Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 96 vom 25. April 1942. S. 2
§ 10. Ausländer.
(I) Diese Anordnung findet auf Ausländer nur insoweit Anwendung, als sich aus sonstigen Anordnungen des Prä⸗ sidenten der, Reichsmusikkammer nicht etwas anderes ergibt.
(2) Ausländer im Sinne dieser Anordnung ist jeder, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
§11. Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1942 mit folgender Maßgabe in Kraft: —
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung tritt die 3. Anordnung zur . der e hr, ge. Verhältnisse im deutschen Musikleben vom 5. Fe⸗ bruar 1935 (Reichsanzeiger Nr. 42 vom 19. Februar 1935) in der Fassung der Anordnung vom J. März 1937 (Reichsanzeiger Nr. 51 vom 3. März 1937) mit Ausnahme der SS 18 bis 20 außer Kraft, wobei in § 20 Abs. 2 an Stelle der Worte „die den Vor⸗ schriften dieser Anordnung nicht genügen“ die Worte treten „die zur Ausübung einer Musiktätigkeit nicht befugt sind“. .
Wer, —ohne Musiker im Hauptberuf im Sinne des 85 dieser Anordnung zu sein, im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wegen einer nachschaffenden musi⸗ kalischen Tätigkeit auf Grund der in Ziffer 1
enannten Anordnung Mitglied der Reichsmusik⸗ ammer ist, behält vorläufig die Mitgliedschaft; das Befreiungsverfahren wird spätestens bis zum 31. März 1943 durchgeführt. Berlin, den 23. April 1942. Der Präsident der Reichsmusikkammer. Dr. Peter Raabe.
Bekanntmachung
Die am 24. April 1942 ausgegebene Nummer 41 des Reichsgesetzblatts, Teil JI, enthält:
Sechste Verordnung über die Ausbildung und , für den höheren bautechnischen k — Vom 14. April 1942.
Verordnung zur Einführung des Gaststättengesetzes in den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark und Tirol-Vorarlberg. Vom 20. April 1942.
Verordnung über die Vereinfachung und Vexeinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft. Vom 20. April 1942.
Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirkschaft (Gauwirtschaftskammerverordnung). Vom 20. April 1942.
80os . ist nach Berlin zurückgekehrt und hal die Leitung
Frölicher, hat Berlin am 20. April d. J. verlassen. Wäh⸗
J. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die 2 und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Birtschaft. Vom 20. April 1942.
Fünfte Bekanntmachung über die Anlegung der Erbhöferolle. Vom 17. April 1942. ) .
Umfang: A Bogen. Verkaufspreis: O15 Rx. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0, 03 Rat für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200).
Berlin NW 40, den 25. April 1942.
Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
— P
*
Bekanntmachung
Die am 24. April 1942 ausgegebene Nummer 13 des RNeichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Verordnung über die Vereinbarung den dem Deutschen Reich und dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1941 über das Staatsvermögen und die innere Staatsschuld der ehemaligen Tschechoslowakischen n, g , , . epublik und andere damit zusammenhängende finanzielle Fragen aus An⸗ laß der Eingliederung von ehemaligen e e denn fen Gebieten in das Reich. Vom 2. April 1942.
Bekanntmachung über eine deutsch⸗slowakische Vereinbarung über die Veröffentlichung von Fahndungen. Vom 15. April 1942.
Bekanntmachung über die deutsch-slowakische Vereinbarung über die Regelung bon Rechten und Pflichten, die 9 aus der Unterstützung der Baubewegung durch die frühere Tschecho⸗Slo⸗ wakis epublik ergeben. Vom 16. April 1942. (
Umfang: 3 Bogen. Verkaufspreis: O45 R.M. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postschecklonto: Berlin 96200.
Berlin M 40, den 24. April 1942.
Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
Preußen
In der Liste des früheren Preuß. Oberverwaltungs⸗ gerichls über die Verwaltungsrechtsräte ist auf seinen Antrag gestrichen: Der Geh. Finanzrat Robert Bürgers in Köln.
Nichtamtliches
Deutsches Reich
Der Kgl. Rumänische Gesandte in Berlin, Herr Raoul
der Gesandtschaft wieder übernommen.
Der Schweizerische Gesandte in Berlin, Herr Dr. Hans
rend seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Dr. Zuber die Geschäfte der Gesandtschaft.
Aus der Verwaltung
Bedeutende Vereinfachung des Lohnabzugs Beseitigung der Bürgersteuer — Sozialversiche⸗ rungsrechtlicher Sammelabzug
Der Staatssetretär im Reichsfinanzministerium Fritz Rein⸗ . sprach auf Einladung des Reichsstatthalters und Gau⸗ leiters Sprenger in Frankfurt am Main vor Vertretern von Partei, Staat, Wehrmacht und Wirtschaft über die Finan kraft des Reiches und über die neue große Vereinfachung des Lohn⸗ abzugs. Er führte zur letzteren u. a. aus:
Es ist erforderlich, daß in der öffentlichen Verwaltung und in der Privatwirtschaft vereinfacht wird, was irgendwie verein ö werden kann. Der Anfall an Arbeit, die Zahl der erforder⸗ ichen Arbeitskräfte, der Verbrauch an Materiglien und die Ver⸗ waltungskosten müssen vermindert werden. Eines der großen Vereinfachungsziele ist der Einheitsabzug vom re en,. Die Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, vom Arbeitslohn ihrer Gefolgschaftsmitglieder verschiedene Beträge einzubehalten und an bestimmte Kassen abzuführen, insbesondere die Lohnsteuer, die Bürgersteuer, den Rentenversicherungsbeitrag, den Beitrag zum Reichsstock für Arbeitseinsatz und den Beitrag zur Kranken⸗ versicherung. . ;
Seit Beginn des Krieges besteht der Kriegszuschlag zur Lohn⸗ steuer. Dieser und die Lohnsteuer sind hereits mit . ab J. April 1941 betragsmäßig zusammengefaßt worden. Dadurch ist die Zahl der Lohnabzugsposten um einen kleiner geworden.
