselbank, Frankfurt a. M.,
während der üblichen Geschäftsstunden zu hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst zu be—= lassen. Der k wird auch dadurch genügt, daß Aktien mit *. n f einer Hinterlegungsstelle für iese bei anderen Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversamm⸗ lung gesperrt werden.
Die gn, kann ferner bei einem Notar oder einer Wertpapier⸗ sammelbank vorgenommen werden; in diesem Falle ist die vom Notar bzw. von der Wertpapiersammelbank über die erfolgte Hinterlegung auszustellende Bescheinigung spätestens am 4. Mai 1942 bei der Gesellschaftskasse in Füssen ,,,
Füssen, den 14. April 1942.
,, Füssen⸗Immenstadt A. G. r
Kammgarnspinnerei zu Leipzig. Der Vorstand. Dr. Wo P
Aufsicht s rat. A. Maser, Vorsitzer. —
S654].
„Friedenshütte“ Schlesische Berg und Hüttenwerke Attiengesellschaft, Gleiwitz.
Bilanz zum 390. September 1941.
aan
— —
Stand am
J. 1. 1941 ] Zugang
Abschrei⸗
Abgang bungen
Stand am 30. 9. 1941
Attiva. FR. A RA Anlagevermögen: Bebaute Grund⸗ stücke mit: Geschäfts⸗ und Wohnge⸗ bäuden .. Fabrikge bäu⸗ den u. and. Baulichkeiten Unbebaute Grundstücke. Maschinen und maschinelle An⸗ . Werkzeuge, Be⸗ triebs⸗ und Ge⸗ schäfts ausstatt. Patente u. sonst. Rechte... 1 J
5 303 265
6 077 431 52 278 074
425 285 1657
20 679 376 822 154 258,
S6 511 107 961
RM & RAM
155 671
511 734
1II16 666 6065 724 087
184381 103 104
1
R4Æ &
5 147 593
5 841 840 426 942
16992 881
S9 h̊24 1
32571 871
Reserveteile und Werksgeräte.
Im Bau befind⸗ liche Anlagen einschließlich Anzahlungen (darunter Kon⸗ zernunter⸗ nehmen Reichs⸗ mark 196 883)
Beteiligungen. 649 279 51 125 001
T Ss,
20 440 41 5 494 598
10000
28 498 784
1
2928 303
31 427 089 764 280
Umlaufvermögen: Roh⸗, Hilfs⸗ und Betriebsstoffe .. Halbfertige Erzeugnisse Fertige Erzeugnisse ..... Wertpapiere Geleistete Anzahlungen
Leistungen Forderungen an Konzernunternehmen
guthaben Andere Bankguthaben Gonstige orbernngeen .
2 2 8 2 92 1 1
Passiva. Grundkapital .. k Gesetzliche Rücklage Rückstellungen für ungewisse Schulden:
Zwecke . Ofenzustellungen Verschiedene ..
Verbindlichkeiten;
Erhaltene Anzahlungen Konzernunternehmen RM 260 890,78)
und Leistungen
karisch gesichert rund RE.“ 419 000, —
RM 169 00,
Bürgschaften RM 500 000, —
6 047 210,41 27586 080,43 2768 634, 14
Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und
Kassenbestand einschließlich Reichsbank⸗ u. Postscheck⸗
Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen .
Altersversorgung der Gefolgschaft und sonstige
Löhne der letzten Lohnperiode und soziale Abgaben . (davon Anzahlungen von
Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen
Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen Verbindlichkeiten gegenüber Banken (davon hypothe—
Sonstige Verbindlichkeiten (davon langfristig Reichs⸗ mark 6 000 000, —, hypothekarisch gesichert rund
Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen ......
11 601 924, 9s
1986 234,50 oa 281,12
5 744 824, 30 115 g06, as
z1 293,30 256 833, 36 2705 765,9
6
6 oss 298,94 1 396 563, 56 6 110 724,38
1536 867, 35
22 soso
3 498 191,97 5268 615, 0s
4 567 420,02
s oꝛi 274,52
TT rod pf
zo zo os 166 170
62 758 603
20 000 000 6 000 000
13 572 686
23 165 166 165 750
62 753 603
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1941 bis 30. September 1941.
Aufwend un gen. Löhne und Gehälter ... Soziale Abgaben Abschreibungen auf Anlagen . .... Zinsmehraufwand Steuern: Ausweispflichtige Steuern ... Sonstige Steuern und Abgaben.
Beiträge an gesetzliche Berufsvertretungen
Gewinnvortrag aus 1940
Ertrag nach 5 132 / Il / 1 des Aktiengesetzes nach kleinschließlich Gewinnvortrag aus 1940) Sonstige Erträge (Mieten, Pachten usw.) . Auflösung der Aufbaurücklage .....
Gleiwitz, im März 1942.
Der VBorstand. Dr. Wagner.
Berlin, im März 1942.
Vorsitzer; Dr. Dr. Flössingen (O.⸗S.);
Ber
Baranek.
arl Wendt, Essen⸗Bredeney
direktor Dr. Walter Alberts, Hattingen; Dr. N
d Verwaltungsdirektor Dr.
verwaltungsdirektor Dr. Siegfried Krukenberg, Gleiwitz;
. Hindenburg; Bankdirektor Gustav Overbeck in;
Organschaftsabrechnung
FR. A 19773 538 1843 300 6 494 598 198 926
1774612 96 799
30181776
599 778
28 524 469 61 S07 528 99 250 000 —
Dr. Kreuzer.
Deutsche Treuhand⸗Gesellschaft. ;
Hübner, Wirtschaftsprüfer. Dr. Brinckm ann, Wirtschaftsprüfer.
Dem Borstand gehören an: Dr. Dr. Alfons Wagner,
Baranek, Dr. Siegfried Kreuzer, Leonhard Kemmler, Der ÄAufsichtsrat besteht aus folgenden Mitgliedern: Generaldirektor D
Alfred Pott, . Vorsitzer; Bankdirektor Johannes Kiehl, Berlin, ea n, .
stellvertretender Vorsitzer; General-
Gerhard Konietzko,
2
ikolaus Graf von Ballestrem, Gleiwitz; Ober⸗ 3 n, , Ludwig ͤ „Berlin; Bankier Adolf Ratj
Direktor Dr. Walter Rohland, Krefeld; Direktor Jose Ei ni er,.
30 1s. 7s 7
„Friedenshütte“ Schlesische Berg⸗ und Hüttenwerke A.⸗G., Gleiwitz. Kemmler. Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfuͤng auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand k— Auf⸗ klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften.
Vorsitzer, Alfred sämtlich in ne sih er
Schloß