1942 / 98 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Apr 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 98 vom 28. April 1942. S. 2

—4

Selbstversorgern mit Fleisch und Fett (außer Butter) auf 2 2 Erlasses vom 28. August 1941 64 5200 zustehenden Ration von 860 Gramm je Kopf un Voche notwendig. Um jedoch die Durchführung dieser Senkung verwaltungsmäßig möglichst einfach zu gestalten, sehe ich zunächst von einer Umrechnung der Schlachtlarten und Anrechnungsbescheide auf Grund eines neuen Rations⸗ satzes für Selbstversorger mit Fleisch und Fett (außer Butter)

ie S ̃ i i i Anrechnu ab' Tie Senkung der Ration erfolgt vielmehr in der Weise, ——— a

daß die Selbstversorger mit ihren Vorräten aus der Haus⸗ schlachtung des laufenden Hausschlachtungs jahres n , . länger röichen müssen. Dabei ist bei landwirtschaft ichen Selbstversorgern (Gruppe A) und nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorgern (Gruppe B) unterschiedlich zu verfahren.

Die Bestimmungen meiner Runderlasse vom 28. August 1941 sichen Zweitschrift des Anrechnun Sbescheides sind diese . längerung der Anrechnungszeit un

fi ß 6 -=- 5ö205 und vom 29. August 1941 116

6 5200 II sind entsprechend den nachfolgenden Bestim⸗ gi einzutragen.

mungen zu handhaben.

II. Landwirtschaftliche Selbstversorger (Gruppe A) Für alle landwirtschaftlichen Selbstversorger war nach n

meinem Erlaß . 28. August 1941 eine Schlachtkarte aus⸗ nungszeit vorlaufig na

zustellen. Mit der in Spalte 6 der Schlachtkarte errechneten v

„ustehenden Gesamtmenge“ hat der Selbstversorgerhaushalt der Tabellen 1 oder Il1 feftʒustellen. errechnete Anrechnungszeit nach dem sofort eine Verlängerung um 4 Wo r Wechsel der Personenzahl in ö aftlichen Haus⸗ halten ist der Anspruch dieser Per

funmehr zwecks Durchführung der Rationssenkung um fünf i. 6 also statt bis zum 29. November 1942 bis zum 3. Januar 1943 zu reichen. Das einheitliche Ende *. Anrechnungszeit des Hausschlachtungs jahres 1941142 2 damit auf den 3. Januar 1913 hinausgeschoben. Dem 1 entsprechend ist in allen Schlachtkarten in der rechten Seite 1 der Spalte 2 das Datum 29. 11. 1942 in 3. 1. 1943 zu rn. ö Veränderungen der zustehenden Gesamtmenge durch hinzukommende oder ausscheidende Personen sind vorläufig in der bisherigen Weise zu errechnen. Bei zum Selbstser⸗ sorgerhaushalt hinzukommenden Personen ih daher der 23 sprüch dieser Personen bis zum 29. 11. 1942 auf Grund der

Tabelle III des Erlasses vom 29. 8. 1941 zu errechnen, in 8 ,

Erlasse vom 28. und 29. August 1941 weiter auszugeben und auf der Schlachtkarte zu verrechnen. ;

Spalte 4 der Schlachtkarte zu vermerken und dann der zu⸗ ,. e r r palte 6) hinzuzurechnen. Auch für die hinzukommenden Personen ist dann in der rechten . der Spalte 2 das neue Ende der einheitlichen Anrechnungs⸗ eit (3, 1. 1943) einzusetzen. . u . ie ist bei der Errechnung der Ab⸗ züge für aus dem Selbstversorgerhaushalt ausscheidende Per⸗ sonen zu verfahren. Hier ist gleichfalls unter Benutzung der Tabelle III des Erlasses vom 29. August 1941 die den aus⸗ scheidenden Personen bis zum 29. Nodember 1942 zustehende Menge in Spalte 5. der Schlachtkarte zu vermerken und dann von der zustehenden Gesamtmenge een. 6) abzusetzen. Die Anrechnangskarte für Selb wersorger mit Fleisch und Fetten ist in gleicher Weise zu berichtigen und zu führen. Eine gemäß diesen Bestimmungen berichtigte und geführte Schlachtkarte ist als Beispiel beigefügt.