Am 1. Juli 1941 ist die Erste Verordnung über die Verein⸗ fachung des Lohnabzugs erschienen. Diese hat gebracht: eine weit⸗ gehende Angleichung der Bemessungsgrundlagen für die ver⸗ hien Lohnabzüge, die Vexeinheitlichung in der Bewertung ber Sachleistungen, eine einheitliche Ausrichtung der Tarife auf die Lohnstufen der Lohnsteuer-Tabelle und andere Vereinfachungen.
Vorher mußte jeder Abzugsbetrag aus einer besonderen Tabelle abgelesen werden. Nunmehr war es möglich, eine Sammel⸗ Abzugstabelle aufzustellen. Aus dieser können jeweils auf einer Zeile die Lohnabzüge für die verschiedenen Zwecke abgelesen werden. Diese Vereinfachung ist zum größten Teil am 1. Oktober 1941, der Keft am 1. Januar 1942 in Kraft getreten. Durch sie ist sehr viel ö ,,, und die Handhabung des Lohnabzugs er ich erleichtert worden. . ;
hig i r hat in die Sammel Abzugstabelle leider nicht einbezogen werden können, weil die Bürger fteuer eine Ge⸗ meindesteuer ist und die Hebesätze sehr verschieden sind
Die Erste Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs
t jedoch mit Wirkung ab 1. August 1941 eine radikale Verein⸗ 1 in der Abführung der Bürgersteuer vom Arbeitslohn ebracht. : z . Vorher hatte der Unternehmer die. Bürgerstener vom Arbeits⸗ lohn seiner Gefolgschaftsmitglieder au die einzelnen hebeberech⸗ tigten Gemeinden abführen müssen. Hebeberechtigte Gemeinde ist für den einzelnen Steuerpflichtigen die Gemeinde, in der er wohnt. Zur Gefolgschaft eines mittleren oder eines großen Unternehmens gehören in der Regel Personen, die in verschiedenen Gemeinden wohnen. Der Unternehmer hatte für jede einzelne hebeberechtigte Gemeinde ein besonderes Gemeinde⸗Kponto zu führen, und jede hebeberechtigte Gemeinde hatte für jeden Unternehmer, der Ein⸗ wohner aus der Gemeinde beschäftigte, ein besonderes Unter⸗ nehmer⸗Konto zu führen. Der Unternehmer mußte jeweils so viele Bürgersteuer⸗Abführungen vornehmen, wie viele heheberech⸗ tigte Gemeinden bei seinen Gefolgschaftsmitgliedern in Betracht kamen, und jede ö nehmen und verbuchen, wie viele Unternehmer Personen bes f⸗ tigten, die der Gemeinde gegenüber bürgersteuerp ichtig waren. Diese unmittelbare Abrechnung der Unternehmer mit den Ge⸗ meinden verursachte auf beiden Seiten sehr viel Verwaltungs- arbeit. Dahinzu kamen monatlich die verschiedenen Ueberwei⸗ sungen dur tf, Giro usw. Dabei handelte es sich oft um
nur sehr kleine Beträge.
Seit 1. August 1941 6 der Unternehmer alle von seinen
SGefolgschaftsmitgliedern ei tenen Bürgersteuerbeträge zu den eitpuntten, die für die Abführung der Lohnsteuer maßgebend ind, in einem ,,, mit der Lohnfteuer an die Kasse inanzamts der Betriebsstätte ö Unternehmers abzuführen.
ie Reichsfinanzverwaltung vechnet in einem sebr einfachen Verfahren vierteljährlich mit den Gemeinden ab. Das Finanz=
Gemeinde mußte so viele Einzahlungen entgegen ⸗
amt, in dessen Bezirk die Gemeinde gelegen ist, überweist der Ge⸗ meinde die ihr zustehende Bürgersteuer vierteljährlich in einem Betrag. Es kommen seit dieser Neuregelung bei den Gemeinden nicht mehr monatlich unzählige Bürgerstenereinzahlungen vor, sondern es kommt viertelsährlich nur eine Bürgersteuerein⸗ zahlung vor. ⸗ ; ,. ö Diese radikale Vereinfachung in der Abführung der Bürger⸗ 1 vom Arbeitslohn hat den Unternehmern, den Gemeinden, en Postscheckämtern usw. eine sehr erhebliche Arbeits entlastung bracht. 3 6. Es war von vornherein in Aussicht Verordnung über die Vexeinfachung des r, . nur den ersten großen Schritt zur Vereinfachung des ohnabzugs sein zu i. Das ergab sich in aller Eindeutigkeit aus der Bezeichnung Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs. An einem der nächsten Tage wird die Zweite Verordnung uͤber die Vereinfachung des Lohnabzugs im eichs⸗ esetzblatt erscheinen. Diese bringt zwei weitere . Verein⸗ ö Die bestehen darin, daß die Zahl der ge etzlichen Lohn⸗ abzüge von fünf auf zwei vermindert wird.