Die Kürzung der Butterration für Selbstversorger ist im . durch Anweisung der Hauptvereinigung der Deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft an die Milch⸗ und Fettwirt⸗ schafts verbände erfolgt.

amnapiel

Schlaechtlarte

dame des Inhabers:

Anlchrift:

. alle nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorger war bei

1941 ein Anrechnungsbescheid auszustellen. rung der Rationssenkung ist hier die im letzten Anrechnungs⸗ bescheid festgesetzte Anrechnungszeit wie folgt zu verlängern:

Anrechnungszeit nach dem 3. Oktober 1942, so. ich . dat n festgesetzte Anrechnungszeit einheitlich um vier

rechnungsbe richtigung erfolgen kann.

Anrechnungszeit, die bisher nach dem 3. Oktober endete, auf k vor dem 4. Oktober, so kommt der Zuschlag von vier Wochen in Fortfall.

Wirkung vom 1. Juni 1942 neue Bestimmungen erlassen.

wird im Deutschen Reichsanzeiger und im Reichsministerial⸗ blatt der ere , , ,, veröffentlicht wer⸗

den. Die Selbstversorger sind durch entspre

lichung in der örtlichen Presse auf die Verlängerung der An⸗ rechnungszeit hinzuweisen.

II. Richtlaud irtschastliche Selbsrwerserger (Gruppe

nem Erlaß vom 28. August usschlachtungen nach mei 5 ren n fh

Endet die im letzten Anrechnungsbescheid ange ebene ö zeit vor dem 4. Oktober IT5H42, so ist nichts zu

b) Endet die im letzten Anrechnungsbescheid angegebene so verlängert

Lochen. Auf der im Besitz der Kartenausgabestelle .

der neue Endtermin um⸗ Die , Le ee. de bstversorger aufzufordern, die ihnen ausgehändigten An⸗ 2 ö. are n. damit eine entsprechende Be⸗ Bei neuen Hausse we, 2 i dwirtschaftlichen Selbstversorgern ist die Anrech⸗ . ch den d , gen 2 n. t 1941 und 29. August unter Benutzun

n * Danach ist, falls die 3. Oktober 1942 endet, n durchzuführen. Beim

onen bis zum 29. November g42 auf Grund der Tabelle 11I des Erlasses vom 29. August gél zu errechnen. Verkürzt sich durch die Umrechnung die

IV. Fleischbe rechtigungsscheine

Der durch meinen Erlaß vom 23. August 1941 ausge⸗ r hn n gr gs chen für landwirtschaftliche

V. Hausschlachtungs jahr 1942/43 . Für das Hausschlachtungsjahr 1942543 werde ich mit

VI. Schlußbestimmung. Dieser Erlaß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Er

chende Veröffent⸗

Berlin W 8, den 14. April 1942. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Ba cke. 3

AHüller, Cart

. ola kirchen 1 3.

——

Dem Selbstversorger zustehende Menge an. Fleisch einschlleßlich Fetten

Inanspruchnahme der Gesamtmenge (in Spalte 6)

2 2 D

Unzahl Zuschläge der jür hin⸗ Versor⸗ zutom⸗ gungs⸗ mende berech · Versonen tigien

Für die Zelt

Schlachtung Schlachtgenehmigung ;

erteilt Anrech für nungs⸗ gewicht

Zahl 4 ur

ves Emnttagenden

28. 10. 41 27. 12. 9]

27. J. 4

keratta gungen gech der Senkung

Schwein II. I0. 41 Smidt

Schweine 10. J2. 41. Sch midi

Calb 24. 34 Sa mldi , . Scumidi 175. 4. Schmisi 15. 5. 2 . Schmitst

160. 39 Schmidl

10 7 Schmidi

15. Sch midi

26. Anordnung . Betre: Neuordnung der Baradenbeschaffung sowie des Baracken⸗Antrags⸗ und ⸗Zuweisungsver fahrens

I. Barackenbeschaffung:

Infolge der durch den Krieg sich ergebenden Notwendig: leiten 3 künftig für den gesamten e,. Sektor (einschl. Rüstung der drei klein cht felt die Beschaffung von:

a) Baracken (auch serienmäßig herzustellenden Hallen

konstruktionen), ö.

b) allen für die Unterbringung von Arbeitskräften er⸗ forderlichen Baracken⸗ und r, ,.

zentral vom Bevollmächtigten für den Holzbau (B. f. H. Liefer, Die . und ie erke er uesattlingein⸗ werden den Bedarfsträgern mit einem i laß für Fracht⸗

und Verwaltungskosten vom B. f. H. in Rechnung gestellt.

Entsprechend der Anordnung Nr. 8 des B. f. H. (Reichs⸗

und na . Staatsanzeiger Nr. 69 vom 23. rz 1942) werden für die Unterbringung von Arbeitern nur noch RA D⸗ Baracken und für die Unterbringung von Frauen sowie als Krankenhaus-, Schul⸗ Bürobaracken usw. die RM⸗Varacke

J

Die Einrichtungen werden gemäß anliegendem. Aus⸗ stattungsplan einheitlich zugewisesen für die Unterbringung

v , 3. . .. a) deutschen und ausländischen Zivilarbeitskräften

nommen russischen Kriegsgefangenen) b) russischen Kriegsgefangenen c) Frauen. 6 ; II. Barackenanforderung und ⸗zuweisung:

ñ Für die e,, r e, e. auch serienmäßig herzustellenden Hallenko tie . 1 so ö irkung für den gesamten ill Bedar einschl. e , der drei hrmachtteile (iedo

Verfahren angeordnet: A. Antragsverfahren.

mäßig herzustellenden Hallenkonstruktionen) sin

über die Außenstellen

unteridri;m.

einschl. Zivilrussen und Kriegsgefangenen (ausge⸗

von Baracken onstruktionen) wird

den reinen Bedarf der Truppe und Ersatztruppe der drei er n sowie der Waffen⸗ Sy) das folgende abgekürzte

Alle Ang ift auf Zuweisung von Baracken . . . er Abteilung Rüstungsausbau des und Munition (als Unter⸗

keitsbereich und die Anschriften der Außenstellen sind aug dem anliegenden Verzeichnis ersichtlich. Den e, gen. aus denen der Verwendungszweck der Baracken ersichtlich sein muß, ist beizufügen: 1. beim Bedarf der gewerblichen . schaft (Industrie, Handwerk, Landwirtschaft usw. a) Unterkunfts⸗ und, andere Ba⸗ racken: eine Bescheinigung der den Betrieb betreuenden bzw. der = , . Dienst⸗ stelle (.. B. Rü⸗Kommando, andeswirtschafts⸗ Handwerkskammer, Landesbauernschaft usw) über die Notwendigkeit des erweiterten Arbeitseinsatzes oder bei anderen Baracken über die Notwendigkeit der Barackenerstellung, ferner bei ; . b unterkunftsbarachen; eine Bescheini⸗ gung des zuständigen Arbeitsamtes, daß die Arbeitskräfte unter Angabe der Anzahl, Art, Nafionalität und des Geschlechts dem Bedarfs⸗ träger zugewiesen werden. .

amt,

kenhäufer, Bürobaracken usw.) sind die Anträge über nh m n ien . (3. B. über die Reichsstatthalter, Regierungspräsidenten, Landesarbeitsämter, Reichs⸗ ost⸗ und Reichsbahndirektionen usw.) bei der für . Aufbauort zuständigen Außenstelle vorzulegen. 3. in allen Fällen zu 1. und 2. sind mit einzusenden: ; . . a) Aufbau der Baracken: ein prüfbarer . über den Rohstoffbedarf für den Auf—= bau der Baracken und die erforderlichen An⸗ schlüsse nebst einer einfachen Lageplanstizze, pb) Ausstattung der Baracken bei Unter- kunftsbaracken ein Nachweis des Bedarfs an Ausrüstungsgegenständen mit Angabe der An⸗ zahl und Arten unter sinngemäßer Anwendun des vorbezeichneten Ausstattungsplanz. Be allen übrigen Baracken 63. B. Schul⸗, Kranken⸗ haus⸗, Bürobaracken usw.) werden nur Ma⸗ terial für die elektrische Lichtinstallation, Oefen und derartiges Zubehör gemäß Ausstattungs—= plan bzw. die ohstoffkontingente zugewiesen.