1. Ablösung der Bürgersteuer durch eine leichte Erhöhung der Einkommensteuer Die Bürgersteuer wird beseitigt. Sie ist eine Gemeinde⸗ steuer gewesen und an die Gemeinden in verschiedener Höhe erhoben worden. Den Gemeinden wird der Ausfall durch das Reich ersetzt. Der Ersatzbetrag bestimmt sich nach der Höhe des Betrags, den die einzelne Gemeinde an Bürge teueraufkommen erzielt hat. Er wird den Gemeinden nicht im Weg des Finanz⸗ ausgleichs, sondern unmittelbar durch die Finanzämter über⸗ wiesen. 4 Das gesamte Aufkommen an Bürgersteuer hat im Rechnungs⸗ ahr 1941 rund S800 Millionen Reichsmark betragen. Es würde . und kaufkraftpolitisch nicht vertretbar sein, wenn ie Steuerpflichtigen um diese 80) Millionen Reichsmark gegen⸗ wärtig entlastet würden. Das Reich wird sich , die rund S00 Millionen Feichsmark, die es den Gemeinden ersetzt, durch eine leichte Erhöhung der Einkommensteuer , Der Steuerpflichtige wird in Zukunft nicht mehr zwei Be⸗ träge zu entrichten haben: die Einkommensteuer und die Bürger⸗ steuer, sondern nur noch die Einkommensteuer. Diese wird leicht
erhöht sein. ) Hi Vereinfachung wird auf dem Gebiet des Lohnabzugs am 1. Juli 1942 in Kraft treten. Die Unternehmer werden dann vom Arbeitslohn einzubehalten
nicht mehr 6. e, de,, ien en gen ,
rn, , die Erste
der Verordnung als Erste
haben: die für das gesamte ⸗ . und die nach Wohnsitzgemeinden verschieden hohe . Sie werden nur noch einen Steuerbetrag einzubehalten haben. ,. ergibt sich aus der neuen Lohnsteuertabelle. Die Beträge in der neuen . gelten für alle Lohn⸗ und Ge⸗ haltsempfänger, ohne Rücksicht a in welcher Gemeinde lie wohnen. Diese e, e, e e. ist sehr erheblich. Sie wird in den Lohnbüros zu einer erheblichen Verminderung des Arbeits- an falls führen.
Bei! dar Gemeinden fällt alle Arbeit, die bisher guf dem
Gebiet der Bürgersteuer anfiel, weg. Die Gemeinden brauchen auf rund 26 n . Lohnsteuerkarten nicht mehr die Seite 4 auszufüllen. ; ;
Rund 6 Millionen Personen waren mit der Bürgersteuer zu veranlagen. Die Gemeinden werden durch die Neuerung von der Ausfertigung und Versendung von rund 6 Millionen Bürger⸗ , . von rund 24 Millionen Sollstellungen und von
e r eh. von rund 24 Millionen Zahlungseingängen im
ahr befreit. . ö ,,,, die Neichspost und die Banlinstitute werden von der Arbeit befreit, die mit jährlich rund 24 Millionen Zahlungen verbunden ist.
Die Finanzämter brauchen bei den Zahlungseingängen nicht
mehr zu unterscheiden zwischen Lohnsteuer und Bürgersteuer. Auf dem Gebiet der Lohnsteuer wird die Vereinfachung am
1. Juli 1942 in Kraft treten, auf, dem Gebiet der Veranlagung
erst am 1. Januar 1943. Di
auf Grund von Bürgersteuer⸗Bescheiden e
1942 angefordert haben, muß zu den a, . Zeitpunkten
an die Gemeinden noch entrichtet werden. Die entrichteten Be
e Bürgersteuer, die die Gemeinden für das Kalenderjahr
auf die leicht erhöhte Einkommensteuer angerechnet werden. Für * 35 ** werden Bürgersteuer⸗Bescheide nicht mehr * ellen sein.
Bei der Einkommensteuer und bei der Bürgersteuer bestehen
reigrenzen. Erst nach Ueberschreitung * renzen tritt di Steuerpflicht ein. Die Freigrenzen sind bei der irg tert niedriger gewesen als bei der Einkommenstener. Es gab infolge⸗ dessen mehr Bürgersteuerpflichtige als Einkommenstenerpflichtige. Es ist nicht erwünscht, daß sehr viele Personen, die bisher zwar bürgersteuerpflichtig, aber nicht auch einkommensteuerpflichtig ewesen sind, in Zukunft vollkommen personensteuerfrei bleiben.
s wird deshalb die Einkommensteuer⸗Freigrenze der Ledigen, der kinderlos Verheirateten und der Verheirateten mit nicht mehr als zwei Kindern etwas herabgesetzt. Bei dieser Herabsetzung darf , zu tief gegriffen werden, weil die Freigrenzen bei der Bürgersteuer verschieden hoch gewesen sind. Es wird deshalb in Kauf genommen, daß der eine und andere kleine Ein⸗ kommensempfänger doch vollkommen 0, , bleibt. Die Bürgersteuer ist bisher nicht im ganzen Reichsgebiet in einheitlicher Höhe erhoben worden. Es war Sache der einzelnen Gemeinde, die Höhe des Bürgersteuer-Hebesatzes zu bestimmen. Die leichte Erhöhung der nm, kann jedoch für d 1 Reichsgebiet nur einheitlich sein. Es müssen desh leine Verlagerungen in Kauf genommen werden. Diese fallen beim einzelnen nicht nennenswert ins Gewicht.
Der Betrag, um den die Einkommensteuer erhöht wird, ent- spricht in den unteren Lohnlagen einem bisherigen i, , Hebesatz von 100 vom Hundert. Er steigt langsam an un erreicht in den mittleren Lohnlagen einen Betrag, der einem bisherige Bürgersteuer⸗Hebesatz von 500 vom Hundert entspricht. Er ende in den hohen Lohnlagen bei einem Betrag, der einem bisherigen Bürgersteuer⸗Hebesatz von 700 vom Hundert entspricht. Es ergibt 66. dadurch eine leichte steuerliche Entlastung bei den unteren
ohnlagen, wenn der bisherige Bürgersteuersatz mehr als 100 vom Hundert betrug, und bei den mittleren Lohnlagen, wenn den bisherige Bürgersteuersatz mehr als 500 vom 3. betrug. In den mittleren und hohen LSohnlagen ergibt sich in den Fälle in denen der Bürgersteuersatz bisher sehr niedrig gewesen ist, ein leichte Mehrbelastung. Diese ist im Verhältnis zum Einkommen nur unerheblich. ‚.
Es gibt einige kleine Landgemeinden, die eine Bürgersteuen bisher nicht erhoben haben. In diesen ergibt sich für einen ver= ältnismäßig kleinen Kreis von Steuerpflichtigen eine leichte
ehrbelastung. Diese ist im Verhältnis zum Einkommen nun unerheblich. Sie muß dem großen Gedanken der Verwaltungs vereinfachung untergeordnet werden.