B. Zuweisungsverfahren. 1. Prüfung der Anträge. ö Die Außenstellen der . Rüstungsaus⸗ bau des Reichsministers für Bewaffnung und Mu⸗ nition überprüfen die Bedarfsanträge: a) nach der Höhe der Anforderung, b) nach anderen. Unterbringungsmöglichkeiten, ch nach der Dringlichkeit.

2. Barackenzuweisung. . Die von den Außenstellen als dringlich be⸗ stätigten Anträge werden, soweit es sich um Zuwei⸗ fung von Baracken handelt, von mir nach Ueber prüfung der Notwendigkeit und der vorhandenen Ausweichmöglichkeiten dem Bevollmächtigten für den Holzbau zur Auslieferuung der Baracken weiter⸗ k Baracken⸗ und Unterkunftsausstattuugs. gegenstände werden von mir unmittelbar aus

meinem Bestandslager zugewiesen.

8. Kontingente für den Baracenbau.

Die Außenstellen der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsministers für Bewaffnung und Munition stellen aus ihrem Sonderkontingent die für den Aufbau der Batacken und für die Herstellung der Anschlüsse erforderlichen Baustoffe zur Verfügung,

Die Verteilungsstellen für Bausteine und Ziegel Verkäufe und Lieferungen von iegeln für Barackenbauten, soweit es Bedarfs durch die Außenstellen

ätigt worden ist, freizugeben.

gungskennummer 6

Dringlichkeitsstufe, wobei jedo der Vorsitzer der zuständigen des Reichsminsters für Bewa

inzuholen ist) geregelt. ö - . 3. ,,, für den Rüstungsausbau

der drei Wehrmachtteile und der sonstigen kriegs⸗

Unterstützung zuführen. 3

Brenn stoffversorgung. 9

Kraftwagen mit Holzgeneratoren

wiesen. V . III. Aushebung von Erlassen

B 26 0 -= 10 vom 253. Oktober 1941, ö. 98. To25 -= 18-26 53 vom 25. Oktober 1941, Bko Rözöz-=-i5-XXII vom 1. Vovember 1941,

Bko 495850 - A— XXII vom 15. Januar 1942. V. Inkraftsetzung

10. Mai 1942 in Kraft gesetzt. Berlin, den 17. April 1942. Der Beauftragte für den Vierjahresplan.

bevollmächtigte für die ee, n, d

minister Speer

Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition. Speer.

Reichsministers ür Bewaffung

angefertigt und zugewiesen. Abweichende Antrãge sind ein⸗ gehend zu begründen. ö t

2

kontingentstellen bes 6B⸗Bau) einzureichen. Der

Zu stndig⸗

2. bei allem übrigen Bedarf Schulen, Kran⸗

1 weiter nicht für Fichtenreppelrinde und Fichtenrinde,

ichti ertigung ist im Einvernehmen mit n, . die mit der Ueberwachung und ki Aufbaues beauftragt sind, durch⸗

Vergaser⸗ und Dieselkraftstoffe zum Antrans⸗

port ,, , ,, . . ö

ird hierbei auf den Ei on gestellt werden. Es wird hier ,

Ei von Pferdefuhrwerken ver⸗ oder auf den Ein sa . nr. Mehrkosten entstehen, berechtigt, die tatsächlich entstehenden

Meine nachstehenden Erlasse werden hiermit aufgehoben: 1683 Bre 1545s -A = Til vom 19. Dezember 1911 und amn

Die vorstehende Anordnung wird mit Wirkung vom

Der General⸗ der Bauwirtschaft Reichs 36

Erste veilage

zum Deutschen Neichsanzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger

Nr. 98

Anordnung

über die Preisregelung für Eichen⸗ und Fichtengerbrinde

der Ernte 1942 Vom 25. April 1942

Auf Grund des 5 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die . vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1

927) und auf Grund des 5 1 Nr. 1 und der 5S§ 2, 5 und 6 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichs⸗ i bl. 1 S. 1239) wird mit Zustimmung des Beauftragten

ür den Vierjahresplan angeordnet:

§51

(1) Für die entgeltliche Abgabe von inländischer ge⸗ chälter Eichen⸗ und Fichtengerbrinde werden folgende Preise estgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen: a) Eichenrinde: gesamtes Reichsgebiet, frei Waggon verladen, 12, EM bis 14,50 RAA je 100 kg;

b) Fichtenrinde: Preisgebiet 1 Hochgebirge 6, RA bis 9, R- je 100 kg ab der mit Voll⸗ fuhrwerk erreichbaren Ablage. Als Hochgebirge

elten die Hochgebirgspreisgebiete der Alpen- und onaureichsgaue und die Hochgebirgsteile der bayerischen Preisgebiete gemäß § 10 der Rohholz⸗ preisverordnung; Preisgebiet I übriges Reichs⸗

gebiet 5,30 FEM bis 6, RA je 100 kg ab

Wald gerückt. Gerückte Fichtenrinde muß zur un⸗ mittelbaren Abfuhr an Wege, Gestelle, Schneisen

oder holzfreie Streifen oder Plätze gebracht sein.

(E) Die in Absatz 1 angegebenen Preise gelten nur für waldtrockene (bruchtrockene). ordnungsgemäß aufbereitete Rinden *). Sie gelten nicht für Eichenrinden aus über dreißigjährigen Beständen und für solche Rinden, die mit Moos bewachsen sind oder Schimmelbildung aufweisen. Sie

ie stark borkig und stark vermoost ist oder die Schimmel⸗ bildung aufweist.

G) Die in Absatz 1 angegebenen niedrigsten Preise gelten:

a) bei Eichenrinde für günstige Abfuhrlage und für Grobrinden mit geringem Gerbstoffgehalt, z. B. für ungeputzte und von der äußeren Borke nicht befreite Rinden von durchschnittlich über 24 Jahre alten Beständen;

b) bei Fichtenrinde für Grobrinden mit geringem Gerbstoffgehalt, z. B. für Altrinde mit vielen Borkenschuppen.

( Die in Absatz 1 angegebenen höchsten Preise gelten:

a) bei Eichenrinde für schwierige Abfuhrlage und beste Rinden mit glatter Yer fach. und hohem Gerbstoffgehalt, z. B. für Spiegel⸗ oder Glanzrinde im allgemeinen bis zu 23 Jahren;

b) bei Fichtenrinde für beste Rinden mit hohem Gerbstoffgehalt, z. B. für fleischige, glatte und moos⸗ freie Rinde.

6G) Im Hochgebirge kann bei Fichtenrinde neben der Rindengüte auch die Höhe der Bringungskosten bis zur Ab⸗ lage (Abs. 1b) berücksichtigt werden.

S6) Soweit dies bisher üblich war, ist auch weiterhin der Verkauf von Fichtenrinde nach Metern oder Rollen zu⸗ lässig. Die Höchstpreise für Fichtenrinde dürfen jedoch durch die abweichende Berechnungsart nicht überschritten werden. Der Umrechnungsgewichtssatz für einen Raummeter ist je nach der Beschaffenheit der Fichtenrinde zwischen Käufer und Verkäufer besonders zu vereinbaren; dabei darf der Ge⸗ wichtssatz von 110 kg je rm nicht unterschritten und der Gewichtssatz von 130 kg je rm nicht überschritten werden.

(I Die in Absatz 1 bis 4 ke stgese g ten Preise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger. Die Handelsaufschläge werden durch den Reichskommissar für die Preisbildung be⸗ sonders geregelt. z

2

(ID. Bei dem Verkauf ab Wald ungerückt verringern sich

die in §51 k. ,.

aj bei Eichenrinde um die bis zur beendeten

Verladung entstehenden Kosten (ortsübliche Trans⸗

port⸗ und Verladekosten) einschließlich Rückekosten;

b) bei Fichten rinde: im Preisgebiet 1 (Hoch⸗

ebirge) um die bis zur Bereitstellung auf der Ab⸗

age tatsächlich . Kosten, im Preis⸗

gebiet ll um die bis zum Rückort G6 1 Abs. 16) tatsächlich entstehenden Kückekosten.

(E) Bei dem Verkauf am Stamm verringern sich die

aus 8 1 und vorstehendem Absatz 1 sich ergebenden Preise

weiter um die für die Werbung und Behandlung der Rinde

im Walde zu rechnenden Kosten.

G Wird bei Eichenrinde auf Wunsch des Käufers nicht

frei Waggon, sondern frei einer vom Käufer angegebenen

anderen Stelle geliefert, ist der Verkäufer, falls er re

Mehrkosten dem sich aus g 1 ergebenden Preise zuzuschlagen.