Für Land⸗ und . wird sich in den kleinen Ge⸗ meinden, in denen eine Bürgersteuer bisher nicht erhoben wurde in keinem Fall eine Mehrbelastung ergeben. Die große Mehrzahl der Land- und Forstarbeiter wird im Gegenteil eine steuerliche H erfahren; denn durch 5 4 der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs wird für die Zwecke der Einkommensteuer ein Landarbeiter⸗Freibetrag eingeführt. Dieser kommt zu den Freigrenzen, die sich aus der Lohnsteuer⸗Tabelle ergeben, hinzu. Er wird ledigen Land⸗ und Forstarbeitern in Höhe von 13 Reichsmark monatlich, den anderen Land⸗ und Forst⸗ arbeitern in Höhe von 26 Reichsmark monatlich gewährt. Vom Lohnbetrag des Land⸗ und Forstarbeiters sind demgemäß vor der Anwendung der Lohnsteuer⸗Tabelle die 13 oder 586 Reichsmark monatlich vom Lohn ö, Dieser Landarbeiter⸗Freibetrag wird sich für die meisten Land⸗ und Forstarbeiter als steuerliche Entlastung erweisen. ö
Die Beseitigung der Bürgersteuer wird allgemein begrüßt werden. Der Gedanke, die Einwohner einer Gemeinde nicht nun durch Realsteuern, sondern auch durch eine Gemeindepersonen⸗ teuer an den Lasten der Gemeinde zu beteiligen, ist, finanz⸗ und teuerpolitisch gesehen, durchaus . Die Gemeinde personen⸗ teuer darf jedoch nicht, wie das die 3 Bürgerstener gewesen ist, eine reine Kopfstener sein. Sie ist dieser Eigenschaft im Jahre 1934 entkleidet worden. Seit jener Zeit wird bis zu einer gewissen Einkommenshöhe auch bei der Bürgersteuer der Familienstand berücksichtigt, leider jedoch nicht so vollkommen und einheitlich wie bei der Einkommensteuer. Auch die Höhe des Einkommens wird seit jener Zeit besser, aber doch noch immen nicht genügend berücksichtigt. Bis zu 100 000 Reichsmark be⸗ stehen bei der Einkommensteuer 1108, bei der Bürgersteuer nur 11 Stufen. Aus der Weite der Stufen bei der Bürgersteuer er⸗= geben sich in vielen Fällen Härten. . = .
Ein weiterer Mangel der bisherigen , darin, aß sie nicht nach den Verhältnissen des Steuerpflicht: gert im Jahr ber Erhebung bemessen wird, sondern nach Verhältnissen, die zwei Jahre zurückliegen. Gegenwärtig, im Jahr 194, wird z. B. die Bürgersteuer nach den Verhältnissen bemessen, die für den Steuerpflichtigen im Jahr 1949 bestanden. Auch daraus haben sich in vielen Fällen Unzuträglichkeiten und Härten ergeben.
Ein weiterer Mangel der bisherigen Bürgersteuer ist, daß außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangs⸗ läufig erwachsen und seine steuerliche Leiltungsfähigkeit beein„ trächtigen, bei ihr nicht berücksichtigt werden können. ö Ale diese Mängel und die daraus sich ergebenden Härtemög⸗ lichkeiten bestehen bei der Einkommensteuer nicht. Die Einkommen⸗ steuer ist diejenige Steuer, die am stärksten die persönlichen Ver⸗ n,. des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Sie berücksichtigt den Familienstand. Sie päßt sich in sehr engen Einkommens- en. der Höhe des Einkommens an. Sie berücksichtigt erhöhte
erbungskosten, erhöhte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, die die steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuer⸗ pflichligen beeinträchtigen. 9 . z
Aus diesen Hinweisen ergibt sich, . Ablösung der bis⸗
erigen Bürgersteuer durch eine leichte Erhöhung der Einkgmmen⸗
teuer auch ein ö Gebot ist; denn durch diese Ver⸗
einfachungsmaßna
—
*
Die jetzige Vereinfachungsmaßnahme soll nicht auch einer Berneinung des nkens einer Gemeindepersonensteuer gleich kommen. Die nn der Gemeindepersonensteuer in die Reichs einkommensteuer soll nur bis zur ndlegenden Veu⸗ gestaltung des Einkommenstenertarifs bestehen bleiben. Diese grundlegende Neugestaltung des Einkommensteuertarifs wird in den ersten Jahren nach digung des Krieges vorgenommen werden. In Zusammenhang damit wird den Gemeinden die Möglichkeit, eine Gemeindeper sonensteuer ö erheben, wieder gegeben werden. Diese neue Gemeindepersonensteuer wird si jedoch stark an die Reichseinkommensteuer anlehnen. Sie wir wahrscheinlich in einem beweglichen Gemeindezus . zur Ein
kommenstener bestehen. Sie wird infölgebessen nicht die Män el enthalten, die die bisherige Bürgersteuer enthalten hat. Ihre Er⸗ hebung wird sehr einfa gestaltet werden. — .
Die ie, , rr ,,. stellt keine Beeinträchtigun der Finanzpolitit der einzelnen Gemeinde dar; denn 8 14 Abfatz der Kriegswirtschaftsverordnung gemäß dürfen die Gemeinden die Hebesätze, die für das Rechnungs 9 1ios0 bestanden, grund et lic nicht erhöhen. Die Bürgersteuer isp demgemäß bis auf weiterer nach oben erstarrt. An Stelle des Be rege der auf der Einnahmen. eite des Gemeindehaushalts bisher als Bürger stenerau ten 23 erscheint, solange nicht eine Gemeindepersonensteuer besteh .
r Ausgleichsbetrag bes Reiches. ö
2. der sonialversichern ugs rechtliche ammelabins .
träge werden bei der Veranlagung zur Einlommensteuer 1942
9 b
Teil I der weilen Berordnung über die Verein achurg bes Lohnabzugs ,. daß die Beitrãge 2 Rente nversche nn g ar Krankenversicherung und zum e e ock für Arbeitseinfatz
J
1
.
auf den
me werden gleichzeitig alle sozialen Härten be⸗ seitigt, die der bisherigen Bürgerstener anhaften.