(. Werden vom . tricke für das . binden der Gerbrinden zur Verfügung gestellt, wird bie Höhe des Preises dadurch nicht berührt.

6) Die Kosten für die Verwiegung hat beim Verkauf nach Gewicht der Verkäufer zu tragen. Bie Verwiegung hat möglichst auf einer amtlichen Waage zu erfolgen.

CG), Der Verkäufer darf Vorauszahlungen, soweit sie bisher üblich waren oder zur glatten Abwicklung des Kauf⸗ geschäftes zweckmäßig oder notwendig sind, bis zur Höhe von zwei Dritteln des Kaufpreises verlangen.

583 (I) Soweit nicht sonstige Preisregelungen für Fuhrwerk⸗ leistungen erfolgt fan dürfen die e n. kosten im Oi ch! die im Jahre 1940 im einzelnen Be⸗ trieb bei gleichen Abfuhrverhältnissen durchschnittlich ge⸗ zahlten Sätze nicht überschreiten. (2) Die Höhe der durchschnittlichen Transport⸗ und Ver⸗

* Vgl. 6 für Eichenrindengewinnung und Schäl⸗

Berlin, Dienstag, den 28. April

1942

Bezirke der einzelnen Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter aus der Anlage. Diese Durchschnittskostensätze sind Richtsätze, die als Anhalt für die Bemessung der Transport⸗ und Ver⸗ ladekosten im Einzelfall dienen sollen.

§ 4

können von dem Reichskommissar für die Preisbildung im Benehmen mit dem Reichsforstmeister oder von den von dem Reichskommissar für die Preisbildung im Benehmen mit dem Reichsforstmeister ermächtigten Stellen zugelassen werden. 3 .

5

Zweifel über die . die Beschaffenheit oder den Preis der Rinde, so entscheidet auf Antrag einer der Vertrags⸗ parteien ein Ausschuß, bestehend aus je einem Vertrauens⸗ mann der ag hr ledererzeugende . und der zuständigen höheren Forstaufsichtsbehörde und einem von diesen beiden benannten Sachverständigen.

(2) Jede Vertragspartei trägt die ihr entstehenden Kosten selbst sowie die Hälfte der . den gemeinsam benannten K erwachsenden Kosten.

3) Das Recht auf Klageerhebung vor dem ordentlichen Gericht wird nicht berührt.

Die in dieser Anordnung festgesetzten Preise gelten für Gerbrinden der Ernte 1942, auch soweit bereits Verträge vor dem Inkrafttreten , Anordnung abgeschlossen worden sind. Für Eichen- und Fichtengerbrinden früherer Ernten bleiben die für diese Ernten erlassenen Preisvorschriften in Geltung.

Berlin, den 25. April 1942.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann. Der Reichsforstmeister. J. V. des Staatssekretärs: Mahler. Anlage.

Durchschnittliche Transport⸗ und Verladekosten für je 100 kg

Fichtengerbrinde vom Wald (im Hochgebirge von der Ablage,

im übigen Reichsgebiet vom , zum rn e f seinschließlich Verladekosten):

Durchschnittliche Transport⸗ und Verladekosten für je 100 kg

Forst⸗ und Holz⸗ wirtschafts amt

Königsberg k, . . k Dresden . Stuttgart.

Düsseldorf

München.

Breslau

Kassel ..

Hamburg. . Hannover.

Wiesbaden

Nürnberg⸗Fürth

wien

Salzburg.

Danzig. .

Posen 9 5 2. 5 6 6

*

——

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GG CG GOM

Fw ** 2D S D

Bekanntmachung

Die am 27. April 19428 ausgegebene Nummer 42 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Preisbildung für inländisches Rohholz. Vom 16. 2g mn, * af sh bhoh

Umfang: 6 . Verkaufspreis: O0 RM. Postbeförde . rungsge en Gos fi. für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 27. April 1942. .

Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Bekanntmachung

Die am 27. April 1942 ausgegebene Nummer 43 des Neichsgesetzblatts, Teil JI, enthält:

Verordnun Vom 13. April 1942. Verordnung über die Verwendun Lebensmittelverkehr. Vom 18. April 1042. Verordnung über die Einführung des Vertriebs von Urlaubs⸗ karten und Urlaubsmarken und der Auszahlung von Urlaubsgeld in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 26. April 1942. ; 1 über das Inkrafttreten von Arbeitsschutzrecht im Regierungsbezirk Zichenau. Vom 21. April 1942. Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Aus—⸗ bildung für den höheren Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung. Vom 24. April 1942. J Zweite Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungs-⸗ gesezd Vom 24. April 1942.

erordnung zur Aenderung und Ergänzung der Dienststraf⸗ ordnungen für den Reichsarbeitsdienst. Vom 24. April 1942.

ladekosten für Fichtenrinde im Jahre 1940 ergibt sich für die

Abweichungen von den . dieser Anordnung

(1) Ergeben sich beim Verkauf oder bei der Lieferung

wicklung und Bewältigung des Güterkransportes und der An

über Friedensplanungen in der Wirtschaft me . ( stärkten Einsatz an Beiwagen 2. Während im Jahre 1941 die von Zelluloseäthern im iebwag

Verordnung zur Durchführung des 5 299 der Reichsabgaben⸗ ordnung. Vom 24. April 1942.

Verordnung zur Einführung der Polizeiverordnung über Getränkeschankanlagen in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 24. April 1942.

Verordnung zur Durchführun ordnung des Führers zum Schutze 25. April 1943.

. 1Bogen. Verkaufspreis: 0, l5 RA. Postbeförderungs⸗ ebühren: G03 EM für ein Stück bei Voreinsendung auf ** ostscheckkonto: Berlin: 96200. =

Berlin NW 40, den 28. April 1942. Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

und Ergänzung der Ver⸗ er k Vom

Bekanntmachung

Die am 27. April 1942 ausgegebene Nummer 44 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

Beschluß des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942.

Vierte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des , (EFlu⸗DV). Vom 27. April

Verordnun zur Aufhebung der Verordnung über die Unter⸗ suchung von ö und Fleischwaren aus dem Protektorat Böhmen und Mähren auf Trichinen. Vom 2. April 19212.

Umfang: . Bogen. Verkaufspreis: 0, 15 RA. Postbeförde⸗ n e en. O03 RAM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 28. April 1942.

Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Nichtamtliches

Deutsches Reich

Der Schweizerische Gesandte in Berlin, Herr Dr. Hans , ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die eitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Nr. 16 des Reichsministerialblatts vom 24. April 1942 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4 h beziehen. Inhalt: 1. Allgemeine Ver⸗ waltungssachen: ekanntmachung über die Uebernahme des Schutzes der Interessen von Ecuador im Deutschen Reich durch die Schweiz. 2. Konsulatwesen: Exequaturerteilung. 3. Kriegs⸗ . Bestimmung der Stellen, die bei Ent⸗

eidungen nach der Dritten Anordnung über Nutzun ssschäden über Anträge von Unternehmen des gewerblichen wen gr gut⸗ achtlich zu hören sind. 4. Maß- und Gewichtwesen; Verordnung über die Verkehrsfehlergrenzen von Meßgeräten für Temperaturen und Wärmemengen. 5. Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung über die Zusammenlegung der Finanzämter Frankfurt (Oder)⸗Stadt und Frankfurt (Oder)⸗ Land (Oberfinanzbezirk Berlin⸗Branden⸗ ha 6. Wehrmachtangelegenheiten: Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht Schön böken J. Neuerscheinungen: Nautisches Jahrbuch oder Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1943.

Verkehrswesen

Konferenz zur Planung des Eisenbahngütertransports

Zwecks Regelung und richtiger n, der Anschlüsse von Güterladungen und sonstigen Transporten der Eisenbahnen im anzen Reichsgebiet tagte in Marienbad ein Arbeitsausschuß der eneralleitungen der Reichsbahn, an dem Inspektoren, Ober- inspektoren und Amtmänner aller Reichsbahnbirektionen des , . Reiches teilnahmen. ie Tagung wurde in vier Gruppen mit je 30 bis 40 Teil- nehmern ö und befaßte i . ließlich mit der Regelung und Aufeingnderabstimmung der Anschlüsse und Ver- bindungen im Eisenbahntransportwesen und der Beförderung von . aller Art. Die Ergebnisse der Besprechungen bilden die zrundlagen für den neuerscheinenden Fahrplan im Eisenbahn— gütertransport, wodurch eine Vereinfachung und eben geg, 6 süsse untereinander im Sinne der kriegswichtigen Aufgaben der Reichs= bahn gewährleistet erscheint.