Cee veilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußhischen Staatsanzeiger
Nr. 96
Kö Ber
lin, Sonnabend, den 25. April
d.. Oeffentliche Justellungen. 8. Bertust⸗ und 3: r. 8. Auslosung usw. von Wertpapieren.
2. anggversteigerungeen.
1. Untersuchungs⸗ nnd Gtratfsachan. 8. Nufgebote.
7. Mttiengesellschasten, ; 8g. Qommanditgeselschasten auf Aetien. 6. Dentsche Rolonialgesessschaften,
Sffentlicher Anzeiger
io. Geer efees a. 6. D. 11. Genossenschaften, 12. Offene Oanbets⸗ und Rommanbitgesellschaften.
, , e ank un 18. — — —— — aa,
l. Untersuchungs⸗ und Straffachen
3 B56] =
10. E. 242. Durch Beschluß des Amtsgerichts in Posen vom 21. März 1942 ist äuf Antrag des Oberbürger⸗ meisters der Gauhauptstadt en, Volkspflegeamt, Glogauer Straße 92, die Irene Jankowski geb. Sobecki in Posen, Vogesenstraße 7 W. 7, wegen Trunksucht entmündigt. Posen, den 21. April 1942. ö Das Amtsgericht.
3657 10. E. 3141. Durch Beschluß des Amtsgerichts in Posen vom 27. März 1942 ist auf Antrag des Oberbürger⸗ meisters der Gauhauptstadt Posen, Volkspflegeamt der Alfred Johan ir son in Beuthener Straße 9 W. 3, Trunksucht entmündigt. Posen, den 21. April 1942. Das Amtsgericht.
Posen, wegen
eee
3663 Aufgebot. J
Bb F 33142 Der Hofbaurat W. Mackensen in Hannover O, Hinüber⸗ . 20, hat das Aufgebot der Mäntel olgender Wertpapiere: 1. 1000, — HM 4 „, (ehem. 8 *) Schuldverschreibung von 1928 Provinzial⸗Verband der Pro⸗ vinz Schleswig⸗Holstein in Kiel — Buchstabe B Nr. 29M; 2. 500, — RM 411 75 (ehem. 8 3) Schleswig⸗Holst. landschaftlichen Goldpfandbrief vom 1. 6. 1924 Nr. 29 441 beantragt. Der In⸗ haber der Urkunden wird aufgefordert,
29. Juli 1942, 11 uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Kiel, Ring⸗ straße 19, Zimmer 119, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumel⸗ den und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der
Urkunden erfolgen wird. Kiel, den 14. April 1942. Das Amtsgericht. Abt. 23 b.
3659
2b F 2141. — Die Erben der ver⸗ storbenen Ehefrau Josef Walter, Ka⸗ tharing geb, tell in Vofsenack, nämlich: 1. Josef Walter, Kaufmann in Vossenack, 2. Wilhelm Walter, In⸗ haber eines Omnibusbetriebes in Vosse⸗ nack, 3. Franz Walter, Kaufmann in Obermaubach, zur Zeit zur Wehrmacht ginberufen, 4. Emil Walter, Metzger in Vossenack, 5. Ewald Walter, Backer in Vossenack, zur Zeit zur Wehrmacht ein⸗ berufen — zu 2, 3, 4 und 5 vertreten durch den Josef Walter in Vossenack — haben das Aufgebot des verloren⸗ ö Sparbuchs der Kreisspar⸗ asse Düren Nr. 72933, lautend auf rau Josef Walter, Katharina geb. tessen, Vossenack Nr. 106, mit einem Bestande von 1122,69 Reichsmark be⸗ antvagt. Der Inhaber des Sparbuchs wiyd an,. spätestens in dem S. August 1942, vor⸗ mittags 10 ithr, vor dem unterzeich= neten Gericht, Zimmer 16, anberaum⸗ ten Aufgebotstermin seine Rechte an⸗ zumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung
der Urkunde erfolgen wird. .
Düren, den 17. April 1915.
Das Amtsgericht. Abt. Zb.
3658] Oeffentliche Aufforderung. 134 119360640. Der sslowalische Staatsangehörige Eugen Mayer, an= gebli in Preßburg, Badgasse 1, wohnhaft, wird ersucht, binnen einer trist von einem Monat, vom 9 ieser Bekanntmachung an gerechnet, nachzuweisen, daß er bei der Reichs. telle für Sippen orschung oder der onst zuständigen Stelle die Erteilung eines Absftammungsbescheides bean⸗
te . erlin, den 23. April 1942. er Stadtpräsident der Reichshauptstadt Berlin. Im Auftrage: Hensch ke.
lb6a]
Aufgebot.
A 2 F 142. Der Waffenmeister Emil Stetzelberg in Konstanz, Spanierstraße Nr. 18, hat das Aufgebot folgender Uürkunde beantragt: Grundschuldbrief über 3000 (dreitausend) Feingoldmark, eingetragen im Grundbuch Konstanz Band 16 Heft 29, III. Abteilung Nr. 18. öugunsten des ira enn, lastend auf dem Grundstück Egb-⸗Nr. 1779 b er Gemarkung Konstanz. Die Grund⸗ schuld ist am' 29. Februar 1935 im Grundbuch eingetragen worden. Der
nhaber der Urkunde wird aufgefor⸗
Glogauer Straße 92, 11
witz den 18. Aprit 52. = 4 F. 214.
Hitestenʒ in dem auf Mittwoch, den einen Erbschein nach Heinrich Bartusch
am Donnerstag, den 12. November 1942, vorm. 15. Uhr, vor dem Amts⸗ richt, hier, J. Stock, Zimmer Nr. 40, seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen; andernfalls wird die Urkunde für kraftlos erklärt werden. Konstanz, den 14. April 1942. Amtsgericht.
3662 Aufgebot. ;
Der Bauer Johann Wlochowitz in Einhof, Kreis Tost⸗-Gleiwitz, vertreten durch die Rechtsanwälte 3 Dr. Denke und Dr. Harbolla in Gleiwitz, hat das Aufgebot zur Ausschließung des Eigentümers des Miteigentumsanteils des Anton Galonska an dem im Grund⸗ buch von Ackerfelde, Kreis Tost⸗Gleiwitz, Band 4 Blatt Nr. A verzeichneten Grundstücks gemäß 5 7 3PO. bean⸗ tragt. Der bisherige Eigentümer wird aufgefordert, spätestens in dem auf den
Augu st 942, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, Zimmer 247, anberaumten Auf⸗ gebotstermin seine Rechte anzumelden, widrigenfalls er mit seinen Rechten . wird. Amtsgericht Glei⸗
3666
2. VI. 39js43 Aufforderung zur An⸗ meldung von Erbrechten am Nachlaß des Uhrmachermeisters Heinrich Bar⸗ tusch aus Sorau (Lausitz). Am 24. Fe⸗ bruär 1928 ist in Sorau, seinem letzten Wohnsitz, der Uhrmacher Heinrich Bar—⸗ tusch, Sohn der Eheleute Lehrer Jo⸗ 5 Gottlieb Bartusch. zuletzt in Groß
etersdorf, Kreis Sagen-⸗Sprottau / Schlesien, und der Bertha Dorothea Hornung daselbst ohne Hinterlassung von 6 Abkömmlingen verstor⸗ ben. Frau Valeska Rädsch geborene Bartusch in Lübben im Spreewald hat
dahin beantragt, daß sie und ein wei⸗ terer Verwandter, Älexander Friedrich Paul Bartusch in Lockport (New⸗Hori USA.) gl liche Erben je zur Hälfte seien. Alle diejenigen, die bessere oder gleiche Erbrechte am Nachlaß des Hein⸗ rich Bartusch haben, werden . or⸗ dert, sich spätestens am 1. Oktober 1942 bei! dem Amtsgericht Sorau (Lausitz) zu melden. Sorau (Lausitz), 290. April 1942. Amtsgericht.
3665)
Durch Ausschlußurteil vom 13. 12. 1941 sind für kraftlos erklärt die Aktien Nr. 168 und 169 über 6 200 EM der Viehverkaufshalle A. G. in Wunstorf.
Amtsgericht Neustadt a. Rbge.,
18. April 1942.
8660 Ausschlußurteil. Der 8 (4/6) ige Goldpfandbrief der Frankfurter Pfandbrief⸗Bank Akl⸗ tiengesellschaft in Frankfurt a. M., Em. XVII, Lit. O Nr. 1774 über 500, — Ge wird für kraftlos erklärt. Frankfurt a. M., 21. April 1942. . Amtsgericht.
3661 Ausschluß urteil. Der 5 (4/4 8sge Liquidations⸗ Goldyfandbriesß der ehem. Frankfur⸗ 3 Pfandbrief⸗Bank, Em. XI Lit. N Nr. 8946 (11100 G n), wird für kraft⸗ los erklärt. . Frankfurt a. M., 21. April 194. : Amtsgericht.
4. Oeffentliche uftellungen
en ,,,, ,
2. R. 66/42. Der Wilhelm Materna in . Elisabethstyvaße 283, Prozeß⸗ bevollmächtigter: echts anwalt Dr. Wenzl in Bielitz, klagt gegen seine Ehe⸗ frau Helene Materna 6 Harton, 3. 3. unbekannten Aufenthalts, früher in Luisenthal, Kreis Kimpolung, in Rumänien, auf e , . aus 5 49 CEheges. und 5 3 der 4. DV. des Eheges. und Schuldigerklärung der Beklagten gemäß. 60 Eheges. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die 1. Zivil⸗ lammer des Landgerichts in Beelitz, 5 365, auf den 2. Juli 194 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch esnen bei , . Gericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll- mächtigten vertreten zu lassen.
Bielitz, den 18. April 1942.
Die Geschaftsstelle des Landgerichts.
8667]! Ladung.
Die amn, Agnes Levy geb. Gaer⸗ ner in Hamburg, welche gegen ihren Ehemann Alexander Levy auf Eheschei⸗ dung klagt, ladet den Beklagten zu dem unter Abkürzung der Einlassungs⸗
ret, spätestens im Aufgebotstermin
14. August 1942 auf den vorverlegten Verhandlungstermin: 26. Juni 1942, Hi Uhr, vor dem Landgericht Sam⸗ burg, Zivilkammer 8.
Die Geschäftsstelle des Landgerichts.
3668) Oeffentliche Zustellung. Der Güterbodenarbeiter Wilhelm Max Jahn, Leipzig N 25, Immel⸗ mannstraße 37, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klien in Leipzig, klagt gegen seine Ehefrau Bertha Elsa Gretchen Jahn geb. Schweitzer, jetzt unbekannten Aufenthalts, de.. Schei⸗ dung der Ehe und ladet sie zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits auf Dienstag, den 16. Juni 1942, vormittags 11 Uhr, vor das Land⸗ gericht Leipzig, Harkortstraße 9, 13. Zivilkammer, mit der Aufforde⸗ rung, sich durch einen bei diesem Gericht ,, Rechtsanwalt vertreten zu assen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Landgericht Leipzig.
3669) Oeffentliche Zustellung.
11 R 7242. Frau Maria Felixa Sokolnicki geb. Schneider in Leipzig C1, Humboldtstr. S IV, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Heinz Donner in Leipzig C 1, Hindenburgstr. 3 11, klagt gegen ihren Ehemann, den Fri⸗ seur Heinrich Sokolnicki, z. Zt. un— bekannten Aufenthaltes, mit dem An⸗ trage: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden gemäß § 55 des Ehegesetzes. 2. Der Beklagte trägt die Schuld an der Scheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die 11. Zivil⸗ kammer des Landgerichts zu Leipzi auf den 16. Juli 1942, vormittag 1054 Uhr, mit der Aufforderung, sich . einen bei diesem Gericht zu⸗ , wn, Rechtsanwalt als . bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Leipzig, den 22. April 1942.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem Landgericht.