Der Personenverkehr der Straßenbahnen im Jahre 1941

Der Personenverkehr der Straßenbahnen und Schnellbahnen 96 im Jahre 1941 weiter zugenommen. Im Deutschen Reich mit eingegliederten Ostgebieten) wurden im vergangenen Jahre nach einem Bericht des Statistischen Reichsamts in „Wirtschaft und Statistik“ insgesamt 6,66 Mrd. Personen von den Straßen⸗ und ,, befördert, d. s. 14 ½ mehr als im voraus— egangenen ahre (5,83 Mrd.). An wagenkilometrischen eistungen wurden im Jahre 1941 1,25 Mrd. erzielt gegen 120 Mrd. im Jahre 1940; die . beläuft sich auf 45/0. Der im Jahre 1941 wieder stärkere us der wagenkilo⸗ metrischen Leistungen rührt sast ausschließlich von einem ver—

Zahl der zurückgelegten Ty enkilometer nur um O6 */ größer war als im Jahre 1940, war die Zahl der beiwagenkilo- metrischen Leistungen um 8 größer. felge 26 Entwicklung ist der Anteil der Beiwagenkilometer an der Zahl der insgesamt zurückgelegten Wagenkilometer weiter gestiegen, nämlich von 18, e im Jahre 1940 auf 44,4 ½ im Jahre 1941. Da der An—⸗ kieg der =, , ,. erheblich größer war als er der wagenkilometrischen 2 hat sich der Ausnutzungs-⸗ grad des fahrenden Wagenparks erheblich verbessert. Die Aus. nutzung des eingesetzten Wagenparks in Ermangelung anderer Meßziffern an der Zahl der beförderten k je Wagenkilo⸗ meter gemessen erhöhte 1 von 4,2 Personen je Wagenkilo⸗ meter im Jahre 1999 auf 48 im Jahre 1940 und weiter auf

5,3 im Jahre 1941.

Wir ischaftsteit

Abschluß der Internationalen Handwerkskonferenz in Nom

Rom, 27. April. Die Internationale Handwerks- und Gewerbekammer nahm in ihrer Schlußsitzung die Berichte des Vorsitzenden des 33 Handwerksverbandes, Wekiloff, über die Notwendigkeit des Kulturaustausches . Förderung der Zu⸗ ammenarbeit des e de n den Handwerks sowie des General⸗ ekretärs des ungarischen Handwerlsverbandes, Dr. Kovaloezy, über den Austausch von Erzeugnissen des Handwerks und Ge⸗ werbes entgegen. Nach einer Besprechung an der sich die Ver⸗ treter Italiens, Deutschlands und Finnlands beteiligten, wurde der Beschlu gefaßt, die allgemeine Konferenz der Internationalen andwerkskammer im nächsten Herbst nach Budapest einzuberufen. hema der Konferenz wird „Das Handwerk im Krieg und die Arbeit für die Nachkriegszeit“ sein.

waldpflege und Merkblatt für die Fichtenrindengewinnung.

Keine Brotmarken für Suppen und Tunken Eine Anzahl von Gaststätten ist dazu übergegangen, für Suppen und Tunken sowie für Gemüsegerichte, bei deren Her⸗ ste 1 Mehl verwandt worden iß. Brotmarken abzuverlangen. Die Ernährungsämter haben in der Frage, ob die Gaststätten n u berechtigt sind, örtlich abweichende Entscheidungen getroffen. iese Uneinheitlichkeit sowie überhaupt die Tatsache, daß Brot- marken verlangt werden, haben zu einer Beunruhigung geführt. Der Reichsernährungsminister hat deshalb angeordnet, daß für Suppen und Tunken sowie Gemüsegerichte, zu deren Herstellung Mehl verwandt worden ist, Bedarf snachwesfe für Brot oder Mehl nicht abverlangt werden dürfen. Die Gaststätten erhalten besondere Mehlzuteilungen in Form eines i ln von 20 33 zu den von ihnen , ., edarfsnachweisen über Brot, durch die sie in die Lage versetzt werden, diese Gerichte herzustellen.