3670 Edikt.
47 Ne 515/41 - 14. Der mit 3 des Landgerichtes Wien vom 17. 1911, 47 No 5iöõ/dls gemäß S8 1 Ges. vom 24. 4. 1847, RGBl. Nr. 49, zur Wahrung der Rechte der Besitzer der 5 o/oigen J, ,, , e, der Ungar. Westbahn (Stuhlweißen⸗ burg⸗Raab⸗Graz) Em. 1. 10. 1871 be⸗ stellte Kurator Rechtsanwalt Dr. 6 Schwab in Wien, J., Spiegel asse 13, hat die Einberufung einer
Gesetzes vom 5. Dezember 1877, RGBl.
über die vom Kurator gestellten An⸗ träge auf Ermächtigung zum Abschluß eines Uebereinkommens mit der Ungar. Westbahn, wonach: 1 im Falle der Ein⸗ lösung der Ungar. Westbahn durch das Reich die Deutsche Reichsbahn die 66 liche Anlehensschuld vom 1. 10. 1871 — diese beträgt per 1. Januar 1942 kapitalsmäßig S 538 560, — i. gl. REM 359 040. — ö. y, über⸗ nimmsß, . die Ungar. Westbahn bzw. die im Falle der Einlösung an . Stelle als Schuldnerin tretende Deut⸗ sche Reichsbahn berechtigt ist, das noch aushaftende Anlehen bei 1 per 1. Januar 1945 gegen Zusiche vung eines einmaligen Aufgeldes jederzeit auch zur Gänze vorzeitig aufzukündi⸗ 6 und i , beantragt. Die sitzer der obbezeichneten Prioritäten werden demnach gemäß § 2 des ob⸗ erwähnten Gesetzes an rdert, am 28. 5. 194, 1931 Uhr, beim Land⸗ richt Wien, Zimmer 114, zum Zwecke ihrer Einvernahme über die dem Kura⸗ tor allenfalls zu erteilende Ermächti⸗ ung zum 6 des vorerwähnten ereinkommens sowie zur Wahl von drei Vertrauens und drei Ersatz⸗ männern zu erscheinen und bei dieser Tagsatzung ihren Besitz an den in Frage kommenden Wertpapieren zur Vorlage von Bestätigungen von zur öffentlichen n, verpflich⸗ teten Instituten oder uch Vorlage von Originalwertpapieren zu beschei⸗ nigen. ndgericht Wien, J. Justizpalast, Abt. 47, am 15. April 1942.
Der Versicherungeschein Nr. A
I 144 ist abhanden gekommen und
wird kraftlos, wenn er nicht binnen
Monatsfrist vorgelegt wird.
Berlin, den 23. April 1942. Friedrich ilhe lm
ersammlung im Sinne des § 1 des ge Nr. 111, zum Zwecke der Einvernahme ;
3672 Gerling Konzern Lebensversicherung s⸗ Akt. Ges.
Der Versicherungsschein J. 332 938 Werner Lautensack, Veilsdorf, ist ab⸗ handen gekommen. Er tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb zweier Monate en,, erfolgt.
Köln, den 2X. April 1942.
Der Vorstand.
6. Auslosung usw. von Wertpapieren. 36741
4 o½eiͤge Anleihe des Reichsgaues Wien vom Jahre 19410.
Der Reichsgau Wien macht von dem im Anleiheteyt vorbehaltenen Recht einer teilweisen Aufkündigung in der Weise Gebrauch, daß Schuld⸗ verschreibungen dieser Anleihe im Nennbetrage von RM 16 300 000, — mit nachstehenden Gruppenbezeichnun⸗
Kündigungsfrist für den 2. November 1942 zur Rückzahlung aufgerufen wer⸗ den: ᷣ
Gruppe: 2, 5, 17, 30, 102, 105, 128, 156, 364—- 310, 352 = 404, 497 —– 534, 661-725, 1527-1531, 1641 - 1691, 2058-2093, 2348 - 2410.
Infolge dieser teilweisen Aufkündi⸗ gung entfällt die nach dem Tilgungs⸗ plan vorgesehene Verlosung am 3. Mai 1942.
Wien, am 22. April 1912.
Der Reichsstatthalter in Wien.
Gemeindeverwaltung. J. V.:: Dr. Hanke, Stadtkämmerer.
2944 Zinsherabsetzung für die Oberhausener Stadtanleihe.
1. Der Generalbevollmächtigte für die Wirtschaft hat in seiner Verordnung vom 28. 3. 1942 (RGBl. 1 S. 150) über die erleichterte Zinsherabsetzung bei Gemeindeanleihen den Gläubigern ein Angebot auf Senkung des Zinsfußes auf 4 v. H. jährlich gemacht.
ieses Angebot gilt auch für die noch im Umlauf befindlichen Stücke der 4 igen Schuldverschreibungen der Stadt Oberhausen von 1927.
2. Die Herabsetzung des Zinsfußes auf 4 35 wird erstmalig mit dem näch⸗ sten nach dem 31. März 1942 liegenden Zinstermin, nämlich mit dem Zins⸗ termin am 1. Oktober 1942 wirksam.
3. Diejenigen Gläubiger, die das An⸗
sebot ablehnen wollen, haben die Schuldverschreibungen bis spätestens um 27. April 1942 bei der , Oberhausen (Rhld) einzureichen. Frist⸗ gemäß eingereichte Schuldverschreibun⸗ en gelten als zum 1. Oktober 1942 ge= ündigt.
gesellschaften
2978 Aufforderung an die Aktionäre der Gesellschaft für elektrische Unter⸗ nehmungen Attiengesellschaft. Die außerordentlichen Hauptversamm⸗ lungen der Gesellschaft für elektrische Unternehmungen Aktiengesellschaft und der Allgemeinen Elektricitäts⸗Gesell⸗ haft vom 19. Februar 1942 haben ie erschmelzung beider sell⸗ schaften beschlossen. Die Verschmelzung erfolgt in der Weise, daß das Ver- mögen der Gesell chaft iin elektrische Unkernehmungen Aktiengesellschaft, Ber= lin, mit allen Rechten und Pflichten als Ganzes unter e g,. der Abwicklun mit Wirkung vöm 1. Sktober 1941 au die Allgemeine Elektrieitäts⸗Gesellschaft, Berlin, gegen Gewährung von Altien dieser Gesells . mit Gewinnberechti⸗ gung ab 1. tober 1941 übertragen wird. Die Aktionäre der n , . für elektrische Unternehmungen Aktien-= gesellschaft erhalten gegen Einlieferung eines Nennbetrages von je 00 RM Aktien mit Gewinnanteil-⸗ scheinen Nr. u. ff. und Erneue- rungsschein 500 EM neue Aktien der Allge⸗ meinen ,, ,, mit Gewinnberechtigung ab 1. Oktober 1941, ausgegeben gemäß Beschluß der a. 0. 6 tversammlung vom 19. Februar 1942.
ir gef erhalten die Aktionäre der 24 aft für elektrische Unternehmun⸗ gen Aktiengesellschaft beim Umtausch
Leben sversicherungs⸗Akt. Ges.
und Ladungsfrist auf einen Monat vom
gen unter Einhaltung der halbjährigen
einen Nennbetrag von je 100, — HM Gesfürel⸗Aktien netto 4 45 RM bar aus- gezahlt unter Uebernahme der Kapital- ertragsteuer und des Kriegszuschlages durch die Allgemeine Elektricitäts-Ge⸗ sellschaft.
Falls die , Nennbeträge von Gesfürel⸗Aktien dieses zulassen, werden die darauf entfallenden neuen AEG⸗Aktien in Stücken zu 1000 HR A4Æ ausgehändigt.
Soweit die eingereichten Nennbeträge von Gesfürel⸗Aktien nicht durch 4 teilbar sind, werden die unten benannten Stellen bemüht sein, den An⸗ und Ver- kauf von Spitzenbeträgen börsenmäßig zu vermitteln.
Nachdem die Beschlüsse der a. 0. Haupt- versammlungen der beiden Gesellschaf⸗ ten vom 19. Februar 1942 in das Handelsregister eingetragen worden sind, fordern wir die Aktionäre der Gesell—⸗ schaft für elektrische Unternehmungen Aktiengesellschaft auf, ihre Aktien mit den dazugehörenden Gewinnanteil— scheinen und Erneuerungsscheinen zwecks Vermeidung späterer Kraftloserklärung i 5 179 Akt.⸗G. bis zum 31. Jui
942 einschließlich bei folgenden Stellen während der üblichen Geschäfts—⸗ stunden einzureichen:
in Berlin: Berliner Handels⸗Ge—
sellschaft,
2 Delbrück Schickler 10. ,
, . Sardy C Co. G. m.
Reichs ⸗Kredit⸗Gesellschaft Ak⸗ tiengesellschaft,
Commerzbank Aktien gesellschaft und bei deren sämtlichen deut⸗ schen Niederlassungen,
Deutsche Bank und bei sämtlichen deutschen lassungen,
Dresdner Bank und bei deren sämtlichen deutschen Nieder⸗ lassun gen
in Breslau: Bankhaus E. Seimann,
in Düsseldorf: Bankhaus Poensgen,
Marx C Co.,
in Hamburg: Bankhgus Brinck⸗
mann, Wirtz C Co.,
in Köln: Bankhaus Pferdmenges
C Co., in Leipzig und Berlin: Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt, in München und Berlin: Bankhaus Merck Finck C Co., in München: Bayerische Hypo—⸗ theken⸗ und Wechsel⸗Bank, in Wien: Creditanstalt-Bank⸗ verein,
Länderbank Wien Aktiengesell⸗ schaft, ⸗
Bankhaus E. v. Nicolai C Co.
Gegen die mit einem der Nummern⸗ folge nach geordneten Verzeichnis ein- zureichenden Gesfürel⸗Aktien werden die darauf entfallenden neuen AEG⸗ Aktien möglichst Zug um Zug aus⸗ gehändigt.
Das Umtauschgeschäft ist umsatzsteuerfrei.
Für die mit dem Aktienumtausch ver⸗— bundenen Sonderarbeiten wird die üb⸗ liche Provision in Anrechnung gebracht. Sofern jedoch die Gesfürel⸗Aktien mit einem der Nummernfolge nach geord— neten Verzeichnis direkt am zuständigen Schalter der obenbenannten Stellen eingereicht werden und ein Schrift⸗ wechsel hiermit nicht verbunden ist, er- folgt der Umtausch provisionsfrei.
Diejenigen Aktien der Gesellschaft für 6. Unternehmungen Aktiengesell⸗ ** ie nicht bis zum 31. Juli 1b 42 einschllesiich zum Zwecke des Umtausches eingereicht worden sind, werden für kraftlos erklärt. as gleiche gilt für solche eingereichten Ak= tien, die den zum Umtausch erforder⸗ lichen Nennbetrag nicht erreichen und uns nicht bei den obenbenannten Stellen zur Verwertung für Rechnun der r gn zur 6 gestell worden sind. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien der ,, . für elektrische Unternehmungen Altien⸗ esellschaft tretenden neuen Aktien der
emeinen Elektricitäts-Gesellschaft
werden für Rechnung der Beteiligten nach Maßgabe des Gesetzes verkauft, wo bei der Erlös den Beteiligten unter Ab⸗ 1 der entstandenen . nach Ver⸗ q
deren Nieder⸗
börsen⸗
nis ihres durch diese Maßnahme etroffenen Aktienbesitzes zur Ver- fügung gestellt werden wird.
Die Zulassung der neuen AcGAktien wird an den Börsen zu Berlin, Frank⸗ furt a. M., Hamburg und Wien alsbald nach Vorliegen des Jahresabschlusses für 1940141 beantragt werden.
Berlin, den 25. April 1942.
Allgemeine Elektrieitäts⸗ Gesellschaft. (
ihrer Aktien in neue Aktien der All⸗ gemeinen Elektrieitäts⸗Gesellschaft für
Bücher. Lemcke.